Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00229


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 19. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1981 geborene X.___ brach die Lehre zum Fahrrad/Töff-Mechaniker im dritten Lehrjahr ab (Urk. 8/2/5, Urk. 8/11/3). Nachdem er vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2012 zu 100 % und – nach einer gesundheitsbe-dingten Pensumsreduktion - vom 1. März bis 31. Dezember 2012 zu 80 % für die Y.___ GmbH als Farbmischer und Lagermitarbeiter tätig gewesen war (Urk. 8/1, Urk. 8/2/5, Urk. 8/11/2), meldete er sich am 30. April 2013 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2/7-9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte zunächst ein Standortgespräch durch (Urk. 8/11). Da ihr trotz Aufforderung kein Arztbericht einer behandelnden Arztperson eingereicht worden war (Urk. 8/12-17), verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18, Urk. 8/20-26) mit Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 8/27) das Bestehen eines Leistungsanspruchs. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juni 2014 im Prozess IV.2014.00503 nicht ein, weil der Versicherte die formellen Mängel seiner Beschwerde nicht innert Frist nachgebessert hatte (Urk. 8/29).

1.2    Nachdem sich der Versicherte am 21. Mai 2015 wegen einer Angststörung und Depression erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/36; vgl. auch Urk. 8/46-49), holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 23. August 2016 ein (Urk. 8/70; vgl. auch Urk. 8/52, Urk. 8/60-62, Urk. 8/66). Dr. Z.___ attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und empfahl dessen stufenweise Eingliederung mit einer engmaschigen therapeutischen Betreuung (Urk. 11/70/32-34). In der Folge verpflichtete ihn die IV-Stelle zur Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 8/71/1) und übernahm die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 12. Februar bis 11. Mai 2018 (Urk. 8/89; vgl. auch Urk. 8/85, Urk. 8/111/4-6) mit dem Ziel, eine Präsenzzeit am Arbeitsplatz von vier Stunden zu erreichen (Urk. 8/92). Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 sprach sie dem Versicherten für die Dauer der Massnahme Taggelder zu (Urk. 8/93). Mangels vollständiger Zielerreichung (Urk. 8/100) wurde das Belastbarkeitstraining um zwei Monate verlängert (Urk. 8/101, Urk. 8/103, Urk. 8/105). Am 12. Juli 2018 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, da sie zur Einschätzung gelangt war, eine Weiterführung von Integrationsmassnahmen mit einer Steigerung der Präsenz-zeit sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (Urk. 8/110; vgl. auch Urk. 8/111/10-11, Urk. 8/112). In der Folge holte sie die neuro-psychologische Expertise von Dr. phil. A.___vom 16. Januar 2020 (Urk. 8/157) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 13. März 2020 (Urk. 8/158) samt interdisziplinärer Mitbeurteilung der neuro-psychologischen Befunde (Urk. 8/159) ein. Nachdem sie das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vorgelegt (Urk. 8/161/8-9) und eine Ressourcenprüfung vorgenommen hatte (Urk. 8/161/10, Urk. 8/162), verneinte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/163) - mit Verfügung vom 3. Juni 2020 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 8/164). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/170/3-20) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2020.00452 vom 5. August 2021 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Versicherten im Hinblick auf allfällige hirnorganische Ursachen der attestierten neuropsychologischen Störung zunächst fachärztlich-neurologisch abklären lasse und hernach die Arbeitsfähigkeit nochmals aus interdisziplinärer Sicht einschätzen lasse (Urk. 8/177).

1.3    Die IV-Stelle zog in der Folge einen Verlaufsbericht der behandelnden Psychotherapeuten bei (Urk. 8/186) und liess den Versicherten durch die Gutachtenstelle C.___ AG neurologisch, psychiatrisch, allgemein-internistisch sowie neuro-psychologisch begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 9. August 2023 (Urk. 8/216) und einen Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens mit dem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen (Urk. 8/218; vgl. auch Urk. 8/219) sprach sie dem Versicherten – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/223, Urk. 8/229, Urk. 8/233) mit Verfügung vom 7. März 2024 eine halbe Rente ab dem 1. April 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50 % zu, die sie bis zum 31. Oktober 2016 befristete, da danach ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % vorliege (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, am 19. April 2024 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Stéphanie Baur als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Stéphanie Baur als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 10). Am 10. Juni 2024 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein (Urk. 12).

    Mit Beschluss vom 12. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der vom Gericht in Betracht gezogenen gänzlichen Aufhebung der zugesprochenen Rente und dem damit verbundenen Risiko der Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13). Am 9. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte, und begründete seinen Standpunkt (Urk. 15). Am 13. Dezember 2024 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihren zusätzlichen Aufwand in einer ergänzenden Honorarnote geltend (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva-lidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht-lichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit-punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Im Streit steht, ob am 1. April 2016 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entstanden ist (Urk. 1 S. 2 und 17, Urk. 2). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Die massgebenden Rechtsgrundlagen betreffend die Begriffe Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 ATSG; E. 1.1 [Urk. 8/177/3-4]), die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281; E. 1.2 [Urk. 8/177/4-5]), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG; E. 1.3 [Urk. 8/177/5]) sowie die Bestimmung des Invaliditätsgrads mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; E. 1.4 [Urk. 8/177/5]) wurden bereits im Rückweisungsurteil IV.2020.00452 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5August 2021 dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

1.3    Zu betonen ist nochmals, dass hier nicht wie bei einer eigentlichen Neuanmeldung zu verfahren und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung am 15. April 2014 (Urk. 8/27) eine erhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Die damalige Rentenverneinung basierte nämlich nicht auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, da der Beschwerdeführer der IV-Stelle damals die Einholung von Arztberichten verunmöglicht und damit seine Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG verweigert hatte (Urk. 8/12-17, Urk. 8/18, Urk. 8/20-26). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegte Sanktion – hier der Erlass der renten-verneinenden Verfügung gestützt auf die damals vorhandenen Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 Rz 114 mit Hinweis). Der strittige Rentenanspruch ist somit ohne Bindung an die frühere Beurteilung zu prüfen (vgl. E. 4. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2020.00452 vom 5. August 2021).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Zusprechung einer befristeten halben Rente vom 1. April bis 31. Oktober 2016 in der angefochtenen Verfügung damit, gemäss ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) könne auf das polydisziplinäre medizinische Gutachten vom 9. August 2023 abgestellt werden (Urk. 2 S. 4). Demnach bestehe beim Beschwerdeführer ab dem 13. Oktober 2014 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, ab August 2015 eine solche von 50 %. Das gesetzliche Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei am 14. April 2016 erfüllt gewesen. Da er ab in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, sei ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 50 % und dementsprechend ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (Urk. 2 S. 3). Seit August 2016 habe er in jeglicher Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % verwerten können, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führe. Drei Monate nach dieser gesundheitlichen Veränderung werde der Rentenanspruch angepasst. Somit sei der Anspruch auf eine halbe Rente bis am 31. Oktober 2016 befristet (Urk. 2 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe (wohl ab 1. April 2016) Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 2 und 17). Er sei nun schon mehrmals begutachtet worden. Von allen Gutachtern, Ärzten und Wieder-eingliederungsstellen, insbesondere auch von den Gutachtern der C.___ AG, sei festgestellt worden, dass er nach einer Untersuchung von nur 2,5 Stunden deutlich erschöpft gewesen sei. Ebenfalls seien die Beeinträch-tigungen als konsistent und plausibel eingestuft worden (Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 3). Im C.___-Gutachten werde der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt. Zudem werde darin nicht zur abweichenden Beurteilung der Diagnosen und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (nur 50 % in sehr einfachen Tätigkeiten) im Vorgutachten von Dr. B.___ Stellung genommen (Urk. 1 S. 5 f. und 16 f., Urk. 15 S. 4). Durch die wiederholt gleichen Testungen und das Fehlen von Verdeutlichungstendenzen seien die neuropsychologischen Funktionseinschränkungen klar ausgewiesen. Es gehe nicht an, dass der C.___-Gutachter mangels einer Erklärung für diese Beeinträchtigungen einfach keine Arbeitsunfähigkeit attestiere (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 15 S. 6). Er, der Beschwerdeführer, habe sehr motiviert an IVWiedereingliederungsmassnahmen teilgenommen und dort nur eine Arbeits-leistung von drei bis vier Stunden pro Tag erreichen können. Der Verlauf der beruflichen Integrationsmassnahme habe klar aufgezeigt, dass im ersten Arbeitsmarkt gar keine Tätigkeit möglich sei. Dies werde im neuen Gutachten nirgendwo diskutiert, obwohl es auch Ziel dieses Gutachtens gewesen sei, diese Abklärungsergebnisse zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 15 S. 4 und 6 f.). Seine Einschränkungen zeigten sich in allen Bereichen des Lebens deutlich (Urk. 1 S. 15). Er sei deshalb der Ansicht, dass bereits die von den Vorgutachtern bescheinigte Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50 % zu hoch sei und er den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht standzuhalten vermöge. Ihm stehe deshalb eine ganze Rente zu (Urk. 1 S. 11 und 17, Urk. 15 S. 5 und S. 7 ff.).


3.

3.1    Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie, behandelte den Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2014. Laut seinem Bericht vom 21. August 2015 war der Beschwerdeführer wegen einer unreif-haltlosen Persönlichkeit (ICD-10: F60.8) und depressiver Episoden mit Angstzuständen, zurzeit mittelschweren Ausmasses (ICD-10: F33.10), seit dem 13. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig im bisherigen Beruf (Urk. 8/45).

    Im Auftrag der IV-Stelle begutachtete der Psychiater und Neurologe Dr. Z.___ den Beschwerdeführer psychiatrisch. Seiner Expertise vom 23. August 2016 ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen, haltlosen Zügen (ICD-10: F60.8) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach rezidivierenden depressiven Episoden mit Angstzuständen, zum Teil mittelschweren Ausmasses (ICD-10: F33.10), gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), zu entnehmen (Urk. 8/70/25). Dr. Z.___ führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, bezogen auf den letzten Arbeitgeber, sei wegen der Konfliktsituationen und der Belastung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Leidensangepasste, klar strukturierte Tätigkeiten bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, wären ihm ab dem Begutachtungstermin zu 100 % zumutbar. Eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aufgrund der Aktenlage nicht möglich (Urk. 13/70/32-33).

    Im Verlaufsbericht vom 21. November 2017 hielt med. pract. D.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er leide nach wie vor an einer unreif-haltlosen Persönlichkeit und depressiven Episoden mit starken Angstzuständen, aktuell mittelschweren Ausmasses. In der angestammten Tätigkeit sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/82/1). In einem angepassten Arbeitsumfeld könne er ein Aufbau- und Belastbarkeitstraining absolvieren mit dem Ziel, zunächst ein Arbeitspensum von 50 % zu erreichen (Urk. 8/82/2).

3.2    Im Auftrag der IV-Stelle erstellte Dr. phil. A.___ gestützt auf Testuntersuchungen vom 29. Oktober und 6. November 2019 ein neuropsychologisches Gutachten (Urk. 8/157/1-2). Dr. A.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden attentionalen, exekutiven und mnestischen Minderleistungen (Urk. 8/157/14). Hinweise für eine ungenügende Leistungsbereitschaft während der Tests bestanden nicht (Urk. 8/157/13-14). Sie attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Farbmischer und Lagerarbeiter aus rein theoretisch-neuropsychologischer Sicht eine 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Eine allfällige weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Problematik, welche im Vordergrund stehe, müsse von ärztlicher Seite beurteilt und bei der Festsetzung der realisierbaren Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt werden (Urk. 8/157/17).

    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtete den Beschwerdeführer für die IV-Stelle am 11. Januar 2020. Seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. März 2020 (Urk. 8/158/3) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Aspergersyndrom (ICD-10: F84.5) sowie eine Agoraphobie und eine Panikstörung (ICD-10: F40.01) zu entnehmen; nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) aus (Urk. 8/158/22-23). Es sei davon auszugehen, dass die Autismusspektrumstörung zu gewissen Beeinträchtigungen der Kommunikationsfähigkeit, einer gewissen Rigidität und damit verbundenen Einschränkungen der Flexibilität und Anpassungsfähigkeit führe. Die Agoraphobie schränke primär die Mobilität ein. Sekundär komme es bei beiden Störungen aufgrund des Energieverbrauchs zur Kompensation von Symptomen zu Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit (Urk. 8/158/21, Urk. 8/158/29). Sowohl die Autismus-spektrumstörung als auch die Agoraphobie mit Panikattacken liessen sich psychotherapeutisch und medikamentös behandeln (Urk. 8/158/26; vgl. auch Urk. 8/158/17). Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität falle auf, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich divergierende Angaben zu wichtigen Punkten in der Anamnese gemacht habe. Zudem fänden sich in den Akten Informationen, welche die geltend gemachten Einschränkungen etwas relativierten. Deshalb seien die Angaben des Beschwerdeführers teilweise von unklarer Validität und müssten mit Vorsicht beurteilt werden (Urk. 8/158/26; vgl. auch Urk. 13/70/11, Urk. 13/99/1, Urk. 8/158/5). Gesamthaft betrachtet sei von einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 20-30 % auszugehen (Urk. 8/158/29-30).

    Gestützt auf Konsensbesprechungen vom 18. Februar und 13. März 2020 erstellten die beiden Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ die inter-disziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 13. März 2020 (Urk. 8/159/1). Sie hielten fest, es lasse sich nicht klar beurteilen, seit wann die festgestellten leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defizite bestünden und was deren genaue Ursache sei. Die Angststörung könne die Defizite nicht gut erklären. In der Literatur würden verschiedene neuropsychologische Defizite bei Autis-musspektrumstörungen beschrieben, so dass diese Störung die vorhandenen Defizite erklären könnte. Allerdings bliebe dann unklar, wie es dem Beschwer-deführer gelungen sei, jahrelang trotz dieser Leistungsdefizite berufstätig zu sein, auch in einer einfachen Tätigkeit. Letzteres spreche eher für neu aufgetretene Defizite, möglicherweise entstanden nach einem Fahrradsturz im Jahr 2011. Unklar sei, inwiefern hier weiterführende Abklärungen wie eine Bildgebung oder eine neurologische Abklärung sinnvoll wären. In der Gesamt-schau sei von erheblichen Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit bedingt durch die neuropsychologischen Defizite, die Autismusspektrumstörung und die Angststörung auszugehen. In einer sehr einfachen Tätigkeit wie der zuletzt ausgeübten Arbeit als Lagerist komme es vor allem aufgrund der neuro-psychologischen Defizite und der Angststörung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Auch in anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine entsprechende Einschränkung. Da die Angststörung erst im Rahmen der aktuellen Begutachtung diagnostiziert worden sei und unklar bleibe, seit wann die neuropsychologischen Defizite bestünden, gelte die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2019 (Urk8/159/2-3).

3.3    Im Rückweisungsurteil IV.2020.00452 vom 5. August 2021, E. 5.2, hielt das Sozialversicherungsgericht insbesondere Folgendes fest (Urk. 8/177/18):

    «Aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Gutachter vom 13. März 2020 geht hervor, dass sie die Ursache der von Dr. A.___ erhobenen leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung nicht klären konnten. Dr. B.___ […] hielt […] es für möglich, dass die Funktionsstörungen auf einen Fahrradsturz im Jahr 2011 zurückgehen, und wies darauf hin, eine neurologische Abklärung mit Bildgebung könne hier allenfalls weitere Erkenntnisse liefern (Urk. 13/156/2). Die unklare Genese der neuropsychologischen Defizite ist angesichts des erheblichen Gewichts der von Dr. A.___ deshalb bescheinigten 30%igen beruflichen Leistungseinbusse an der gesamthaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bei einer psychiatrisch attestierten 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der Angst- und Aspergersymptomatik) problematisch. Denn neuropsychologische Testresultate allein reichen nicht aus, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- und nachvollziehbar sind und sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_261/2009 vom 7. August 2009 E. 5.2 und I 542/05 vom 17. November 2006 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies lässt sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen, da die von Dr. B.___ erwähnten neurologischen und bildgebenden Abklärungen zur Eruierung allfälliger somatischer, hirnorganischer Ursachen der neuropsychologischen Störung bisher unterblieben sind.»

    In E. 5.4 verlangte das Sozialversicherungsgericht zudem eine gutachterliche Stellungnahme dazu, «wie sich die jeweiligen Teileinschränkungen aus psychiatrischer und gegebenenfalls neurologischer Sicht zueinander verhalten und wie hoch die Gesamtarbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und in leidensangepassten Tätigkeiten ist» (Urk. 8/177/20).

3.4    Gemäss Verlaufsbericht vom 15. Dezember 2021 der behandelnden Psychotherapeuten med. pract. D.___ sowie dipl. Psych. E.___ ist der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt seit dem 13. Oktober 2014 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/186/2). Entscheidend sei sein Grundleiden, eine unreif-haltlose Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/186/3). Zusätzlich diagnosti-zierten die Behandler insbesondere rezidivierende depressive Episoden mit Angstzuständen, ein Aspergersyndrom, eine Agoraphobie und eine Panikstörung sowie leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen (Urk. 8/186/2). Sie hielten dafür, der Beschwerdeführer habe zeitlebens nicht die psychischen Ressourcen aufbauen können, um in der Arbeitswelt zu bestehen beziehungsweise durchhalten zu können (Urk. 8/186/3; vgl. auch Urk. 8/171/67).

3.5    Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer in der C.___ AG neurologisch, psychiatrisch, allgemein-internistisch sowie neuropsychologisch begutachten. Die Explorationen erfolgten am 9. und 15. Mai 2023; zusätzlich veranlassten die Gutachter eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums. Die Expertise wurde am 9. August 2023 fertiggestellt (Urk. 8/216/1-2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter ein Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) sowie nicht näher bezeichnete organische oder symptomatische, sich psychisch auswirkende Störungen (ICD-10: F09) mit leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten (vor allem Einschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeit) auf. Nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich eine rezidivierende depressive Störung aus, die gegenwärtig remittiert sei (ICD-10: F33.4; Urk. 8/216/7).

    In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, in den Vorakten sei zunächst kein Asperger-Syndrom, sondern eine unreife haltlose Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Die anamnestischen Angaben passten jedoch recht gut zu einem Asperger-Syndrom. Da die haltlosen und unreifen Anteile als Teilsymptome des Asperger-Syndroms angesehen werden könnten, werde die gesonderte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit haltlosen und unreifen Anteilen nicht mehr gestellt. Die früher beschriebene depressive Episode beziehungsweise rezidivierende depressive Störung sei aktuell remittiert. Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung hätten sich bei unauffälliger Symptomvalidierung leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite gezeigt, wobei Aufmerksamkeitsstörungen, eine Verlangsamung und eine eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit im Vordergrund gestanden hätten. Die Ausprägung der aktuell feststellbaren neurokognitiven Funktionsstörungen sei in etwa vergleichbar mit dem kognitiven Niveau zum Zeitpunkt der Vorbeurteilung. Durch diese persistente leichte bis mittelschwere kognitive Einschränkung komme es zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die Ursache der kognitiven Funktionsstörungen müsse leider weiter unklar bleiben, da eine erklärende affektive Erkrankung nicht mehr bestehe, sie im Rahmen des Asperger-Syndroms nicht sicher zu erklären seien und auch keine eindeutige neurologische Ursache feststellbar sei (Urk. 8/216/5). Insbesondere sei es aus neurologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die kognitiven Einschränkungen durch eine traumatische Hirnschädigung nach dem Fahrradsturz im Jahr 2011 mit Schädelprellung und mit HWS-Distorsion zurückzuführen seien. Denn danach seien keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie und keine Verwirrtheit aufgetreten, ferner auch keine neurologischen Ausfälle. Auch hätten in der Folge keine Kopfschmerzen persistiert und es habe sich kein Leistungsknick gezeigt. Das am 20. Juli 2023 durchgeführte MRI des Neurokraniums habe ebenfalls keine Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 8/216/5). Am ehesten sei von einer anlagebedingten Hirnfunktionsstörung auszugehen, welche schulisch-beruflich weitgehend habe kompensiert werden können. Die entsprechenden, valide zu erhebenden neurokognitiven Funktionsstörungen seien aber immer noch vorhanden und müssten leistungsmindernd berücksichtigt werden. Sie seien neurologisch zu bewerten, eine psychische Ursache fehle. Die diagnostische Einordnung als nicht näher bezeichnete organische oder symptomatische, sich psychisch auswirkende Störung schliesse das weitere zugehörige Symptom einer vermehrten Ermüdbarkeit im Sinne der Fatigability mit ein (Urk. 8/216/5, Urk. 8/216/9).

    Grundsätzlich wirkten die Angaben des Beschwerdeführers konsistent und er habe bei der neuropsychologischen Untersuchung gut mitgearbeitet. Allerdings vermöchten weder das Asperger-Syndrom noch die neuropsychologischen Defizite noch die während einer gewissen Zeit bestehenden depressiven Symptome zu erklären, warum er seit vielen Jahren überhaupt nicht mehr berufstätig sei. Die letzte Arbeitsstelle habe er selbst gekündigt, weil die Mutter damals erkrankt sei (Urk. 8/216/6).

    Funktionseinschränkungen ergäben sich durch die Auswirkungen des Asperger-Syndroms mit Einschränkungen diverser höherer psychischer Funktionen, aber auch durch die valide feststellbaren leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defizite. Aufgrund der neurokognitiven Einschränkungen könnten keine Tätigkeiten mehr ausgeführt werden, die geistig fordernd seien, sowie solche mit erhöhten Gefährdungen, mit besonderer Verantwortung, mit Überwachungs- und Steuerungsfunktion oder bei denen enge zeitliche Limiten eingehalten werden müssten. Wegen des Asperger-Syndroms sollte der Beschwerdeführer auch keine Arbeiten versehen, bei welchen die Teamarbeit oder der direkte Kundenkontakt wichtig seien; ferner seien auch Tätigkeiten ungeeignet, bei denen es erforderlich sei, Menschen gut beurteilen zu können, weshalb auch Leitungsaufgaben vermieden werden sollten. In angepassten Tätigkeiten (wobei auch die angestammte Tätigkeit als angepasste Tätigkeit bezeichnet werden könne) führe das Asperger-Syndrom zu keinen Einschränkungen. In solchen Tätigkeiten bewirkten die neurokognitiven Funktionsstörungen eine Leistungsminderung ohne Minderung der zeitlichen Präsenz, weil sie zu etwas störanfälligerem, dadurch auch verlangsamtem Arbeiten und vorzeitiger Ermüdung mit der Notwendigkeit von Zwischenpausen führten. Die allgemeine Belastbarkeit sei reduziert; im Rahmen der knapp zweieinhalbstündigen Untersuchung sei es zu einer deutlichen Erschöpfung gekommen (Urk. 8/216/6). Ressourcen bestünden für Tätigkeiten, die im Wesentlichen alleine ohne Personenkontakt oder Teilnahme an Arbeitsgruppen, unter Ausschluss der genannten Unvereinbarkeiten sowie am besten in einer störungsarmen Umgebung ohne erhöhte geistige Beanspruchung versehen werden könnten (Urk. 8/216/7).

    Retrospektiv sei es wegen depressiver Episoden zu temporären Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen angepassten Tätigkeiten gekommen, wobei die Arbeitsfähigkeit ausserhalb der depressiven Episoden, also auch aktuell, aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt sei. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit ausserhalb depressiver Episoden betrage 20 % in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten. Sie entspreche der Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Warte, die auf die neuropsychologischen Einschränkungen zurückzuführen sei. Diese Arbeitsunfähigkeit sei nicht Folge einer Minderung der zeitlichen Präsenz, sondern einer Leistungsminderung von 20 %. Es bestünden keine Einschränkungen, die in das allgemein-internistische Fachgebiet fielen (Urk. 8/216/7-8).

    Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit betrage unter Berücksichtigung der Vorakten im Längsschnitt seit dem 13. Oktober 2014

- 80 % bis zum 20. August 2015

- 50 % vom 21. bis 22. August 2015

- 80 % vom 23. August 2016, dann abnehmend langsam auf 50 % bis 21. November 2017

- keine Beurteilung möglich vom 22. November 2017 bis am 12. März 2020 (jedoch langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf nicht höher als 80 %)

- 80% am 13. März 2020

- langsame Abnahme von 80 % auf 70 % vom 14. März 2020 bis 15. Dezember 2021

- keine Beurteilung möglich vom 16. Dezember 2021 bis zum 8. Mai 2023, also einen Tag vor der gutachterlichen Untersuchung

- 80% mindestens seit dem 9. Mai 2023

    Die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die Folge der psychischen Symptomatik seien, bestünden zumindest seit dem 13. März 2020. Die qualitativen Einschränkungen infolge der neuropsychologischen Defizite bestünden vermutlich schon vor dem Jahr 2015 (Urk. 8/216/9).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG vom 9. August 2023 beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Die Expertise enthält auch – wie vom Sozialversicherungsgericht im Rückweisungsurteil IV.2020.00452 vom 5. August 2021 verlangt (vgl. vorstehend E. 3.2) – nachvollziehbare Aussagen zur Ursache der neuropsychologischen Funktionsstörungen. Deshalb ist sie grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

4.2    Dem C.___-Gutachten lässt sich entnehmen, dass die bei unauffälliger Symptomvalidierung erhobenen leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defizite weder auf eine psychische Ursache noch den Fahrradsturz im Jahr 2011 zurückgeführt werden können. Am ehesten sind sie anlagebedingt und der neurologischen Diagnose einer nicht näher bezeichneten organischen oder symptomatischen, sich psychisch auswirkenden Störung zuzuordnen (Urk. 8/216/5, Urk. 8/216/7). Wegen dieser Einschränkungen kann der Beschwer-deführer keine Tätigkeiten mehr versehen, die geistig fordernd sind. Auch in angepassten Tätigkeiten führen die neurokognitiven Funktionsstörungen zu einer Leistungsminderung (ohne Minderung der zeitlichen Präsenz) von 20 %, weil sie zu etwas störanfälligerem, dadurch auch verlangsamtem Arbeiten und vorzeitiger Ermüdung mit der Notwendigkeit von Zwischenpausen führen (Urk. 8/216/6, Urk. 8/216/8; vgl. auch Urk. 8/216/20-21, Urk. 8/216/64-65). Insofern massen die C.___-Gutachter diesen Einschränkungen – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f.) – durchaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei. Diese Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten entspricht weitgehend derjenigen, die im neuropsychologischen Vorgutachten von Dr. phil. A.___ attestiert wurde (30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit [Urk. 8/157/17-18]). Auch die dokumentierten neuropsychologischen Defizite sind weitgehend deckungsgleich (vgl. Urk. 8/216/64). Die geringfügige Abweichung der neuro(psycho)logischen Einschätzung der zumutbaren Arbeits-fähigkeit von derjenigen von Dr. A.___ in Höhe von 10 % eines Voll-zeitpensums liegt innerhalb des Ermessensspielraums medizinischer Gutachter und ist nicht geeignet, die Beurteilung der C.___ AG in Frage zu stellen.

    Der C.___-Psychiater legte dar, dass das diagnostizierte Asperger-Syndrom zu weiteren Einschränkungen diverser höherer psychischer Funktionen führt. Ungeeignet sind deshalb Tätigkeiten, die Teamarbeit oder direkten Kundenkontakt erfordern sowie solche, bei denen es wichtig ist, Menschen gut beurteilen zu können (Urk. 8/216/6-8). Bei seiner Einschätzung, dass aus psychiatrischer Sicht darüber hinaus aktuell keine Arbeitsunfähigkeit besteht, berücksichtigte er auch Inkonsistenzen (medizinisch nicht erklärbare langjährige Erwerbs-losigkeit [Urk. 8/216/6, Urk. 8/216/35]) sowie Ressourcen des Beschwerdeführers (teils unauffällige höhere psychische Funktionen und neuropsychologische Befunde, Stärken im visuell-räumlichen Bereich [Urk. 8/216/6-7], relativ aktives Privatleben [Urk. 8/216/33]), die er anhand der Mini-ICF-App bewertete (Urk. 8/216/37). Anhand dieser Ausführungen lässt sich auch nachvollziehen, dass er keine quantitative/zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestierte (Urk. 8/216/39), führte er doch etwa die festgestellten Einschränkungen des Durchhaltevermögens und der psychophysischen Belastbarkeit auf die neuropsychologischen (und nicht psychischen) Defizite zurück (Urk. 8/216/37), deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit letztlich vom neurologischen Sachverständigen beurteilt wurde (Urk. 8/216/7, Urk. 8/216/21). Damit begründete er seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung hinreichend unter Beachtung der massgebenden Standardindikatoren (BGE 145 V 361 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Ebenfalls setzte sich der C.___-Psychiater - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - durchaus mit dem psychiatrischen Vorgutachten von Dr. B.___, den dortigen Diagnosen und der von jenem Gutachter attestierten höheren Arbeitsunfähigkeit auseinander. Er legte dar, dass er die im Vorgutachten beschriebenen Angst- und panikartigen Symptome, die Dr. B.___ als Angststörung mit einer Agoraphobie eingestuft hatte, als Teilsymptomatik des Asperger-Syndroms sehe (Urk. 8/216/43). Zudem hielt er fest, dass er – im Gegensatz zu Dr. B.___ - keine Hinweise vorgefunden habe, dass über die festgestellten qualitativen Einschränkungen hinaus eine quantitative/zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/216/38-39, Urk. 8/216/43).

    Schliesslich beantworteten die Experten auch die vom Sozialversicherungsgericht im Rückweisungsurteil IV.2020.00452 vom 5. August 2021 aufgeworfene Frage, wie sich die neuropsychologischen und psychiatrischen Einschränkungen zueinander verhalten, in klarer Weise dahingehend, dass keine Interferenzen zwischen den neuropsychologischen Defiziten und den psychischen Einschränkungen bestünden (Urk. 8/216/7, Urk. 8/216/21, Urk. 8/216/36-37). Insgesamt begründeten sie die aus interdisziplinärer Sicht ab der Begutachtung attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit somit nachvollziehbar und überzeugend.

4.3    Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, von den Gutachtern der C.___ AG sei festgestellt worden, dass er nach einer Untersuchung von nur 2,5 Stunden deutlich erschöpft gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Damit macht er sinngemäss geltend, die attestierte 80%ige Restarbeitsfähigkeit sei zu hoch.

    In ihrer internen Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, zu diesem vom Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand (Urk. 8/229/2, Urk. 8/229/7; vgl. auch Urk. 8/233/1) Stellung. In nachvollziehbarer Weise legte sie dar, dass der Beschwerdeführer sich während der neuropsychologischen Untersuchung, die zur starken Ermüdung führte (Urk. 8/216/6), stark konzentrieren und unter Zeitdruck in Kombination mit Sozialkontakt in fremder Umgebung arbeiten musste – alles Tätigkeiten, die er nach Einschätzung der C.___-Gutachter wegen seiner neuro(psycho)logischen und psychischen Einschränkungen eigentlich nicht ausüben sollte (Urk. 8/233/2-3; vgl. auch Urk. 8/216/6). Mithin kann aus der starken Ermüdbarkeit im Rahmen der neuropsychologischen Exploration und Testung nicht auf eine ebensolche Ermüdbarkeit in – auch aus neuropsychologischer Sicht - leidensangepassten Tätigkeiten geschlossen werden (vgl. Urk. 8/216/20-21).

4.4    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Verlauf der beruflichen Integrationsmassnahme habe klar aufgezeigt, dass im ersten Arbeitsmarkt gar keine Tätigkeit möglich sei. Dies werde im neuen Gutachten nirgendwo diskutiert, obwohl es auch Ziel dieses Gutachtens gewesen sei, diese Abklärungsergebnisse zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 10 f.).

    Zunächst ist klarzustellen, dass das Sozialversicherungsgericht im Rückweisungsurteil IV.2020.00452 vom 5. August 2021 nicht explizit verlangte, dass sich die Gutachter auch zu den Ergebnissen der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung äussern (Urk. 8/177/19-20). Sodann wurden das vom Beschwerdeführer vom 12. Februar bis 11. Juli 2018 absolvierte Belastbarkeitstraining und dessen erfolgloser Verlauf im C.___-Gutachten mehrfach erwähnt (Urk. 8/216/3, Urk. 8/216/54-55, Urk. 8/216/59), womit die Sachverständigen hiervon jedenfalls Kenntnis genommen hatten.

    Schliesslich wurde bereits in E. 5.1 des Urteils IV.2020.00452 vom 5. August 2021 festgehalten, es sei nachvollziehbar, dass der Vorgutachter Dr. B.___ nicht gestützt auf das Ergebnis des Belastbarkeitstrainings von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im freien Arbeitsmarkt ausgegangen sei. Dr. B.___ habe Inkonsistenzen aufgezeigt und der Beschwerdeführer verfüge über persönliche Ressourcen, die mit schweren psychischen Beeinträchtigungen, die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen, nicht vereinbar seien. Ferner sei bei den Eingliederungsfachleuten der Verdacht aufgekommen, dass er sich in der damaligen Situation bequem eingerichtet habe und über eine limitierte Eingliederungsmotivation verfüge. Letzten Endes habe die Beurteilung im Abschlussbericht des Belastbarkeitstrainings vom 8. Juli 2018, dass momentan keine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sei, auf der Einschätzung der behandelnden Psychotherapeuten beruht, die aufgrund diverser Unzulänglich-keiten nicht beweiskräftig sei (Urk. 8/177/16-17). Es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung im vorliegenden Verfahren abzuweichen.

    Mithin kann der Beschwerdeführer aus dem Verlauf der beruflichen Massnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.5    

4.5.1    Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit werde im C.___-Gutachten in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt (Urk. 1 S. 5 f.).

4.5.2    Die retrospektive Einschätzung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der C.___ AG weist in der Tat Unzulänglichkeiten auf: Der in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung dargestellte Verlauf ist lückenhaft, indem die Gutachter festhielten, für die Zeiträume vom 22. November 2017 bis 12. März 2020 sowie vom 16. Dezember 2021 bis 8. Mai 2023 sei keine Beur-teilung möglich (Urk. 8/216/9). Demgegenüber lässt sich dem neurologischen Teilgutachten entnehmen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten betrage aus neurologischer Sicht seit dem 13. Oktober 2014 durchgehend, also auch in den vorgenannten Zeiträumen, 80 % (bedingt durch die Leistungsminderung aufgrund der neurokognitiven Funktionsstörungen; Urk. 8/216/21). Sodann attestierten die C.___-Gutachter in mehreren langen Zeitintervallen eine langsam abnehmende oder zunehmende Arbeitsfähigkeit (vom 23. August 2016 bis 21. November 2017 abnehmend, vom 22. November 2017 bis zum 12. März 2020 zunehmend, vom 14. März 2020 bis zum 15. Dezember 2021 wieder abnehmend [Urk. 8/216/9]); dies ist zu ungenau für die Festsetzung eines allfälligen rückwirkenden Rentenanspruchs.

4.5.3    Aufgrund der Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten lässt sich nachvollziehen, dass die dort aus psychiatrischer Sicht bescheinigten vorübergehenden Phasen mit 50%iger beziehungsweise 20%iger Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten (insbesondere um den 21. August 2015, 21. November 2017 und 15. Dezember 2021) auf den zu Beginn oder am Ende dieser Phasen erstellten Berichten der behandelnden Psychotherapeuten med. pract. D.___ und dipl. Psych. E.___ vom 21. August 2015, 21. November 2017 und 15. Dezember 2021 basieren (vgl. Urk. 8/216/39). Diese Phasen mit erhöhter Arbeitsunfähigkeit wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung übernommen (Urk. 8/216/9). Der psychia-trische Experte stellte indes nicht auf die von den behandelnden Psychothe-rapeuten jeweils attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/45, Urk. 8/82/1, Urk. 8/186/2) ab (Urk. 8/216/51-52), sondern ging bei Erstellung der ersten beiden Verlaufsberichte, in welchen jeweils eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden war, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und ab dem 15. Dezember 2021, als die Behandler nur noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatten (Urk. 8/186/3; vgl. auch Urk. 8/216/39), von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/216/39).

4.5.4    Zwar ist das Abweichen von der sehr pessimistischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Behandler nachvollziehbar; das Vorgehen des C.___-Psychiaters überzeugt aber dennoch nicht. Er diskutierte nämlich die Plausibilität der von den Behandlern erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen nicht, so dass davon auszugehen ist, dass er diese als gegeben erachtete (Urk. 8/216/39). Indes fällt auf, dass die Behandler in jedem ihrer Berichte eine depressive Episode diagnostiziert hatten (Urk. 8/45, Urk. 8/82, Urk. 8/186/2-3), während bei jeder der drei psychiatrischen Begutachtungen – durch Dr. Z.___ am 4. Juli 2016 (Urk. 8/70/1), Dr. B.___ am 11. Januar 2020 (Urk. 8/158/3) sowie die C.___ AG am 9. Mai 2023 (Urk. 8/216/2) - keine erhebliche depressive Symptomatik erhoben werden konnte (Urk. 8/70/25, Urk. 8/158/23, Urk. 8/216/5; vgl. auch Urk. 8/171/6-7). Dies wirft bereits die Frage auf, ob die unterschiedliche Beurteilung der Gutachter tatsächlich nur dem Umstand geschuldet war, dass die von den Behandlern diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (zufälligerweise) jeweils genau anlässlich der drei gutachterlichen Unter-suchungstermine remittiert war. Die beiden psychiatrischen Vorgutachter bezweifelten die Plausibilität der in den Berichten der Behandler dokumentierten Befunde und Diagnosen offenbar zumindest teilweise. Der Erstgutachter Dr. Z.___ ging in seiner Expertise vom 23. August 2016 davon aus, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Akten – bei denen damals bereits der erste Verlaufsbericht von med. pract. D.___ vom 21. August 2015 lag (vgl. Urk. 8/70/29) - retrospektiv nicht beurteilen (Urk. 8/70/33). Der psychiatrische Vorgutachter Dr. B.___ erachtete die im Bericht von med. pract. D.___ und dipl. Psych. E.___ vom 21. August 2015 beschriebene Depression als nicht nachvollziehbar (Urk. 8/158/29) und wies in seinem Gutachten vom 13. März 2020 auf längerdauernde Phasen in der Vergangenheit hin, als der Beschwerdeführer keine Psychotherapie in Anspruch nahm, was nicht auf einen schweren Leidensdruck hindeute (Urk. 8/158/27). Abschliessend hielt er dementsprechend fest, aufgrund der Akten lasse sich keine fundierte Aussage zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung machen (Urk. 8/159/2-3).

    Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer den C.___-Gutachtern angab, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen (Urk. 8/216/27), was diese aber nicht daran hinderte, ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zu bescheinigen. Umgekehrt stellten die Behandler diesbezüglich vollumfänglich auf die Angaben des Beschwerdeführers ab. Insbesondere bescheinigten sie ihm in ihrem letzten Bericht vom 15. Dezember 2021 seit dem 13. Oktober 2014 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/186/2). Da sie gleichzeitig eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierten, also eine psychische Störung, die in ihrem Ausmass schwankt, und im Bericht eine gewisse Verbesserung des Gesundheitszustands erwähnten (Urk. 8/186/3), ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Auffälligkeiten und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), kann – wie dies bereits in E. 5.1 des Rückweisungsurteils IV.2020.00452 vom 5. August 2021 festgestellt wurde (Urk. 8/177/17) - auf die Berichte der Behandler nicht abgestellt werden.

    Selbst wenn mit dem C.___-Psychiater davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder leichte bis mittelgradige depressive Episoden durchmachte, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 8/32-33), ist doch davon auszugehen, dass eine solche Symptomatik in der Regel therapeutisch/medikamentös gut behandelt werden kann. Auch aus diesem Blickwinkel erscheint die im C.___-Gutachten für längere Phasen attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres überzeugend.

    Schliesslich lässt sich aufgrund der Aktenlage (vgl. Urk. 8/216/52-56) für den massgebenden Zeitraum ab dem Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung am 13. Oktober 2014 nicht hinreichend genau rekonstruieren, wie lange allfällige depressive Episoden genau andauerten. Die vom C.___-Psychiater getroffene Annahme einer jeweiligen langsamen Zu- und Abnahme der depressiven Symptomatik zwischen den Begutachtungen und den Verlaufsberichten der Behandler ist zu wenig mit konkreten medizinischen Befunden im Verlauf untermauert und überzeugt daher nicht.

4.5.5    Mithin ist eine auf depressive Episoden zurückzuführende längerdauernde - und damit rentenanspruchsrelevante - Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten im hier zu beurteilenden Zeitraum ab dem 13. Oktober 2014 nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) ausgewiesen. Soweit im Gutachten der C.___ AG vom 9. August 2023 für die Zeit vor der Begutachtung eine höhere Arbeits-unfähigkeit attestiert wurde, kommt dieser keine Beweiskraft zu. Zur Beurteilung dieser Frage kann, wie bereits in E. 5.2-3 des Rückweisungsurteils IV.2020.00452 vom 5. August 2021 dargelegt (Urk. 8/177/18-19), auch nicht auf das psychiatrische Vorgutachten des Dr. B.___ abgestellt werden. Dass die nötigen Informationen in der vorliegenden Konstellation durch weitere medizinische Abklärungen noch erhältlich gemacht werden könnten, ist nicht anzunehmen; denn auf die Einschätzung der den Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum behandelnden Psychotherapeuten kann wie bereits dargelegt nicht abgestellt werden. Deshalb kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).

4.6    Das Nichtabstellen auf die retrospektive Einschätzung der durch depressive Episoden beeinflussten zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus Sicht des C.___-Psychiaters ändert nichts daran, dass dieses Gutachten in allen übrigen Punkten beweiskräftig ist, wie in den vorstehenden Erwägungen 4.1-4 erörtert wurde.

    Vor diesem Hintergrund ist für die Zeit ab dem 13. Oktober 2014 lediglich die aus neuro(psycho)logischer Sicht aufgrund der anlagebedingten nicht näher bezeichneten organischen oder symptomatischen, sich psychisch auswirkenden Störungen mit leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten bescheinigte 20%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige und angepasste Tätigkeiten ausgewiesen. Ab dem 13. März 2020 können zudem - gestützt auf die insofern überzeugende Einschätzung des C.___-Psychiaters - die durch das Asperger-Syndrom bewirkten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden (Urk. 8/216/9, Urk. 8/216/41).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 11 und 17) fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Verwertung der verbleibenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mangels genügender Arbeitsgelegenheiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) nicht zumutbar wäre (vgl. zum Ganzen Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 135, 138 und 143 ff. zu Art. 28a mit Hinweisen). Denn die C.___-Gutachter hielten fest, dass es sich bereits bei der letzten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Druckfarben-Herstellung um eine leidensange-passte Tätigkeit handelte (Urk. 8/216/38; vgl. auch Urk. 8/216/8, Urk. 8/216/21).


5.    Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. Oktober 2014 in der angestammten und in leidensangepassten Tätigkeiten zu 20 % arbeitsunfähig ist. Daraus folgt, dass er nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Mai 2015 (Urk. 8/36) die für die Entstehung eines Rentenan-spruchs erforderliche einjährige Wartezeit mit einer durchschnittlichen Arbeits-unfähigkeit von 40 % (Art. 28. Abs. 1 lit. b IVG) nicht bestanden hat. Folglich besteht bereits aus diesem Grund kein Rentenanspruch. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und im Sinne einer reformatio in peius dazu, dass die angefochtene Verfügung vom 7. März 2024 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.


6.

6.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

6.2    Nach Einsicht in die Honorarnote vom 10. Juni 2024 ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand bis zum 7. Juni 2024 mit Fr. 2'459.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. In der ergänzenden Honorarnote vom 13. Dezember 2024 machte sie einen Zusatz-aufwand von Fr. 1'371.25 geltend, der im Wesentlichen beim Verfassen der Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 zur Möglichkeit einer reformatio in peius entstanden sei (Urk. 17). Da diese Stellungnahme relativ viele repetitive Ausführungen enthält (vgl. Urk. 15), erscheint das in Rechnung gestellte zusätzliche Honorar als überhöht. Es rechtfertigt sich, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin hierfür eine weitere pauschale Entschädigung von Fr. 500.-- (entsprechend einem Zeitaufwand von rund zwei Stunden inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu gewähren, was zu einer Gesamtentschädigung zu Lasten der Gerichtskasse von Fr. 2'959.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt.

6.3    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. März 2024 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 2'959.30 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 sowie Urk. 16/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt