Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00200
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 24. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine seit Juni 2007 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 12. September 2007 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nachdem die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/10 f., 7/17, 7/35) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 7/13, 7/15) Abklärungen getätigt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. November 2008 ab (Urk. 7/36).
Auf die Anmeldungen der Versicherten vom 17. Februar 2010 (Urk. 7/43), vom 30. September 2014 (Urk. 7/52) und vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7/64) trat die IV-Stelle mit Verfügungen vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/47), vom 9. Februar 2015 (Urk. 7/60) und vom 6. März 2017 (Urk. 7/71) nicht ein.
Am 13. Mai 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/80). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/86, 7/89) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 2020 ab (Urk. 7/98).
Auf die Anmeldung der Versicherten vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/100) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2021 nicht ein (Urk. 7/105).
1.2 Am 10. Oktober 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107). Die IV-Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 7/112, 7/115) und verneinte, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Januar 2024 [Urk. 7/117]; Einwand vom 15. Januar 2024 [Eingangsdatum; Urk. 7/118]; ergänzter Einwand vom 8. Februar 2024 [Urk. 7/125]), mit Verfügung vom 22. Februar 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/129]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende prozentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsbegründenden Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei einer Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demnach sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). Eine Rente ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklärungen hätten keine wesentlichen Veränderungen und keine neuen Diagnosen ausgewiesen, weshalb eine Vorlage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht notwendig sei. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit hingegen vollumfänglich, da keine Einschränkungen bestünden (Urk. 2). Ergänzend führte die IV-Stelle am 6. Mai 2024 aus, das Medizinische Zentrum Z.___ habe bereits im Bericht vom 1. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten und im Bericht vom 9. September 2019 eine solche von 100 % attestiert, weshalb die RAD-Stellungnahme vom 30. Dezember 2019 nach wie vor massgeblich sei (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Z.___ habe eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und festgehalten, aufgrund der Chronifizierung sei die Prognose sehr ungewiss. Sie stehe seit Jahren in regelmässiger Behandlung und werde medikamentös behandelt, was ihren Leidensdruck belege. Auch habe sie immer wieder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen, was ihren Eingliederungswillen zeige. Trotz Motivation und konsequenter Behandlung könne sie indes keine Arbeitsfähigkeit erreichen. Dennoch habe die IV-Stelle das Dossier nicht erneut dem RAD vorgelegt, sondern ihren Fall durch die Kundenberatung beurteilen lassen, welche jedoch für eine medizinische Einschätzung nicht kompetent sei, auch sei keine Indikatorenprüfung vorgenommen worden, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt, auf welche die IV-Stelle unbestrittenermassen eingetreten ist. Zu prüfen ist somit, ob sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gesundheitliche Umstände, erwerbliche Faktoren – seit Erlass der Verfügung vom 3. März 2020 (Urk. 7/98) anspruchsrelevant verändert haben.
3.2 Die leistungsabweisende Verfügung vom 3. März 2020 (Urk. 7/98), welche auf einer materielle Prüfung des Rentenanspruchs beruhte, basierte in medizinischer Hinsicht auf den folgenden Berichten:
3.2.1 Im Bericht des Z.___ vom 19. November 2018 (Urk. 7/89 S. 12-19) wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), lumbovertebrales Schmerzsyndrom, neuralgieforme Schmerzen mit Ekzemschüben, chronisches myofasziales Schmerzsyndrom, Arthralgien der Hand- und Fingergelenke beidseits, Vitamin D-Mangel, arterielle Hypotonie mit orthostatischem Schwindel. Die Ärzte führten aus, die Patientin leide seit Jahren an Rückenbeschwerden, daneben an internistischen sowie dermatologischen Problemen mit einem Ekzem an den Händen und Füssen, weshalb sie in ihrer beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt sei. Im Rahmen der Konsensbeurteilung attestierten die Ärzte der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten leichten Tätigkeit aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %.
3.2.2 Im Bericht vom 9. September 2019 (Urk. 7/86) stellten die Ärzte am Z.___ die Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie cervical und lumbal betontes Paravertebralsyndrom. Sie führten aus, die Patientin sei bis zu diesem Tag vollständig arbeitsunfähig wegen einer geringen Belastbarkeit, der Depression, einem ungünstigen und unzureichenden Stressmanagement und wegen der Schmerzen. Sie könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, die Prognose sei wegen der Chronifizierung und der Progredienz schlecht. Die Patientin sei indes motiviert zu arbeiten und versuche den Haushalt zu führen, insgesamt während maximal zwei Stunden am Tag.
3.2.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 12. November 2019 (Urk. 7/89 S. 7-11) die Diagnosen mittelschwere depressive Erkrankung sowie chronisches Panvertebralsyndrom. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem Jahr 2016 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und führte aus, die eigentliche Behandlung werde im Z.___ durchgeführt, seine Tätigkeit als Hausarzt beschränke sich auf Bagatellerkrankungen.
3.2.4 Gestützt auf diese Berichte sowie auf die Stellungnahme von RAD-Arzt pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 30. Dezember 2019 (Urk. 7/90 S. 4) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 2020 ab, da sich die gesundheitliche Situation seit dem vorgängigen Entscheid aus dem Jahr 2017 nicht wesentlich verändert habe und sich der psychopathologische Befund unverändert präsentiere (Urk. 7/98).
3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 10. Oktober 2023 (Urk. 7/107) wurden folgende medizinische Berichte zu den Akten genommen:
3.3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 8. Dezember 2023 (Urk. 7/113 S. 10) an, sie könne über den aktuellen Gesundheitszustand der Patientin keine Auskunft geben, da diese zuletzt am 17. Dezember 2021 bei Dr. A.___ gewesen sei, welcher in Pension gegangen sei. Der jetzige Grund für die IV-Anmeldung der Patientin sei ihr nicht bekannt.
3.3.2 Im Austrittsbericht der Augenklink des Universitätsspitals D.___ vom 16. November 2023 (Urk. 7/113 S. 13-15) sind die Diagnosen Verdacht auf infizierte Erosio corneae bei rezidivierender Erosio corneae, DD mechanisch, DD herpetisch, eine Cataracta incipiens sowie eine Keratokonjunktivitis sicca aufgeführt. Die behandelnden Ärzte legten dar, die im Verlauf mehrmals entnommenen Hornhautabstriche hätten bis auf das Wachstum von Moraxella osloensis keinen weiteren Nachweis anderer Bakterien oder Pilze gezeigt, ebenso seien die Analysen auf Akanthamöben negativ gewesen. Trotz intensiver Behandlung habe sich keine klinische Besserung des Befundes gezeigt, weshalb die Probe als kontaminiert eingestuft worden sei. Auch eine erneute Testung auf Bakterien, Pilze, Herpesviren, Akanthamöben sowie atypische Erreger wie Mykobakterien, Nokardien und Mikrosporidien sei negativ ausgefallen. Die genaue Ätiologie der Keratitis bleibe somit offen. Die Behandlung werde ambulant weitergeführt. Für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis 3. Dezember 2023 liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor.
3.3.3 Im Bericht des Z.___ vom 28. November 2023 (Urk. 7/115) führten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf und attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit. Sie merkten an, die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung eher ungewiss, die Hautkrankheit beeinflusse die regelmässige Arbeit, die Patientin könne den Haushalt nicht alleine respektive nur während zwei Stunden pro Tag erledigen, an schlechten Tagen bleibe sie im Bett. Sie habe zwar einen guten Tagesablauf, müsse sich jedoch öfters hinlegen.
4.
4.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die IV-Stelle verneinte eine solche, da keine neuen Diagnosen oder Befunde vorliegen würden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (Urk. 2).
4.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft wohl zu, dass die Ärzte am Z.___ im Rahmen der Neuanmeldung im November 2023 eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierten (vgl. E. 3.3.3). Indes hatten sie dieselbe Diagnose bereits im September 2019 gestellt (vgl. E. 3.2.2) und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit attestiert. Darüber hinaus präsentierte sich der psychopathologische Befund im November 2023 im Vergleich zu demjenigen im November 2018 als unverändert. So berichteten die Ärzte im November 2018 über eine bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdeführerin, welche in der emotionellen Kontaktaufnahme sachlich, im Spontanverhalten aktiv sei. Die Stimmung sei niedergeschlagen-resigniert, affektiv sei die Patientin wenig schwingungsfähig, im Gesprächsverlauf verbal wortkarg, stimmlich leise, sie schildere ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit den Schmerzen und der Arbeitslosigkeit. Kognitiv sei sie in der Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und im Gedächtnis verlangsamt, im Denken formal beweglich, detailorientiert, inhaltlich problemzentriert, lenkbar (Urk. 7/89 S. 17). Denselben psychopathologischen Befund beschrieben die Ärzte auch im November 2023 (Urk. 7/115 S. 7). Auch die von der Beschwerdeführerin im November 2018 beklagten verschiedenen Körperschmerzen, die Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und Müdigkeit, der Schwindel, die traurige Grundstimmung, die Existenzangst und das negative Gedankenkreisen, die Durchschlafprobleme, Konzentrationsstörungen, die Vergesslichkeit, Traurigkeit und das ständige Weinen wurden im November 2023 ebenso wie die Schmerzen im Magen, am Kopf und in den Beinen sowie aufgrund der Ekzeme unverändert beschrieben (Urk. 7/89 S. 13 und Urk. 7/115 S. 7). Angesichts dessen – und auch mit Blick auf die noch im September 2019 diagnostizierte Somatisierungsstörung (vgl. Urk. 7/86 S. 6), welche im November 2023 nicht mehr unter den Diagnosen aufgeführt wurde (Urk. 7/115 S. 7) – ist eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht nicht ausgewiesen.
Hinsichtlich der Prognose vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Im September 2019 hielten die Ärzte am Z.___ fest, die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung schlecht (vgl. E. 3.2.2), wohingegen sie im November 2023 ausführten, die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung eher ungewiss (vgl. E. 3.3.3), was gerade nicht auf eine relevante Verschlechterung hindeutet.
Auch aus somatischer Sicht lassen sich den Berichten der Ärzte am Z.___ keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung entnehmen. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren unter Rückenbeschwerden, internistischen Beschwerden sowie Beschwerden aufgrund der Hand- und Fussekzeme (an den Fusssohlen vermehrt seit dem Jahr 2017, vgl. Urk. 7/103 S. 2), neue medizinische Befunde oder Einschränkungen wurden allerdings im November 2023 keine genannt. Vielmehr hielten die Ärzte bereits im September 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin an maximal zwei Stunden pro Tag versuche, den Haushalt zu führen (vgl. E. 3.2.2), und merkten im November 2018 an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ekzeme an den Händen und Füssen in ihrer beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt sei (vgl. E. 3.2.1), während sie im November 2023 ausführten, die Hautkrankheit beeinflusse die regelmässige Arbeit, die Beschwerdeführerin könne den Haushalt nur während zwei Stunden täglich erledigen (vgl. E. 3.3.3).
Was den Arztbericht der Augenklinik des Universitätsspitals D.___ vom 16. November 2023 (vgl. E. 3.3.2) anbelangt, so ist diesem zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Keratitis leidet, allerdings attestierten die Ärzte ihr aufgrund dieser Beschwerden keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich eine solche für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis 3. Dezember 2023, und merkten an, die Behandlung werde ambulant weitergeführt. Entsprechend vermag diese Diagnose keine relevante gesundheitliche Verschlechterung zu begründen.
Angesichts dieser weitestgehend unveränderten Befundlage aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht ist die Entscheidung der IV-Stelle, die im Rahmen der Neuanmeldung zu den Akten genommenen medizinischen Berichte nicht dem RAD zur Prüfung vorzulegen (vgl. Urk. 7/116 S. 3), nicht zu beanstanden, da med. pract. B.___ – mit Ausnahme der Augenbeschwerden – sowohl im Dezember 2019 (Urk. 7/90 S. 4) wie auch im Februar 2021 (Urk. 7/103 S. 2) eine entsprechende Einschätzung der medizinischen Situation vorgenommen hatte, und die Augenbeschwerden, wie vorstehend ausgeführt, eine relevante Verschlechterung nicht zu begründen vermögen. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin ferner mit ihrem Vorbringen, die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie keine Indikatorenprüfung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 6), ist doch aufgrund der medizinischen Berichte ausgewiesen, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, womit sich die Vornahme einer Indikatorenprüfung erübrigt.
4.3 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Arztberichte vermögen keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist sie – wie im Zeitpunkt des rentenverneinenden Entscheides vom 3. März 2020 – in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Damit mangelt es an einem Revisionsgrund, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 3). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass das Verfahren zudem nicht als gänzlich aussichtslos einzustufen ist, womit die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind.
5.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 22. März 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBöhme