Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00222
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Gempeler
Urteil vom 17. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Maurice Hauser
Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH
Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, absolvierte in Y.___ die obligatorische Schulzeit (Urk. 6/43/34). Sie reiste ca. 1991 in die Schweiz ein (Urk. 6/12/2 und Urk. 6/43/24), ist Mutter von fünf Kindern (geboren 1992-2012) und arbeitete zuletzt 2012 in der Reinigungsbranche. Am 19. September 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Somatisierungsstörung sowie eine Angsterkrankung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten ein (Urk. 6/43), und hielt die Versicherte mit Schreiben vom 18. Februar 2022 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, eine psychiatrische Behandlung an die Hand zu nehmen (Urk. 6/45). Am 22. März 2023 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/63). Mit Vorbescheid vom 30. März 2023 stellte die IV-Stelle sodann in Aussicht, das Leistungsbegehren der Versicherten abzulehnen (Urk. 6/65), wogegen die Versicherte am 27. April 2023 Einwand erhob und weitere Arztberichte einreichte (Urk. 6/66, 6/68). Im Nachgang dazu gingen bei der IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 6/70-71), wozu die Versicherte mit Schreiben vom 9. Februar 2024 Stellung nahm (Urk. 6/79). Mit Verfügung vom 8. März 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. April 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2024 sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im September 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei, wobei im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 18 % vorliege. Damit bestehe ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen resultiere. Sodann habe sie die auferlegte ärztliche Behandlung abgebrochen.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige sei nicht korrekt. Vielmehr müsse von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (S. 11). Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihre Einschränkungen in der Haushaltsführung sowie die Rolle der Kinder unvollständig abgeklärt (S. 11-12). Weiter liege keine Mitwirkungspflichtverletzung ihrerseits vor, weshalb die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % geschlossen habe (S. 10).
3.
3.1 Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und fallführender Oberarzt, Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, und PD Dr. med. et phil. C.___, Kaderarzt und Facharzt FMH für Neurologie, D.___ Begutachtung, Universitätsspital E.___, stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 14. Oktober 2021 (Urk. 6/43) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung rechts im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen bei Segmentdegeneration LWK4/5 mit Intervertebralgelenksarthrosen
- begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts (SIPS)
- chronische Knieschmerzen links bei radiologisch Meniskopathie medial und Chondropathia patellae (MRI vom 05.06.2020)
- rezidivierende Bursitis subacromialis links mit Impingement
- Brachialgie links
- Klinik: Schmerzen ohne Hinweise auf eine zervikale Radikulopathie, keine sensomotorischen Defizite
- MRI HWS vom 21.08.2017: Kein Anhalt für eine Wurzelaffektion C8 links bei insgesamt nur leichten degenerativen HWS-Veränderungen ohne Affektion neuraler Strukturen
- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits
- episodischer Spannungskopfschmerz
- aktuell ca. vier Kopfschmerztage im Monat, gutes Ansprechen auf Basisanalgetika
- cMRI mit Kontrastmittel vom 29.09.2015: Die Untersuchung ergibt keinen pathologischen Befund. Das Gehirn ist strukturell normal. Es sind keine vaskularen Läsionen vorhanden. Ein Tumor kann ausgeschlossen werden. Unauffällige Innenohrstrukturen
- Somatisierungsstörung
- leichtgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung
- Generalisierte Angststörung, DD Panikstörung
Die Gutachter stellten zudem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Adipositas (BMI 34 kg/m2)
- Bauchschmerzen epigastrisch und rechter Oberbauch, am ehesten funktionell bedingt
- Vitamin D-Mangel
- Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Analgetika
Die Gutachter kamen zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht seien bei der Beschwerdeführerin die Konzentration, die Auffassungsgabe, die Strukturierung, die Organisation, die Durchhaltefähigkeit und die kognitive Flexibilität schwer beeinträchtigt. Aus körperlicher Sicht könne die Beschwerdeführerin nur körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten und Tätigkeiten mit dem linken, nicht dominanten Arm unterhalb der Schulterhorizontalen ausführen. Nicht möglich seien Arbeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen für die Kniegelenke sowie Tätigkeiten, welche ein wiederholtes Treppensteigen oder das Besteigen von Leitern und Gerüsten voraussetzen würden (S. 5 f.).
In der Folge bestehe in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst wie auch in sämtlichen anderen Verweistätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit keine Arbeitsfähigkeit, wobei die volle Arbeitsunfähigkeit schon rein psychisch begründet sei. Eine konklusive retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweise sich angesichts der Tatsache, dass erst ab September 2020 die Diagnosen einer Somatisierungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode psychiatrisch gestellt wurden, als schwierig und mit Sicherheit könne deshalb erst ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zudem bereits ab 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 6).
3.2 Die behandelnde Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, wies in ihrem Bericht vom 19. Mai 2023 (Urk. 6/70 S. 1) darauf hin, dass sich das Beschwerdebild bei der Beschwerdeführerin seit ihrem Bericht vom 11. August 2019 (Urk. 6/16/1-7) weiter verschlechtert habe und neue Aspekte dazu gekommen seien. Bezugnehmend auf den Bericht der Klinik für G.___, Universitätsspital H.___, vom 19. Januar 2023 (Urk. 6/70/2-4) hielt sie folgende Diagnosen fest:
- Fokale, distal betonte Dystonie des linken Arms
- Eingeschränkte Schulter- und Armbeweglichkeit, eingeschränkte Kraft und Sensibilität und spontaner Faustschluss/Krallenhand
- Schwere Somatisierungsstörung
- Mittelgradige depressive Episode
Dr. F.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in Anbetracht des Verlaufs nicht arbeitsfähig. Zudem sei sie im Haushalt schwer und in der Grundpflege leicht eingeschränkt.
3.3 Dr. med. I.___, Oberärztin Klinik für Neurologie, Universitätsspital H.___, hielt in ihrem Bericht vom 5. September 2023 (Urk. 6/70 S. 5-8) folgende Diagnosen fest:
- Fokale Dystonie der linken Hand
- Somatisierungsstörung
- Mittelgradige depressive Episode
Dr. I.___ äusserte sich nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit oder allfälligen Einschränkungen in der Haushaltsführung.
3.4 Am 22. März 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/63). Die Abklärungsperson legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige fest. Als Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Sie habe zwar angegeben, bei guter Gesundheit arbeiten zu wollen, habe aber keine Angaben dazu machen können, in welchem Umfang sie erwerbstätig wäre. Sie habe ihren Angaben zufolge in der Vergangenheit nach einer Arbeit gesucht, aber nicht beantworten können, wo, wann oder in welchem Umfang sie sich beworben habe. Es sei in der Folge nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Arbeitstätigkeit nachgehen würde.
Eigenen Angaben zufolge lasse die Beschwerdeführerin oft Gegenstände fallen. So sei schon diverses Geschirr kaputtgegangen. Sie schlafe schlecht aufgrund von Schmerzen im Arm sowie der Hand. Zudem könne sie aufgrund von Schwindelanfällen ihren Kopf nicht schnell bewegen oder nach oben schauen. Auch habe sie teilweise Mühe beim Atmen. Im Haushalt würden sie in erster Linie die Kinder unterstützen.
Die Abklärungsperson hielt fest, der Ehemann sei seit Dezember 2019 ordentlich pensioniert. Er habe einige Jahre vor seiner Pensionierung einen Arbeitsunfall erlitten, weshalb er danach nicht mehr habe arbeiten können. Aufgrund von noch anhaltenden Rücken- und Kniebeschwerden könne er den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge im Haushalt nur beschränkt Unterstützung leisten. Die Beschwerdeführerin habe fünf Kinder (Jahrgänge 1992, 1996, 1997, 2000 sowie 2012), welche allesamt zu Hause wohnten. Mit Ausnahme der jüngsten Tochter seien alle Kinder volljährig. Der zweitälteste Sohn leide unter gesundheitlichen Problemen, weshalb er seine Lehre habe abbrechen müssen und derzeit arbeitslos sei. Auch der zweitjüngste Sohn sei arbeitslos.
4.
4.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht ab, worin die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (Urk. 6/63 S. 4 Ziff. 3). Die Ausführungen der Abklärungsperson sind gestützt auf die vorhandenen Akten schlüssig und plausibel. So war die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 während zwölf Jahren nicht erwerbstätig (Urk. 6/15). In den Jahren 2006 bis 2011 arbeitete sie im Umzugsunternehmen ihres Ehemannes, wo sie Endreinigungen sowie Wohnungsübergaben organisierte und durchführte und Offertanfragen von potenziellen Kunden bearbeitete. Nachdem ihr Ehemann seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund eines Unfalls hatte aufgeben müssen, arbeitete sie 2011 für sechs Monate bei J.___ als Reinigungsmitarbeiterin in einem tiefen Teilzeitpensum. Wie sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergibt, ging die Beschwerdeführerin ab 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 6/15). Zwar gab sie im Rahmen der Haushaltsabklärung an, sich seither für Arbeitsstellen beworben zu haben, konnte jedoch nicht angeben, wann dies geschah oder für welche Stellen sie sich beworben hatte. Gemäss IK-Auszug bezog sie in den Jahren 2011 bis 2013 Arbeitslosenentschädigung, was darauf schliessen lässt, dass sie sich nach der Geburt ihrer jüngsten Tochter im Jahr 2012 zunächst um eine Arbeitsstelle bemühte. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die Stellensuche auch nach Einstellung der Arbeitslosenentschädigung im Jahr 2013 weiterführte, gehen aus den Akten allerdings nicht hervor. Von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit kann gemäss D.___-Gutachten ab September 2020 ausgegangen werden. Bis dahin hätte sie, selbst bei einer vermutungsweise ab 2015 bestandenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 6/43 S. 6), zumindest einer Arbeit in einem Teilzeitpensum nachgehen können. Da die Beschwerdeführerin vor der IV-Anmeldung trotz 50%iger Arbeitsfähigkeit über mehrere Jahre keine Erwerbstätigkeit ausübte, sind insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte auszumachen, die die Annahme einer relevanten Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erlauben würden. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie wäre schon aus finanziellen Überlegungen darauf angewiesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, schlägt fehl. Denn aus einem Haushaltsfehlbetrag lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem Pensum tätig gewesen, das es ihr erlaubt hätte, den Ausfall zu decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 4.3.2). Ein finanzieller Engpass aufgrund einer Kürzung der Ergänzungsleistungen des Ehemannes alleine reicht demnach nicht aus, um von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Dies umso mehr, als schon vorher während Jahren beengte finanzielle Verhältnisse vorlagen und dies die Beschwerdeführerin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit motivieren konnte. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige ist demnach unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
4.2 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Diese umfasst insbesondere auch die Mithilfe von Familienangehörigen bei der Erledigung von Haushaltsarbeiten. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
In der siebenköpfigen Familie der Beschwerdeführerin ist es dem Ehemann und den erwachsenen Kindern, mit Ausnahme des Sohnes Osman, welcher an gesundheitlichen Problemen leidet, zuzumuten, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu unterstützen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre Kinder würden Arbeiten übernehmen, welche nicht in erster Linie ihnen selbst zukämen, sondern die der Beschwerdeführerin auch ohne Kinder anfallen würden (z.B. Kochen, Waschen, Putzen, Einkaufen etc.), kann nicht gefolgt werden, zumal es sich offenkundig um Tätigkeiten handelt, die sehr wohl auch den Kindern zukommen. Ungeachtet dessen beinhaltet die Unterstützungspflicht auch Tätigkeiten, welche nicht primär den Unterstützenden nützt. So muss die Hilfe von Angehörigen zur Schadenminderung auch nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese bereits vor Eintritt der Invalidität Haushaltsarbeiten übernommen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.1.2). Insofern ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Unterstützung nicht von Belang, ob die in Frage stehenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auch ohne ihre Kinder anfallen würden oder ob diese bereits vor Eintritt der Invalidität von den Kindern übernommen wurden. Insbesondere da die Unterstützungsarbeit auf mehrere Personen aufgeteilt und teilweise alternierend übernommen werden kann, resultiert für die einzelnen Familienmitglieder eine nur begrenzte Einbindung in die Haushaltsführung, weshalb nicht von einer unverhältnismässigen Belastung die Rede sein kann.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügte des Weiteren, die Abklärungsperson habe ihre somatisch und psychisch bedingten Beeinträchtigungen nicht angemessen berücksichtigt. Hierbei ist anzumerken, dass neben den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin die zumutbare Mithilfe der Familie zu berücksichtigen ist (vgl. E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist der von der Abklärungsperson ermittelte Grad der Einschränkung durchaus nachvollziehbar. So ist die Beschwerdeführerin im Bereich «Ernährung» zwar aus gesundheitlicher Sicht wesentlich eingeschränkt. Gemäss Abklärungsbericht ist es ihr aber möglich, einfache Mahlzeiten in kleinen Mengen zuzubereiten. Den Geschirrspüler kann sie unter Mithilfe Dritter ebenfalls bedienen und auch leichte Reinigungsarbeiten kann sie übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die erwachsenen Kinder und der Ehemann die wöchentliche Reinigung alternierend übernehmen und die Beschwerdeführerin beim Kochen unterstützen können. Im Ergebnis resultiert in der Folge trotz der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin eine Einschränkung, welche mit Ausnahme der jährlichen Spezialreinigung, welche mit 100 % beurteilt wurde, nicht über 20 % liegt.
Auch im Funktionsbereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» besteht aus gesundheitlicher Sicht eine wesentliche Einschränkung bei der Beschwerdeführerin. Auch hier vermag die Mitarbeit der Familienangehörigen die effektive Einschränkung aber erheblich zu mindern. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familie liegt in den Funktionsbereichen «Einkauf und weitere Besorgungen», «Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen» keine relevante Einschränkung vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Rahmen der Haushaltsabklärung viele Dinge selbst zu erledigen vermag.
Unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienmitglieder sind die Lebenssachverhalte im Abklärungsbericht demnach schlüssig dargelegt und die Einschätzung einer Einschränkung von 18 % ist nicht zu beanstanden.
4.4 Schliesslich kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Mitwirkungspflichtverletzung zu Recht von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen ist, zumal die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den Funktionsbereichen aufgrund der von der Beschwerdegegnerin ermittelten tatsächlichen Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich sowie der zumutbaren Mithilfe ihrer Familienangehörigen ermittelt wurde. Eine höhere medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit bliebe daher ohne Einfluss auf den ermittelten Invaliditätsgrad.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Maurice Hauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubGempeler