Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00224


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 20. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vergung vom 19. März 2024 der 1962 geborenen X.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab Juni 2022 zugesprochen hat (Urk. 2),


nach Einsicht in

    die Beschwerde vom 17. April 2024, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Einholen eines neuen Gutachtens mit anschliessender Neuberechnung der Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 16. Juli 2024 (Urk. 9) einschliesslich der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Rentenleistungen AHV/IV, vom 17. Juni 2024 (Urk. 12),

    die Akten der Ausgleichskasse (Urk. 10/1-24), insbesondere den IK-Auszug vom 21. Dezember 2021 (Urk. 10/2), das «Berechnungsblatt ACOR» (Urk. 10/14 [insbesondere S. 7]) sowie das «Berechnungsblatt Kunde» (Urk. 10/15),

    die Akten der IV-Stelle (Urk. 11/1-66), insbesondere den IK-Auszug vom 21. Dezember 2021 (Urk. 11/13),

    

in Erwägung, dass

    dem IK-Auszug vom 21. Dezember 2021 (Urk. 10/2 und 11/13) die erzielten Einkünfte der Beschwerdeführerin eindeutig zu entnehmen sind und dass die Beschwerdeführerin im einkommensstärksten Beitragsjahr ein Einkommen von insgesamt Fr. 46'500.-- (durchschnittlich Fr. 3'875.-- pro Monat) erzielt hatte (Urk. 10/2 und 11/13),

    an diesem Umstand das – von der Beschwerdeführerin verlangte (Urk. 1 S. 3) – Einholen eines IK-Auszuges neueren Datums nichts zu ändern vermögen würde, da die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgeht und sie auch nicht substantiiert darlegt, inwiefern der sich in den Akten befindliche IK-Auszug fehlerhaft sein sollte,

    nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar sind (vgl. BGE 124 V 159),

    der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen kann und dabei insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – wie in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten – von Art. 50 bis Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen ist,

    für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG),

    gemäss Art. 29quarter AHVG die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet wird, welches sich aus dem Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt, wobei bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt werden, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG),

    die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenmix gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet wird und der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG),

    die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften alsdann durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 Abs. 2 AHVG),

    vorliegend die Rentenberechnung der Ausgleichskasse (vgl. Urk. 10/14 f.) zu bestätigen ist, die Beschwerdeführerin eine Beitragsdauer von 13 Jahren sieben Monaten aufweist, dies unter Berücksichtigung von Zeiten, als sie nicht erwerbstätig, jedoch über ihren Ehemann versichert war (Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG: ab der Einreise/Heirat vom 17. Juli 2006 Anrechnung von sechs Monaten, 2008 und 2009 deren 13), die von der Beschwerdeführerin selber erarbeitete Einkommenssumme gemäss ihrem IK-Auszug Fr. 271'435.-- beträgt, was aufgewertet mit dem Faktor 1.0 (erster IK-Eintrag im Jahr 2007, Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2021; Rententabellen 2021 S. 17) und geteilt durch die massgebende Beitragsdauer von 13 Jahren und sieben Monate Fr. 19'983.--, gerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert Fr. 20'076.-- (2021/2022; Rententabellen 2021 S. 20) respektive aufgrund der Rentenerhöhungen per 2023 Fr. 20'580.-- (Rententabellen 2023 S. 20) ergibt, die Verwaltung im Rahmen der vorgenommenen Beitragslückenfüllung (Urk. 10/4, 10/10 f. und 10/13 S. 3) der Beschwerdeführerin im Jahr der Entstehung des Rentenspruchs bis Juni 2021 sechs Beitragsmonate anrechnet (Art. 52c AHVV), deshalb die Rentenskala 17 (38 Beitragsjahre des Jahrganges 1962 [Rententabellen 2021 S. 8] im Verhältnis zu deren 14 der Beschwerdeführerin; Beitragstabellen 2021 S. 12) zur Anwendung kommt, was die Ausrichtung einer Teilrente in der Höhe von monatlich Fr. 510.-- im Jahr 2022 (Rententabellen 2021 S. 74) respektive von monatlich Fr. 523.-- im Jahr 2023 (Rententabellen 2023 S. 74) zur Folge hat,

    von der Beschwerdeführerin Gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt wird,

    das von der Beschwerdeführerin beantragte Einholen eines Gutachtens keinen Einfluss auf die Rentenberechnung respektive die Höhe des Rentenbetreffnisses hat,


in weiterer Erwägung, dass

    es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen geht, so dass das Verfahren kostenpflichtig ist,

    die Verfahrenskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme