Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00221
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 29. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987 in Sri Lanka, verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geb. 2018 und 2024), absolvierte in der Schweiz die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin. Zuletzt war sie seit September 2019 zu einem Pensum von 100 % bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin im Verkauf angestellt. Unter Hinweis auf Depressionen, Dissoziation und ein Schmerzsyndrom sowie eine seit Juni 2021 bestehende Arbeitsunfähigkeit meldete sich X.___ am 24. September 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Kranken-Lohnausfallversicherung bei (Urk. 6/5 einschliesslich psychiatrisches Kurzgutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/38), tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Fachpersonen medizinische Berichte ein (Urk. 6/11, Urk. 6/16). Am 14. Oktober 2021 teilte sie der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/9). Im weiteren Verlauf der Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 16. Mai 2023; Urk. 6/39). Nach Vorlage der Akten an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/41) erliess sie am 19. Oktober 2023 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht stellte (Urk. 6/42). Dagegen erhob X.___ am 9. November 2023 Einwand (Urk. 6/47 und Ergänzung hierzu vom 18. Dezember 2023, Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 12. März 2024 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts am 12. April 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 19. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im September 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bzw. auf Grund der geltend gemachten ununterbrochen Arbeitsfähigkeit seit Juni 2021 eine Rente allenfalls erst ab Juni 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran-kungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter-ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, sie habe zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Daraus gehe hervor, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebenssituationen nicht wirklich eingeschränkt sei. Alsdann seien die Therapieoptionen trotz Anraten der Ärzte nicht ausgeschöpft. Auch gehe die Beschwerdeführerin nur alle zwei bis drei Wochen in psychotherapeutische Behandlung. Der Leidensdruck erscheine nicht sonderlich ausgeprägt und das Leiden durchaus therapierbar. Eine längerdauernde/bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus IV-rechtlicher Sicht nicht feststellbar (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ wie auch in demjenigen von Dr. A.___ werde davon ausgegangen, dass mit einer intensivierten Therapie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichbar sei. Das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit werde angezweifelt. Entsprechend sei auch bei einer entsprechenden Therapie von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Alsdann würden die Diagnosen der dissoziativen Bewegungsstörung und der Störung der Wahrnehmung nicht berücksichtigt. Die Störungen seien zwar weniger häufig, jedoch noch immer vorhanden. Schliesslich seien die Ausführungen zum Aktivitätsniveau einseitig und schlichtweg nicht korrekt (Urk. 1).
3.
3.1 Die für den Bericht der B.___ AG, C.___ AG, vom 27. Januar 2022 verantwortlich zeichnenden Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (DE), und Psychologin E.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, bei welchen die Beschwerdeführerin seit 18. Juni 2021 in Behandlung steht, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (F44.4; März 2020), DD: Trance- und Besessenheitszustände (F44.3) DD: multiple Persönlichkeitsstörung (F44.81), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62 komplexe PTSB). Sie führten im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin, welche bereits in den Jahren 2017 und 2018 psychiatrisch vorstellig geworden sei, zwischendurch stabile Phasen gehabt habe und im Juni 2021 bei depressiver Symptomatik, Erschöpfung und vermehrten dissoziativen Zuständen bei Belastungssituation am Arbeitsplatz eine erneute Behandlung aufgenommen habe, habe sich der Zustand im Verlauf der aktuell wöchentlichen Behandlung leicht gebessert. Aktuell jedoch seien die Einschränkungen wieder verstärkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, konstant für sich selber und die kleine Tochter zu sorgen und den Alltagsaufgaben nachzukommen. Sie nehme täglich die Unterstützung der Mutter in Anspruch, welche koche und wenn nötig die Tochter der Beschwerdeführerin betreue. Sei diese zunächst in der Lage gewesen, eine Gruppentherapie in F.___ aufzunehmen und einen Schwimmkurs zu besuchen, werde ihr wieder alles zu viel. Sie ziehe sich zurück und lehne auch den Kontakt zu den Familienmitgliedern ab, sei erschöpft und habe ein enormes Schlafbedürfnis. Dissoziative Zustände, begleitet von körperlichen Schmerzen, träten wieder gehäuft auf und unterlägen starken Schwankungen. Es bestehe der Verdacht auf zugrundeliegende traumatische Erfahrungen. Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Fachpersonen an, seit dem 9. Juli 2021 bestehe bis vorläufig 31. Januar 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Hartnäckigkeit der Symptome in der aktuellen Krankheitsphase sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen des aktuellen Behandlungssettings ihre volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde; auch wenn sich das Krankheitsbild deutlich abmildern sollte, sei davon auszugehen, dass eine Teil-Arbeitsunfähigkeit zurückbleiben werde. Da sie schwere Symptome habe und die ambulante Therapie ungenügend Unterstützung biete, sei ein stationärer Aufenthalt empfohlen, in dessen Rahmen das Krankheitsbild auch diagnostisch besser eingeordnet werden könnte (Urk. 6/11).
3.2 Die Psychiaterin Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrer Kurzbeurteilung vom 2. Mai 2022 (Urk. 6/38) zuhanden der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (Kranken-Lohnausfallversicherung) gestützt auf ihre Untersuchung vom 21. März 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Störung der Bewegung und Wahrnehmung (ICD-10: F44) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Sie führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung über diverse Unzulänglichkeiten im Sinne eines wiederholten Verlustes ihrer Wahrnehmung und über Bewegungsstörungen berichtet; darüber hinaus habe sie auch Schlafstörungen sowie über eine leichte depressive Grundstimmung und eine Verunsicherung sowie Sorgen und Ängste bezüglich der weiteren Zukunft berichtet. Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hätten anlässlich der Untersuchung deutliche psychopathologische Auffälligkeiten bestanden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung wiederholt dissoziative Zustände aufgewiesen, sei dabei nicht ansprechbar gewesen, sei unvermittelt aufgestanden, habe sich verkrampft und sei umhergelaufen. Diese Zustände hätten in der Folge wieder selbständig nachgelassen. Im Affekt habe sich eine depressiv-konnotierte Stimmungslage mit dem Gefühl der Gefühllosigkeit und Freudlosigkeit und teilweise auch dem Rückgang der Interessen sowie schwerer Störung der Vitalgefühle gezeigt. Sie habe niedergeschlagen gewirkt und habe Insuffizienzgefühle angegeben. Im Weiteren habe auch ein reduzierter Antrieb bestanden und die Beschwerdeführerin sei wenig spürbar gewesen. Die Exploration des Tagesprofils habe auf ein deutlich reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hingewiesen. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden deutliche Störungen der Aktivität und Partizipation in vielerlei Hinsicht. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, die Beschwerdeführerin habe weitgehend authentisch gewirkt und es hätten keine Hinweise auf Inkonsistenzen oder Diskrepanzen bestanden.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei derzeit als 100 % arbeitsunfähig zu bezeichnen. Auch in einer angepassten Tätigkeit, deren Profil noch definiert werden müsste, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine deutlich ausgebildete dissoziative Störung, welche die Kontaktfähigkeit manifest einschränke. Im Weiteren bestünden auch mittlere bis schwere Einschränkungen auf funktionellem Niveau in vielerlei Hinsicht. Eine Anpassung der Behandlung/Therapie mit Intensivierung der Therapie sei deutlich indiziert. Wie bereits in der Aktenlage erwähnt, sollte die Beschwerdeführerin in einem stationären Rahmen behandelt werden, um auch auf die Frequenz und den Ausprägungsgrad der dissoziativen Störung besser Einfluss nehmen und entsprechende therapeutische Massnahmen in die Wege leiten zu können. Aufgrund der Ablehnung der stationären Behandlung von Seiten der Beschwerdeführerin sei die Prognose als eher ungünstig zu beurteilen (Urk. 6/38).
3.3 Im Verlaufsbericht vom Juni 2022 bestätigten Dr. D.___ und Psychologin E.___ von der B.___ im Wesentlichen die bisherigen Diagnosen und berichteten über einen stationären Gesundheitszustand. Sie gaben ergänzend an, die Beschwerdeführerin benötige Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter (bleibe selten mit ihr alleine) und beim Verrichten der Haushaltarbeiten. Den Einkauf erledige sie zusammen mit ihrem Mann. Die meiste Zeit verbringe sie bei ihren Eltern, wo sie keine Verantwortung übernehmen müsse und meist auf dem Sofa liege oder sitze. Seit bald einem Jahr sei die Beschwerdeführerin zu 100 % leistungsunfähig. Die ambulante Behandlung erfolge etwas unregelmässig, im Abstand von zirka zwei bis drei Wochen. Eine stationäre Behandlung falle ihr schwer, inzwischen habe sie sich zu einem Vorgespräch in der G.___ bereit erklärt (Urk. 6/16).
3.4 Am 18. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. A.___ untersucht. Im entsprechenden psychiatrischen Gutachten vom 16. Mai 2023 (Urk. 6/39) diagnostizierte Dr. A.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1), als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnose. Er führte im Wesentlichen aus (Urk. 6/39/59 f.), in Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 Kapitel V (F) lasse sich festhalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden hätten. Die in den Akten erwähnten Hinweise auf Halluzinationen könne er nicht einordnen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. April 2023 sei die Grundstimmung der Beschwerdeführerin deutlich zum depressiven Pol hin verschoben gewesen, die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche Ambivalenz, Schuldgefühle und Insuffizienzgefühle beschrieben, sei oft innerlich unruhig und gereizt. Sie sei deprimiert, affektarm; es habe auch eine Ratlosigkeit bestanden. Die Mimik sei vermindert gewesen und sie habe einen sozialen Rückzug beschrieben. Damit habe die Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik beschrieben. Aufgrund der Phänomenologie sei davon auszugehen, dass mindestens die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt seien. Sicherlich sei auch das Zeitkriterium erfüllt. Seit längerer Zeit werde eine mindestens leichte, meistens eine mittelgradige depressive Episode beschrieben. Ein längeres symptomfreies Intervall sei seit längerer Zeit nicht dokumentiert, sodass man aufgrund des Zeitkriteriums gar von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgehen müsse. Im Übrigen fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine dissoziative Symptomatik bestanden und die Explorandin habe auch nicht darüber berichtet. Auch fänden sich aktuell keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die Explorandin habe nicht über eine entsprechende Symptomatik berichtet. Weder in den Akten noch bei der aktuellen Untersuchung oder in der Anamnese würden sich irgendwelche Hinweise finden, die für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen würden.
Wie zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung sei die aktuelle Behandlung nicht ausreichend. Obwohl auch von Behandlerseite immer wieder eine stationäre Behandlung empfohlen worden sei, hätten nur zwei Tagesklinikbehandlungen stattgefunden, die aber zu keiner Verbesserung geführt hätten. Die Beschwerdeführerin selber berichte, dass nun eine stationäre Behandlung geplant sei. Diese müsse unbedingt in Angriff genommen werden. Auch empfehle sich eine medikamentöse Behandlung, eine solche werde nicht durchgeführt (Urk. 6/39/61). Jedoch sollte auf die Behandlung der depressiven Symptomatik fokussiert werden und sei eine stationäre Traumatherapie nicht zu empfehlen; die Gefahr sei gross, dass dadurch Schwierigkeiten akzentuiert und nicht positiv beeinflusst würden (Urk. 6/39/64).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, bei dem gegenwärtig sehr instabilen Gesundheitszustand und der bevorstehenden stationären Behandlung bestehe aktuell und seit Beginn der Krankschreibung vom 2. Juni 2021 keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 6/39/62 f.). Es sei davon auszugehen, dass durch eine längerdauernde stationäre psychiatrische Behandlung und allfällig anschliessende Tagesklinikbehandlung der Zustand der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit relevant verbessert werden könne. Er (Dr. A.___) gehe davon aus, dass dadurch innerhalb eines halben bis spätestens eines ganzen Jahres eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 6/39/64).
3.5 Der zuständige Arzt vom RAD, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zum Gutachten von Dr. A.___ im Wesentlichen fest, er empfehle, darauf abzustellen. Gemäss dem Gutachten liege bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode vor. Auffällig seien dissoziative Phänomene, welche in den Akten häufig beschrieben würden, im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung jedoch nicht beobachtbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin berichte spontan nicht von gravierenden Einschränkungen in der Alltagsgestaltung, diese zeigten sich vor allem bei gezielter Befragung. Ebenfalls zeigten sich bei gezielter Befragung Hinweise auf eine deutliche depressive Symptomatik. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für gravierende Diskrepanzen oder Widersprüche gefunden. Von einer Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung sei nicht auszugehen, ebenfalls lägen keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Die depressive Symptomatik sei bisher nicht ausreichend behandelt worden; es sei davon auszugehen, dass durch eine längere stationäre Behandlung eine deutliche Besserung eintrete. Als Mitarbeiterin im Verkauf liege seit Juni 2021 bis weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Bei gegenwärtig sehr instabilem Zustand könne aktuell kein positives Belastungsprofil erstellt werden. Es empfehle sich eine stationäre Behandlung der Depression in einer Fachklinik für Psychiatrie für die Dauer von vier bis acht Wochen mit anschliessender tagesklinischer Behandlung für drei bis sechs Monate. Nach Abschluss der Massnahme sei nach sechs, spätestens 12 Monaten mit einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Massnahme sei zumutbar. Nach Abschluss der Massnahme sei eine erneue Beurteilung durch den RAD zu empfehlen (Urk. 6/41/4 ff.).
3.6 Gemäss «Stellungnahme FEX» beurteilte die unterzeichnende Mitarbeiterin der IV-Stelle das Gutachten von Dr. A.___ als nicht konsistent. Zusammengefasst hielt sie fest, das Aktivitätsniveau in allen vergleichbaren Lebenssituationen sei nicht wirklich eingeschränkt. Die Therapieoptionen seien trotz Anraten der Ärzte bisher nicht ausgeschöpft worden. Der Leidensdruck scheine nicht sonderlich ausgeprägt und das Leiden sei therapeutisch angehbar. Medizinisch möge die attestierte AUF zwar gerechtfertigt sein, aber aus rein IV-rechtlicher Sicht sei kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/41/6).
4.
4.1 Soweit die Beschwerdegegnerin einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden unter Hinweis auf die Behandelbarkeit des Leidens verneint, ist vorwegzuschicken, dass dieser Argumentation ganz grundsätzlich nicht beigepflichtet werden kann. Denn mit BGE 143 V 418 sowie BGE 143 V 409 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (vgl. E. 1.3.2 hievor, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2 Gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 16. Mai 2023 leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer mittelgradigen depressiven Störung. Weitere psychiatrische Leiden, namentlich die gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___ und Psychologin E.___ sowie von der Gutachterin Dr. Z.___ im Vordergrund stehende dissoziative Störung diagnostizierte Dr. A.___ nicht. Wenn Dr. A.___ letztere Diagnose faktisch allein mit der Begründung verwarf, dass zum Zeitpunkt der - rund zweistündigen - Untersuchung vom 18. April 2023 (Urk. 6/39/3) keine dissoziative Symptomatik bestanden habe, und die Explorandin auch nicht darüber berichtet habe, überzeugt dies jedoch nicht. Denn zum einen hatte Dr. A.___ die in den Vorakten – namentlich auch im Gutachten von Dr. Z.___ - beschriebene Symptomatik bzw. gestellte Diagnose jedenfalls nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Zum andern lässt sich dem Gutachten von Dr. A.___ nicht entnehmen, dass er das Vorliegen einer dissoziativen Störung näher exploriert bzw. die Beschwerdeführerin dazu gezielt befragt hätte. Jedoch wäre dies umso erforderlicher gewesen, als Dr. A.___ – was auch in der Stellungnahme des RAD festgehalten wird - an anderer Stelle ausgeführt hatte, die Beschwerdeführerin berichte nicht spontan von gravierenden Einschränkungen in der Alltagsgestaltung (vgl. so auch Dr. Z.___ Urk. 6/39/85), und diese sich – so auch die Hinweise auf die depressive Symptomatik - vor allem bei gezielter Befragung gezeigt hätten (Urk. 6/39/57). Damit ist aber fraglich, ob – was die Beschwerdeführerin bestreitet - das Gutachten sämtlichen Beschwerdebildern genügend Rechnung trägt. Denn zwar ist für die Belange der Invalidenversicherung letztlich nicht die Diagnose, sondern die Auswirkung des fachärztlich festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit massgebend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1). Zu beachten gilt jedoch, dass nach der Rechtsprechung eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung allein ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren ist (E. 1.3.2 hiervor), weshalb – nicht zuletzt auch mit Blick auf die rechtliche Überprüfung der Folgenabschätzung - von Bedeutung ist, ob zur diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung allfällige - potentiell ressourcenraubende (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Komorbiditäten hinzutreten und ob die mittelgradige depressive Störung allenfalls aufgrund der Kombination mit einer (oder mehreren) anderen Störung(en) als beachtliche Gesundheitsschädigung einzuschätzen ist. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin bei allein gestellter Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1), eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit attestiert.
4.3 Ein psychiatrisches Gutachten muss dem Rechtsanwender den Nachweis einer funktionellen Leistungseinschränkung erlauben. Gefordert sind – vor dem Hintergrund nachvollziehbar begründeter oder verworfener Diagnosen - vorab Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren abzuhandeln sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (E. 1.3.2 hiervor).
In seinem Gutachten vom 16. Mai 2023 hatte sich Dr. A.___ bei der Einschätzung des Leistungsvermögens nicht an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung weder mit Bezug auf diese begründet noch im Übrigen die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens konkret aufgezeigt. Was die massgeblichen Beweisthemen (Indikatoren) anbelangt, lassen sich dem Gutachten hinreichende Ausführungen dazu alsdann nur teilweise entnehmen. Denn nicht nur bleibt bei im Gutachten wenig überzeugender Verneinung der dissoziativen Störung (vgl. E. 4.2 hiervor) offen, wie es sich mit einer allfälligen Komorbidität und somit der Schwere des Gesundheitsschadens verhält. Ebenso wenig finden sich etwa Ausführungen des Gutachters dazu, ob und gegebenenfalls über welche persönlichen Ressourcen die Beschwerdeführerin verfügt und inwieweit die weitgehende Unterstützung insbesondere durch die Mutter der Beschwerdeführerin allein durch das Leiden als solches bedingt oder aber Folge anderer Umstände ist. Des Weiteren behandeln die im Gutachten unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» getätigten Ausführungen die massgeblichen Beweisthemen nur ungenügend (Urk. 6/39/57). Damit aber stellt das Gutachten auch keine hinreichende Grundlage dar, um die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, weshalb gestützt darauf eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht vorge-nommen werden kann. Soweit die Beschwerdegegnerin dennoch faktisch eine teilweise Prüfung der massgebenden Indikatoren (vor allem in Bezug auf die Kategorie der Konsistenz) vornimmt und gestützt darauf sowie unter Hinweis auf die Angehbarkeit des Leidens - entgegen sämtlicher ärztlicher Angaben - jegliche Einschränkung verneint (vgl. zum Ganzen Urk. 6/41/6), handelt es sich um eine vom soeben beschriebenen Vorgehen losgelöste Parallel- bzw. Ersatzüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Gewissen“, was unzulässig ist (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.4 Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin kann aber auch auf die übrigen im Recht liegenden medizinischen Berichte nicht abgestellt werden. Dies muss mit Blick auf das Gutachten von Dr. Z.___ daher gelten, als sich auch dieses nicht an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert. Das Gesagte gilt auch für die Berichte von Dr. D.___ und Psychologin E.___, bezüglich welcher nach der Rechtsprechung überdies zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Angaben denn auch kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc).
4.5 Da es die Beschwerdegegnerin - etwa durch entsprechende Rückfragen an Dr. A.___ zur Diagnostik und zur Begründung seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden Standardindikatoren - versäumt hat, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage einzuholen, ist kein Gerichtsgutachten anzuordnen, sondern wird die Beschwerdegegnerin neue Abklärungen tätigen müssen, wobei eine erneute psychiatrische Begutachtung anzuordnen ist. Allfällige Weiterungen hinsichtlich weiterer Fachrichtungen (etwa bezüglich Abklärung der beklagten Kopfschmerzen) bleiben bei begründetem Bedarf vorbehalten. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues psychiatrisches Gutachten einhole, welches sich - unter rechtsgenüglicher Bezugnahme auf die in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren - über die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sowie deren Verlauf auszusprechen haben wird. Nach ergänzenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin eine neue Beurteilung vorzunehmen und sodann über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. März 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme von Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann