Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00204


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 30. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann

ammann + rosselet rechtsanwälte

Obere Zäune 10, Postfach 1058, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, war seit dem 1. August 2019 als Küchenhilfe bei der Y.___ in Zürich angestellt und über diese bei der Basler Versicherung AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Dezember 2019 erlitt er einen Unfall, als ihm bei der Arbeit Spülmittel ins rechte Auge gelangte (Urk. 7/5/1-2 Ziff. 1-2, 4 und 6, Urk. 7/8/59 oben). Der Versicherte meldete sich am 19. November 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ärztliche Berichte (Urk. 7/21/1-4, Urk. 7/39, Urk. 7/47/2-6, Urk. 7/57, Urk. 7/60) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/46) zum Verfahren bei. Am 27. September 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32).

    Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2024 (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht und am 22. Januar 2024 stellte sie auf Verlangen der seit August 2022 mandatierten (Urk. 7/45) Sozialen Dienste der Stadt Zürich diesen die Akten zur Einsicht zur Verfügung (Urk. 7/68). Rechtsanwältin Katja Ammann wies sich mit Vollmacht vom 24. Januar 2024 als Vertreterin des Versicherten aus, stellte das Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 7/69), welchem Gesuch die IV-Stelle am 29. Januar 2024 nachkam (Urk. 7/71), und stellte am 30. Januar 2024 bei der IV-Stelle vorsorglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege respektive unentgeltliche Rechtsvertretung ihres Mandanten (Urk. 7/72). Die Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich erhob am 14. Februar 2024 einen vorsorglichen Einwand (Urk. 7/75) gegen den Vorbescheid. Nach Rücksprache mit der IV-Stelle und dem Versicherten betreffend die Zuständigkeit der Rechtsvertretung (Urk. 7/77-78) informierte sie die IV-Stelle mit E-Mail vom 19. Februar 2024 über die Beendigung ihres Mandats (Urk. 7/79). Am 19. Februar 2024 (Urk. 7/83) erhob Rechtsanwältin Ammann Einwände gegen den Vorbescheid.

    Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 28. Februar 2024 mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung erforderlich sei (Urk. 7/90). Rechtsanwältin Ammann nahm am 6. März 2024 (Urk. 7/91) dazu Stellung. Mit Verfügung vom 7. März 2024 (Urk. 7/94 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab.


2.    Der Versicherte erhob am 27. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2024 (Urk. 2) mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm für das Vor- sowie für das Einwandverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Ammann zu gewähren. Für das vorliegende Verfahren sei ihm eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Eventuell sei ihm für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 5. Juli 2024 (Urk. 10) reichte er eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ein.

    Die Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 10. Juli 2024 mit, dass der Beschwerdeführer über keine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 11 S. 2). Zudem reichte sie aufforderungsgemäss eine Bestätigung betreffend den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers (Urk. 12/1) ein. Die Schreiben vom 5. und vom 10. Juli 2024 wurden der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2024 zugestellt (Urk. 13).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).

1.3    Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, vorliegend stellten sich weder schwierige medizinische noch rechtliche Fragen. Hauptsächlich sei strittig, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirke. Diese Fragestellung erfordere zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer allfälligen fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Nach konstanter Rechtsprechung könne insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, so dass eine anwaltliche Vertretung geboten wäre. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stünden. Dies widerspreche jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung. Dasselbe gelte für die Würdigung einer fachärztlichen Expertise sowie für die Invaliditätsbemessung (S. 2 unten). Eine anwaltliche Vertretung dränge sich zudem nur auf, wenn Fachleute sozialer Institutionen nicht über das notwendige Fachwissen verfügten. Dies sei klar zu verneinen. Bei den Mitarbeiterinnen der Stadt Zürich handle es sich um Juristinnen. Fehlende Rechtskenntnisse sowie Sprachschwierigkeiten vermöchten die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung ebenfalls nicht zu begründen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei daher abzuweisen (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, infolge der Einäugigkeit und des ebenfalls beeinträchtigten Restvisums im linken Auge sei er selbst im Alltag derart eingeschränkt, dass er sich durch Anstossen, Hineinlaufen oder Stürze fortwährend weitere Verletzungen zugezogen habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. I.4). Seit dem 2. März 2022 sei er in der Z.___klinik (Z.___) in ambulanter Behandlung. Es sei eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert worden. Im weiteren Verlauf sei eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden, die sich chronifiziert habe. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr möglich (S. 6 f. Ziff. I.56).

    A.___, Soziale Dienste der Stadt Zürich, habe am 2. respektive am 14. Februar 2024 beim Ambulatorium der Z.___ um eine Stellungnahme bezüglich des Berichtes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gebeten. Am 14. Februar 2024 habe sie einen vorsorglichen Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin erhoben. Zudem habe sie um Erstreckung der gesetzlichen Frist zwecks ergänzender Begründung ersucht. Als Begründung habe sie angegeben, dass eine abschliessende Rücksprache mit den behandelnden Ärzten und dem Klienten nicht habe erfolgen können. Eine weitere Begründung des Einwandes fehle. Rechtsanwältin Katja Ammann habe am 19. Februar 2024 einen 29-seitigen begründeten Einwand gegen den Vorbescheid erhoben. Sie habe unter anderem beantragt, dass der Vorbescheid in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen sei. Weiter habe sie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und eventuell die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt (S. 12 f. Ziff. I.20-22).

    Vorliegend handle es sich leider nicht um einen «relativ einfach gelagerten» Fall. Dies, da die Beschwerdegegnerin nicht ihrer Untersuchungspflicht und die Mitarbeitenden der Stadt Zürich nicht ihrem gesetzlichen Auftrag und ihren Sorgfaltspflichten nachkommen würden (S. 18 Ziff. II.8). Mit der Sehbeschränkung und seiner psychischen Verfassung sowie aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse sei es dem Beschwerdeführer schlichtweg nicht möglich gewesen, selbständig eine Eingabe zu verfassen. Stattdessen sei er zwingend auf externe Unterstützung angewiesen (S. 19 Ziff. II.9.2). Das IV-Verfahren sei am 14. Dezember (richtig: 19. November) 2020 vor mehr als drei Jahren anhängig gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich während der Zeit nicht gross um die Abklärung des Sachverhaltes bemüht und/oder Gutachten in Auftrag gegeben (S. 19 Ziff. II.9.3-9.5). Die Mitarbeitenden der Stadt Zürich hätten der Beschwerdegegnerin Arztberichte eingereicht. Indessen seien sie nie darum besorgt gewesen oder hätten sich dafür ausgesprochen, dass das Verfahren beschleunigt werde, wie es sich für eine angemessene Rechtsvertretung gehöre (S. 20 Ziff. II.10.2). Am 22. Januar 2024 hätten sie um Akteneinsicht ersucht. Danach habe es elf weitere Tage gedauert, bis sie sich an den behandelnden Arzt gewandt hätten (S. 21 Ziff. II.10.5). Die Mitarbeitenden hätten sich auch während der gesetzlichen Frist zur Erhebung von Einwänden in keiner Weise mit den Akten auseinandergesetzt und auch kein Gesuch um Anordnung einer Begutachtung gestellt. Sie hätten damit die Rechte des Beschwerdeführers in keiner Weise wahrgenommen (S. 22 f. Ziff. II.10.10). Aufgrund der erwähnten Mängel sei die anwaltliche Vertretung zwingend notwendig gewesen, damit der Beschwerdeführer seine Rechte überhaupt habe wahren können. Weiter sei fraglich, ob die Mitarbeitenden der Stadt Zürich überhaupt die notwendigen Fachkenntnisse besitzen würden (S. 24 f. Ziff. II.10.14). Der fast blinde und psychisch erkrankte Beschwerdeführer sei nicht deutscher Muttersprache und darauf angewiesen, dass er von jemandem rechtsvertreten werde, der seine Anliegen wahrnehme, ihm die Eingaben vorlese und in eine einfache Sprache übersetze (S. 27 Ziff. 12.3).

2.3    Streitig ist, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren besteht.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer erlitt am 1. Dezember 2019 einen Unfall, als ihm bei der Arbeit als Küchenhilfe Spülmittel ins rechte Auge gelangte, was zu einer Verätzung des rechten Auges führte (Urk. 7/5/1-2 Ziff. 2, 4-6 und 8, Urk. 7/8/59).

3.2    Die Ärzte des B.___spitals (B.___), Augenklinik, nannten im Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 7/21/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit OD: Status nach Verätzung Grad III, Erstdiagnose 1. Dezember 2019, bei einem Status nach Botox-Ptosis im oberen Augenlid am 9. November 2020 (S. 2 Ziff. 2.5). Die Ärzte führten weiter aus, der Visus am rechten Auge sei im Verlauf schwankend, wobei er sich zwischen Fingerzählen und Handbewegungen bewege. Er lasse sich nicht allein durch den Hornhautbefund erklären. Gegebenenfalls sei eine vorbestehende Amblyopie vorhanden (S. 3 Ziff. 3.4).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Ophthalmologie, erstattete am 4. November 2021 (Urk. 7/46/51-60) im Auftrag des Unfallversicherers ein ophthalmologisches Gutachten. Er gab zur Arbeitsfähigkeit an, selbst unter der Annahme, dass der Visus rechts im angegebenen Masse eingeschränkt sei, lasse sich unter Berücksichtigung der Einäugigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % begründen. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsperson in einer Küche sei dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Aus augenärztlicher Sicht seien alle Tätigkeiten möglich und in vollem Umfang zumutbar, die für Einäugige geeignet seien. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche ein Stereosehen erforderten, wie Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen und Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband. Lastkraftwagen und schwere Baumaschinen dürften nicht geführt werden. Bei Arbeiten mit Verletzungsfahr für die Augen müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Für feinmechanische Tätigkeiten bestehe eine Leistungseinbusse von 20 %. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich, die in der Regel 10-20 % betrage und auf ein bis zwei Jahre terminiert sei (Urk. 7/46/52-60 S. 7 Ziff. 6.1).

3.4    Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Z.___, berichtete am 29. Juli 2022 (Urk. 7/39/2-7) über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers in der Z.___. Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), seit März 2022, eine Verätzung des Auges und seiner Anhangsgebilde (2019) und eine schwere Sehbeeinträchtigung rechts mehr als links, seit 2019 (S. 3 Ziff. 2.5). Die Unfallversicherung habe ihre Leistungen nach zwei Jahren eingestellt. Der Beschwerdeführer habe sich eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 20 % gesucht, um überhaupt Arbeitslosentaggelder zu erhalten. Eigentlich habe er sich dazu aber nicht in der Lage gesehen. Dies sei ihm auch wiederholt von seinem Hausarzt bestätigt worden (S. 2 Ziff. 2.1 oben).

    Dr. D.___ attestierte für sämtliche Tätigkeiten vom 21. Juni bis 4. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der seit mehreren Jahren bestehenden starken Einschränkung sowie einer zunehmenden Chronifizierung des Leidens sei gegenwärtig nicht von der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 3 Ziff. 2.7).

3.5    Dr. med. E.___, Assistenzärztin, B.___, attestierte im Bericht vom 19. September 2022 (Urk. 7/47/2-6) für die bisherige Tätigkeit für die Zeit vom 22. August bis 7. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.3).

3.6    Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahmen am 29. September und am 19. Oktober 2022 (Urk. 7/66 S. 5 ff.) Stellung zu den medizinischen Akten. Sie führten aus, als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach Hornhaut-Verätzung Grad III, rechtes Auge, Erstdiagnose 1. Dezember 2019, ein Status nach Botox-Ptosis im oberen Augenlid am 9. November 2020 und eine mittelgradige depressive Episode, Erstdiagnose März 2022. Eine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie nicht (S. 5 f.).

    Für die bisherige Tätigkeit habe vom 1. Dezember 2019 bis zum 7. November 2022 eine zwischen 50 und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die für die angestammte Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2019 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit könne gemäss dem ophthalmologischen Gutachten (des Unfallversicherers) vom November 2021 nicht einzig auf die Folgen der Augenverletzung zurückgeführt werden. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sei nachvollziehbar, dass am konkreten Arbeitsplatz keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe aus ophthalmologischer Sicht aber eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung. Von Seiten der Z.___ sei aus psychiatrischer Sicht vom 21. Juni bis 4. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 6).

    Gemäss dem Arztbericht vom 29. Juli 2022 sei es bereits zu einer Teilremission gekommen. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sei ab dem 5. September 2022 zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten. Innerhalb von sechs Monaten sei eine vollständige Remission und damit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % zu erwarten. Bezüglich des Augenleidens habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Als Folge der Verätzung bestehe eine permanente Vernarbung der peripheren Hornhaut. Aus psychiatrischer Sicht werde sich der Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verbessern. Bei einer depressiven Episode sei unter leitliniengerechter Behandlung von einer Verbesserung innerhalb von Monaten auszugehen (S. 7 oben).

    Die psychiatrische Einschätzung durch Dr. D.___ sei nicht plausibel. Eine schwere depressive Episode sei weder anhand der geschilderten Symptome und der Psychopathologie noch anhand der ergriffenen therapeutischen Massnahmen glaubhaft. Maximal sei ein mittlerer Schweregrad einer depressiven Episode nachvollziehbar (S. 8 Mitte). Der von psychiatrischer Seite angenommenen längerfristigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt könne nicht gefolgt werden. Es sei weder ein schwerer noch ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 8 unten).

3.7    Die RAD-Ärztinnen Dr. F.___ und Dr. G.___ gaben in den Stellungnahmen vom 22. und 24. Februar 2023 (Urk. 7/66 S. 10) an, aus ophthalmologischer Sicht sei für eine optimal angepasste Tätigkeit weiterhin von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung auszugehen.

    Im aktuellen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte der Z.___ werde weiterhin von einer schweren depressiven Episode ausgegangen. Zudem werde neu eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert. Weder das Kriterium der katastrophalen Extrembelastung noch das zeitliche Kriterium von zwei Jahren seien nachweisbar erfüllt. Der Schweregrad der Depression sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (S. 10 unten).


4.

4.1    

4.1.1    Eine Mitarbeiterin der seit dem 25. August 2022 (Urk. 7/45) mandatierten Sozialen Dienste der Stadt Zürich ersuchte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 12. September 2022 (Urk. 7/44) um Zustellung der IV-Akten, welchem Gesuch die Beschwerdegegnerin am 30. September 2022 entsprach (Urk. 7/49). In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/57, Urk. 7/59) und am 25. September 2023 (Urk. 7/61) stellte die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin einen Bericht der Ärzte des B.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, vom 6. Juni 2023 (Urk. 7/60/1-3) über eine augenärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zu.

4.1.2    Nach Erlass des Vorbescheides am 19. Januar 2024 (Urk. 7/67) gewährte die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2024 der Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich Akteneinsicht (Urk. 7/68). Mit Vollmacht vom 24. Januar 2024 wies sich Rechtsanwältin Katja Ammann als Vertreterin des Versicherten aus, stellte das Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 7/69), welchem Gesuch die IV-Stelle am 29. Januar 2024 nachkam (Urk. 7/71), und stellte am 30. Januar 2024 bei der IV-Stelle vorsorglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege respektive unentgeltliche Rechtsvertretung ihres Mandanten (Urk. 7/72).

4.1.3    Am 2. und 14. Februar 2024 ersuchte die Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich den behandelnden Arzt, Dr. med. H.___, Oberarzt, Z.___, beziehungsweise das Ambulatorium der Z.___ um eine ärztliche Einschätzung zu den Stellungnahmen des RAD (Urk. 7/74). Am 14. Februar 2024 (Urk. 7/75) erhob sie einen vorsorglichen Einwand gegen den Vorbescheid und ersuchte um Fristerstreckung für eine ergänzende Begründung des Einwandes nach erfolgter Rücksprache mit den behandelnden Ärzten (Urk. 7/75 S. 1 Ziff. 2). Sie gab dazu an, bisher habe keine abschliessende Rücksprache mit den behandelnden Ärzten und dem Klienten erfolgen können. Es werde deshalb eine Fristerstreckung zur ergänzenden Begründung des Einwandes von 30 Tagen beantragt (Urk. 7/75 S. 2 Ziff. 1 Mitte).

4.1.4    Gemäss einer telefonischen Besprechung zwischen dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und einer Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 16. Februar 2024 (Urk. 7/78) erklärte diese, dass sie mit Rechtsanwältin Ammann in Kontakt getreten sei, um zu klären, welche Rechtsvertretung zuständig sei. Sollte sie eine schriftliche Bestätigung erhalten, dass Rechtsanwältin Ammann den Kunden vertrete, würden die Sozialen Dienste der Stadt Zürich das Mandat niederlegen. Die Mitarbeiterin erklärte daraufhin in einer E-Mail vom 19. Februar 2024 an die Beschwerdegegnerin, dass ihr Mandat per sofort beendet sei (Urk. 7/79). Am 19. Februar 2024 erhob Rechtsanwältin Katja Ammann begründeten Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/83).

4.2    Die Prozessaussichten des Beschwerdeführers können vorliegend nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Näher zu prüfen ist dagegen, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise der Gebotenheit der Vertretung durch Rechtsanwältin Katja Ammann erfüllt ist.

4.3    Vorliegend waren im Wesentlichen die Auswirkungen allfälliger somatisch und psychisch bedingter gesundheitlicher Einschränkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach einer Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung zu prüfen (vgl. E. 3.1-3.7). Weiter war zu prüfen, ob zusätzlich ein Administrativgutachten erforderlich war. Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse Kenntnisse im Umgang mit der medizinischen Aktenlage und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Nach konstanter Rechtsprechung kann insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5 und 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 mit Hinweisen). Vorliegend stellten sich somit keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2 und 1.3). Der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach kein «relativ einfach gelagerter Fall» vorliege (Urk. 1 S. 18 Ziff. II.8), kann daher nicht gefolgt werden.

    Im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren sind insbesondere der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nach Art. 43 ATSG zu beachten, was die Notwendigkeit einer anwaltlichen Rechtsvertretung einschränkt (vgl. vorstehend E. 1.2). Was die vom Beschwerdeführer bemängelte Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens angeht, so erfolgte nach der IV-Anmeldung im November 2020 am 27. September 2021 zunächst die Mitteilung, wonach Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/32). Erst danach begab sich der Beschwerdeführer im März 2022 bei der Z.___ in ambulante psychiatrische Behandlung (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere medizinische Berichte (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/47, Urk. 7/57, Urk. 7/60) ein und veranlasste Stellungnahmen ihres RAD zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche am 29. September und am 19. Oktober 2022 erfolgten (Urk. 7/66 S. 8). Der Eingang weiterer Arztberichte machte weitere Stellungnahmen am 22. und 24. Februar 2023 und im Januar 2024 erforderlich (Urk. 7/66 S. 10 f.), worauf am 19. Januar 2024 der Vorbescheid erlassen wurde. Die laufenden Abklärungen vermögen die Verfahrensdauer somit zu erklären. Von einer besonders langen Verfahrensdauer wie etwa nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4. Aufl., N. 12 zu Art. 57a) ist daher nicht auszugehen.

4.4    Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer offenbar nur noch eingeschränkt sehen kann und Deutsch nicht seine Muttersprache ist. In diesem Sinne ist er nur eingeschränkt fähig, sich selbständig im Verfahren zurechtzufinden. Jedoch ist zu bemerken, dass der Einwand auch mündlich erhoben werden kann, womit allfällige Einschränkungen beim Visus begegnet werden kann.

4.5    Der Beschwerdeführer wurde jedoch zunächst durch die Mitarbeitenden der Stadt Zürich vertreten. Die Möglichkeit einer Rechtsvertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen erweist sich grundsätzlich als ausreichend und schliesst die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus (E. 1.2).

    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Mitarbeitenden der Stadt Zürich sich nicht aktiv um eine Beschleunigung des Verfahrens bemüht und seine Rechte in keiner Weise wahrgenommen hätten (Urk. 1 S. 22 f. Ziff. 10.10). Wohl war das vorinstanzliche Verfahren mehr als drei Jahre nach der IV-Anmeldung aufgrund der laufenden Abklärungen noch nicht abgeschlossen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die damalige Rechtsvertreterin um eine Einschätzung der behandelnden Ärzte zu den Stellungnahmen des RAD bemühte und sie gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2024 einen vorsorglichen Einwand erhob (E. 4.1). Aufgrund dieser und weiterer anstehender Schritte im Verfahren kann die Verfahrensdauer nicht der damaligen Rechtsvertreterin angelastet werden, auch bestand kein Anlass, mittels anwaltlicher Vertretung eine Beschleunigung zu verlangen (Urk. 1 S. 20 Ziff. 10.2). Auch dass die Rechtsvertreterin um eine Fristerstreckung ersuchte, um den vorsorglich erhobenen Einwand nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ergänzend begründen zu können, ist entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 21 Ziff. 10.6) nicht als Verfahrensfehler anzusehen. Da es sich bei den beteiligten Mitarbeiterinnen der Stadt Zürich um Juristinnen handelt (vgl. Vollmacht Urk. 7/45), kann ihnen auch nicht unterstellt werden, sie verfügten nicht über die notwendigen Fachkenntnisse (Urk. 1 S. 28 Ziff. 10). Weiter liegt keine Stellungnahme vor, aus der sich ergeben würde, dass den Sozialen Diensten der Stadt Zürich die Rechtsvertretung aus Gründen der Kapazität nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr erfolgte die Niederlegung von deren Mandat erst nach erhobenem vorsorglichem Einwand und nach Rücksprache mit der neuen Rechtsvertreterin. Weitere Besonderheiten oder besondere Verfahrensvorschriften liegen nicht vor. Damit lässt sich nicht sagen, dass keine wirksame Rechtsvertretung vorgelegen hätte. Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertreterin der Stadt Zürich bereits wirksam vertreten war, was eine zusätzliche anwaltliche Vertretung ausschliesst.

4.5    Zusammenfassend war eine anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Ammann im vorinstanzlichen Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geboten. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung oder unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren daher zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung vom 7. März 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.

5.1    Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im gerichtlichen Verfahren anbelangt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), sind die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vorliegend erfüllt, weshalb Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist.

5.3    Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsvertretung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, der Porti und Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE).

    Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Die von Rechtsanwältin Ammann mit der Beschwerde eingereichte Honorarnote vom 27. März 2024 in Höhe von Fr. 2'769.70 (Urk. 3/4, vgl. auch Urk. 3/3) erweist sich unter Berücksichtigung der genannten Kriterien gerade noch als angemessen, weshalb sie in diesem Umfang zu entschädigen ist.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Die Einzelrichterin verfügt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 27. März 2024 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, wird mit Fr. 2'769.70 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger