Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00235


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 4. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Y.___

Sozialberatung


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1976 geborene X.___, Mutter von zwei eigenen Kindern (erste Tochter geboren 2002, zweite Tochter gestorben 2012) sowie eines Stiefkindes (geboren 1996) und diplomierte Innendekorateurin (Z.___), meldete sich am 3. Juli 2012 unter Hinweis auf seit 1995 bestehende Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (Urk. 13/67) ab, da die Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

    Am 7. April 2019 (eingegangen am 30. September 2019) meldete sich die Versicherte, zwischenzeitlich Mutter eines weiteren Kindes (geboren 2014), unter Hinweis auf eine Neuropathie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/68). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2020 (Urk. 13/79) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen letztere am 6. Februar 2020 Einwand (Urk. 13/80) erhob. Mit Mitteilung vom 4. Juni 2020 (Urk. 13/84) hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich einer spezifischen Gruppentherapie oder einer tagesklinischen Behandlung zu unterziehen. Am 18. August 2021 (Urk. 13/101) informierte die IV-Stelle die Versicherte über eine anonyme Meldung, worin deren gesundheitliche Einschränkungen in Frage gestellt worden seien. Die IV-Stelle nahm in der Folge Internetrecherchen (Urk. 13/102-104) vor, zu welchen die Versicherte am 30. August und 21. September 2021 (Urk. 13/105, Urk. 13/107) Stellung nahm. Die IV-Stelle veranlasste alsdann bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, eine Begutachtung (Expertise vom 16. August 2022 [Urk. 13/122/1-77 und Urk. 13/122/78-97]). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2022 (Urk. 13/128) stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 1. Februar und 28. April 2023 (Urk. 13/132, Urk. 13/146) Einwand erhob. Am 8. März 2024 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 8. März 2024 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und/oder Invalidenrente) auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme/Veranlassung von ergänzenden polydisziplinären Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte sie insbesondere das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 (Urk. 11) unter Hinweis auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Juni 2024 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. Februar 2025 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin reichte am 12. März 2025 ihre Duplik (Urk. 27) ein, was der Beschwerdeführerin am 18. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im April 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.    

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, in einem vollen Pensum zu arbeiten. Sie weise in ihrem Privatleben sehr grosse Ressourcen auf und treffe viele Kollegen und reise viel. Es sei ihr zumutbar, selbständig eine Arbeitstätigkeit zu suchen. Im Weiteren sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ersichtlich. Vor diesem Hintergrund stehe ihr kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten von Dr. A.___ und Neuropsychologe B.___ vom 16. August 2022 sei nicht vollumfänglich einleuchtend und leide an diversen Mängeln. Ihre Beschwerden seien von den Experten nur oberflächlich aufgenommen worden und die im Gutachten angegebenen Widersprüchlichkeiten würden sich bei genauer Kenntnis der Situation rasch auflösen. Gemäss den Behandlern liege zudem keine Aggravation vor, was auch durch das neuropsychologische Gutachten bestätigt worden sei. Weshalb Dr. A.___ von einer Aggravation ausgehe, sei in keiner Weise begründet worden. Im Weiteren sei auch dessen Feststellung falsch, es liege weder eine Angststörung noch eine Depression vor, da er die möglichen Symptome für diese Störungen nicht erfragt habe. Dr. A.___ gehe sodann davon aus, dass eine angepasste Tätigkeit lediglich in einem reduzierten Umfang zumutbar sei, was klar zeige, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Nicht nachvollziehbar sei weiter, weshalb die Beschwerdegegnerin diverse fachärztliche Berichte zur depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und lediglich festgestellt habe, es sei unklar, wie es zu den entsprechenden Einschätzungen gekommen sei, und es sei vorwiegend auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt worden (S. 6 ff. Ziff. 16 ff.). Die gutachterlichen Untersuchungen hätten sodann vor bereits 21 Monaten stattgefunden, weshalb ergänzende Abklärungen bezüglich des Verlaufs bis zum Entscheidzeitpunkt erforderlich gewesen wären. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung verschlechtert und sie habe zudem bereits damals an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, welche von der Beschwerdegegnerin hätten berücksichtigt werden müssen. Neben der Fachrichtung Psychiatrie hätten auch Abklärungen auf den Fachgebieten Neurologie, Pneumologie und Schmerzerkrankungen stattfinden müssen (S. 8 Ziff. 27 ff.). Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auswertung ihrer Facebook-Einträge sei falsch und unzulässig, da es dafür weder eine gültige Rechtsgrundlage, eine Einwilligung noch einen Rechtfertigungsgrund gebe und es zudem an der entsprechenden Verhältnismässigkeit fehle. Überdies sei es notorisch, dass die Aussagekraft und der Wahrheitsgehalt von in den Social Media gemachten Äusserungen/platzierten Fotos aufgrund der diversen Bearbeitungsmöglichkeiten mit grossem Vorbehalt zu versehen seien (S. 9 Ziff. 31 ff.). Die Beschwerdegegnerin wäre überdies verpflichtet gewesen, eine Ressourcenprüfung vorzunehmen, was sie indes nicht getan habe (Ziff. 34). Nach dem Gesagten dürfe nicht auf das Gutachten vom 16. August 2022 abgestellt werden und es seien ergänzende polydisziplinäre Abklärungen vorzunehmen. Aus den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte ergebe sich zudem, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen, dauerhaften und IV-relevanten gesundheitlichen Beschwerden leide und Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe (Ziff. 35 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 11) unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 14. Juni 2024 (Urk. 12) aus, die beschwerdeweise neu eingereichten Arztberichte würden nichts am Entscheid ändern. Bei den Internetrecherchen handle es sich sodann um öffentlich zugängliche Informationen, welche aus dem Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin heraus zugänglich gemacht worden seien.

2.4    In ihrer Replik (Urk. 25) präzisierte die Beschwerdeführerin, der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Internet-Observation mangle es an einer gesetzlichen Grundlage, welche den Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte klar regle. Im Weiteren stelle die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Internetrecherchen keine Einwilligung dar, die Recherchen zu den Akten zu nehmen. Die Bilder der Internetrecherche würden sodann nicht dauernde Alltagssituationen der Beschwerdeführerin zeigen, sondern Eindrücke von äusserst seltenen Momenten mit Situationen, in den sie in den Ferien von ihrer ganzen Familie unterstützt und entlastet werde, damit sie sich etwas erholen könne. Die Internetrecherchen würden ferner einen nicht repräsentativen Zeitraum von nur drei Tagen umfassen, welcher zudem 2.75 Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung datiere (S. 2 ff. Ziff. 2).

2.5    Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik (Urk. 27) darauf hin, dass es vorliegend keine Internetobservation gegeben habe und deshalb die Regeln für eine Observation keine Anwendung finden würden. Die zu den Akten genommenen Informationen würden allesamt aus öffentlich einsehbaren Quellen stammen.

2.6    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 30. September 2019 (Urk. 13/68) eingetreten und es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Leistungsabweisung vom 13. Januar 2014 (Urk. 13/67) in relevanter Weise verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach die IV-Anmeldung vom 3. Juli 2012 (Urk. 13/5) einzig psychische Beschwerden betraf (Urk. 13/18/16-17, Urk. 13/18/29-30, Urk. 13/21, Urk. 13/23, Urk. 13/25). Im Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden IV-Anmeldung vom 30. September 2024 (Urk. 13/68) standen neben der psychischen Problematik auch Schmerzen am Bewegungsapparat im Vordergrund (Urk. 13/73/12-19, Urk. 13/75/7-11, Urk. 3/4-6). Damit liegt ein Revisionsgrund vor und ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (E. 1.5).


3.    

3.1    Im Bericht des Spitals C.___, Schmerzklinik, vom 16. Februar 2021 (Urk. 3/4) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):

- chronische Schmerzen Füsse beidseits

- Depression

- Status nach rezidivierenden Medikamentenintoxikationen

- generalisierte Angststörung

- Panikstörung

- episodisch paroxysmale Angst

- Hypothyreose

    Seitens des Facharztes wurde ausgeführt, dass verschiedene neurologische Abklärungen kein somatisches Korrelat für die Schmerzen in den Füssen hätten nachweisen können und es gebe insbesondere keinen Hinweis auf eine Polyneuropathie. Anamnestisch würden die geklagten Fussbeschwerden neuropathisch anmuten, wobei sich somatisch jedoch keine Nervenschädigung nachweisen lasse. Insofern müsse von einer somatoformen Schmerzstörung im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung ausgegangen werden (S. 2).

3.2    Dr. A.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. August 2022 (Urk. 13/122/1-77) folgende Diagnosen (S. 71):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Verdacht auf Agoraphobie (ICD-10 F40.0)

    Der Experte führte aus, die Beurteilung sei durch die Tatsache erschwert, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung Symptome und Einschränkungen aggraviert habe. Es fänden sich aber keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und auch in den Akten sei nie eine solche Diagnose gestellt oder vermutet worden. Im Vordergrund stünden starke psychosoziale Belastungsfaktoren, welche in den Akten immer wieder genannt worden seien und über welche auch die Beschwerdeführerin sehr ausführlich berichte. Es gehe dabei um Schwierigkeiten mit der Tochter (Suchtproblematik mit Klinikaufenthalt, Lehrabbruch), wobei die Beschwerdeführerin mit der Situation überfordert sei und deshalb die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kontaktiert habe. Zudem sei die Beziehung zum Ex-Ehemann schwierig – sie warte auf die Scheidung – und es bestünden finanzielle Schwierigkeiten, welche sie sehr belasten würden (S. 64).

    Obwohl die Beschwerdeführerin über seit langem bestehende Schwierigkeiten berichte, habe sie lange keine (konsequente) Behandlung in Anspruch genommen und die verordneten Medikamente seien nur teilweise in ihrem Blut nachweisbar gewesen. Respektive habe die Beschwerdeführerin betreffend die Medikamente Trittico und Lorazepam eingeräumt, diese nicht regelmässig einzunehmen. Eine gewisse Angstsymptomatik (soziale Ängste, agoraphobische Ängste, selten auch Panikattacken) seien zwar plausibel, nicht aber in dem von ihr berichteten Ausmass und sicherlich auch nicht für die von ihr beschriebenen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin mache diesbezüglich auch sehr widersprüchliche Angaben (beispielsweise betreffend Erledigung der Haushaltstätigkeiten, Spaziergänge, Benutzung des öffentlichen Verkehrs, Verlassen der Wohnung, Einkaufen, Aktivitäten mit dem Sohn) und die Einschränkungen seien teilweise auch durch ihre Facebook-Einträge widerlegt worden. Die Beschwerdeführerin berichte immer wieder darüber, dass sie die Dinge wohl mache, weil sie müsse, sie sich dabei aber unwohl fühle. Dies bedeute, dass die Ängste – auch ohne konsequente Behandlung gemäss den Behandlungsempfehlungen der D.___ überwindbar seien und die Einschränkungen deshalb nicht so stark ausgeprägt sein könnten. Vor diesem Hintergrund seien weder die Symptome noch die Funktionseinbussen konsistent, plausibel und nachvollziehbar (S. 64 ff.).

    Der neuropsychologische Gutachter, welcher von validen Befunden ausgehe, beschreibe eine unterdurchschnittliche Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 83, sowie eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche mit Beeinträchtigungen in den Teilbereichen der attentionalen Bereiche und der amnestischen sowie exekutiven Funktionen. Mit diesem Resultat lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Gemäss dem neuropsychologischen Experten sei davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sei. Die Funktionsfähigkeit wäre nur bei Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen beeinträchtigt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Reinigung) habe die Beschwerdeführerin hauptsächlich klar definierte und kognitiv eher einfache Routinetätigkeiten erlebt, weshalb aus neuropsychologischer Sicht betreffend die intellektuellen/neurokognitiven Voraussetzungen in der angestammten Tätigkeit von keiner relevanten Einschränkung auszugehen sei. Rein formal seien die Voraussetzungen für eine Lernbehinderung erfüllt, welche aber keine ICD-10-Diagnose darstelle. Der Gesamt-IQ sei zudem deutlich über dem Bereich, der für eine (leichte) Intelligenzminderung in Frage komme (S. 67).

    Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie oder einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden. Zum Zeitpunkt der Exploration sei die Grundstimmung der Beschwerdeführerin diskret zum depressiven Pol hin verschoben gewesen, die affektive Modulationsfähigkeit sei indes nicht eingeschränkt gewesen und auch zum positiven Pol habe eine gute Auslenkbarkeit bestanden (S. 68). Die Beschwerdeführerin habe zwar über eine gewisse depressive Symptomatik berichtet, wobei die Kriterien für das Vorliegen einer depressiven Episode nach ICD-10 aktuell nicht erfüllt seien. Gefordert werde dazu eine depressive Verstimmung in einer gewissen Ausprägung, die über mindestens 14 Tage anhaltend bestehe und die Stimmung dürfe während dieser Zeit nicht auf die jeweiligen Lebensumstände reagieren. Bei guter Auslenkbarkeit der Stimmung auch zum positiven Pol im Gespräch seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen, weil die Stimmung dann eben auf die Lebensumstände reagiere. Die Beschwerdeführerin habe zudem darüber berichtet, dass sie Freude empfinden könne und es deute nichts darauf hin, dass sie tatsächlich seit Jahren unter einer ausgeprägten depressiven Symptomatik im Sinne einer depressiven Episode leiden würde (S. 69). Dr. A.___ hielt weiter fest, es sei aufgrund der geschilderten Symptomatik und Aktenlage möglich, dass die Beschwerdeführerin unter einer Agoraphobie gelitten habe respektive teilweise noch leide. Diese könne indes nicht so stark ausgeprägt sein wie von der Beschwerdeführerin behauptet, weil sie öffentliche Verkehrsmittel benutze – auch für lange Reisen – und auch ins Schwimmbad und Einkaufen gehe. Es sei diesbezüglich höchstens von einer Verdachtsdiagnose auszugehen. Eine somatoforme Schmerzstörung komme nicht in Frage. Diesbezüglich sei ein andauernder schwerer und quälender Schmerz, der nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärt werden könne, als vorherrschende Beschwerde erforderlich. Dies sei aber vorliegend eindeutig nicht der Fall (S. 71).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine anhaltende Einschränkung begründen lasse, weshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Es fänden sich sodann keine eindeutigen Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt anhaltend und therapeutisch nicht mehr beeinflussbar eingeschränkt gewesen wäre (S. 73 f.).

    Ebenso wenig lasse sich aus psychiatrischer Sicht im Haushaltsbereich eine Einschränkung begründen (S. 76).

    Aufgrund ihrer kognitiven/neuropsychologischen Voraussetzungen sei die Beschwerdeführerin durch die Hausarbeit und Kinderbetreuung bereits stark gefordert, so dass die zuletzt ausgeübte (angepasste) Tätigkeit nur etwa vier/fünf Stunden pro Tag (idealerweise mit einer längeren Pause dazwischen) zumutbar sei (S. 76).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 22. März 2024 (Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 1):

- neuropathisch anmutende Schmerzen der Extremitäten beinbetont

- Zuordnung unklar, keine Polyneuropathie nachweisbar

- Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom

- Angststörung mit Panikattacken

    Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin an einer ähnlichen Symptomatik leide wie schon 2017, wobei sich eine Polyneuropathie weiterhin nicht nachweisen lasse. Die Medikation mit Lyrica bringe eine leichte Besserung, die Situation sei für die Beschwerdeführerin aber nicht zufriedenstellend. Somatisch könne hier keine Ursache gefunden werden, wobei eine kernspintomographische Untersuchung der Wirbelsäule bereits im Jahre 2017 veranlasst worden sei (S. 2).


4.    

4.1    

4.1.1    Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen am Bewegungsapparat respektive den Füssen konnte gemäss den neurologischen, rheumatologischen und angiologischen Berichten aus den Jahren 2016 bis 2018, 2021 und 2024 keine somatische Ursache gefunden werden. Es wurde vielmehr der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung geäussert. Im Weiteren fehlen in den Berichten Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit und insbesondere darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Beschwerden in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urk. 13/73/5-6 S. 2, Urk. 13/73/8-9 S. 2, Urk. 13/73/12-14 S. 3, Urk. 13/73/15-16 S. 2, Urk. 13/73/17-19 S. 3, Urk. 13/75/1-11 Ziff. 4.1 f., Urk. 3/4 S. 2, Urk. 3/6 S. 2). Die im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Bauchschmerzen in den Jahren 2011, 2013 und 2017 vorgenommenen gastroenterologischen Untersuchungen ergaben – ausser Leberzysten keine auffälligen Befunde (Urk. 13/73/4-5, Urk. 13/73/7). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden diesbezüglich weder aktuelle (fachärztliche) Berichte vorgelegt noch wurden entsprechende Beschwerden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration thematisiert. Ebenso wenig ergeben sich aus dem pneumologischen Bericht vom 22. November 2023 (Urk. 3/5) Hinweise auf einen Gesundheitsschaden mit relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

    Nach dem Gesagten ist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin einzig auf psychiatrischem und neuropsychologischem Fachgebiet – und nicht, wie von der Beschwerdeführerin gefordert (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 f., Urk. 25 S. 5), auch in somatischer Hinsicht – ein Gutachten einholte, nicht zu beanstanden.

4.1.2    Im Weiteren finden sich in den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten (Urk. 3/4-7) keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht nach der gutachterlichen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3, S. 8 Ziff. 27 ff.; Urk. 25 S. 5). In den genannten Berichten wird von seit vier Jahren anhaltenden Beschwerden respektive einer ähnlichen Symptomatik wie im Jahre 2017 berichtet (Urk. 3/4 S. 1, Urk. 3/6 S. 2), wobei der Hausarzt am 9. April 2024 darauf hinwies, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung kaum verändert habe, und er insbesondere die pneumologische Untersuchung vom 22. November 2023 erwähnte (Urk. 3/7 S. 1 Ziff. 7).

4.2    

4.2.1    Die neuropsychologische Expertise vom 2. Juni 2022 (Urk. 13/122/78-89) wurde von der Beschwerdeführerin nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundes-gerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.6) Zweifel an den Schlussfolgerungen des neuropsychologischen Sachverständigen auf.

4.2.2    Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 16. August 2022 (vgl. E. 3.2) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen. Der Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (Urk. 13/122/1-77 S. 43 ff., S. 68 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich der Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 8 ff., S. 61 ff.). Er kommentierte insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte diese in einleuchtender Weise (S. 69 ff.). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

    In diesem Sinne beschrieb Dr. A.___ unter psychiatrischen Gesichtspunkten nachvollziehbar, dass namentlich die Voraussetzungen für eine depressive Störung nicht vorliegen würden, und äusserte den Verdacht auf eine Agoraphobie, wobei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Dies begründete er anhand der erhobenen, eher diskreten Befunde und der geschilderten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin (S. 69 ff.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

4.2.3    An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Veränderung ihres psychischen Zustands nach der Begutachtung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3, S. 8 Ziff. 27 ff.; Urk. 25 S. 5) nichts zu ändern. Weder in der Stellungnahme des F.___ (F.___) vom 18. April 2022 [richtig 2023] (Urk. 3/3) noch im Bericht des Hausarztes vom 9. April 2024 (Urk. 3/7) wird eine Verschlechterung der psychischen Situation beschrieben. Der Hausarzt gab vielmehr an, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung kaum verändert habe (S. 1 Ziff. 7).

    Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, die von der Beschwerdegegnerin getätigte Internetrecherche (Urk. 13/104) sei unzulässig gewesen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, S. 9 Ziff. 31 f.; Urk. 25 S. 2 ff.), gilt Folgendes: Die in Frage stehende Recherche kann nicht mit der Thematik der Observation einer versicherten Person durch Detektive gleichgesetzt werden. So handelt es sich vorliegend um eine Recherche auf einem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin, das von vorneherein einem grösseren Personenkreis zugänglich war. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, die Einsehbarkeit des Profils entsprechend zu sperren, was sie indes nicht getan hat. Mit Art. 43 Abs. 1 ATSG besteht zudem eine gesetzliche Grundlage, die den Versicherungsträger anweist, den massgeblichen Sachverhalt abzuklären. Die Abklärungspflicht umfasst grundsätzlich auch eine Internetrecherche auf einem jedermann zugänglichen Facebook-Profil. In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht im Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2 festgestellt, dass die Auswertung von öffentlich zugänglichen Einträgen auf Facebook nicht als Verletzung der Privatsphäre qualifiziert werden kann. Es ergibt sich daher, dass die Akten der Internetrecherche nicht aus den vorinstanzlichen Akten zu entfernen sind. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin nicht einzig aufgrund dieser Unterlagen, sondern aufgrund einer medizinischen Abklärung entschieden.

    Betreffend den Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16 ff.) auf die Stellungnahme des F.___ vom 18. April 2023 (Urk. 3/3) ist Folgendes zu bemerken: Entgegen dem genannten Bericht (S. 1 Ziff. 1) wurden die Beschwerden vom Gutachter nicht oberflächlich aufgenommen, sondern wurden gestützt auf die spontanen Angaben der Beschwerdeführerin und entsprechendes Nachfragen von Dr. A.___ auf mehreren Seiten der Expertise ausführlich wiedergegeben (Urk. 13/122/1-77 S. 43-47). Gleichermassen legte der Experte eingehend dar, weshalb die Voraussetzungen für eine depressive Störung nicht vorliegen und lediglich von einem Verdacht auf eine Agoraphobie auszugehen ist (S. 64-66, S. 68-71). Die Ausführungen im F.___-Bericht betreffend Widersprüchlichkeiten (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 2) ändern nichts daran, dass die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise Aktivitäten ausser Haus unternahm und ihre Ängste überwinden konnte, so dass die Einschränkungen in dem von ihr geklagten Ausmass nicht plausibel sind. Was den Hinweis der F.___-Fachpersonen auf die von den Behandlern in der Vergangenheit mehrfach gestellten Diagnosen einer Depression und Angststörung angeht (Ziff. 4), ist zu berücksichtigen, dass Gutachten nicht stets in Frage zu stellen sind, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 170 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. Im Weiteren kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung jedenfalls im psychiatrischen Kontext grundsätzlich nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Schliesslich kann die psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet der sachverständigen Person deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4).

    Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die vom Gutachter erwähnte Aggravation (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 19 f.) ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht aufgrund eines aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin verneinte, sondern aufgrund der erhobenen Befunde.

    Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, Dr. A.___ gehe von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 7 Ziff. 23), ist Folgendes zu bemerken: Der Hinweis von Dr. A.___, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer kognitiven Voraussetzungen durch die Hausarbeit und Kinderbetreuung bereits stark gefordert, so dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur etwa vier/fünf Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 13/122/1-77 S. 76), bezieht sich auf die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Haushaltsbereich und betrifft nur die Situation, in welcher neben einer Erwerbstätigkeit auch Haushaltsarbeiten erledigt werden müssen. Angesichts der fehlenden Einschränkungen im Haushalt (Urk. 13/122/76) durfte die Beschwerdegegnerin auf eine Qualifikation der Beschwerdeführerin ebenso verzichten wie auf das Einholen eines Haushaltabklärungsberichts. Angesichts der bisherigen Tätigkeiten überwiegend im Haushalt und als Mutter (Urk. 13/68 Ziff. 5.5, Urk. 13/122/51, Urk. 13/71) ergibt sich die genannte Konstellation gar nicht respektive entspricht sie dem noch möglichen. Im Übrigen ist die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit gemäss dem neuropsychologischen Experten nicht eingeschränkt (Urk. 13/122/78-89 S. 11 f.).

    Betreffend den Hinweis der Beschwerdeführerin, die fachärztlichen Berichte zur depressiven Erkrankung aus den Jahren 2020 bis 2022 seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 26), ist zu bemerken, dass Dr. A.___ zu den aktenkundigen Berichten der Behandler ausdrücklich Stellung nahm (Urk. 13/122/1-77 S. 69 ff.).

    Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, aufgrund ihres Facebook-Profils könne nicht auf das Vorliegen grosser Ressourcen im Privatleben geschlossen respektive keine Rückschlüsse auf ihre Leistungsfähigkeit gemacht werden (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 30, Ziff. 33; Urk. 25 S. 3 f.). Die Internetrecherche (Urk. 13/104) zeigt, dass die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise Aktivitäten ausser Haus unternahm, was zu ihren Angaben, sie verlasse die Wohnung nur für Arzttermine oder zum Einkaufen (Urk. 13/107), im Widerspruch steht. Im Weiteren zeigen die Facebook-Einträge die Beschwerdeführerin im Kreise von Familie und Freunden, was auf gute soziale Kontakte schliessen lässt. Dies steht im Einklang mit der Einschätzung der Gutachter.

4.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin mangels einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei diesem Ergebnis bedarf es keines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 143 V 418 E. 7.1).

    In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage sind von weiteren Untersuchungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4.b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3). Unter Berücksichtigung der 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit erübrigen sich schliesslich auch Ausführungen zu den von ihr beantragten beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2), ein entsprechender Anspruch besteht nicht.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 4), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 22. April 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais