Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00217
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 28. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Langstrasse 4
Postfach 1063, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, schloss im Jahr 2005 eine Berufslehre als Bäckerin/Konditorin ab und war anschliessend überwiegend in der Gastronomie tätig (Urk. 7/67/4). Vom 15. April bis Ende November 2019 arbeitete sie mit einem Pensum von 70 % als Serviceangestellte im Y.___ (Urk. 7/7). Ab August 2019 begann sie zusätzlich eine Ausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin (Urk. 7/1/5 und Urk. 7/5/1). Am 11. November 2020 meldete sie sich aufgrund von seit ihrer Jugend bestehenden Depressionen und Migräne zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und beruflichen Verhältnisse der Versicherten ab. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2021 genehmigte die IV-Stelle die Kostenübernahme für ein Job Coaching vom 23. Februar bis 22. April 2021 (Urk. 7/13). Am 23. März 2021 erteilte sie zudem eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Stiftung Z.___ vom 23. März bis 22. September 2021, inklusive Taggelder (Urk. 7/15 und Urk. 7/16). Vom 18. Oktober 2021 bis 17. April 2022 unterstützte die IV-Stelle einen Arbeitsversuch mit Job Coaching im Betrieb der A.___ Dr. med. B.___, ebenfalls inklusive Taggelder (Urk. 7/30 und Urk. 7/31). Ab dem 18. April 2022 war die Versicherte befristet bis zum 31. Dezember 2022 als MPA mit einem Pensum von 80 % in der Praxis von Dr. B.___ angestellt, wobei die IV-Stelle für sechs Monate einen Einarbeitungszuschuss in Höhe von 20 % des Einkommens gewährte (Urk. 7/45 und Urk. 7/59). Am 23. November 2022 genehmigte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Job Coaching zur Stellensuche (Urk. 7/58). Am 10. Januar 2023 informierte sie die Versicherte über den Abschluss der Eingliederungsmassnahem und die separate Rentenprüfung (Urk. 7/66). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/75) verneinte sie mit Verfügung vom 29. Februar 2024 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. April 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks medizinischer Abklärungen und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund laufender Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung samt Taggeldleistungen könnten vorliegend allfällige Rentenleistungen erst nach dem 31. Dezember 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 IVG). Damit ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe im November 2019 ihre letzte Arbeitsstelle als Servicemitarbeiterin aufgegeben und sich am 19. November 2020 für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Sie habe eine Weiterbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin und Sprechstundenassistenz im Jahr 2021 abgeschlossen. Zwischen dem 23. Februar 2021 und 14. Mai 2023 sei sie von der IV-Stelle mit diversen beruflichen Massnahmen, zuletzt durch ein Job Coaching, unterstützt und nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden. Dabei hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sie in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin sowie in der Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin zu 50 % eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit, die über einen strukturierten Arbeitsbereich verfüge und bei der keine hohen Anforderung an Konzentration und Multitasking-Fähigkeit zu stellen seien, bestehe aber eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sei anhand eines statistischen Lohns zu ermitteln, der als medizinische Praxisassistentin in einem 100 % Pensum im Jahr 2022 hätte erzielt werden können. Beim erzielbaren Invalideneinkommen sei das zumutbare 80 % Pensum und der seit 1. Januar 2024 geltende Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 35 %, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad entspreche.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2023 abgestellt. Der RAD erachte zwar, dass sie in einer Arztpraxis höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei, da diese Tätigkeit mit viel Multitasking, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit verbunden und für sie zu anspruchsvoll sei. Im Rahmen des Arbeitsversuches als Medizinische Praxisassistentin (MPA) in der Arztpraxis von Dr. B.___ seien aber nicht dieselben Anforderungen gestellt worden, wie an einer normalen Arbeitsstelle. Die Einträge im Verlaufsprotokoll zeigten, dass der Arbeitgeber sehr geduldig gewesen sei und grosse Rücksicht auf die von ihm und der behandelnden Psychiaterin erkannten Defizite genommen habe (S. 5 f.). Sie sei gewissermassen an einem geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen, an dem man nur so viel Multitasking und Flexibilität von ihr abverlangt habe, wie sie zu leisten imstande gewesen sei. In diesem Sinne sei die Tätigkeit in der Arztpraxis bereits so angepasst gewesen, wie sie vom RAD beschrieben worden sei und sie habe dabei keine höhere, dauerhafte Leistungsfähigkeit als 50 % erzielen können (S. 6). Dr. C.___ halte in der Stellungnahme vom 29. August 2023 auch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt fest. Als langjährige Behandlerin sei ihre Einschätzung auch substantiiert und nachvollziehbar begründet (S. 7). Die Job Coachin habe im Schlussbericht vom 1. September 2023 auch viele für die Arbeitsfähigkeit relevante Beschwerden, wie die Blockaden, depressiven Einbrüche und die Infektanfälligkeiten festgehalten, die der RAD-Psychiater nicht beziehungsweise nicht hinreichend gewichtet habe. Sie leide seit den letzten Monaten auch wieder unter schweren Depressionen, die einen stationären Klinikaufenthalt nötig gemacht hätten (S. 8). Zusammenfassend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis der Einkommensvergleich vorzunehmen. Andernfalls sei ein psychiatrisches Gutachten, bei welchem sie persönlich befragt und untersucht werde, durchzuführen (S. 8 f.).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 22. Januar 2021 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen auf (Ziff. 2.5):
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- Migräne
Die Behandlung erfolge seit 23. Oktober 2018 mit wöchentlichen Konsultationen und letzter Kontrolle vom 12. Januar 2021. Die Beschwerdeführerin berichte über eine depressive Symptomatik. Sie sei sehr schnell erschöpft, komme bei der Arbeit immer wieder an ihre Grenzen. Sie habe das Gefühl, dass man immer zu viel von ihr verlange und sie auch schlecht nein sagen könne. Sie sei eher scheu und könne sich schlecht wehren. Sie sei aber stolz darauf, dass sie noch eine Ausbildung zur Arztsekretärin abgeschlossen habe und sie mache jetzt noch die Zusatzausbildung zur Sprechstundenassistenz. Sie habe jedoch manchmal Mühe dabei, da sie wenig Energie habe und sich zeitweise auch nicht so gut konzentrieren könne. Hinzu kämen auch immer wieder Migräneattacken. Auch befürchte sie, mit ihren mangelnden sozialen Kompetenzen schnell wieder an ihre Grenzen zu gelangen und dass sie es schwer habe an einem künftigen Arbeitsplatz. Der Antrieb und ihre Motivation seien momentan stark reduziert. Sie habe Tage, an denen sie Mühe habe, eine Struktur aufrechterhalten zu können. Dann gehe es wieder besser. Sie habe Angst, bei einer neuen Stelle wieder in einen Teufelskreis zu geraten, sich zu wenig abgrenzen zu können, sich unverstanden zu fühlen und dabei müde und erschöpft zu sein (Ziff. 2.1). Im Psychostatus zeige sich die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie gebe freundlich und offen Auskunft. Das Gedächtnis und die Konzentration seien leicht vermindert und das Denken formal kohärent. Inhaltlich zeigten sich kein Anhalt für Wahnerleben, Befürchtungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen und es bestünden keine Zwänge. Der affektive Rapport sei vermindert herstellbar, die Stimmung nachdenklich, wechselhaft, traurig. Es bestünden Affektlabilität, erhöhte Erschöpfbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, ohne akute Suizidalität und Fremdgefährdung (Ziff. 2.4). Es wurde die bisherige Tätigkeit als zwischen zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar erachtet (Ziff. 4.1).
3.2 Im Abschlussbericht der Stiftung Z.___ vom 22. Oktober 2021 (Urk. 7/33) über die Integrationsmassnahmen vom 23. März bis 22. September 2021 hielt die zuständige Leiterin fest (Ziff. 8), die Beschwerdeführerin sei dipl. med. Praxisfachfrau ohne Praxiserfahrung und verfüge über Fachkenntnisse im Bäckerei-, Küchen- und Servicebereich. Als Quereinsteigerin im kaufmännischen Bereich habe sie sich laufend Fachkenntnisse erarbeitet und setzte diese erfolgreich in der Praxis um. Sie habe unter anderem vertrauenswürdige Arbeiten In der Personaladministration übernommen, Lehrverträge erstellt und die dazugehörigen Übersichtslisten geführt und gelernt, Korrespondenzen nach Stichworten aufzusetzen. Auch am Empfang habe sie überzeugt und die Telefonzentrale professionell bedient. Bei Instruktionen habe sie aufmerksam zugehört, sich situativ Notizen angelegt und bei Unklarheiten nachgefasst. Ihre Arbeiten habe sie überlegt angegangen, mehrheitlich eine hohe Qualität erzielt und repetitive Arbeiten effizient ausgeführt. Dank ihrem Interesse, Fleiss und ihrer Motivation habe sie sich rasch in ihre Aufgabengebiete eingearbeitet. Man habe sich jederzeit auf sie verlassen können und ihre Aufgaben habe sie terminverbindlich ausgeführt. Die positiven Rückmeldungen hätten ihr Selbstvertrauen gestärkt. Die Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt liege derzeit bei mindestens 50 % und weitere Ressourcen seien vorhanden. Es sei ein Einstieg mit 50 % mit schrittweiser Steigerung auf mindestens 80 % zu empfehlen.
3.3 Im Abschlussbericht «Coaching» der Stiftung Z.___ vom 28. April 2022 (Urk. 7/43) konstatierte die zuständige Fachperson (Ziff. 6), die Beschwerdeführerin habe vom 18. Oktober 2021 bis 17. April 2022 bei der A.___ gearbeitet. Sie habe mit einem 70 % Pensum, Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr gearbeitet. Das Pensum habe sie gut bewältigen können. Sie sei jedoch nach einem Arbeitstag erschöpft gewesen, insbesondere, wenn viel Betrieb gewesen sei. Im April habe sie das Pensum deshalb bei 70 % belassen. Die Pausenzeiten habe sie eingehalten, keine zusätzlichen Pausen benötigt und konstant und motiviert gearbeitet. Sie sei stets zuverlässig und pünktlich gewesen. Ihre Belastbarkeit sei nach wie vor eingeschränkt und ihre Grenzen und Überforderungen seien wahrnehmbar. Nach sechs Monaten seien auch ihre Stärken bekannt gewesen und sie sei deshalb entsprechend eingesetzt worden. So zum Beispiel im Labor, wo sie sehr gewissenhaft unter Aufsicht gearbeitet habe und gute fachliche Kompetenzen habe aufbauen können. Auch administrative Arbeiten habe sie mehrheitlich selbständig erledigt. Die Zusammenarbeit sei jederzeit gut gewesen und sie habe sich gut ins Team integriert. Im Anschluss an den Arbeitsversuch könne ihr nun ein befristeter Arbeitsvertrag mit voraussichtlich 80 % angeboten werden, in Kombination mit Einarbeitungszuschüssen aufgrund der noch verminderten Leistungsfähigkeit.
3.4 Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 31. Mai 2022 (Urk. 7/49) aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie mit einem Fehler am Schädelknochen zur Welt gekommen sei. Die Fontanelle sei geschlossen gewesen und bereits kurz nach der Geburt sei sie das erste Mal operiert worden. Sie habe viele Operationen am Schädel gehabt und zusätzlich hätten sich die Schrauben und Platten im Kopf entzündet und zu Komplikationen geführt. Später seien auch Gesichtsoperationen dazu gekommen. Es sei auch ein Strabismus operiert worden. Seit Geburt sei sie auf dem rechten Ohr taub. Die kindliche Entwicklung sei ansonsten altersentsprechend und die Einschulung unauffällig gewesen. Seit ihrer Jugend leide sie an Migräne, die unter der aktuellen Medikation weniger oft als früher und gegenwärtig ein bis zweimal monatlich auftrete. Seit Beginn der Schule habe sie immer sehr viel arbeiten müssen, um ausreichende Leistungen zu erzielen. MPA sei immer ihr Traumberuf gewesen und sie habe sich erst vor kurzem nochmals einen Ruck gegeben und den Beruf erlernt. Dabei habe sie sehr viel Lernaufwand betreiben müssen, um die Ausbildung zu schaffen. Im beruflichen Alltag merke sie aber, dass es immer wieder Situationen gebe, wo sie im Tempo nicht mithalten könne. Sobald die Anforderungen komplexer werden, komme sie unter Druck, die Konzentration lasse nach oder bei mehreren Anforderungen gleichzeitig habe sie Mühe, zu priorisieren (S. 2).
Unter neuropsychologischer Beurteilung wurde festgehalten (S. 1), es bestünden leichte neuro-psychologische Defizite (ICD-10 F07.8) in der geteilten Aufmerksamkeit, in gewissen exekutiven Funktionen (sprachliches Abstrahieren, visuell-räumliches Analysieren, Erfassen von Wesentlichem, Detailerfassung) sowie im allgemeinen Wissen und der Ausdauer bei einer durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit und leicht unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit.
3.5 Im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2022 (Urk. 7/50) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Soziale Phobie, DD vermeidender Persönlichkeitsstil (ICD-10 F40.1)
- leichte neuropsychologische Defizite, wahrscheinlich seit Geburt (ICD-10 F07.8
- Morbus Crouzon
Aktuell sei die Beschwerdeführerin etwas enttäuscht. Sie möchte mehr arbeiten und merke, dass es nicht gehe. Sie gerate längerfristig immer wieder in eine Erschöpfung. Sie habe ihre Leistung nicht weiter steigern können. Sie habe Mühe, dies zu akzeptieren. Sie schäme sich und fühle sich schuldig. Sie fühle sich längerfristig ausgebrannt und mit ihren Kräften am Ende. Der Versuch, ihr Pensum zu steigern und einsehen müssen, dass dies nicht gehe, frustriere sie sehr. Aus Sicht als behandelnde Ärztin sei die Beschwerdeführerin zu maximal 50 % arbeitsfähig. Auch innerhalb dieser 50 % bestünden wahrscheinlich gewisse Einschränkungen. In einem wohlwollenden Umfeld, in dem die Beschwerdeführerin momentan arbeite, würden die Mitarbeiter vieles puffern. Die Beschwerdeführerin sei mit Multitasking überfordert und ebenso sei die Konzentration eingeschränkt (Ziff. 2.1). Eine Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Dadurch würden Rückfälle in die Depression mit Krankschreibung erfolgen, wie es der Verlauf gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die nötigen Ressourcen zu einer Steigerung und an den Wochenenden schlafe sie hauptsächlich und habe keine Energie für anderes, wie dies meist in der Vergangenheit der Fall gewesen sei (Ziff. 3.3).
3.6 Im Austrittsbericht der E.___ vom 25. Mai 2023 (Urk. 7/80) über die stationäre Behandlung vom 5. April bis 25. Mai 2023 hielten die Ärzte fest (S. 4 f.), beim Zustandsbild stünden Affektlabilität mit Neigung zum Weinen, Gereiztheit, Energie-, Kraft- und Antriebslosigkeit, stark reduzierte Belastbarkeit, ausgeprägte Selbstzweifel, Prokrastinationstendenzen, Einschlafstörungen und ein deutlich zum depressiven Pol ausgelenkter Gesamtaffekt im Vordergrund. Diagnostisch handle es sich aufgrund des klinischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese und der psychosozialen Begleitumstände bei Schädelfehler seit Geburt mit zahlreichen Operationen an Kopf und Gesicht sowie Lernbeeinträchtigungen in der Folge, wiederkehrend eingebrochener Arbeitsfähigkeit und alleinlebend sowie aktuell arbeitslos, am ehesten um eine rezidivierende depressive Störung. Diese sei gegenwärtig von mittelschwerem Ausmass vor dem Hintergrund einer ausgeprägten Selbstwertthematik mit Scheu und Problemen in sozialen Interaktionen. Die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten seien nicht mehr ausreichend gewesen, um das Zustandsbild genügend aufzufangen oder zu verbessern. Die Alltagsfähigkeit sei bereits deutlich eingeschränkt gewesen und es habe das weitere Einbrechen gedroht. Fokussiertes Handlungsziel sei die Depressionsbehandlung mit Wiederherstellung einer adaptiven Tagesstruktur gewesen, der Abbau der selbstabwertenden negativen Gedanken und die Stärkung des Selbstvertrauens. In der Gesamtschau zeige sich nach siebenwöchigem Aufenthalt und antidepressiver Pharmakotherapie eine Verbesserung der Stimmung und Vitalität. Gleichzeitig sei nach wie vor eine Affektlabilität zu beobachten, die sich in unterdrückter Wut und Unsicherheit äussere.
Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für 100 % vom 5. April bis 31. Mai 2023 ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin werde danach als 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Es sei die Weiterführung der antidepressiven Behandlung mit Venlafaxin bei der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung zu empfehlen. Die Augmentation mit Abilify dürfe in sechs Monate neu beurteilt und gegebenenfalls abgesetzt werden.
3.7 Im Abschlussbericht Coaching vom 1. September 2023 (Urk. 7/89) führte die Eingliederungsberaterin aus (S. 2), es sei im Verlauf des Aufbautrainings festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nur in einem Teilpensum tätig sein könne, da ihre Leistungsfähigkeit nach einigen Stunden einbreche. Der Arzt der Praxis, welcher auch als Gutachter tätig sei, habe dies im Verlauf des Arbeitsversuchs festgestellt. Mit einem 50 % Pensum könne eine stabilere Leistungsfähigkeit mit deutlich weniger Krankheitsabsenzen erreicht werden. Die Rückmeldung des Arbeitgebers habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als MPA tätig sein könne, der aktuelle Arbeitsplatz aber zu lebhaft sei und hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit stelle. Das Jobcoaching sei zugesprochen worden, um die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer passenden Stelle an ihrem neuen Wohnort zu unterstützen und es sei empfohlen worden, dass sie sich auf kleinere Praxen fokussiere. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Abschluss des Arbeitsversuches für einen stationären Aufenthalt entschieden, da ihr die Kraft für die nächsten beruflichen Schritte fehle.
Gegenüber dem Jobcoach sei sie immer sehr bemüht und motiviert gewesen. Bei der Umsetzung der besprochenen Aufgaben hätten aber starke Blockaden bestanden und der Neubeginn habe grosse Ängste ausgelöst. Aus Sicht des Jobcoaches sei die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten und Berufsfeldern eingeschränkt. Die reduzierte Belastbarkeit, welche im Arbeitsversuch habe ermittelt werden können und auf ein maximales Pensum von 50 % hindeute, sei längerfristig nur umsetzbar, wenn ein wohlwollendes Umfeld und eine routinierte Ausführung der Tätigkeiten möglich seien. Sei dies nicht gegeben, komme es zu depressiven Einbrüchen und zu einer erhöhten Infektanfälligkeit und somit zu Absenzen, was die Integration zusätzlich erschwere.
3.8 Am 29. August 2023 (Urk. 7/91) berichtete Dr. C.___ zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Depression und die neuropsychologischen Defizite seit Geburt schränkten die Beschwerdeführerin in dem Masse ein, dass sie mit Multitasking und Druck, wie auch beim Sich-Strukturieren und Sich-Konzentrieren Mühe habe. Das Durchhaltevermögen sei reduziert. Die neuropsychologischen Defizite bestünden seit der Geburt und seien nicht veränderbar durch die Therapie. Diese würden aber durch die Depression verstärkt und bestünden in sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Die 50%ige Arbeitsfähigkeitseinschränkung gelte nicht nur für die bisherigen Tätigkeiten, sondern für alle Tätigkeiten ausserhalb eines geschützten Rahmens. Auch in weniger anspruchsvollen, gut strukturierten und repetitiven Tätigkeiten verliere die Beschwerdeführerin nach mehr als einem halben Arbeitstag die Konzentration.
3.9 RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 8. Dezember 2023 (Urk. 7/95/2-3) fest, im Abschlussbericht Coaching sei dokumentiert worden, dass die Beschwerdeführerin eine gute Arbeitsleistung und eine sehr saubere Arbeitsweise erbringe. Dabei sei es wichtig, dass sie sich im Team wohlfühle, die Arbeiten in Ruhe durchführen könne und möglichst kein Multitasking gefordert werde. Dazu habe er bereits in der letzten RAD-Stellungnahme erklärt, dass die Tätigkeit als MPA und als Servicemitarbeiterin keine dem Leiden angepassten Tätigkeiten seien, weil diese gerade Multitaskingfähigkeiten erforderten. In einer solchen Tätigkeit erreiche die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsversuch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Jobcoachin habe dazu festgehalten, dass längerfristig dieses maximale Pensum nur in wohlwollendem Umfeld und für routinierte Arbeiten erreichbar sei. Diese Einschätzung werde auch durch die letzte RAD-Stellungnahme unterstützt, die im Belastungsprofil explizit eine Tätigkeit in einem strukturierten Aufgabenbereich, ohne hohe Anforderung an die Konzentration, beschreibe. Allerdings entsprächen routinierte Tätigkeiten in einem wohlwollenden Umfeld auch dann noch keinen dem Leiden angepassten Tätigkeiten, solange sie Multitaskingfähigkeiten erforderten. Dieser Umstand sei von Bedeutung, da gemäss neuropsychologischer Untersuchung eine deutlich reduzierte Leistung im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit vorliege, womit die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, mehrere Aufgaben im Auge zu behalten, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und Aufgaben gemäss Dringlichkeit zu priorisieren. Genau diese Fähigkeit werde jedoch in der Tätigkeit als MPA und auch als Serviceangestellte abverlangt.
Der Einschätzung der Jobcoachin, die besage, dass die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten und Berufsfeldern eingeschränkt sei, sei in der letzten RAD Stellungnahme ebenfalls Rechnung getragen worden, indem die Einschränkungen auch in angepasster Tätigkeit mit 20 % eingeschätzt worden seien. Der Rückschluss auf eine 50 % Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten, ausgehend von einem ermittelten Pensum in einer nicht dem Leiden angepassten Tätigkeit, sei jedoch nicht zulässig. Die Beurteilung von Dr. X.___ (richtig: Dr. C.___), dass die Beschwerdeführerin in weniger anspruchsvollen, gut strukturierten und repetitiven Tätigkeiten nach einem halben Tag die Konzentration verliere, äussere sich nicht zur Notwendigkeit einer Tätigkeit, die keine Multitaskingfähigkeiten erfordere. Es sei somit nicht erklärt, weshalb die Beschwerdeführerin, die eine nachgewiesene neuropsychologische Einschränkung der geteilten Aufmerksamkeit habe, in einer Tätigkeit, die diese Einschränkung nicht berücksichtige, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreiche und in einer Tätigkeit, die diese Einschränkung ausklammere, keine höhere Arbeitsfähigkeit aufweisen solle.
Gemäss den neuropsychologischen Leitlinien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung entspreche nach Frei et al. eine leichte neuropsychologische Störung orientierend einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 %. Im vorliegenden Fall könne bei der leichten neuropsychologischen Störung der Beschwerdeführerin dieser orientierenden Einschätzung gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer neuropsychologischen Störung in der Lage gewesen, einen regulären Schulabschluss und einen Lehrabschluss auf EFZ Niveau und im Anschluss eine Ausbildung zur MPA zu erreichen. Sie weise eine hohe Motivation, Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit bei der Arbeit auf. Auch sozial zeige sie sich integriert und unterhalte gute Kontakte zu den Eltern, dem Bruder und Kolleginnen. Auch sei sie in der Lage, den Alltag selbständig zu gestalten. Dies zeige die deutliche Ressourcenlage der Beschwerdeführerin auf. Dass sie zeitweise eine reduzierte Belastungsfähigkeit und auch Einschränkungen im Alltag erlebe, sei nachvollziehbar erklärt durch die wiederholten depressiven Einbrüche, welche gemäss Bericht der behandelnden Ärztin vom 29. August 2023 in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem hohen Arbeitsvolumen und viel Stress stehe. Im Längsschnitt lasse sich gut einsehen, dass diese depressiven Einbrüche stets vorübergehender und nicht dauerhafter Natur gewesen seien. Wie die Behandlerin ausführe, seien diese depressiven Einbrüche mit einer Überforderung im Arbeitskontext assoziiert. Daraus erschliesse sich die Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit, welche eine hohe Anforderung an Multitaskingfähigkeiten ausschliesse.
4.
4.1
4.1.1 Die Akten belegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Störung seit Jahren in psychiatrischer Behandlung ist. Zusätzlich zur depressiven Symptomatik leidet sie an Migräne (E. 3.1). Seit Geburt besteht eine Taubheit auf dem rechten Ohr sowie ein Morbus Crouzon, der sowohl nach der Geburt als auch später im Kindes- und Jugendalter zu zahlreichen und teilweise komplikationsreichen Operationen am Schädel und im Gesicht führte. Im Laufe der Zeit wurde auch ein Strabismus operiert. Die aktuellen neuropsychologischen Untersuchungen zeigen leichte Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit und in gewissen exekutiven Funktionen (E. 3.4).
In erwerblicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, einen regulären Schul- und Lehrabschluss auf EFZ-Niveau zu erlangen und später eine Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin (MPA) erfolgreich abzuschliessen. Dabei zeigt die Erwerbsbiographie anhand des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK), dass sie auch in der Lage war, ihre Arbeitsfähigkeit in Arbeitspensen von bis zu 100 % auszuschöpfen (Urk. 7/4).
4.1.2 Den Berichten der Eingliederung zufolge hat die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung zur MPA im Selbststudium im Frühjahr 2021 als Quereinsteigerin eine Leistungsfähigkeit von 50 % gut bewältigen können. Aufgrund zusätzlicher Ressourcen wurde die schrittweise Steigerung auf mindestens 80 % empfohlen (E. 3.2). Ihren Einsatz in einer Arztpraxis von Oktober 2021 bis April 2022 in einem Pensum von 70 % (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr) konnte ebenfalls gut bewältigt werden. Nach hektischen Arbeitstagen traten jedoch gelegentlich Erschöpfungszustände auf, weshalb das Pensum zunächst nicht weiter erhöht und bei 70 % belassen wurde. Die Rückmeldungen aus dieser Zeit zeigten, dass die Pausenzeiten eingehalten wurden und keine zusätzlichen Pausen notwendig waren. Ihre Leistungen waren konstant, und die Beschwerdeführerin wurde als motiviert, zuverlässig und pünktlich arbeitend wahrgenommen, wenngleich es auch zu Grenz- und Überforderungssituationen kam. Dennoch konnte sie während des sechsmonatigen Einsatzes entsprechend ihren Fähigkeiten und Begabungen als MPA eingesetzt werden.
Im Anschluss an diesen Arbeitsversuch war der gleiche Betrieb bereit, einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 18. April bis 31. Dezember 2022 mit einem Arbeitspensum von 80 % abzuschliessen (E. 3.3 und Urk. 7/45). Es zeigte sich jedoch, dass ein hektischer Arbeitsplatz mit hohen Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit die Beschwerdeführerin stark beansprucht. Daher wurde eine geeignete Stelle eher im Bereich kleinerer Arztpraxen mit einem wohlwollenden Arbeitsumfeld und Routinearbeiten gesehen. Die Eingliederungsberaterin hielt in einer solchen Tätigkeit ein maximales Pensum von 50 % als langfristig für umsetzbar (E. 3.8).
4.1.3 In medizinischer Hinsicht kam die behandelnde Ärztin Dr. C.___ zu der Einschätzung, dass die Depression sowie die seit der Geburt bestehenden neuropsychologischen Defizite die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken. Es wurden Schwierigkeiten mit Multitasking, unter Druck zu arbeiten, sich zu strukturieren, sich zu konzentrieren und Einschränkungen im Durchhaltevermögen festgehalten. Sie stellte fest, dass die neuropsychologischen Defizite die Depression zusätzlich verstärken, was zu Einschränkungen in sämtlichen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt führt. Daher gelte die Arbeitsfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
4.2.2 Der Akteneinschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ (vgl. E. 3.10 hiervor) kann insoweit gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin über verschiedene Ressourcen, darunter eine gute Arbeitsleistung und eine sehr präzise Arbeitsweise verfügt. Im Hinblick auf die neuropsychologische Untersuchung ist es nachvollziehbar, dass eine reduzierte Leistungsfähigkeit im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit vorliegt, was dazu führt, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten hat, mehrere Aufgaben gleichzeitig zu überblicken, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und Aufgaben nach Dringlichkeit zu priorisieren. Es ist auch verständlich, dass im Belastungsprofil eine Tätigkeit in wohlwollendem, eher ruhigem Arbeitsumfeld ohne Multitasking zu bevorzugen ist. Dem RAD-Arzt kann ebenfalls zugestimmt werden, dass sowohl die Tätigkeit als MPA wie auch die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin in der Gastronomie auch Multitaskingfähigkeiten erfordern, sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nur bedingt als angepasste Tätigkeit für die Beschwerdeführerin betrachtet werden kann. Grundsätzlich erscheint die Schlussfolgerung des RAD, dass bei einer Tätigkeit ohne Multitaskinganforderungen eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann, nachvollziehbar. Denn nachdem die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit mit Multitaskingfähigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreichen konnte, müsste in einer besser angepassten Tätigkeit ohne solche Anforderungen eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich sein.
Die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit möglich sein soll (vgl. Urk. 7/74/6), ist daher nicht abwegig. Indes hat der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin weder persönlich gesehen noch untersucht. Seine Abweichung in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Vergleich zu den behandelnden Ärzten beruht im Wesentlichen auf einer Lehrmeinung, die für eine leichte neuropsychologische Störung eine Arbeitsunfähigkeit im Bereich von 10 bis 30 % vorsieht. Diese allgemeine Lehrmeinung reicht jedoch nicht aus, um in Abweichung von den behandelnden Ärzten eine tragfähige medizinische Grundlage für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bilden. Nach geltendem Recht sind die individuellen Verhältnisse zu beurteilen und nicht abstrakte. Die genaue und verlässliche Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf der Basis medizinischer Untersuchungen ist vorliegend umso wichtiger, da die Rentenschwelle beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % nur knapp verfehlt wurde. Es kann auch nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, den es allein noch im Hinblick auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu würdigen gilt. Die Erstellung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurteilung ist deshalb unzulässig.
4.2.3 Es kann aber auch nicht auf die Einschätzung der behandelnden (Fach-)Ärzte abgestellt werden, da die dargestellte Psychopathologie eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen lässt. Zudem ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2.2).
4.3 Da neben den neuropsychologischen Defiziten auch eine psychische Symptomatik vorliegt, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine ausreichenden Abklärungen durchgeführt hat, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E. 4.2.1 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen.
5. Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unzureichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Daher ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklärt und auf dieser Grundlage erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Entsprechend hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef