Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00214
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 15. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, absolvierte nach seiner Einreise in die Schweiz die Handelsschule und arbeitete ab 1996 als Bankangestellter (vgl. Urk. 11/3/4 und 11/5). Bei einem Autounfall im November 1999 zog er sich insbesondere ein schweres Schädelhirntrauma zu (vgl. Urk. 11/10/8). Nach einer mehrmonatigen stationären Neurorehabilitation (Urk. 11/6/22-26) unternahm er ab September 2000 einen therapeutischen Arbeitsversuch (Urk. 11/5/3) und meldete sich alsdann mit Formular vom 22. Oktober 2000 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 11/3). Am 18. Mai 2001 liess er sich am Knie operieren (Urk. 11/13). Die IV-Stelle nahm diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (etwa Urk. 11/2, 11/6/10-43, 11/7-8, 11/10-11, 11/13, 11/16 und 11/16, 11/17/5-9, 11/18) und tätigte erwerbliche Abklärung (Urk. 11/4-5). Mit Verfügung vom 21. November 2001 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2000 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 11/24).
Es folgten mehrere Rentenrevisionen. Dabei wurden mit formlosen Mitteilungen vom 9. März 2004 (Urk. 11/36), 14. November 2007 (Urk. 11/48), 16. Juni 2010 (Urk. 11/53) und 30. September 2013 (Urk. 11/63) jeweils ein unveränderter Invaliditätsgrad und damit Rentenanspruch festgestellt.
1.2 Am 18. Juni 2014 führte der Krankenversicherer mit dem Versicherten ein Gespräch bezüglich auffälliger Medikamentenbezüge (Urk. 11/65). Hierauf liess die IV-Stelle ihn einen weiteren Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 11/66) und holte seine Steuerakten (Urk. 11/68-69), einen Auszug aus seinem Individuellen Konto (Urk. 11/70) sowie einen hausärztlichen Verlaufsbericht (Urk. 11/71) ein. Am 23. Januar 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass zur Klärung seines Leistungsanspruchs eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung nötig sei (Urk. 11/83). Mit Verfügung vom 12. August 2015 sistierte sie seine Rente mit der Begründung, er sei seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Begutachtung nicht hinreichend nachgekommen (Urk. 11/100). Mit derselben Begründung kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 an, die Rente einzustellen (Urk. 11/115). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 11/116, 11/122 und 11/126). Die Begutachtung wurde schliesslich im Frühjahr 2016 durchgeführt. Am 23. August 2016 erstattete das Universitätsspital Y.___, Abteilung Z.___ das internistische, psychiatrische, neurologische und neuropsychologische Gutachten (Urk. 11/172). Zu diesem äusserte sich der Versicherte am 31. Oktober 2016 (Urk. 11/195).
Mit neuem Vorbescheid vom 30. März 2017 kündigte die IV-Stelle ihm an, die Rente infolge Aggravation und Verletzung der Meldepflicht rückwirkend ab Juli 2014 einzustellen (Urk. 11/200). Am 24. Mai 2017 verfügte sie wie angekündigt (Urk. 11/201). Die Rückforderung für die vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse setzte sie mit Verfügungen vom 14. Juni 2017 fest (Urk. 11/204 und 11/212/9-15). Die vom Versicherten gegen die Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteilen IV.2017.00735 (Urk. 11/220) und IV.2017.00783 (Urk. 11/219), beide datiert vom 11. September 2018, ab. Auf die gegen das Urteil IV.2017.00735 erhobene Beschwerde des Versicherten trat das Bundesgericht nicht ein (Urk. 11/222).
1.3 Mit Formular vom 24. April 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 11/234). Dazu reichte er verschiedene, medizinische Unterlagen ein (Urk. 11/227). Diese legte die IV-Stelle dem Ärztlichen Dienst A.___ zur Prüfung vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (Urk. 11/237/3) kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. August 2023 die Verneinung eines erneuten Leistungsanspruchs an (Urk. 11/238). Dagegen erhob er Einwand (Urk. 11/240) und wies auf einen bevorstehenden neurologischen Untersuch hin (Urk. 11/244 und 11/247). Den diesbezüglichen Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 17. Januar 2024 (Urk. 11/250) legte die IV-Stelle wiederum dem Ärztlichen Dienst A.___ zur Prüfung vor (Urk. 11/252/3) und wies das Leistungsbegehren des Versicherten alsdann mit Verfügung vom 23. Februar 2024 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg, mit Eingabe vom 12. April 2024 Beschwerde erheben (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen und eine Rente zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Sigg (Urk. 1 S. 2). Dazu legte er das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) auf (Urk. 4). Innert der mit Verfügung vom 16. April 2024 dazu angesetzten Frist (Urk. 5; Zustellbeleg Urk. 6) machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seiner prozessualen Bedürftigkeit und legte diesbezügliche Belege auf (Urk. 7-9). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Verfügung vom 3. Juni 2024, Urk. 12). Die unaufgefordert eingereichten Eingaben des Versicherten vom 4. Juli 2024 (Urk. 13) und 4. September 2024 (Urk. 15) samt Beilagen (Urk. 14 und 16) brachte das Gericht der IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2025 zur Kenntnis (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht indessen – wie hier – ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). So ist aufgrund der vom Beschwerdeführer im April 2023 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 11/234) sowie unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühstmöglicher Rentenbeginn im Herbst 2023.
1.2 Unter der früheren wie auch der aktuellen Rechtslage gilt, dass eine Neuanmeldung nach Rentenaufhebung nur geprüft wird, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Dabei gelten, anders als noch bei der Eintretensfrage, der Untersuchungsgrundsatz sowie der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2 und 4.1).
1.3 Der für eine Rente vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad beträgt unter dem neuen Recht unverändert 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden bzw. Art. 28b Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es liege keine langdauernde gesundheitliche Einschränkung vor (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, gemäss Ärztlichem Dienst A.___ sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der funktionellen Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht worden. Fälschlicherweise sei eine Leistungsabweisung anstelle eines Nichteintretensentscheids ergangen. Ein solcher liege aber faktisch vor (Urk. 10).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, es sei notorisch, dass sich bei schweren Hirnverletzungen mit zunehmendem Alter eine Verschlechterung einstellen könne. Zudem leide er neu auch an einer Retropatellararthrose mit angrenzendem Knochenmarködem in der Patella und femoralem Gleitlager sowie an einem Diabetes mellitus Typ 2. Die neuen Leiden und – angesichts des fortgeschrittenen Alters und der attestierten Beschwerden wie Erschöpfung und Kopfschmerzen – auch die Hirnverletzung seien umfassend abzuklären. Die Beschwerdegegnerin könne die Verletzung der Untersuchungspflicht nicht damit rechtfertigen, dass sie einen Nichteintretensentscheid hätte fällen wollen. Der angefochtene Entscheid sei – wie bereits der Vorbescheid – denn auch nicht damit begründet worden, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes nicht genügend glaubhaft gemacht worden sei. Aus der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung gehe im Übrigen nicht hervor, ob die verminderte Leistungsbereitschaft oder allfällige Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers allenfalls krankheitsimmanent sei (Urk. 1 Ziff. III; Urk. 13).
3.
3.1 Ungeachtet dessen, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretens- oder einen Sachentscheid handelt, ist vorweg hervorzuheben, dass das Neuanmeldeverfahren der Geltendmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ablehnung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente dient. Es dient demgegenüber nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im letzten oder in den vorangegangenen Verfahren zu korrigieren. Entsprechend ist lediglich danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 24. Mai 2017 – bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 23. Februar 2024 – rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2).
3.2 Erst wenn in diesem Sinne ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung mehr an frühere Beurteilungen – hier an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.00735 – besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). So ist das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten und das genannte kantonale Urteil somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von vornherein ausgeschlossen. Eine Revision jenes Urteils nach Art. 61 lit. i ATSG steht nicht zur Diskussion. Eine solche würde denn auch bedingen, dass erstens erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel entdeckt und zweitens innert 90 Tagen beim Gericht eingereicht worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2).
4.
4.1 Im Urteil IV.2017.00735 vom 11. September 2018 kam das Gericht zum Schluss, dem internistischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Z.___-Gutachten vom 23. August 2016 komme volle Beweiskraft zu (E. 4.1 des genannten Urteils). Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung sei kein relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, weder aufgrund der Befunde noch aufgrund der Beschwerdeklage, denn diesbezüglich sei von Aggravation auszugehen. Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 21. November 2001 sei somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Infolgedessen sei ein Revisionsgrund gegeben und die Rentenaufhebung sei gerechtfertigt (E. 4.4 des genannten Urteils). Da der Beschwerdeführer bereits im Gespräch mit seinem Krankenversicherer am 18. Juni 2014 Ressourcen gezeigt und berichtet hatte, die er gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwieg, erfolgte die Einstellung rückwirkend auf den 1. Juli 2014 (E. 5.4 und 5.5 des genannten Urteils; vgl. Urk. 11/220/17-23).
4.2 Der Gesamtbeurteilung des Z.___-Gutachtens war dabei im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund des Gesamtverhaltens [des Beschwerdeführers] und der hochgradigen Widersprüchlichkeit innerhalb der einzelnen Untersuchungen sowie gegenüber der Aktenlage, der Alltagsfähigkeit, der Interaktionsfähigkeit, des offensichtlich sehr guten Erinnerungsvermögens, des manipulativ erscheinenden Verhaltens etc. davon ausgegangen werde, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entgegen der früheren Beurteilung zumindest im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr begründbar sei. Eine genaue Bestimmung des prozentualen Arbeitsfähigkeitsrahmens sei aufgrund der nicht validen Ergebnisse indessen nicht möglich (vgl. Urk. 11/172/34). Für das Vorliegen einer allfälligen authentischen Störung spreche die Schwere des erlittenen Schädelhirntraumas (detailliert Urk. 11/172/24 und 11/172/29 f.). Das konkrete Ausmass könne aufgrund der bewusstseinsnahen Aggravation aber nicht abgegrenzt werden. Gegen eine schwergradige Störung sprächen diverse Inkonsistenzen (Anamnese, Alltagsfunktionalität, detailliert Urk. 11/172/32 f.) sowie eine bewusstseinsnahe Aggravation (Validitätsbeurteilung Neuropsychologie, detailliert Urk. 11/172/26 f.). Eine authentische Einschränkung können nicht ausgeschlossen, aber auch nicht positiv bewiesen werden (vgl. Urk. 11/172/35).
Die gezeigte Fluktuation (keine Erinnerung an Schlüsseldaten, aber an scheinbar nebensächlich Ereignisse; verschiedene voneinander abweichende anamnestische Angaben im Vergleich zu früheren oder parallelen Untersuchungen) lasse sich organisch nicht erklären. Ganz abgesehen davon wäre eine signifikante Verschlechterung der Gedächtnisleistung im Vergleich zu früheren Untersuchungen neurologisch nur schwer mit einem posttraumatischen Defizit zu erklären, da das Maximum einer neuropsychologischen Teilleistungsstörung in der akuten Phase nach dem Schädelhirntrauma zu erwarten wäre, eventuell gefolgt von einer nachfolgenden Besserungstendenz. Allgemein werde angenommen, dass der natürliche neuronale Erholungsprozess nach einem Schädelhirntrauma nach zwei Jahren abgeschlossen sei (vgl. Urk. 11/172/27).
Dementsprechend wurden ein [blosser] Verdacht auf eine Persönlichkeits-/ Verhaltensstörung aufgrund einer organischen Schädigung des Gehirns sowie eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie bei deutlicher Aggravationstendenz und nicht validen Testbefunden diagnostiziert (vgl. Urk. 11/172/22).
4.3 Als weitere Diagnosen mit explizit unklarem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Z.___-Gutachter ferner eine chronische Migräne inkl. Migräneäquivalente mit vestibulärer Begleitsymptomatik und trigemino-autonomen Begleitphänomenen sowie einen Analgetika-Abusus-Kopfschmerz (vgl. Urk. 11/172/22). Im neurologischen Teilgutachten wurde dazu erörtert, rein neurologisch könnte aufgrund besagter Diagnosen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von geschätzt 20 % resultieren, jedoch seien die entsprechenden rein anamnestischen Angaben (ein- bis zweimal pro Wochen bzw. manchmal täglich Schwindel; ca. drei- bis viermal pro Tag Migräne mit Bedarfsmedikation, vgl. Urk. 11/172/62) aufgrund der im Gutachten beschriebenen Nichtvalidität und ungenauen anamnestischen Angaben nur mit Vorbehalt interpretierbar, so dass auch hier eine Arbeitsfähigkeit nicht festgelegt werden könne (vgl. Urk. 11/172/71). In der Gesamtbeurteilung wurde zudem betont, dass die Migräne die auffälligen kognitiven Einschränkungen nicht erkläre (Urk. 11/172/31).
Von vornherein kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde den narzisstischen Persönlichkeitszügen, einer peripheren VII Parese rechts sowie dem Status nach Knalltrauma rechts mit Hypakusis beigemessen (vgl. Urk. 11/172/22). Es wurde insbesondere dargetan, dass die vom Beschwerdeführer gezeigten Auffälligkeiten mit unterschiedlichsten Angaben zu seinen Fähigkeiten und der geringen Anstrengungsbereitschaft bis hin zu seinen Behauptungen, keinerlei Erinnerungen an seine Kindheit und Jugend zu haben, sich nicht primär mit einer organischen Ursache erklären lassen würden. Die in der Untersuchungssituation gezeigten narzisstischen Verhaltensweisen würden komplexe neurokognitive Fähigkeiten verlangen, wie grosse Flexibilität im Verhalten, schnelle Anpassung des Verhaltens und der Emotionen an das Gegenüber, die man nicht als Defektzustand nach einer Hirnverletzung entwickle. Diese Einschätzung passe zur negativen Antwortverzerrung in der neuropsychologischen Testung. Die narzisstischen Persönlichkeitszüge allein würden nicht zu funktionellen Einschränkungen führen. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer eher über eine hohe Flexibilität zu verfügen, sein Verhalten anzupassen und sich auf sein Gegenüber einzustellen (vgl. Urk. 11/172/31).
5.
5.1 Im Neuanmeldeverfahren legte der Beschwerdeführer mehrere aktuelle Arztberichte auf. Der A.___-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt dazu am 22. Juni 2023 fest, die angeführten somatischen Erkrankungen (vgl. dazu Urk. 11/237/2) würden nicht zu einer Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeitung Rechnungswesen führen. In der neuropsychologischen Untersuchung vom 30. März 2023 hätten sich wie bereits in den Vorunterlagen deutliche Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie ein deutlich auffälliges Resultat in der Symptomvalidierung gefunden, so dass von nicht-authentischen Befunden ausgegangen werden müsse. Anhand der eingereichten Unterlagen könne eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden (vgl. Urk. 11/237/3). Am 8. Februar 2024 ergänzte dipl. med. C.___, die Diagnosen im neurologischen Bericht vom 17. Januar 2024 seien bereits bekannt gewesen. Es sei somit nicht von einer Änderung des Gesundheitszustandes seit der Z.___-Begutachtung auszugehen. Neu sei der Diabetes mellitus Typ II, der keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes und der funktionellen Leistungsfähigkeit sei auch im Einwand nicht glaubhaft gemacht (Urk. 11/252/3).
Wie vom Ärztlichen Dienst A.___ im Wesentlichen bereits dargetan und nachfolgend zu ergänzen ist, konnte der Beschwerdeführer mit den aufgelegten Berichten keine Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen, vielmehr belegen diese, dass sich sein Gesundheitszustand nicht erheblich verändert hat.
5.2 Gemäss Bericht des Kantonsspitals D.___ zur am 30. März 2023 durchgeführten neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung zeigten sich in den meisten geprüften Bereichen formal von leicht bis schwer reichende Beeinträchtigungen. Insbesondere im Aufmerksamkeitsbereich seien die Leistungen schwankend gewesen. In der Verhaltensbeobachtung seien ebenfalls deutliche Schwankungen in Aufmerksamkeit und Arbeitstempo sowie leichte Inkonsistenzen im Verhalten (die Gedächtnisleistung betreffend) auffällig gewesen, so dass es fraglich bleibe, ob es dem Beschwerdeführer gelungen sei, durchgängig sein bestes Leistungsniveau abzurufen. Ein zusätzlich durchgeführtes Performanz-Validierungsverfahren habe zudem ein deutlich auffälliges Resultat mit einem Antwortverhalten unter der Ratewahrscheinlichkeit ergeben. Damit ergäben sich aufgrund testinterner Parameter, dem klinischen Eindruck und eines Performanz-Validierungsverfahrens Hinweise auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft. Bei fehlender Befundvalidität sei eine detaillierte Angabe zum kognitiven Störungsmuster und Gesamtschwergrad weder möglich noch sinnvoll. Aufgrund des in den Akten beschriebenen schweren Schädelhirntraumas im Jahr 1999 und posttraumatischen Läsionen im cMRI sei nicht auszuschliessen, dass z.T. authentische kognitive Defizite bestünden. Diese könnten aber aufgrund der vorliegenden Befunde mit fraglicher Validität nicht abgegrenzt und beurteilt werden (vgl. Urk. 11/227/3).
5.3 Im Rahmen der jüngsten neuropsychologischen Untersuchung wurde somit wie bereits im Z.___-Gutachten festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine verminderte Anstrengungsbereitschaft zeigt und deshalb keine Aussagen zu seinem effektiven Leistungsvermögen möglich sind. Auch wurde die Einschätzung der Z.___-Gutachter bestätigt, wonach aufgrund der erwiesenermassen stattgehabten Hirnverletzung es zwar möglich ist, dass ein Teil der gezeigten kognitiven Defizite organisch bedingt ist, dieser Teil sich aber nicht näher bestimmen lässt. Ob und in welchem Ausmass ein durch die Hirnverletzung bedingtes Störungsmuster besteht, lässt sich also nach wie vor nicht feststellen. Es wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb diese Abklärung nicht beweiskräftig sein soll und einer Wiederholung durch die Beschwerdegegnerin bedürfte. Stattdessen erscheint eine nochmalige Abklärung unter den gegebenen Umständen von vornherein als zwecklos.
Hervorzuheben ist, dass im Z.___-Gutachten unter Einbezug nicht nur der Befunde, Verhaltensbeobachtungen und Testergebnisse, sondern auch der anamnestischen Widersprüche und Alltagsfunktionalität nachvollziehbar aufgezeigt wurde, dass und weshalb im Zusammenhang mit der verminderten Anstrengungsbereitschaft von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen ist. Mit dieser Begründung wurde im Urteil IV.2017.00735 vom 11. September 2018 die Aufhebung der Rente per 1. Juli 2014 bestätigt. Im jetzigen Neuanmeldeverfahren geht die Argumentation des Beschwerdeführers, die verminderte Anstrengungsbereitschaft könnte krankheitsimmanent sein, von vornherein fehl, da es sich hierbei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelte, die per se keinen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG zu begründen vermag (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Insofern ist es unerheblich, dass im neuen Bericht explizit ausgeführt wurde, verminderte Anstrengungsbereitschaft bedeute, der Beschwerdeführer habe in der testpsychologischen Untersuchung nicht die geforderte Leistung erbracht; der Begriff sei nicht mit Verdeutlichung bzw. Aggravation gleichzusetzen (vgl. Urk. 11/227/3). Damit wurde übrigens weder eine Aggravation ausgeschlossen, noch eine krankheitsbedingt eingeschränkte Leistungsbereitschaft postuliert. Vielmehr liessen die Verfasser (bei fehlender fachärztlicher Qualifikation in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie) offen, weshalb er nicht die geforderte Leistung erbrachte.
5.4Im Bericht der Klinik für Neurologie der Universitätsklinik B.___ vom 17. Januar 2024 wurde vorweg festgehalten, der Beschwerdeführer sei zur Mitbeurteilung seiner Kopfschmerzen, seiner Tagesmüdigkeit und vermehrter subjektiver Kraftlosigkeit, die seit seinem Autounfall im Jahr 1999 bestünden, überwiesen worden (vgl. Urk. 11/250/4). Aufgrund seiner Angaben (Semiologie, zeitliche Nähe zum Autounfall, tägliche Analgetikaeinnahme) wurden der Verdacht auf anhaltende Kopfschmerzen, anamnestisch bestehend seit dem Autounfall 1999 und praktisch täglich auftretend, sowie der Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz diagnostiziert; eine zum Unfall vorbestehende Migräne liess sich nicht klar eruieren. Die Erstkonsultation im Universitätsspital B.___ fand am 17. Januar 2024 statt, weitere Kontrollen wünschte der Beschwerdeführer keine. Es wurden eine allfällige Kopfschmerzprophylaxe, eine kraniozervikale Physiotherapie und eine Reduktion der Analgetika vorgeschlagen, zumal nicht eruierbar war, welche Therapien schon versucht worden waren. Zur Differenzierung und Evaluation eines Therapieansprechens wurde ein Kopfschmerzkalender empfohlen. Die Abklärung einer allfälligen schlafassoziierten Atemstörung wegen der Tagesmüdigkeit lehnte der Beschwerdeführer ab (vgl. Urk. 11/250/1-4).
5.5 Aus dem neuen neurologischen Bericht ergeben sich keine Indizien für eine seit der letzten Rentenverfügung veränderte Symptomatik, sondern die im Z.___-Gutachten in Bezug auf die geklagten Kopfschmerzen gestellten «Diagnosen ohne klaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» wurden darin im Sinne blosser Verdachtsdiagnosen bestätigt. Die Beschwerden konnten also wiederum nur als möglich vermutet, aber nicht hinreichend plausibilisiert werden. Diese Einschätzung ist angesichts der neuropsychologisch erneut festgestellten eingeschränkten Leistungsbereitschaft sowie des behandlungsanamnestisch nach wie vor nicht ersichtlichen Leidensdrucks nicht zu beanstanden. So erfolgte kurz vor der abschlägigen Rentenverfügung im Januar 2024 eine einzige spezialärztliche Konsultation ohne Folgebehandlung. Die vom Neurologen vorgeschlagene Kopfschmerzprophylaxe (Urk. 11/250/2) wurde gemäss hausärztlichem Bericht vom 2. Juli 2024 (Urk. 14) bei einer angegebenen Dosis von 10 mg Saroten wohl erst aufgegleist.
Entsprechendes trifft auch auf die schon bei der Z.___-Begutachtung geklagte massivste Müdigkeit zu. Eine solche wird erstens unverändert geklagt und fand zweitens auch in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung keinen Eingang in die Verhaltensbeobachtungen (vgl. Urk. 11/227/2 unten). Zudem zeigte der Beschwerdeführer trotz des geklagten Beschwerdeausmasses kein Interesse an einer angebotenen schlafmedizinischen Abklärung, was gegen einen relevanten Leidensdruck spricht. Eine allfällige obstruktive Schlafapnoe wäre grundsätzlich mittels CPAP-Maske therapierbar.
Die Situation ist gegenüber der letzten Rentenverfügung somit unverändert. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar, weshalb die jüngste neurologische Abklärung, welche das Z.___-Gutachten bestätigt, unzureichend wäre bzw. welche seit der Begutachtung hinzugetretenen Aspekte aktuell übersehen wurden. Neue Erkenntnisse im Rahmen einer nochmaligen Untersuchung sind bei dieser Ausgangslage nicht zu erwarten.
5.6 Ergänzend zur Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf das erlittene Schädelhirntrauma ist anzumerken, dass er nicht nur über eine unveränderte posttraumatische Symptomatik (vorab ausgeprägte Müdigkeit und massive kognitive Defizite, z.B. Urk. 11/227/1 f. versus Urk. 11/172/18 f.) klagt, sondern im Z.___-Gutachten – entgegen der von ihm als «notorisch» erachteten altersbedingten Verschlechterung (vgl. E. 2.2) – auch erläutert wurde, dass im Regelfall die Beeinträchtigung in der akuten Phase nach dem Schädelhirntrauma am grössten ist und der natürliche Erholungsprozess nach zwei Jahren abgeschlossen ist (vgl. E. 4.2). Sein Alter bzw. der Ablauf von zwei Jahrzehnten seit dem Unfall vermögen also noch keinen Revisionsgrund bzw. Abklärungsbedarf zu begründen.
5.7 Es trifft zu, dass beim Beschwerdeführer mittels MRT des linken Kniegelenkes vom 30. März 2022 tiefe Knorpeldefekte retropatellar lateral und korrelierend im femoralen Gleitlager lateral mit angrenzenden subchondralen Geröllzysten und Knochenmarködem festgestellt wurden (Urk. 11/227/21). Im Röntgen/MRI vom 16. Juli 2024 wurden eine fortgeschrittene aktivierte Femoropatellararthrose sowie ein Knochenmarksödem des ventro-medialen Tibiakopfes im Sinne einer Überlastungsreaktion nochmals bestätigt. Im entsprechenden Bericht vom 21. August 2024 relativierten – nach dem Ärztlichen Dienst A.___ (vgl. E. 5.1) auch – die Fachärzte für Orthopädie und Traumatologie die Relevanz der Kniebeschwerden. Sie erörterten, dass keine Operationsindikation bestehe. Eine intraartikuläre Infiltration mit Steroid, Schmerzmittel oder Hyaluronsäure boten sie erst als zweiten Schritt an und verordneten – 2,5 Jahre nach der Erstdiagnose – erst einmal Physiotherapie zur Kräftigung und Stabilisierung der knieführenden Muskulatur und Patellazentrierung (Urk. 16).
Damit liegt zwar eine Tatsachenänderung im Sinne eines neuen somatischen Leidens vor. Diese ist in der vorliegenden Konstellation indessen nicht als erheblich bzw. rentenrelevant zu werten, da sich die daraus resultierende funktionelle Einschränkung nicht auf die angestammte Tätigkeit – eine knieschonende administrative Tätigkeit in einer Bank – auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht – mit Blick auf allfällige kognitive Defizite – wiederholt darauf hingewiesen, dass auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch leichte Hilfsarbeiten ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen vorwiegend sitzend angeboten würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1). Soweit ersichtlich bestand hinsichtlich der Kniebeschwerden auch erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ein Behandlungsbedarf.
5.8 Schliesslich wird in der «Diagnose- und Problemliste» im hausärztlichen Bericht vom 22. Februar 2023 (Urk. 11/227/5) ein Diabetes Mellitus Typ II mit Erstdiagnose am 8. Oktober 2020 – damals mit einem Hämoglobin-A1c-Wert (HbA1c) von 10.7 % – aufgelistet. Der entsprechende Laborwert vom 22. Februar 2023 lag mit 6.3 % nur noch geringfügig ausserhalb des Referenzbereichs von 3.9-6.1 %. Wie aus den Akten so ergeben sich auch aus den Eingaben des Beschwerdeführers keine Indizien für bisher infolge der Zuckerkrankheit aufgetretene gesundheitliche Komplikationen. Eine diabetische Retinopathie wurde im November 2020 sogar explizit ausgeschlossen (vgl. Urk. 11/227/25).
6.
6.1 Zusammenfassend belegen die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte, dass sich seine gesundheitliche Situation zwischen Erlass der Verfügungen vom 24. Mai 2017 und 23. Februar 2024 nicht rentenrelevant verändert hat. Das vorwiegend belastungsabhängige Knieleiden wie auch die Zuckerkrankheit sind in ihrem Ausmass ausgewiesen und bedürfen keiner weiteren Abklärung. Diese vermögen die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht in rentenbegründendem Mass einzuschränken. Insbesondere eine administrative Tätigkeit wie die angestammte, die sitzend oder am Stehpult ausgeübt werden kann, ist zweifelsohne weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Die jüngsten Abklärungen im Zusammenhang mit den verbliebenen Einschränkungen infolge des erlittenen Schädelhirntraumas verliefen – wie schon die Z.___-Begutachtung – ergebnislos. Eine nochmalige Abklärung der kognitiven Defizite, Müdigkeit oder Kopfbeschwerden ist derzeit bei noch immer verminderter Leistungsbereitschaft und weiterhin übertriebener Darstellung der Beschwerden zwecklos.
6.2 Dies gilt im Übrigen auch für die erstmals im Prozess geltend gemachten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Einerseits fehlt es an einem Eingliederungswillen bzw. der Motivation des Beschwerdeführers, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Vorbescheidverfahren verlangte er denn auch einzig, die seit acht Jahren gesperrte Rente auszurichten (Urk. 11/240). Andererseits ist das effektive Leistungsvermögen in dieser Konstellation nicht eruierbar, so dass sich weder die Anspruchsvoraussetzungen abschliessend prüfen lassen, noch eine Eingliederung sinnvoll durchführen lässt. Es muss angenommen werden, dass eine solche überwiegend wahrscheinlich scheitern würde.
6.3 Ein Nichteintretensentscheid, wie ihn der Ärztliche Dienst A.___ bei seinen Stellungnahmen vor Augen hatte, wäre demnach nicht zu beanstanden gewesen. Indessen genügen die vorhanden medizinischen Unterlagen nach dem Ausgeführten ohne weiteres auch für eine Beurteilung in der Sache, wie sie vom A.___-Arzt in seiner Würdigung (vgl. E. 5.1) ebenfalls vorgenommen wurde. Ungeachtet der strittigen Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerde abzuweisen, da mit den vorhandenen Unterlagen mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, dass keine für den Rentenanspruch erhebliche Tatsachenänderung im Sinne eines Revisionsgrundes eingetreten (und damit selbstredend auch nicht glaubhaft gemacht) ist.
7.
7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
7.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
7.3 Auch ohne die im Prozess nachgereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 14 und 16) musste dem Beschwerdeführer bereits bei der Beschwerdeerhebung klar sein, dass er keinen Anspruch auf eine Rente haben würde. Die von ihm aufgelegten neurologischen und neuropsycholgoischen Abklärungsergebnisse bestätigen die Feststellungen im Z.___-Gutachten vollumfänglich und offensichtlich führen weder die Kniebeschwerden noch die Zuckerkrankheit zu einer relevanten Einschränkung in administrativen Tätigkeiten. Demnach war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. April 2024 (Urk. 1 S. 2) abzuweisen ist.
8. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. April 2024 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti