Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00238


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 6. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2014 bei der Y.___ AG als Reinigungsfrau tätig (Urk. 10/18). Am 19. August 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Schmerzstörung und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5 und Urk. 10/17). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 6. August 2015 wurde der Versicherten Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining vom 1. September bis 30. November 2014) erteilt (Urk. 10/28), und am 12. August 2015 wurden ihr Taggelder zugesprochen (Urk10/30). Da die Versicherte das Belastbarkeitstraining am 2. September 2015 abbrach, wurden die Kostengutsprache und der Taggeldanspruch am 10. September 2015 wieder aufgehoben (Urk. 10/32). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 10/39). Das Gutachten wurde am 15. März 2016 erstattet (Urk. 10/44). Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/50), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 (Urk. 10/62, Verfahren IV.2016.00869) und Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2018 vom 20. August 2018 (Urk. 10/69) bestätigt wurde.

1.2    Am 8. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 10/65). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und holte Stellungnahmen ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Verfügung vom 2. September 2019 verneinte sie einen Leistungs-anspruch der Versicherten (Urk. 10/112). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Oktober 2020 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IVStelle zurückwies (Urk. 10/129, Verfahren IV.2019.00658).

1.3    Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 10/156-157). Das Gutachten wurde am 5. Januar 2022 erstattet (Urk. 10/159). Ausserdem wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 10/164). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juli 2022 die Zusprache einer vom 1. April 2020 bis 31. Mai 2022 (recte: 31. März 2022) befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 10/169). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2022 Einwand (Urk. 10/170). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme ihres RAD ein (Urk. 10/175/3). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Berichte ein (Urk. 10/183). Die IV-Stelle holte sodann eine weitere RAD-Stellungnahme ein (Urk. 10/185) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. März 2024 eine vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 befristete Viertelsrente zu (Urk. 10/199, Urk. 10/186, Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2024 Beschwerde und beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab 1. Dezember 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2020 eine ganze Rente, ab 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2022 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2023 eine Viertelsrente und ab 1. August 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Februar 2018 anhängig gemachten Neuanmeldung wurde eine Rente ab 1. April 2020 zugesprochen. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist vorab die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Rechtsprechung zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 IVG), das Vorgehen bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) und die dabei analog anwendbaren Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten wurden im Urteil IV.2019.00658 vom 17. Oktober 2020 dargelegt. Darauf wird verwiesen.


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit April 2019 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ein Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % möglich gewesen. Bei voller Gesundheit wäre sie zu 83 % erwerbstätig gewesen. Die restlichen 17 % entfielen in den Haushaltsbereich. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 2.9 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 42 % bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2020. Aus medizinischer Sicht habe sich die gesundheitliche Situation soweit verbessert, dass per 11. Dezember 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Da die Einschränkungen bereits in der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mitberücksichtigt worden seien, sei ein zusätzlicher Abzug nicht gerechtfertigt. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation müsse mindestens drei Monate andauern, daher werde der Rentenanspruch per 31. März 2022 eingestellt. Aufgrund der am 2. Mai 2023 eingereichten medizinischen Unterlagen ergebe sich keine Veränderung hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Die festgestellten gesundheitlichen Beschwerden seien bereits vor den umfassenden Abklärungen bekannt gewesen. Die gesundheitliche Verschlechterung sei vorübergehend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Bereitschaft gezeigt, den beruflichen Einstieg nochmals zu wagen. Ohne ihre Bereitschaft seien Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von fast 20 Jahren und trotz Kleinkindern 100 % gearbeitet und sich ihre generalisierte Angststörung seit 2002 manifestiert habe, sprächen dafür, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin 100 % erwerbstätig wäre. Aufgrund der Akten sei belegt, dass sich der körperliche und der psychische Gesundheitszustand bereits seit Ende 2017 so verschlechtert präsentiert habe, dass sie sich im Dezember 2017 ein erstes Mal in eine stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Die einjährige Wartezeit sei bereits ab 1. Dezember 2017 zu eröffnen. Gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ sei sie bis zu ihrem Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik und damit bis Februar 2020 infolge der schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ihr stehe deshalb zumindest von Dezember 2018 bis Mai 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Dr. Z.___ gehe in seinem Gutachten davon aus, dass sie nach Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Eine Renten-herabsetzung vor Prüfung und Ergreifung beruflicher Massnahmen sei nicht zulässig, weshalb sie ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente habe. Selbst wenn die Rentenherabsetzung/-aufhebung korrekt wäre, sei den erheblichen Einschränkungen aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs mit einem Leidensabzug von 20 % Rechnung zu tragen. Ab 1. Mai 2023 habe sie sich erneut einer stationären psychiatrischen Behandlung unterziehen müssen, weil sich wiederum eine schwere depressive Episode eingestellt habe. Aus diesem Grund habe sie spätestens ab 1. August 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Obwohl sie unter einer Vielzahl körperlicher Beschwerden leide, habe die Beschwerdegegnerin lediglich ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (Urk. 1 S. 7 ff.).


3.    

3.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 17. Juni 2016 stützte sich in somatischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Berichte des Spitals A.___ vom 14. April und vom 17. Juni 2014 (Urk. 10/24) und in psychiatrischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 15. März 2016 (Urk. 10/44).

3.1.1    Im Bericht vom 14. April 2014 hielt Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, Hämatologie und Medizinische Onkologie, vom Spital A.___ fest, auf hochdosierte Steroide hin habe sich ein partielles Ansprechen der Thrombopenie mit einem Anstieg von 6 bis 89 G/l gezeigt, anschliessend sei es zu einem spontanen Abfall gekommen. Es werde nun eine Zweitlinientherapie geplant mit Rituximab/Dexamethason. Aus hämatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder aufnehmen, sobald sich die Thrombozytenzahl stabilisiert (nicht notwendigerweise normalisiert) habe. Sobald die genannte Therapie (mit Rituximab/Dexamethason) begonnen werde, sei wahrscheinlich unter dem hochdosierten Dexamethason mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit zu rechnen, wobei die Therapie über etwa sechs Wochen angelegt sein werde. Es sei grundsätzlich mit einer Restitutio ad integrum, allenfalls Stabilisierung der Thrombozytenzahl mit Dauermedikamenten (TPO-Agonisten), zu rechnen. Unter dieser Therapie sollte aber problemlos eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang möglich sein (Urk. 10/9 S. 7 f.).

    Im Bericht des Spitals A.___ vom 17. Juni 2014 betreffend den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10. bis 11. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/24 S. 9):

1)Autoimmunthrombopenie

-Differentialdiagnose: primäre Immunthrombopenie (ITP), sekundäre Immunthrombopenie bei Hyperthyreose

2)Hyperthyreose

-anamnestisch seit 10 Jahren

-seit 10 Jahren unter Neomercazole

-April 2014: Neomercazole pausiert

-aktuell: unter 10mg Neomercazole täglich normaleSchilddrüsenwerte

3)Deutlich erhöhte antinukleäre Antikörper

-8. April 2014: Titer 1 : 640, gesprenkeltes Muster

-zurzeit klinisch keine Anhaltpunkte für rheumatologische Grunderkrankung

    Die Beschwerdeführerin sei zur Überwachung nach der ersten Mabthera-Infusion stationär aufgenommen worden. Am Folgetag habe sie beschwerdefrei wieder entlassen werden können (Urk. 10/24 S. 10).

3.1.2    Im psychiatrischen Gutachten vom 15. März 2016 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen nach ICD 10 (Urk. 10/44 S. 11):

- Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

- bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert; F32.4/F33.4)

- bei akzentuierten (ängstlich-vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (Z73.1)

    Anlässlich der Untersuchung vom 2. März 2016 seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt gewesen. Eine Verdeutli-chungstendenz sei vorhanden gewesen. In der Interaktion sei die Beschwerdeführerin unsicher und emotional expressiv gewesen. Ab und zu sei eine Angst vermittelnde Mimik aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch leicht unruhig gewesen und habe angespannt gewirkt. Im Affekt sei sie klagsam, jammerig und dysthym sowie verärgert, vorwurfsvoll, weinerlich und ängstlich gewesen. Ein klinisch relevantes depressives Syndrom sei auch mit Hilfe der Montgomery and Åsberg Depression Rating Scale (MADRS) nicht zu erkennen gewesen (S. 13). Der Gutachter führte weiter aus, für die in den Vorakten angeführte Diagnose gemäss ICD 10 F41.1 (generalisierte Angststörung) werde (fast) vollständig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Entsprechende tatsächliche objektive psychopathologische Befunde in hinreichender Schwere würden nicht dokumentiert. Eine allfällige Verdeutlichungs-tendenz/Aggravation werde in diesem Zusammenhang nicht erörtert. Auch werde der mögliche negative Einfluss nicht krankheitsbedingter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt. Diese Diagnose könne aktuell nicht bestätigt werden. Die von der Beschwerdeführerin genannten (subjektiven) Beschwerden und die hierzu objektivierbaren Befunde würden vollständig mit einer Angst und depressiven Störung, gemischt (F41.2) erfasst (S. 14). Die ICD 10-Kriterien einer (eventuellen) depressiven Episode seien nicht (mehr) erfüllt. Sie würden auch in den Akten weder nachvollziehbar beschrieben noch kritisch differenziert diskutiert. Bei der Beschwerdeführerin bestünden objektiv keine der Symptome gemäss ICD 10 F32/F33 in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine (allfällig andauernde) depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Insbesondere die Eingangskriterien dauerhafte Hemmung der Psychomotorik und wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit fehlten (Urk. 10/44 S. 14-16).

    Die nosologische Einordnung der akzentuierten Persönlichkeitszüge (Z73.1) als Persönlichkeitsstörung sowie das damit verbundene Postulat einer Arbeitsunhigkeit seien nicht nachvollziehbar. Die akzentuierten (ängstlich-vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszüge stellten Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besässen. Mit einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD 10 sei hingegen eine Reihe von länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung. Die Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen. Im vorliegenden Fall lägen keine Angaben vor, die die Eingangskriterien der Definition als erfüllt annehmen liessen. Insbesondere die gute und stabile berufliche, familiäre und persönliche Lebensbewährung zumindest bis 2014 (52. Altersjahr) - trotz schwieriger sozialer Lebensumstände, geringer Bildungsressourcen und negativer Lebenserfahrungen – widerspreche der Definition (Urk. 10/44 S. 16-17).

    Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die Gesundheitsschädigung im Fall der Beschwerdeführerin konkret als Angst und depressive Störung, gemischt (ICD10 F41.2) erscheine. Diese habe sich gemäss Akten bei einer depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, entwickelt. Die mit der Angst und depressiven Störung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei vollständig durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen (Urk. 8/44 S. 17). Neben der Angst und depressiven Störung könne keine psychisch ausgewiesene erheblich schwer ausgeprägte dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden (Urk. 8/44 S. 18). Beim Verlauf der Störung seien eine Verdeutlichungstendenz und nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen. Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich. Sie erklärten auch weit über-wiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare ausserge-wöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objekti-vierbaren Arbeitsunfähigkeit. Eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit (von 20 % und mehr bezogen auf ein Pensum von 100 %) sei aus versicherungs-psychiatrischer Sicht nicht zu begründen. Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden. Die hierzu wider-sprüchlichen Einschätzungen von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ seien nicht kritisch differenziert und könnten nicht bestätigt werden. Sie seien als persönliche Meinung zur Kenntnis zu nehmen. Weitere (fach-)ärztliche Beurteilungen lägen nicht vor, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, ob und gegebenenfalls ab wann genau bereits vor März 2016 auf die im vorliegenden Gutachten erläuterte Einschätzung abgestellt werden könne (Urk. 10/44 S. 19).

3.2    Im Zusammenhang mit der am 8. Februar 2018 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 10/65) stellte sich die medizinische Aktenlage - abgesehen von der seitens des Gerichts als in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand nicht beweiskräftig eingestuften RAD-Beurteilung (Urk. 10/95 S. 4) – wie folgt dar:

3.2.1    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 30. Januar 2018 die folgenden Diagnosen:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode

- generalisierte Angststörung

- somatoforme Schmerzstörung

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen

    Sie führte aus, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Berichterstattung erheblich verschlechtert. Es habe sich eine starke Schlafstörung herausgebildet, sie leide unter Ein- wie auch Durchschlafstörungen. Der Appetit habe abgenommen, sie habe von einem Gewichtsverlust von 8 kg berichtet. Sie sei auch nicht mehr in der Lage, kürzesten und kleinsten Haushaltsaktivitäten nachzukommen und zeige sich in einem stark depressiven Zustandsbild mit suizidalen Gedanken. Sie sei aufgrund der Instabilität, der schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken für einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik F.___ angemeldet worden (Urk. 10/64).

3.2.2    Im Bericht der Klinik F.___ vom 8. Februar 2018 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin betreffend den stationären Aufenthalt vom 7. Dezember 2017 bis 6. Februar 2018 wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) genannt. Es wurde für die Dauer der stationären Behandlung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/66).

3.2.3    Im an die Klinik F.___ gerichteten Bericht der medizinischen Klinik des Kantonsspitals G.___ vom 15. Februar 2018 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 10/83):

- Primäre Hyperthyreose (ED 2002)

- seither unter thyreostatischer Medikation

- am ehesten bei Autoimmunthyreoiditis Typ Basedow

- rezidivierende depressive Störung

- Autoimmunthrombopenie (ED 2014)

- DD: primäre ITP, sekundäre ITP bei Hyperthyreose

3.2.4    Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 15. Mai 2018 betreffend die Hospitalisation vom 7. Dezember 2017 bis 6. Februar 2018 wurden die folgenden Diagnosen genannt:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3)

- Autoimmunthrombopenie (ED 2014)

- Hyperthyreose, V.a. Morbus Basedow

- Adipositas (BMI 32.8)

- Vitamin D-Mangel

    Die Beschwerdeführerin habe initial mit multiplen vegetativen Beschwerden imponiert, bei depressivem Zustandsbild sowie isoliert und sozial zurückgezogen. Im Rahmen der u.a. muttersprachlich geführten Psychotherapie sei es zunächst auch um die diagnostische Klärung, im späteren Prozess um Stabilisierung und Aufbau einer regelmässigen Tagesstruktur sowie schliesslich um die Rückfallprophylaxe gegangen. Die Patientin habe in deutlich gebessertem Zustand in ihr häusliches Umfeld entlassen werden können, wobei die Weiterführung der engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen werde. Eine psychiatrische Spitex sei durch ihren Sozialdienst organisiert worden.

    Aufgrund einer stark angespannten Symptomatik mit Zittern und innerer Unruhe und zudem erhöhten TSH-Laborwerten bei einer bisher unklaren mit Neo-Marcazole behandelten Hypothyreose (richtig wohl: Hyperthyreose) sei die Beschwerdeführerin zu einem endokrinologischen Konsil angemeldet worden. Dort sei ein M. Basedow vermutet worden, was auch gut vereinbar mit der Autoimmunthrombozytopenie sein könne (Urk. 10/73, vgl. auch Urk. 10/83).

3.2.5    In ihrem Formularbericht vom 5. Dezember 2018 stellte Dr. D.___ die folgenden psychiatrischen Diagnosen:

- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2)

- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD-10 F61).

    Die Patientin sei nicht mehr arbeitsfähig und die Prognose sei schlecht (Urk. 10/78).

3.2.6    Im Bericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des Spitals H.___ vom 8. Februar 2019 zuhanden der IV-Stelle betreffend die ambulante Behandlung vom 15. bis 17. Januar sowie die stationäre Behandlung vom 29. Januar bis 2. Februar 2019 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Hyperthyreose-Rezidiv nach thyreostatischer Therapie bei M. Basedow genannt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Januar bis 3. Februar 2019 attestiert (Urk. 10/86).

3.2.7    Im Austrittsbericht des Spitals A.___, Psychiatrie, vom 5. Juni 2019 betreffend die Hospitalisation vom 24. April bis 5. Juni 2019 wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, genannt. Die Beschwerdeführerin wirke müde und kraftlos, aber bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration und die Merkfähigkeit seien reduziert. Es bestünden formale Denkstörungen in Form von häufigem Grübeln und verlangsamtem Denken. Es würden keine Zwänge/Ängste berichtet. Es bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie sehr deprimiert und hoffnungslos. Der Antrieb sei stark verlangsamt. Sie berichte über sozialen Rückzug und über Schlafschwierigkeiten, v.a. beim Einschlafen, sowie über Albträume. Sie berichte von suizidalen Gedanken. Es bestehe kein Hinweis auf Fremdgefährdung. Der Austritt sei nach Hause erfolgt und es sei ab dem 11. Mai 2019 der Besuch der Tagesklinik an zwei ganzen Tagen pro Woche geplant (Urk. 10/110).

3.3    Aus den von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils IV.2019.00658 vom 17. Oktober 2020 (Urk. 10/129) eingeholten medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes:

3.3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 5. Januar 2022 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronifizierte generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01)

    Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin weise in psychopathologischer Hinsicht eine eingeschränkte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsausdauer, eine Gedankeneinengung auf ihre Sorgen und Ängste, eine bedrückte, jedoch nicht ersichtlich depressive Grundstimmung, eine Affektlabilität und starke Ängstlichkeit sowie leichte Antriebsstörungen und leicht verlangsamte Psychomotorik auf. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über mehrheitlich zufriedenstellende Schlafqualität, vollständig erhaltenen Tag-Nachtrhythmus, vollständig erhaltener Tagesstruktur, fehlenden Hinweisen auf zirkadiane Tagesschwankungen in Form von Morgentief und erhaltenen sozialen Kontakten im engsten Kreis, könne bei der Explorandin gegenwärtig von einer objektiv grenzwertigen leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden, wobei das Ausmass der festgestellten depressiven Symptome durch die Dekonditionierung im Rahmen der angstbedingten Vermeidungs- und Schonhaltung eindeutig beeinflusst sei. Die sehr glaubhaft geschilderten anhaltenden Sorgen über das zukünftige Unglück, Konzentrationsstörungen, unbegründbare Ängstlichkeit, motorische Anspannungen mit Nackenbeschwerden sowie vegetative Übererregbarkeit mit funktionellen körperlichen Beschwerden erfüllten nach ICD-10 ganz klar die Kriterien einer generalisierten Angststörung. Damit könne die aktenmässig von der behandelnden Stelle postulierte generalisierte Angststörung bestätigt werden. Aktenmässig könne von wiederkehrenden depressiven Episoden im mittelgradigen oder schweren Ausmass ausgegangen werden, dazu sei die Beschwerdeführerin jahrelang konsequent psychopharmakologisch antidepressiv behandelt worden, womit auch die postulierte rezidivierende depressive Störung bestätigt werden könne. Es seien allerdings einige Berichtsinkonsistenzen festzustellen, auch in den Berichten der stationären Behandlungen, wobei z. B. in der Klinik F.___ eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen postuliert worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin auf der offenen Abteilung gewesen und nie antipsychotisch medikamentös behandelt worden sei. Während des stationären Aufenthaltes im Spital A.___ sei die Verschlechterung des psychischen Zustandes auf die psychosozialen Umstände (abweisender Gerichtsentscheid betreffend IV-Rente) zurückgeführt worden, was nicht primär für die schweren depressiven Episoden typisch sei (schwer depressive Menschen seien nicht in der Lage, sowohl positive als auch negative Emotionen wahrzunehmen). Im Gutachten vom 15. März 2016 sei keine generalisierte Angststörung diagnostiziert worden, die allerdings bereits damals vorhanden gewesen, aber vom Gutachter nicht erkannt worden sei. Damit könne betreffend die generalisierte Angststörung von einem jahrelang unveränderten Zustand mit intermittierenden Verschlechterungen der Symptomatik in Stresssituationen ausgegangen werden, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig beeinträchtigt habe, was ein unauffälliges Leistungsniveau und eine unauffällige Arbeitsfähigkeit trotz Symptomen der generalisierten Angststörung von 2002 bis 2014 bestätige. Bei der Beschwerdeführerin könne eine Persönlichkeitsstörung (aktenmässig postulierte kombinierte Persönlichkeitsstörung) ganz klar ausgeschlossen werden. Im Rahmen der mehrfachen psychophysischen Belastungen, insbesondere Schichtarbeit, könne von der Entstehung einer generalisierten Angststörung seit mindestens 2002 ausgegangen werden. Die seit 2014 wiederkehrenden depressiven Episoden seien auf die belastenden psychosozialen Umstände zurückzuführen. Diese erfüllten im Ausmass von mittelgradigen depressiven Episoden und nach drei verifizierten depressiven Episoden mit dazwischen liegenden Remissionsphasen ICD-10 konform doch die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung, welche aber die Arbeitsfähigkeit nur intermittierend und nicht anhaltend im Längsschnitt beeinträchtigt hätten. Von einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandes könne seit Anfang 2019 ausgegangen werden, was zwei stationäre Behandlungen zur Folge gehabt habe, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Eintritt ins Spital A.___ am 24. April 2019 bestätigt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vom 11. Juni 2019 bis 10. Februar 2020 (mit Unterbruch während der stationären Behandlung im September 2019) in der psychiatrischen Tagesklinik behandelt worden, womit ihr unter anderem auch wegen der Notwendigkeit der täglichen Therapiepräsenz von April 2019 bis 10. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Es sei im Austrittsbericht der Tagesklinik vom 12. Februar 2020 dokumentiert, dass bei Austritt die depressiven Symptome seltener und weniger ausgeprägt vorhanden gewesen seien, weshalb seit Februar 2020 von einer höchstens 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Dem Bericht der behandelnden Stelle vom 22. April 2021 könne erneut eine schwere depressive Episode entnommen werden, die aber in allen Berichten der behandelnden Stelle seit 2014 in unverändertem Ausmass postuliert worden sei, womit von einer gewissen Berichtsinkonsistenz auszugehen sei. Das anamnestisch erhobene Leistungsniveau anlässlich der Exploration vom 10. Dezember 2021 deute im Verlauf 2020 (ab Februar 2020) und 2021 auf höchstens mittelgradige depressive Symptome und eine im Vordergrund stehende generalisierte Angststörung hin, weshalb der Beschwerdeführerin im Längsschnitt seit Februar 2020 bis Dezember 2021 eine höchstens 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten dem Bildungsniveau entsprechend auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden könne. Anlässlich der Exploration vom 10. Dezember 2021 habe die Beschwerdeführerin objektiv höchstens leichte depressive Symptome sowie eine mittelschwere generalisierte Angststörung aufgewiesen, die ihre Arbeitsfähigkeit ohne Mitberücksichtigung der körperlichen Dekonditionierung höchstens um 30 % einschränke. Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf objektiv rasche körperliche und geistige Ermüdung mit konsequent vermehrtem Erholungsbedarf zurückzuführen. Es könne gleichzeitig festgehalten werden, dass Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentrationsdauer und die geistige Flexibilität sowie Tätigkeiten unter vielen äusseren Reizen oder in einem grossen Team sowie Nachtarbeit nicht geeignet seien. Die durchgeführten ambulanten, stationären und tagesklinischen Behandlungen seien als fachgerechte Behandlungen der postulierten rezidivierenden depressiven Störung zu betrachten. Eine störungsspezifische Behandlung der auch aktenmässig postulierten generalisierten Angststörung sei in den Akten nicht dokumentiert. Die bereits etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne mit einem stimmungsstabilisierenden und angstdämpfenden Mittel ergänzt werden. Unter den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei von einer Erhaltung der 70%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Eine weitere Verbesserung bzw. Wiederherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt sei vorwiegend aufgrund der bereits chronifizierten Angststörung nicht mehr zu erwarten. Die erhobenen Untersuchungsbefunde stimmten mit den anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus nicht gänzlich überein. Das Leistungsniveau sei hauptsächlich durch die angstbedingte Vermeidungshaltung eingeschränkt. Das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden stimme mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen überein, wobei eine störungsspezifische Behandlung der generalisierten Angststörung nie durchgeführt worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin wichen nicht erheblich von der Aktenlage ab, allerdings ergäben sich anamnestisch keine Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik seit Februar 2020. Als Ressourcen verfüge sie über eine mindestens durchschnittliche Intelligenz, jahrelange berufliche Erfahrung, ein sehr stabiles Familiennetz, eine ständig erhaltene Tagesstruktur, eine erhaltene Arbeitsfähigkeit im Haushalt und eine erhaltene Reisefähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin könne als ideal adaptiert betrachtet werden (Urk. 10/159/13 ff.).

3.3.2    Im provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals G.___ vom 21. Juli 2023 betreffend die Hospitalisation vom 20. Juli 2023 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 10/183/1:

- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links EM 15.07.2023

- keine motorischen Ausfälle

- St. n. Gastroenteritis 16./17.07.2023

- schwere obstruktive Schlafapnoe

- Adipositas WHO Grad 2, BMI 35.4 kg/m2

- rezidivierende Depressionen

- aktenanamnestisch Hypothyreose

3.3.3    Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 20. Juli 2023 betreffend die Hospitalisation vom 1. Mai 2023 bis 5. Juli 2023 wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen genannt:

- F33.2Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

- F41.1generalisierte Angststörung

- F45.41chronische Schmerzstörung mit somatischen undpsychischen Faktoren

- F61kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen

    Es wurde ausgeführt, vor dem Hintergrund von akuten und chronischen Belastungsfaktoren (u.a. Arbeitsunfähigkeit, ausstehender IV-Bescheid, Heirat und Wegzug der Tochter nach Griechenland, geringer Selbstwert bei habituell hoher Leistungsorientierung, perfektionistische Tendenzen, Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen) hätten sich die bisherigen Schutzfaktoren als unzureichend erwiesen, wodurch sich die psychische Belastung zunehmend verstärkt habe. In therapeutischer Hinsicht sei die medikamentöse Einstellung, ein geeigneter Umgang mit der depressiven und ängstlichen Symptomatik sowie der Umgang mit den somatischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Nach regulärem Therapieabschluss sei sie in gegenseitigem Einvernehmen in die bestehenden Wohnverhältnisse ausgetreten. Die Stimmung und der Antrieb hätten verbessert und die Konfrontation mit den Ängsten gefördert werden können. Die depressive Episode werde zum Austrittszeitpunkt als teilremittiert erachtet. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit werde bei Austritt von einer weiterhin 100 % Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, welche im ambulanten Setting weiter geprüft werden solle (Urk. 10/183/7 ff.).

3.3.4    RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 fest, die Diagnosen seien alle vordiagnostiziert und seien schon vor der Begutachtung genannt worden. Zur depressiven Verschlechterung sei es in den vergangenen Wochen vor Aufnahme durch psychosoziale Belastungen gekommen. Die bei Aufnahme schwere depressive Episode habe teilremittieren können. Eine dauerhafte Verschlechterung sei aus den neu eingereichten Berichten nicht zu schliessen (Urk. 10/185).


4.    

4.1    Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2024 basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem psychiatrischen Gutachten vom 5. Januar 2022 (Urk. 10/159). Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung durch den Gutachter und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Überdies spricht sich der Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat.

    Das Gutachten genügt den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281. So begründet der Gutachter unter Bezugnahme auf die Indikatoren auf nachvollziehbare Weise das Ausmass der Leistungsminderung. Er äussert sich zum Schweregrad des Leidens und zum Behandlungserfolg. Er trägt den vorhandenen Ressourcen sowie den lebensgeschichtlich bedingten Belastungsfaktoren Rechnung. Er bejaht – unter Hinweis darauf, dass das Leistungsniveau hauptsächlich durch die Dekonditionierung im Rahmen der angstbedingten Vermeidungshaltung eingeschränkt sei - ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbereichen. Gesamthaft ergibt sich, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von nicht erheblichem Schweregrad (höchstens leichte depressive Symptome und mittelschwere generalisierte Ängstlichkeit) als auch deren leichte funktionelle Auswirkungen (rasche Ermüdung mit vermehrtem Erholungsbedarf) objektiv kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.1).

4.2    Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten als dahingehend erstellt zu erachten, dass in Bezug auf die generalisierte Angst-störung von einem jahrelang unveränderten Zustand mit intermittierenden Verschlechterungen der Symptomatik in Stresssituationen ausgegangen werden kann, welche die Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig beeinträchtigt hat. So bestand eine unauffällige Arbeitsfähigkeit trotz Symptomen der generalisierten Angststörung von 2002 bis 2014. Die seit 2014 wiederkehrenden depressiven Episoden sind auf belastende psychosoziale Umstände zurückzuführen. Die rezidivierende depressive Störung hat die Arbeitsfähigkeit intermittierend und nicht anhaltend beeinträchtigt. Der Gutachter geht von einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandes seit Anfang 2019 und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von April 2019 bis Februar 2020 sowie einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit von Februar 2020 bis Dezember 2021 aus. Im Zeitpunkt der Begutachtung am 10. Dezember 2021 bestanden objektiv höchstens leichte depressive Symptome sowie eine mittelschwere generalisierte Angststörung. Der Gutachter attestiert ab diesem Zeitpunkt eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf das Belastungsprofil erachtet er Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentrationsdauer und die geistige Flexibilität sowie Tätigkeiten unter vielen äusseren Reizen oder in einem grossen Team sowie Nachtarbeit nicht geeignet. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin handelt es sich um eine adaptierte Tätigkeit.

    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit der rentenverneinenden Verfügung vom 17. Juni 2016 somit wesentlich verändert, was ein Vergleich der beiden verwertbaren Gutachten (vgl. vorne E. 3.1.2 und E. 3.3.1) zeigt. Es liegt entsprechend ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen.


5.    

5.1    Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

5.3    Die Beschwerdegegnerin führte am 17. März 2022 eine Abklärung vor Ort zur Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch. Die Abklärungsperson legte die Qualifikation mit einem Anteil von 83.3 % im Erwerbsbereich und 16.7 % im Haushalt fest. Sie ermittelte für den Bereich «Ernährung» eine Behinderung von 0.9 %, für den Bereich «Wohnungspflege» eine Behinderung von 2.0 %, woraus eine Einschränkung im Haushalt von total 2.9 % resultierte (Urk. 10/164 S. 5 ff.).

    Die Abklärung vor Ort wurde soweit ersichtlich von einer qualifizierten Person durchgeführt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen hatte. Der Abklärungsbericht erweist sich sodann als plausibel begründet und hinreichend detailliert bezüglich der festgestellten Einschränkungen im Haushalt. Abweichende Einschätzungen zu den Angaben der Beschwerdeführerin wurden im Bericht aufgezeigt. Er erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichtes.

    Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 17. März 2022 (Urk. 10/164) ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 83.3 % im Erwerbsbereich und zu 16.7 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre. Zur Begründung führte sie aus, dass sie von 1984 bis 2002 trotz Kleinkindern 100 % gearbeitet und sich die generalisierte Angststörung gemäss Gutachten 2002 manifestiert habe (Urk. 1 S. 7 f.). Der Gutachter geht davon aus, dass seit mindestens 2002 Symptome der generalisierten Angststörung bestanden, die zu intermittierenden Verschlechterungen in Stresssituationen führten, aber die Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig beeinträchtigten, was ein unauffälliges Leistungsniveau und eine unauffällige Arbeitsfähigkeit trotz Symptomen der generalisierten Angststörung von 2002 bis 2014 bestätige. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass sie, nachdem sie ihre Vollzeitstelle infolge Konkurses der Firma verloren habe, ein Vollpensum angestrebt habe, aber keine entsprechende Stelle habe finden können und deshalb eine Teilzeitstelle angenommen habe. Eine andere Stelle, um 100 % arbeiten zu können, habe sie nicht gesucht (Urk. 10/164/4). Die Beschwerdeführerin war somit während Jahren im Durchschnitt in einem Pensum von 83.3 % erwerbstätig, ohne dass sie sich um ein höheres Arbeitspensum bemüht oder eine andere Stelle gesucht hätte, obwohl sie - offenbar unbehindert von gesundheitlichen Problemen - nach eigenen Angaben ein 100 %-Pensum angestrebt habe. Angesichts dieser Umstände erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin in einem Pensum von 83.3 % erwerbstätig wäre, plausibel. Dass die Beschwerdegegnerin ihr daneben einen Aufgabenbereich Haushalt angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden.

    Mit der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 6. April 2022 von einem Anteil im Erwerbsbereich von 83.3 % und einem Anteil im Haushalt von 16.7 % auszugehen. Weiter ist von einer Einschränkung im Haushalt von 2.9 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 0.48 % auszugehen.


6.

6.1    Für die Entstehung des Rentenanspruches setzt Art. 28 Abs. 1 IVG zusätzlich zur (noch) fehlenden Eingliederungsfähigkeit (lit. a) voraus, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine mindestens 40%-ige Arbeitsun-fähigkeit bestanden hat (lit. b) und nach Ablauf des Wartejahrs eine Invalidität von mindestens 40 % besteht (lit. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend-machung des Leistungsanspruchs. Zur Beurteilung, ob das Wartejahr erfüllt ist, sind – soweit vorhanden - echtzeitliche medizinische Berichte heranzuziehen.

6.2    Die Beschwerdegegnerin hat das Wartejahr mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in das Spital A.___ im April 2019 eröffnet und den Rentenbeginn auf den 1. April 2020 festgesetzt (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die einjährige Wartefrist sei im Dezember 2017 zu eröffnen, da sie sich im Dezember 2017 ein erstes Mal in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen (Urk. 1 S. 8).

    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2017 bis 6. Februar 2018 in der Klinik F.___ hospitalisiert war (vgl. vorne E. 3.2.2 und E. 3.2.4). Für die Dauer des stationären Aufenthaltes (zwei Monate) bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wurde in deutlich gebessertem Zustand entlassen. Im Anschluss an den Klinikaustritt liegen keine echtzeitlichen Arztberichte vor, die weitere Arbeitsunfähigkeiten bestätigen würden. Auch der Formularbericht von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2018 enthält keine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum nach Klinikaustritt. Darin wird lediglich pauschal festgehalten, die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, was ohne detaillierte Angaben zu objektiven krankheitsbedingten Einschränkungen sowie deren Ausmass und Dauer nicht nachvollziehbar ist. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

6.3    Vom 24. April bis 5. Juni 2019 und vom 4. bis 18. September 2019 begab sich die Beschwerdeführerin in stationäre psychiatrische Behandlungen im Spital A.___ (Urk. 10/133 und Urk. 10/135). Vom 11. Juni 2019 bis 10. Februar 2020 erfolgte zudem eine tagesklinische Behandlung (Urk. 10/147/8 f.). Gestützt auf die Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 24. April 2019 (Eintritt Spital A.___) bis 10. Februar 2020 (Austritt psychiatrische Tagesklinik) aufgrund ihrer psychischen Störung für sämtliche Tätigkeiten nicht arbeitsfähig war und die rentenspezifische Invalidität (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) eingetreten ist. Vom 11. Februar 2020 bis Dezember 2021 bestand gemäss Gutachten von Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorne E. 3.3.1). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Wartezeit korrekt im April 2019 eröffnet und den Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres auf den 1. April 2020 festgelegt.

6.4    Der von der Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren eingereichte provisorische Austrittsbericht des Kantonsspitals G.___ vom 21. Juli 2023 (Urk. 10/183, E.3.3.2) ist nicht geeignet, eine zusätzliche Invalidisierung aufgrund des körperlichen Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Die schwere obstruktive Schlafapnoe konnte therapiert werden bei aktuell guter Compliance und gutem Benefit, das lumboradikuläre Schmerzsyndrom L5 links EM 15. Juli 2023 war ohne motorische Ausfälle und überdies und insbesondere wurde zur Arbeitsfähigkeit gar nicht Stellung genommen.


7.

7.1    Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

7.2    Da die Beschwerdeführerin seit 2014 nicht mehr erwerbstätig war (vgl. Urk. 10/18) und da sie auch im Gesundheitsfall einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde und ihr die Ausübung einer solchen Tätigkeit weiterhin zumutbar wäre, kommen die gleichen Tabellenlöhne zur Anwendung.

    Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. April 2020 resultiert im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 50 %. Gewichtet man diesen mit der 83%igen Erwerbstätigkeit resultiert daraus ein anrechenbarer Invaliditätsgrad von 41.5 % (0.5 x 0.83). Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität. Die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 2.9 % entspricht bei einer Gewichtung mit 17 % einem Teilinvaliditätsgrad von 0.49 % (0.029 x 0.17), was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 42 % führt.

7.3    Da der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung des Gutachters die Ausübung der bisherigen Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten wäre und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil sowie bei der Leistungsfähigkeit (reduziertes Rendement aufgrund rascher Ermüdung mit vermehrtem Erholungsbedarf) als limitierende Faktoren berücksichtigt worden sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn gewährte.

7.4    Gemäss Gutachten bestand seit Dezember 2021 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging im Erwerbsbereich von einem Teilinvaliditätsgrad in der gleichen Höhe aus, woraus ein anrechenbarer gewichteter Invaliditätsgrad von 24.9 % (0.3 x 0.83) resultierte, was mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 0.49% einen Gesamtinvaliditätsgrad von rund 25 % ergab.

7.5    Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zu und stellte diese per 31. März 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein.


8.

8.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung noch verwerten kann.

8.2    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3).

8.3    Die am 3. April 1962 geborene Beschwerdeführerin war bei Erlass der angefochtenen Verfügung (28. März 2024) fast 62 Jahre alt. Die medizinische Zumutbarkeit stand sodann frühestens mit Erstattung des Gutachtens am 5. Januar 2022 fest. Damals war die Beschwerdeführerin bereits 59 Jahre alt. Damit hat sie die Schwelle des 55. Altersjahres überschritten und die dargelegte Rechtsprechung (E. 8.2) kommt ohne weiteres zur Anwendung, weshalb grundsätzlich («vermutungsweise») von der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte und deshalb ausnahmsweise von der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen ist, liegen nicht vor. Aufgrund ihrer Aussage im Rahmen der Begutachtung, wonach sie sich nicht mehr arbeitsfähig fühle (Urk. 10/159 S. 10), kann die subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht von vornherein verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E. 5.1; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin wird daher zunächst Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen haben, bevor sie über die zugesprochene Viertelsrente neu entscheidet.

8.4    Die angefochtene Verfügung ist somit insoweit aufzuheben, als damit die mit Wirkung ab 1. April 2020 zugesprochene Viertelsrente eingestellt wird, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Eingliederungsmassnahmen durchführe, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind, und anschliessend allenfalls nach weiteren Abklärungen - erneut über den Rentenanspruch verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat.


9.    

9.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

9.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer auf Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

9.3    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. März 2024 insoweit aufgehoben wird, als damit die mit Wirkung ab 1. April 2020 zugesprochene Viertelsrente eingestellt wird. Die Sache wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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