Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00236
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Gempeler
Urteil vom 16. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ war zuletzt vom 21. Januar bis 5. Februar 2020 als Hilfsmonteur bei der Y.___ AG angestellt. Am 13. Januar 2022 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden aufgrund eines Leistenbruchs und eines Nabelbruchs sowie als Folge einer Operation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 22/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. März 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge ergänzend diverse Unterlagen ein (Urk. 5-10, 13-14, 17-18, 26-27). Am 17. Juni 2024 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 20). Mit Replik vom 16. August 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 28). Mit Eingabe vom 19. September 2024 teilte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik mit (Urk. 32), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 11. März 2024 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsmonteur seit Oktober 2020 in einem Pensum von 50 % zumutbar sei. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit mit einem Belastungsprofil einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer könne demnach ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe entsprechend kein Anspruch auf Rentenleistungen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten der Z.___ AG A.___ könne nicht gefolgt und auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Gestützt auf näher bezeichnete Berichte behandelnder Ärzte sei es ihm nicht möglich, eine neue Arbeitsstelle aufzunehmen. Die chronischen und starken Schmerzen verunmöglichten es ihm, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen.
3.
3.1 Dr. med. B.___, C.___ GmbH, hielt in seinem Bericht vom 8. März 2022 (Urk. 3/2) fest, der sonografische Befund sei hochverdächtig auf eine inguinale Rezidivhernie rechts, zusätzlich mit einem Samenstrang-Lipom. Links bestehe zudem eine Insertionstendinose am Tuberculum pubicum sowie am oberen Schambeinast rechts.
3.2 Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurologie, E.___, stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 4. Juli 2022 (Urk. 22/38) folgende Hauptdiagnosen:
- Chronisch persistierende belastungsinduzierte Leistenschmerzen rechts, erektile Dysfunktion, Pollakisurie und Schonverhalten, ohne Hinweise auf eine Nervenverletzung oder komplex regionales Schmerzsyndrom
- Inguinalhernie rechts anfangs 02/2020, anamnestisch bei der Arbeit (Möbeltransport)
- Status nach TAPP (Barth 3D Netz 17 x 12 cm) rechts 5/2020 in F.___/G.___
- Normaler Neurostatus
- Anamnestisch schwere Enteritis mit Bauchschmerzen ca. 2016, stationäre Behandlung H.___, St. n. Leistenhernienoperation links ca. 1990.
Er hielt dazu fest, dass sich keine neurologischen Ursachen oder Nervenläsionen zur Erklärung der chronisch persistierenden Leistenschmerzen fänden, sondern belastungsinduzierte lokale Leistenschmerzen. Es fänden sich keine objektivierbaren neurologischen Ausfälle, Einschränkungen oder spezifische Indikationen (S. 2).
3.3 Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie und Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ AG A.___, stellten in ihrem Gutachten vom 15. November 2023 (Urk. 3/6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (S. 7):
- Chronische Schmerzen der rechten Leiste (ICD-10: R10.4)
- St. n. Leistenhernienoperation rechts 05/2020 (ICD-10: K40.0)
- Klinisch Leistenhernienrezidiv rechts (ICD-10: K40.2)
Dadurch bestünden funktionelle Einschränkungen, aufgrund welcher lediglich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt werden könnten, wobei bezüglich der Körperhaltung keine Einschränkungen bestünden (S. 8).
Zudem hielten sie folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7):
- St. n. Leistenhernienoperation links vor ca. 30 Jahren ohne Hinweis für ein Rezidiv (ICD-10: K40.0)
Dazu führten die Gutachter aus, es bestünden keine versicherungsmedizinisch relevanten internistischen Erkrankungen. Es lägen keine Funktions- und Fähigkeitsstörungen vor (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Funktionseinbussen (S. 7). Auch aus neurologischer Sicht könne der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ausführen (S. 7). Sie hielten fest, dass klinisch eindeutig ein Leistenhernienrezidiv rechts bestehe, dies jedoch ohne jegliche Hinweise für eine drohende oder stattgehabte Irreponibilität oder gar Inkarzeration. Insofern sei bezüglich einer forcierten Bauchpresse und bezüglich schwerer Tätigkeit Vorsicht geboten. Angepasste Tätigkeiten könnten jedoch ohne Probleme ausgeübt werden (S. 6).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG A.___ vom 15. November 2023 (E. 3.3) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass klinisch eindeutig ein Leistenhernienrezidiv rechts besteht, die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome und Funktionseinbussen jedoch nicht konsistent und plausibel und auch nicht objektivierbar sind. Die Gutachter gelangten sodann zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 1.5).
4.2 Insoweit der Beschwerdeführer einwandte, seine chronischen und starken Schmerzen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit würden in den Berichten von Dr. med. M.___, Chefarzt Chirurgie, Kantonsspital N.___, vom 3. April 2022 (Urk. 22/30) und Dr. B.___ vom 8. März 2022 (vorstehend E. 3.1) ausgewiesen, ergibt sich, dass Dr. M.___ sich gar nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte, sondern lediglich eine Empfehlung für ein neurologisches Konsil abgab, da sich im Rahmen der Operation bzw. der postoperativen Schmerzen ein komplexes regionales Schmerzsyndrom entwickelt haben könnte. Die Gutachter der Z.___ AG kamen in der Folge in ihrem Bericht vom 15. November 2023 (vorstehend E. 3.3) zum Schluss, dass sich keine Hinweise für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom finden, womit diese die Feststellung von Dr. D.___ bestätigten, welcher die Diagnosekriterien für ein komplex regionales Schmerzsyndrom ebenfalls nicht als erfüllt erachtet hatte (vorstehend E. 3.2).
Auch Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 8. März 2022 weder zur Intensität der Schmerzen noch zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beurteilung weist keine Widersprüche zum Gutachten der Z.___ AG vom 15. November 2023 auf. Insofern lässt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ nichts zu Gunsten der Argumentation des Beschwerdeführers ableiten. Die Feststellungen von Dr. med. O.___, Facharzt für Radiologie, im Befundbericht vom 6. September 2023 (Urk. 3/5), wonach beim Beschwerdeführer Schmerzen bestünden, werden nicht weiter substantiiert. Dieser Bericht äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Beschwerden sind weder detailliert dargelegt noch in einer derartigen Heftigkeit beschrieben, dass das Gutachten der Z.___ AG A.___ in Frage gestellt werden könnte. Die übrigen in den Akten vorliegenden Arztberichte äussern sich ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Weiter reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 29. Mai 2024 ein (Urk. 18/1), in welchem ihm vom 29. Mai 2024 bis zum 30. Juni 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Dieses Arztzeugnis enthält jedoch weder eine Begründung noch gehen daraus Hinweise darauf hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit von anhaltender Dauer wäre, weshalb das Zeugnis an der Beweiskraft des Gutachtens der Z.___ AG nichts zu ändern vermag.
4.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nach dem Gesagten nichts an der Beweiskraft des Gutachtens der Z.___ AG zu ändern und es ist auf dieses abzustellen und von einer seit August 2020 (drei Monate nach der Leistenhernienoperation, Urk. 22/133/29) 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und seit Juni 2020 (drei Wochen nach der Operation, Urk. 22/133/30) einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Mit Blick auf die Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen daran etwas ändern würden, zumal keine medizinischen Berichte vorliegen, welche sich mit dem Gutachten substantiiert auseinandersetzen und aufgrund welcher auf solches geschlossen werden könnte. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H.) zu verzichten.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufslehre zum Metzger EFZ und anschliessend eine Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 3/6/73, 22/1/5). In den Jahren 2004 bis 2018 finden sich keine Einträge im Auszug aus dem individuellen Konto. In den letzten Jahren (2019 bis 2021) befand er sich in unregelmässigen Abständen und während kurzer Zeitperioden in einzelnen Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 22/4).
5.3 Aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (Urk. 21/84) ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. In den letzten kurzen Tätigkeiten war er als Hilfsarbeiter beschäftigt. Im angestammten Beruf arbeitete er während der letzten zwei Jahrzehnte nicht. Es bestehen keine verlässlichen Angaben darüber, welchen Lohn er im Gesundheitsfall erzielen würde. Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).
5.4 Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (respektive ab LSE 2012 Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Der Beschwerdeführer ist in einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig. Auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) steht ihm angesichts des festgelegten Belastungsprofils ein breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten zur Verfügung und es sind in diesem Rahmen auch keine weiteren lohnmindernden Faktoren ersichtlich, weshalb ein leidensbedingter Abzug nicht in Frage kommt. Damit resultiert bei einer leistungsrelevant eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) in angestammter Tätigkeit seit Mai 2020 im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. Juli 2022 (sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug am 13. Januar 2022, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Jedoch ist unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom nach statistischen Werten ermittelten Invalideneinkommen pauschal 10 % abzuziehen, womit der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2024 zwar neu 10 % beträgt, was sich aber weiterhin nicht rentenbegründend auswirkt. Dabei ist anzumerken, dass selbst der maximale Abzug in der Höhe von 25 % sich nicht rentenrelevant auswirken würde.
6. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. April 2024 weitere materielle Anträge stellt (Arzthaftung sowie Anerkennung des Ereignisses vom 4. Februar 2020 als Unfall), ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit bzw. mangels fehlenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem sinngemässen Antrag um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4, 17, 19) ist zu entsprechen und die Kosten des Verfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung seines Gesuches wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubGempeler