Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00232


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 23. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, erlangte in den Niederlanden ein in der Schweiz anerkanntes Diplom als Krankenschwester (Urk. 6/19). Im April 1996 zog sie in die Schweiz und arbeitete bis zur Geburt ihrer Zwillinge im März 1999 als Krankenschwester. Anschliessend war sie ab Juli 1999 bis Juni 2018 als Allrounderin im kaufmännischen Bereich im Betrieb ihres Ehemannes tätig (Urk. 6/2 Ziff. 1.4, Urk. 6/20/1-3). Vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2020 war sie als Pflegefachfrau mit einem Pensum von 80 bis 100 % beim Y.___ angestellt (Urk. 6/14 und Urk. 6/15). Unter Angabe von Beeinträchtigungen nach einer Knietotalprothese links im März 2020 (vgl. Urk. 6/1) nach einer früheren Schlittenprothese, einem schleppenden Verlauf seit Jahren, diversen weiteren früheren Operationen und einem Diabetes Typ 1 sowie Weichteilrheuma meldete sich die Versicherte am 15. Oktober 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte für die Zeit vom 7. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 Kostengutsprache für ein Job-Coaching (Urk. 6/27). Am 27. Januar 2021 erlitt die Versicherte eine mehrfache Unterschenkelfraktur links, als sie beim Spazieren auf einer Eisfläche ausrutschte (Urk. 6/59 und Urk. 6/60). Mit Mitteilung vom 1. März 2021 informierte die
IV-Stelle darüber, dass das Job Coaching aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung und dem Wunsch der Versicherten nach einer Rente abgeschlossen und die Rentenprüfung erfolgen werde (Urk. 6/37). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2022 (Urk. 6/124) stellte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwendungen der Versicherten (Urk. 6/134) und nachdem zahlreiche medizinische Unterlagen eingegangen waren, veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie (Urk. 6/179 und Urk. 6/182). Das Gutachten wurde am 4. Oktober 2022 erstellt (Urk. 6/185).

    Mit neuerlichem Vorbescheid vom 2. November 2023 (Urk. 6/190) stellte die IV-Stelle bei einem nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % erneut die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2023 Einwand (Urk. 6/193). Mit Verfügung vom 22. März 2024 (Urk. 2) entschied die IV-Stelle in angekündigtem Sinne und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. April 2024 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1. S. 2), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die anstehenden Operationen abzuwarten. Danach sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten Orthopädie, allgemeine Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie sowie eine arbeitsmedizinische Evaluationsabklärung anzuordnen und über die Sache erneut zu entscheiden. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 (Urk. 5) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Oktober 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2021 ausgerichtet werden (vgl. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 22. März 2024 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 15. Oktober 2020 angemeldet. Seit 17. März 2020 sei sie in der Tätigkeit als Pflegefachfrau mit Tagesverantwortung und Pflegedienstleitung erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit habe in der angestammten Tätigkeit bis 23. September 2021 keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 30. September 2021 sei sie 50 %, ab 6. Mai bis 1. Juni 2022 zu 0 %, danach wieder zu 50 % und ab 25. August 2023 zu 70 % arbeitsfähig gewesen. In angepasster Tätigkeit bestehe seit März 2020 durchgehend und bis auf weiteres eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % mit Ausnahme der postoperativen Phasen. Es sei folgendes Belastungsprofil zu beachten: körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, vorwiegend sitzend, ohne Notwendigkeit von häufigem Treppensteigen, mit gegebener Möglichkeit zum Einlegen flexibler Pausen. Der Einkommensvergleich führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 %. Auch mit dem zusätzlichen Abzug von 10 % auf dem Einkommen mit Invalidität, welcher ab 1. Januar 2024 gewährt werden müsse, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 10 ff.). Der Gesundheitszustand sei nicht umfassend abgeklärt worden und der IV Entscheid stütze auf ein unverwertbares Gutachten ab. Dieses weise – näher dargelegte – Mängel auf und schliesse insbesondere zu Unrecht auf eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Pflege von 70 %. Es seien auch anstehende Operationen abzuwarten und danach sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (S. 13). Nach den Abklärungen in den Fachbereichen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und nach einer arbeitsmedizinischen Evaluationsabklärung sei neu zu entscheiden (S. 14).


3.

3.1    Im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2022 (Urk. 6/117) notierte Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Behandlung der Beschwerdeführerin seit dem 4. Juli 2008 mit letzter Konsultation vom 21. Dezember 2021 (Ziff. 1.1). Am 14. November 2008 sei am medialen Knie links eine Schlittenprothese und am 18. März 2020 ein Knietotalprothese eingesetzt worden. Am 27. Januar 2021 habe eine Osteosynthese einer Unterschenkelfraktur stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei auch in rheumatologischer Abklärung wegen einer Handproblematik beidseits (Ziff. 2.1). Sie sei nach wie vor in der Pflege tätig. Angesichts der Situation am Knie links und der gesamten Situation mit mehreren Problemkreisen erachte er eine weitere Tätigkeit als Pflegefachfrau als nicht durchführbar (Ziff. 3.1). Er attestierte vom 17. März bis 29. November 2020 eine 100%ige, vom 20. November 2020 bis 26. September 2021 eine 50%ige und seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pflegefachfrau (Ziff. 1.3). Eine zeitlich stark reduzierte, körperlich nicht belastende Tätigkeit, beispielsweise eine reine Bürotätigkeit, sei zu ca. 40 bis 50 % zumutbar.

3.2

3.2.1    Im Gutachten vom 4. Oktober 2023 (Urk. 6/185), welches durch die Fachärzte Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie durch
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wurde, hielten die Experten folgende Diagnosen fest (S. 7 f.):

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.Polyarthralgien seit Jahren

2.Gonarthrose medial betont rechts

3.Status nach Knie-TP links (6. Juni 2022)

4.Status nach komplexer mehrfragmentärer Unterschenkelfraktur links

    Status nach offener/teilweise minimalinvasiver Plattenosteosynthese Tibia und Fibula sowie Hämatomevakuation und Syndesmosenrekonstruktion am 27. Januar 2021

5.    Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

6.Diabetes mellitus Typ I, Insulinpumpe

7.Unklare Hypogammaglobulinämie

3.2.2    Der rheumatologische-internistische Experte führte aus (S. 28 ff.), die Beschwerdeführerin gebe an, unter chronischen Schmerzen zu leiden. Sie habe gute und schlechte Tage. Sie habe Bedenken wegen des seit dem Alter von 11 Jahren bekannten Diabetes mellitus. Sie habe auch Muskelkrämpfe und Probleme mit den Händen, welche einschliefen. Ein Karpaltunnelsyndrom habe sie zuerst links und dann auch rechts operiert, wobei dies nicht erfolgreich gewesen sei. Sie habe Moxibustion und Akupunktur erfolglos versucht. Beim Arbeiten in verschiedenen Spitälern habe sie die Hände derart gebrauchen müssen, dass es jeweils nicht mehr gegangen sei. Es sei ihr auch das Steissbein amputiert worden, der Biceps sei abgerissen und operiert worden und bei einem Unfall vor drei Jahren habe sie den linken Unterschenkel gebrochen und operieren lassen. Sie habe in den letzten 20 Jahren durchschnittlich eine Operation pro Jahr gehabt. Gegenwärtiges Hauptproblem seien die Hände und die Finger. Zuletzt sei das linke Daumensattelgelenk unter Röntgenkontrolle gespritzt worden, was für einige Tage gut gewirkt habe. Es schmerzten alle Finger durchschnittlich mit einem Quantitativ von 8 auf der Schmerzskala-VAS. Ihr Hobby Geigenspielen praktiziere sie seit der Ankunft in der Schweiz im Jahr 1995 kaum mehr. Sie sei in jeglicher Arbeit mit den Händen beeinträchtigt. Wegen der fehlenden Handkraft könne sie auch keine Flaschen und Dosen öffnen und nicht lange am PC arbeiten. Wiederholte Bewegungen seien ungünstig. Der linke Ellbogen schmerze gelegentlich. Die Knie schmerzten immer wieder, wobei sie beidseits operiert worden sei und sie könne nicht mehr laufen. Sie habe auch ein Immunmangelsyndrom mit gynäkologischen Infekten und Antibiotikakuren gehabt. Gelegentlich breche sie auch in Panik aus, weil sie so viele Operationen gehabt habe. Sie sei auch schon in Holland in psychiatrischer Behandlung gewesen.

    Zum Untersuchungsbefund hielt der Experte fest (S. 35 ff.), die 58-jährige Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand, Rechtshänderin. Die Wirbelsäule sei im Lot mit normaler Wirbelsäulenform und ordentlicher Beweglichkeit in allen Abschnitten und in alle Richtungen. Die Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke seien frei, ohne Schwellungen und die Hauttextur leicht verhärtet, aber mit normalem Pinch-Zeichen. Es bestünden Narben der Karpaltunneloperationen. Die Kraftentfaltung beim Faustschluss sei unauffällig und sowohl der kleine wie der grosse Faustschluss seien möglich. Die Gaenslen-Zeichen seien negativ. Die Hüftgelenke seien frei, aber altersentsprechend knapp beweglich. Die Beinachsen seien gerade, die Kniegelenke stabil, die Extension betrage 0°, die Flexion bis 90° links und 100° rechts. Die Sprung-, Fuss- und Zehengelenke seien frei mit negativen Gaenslen-Zeichen an den Füssen. Im Neurostatus zeigten sich symmetrische neurologische Befunde. Die Muskeleigenreflexe seien überall symmetrisch auslösbar. Der Gang, ebenso Strichgang, Einbeinstand, Fersen- und Zehenstand sowie einbeiniger Zehenstand seien auf beiden Seiten unauffällig. Der Muskeltonus sei normal und es bestehe eine ordentliche rohe Kraft. Bei der Kraftprüfung an den Beinen in Rückenlage innerviere die Beschwerdeführerin ungenügend, aber die Hocke und der einbeinige Zehenstand seien problemlos möglich. Die Prüfung der Sensibilität sei symmetrisch und die Temperaturempfindung an den Beinen generell leicht vermindert. Es bestünden kein Tremor und kein Meningismus. Die Augen- und Zungenmotilitäten seien unauffällig und die Koordination (Finger-Nase-Versuch) normal.

    Die rheumatologische Untersuchung zeige sich weitgehend unauffällig mit stabilen, aber in der Flexion eingeschränkten Kniegelenken, verminderter Temperaturempfindung an den Beinen und verhärteter Hauttextur an den Händen mit normalem Pinch-Zeichen und ohne Schwellungen oder Druckdolenzen. Die Kraft beim Faustschluss sei gut und sowohl der kleine wie der grosse Faustschluss seien möglich (S. 38).

    Zum zumutbaren Belastungsprofil hielt der Experte fest (S. 39), dieses umfasse kein schweres Heben und Tragen, vermehrte Pausen, keine körperlich schwere Belastung, und kein Treppensteigen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, eine Anwesenheit sei der Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit in der Pflege zu sieben Stunden täglich möglich. Eine gewisse Einschränkung der funktionellen Kapazität könne angenommen werden. Die Begründung ergebe sich dabei aus dem Status nach vielen Operationen, subjektiver Kraftverminderung und offensichtlich fragilem Bewegungsapparat. Zur Frage, ob während dieser Anwesenheitszeit auch eine Einschränkung der Leistung bestehe und wenn ja, in welchem Umfang, antwortete der Experte «15 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei schnellerer Erschöpfung». Bezogen auf ein 100 % Pensum sei die Beschwerdeführerin 70 % arbeitsfähig, beziehungsweise 30 % arbeitsunfähig. Seit der IV-Anmeldung am 15. Oktober 2020 oder wie angefragt seit März 2020 könne in Ermangelung aussagekräftiger Befundberichte postuliert werden, dass die Einschätzung seitdem bestehe. In einer angepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne körperlich schwere Belastung und ohne Treppensteigen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 40).

3.2.3    Der psychiatrische Experte führte aus (S. 46 f.), die Beschwerdeführerin gebe an, nach der Ausbildung als Krankenschwester in unterschiedlichen Einrichtungen und zuletzt in einer Privatspitex gearbeitet zu haben. Wegen der körperlichen Beschwerden sei dies nicht mehr möglich gewesen. Daher arbeite sie nun in einem Pensum von 20 % in der Firma ihres Mannes. Dieser sei selbständiger Kaufmann. Die Firma vertreibe Autozubehör und gehobene Werbeartikel. Die Firma sei aber bereits an die Tochter übergeben worden. Zum Tagesablauf berichte sie, dass sie um acht Uhr aufstehe, auf das WC gehe, frühstücke und danach eine circa 30-minütige Hunderunde mache. Dann arbeite sie vier Stunden, esse zu Mittag und schlafe dann. Darauf trinke sie einen Kaffee, verbringe die Zeit mit ihrem Mann, erledige Papierkram, beschäftige sich mit dem Handy und erledige den Haushalt. Gegen 18 Uhr gebe es das Nachtessen. Danach lese sie oder gehe zum Singen nach C.___. Gegen 22 Uhr gehe sie ins Bett. Zur Freizeitgestaltung gebe sie an, ihre Hobbys seien Lesen und Singen. Sie fahre auch Motorfahrzeuge, habe dabei aber oftmals Überforderungsgefühle. Regelmässig würden sie zum Campen fahren, zuletzt in den Schwarzwald.

    Zum Untersuchungsbefund führte der Experte aus, die Beschwerdeführerin zeige sich im Erstkontakt zugewandt und situationsadäquat. Sie sei dem Untersucher ohne Probleme ins Untersuchungszimmer gefolgt, habe auf dem Patientenstuhl Platz genommen und sei dort bis zum Ende der Untersuchung ohne zwischenzeitliches Aufstehen oder Herumgehen verblieben. Ein tragfähiger Kontakt habe leicht hergestellt und durchgehend aufrechterhalten werden können. Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht erschwert und die Konzentration unauffällig. Sie sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person vollständig orientiert und es bestünden keine Zeitgitterstörungen. Sie spreche mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit, der formale Gedankengang sei geordnet unter Angabe von Zukunftssorgen. Hinweise für Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen hätten sich in der Untersuchung keine gezeigt. Das Kurzzeitgedächtnis sei leicht beeinträchtigt, das Langzeitgedächtnis wirke im klinisch-psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt. Das Intelligenzniveau imponiere, passend zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang, als durchschnittlich. Der Antrieb sei unauffällig, ohne Ambivalenz oder Ambitendenz, aber mit Angabe von schnellerer Erschöpfung. Es bestünden weder Interessenlosigkeit noch ein sozialer Rückzug. Der Affekt sei anamnestisch schwankend und in der Untersuchung leicht zum depressiven Pol hin verschoben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Es bestünden weder Affektstarre, Anhedonie, Schuldgefühle noch Insuffizienzgefühle. Die Beschwerdeführerin sei von der Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig und offen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung gefunden. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien erhalten und es lägen keine Hinweise für Wahn vor. Sie zeige sich auch weiter motiviert, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, auch wenn körperliche Einschränkungen bestünden. Der Schlaf sei gestört und der Appetit und die Libido seien leicht vermindert (S. 48).

    Unter Herleitung der Diagnosen führte der Experte aus, im klinischen Bild beherrschend präsentierten sich starke Schmerzen in unterschiedlichen Lokalisationen, welche in der Bewertung der Beschwerdeführerin in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachten. Für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien die notwendigen psychischen Faktoren aber nicht erfüllt. Mit nur leicht deprimierter Stimmung, gutem Antrieb, somatisch bedingter Erschöpfung sowie fehlender Interessenlosigkeit würden auch die Hauptkriterien einer depressiven Episode gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Vielmehr seien mit den Schmerzen als psychosozialer Belastungsfaktor und darauf reaktiven Schlafstörungen, sorgenvollem Grübeln, leicht bedrückter Stimmung mit Insuffizienz- und irrationalen Schuldgefühlen die Kriterien einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 erfüllt. Eine relevante Reduktion der Arbeitsfähigkeit ergebe sich dadurch nur im Hinblick auf die reduzierte Resilienz und die Tagesmüdigkeit.

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest (S. 53), die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit 8.5 Stunden anwesend sein und wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei schnellerer Erschöpfung bestehe eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 10 %.

3.2.4    Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten aus
(S. 9 f.), die psychiatrisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei in der rheumatologischen Einschätzung enthalten und addiere sich nicht. Pro Tag könne die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sieben Stunden täglich anwesend sein, wobei eine gewisse Einschränkung der funktionellen Kapazität angenommen werden könne. Die Leistung sei leicht eingeschränkt, im Bereich von 15 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei Erschöpfung. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70 % beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit 30 %. Zu Verlauf und Entwicklung wurde festgehalten, seit der IV-Anmeldung am 15. Oktober 2020 oder, wie angefragt, seit März 2020 könne in Ermangelung aussagekräftiger Befundberichte lediglich postuliert werden, dass die Einschätzung seitdem bestehe. In angepasster Tätigkeit mit dem Belastungsprofil kein schweres Heben und Tragen, keine körperlich schwere Belastung, kein Treppensteigen und aufgrund der Tagesmüdigkeit mit der Notwendigkeit von flexiblen Pausen wäre eine tägliche Präsenz 8.5 Stunden mit einer Einschränkung von 10 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen und schnellerer Erschöpfung möglich. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit sei 90 %
(S. 10).

3.3    RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Oktober 2023 (Urk. 6/189/8) fest, die Gutachter kämen nach fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der aktuell bestehenden Leistungsfähigkeit. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit stelle sich ab dem Zeitpunkt des TEP-Wechsels am linken Kniegelenk bis zur gutachterlich-rheumatologischen Untersuchung abweichend vom Gutachten die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorausgegangenen
Arztberichte und RAD-Stellungnahmen etwas differenzierter dar. In bisheriger beziehungsweise in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Privat Spitex betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % vom 18. März (Knie-TEP-Wechsel) bis 29. November 2020. 50 % vom 30. November 2020 bis 26. Januar 2021, 0 % vom 27. Januar 2021 (Osteosynthese der US-Fraktur) bis maximal 23. September 2021
(Skelett-Szintigraphie: US-Fraktur vollständig knöchern konsolidiert), 50 % vom 30. September 2021 bis 5. Mai 2022; 0 % vom 6. Mai 2022 (OSME u. Narbendébridement) bis max. 31. Mai 2022; 50 % vom 1. Juni 2022 bis 24. August 2023; 70 % ab 25. August 2023 (gutachterliche rheumatologische Untersuchung).

    In optimal angepasster Tätigkeit sei im Prinzip durchgehend auf eine 90%ige Arbeitsfähigkeit seit März 2020 bis auf Weiteres zu schliessen, mit Ausnahme der postoperativen Phasen mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit, wobei die Einschränkung der Leistungsfähigkeit seit jeher psychiatrisch begründet gewesen sei.


4.

4.1    Das Gutachten vom 4. Oktober 2023 von Dr. A.___ und Dr. B.___ erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter begründeten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten formalen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. E. 1.6 hiervor).

4.2    Im Gutachten wurde dargelegt, dass Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger Erwerbstätigkeit beeinflussen, sowohl auf somatischem als auch auf psychiatrischem Fachgebiet zu erheben sind, wobei sich die Diagnose hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überschneiden und nicht addieren. Die Experten zeigten in diesem Zusammenhang nachvollziehbar auf, dass die als Krankenschwester ausgebildete Beschwerdeführerin, welche während rund 19 Jahren als kaufmännische Allrounderin im Betrieb ihres Ehegatten tätig war und als 53-jährige den Entschluss fasste, auf den Beruf als Pflegfachfrau zurückzukehren, den körperlichen Anforderungen dieser Tätigkeit nur noch bedingt gewachsen ist. Der rheumatologische Experte hielt in diesem Zusammenhang angesichts der multiplen Beschwerden mit operativen Eingriffen in der Vergangenheit offensichtlich fragile Verhältnisse am Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin fest, wenn auch bei weitgehend unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunden sowohl im Bereich der Knie, der Schultern, der Hände als auch des Rückens. Ob sich seine Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angesichts des postulierten Anforderungsprofils (insbesondere kein schweres Heben und Tragen, keine körperlich schwere Belastung, Urk. 6/185 S. 39) mit der Tätigkeit in der Pflege vereinbaren lässt, kann – wie sich aus dem Folgenden – ergibt, offenbleiben, resultierte doch auch bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kein Rentenanspruch.

4.3    Was die gutachterliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anbelangt, wurde diese weder bezüglich der Diagnostik noch der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Dafür, dass sie aus psychischen Gründen nicht erheblich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, spricht insbesondere auch der gut strukturierte und geordnete Tagesablauf mit Gestaltung von Freizeitaktivitäten und Ferienreisen, wie dies anlässlich der Begutachtung erhoben wurde. Konsistent mit der Tagesstruktur zeigten sich auch die psychiatrischen Untersuchungsbefunde, die weder eine Interessenlosigkeit, einen sozialen Rückzug noch einen verminderten Antrieb aufzeigten. Lediglich anamnestisch liess sich dazu ein schwankender Affekt mit einer leichten Verschiebung zum depressiven Pol hin sowie Schlafstörungen, ein leicht verminderter Appetit und eine leicht verminderte Libido erheben. Damit ist die Herleitung der Diagnosen schlüssig aufgezeigt, wonach zwar starke Schmerzen in unterschiedlichen Lokalisationen die Beschwerdeführerin in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen behindern, jedoch die Voraussetzungen für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren oder eine depressive Störung nicht erfüllt sind. Überzeugend dargelegt ist dazu auch, dass die Schmerzen als Belastungsfaktor und die daraus resultierenden reaktiven Schlafstörungen mit sorgenvollem Grübeln, leicht bedrückter Stimmung mit Insuffizienz- und irrationalen Schuldgefühlen die Kriterien einer Anpassungsstörung erfüllen. Damit ist nachvollziehbar, dass sich daraus eine nur leichte Reduktion der Arbeitsfähigkeit von (höchstens) 10 % ergibt, die sich im Hinblick auf die reduzierte Resilienz und Tagesmüdigkeit begründet.

4.4    Das Gutachten überzeugt auch hinsichtlich des somatischen Belastungsprofils, das auf den Untersuchungsbefunden des Facharztes für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation basiert. Die Rüge, das Gutachten hätte durch einen Orthopäden und nicht durch einen Rheumatologen erstellt werden müssen, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, ist nicht stichhaltig. Zum einen wurde bereits im Vorfeld der Untersuchung mitgeteilt, welche Fachärzte an der Begutachtung beteiligt sein würden (vgl. Urk. 6/184), wogegen die Beschwerdeführerin sich nicht verwehrte. Zum anderen hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass die Rheumatologie als Teildisziplin der Inneren Medizin auch chronische Schmerzen des Bewegungsapparates umfasst, was ebenso auf die Orthopädie zutrifft (Urteile 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5 und 8C_835/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.3). Daher sind Fachärzte der entsprechenden Disziplinen grundsätzlich in der Lage, eine zuverlässige Einschätzung des körperlichen Belastungsprofils abzugeben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. A.___ zusätzlich über einen Facharzttitel für Physikalische Medizin und Rehabilitation verfügt und folglich befähigt ist, Abklärungen des gesamten Spektrums der muskuloskelettalen Medizin durchzuführen und auch die entsprechende Diagnostik vorzunehmen (vgl. unter: https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/
physikalische-medizin-rehabili.cfm, zuletzt besucht am 13. Dezember 2024). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Gutachter im Konsens nicht in der Lage gewesen sein sollten, die gesundheitlichen Beschwerden und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kompetent zu beurteilen. Insbesondere wurde auch nicht dargelegt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass im Gutachten wichtige Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Es liegen zudem keine aktuellen Berichte vor, die andere Angaben zur Arbeitsfähigkeit oder eine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht enthalten. Die von der Beschwerdeführerin angeführten, nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 22. März 2024 erstellten ärztlichen Berichte (Urk. 1 S. 10) reichte sie im gerichtlichen Verfahren nicht ein und sind auch im Übrigen auch nicht aktenkundig (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-210, Urk. 9). Soweit sich Dr. Z.___ mit Bericht vom 6. Januar 2022 für eine lediglich 40-50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgesprochen hatte (E. 3.1), vermag diese Einschätzung des behandelnden Arztes schon mangels Begründung kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der später erstellten gutachterlichen Expertise zu bilden.

    Dem Beweiswert des Gutachtens schadet es mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch nicht, dass zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Präzisierungen durch RAD-Arzt Dr. D.___ aufgrund von Hospitalisationen und Rehabilitationszeiten vorgenommen wurden. Es besteht daher kein Grund, hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als abschliessend abgeklärt. Von weiteren Abklärungen sind für den vorliegend relevanten Zeitraum, welcher bis zum Zeitpunkt der Verfügung zu erheben ist, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Eine allfällig anstehende weitere Operation an der linken Hand (vgl. Urk. 1 S. 10) beschlägt den streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

    Demnach ist für eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem gutachterlich festgestellten Belastungsprofil (ohne schweres Heben und Tragen, ohne schwere körperlich Belastung, ohne Treppensteigen und mit flexiblen Pausen; E. 3.2.2 hiervor) von einer vollzeitig verwertbaren Restarbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 10 % auszugehen, was einer Arbeitsfähigkeit von 90 % entspricht.


5.    

5.1    Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr. 72'865.-- gestützt auf die Angaben des Y.___ fest (vgl. Urk. 2 S. 2, 6/188, 6/14, 6/18), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wurde, hat sie doch angesichts der Erwerbsbiographie laut Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/6) einzig im Jahr 2019 ein Einkommen in annähernd dieser Grössenordnung erzielt.

    Auch das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen blieb hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen unbestritten. Zu Recht wurden dabei die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht in einem zumutbaren Vollzeitpensum verwertet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Basis des Kompetenzniveaus 2 der LSE TA 1 Ziff. 5-96 für das Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 56’137.85 (Urk. 6/188), was mit Blick auf die einschlägigen Tabellen wie auch das Kompetenzniveau nicht zu beanstanden ist respektive würde der Beizug des entsprechenden Zentralwerts gemäss der hier anwendbaren LSE 2020 anstatt LSE 2018 gar einen noch tieferen Invaliditätsgrad nach sich ziehen.

    Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen ausgehend von einem Tabellenlohn für ein 100%-Pensum berechnet (Urk. 1 S. 14), zielt dieser Einwand offensichtlich ins Leere (vgl. zur Berechnung: Urk. 6/188).    

    Der Verzicht auf einen sogenannt leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn ist gerechtfertigt, da mit der Leistungseinbusse von 10 % in einem Vollzeitpensum solchen Faktoren bereits mit dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil Rechnung getragen wurde. Es sind auch keine weiteren wesentlichen Faktoren erkennbar, die das Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten derart einschränken, dass sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als aussergewöhnlich anzusehen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis). Entsprechend führt die Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 2021 zu keinem Invaliditätsgrad von mehr als 23 %.

    Was die ab 1. Januar 2024 geltende Rechtslage (Art. 26bis Abs. 3 IVV) anbelangt, schreiben die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind, vor, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, das ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 Ziff. 2). Unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV ist daher vom nach statistischen Werten ermittelten Invalideneinkommen 10 Prozent abzuziehen, was zu einem weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 % führt (Fr. 72‘865.-- - Fr. 50‘523.45 = Fr. 22‘341.55 : Fr. 72‘865.-- x 100 %).

5.2    Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 15. Oktober 2020 und dem Beginn der einjährigen Wartezeit im März 2020 stand ein Rentenanspruch frühestmöglich ab April 2021 zur Diskussion. In Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wies der RAD-Arzt richtigerweise auf die Operationen und postoperativen Phasen hin, die auch in einer angepassten Tätigkeit jeweils vorübergehend vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten begründeten. Dies betrifft jedoch ausschliesslich den Zeitraum aufgrund der operativen Versorgung der Unterschenkelfraktur im Januar 2021 (Urk. 6/57/1) mit Materialentfernung und Narbendébridement im Mai 2022 (Urk. 6/148) sowie der operativen Behandlung der Tendovaginitis stenosans an der linken Hand im April 2021 und an der rechten Hand im Juni 2021 (Urk. 6/90/2, 6/88/8-9). Angesichts der zeitlichen Verhältnisse ist dabei jeweils nicht von einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) auszugehen, die für einen vorübergehenden Rentenanspruch, erforderlich wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3). Im Nachgang zur Operation vom 27. Januar 2021 war eine Vollbelastung nach sechs Wochen vorgesehen (Urk. 6/57). Aktenmässige Hinweise auf einen verzögerten Verlauf fehlen. Die von August bis April 2022 behandelnde Fachärztin für Handchirurgie, Dr. med. E.___, attestierte sodann im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen an den Händen in ihrem Bericht vom 29. Juni 2022 gar keine Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 6/142). Ein befristeter Rentenanspruch kommt daher nicht in Betracht. An diesem Ergebnis ändert nicht, ob die Beschwerdeführerin im ursprünglich erlernten Beruf als Krankenschwester oder in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit im Pflegebereich als vollständig oder nur teilweise arbeitsunfähig eingestuft wird. Deshalb bedarf es auch keiner weitergehenden Ausführungen zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

5.3    Zusammenfassend wird die Schwelle eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef