Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00241
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 17. Juni 2025
in Sachen
X.___, geb. 2016
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren im Januar 2016, leidet an einer angeborenen Epilepsie gemäss Ziff. 387 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) in Form des Dravet-Syndroms (Urk. 6/4 Ziff. 1.3, Urk. 6/48 Ziff. 1.1). Im Zusammenhang mit diesem Geburtsgebrechen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene medizinische Massnahmen und Hilfsmittel sowie eine Entschädigung für eine zunächst leichte und danach (mehrfach bestätigte) mittelschwere Hilflosigkeit zu (Urk. 6/94, Urk. 6/172, Urk. 6/210, Urk. 6/305). Ab 1. Oktober 2020 gewährte die IV-Stelle zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 1 für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 39 Minuten pro Tag (Verfügung vom 9. April 2021, Urk. 6/305).
1.2 Anlässlich des sechsten Geburtstags der Versicherten führte die IV-Stelle am 30. März 2022 eine weitere Abklärung zur Hilflosigkeit und zum Intensivpflegebedarf durch (vgl. Urk. 6/361), wobei das Abklärungsgespräch mit der Mutter der Versicherten per Webex-Video erfolgte (Abklärungsbericht vom 1. April 2022, Urk. 6/397). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (Urk. 6/426) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2022 neu eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 2 bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von 6 Stunden und 15 Minuten (vgl. Urk. 6/397 Ziff. 2) zu.
1.3 Per Vollendung des achten Altersjahres erfolgte erneut eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs (vgl. Urk. 6/521). Gestützt auf den Bericht über das telefonische Abklärungsgespräch mit der Mutter der Versicherten vom 16. Januar 2024 (Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024, Urk. 6/523) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Januar 2024 (Urk. 6/524) in Aussicht, weiterhin eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres auszurichten und den Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von 5 Stunden und 17 Minuten (vgl. Urk. 6/523 Ziff. 2) auf einen solchen der Stufe 1 zu reduzieren. Nachdem die Versicherte am 19. Februar 2024 Einwände gegen die Reduktion des Intensivpflegezuschlags hatte erheben lassen (Urk. 6/525), holte die IV-Stelle eine Stellungnahme bei ihrem Abklärungsdienst ein (Stellungnahme vom 8. März 2024, Urk. 6/526) und verfügte am 8. März 2024 wie vorbeschieden, wobei sie den Zeitpunkt der Reduktion des Intensivpflegezuschlags auf den 30. April 2024 festlegte (Urk. 6/527 = Urk. 2).
2.
2.1 Am 25. April 2024 liess die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2024 (Urk. 2) erheben und beantragen, diese sei bezüglich der Reduktion des Intensivpflegezuschlags aufzuheben, und ihr sei weiterhin ein Intensivpflegezuschlag der Stufe 2 zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht.
2.2 Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des zugesprochenen Intensivpflegezuschlags zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
1.2 Laut Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV. Gemäss dieser Bestimmung liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
Der Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV ist keine selbständige Leistungsart, sondern setzt den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus (Art. 36 Abs. 2 IVV). Art. 39 IVV beruht im Unterschied zu Art. 37 IVV nicht auf einer funktionellen, beziehungsweise qualitativen, sondern auf einer zeitlichen Betrachtungsweise, indem gefragt wird, wieviel Zeit infolge Beeinträchtigung der Gesundheit für die zusätzliche Betreuung im Vergleich zu einem nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters insgesamt notwendig ist. Dabei meint der in Art. 42ter Abs. 3 IVG verwendete Begriff der Betreuung sowohl die Hilfe bei der Behandlungs- und Grundpflege gemäss Abs. 2 als auch die zusätzliche Überwachung nach Abs. 3 von Art. 39 IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Der Intensivpflegezuschlag wird im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit (KSH) sowie im Anhang 3 zum KSH konkretisiert. Gemäss Rz. 5008 KSH (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung, Stand: 1. Januar 2024) ist der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, der verursacht wird durch Massnahmen der Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), der Grundpflege und/oder der Überwachung. Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Intensivpflegezuschlags wurden betreffend den anrechenbaren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt. Anhang 3 zum KSH nennt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege von gesunden Minderjährigen notwendige Zeit (Rz. 5010 KSH).
1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
1.5 Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung und/oder des Intensivpflegezuschlags setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Ist bei der Revision einer Hilflosenentschädigung das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen), gilt dies selbstredend auch für die Revision des Intensivpflegezuschlags.
Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf die infrage stehende Dauerleistung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.6 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 KSH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Der (schwere) Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ist die angefochtene Verfügung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3, BGE 119 V 347). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Reduktion des Intensivpflegezuschlags von Stufe 2 (invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag) auf Stufe 1 (invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag) per Ende April 2024 rechtens ist. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand seit der Zusprache des Intensivpflegezuschlags der Stufe 2 mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (Urk. 6/426) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2024 (Urk. 2) anspruchserheblich verringert hat (vgl. vorstehend E. 1.5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), die Femurosteotomie (vom Februar 2022, vgl. Urk. 6/390) habe Fortschritte in der Mobilität der Beschwerdeführerin gebracht. Gemäss der Abklärung vom 16. Januar 2024 sei sie heute in der Lage, frei zu stehen. Der pflegerische Aufwand habe sich entsprechend reduziert und liege aktuell unter sechs Stunden, womit ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 1 bestehe (S. 2 Mitte).
2.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin liess dagegen geltend machen (Urk. 1), seit der letzten Abklärung am 30. März 2022 habe sich die Situation nur punktuell verändert. Weiterhin stünden die epileptischen Anfälle im Vordergrund. Die Femurosteotomie habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin frei stehen könne. Dadurch sei sie jedoch agiler und die zunehmend verbesserte Mobilität führe zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand. Nur wenig Beachtung finde auch der Mehraufwand aufgrund des Verweigerungsverhaltens der Beschwerdeführerin. Die Begründung für die Reduktion des Mehraufwands sei offensichtlich falsch, da ein zeitlicher Mehraufwand bei der Fortbewegung beim Intensivpflegezuschlag nicht relevant sei. Die Reduktion des Mehraufwands lasse sich daher nicht unter Hinweis auf eine Verbesserung bei der Fortbewegung begründen (S. 4 Ziff. 3). Im der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Abklärungsbericht werde der von den Eltern angegebene Zeitaufwand regelmässig gekürzt und die Kürzung mit den Maximalwerten des Kreisschreibens begründet (S. 4 unten). Die schematische und unbegründete Anwendung der Maximalwerte sei – aus näher dargelegten Gründen (S. 5 ff. Ziff. 3.1) – nicht rechtmässig. Diese könnten allenfalls als Richtwerte beigezogen werden, die jedoch im Einzelnen kritisch zu prüfen seien (S. 7 unten). Konkret sei in den folgenden Bereichen - in Abweichung zum von der Beschwerdegegnerin angerechneten Mehraufwand – folgender Mehraufwand anzurechnen (S. 7 ff. 3.24): Für den Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» 45 Minuten (statt der angerechneten 30 Minuten), für den Bereich «Essen» 135 Minuten (statt der angerechneten 0 Minuten) und für den Bereich «Notdurft» 47 Minuten (statt der angerechneten 27 Minuten). Gerade im Fall der achtjährigen Beschwerdeführerin, die ein behinderungsbedingtes Oppositionsverhalten mit starkem Willen und einer erhöhten Mobilität zeige, genügten die Durchschnittswerte nicht. Wie bereits bei der letzten Abklärung sei das Oppositionsverhalten weiterhin zu berücksichtigen (S. 10 Ziff. 4).
2.4 In der Eingabe vom 27. Mai 2025 (Urk. 10) liess die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bekräftigen, wonach das Weglassen des Oppositionsverhaltens der Abklärung im Einzelfall nicht gerecht werde. Dieses sei sowohl zum Zeitpunkt der Abklärung wie auch heute noch ein wichtiger Faktor zur Berechnung des behinderungsbedingten Mehraufwandes in der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dem mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (Urk. 6/426) zugesprochenen Intensivpflegezuschlag der Stufe 2 lag der Abklärungsbericht vom 1. April 2022 über die am 30. März 2022 per Webex-Video erfolgte Abklärung (Urk. 6/397) zugrunde. Damals ermittelte die zuständige Abklärungsperson einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von insgesamt 6 Stunden und 15 Minuten (Ziff. 2). Für die alltäglichen Lebensverrichtungen (Ziff. 1.1.1-1.1.6) wurde dabei ein Mehraufwand von 3 Stunden und 5 Minuten angerechnet (An- und Auskleiden: 25 Minuten; Aufstehen, Absitzen, Abliegen: 45 Minuten; Essen: 60 Minuten; Körperpflege: 15 Minuten; Verrichten der Notdurft: 40 Minuten).
Unter dem Titel «Allgemeine Angaben/Gesundheitliche Situation» (Ziff. 1.1) wurde einleitend unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben der Mutter habe der operative Eingriff vom Februar 2022 (Hüftrekonstruktion beidseits mit Beckenosteotomie nach Dega sowie varisierender derotierender Femurosteotomie beidseits, vgl. S. 1 Mitte, vgl. auch Urk. 6/390) die Beschwerdeführerin sehr unselbständig gemacht und sie sei in ihrer Fortbewegung aktuell noch sehr eingeschränkt. Die Herausforderung im Alltag stellten die epileptischen Anfälle und die postoperative Betreuung dar. Vor der Operation seien die motorische Unruhe und das Fehlen des Gefahrenbewusstseins ein grosses Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Kopf und sei sehr bestimmend. Zum jetzigen Zeitpunkt führe die vorübergehende Abhängigkeit in der Mobilisation zu starken Frustrationen.
3.2
3.2.1 Zu den im Revisionsverfahren hinsichtlich des invaliditätsbedingten Mehraufwands strittigen Bereichen (vgl. vorstehend E. 2.3) ist dem Abklärungsbericht folgendes zu entnehmen:
3.2.2 Zum Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» (Ziff. 1.1.2) wurde unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben der Mutter benötige die Beschwerdeführerin seit Februar 2022 für jeden Transfer die Hilfe Dritter. Ebenfalls zeige sie vermehrt ein Oppositionsverhalten. Die Abhängigkeit von Dritten beziehungsweise die Einschränkung in ihrer Freiheit, von hier nach da zu gehen, frustriere die Beschwerdeführerin und teilweise werde sie fast ein wenig störrisch. Die Abklärungsperson rechnete folgenden Mehraufwand an: Positionswechsel/Transfer: 15 Minuten (entsprechend den Angaben der Eltern), Zusatzaufwand für aufwendiges Lagern, fixieren im Bett, Rollstuhl, Stuhl, Spasmen: 15 Minuten (entsprechend den Angaben der Eltern), Oppositionsverhalten: 15 Minuten (entsprechend den Angaben der Eltern). Dementsprechend bezifferte die Abklärungsperson den anrechenbaren Mehraufwand auf total 45 Minuten, mit der Anmerkung, dass die Einschränkungen aufgrund des operativen Eingriffs vorübergehend seien und aktuell im Bereich nicht gewürdigt würden.
3.2.3 Zum Bereich «Essen» (Ziff. 1.1.3) wurde unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben der Mutter zeige die Beschwerdeführerin bis heute kein altersentsprechendes Essverhalten. Sie sei sehr wohl in der Lage, mit Gabel oder Löffel zu essen, jedoch nicht immer Willens. Ein Zerkleinern der Speisen mit einem Messer gelinge ihr noch nicht und sie sei auf mundgerechte Zerkleinerung angewiesen. Das Essverhalten habe sich etwas gebessert und die Teller landeten nur noch selten auf dem Boden. Bis zur erlangten Mobilisation sei auch das unerlaubte Weglaufen vom Tisch ein grosses Thema. Die Beschwerdeführerin werde am Stuhl fixiert, um dem Oppositionsverhalten entgegenzuwirken und am Tisch etwas Ruhe einkehren zu lassen. Natürlich sei dies auch aufgrund der unverhofften epileptischen Anfälle notwendig. Bei der Berechnung des Mehraufwands bejahte die Abklärungsperson ein zur berücksichtigendes Oppositionsverhalten und berücksichtigte weiter, dass den Eltern gleichzeitiges Essen möglich sei. Für die drei Hautmahlzeiten rechnete sie einen Mehraufwand von 100 Minuten (anstatt der von den Eltern angegebenen 3 x 35 Minuten) zuzüglich 5 Minuten für das Zerschneiden von Mahlzeiten (entsprechend den Angaben der Eltern) an. Davon zog sie 75 Minuten für die familienübliche Präsenz am Tisch ab und rechnete schliesslich je 15 Minuten (anstatt der von den Eltern angegebenen je 20 Minuten) für Znüni und Zvieri dazu, womit ein anrechenbarer Mehraufwand von 60 Minuten resultierte.
3.2.4 Zum Bereich «Verrichten der Notdurft» (Ziff. 1.1.5) wurde unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben der Mutter sei die Beschwerdeführerin bis zur Operation im Februar 2022 täglich vier bis fünf Mal auf die Toilette gebracht worden, um ihr das Wasserlösen und Abführen spontan zu ermöglichen. Sie habe sich nicht zuverlässig gemeldet und deshalb noch Windeln getragen. Die Abklärungsperson rechnete folgenden Mehraufwand an: 15 Minuten (3 x 5 Minuten) für den Transfer zum WC, das Ordnen der Kleider, die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit (entsprechend der Angaben der Eltern), 15 Minuten (5 x 3 Minuten) für das Wechseln der Windeln (entsprechend den Angaben der Eltern) und 10 Minuten Zusatzaufwand für das Toilettentraining (entsprechend den Angaben der Eltern). Dementsprechend bezifferte die Abklärungsperson den anrechenbaren Mehraufwand auf total 40 Minuten.
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2024 (Urk. 2), mit welcher der Intensivpflegezuschlag auf einen solchen der Stufe 1 reduziert wurde, lag der Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 über die gleichentags erfolgte telefonische Abklärung (Urk. 6/523) zugrunde. In diesem Bericht bezifferte die zuständige Abklärungsperson den invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand auf insgesamt 5 Stunden und 17 Minuten (Ziff. 2). Für die alltäglichen Lebensverrichtungen (Ziff. 1.1.1-1.1.6) wurde dabei ein Mehraufwand von 2 Stunden und 11 Minuten angerechnet (An- und Auskleiden: 45 Minuten; Aufstehen, Absitzen, Abliegen: 30 Minuten; Essen: 0 Minuten; Körperpflege: 29 Minuten; Verrichten der Notdurft: 27 Minuten).
Unter dem Titel «Allgemeine Angaben/Gesundheitliche Situation» (Ziff. 1.1) wurde einleitend unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben der Mutter habe die Femurosteotomie gute Ergebnisse erzielen können und heute sei die Beschwerdeführerin in der Lage, frei zu stehen. Der pflegerische Aufwand habe sich entsprechend reduziert. Die Herausforderung im Alltag stellten unverändert die epileptischen Anfälle und die zunehmend freie Mobilität dar. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich flinker zu bewegen und das mangelnde Gefahrenbewusstsein erschwere die Betreuung. Die Beschwerdeführerin habe ein stures Wesen entwickelt, habe einen ausgeprägten Willen und das Verweigerungsverhalten gestalte den Alltag nicht einfacher.
4.2
4.2.1 Zu den im Revisionsverfahren hinsichtlich des invaliditätsbedingten Mehraufwands strittigen Bereichen (vgl. vorstehend E. 2.3) ist dem Abklärungsbericht folgendes zu entnehmen:
4.2.2 Zum Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» (Ziff. 1.1.2) wurde unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben der Mutter benötige die Beschwerdeführerin auch nach der Operation noch Hilfestellungen in den einzelnen Transfers. Sie könne sich auf einen Holzstuhl setzen, jedoch den Stuhl nicht positionieren. Am Familientisch sei sie stets im Rehastuhl fixiert. So sei ein freies Aufstehen bisher nicht möglich gewesen. Die Abklärungsperson rechnete folgenden Mehraufwand an: Positionswechsel/Transfer: 15 Minuten (entsprechend den Angaben der Eltern), Zusatzaufwand für aufwendiges Lagern, fixieren im Bett, Rollstuhl, Stuhl, Spasmen: 15 Minuten (entsprechend den Angaben der Eltern). Dementsprechend bezifferte sie den anrechenbaren Mehraufwand auf total 30 Minuten.
4.2.3 Zum Bereich «Essen» (Ziff. 1.1.3) wurde unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben der Mutter zeige die Beschwerdeführerin bis heute kein altersentsprechendes Essverhalten. Sie müsse zum Essen motiviert werden und es komme vor, dass sie einfach dasitze und der Familie beim Essen zusehe, ohne selber einen Bissen in den Mund zu nehmen. Das Essverhalten der Beschwerdeführerin sei selektiver geworden – was (gemäss Anmerkung der Abklärungsperson) nicht IV-relevant sei – und öfter müssten ihr verschiedene Angebote gemacht werden. Ein Zerkleinern der Speisen mit einem Messer gelinge ihr nicht, dies werde stellvertretend übernommen. Die Beschwerdeführerin werde im Stuhl fixiert, um dem Oppositionsverhalten entgegenzuwirken und am Tisch etwas Ruhe einkehren zu lassen. Die Beschwerdeführerin benötige viel Zeit, um eine gesunde und ausreichende Nahrungsaufnahme zu gewährleisten. Die Essenszeiten hätten sich erhöht, jedoch sei meist nur noch dreimal täglich Essenszeit, dafür länger – esse die Beschwerdeführerin etwa kein Frühstück, so esse sie Znüni. Bei der Berechnung des Mehraufwands verneinte die Abklärungsperson ein zu berücksichtigendes Oppositionsverhalten und berücksichtigte, dass den Eltern gleichzeitiges Essen möglich sei. Für die drei Hauptmahlzeiten rechnetet sie einen Mehraufwand von 75 Minuten (anstatt der von den Eltern angegebenen 3 x 45 Minuten) an. Davon zog sie 75 Minuten für die familienübliche Präsenz am Tisch ab, womit kein anrechenbarer Mehraufwand resultierte.
4.2.4 Zum Bereich «Verrichten der Notdurft» (Ziff. 1.1.5) wurde ausgeführt, gemäss den Angaben der Mutter trage die Beschwerdeführerin weiterhin Windeln und zeige keine Anzeichen der Sauberkeitsentwicklung. Täglich werde sie von den Eltern auf die Toilette gesetzt, mit mehr oder weniger Erfolg. Ein Toilettentraining im üblichen Sinn werde nicht mehr umgesetzt, dies werde in der Schule gemacht. Die Abklärungsperson rechnete folgenden Mehraufwand an: 12 Minuten (4 x 3 Minuten) für den Transfer zum WC, das Ordnen der Kleider, die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit (entsprechend der Angaben der Eltern), 15 Minuten (5 x 3 Minuten) für das Wechseln der Windeln (entsprechend den Angaben der Eltern). Dementsprechend bezifferte die Abklärungsperson den anrechenbaren Mehraufwand auf total 27 Minuten.
5. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/524-525) nahm die Abklärungsperson am 8. März 2024 ergänzend Stellung zu den hinsichtlich des invaliditätsbedingten Mehraufwands strittigen Bereichen (Urk. 6/526).
Zum Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» führte sie aus, bei der Abklärung vom 30. März 2022 habe die Mutter das störrische und oppositionelle Verhalten der Beschwerdeführerin beschrieben und dies sei entsprechend gewürdigt worden. Vor dem Hintergrund der Angaben der Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. Januar 2024 hielt sie fest, die Notwendigkeit der steten Wachsamkeit im Umgang mit der Beschwerdeführerin werde mit Anerkennung der persönlichen Überwachung berücksichtigt. Im Bereich selber könne kein Aufwand für ein Oppositionsverhalten angerechnet werden (S. 2 Mitte).
Zum Bereich «Essen» führte die Abklärungsperson aus, die Essenszeiten würden mit dem altersentsprechenden Maximalaufwand berücksichtigt. Die Hauptmahlzeiten würden mit den Maximalwerten anerkannt, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin teilweise kein Frühstück esse, dafür Znüni. Die Mutter habe die Mahlzeiten auf 3 x 45 Minuten beschränkt und diese Zeiten würden angerechnet. Entsprechend den Vorgaben erfolge ein Abzug von 75 Minuten pro Tag für die allgemein übliche Präsenz am Tisch einer Familie. Entsprechend resultiere kein anrechenbarer Mehraufwand in diesem Bereich. Wie bereits im Abklärungsbericht vom 1. April 2022 beschrieben, sei die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage, mit Gabel oder Löffel zu essen, jedoch nicht immer Willens. Bereits in der Abklärung im Jahr 2022 sei das Fixieren am Tisch beschrieben worden, um dem Weglaufen entgegenzuwirken. Weder anlässlich der damaligen Abklärung noch anlässlich der Abklärung im Jahr 2024 beschreibe die Mutter ein regelmässiges Eingeben (S. 3 unten).
Zum Bereich «Notdurft» führte die Abklärungsperson aus, gemäss den Angaben der Mutter werde kein aktives Toilettentraining mehr durchgeführt, was die Reduktion um 10 Minuten in der Notdurft bewirke (S. 4 Mitte).
Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, im Abklärungsbericht würden die Schilderungen der Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs wiedergegeben. Gemäss ihren Angaben habe die Femurosteotomie durchaus Fortschritte in der Mobilität gebracht, was sich im Aufwand bemerkbar mache. Die Möglichkeit einer Reduktion des Intensivpflegezuschlags sei mit der Mutter besprochen worden (S. 4 unten).
6.
6.1 Vorliegend steht die revisionsweise Herabsetzung des Intensivpflegezuschlags von Stufe 2 auf Stufe 1 per 30. April 2024 im Streite. Damit diese zulässig ist, müssten sich die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes im Vergleich zum Mai 2022 (Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung) erheblich verändert haben (vgl. vorstehend E. 1.5, E. 2.1).
6.2 In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 8. März 2024 (vorstehend E. 5) - von einer Reduktion des pflegerischen Aufwands aufgrund der mit der Femurosteotomie vom Februar 2022 erzielten Fortschritte in der Mobilität aus. Zwar trifft es zu, dass die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. Januar 2024 angab, dass die Beschwerdeführerin heute in der Lage sei, frei zu stehen, und sich der pflegerische Aufwand entsprechend reduziert habe (Urk. 6/523 Ziff. 1.1). Ein Blick in den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 (Urk. 6/523) zeigt jedoch, dass die Reduktion des angerechneten Mehraufwands in den (strittigen) Bereichen, in welchen im Vergleich zum Jahr 2022 von einem geringeren invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 4.1), nicht in der verbesserten Mobilität der Beschwerdeführerin ihre Begründung findet, sondern in der Tatsache, dass im Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» kein Oppositionsverhalten (vgl. Urk. 6/397 und Urk. 6/523 jeweils Ziff. 1.1.2 am Ende) und im Bereich «Verrichten der Notdurft» kein Toilettentraining (vgl. Urk. 6/397 und Urk. 6/523 jeweils Ziff. 1.1.5 am Ende) mehr angerechnet wurde. Im Bereich «Essen» resultierte sodann eine Reduktion aufgrund des Wegfalls des Znüni und des Zvieri sowie der Notwendigkeit des Zerschneidens von Mahlzeiten. Weiter wird ersichtlich, dass auch für den Bereich «Essen» ein Oppositionsverhalten (neu) verneint wurde, während ein solches im Abklärungsbericht vom 1. April 2022 noch bejaht worden war (vgl. Urk. 6/397 und Urk. 6/523 jeweils Ziff. 1.1.3 am Ende).
6.3
6.3.1 Zur Beurteilung des invaliditätsbedingten Mehraufwandes bei der Grundpflege (vgl. Rz. 5019 f. KSH) sind grundsätzlich die im Anhang III zum KSH aufgeführten Maximalwerte und die altersentsprechende Hilfe sowie allfällig vorgesehene weitere Abzüge - im Bereich «Essen» etwa für die Präsenzzeit am Familientisch, wenn die Mutter und/oder der Vater nebenbei essen können - zu berücksichtigen. Zu den Maximalwerten in den verschiedenen Bereichen können zudem Zusatzaufwände hinzugerechnet werden, wie sie ebenfalls im Anhang III zum KSH umschrieben und zeitlich definiert sind. Unter anderem kann - mit Ausnahme des Bereichs «Fortbewegung» - bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen ein Zusatzaufwand bei Vorliegen eines Oppositionsverhaltens berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 1.3-4).
6.3.2 Bei den nicht in Rz. 7015 KSH aufgeführten Fällen entscheidet die Beschwerdegegnerin, ob auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet werden kann. Auf die Abklärung an Ort und Stelle kann insbesondere bei Revisionsfällen verzichtet werden, die eine Hilflosenentschädigung schwer aufgrund einer chronischen oder degenerativen Erkrankung betreffen (Rz. 8011 KSH). Da diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin offensichtlich erfüllt ist, stand es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich frei, bei der revisionsweisen Überprüfung des Leistungsanspruchs anlässlich des achten Geburtstags der Beschwerdeführerin auf eine Abklärung an Ort und Stelle zu verzichten und stattdessen – wie vorliegend am 16. Januar 2024 erfolgt (vgl. vorstehend E. 4.1) – eine telefonische Abklärung durchzuführen. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren im Streite stehenden invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands und insbesondere der zentralen Frage nach dessen anspruchserheblicher Veränderung führte dies jedoch letztlich dazu, dass der Abklärungsbericht in entscheidrelevanten Teilen nicht hinreichend aussagekräftig ist (vgl. dazu nachstehend E. 6.3.3-6.3.6).
6.3.3 Festzuhalten ist zunächst, dass der Vergleich der unter dem Titel «Allgemeine Angaben/Gesundheitliche Situation» gemachten Angaben (vorstehend E. 3.1 und E. 4.1) eine erhebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ohne Weiteres erkennen lässt. Im Abklärungsbericht vom 1. April 2022 (vorstehend E. 3.1) wurden starke Frustrationen der Beschwerdeführerin zwar insbesondere im Zusammenhang mit der operationsbedingt vorübergehend eingeschränkten Mobilität beschrieben, was die Abklärungsperson damals mitunter dazu veranlasste, im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» einen Zusatzaufwand für ein Oppositionsverhalten zu berücksichtigen (vorstehend E. 3.2.2, vgl. auch E. 5). In den einleitenden Ausführungen des Abklärungsberichts wurde aber auch ganz generell festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Kopf habe und sehr bestimmend sei (Urk. 6/397 Ziff. 1.1). Dass es hinsichtlich dieses Wesenszugs bis zum achten Geburtstag zu einer Veränderung gekommen wäre, ist aufgrund der einleitenden Ausführungen im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 (Urk. 6/523 Ziff. 1.1) nicht erkennbar. Vielmehr wurde auch dort auf das sture Wesen mit ausgeprägtem Willen und ganz allgemein auf ein Verweigerungsverhalten hingewiesen, das den Alltag erschwere. Den knapp gehaltenen Ausführungen zum strittigen Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» (Urk. 6/523 Ziff. 1.1.2) sind – bei weiterhin bejahter Notwendigkeit von Hilfestellungen in den einzelnen Transfers - zwar keine expliziten Hinweise (mehr) auf ein Oppositionsverhalten zu entnehmen. Die Ausführungen lassen allerdings nicht erkennen, ob das in der Abklärung zwei Jahre zuvor noch bejahte und bei den allgemeinen Angaben im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 weiterhin erwähnte Oppositionsverhalten anlässlich der telefonischen Abklärung explizit thematisiert wurde. Beschwerdeweise liess die Mutter jedenfalls geltend machen, das Oppositionsverhalten habe eher zugenommen. Durch die grössere Agilität und Mobilität nach der Operation sei der Zusatzaufwand noch grösser geworden und die erhöhte Mobilität wirke sich im Rahmen des Oppositionsverhaltens stärker aus. Das Zurückholen beziehungsweise Motivieren, sich hinzusetzen oder ins Bett zu legen, gestalte sich zeitlich aufwändiger (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.2). Dementsprechend hatte die Mutter auch bereits anlässlich der telefonischen Abklärung vom 16. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass – nebst den epileptischen Anfällen – die zunehmend freie Mobilität die Herausforderung im Alltag darstelle. Diese Aussage steht aber wiederum in einem gewissen Widerspruch zu der in den abschliessenden Bemerkungen des Abklärungsberichts enthaltenen Aussage, wonach die Femurosteotomie durchaus Fortschritte in der Mobilität gebracht habe, was sich im Aufwand bemerkbar mache (Urk. 6/523 Ziff. 3). In der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2024 (vorstehend E. 5) wies die Abklärungsperson zwar darauf hin, dass die Notwendigkeit der steten Wachsamkeit im Umgang mit der Beschwerdeführerin mit der Anerkennung einer persönlichen Überwachung berücksichtigt werde. Unklar bleibt aber letztlich, ob – und wenn ja, welche – Erleichterungen durch die Fortschritte in der Mobilität oder – und wenn ja, welche – sich aufgrund der zunehmend freien Mobilität ergebende Herausforderungen im Alltag überwiegen. Ohne auf eigenen Beobachtungen einer qualifizierten Abklärungsperson basierende Angaben lässt sich insgesamt nicht beurteilen, wie sich das von einem starken Willen geprägte Wesen der Beschwerdeführerin im strittigen Bereich «Aufstehen /Absitzen/Abliegen» auswirkt, und kann insbesondere auch nicht beurteilt werden, ob sich in diesem Bereich (weiterhin) die Anrechnung eines Zusatzaufwands für ein Oppositionsverhalten rechtfertigt.
6.3.4 Für den Bereich «Essen» grundsätzlich nicht zu beanstanden ist die im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 vorgenommene Kürzung des von der Mutter der Beschwerdeführerin angegebenen Aufwands für drei Mahlzeiten von 135 Minuten (3 x 45 Minuten) auf 75 Minuten (3 x 25 Minuten) aufgrund der Maximalwerte gemäss Anhang 3 zum KSH (vorstehend E. 4.2.3). Ein triftiger Grund, der ein Abweichen von den im KSH festgelegten Maximalwerten rechtfertigen würde (vgl. vorstehend E. 1.4), ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Mitte) - nicht ersichtlich. Da gemäss den Angaben der Mutter nur noch dreimal am Tag gegessen wird, wäre es insbesondere nicht sachgerecht, den effektiv nicht mehr anfallenden Aufwand für die Zwischenmahlzeiten in Form eines Zeitzuschlags bei den Hauptmahlzeiten zu berücksichtigen. Allerdings gilt es zu beachten, dass gemäss Anhang 3 zum KSH im Bereich «Essen» ab dem Alter von sechs Jahren 25 Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein mehrmaliges Zurückholen an den Tisch notwendig oder ein Oppositionsverhalten ausgewiesen ist. Weiter ist der im Anhang 3 zum KSH vorgesehene Abzug von 75 Minuten für die familienübliche Präsenz nur vorzunehmen, wenn die Mutter und/oder der Vater nebenbei essen können.
Anlässlich der Abklärung vom 30. März 2022 wurde ein Oppositionsverhalten im Bereich «Essen» noch bejaht und dieses im angerechneten Mehraufwand von insgesamt 100 Minuten für die Hauptmahlzeiten (75 Minuten als anrechenbarer zeitlicher Maximalwert plus 25 Minuten Zusatz für Oppositionsverhalten) sowie für Znüni und Zvieri (je 10 Minuten als zeitlich anrechenbarer Maximalwert plus je 5 Minuten für Oppositionsverhalten) berücksichtigt (vorstehend E. 3.2.3, vgl. Anhang 3 zum KSH Ziff. 3). Im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 dagegen wurde ein Oppositionsverhalten verneint (vorstehend E. 4.2.3). Weder aus den einschlägigen Angaben im Bericht vom 16. Januar 2024 (Urk. 6/523 Ziff. 1.1.3) noch der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2024 (vorstehend E. 5) erschliesst sich, weshalb die Abklärungsperson neu davon ausging, im Bereich «Essen» liege kein anrechenbares Oppositionsverhalten (mehr) vor. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass sie keinen Mehraufwand mehr anrechnete für das Zerschneiden von Mahlzeiten, obwohl die Mutter anlässlich der Abklärung vom 16. Januar 2024 weiterhin angab, ein Zerkleinern der Speisen mit einem Messer gelinge der Beschwerdeführerin nicht und werde stellvertretend übernommen (vorstehend E. 4.2.3).
Unklar ist auch, ob tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern während der gemeinsamen Präsenz am Familientisch essen können und der vorgenommene Abzug von 75 Minuten somit gerechtfertigt ist. Anlässlich der telefonischen Abklärung vom 16. Januar 2024 gab die Mutter an, dass die Beschwerdeführerin zum Essen motiviert werden müsse und dass es vorkomme, dass sie einfach da sitze und der Familie beim Essen zusehe, ohne selber einen Bissen in den Mund zu nehmen (vorstehend E. 4.2.3). In den ausführlicheren Vorbringen in der Beschwerdeschrift wurde eine (generelle) Essensverweigerung geltend gemacht und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar mit der Familie an den Tisch gebracht werde, jedoch nicht gleichzeitig wie die Familie esse. Es brauche während dieser Zeit gleichwohl bereits eine Vorbereitung und Motivation. Im Anschluss an die Familie esse sie ebenfalls nur im Beisein der Eltern, meist der Mutter. Diese müsse die Beschwerdeführerin aktiv zum Essen animieren, ihr zusprechen und das Essen teilweise eingeben. Ohne Dritthilfe würde die Beschwerdeführerin zu wenig essen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3.3). Sollte die Beschwerdeführerin während der gemeinsamen Präsenz am Familientisch das Essen tatsächlich (überwiegend mehrheitlich) verweigern und erst danach und nur unter Zuspruch eines Elternteils Nahrung zu sich nehmen, erwiese sich der von der Abklärungsperson vorgenommene Abzug von 75 Minuten für die familienübliche Präsenz am Tisch als verfehlt. Ohne auf eigenen Beobachtungen der Abklärungsperson basierende Angaben lässt sich das Essverhalten der Beschwerdeführerin und die Situation am Familientisch jedoch nicht schlüssig beurteilen. Auch für den strittigen Bereich «Essen» bleibt insgesamt unklar, wie sich das von einem starken Willen geprägte Wesen der Beschwerdeführerin auswirkt.
6.3.5 Für den Bereich «Verrichten der Notdurft» wurde im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 kein Mehraufwand mehr angerechnet für ein Toilettentraining (vorstehend E. 4.2.4). Dies wurde beschwerdeweise nicht gerügt und ist mit Blick auf die Angaben der Mutter, wonach ein Toilettentraining im üblichen Sinn nicht mehr umgesetzt werde, nicht zu beanstanden. Die Mutter der Beschwerdeführerin liess jedoch geltend machen, statt der angerechneten 4 x 3 Minuten für den Transfer zum WC, das Ordnen der Kleider, die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit seien 4 x 8 Minuten anzurechnen, da sie anwesend bleiben müsse, wenn die Beschwerdeführerin auf der Toilette sitze, da diese sonst aufstehen und weglaufen würde (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3.4).
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der im Bereich «Verrichten der Notdurft» insgesamt angerechnete Mehraufwand von 27 Minuten den Angaben der Mutter anlässlich der telefonischen Abklärung vom 16. Januar 2024 entspricht (vgl. Urk. 6/523 Ziff. 1.1.5). Hinsichtlich des für den Transfer zum WC etc. pro Verrichtung angerechneten Zeitwerts ist sodann auf das der Abklärungsperson zustehende Ermessen hinzuweisen (vgl. vorstehend E. 1.6) und ist eine klare Fehleinschätzung nicht erkennbar. Gemäss Anhang 3 zum KSH kann indes auch im in Frage stehenden Bereich ein allfälliges Oppositionsverhalten mit einem Zusatzaufwand von 20 Minuten berücksichtigt werden. Wie es sich damit verhält, beziehungsweise ob sich die von der Mutter generell beschriebenen oppositionellen Wesenszüge der Beschwerdeführerin auch im strittigen Bereich auswirken, lässt sich gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 nicht rechtsgenüglich beurteilen.
6.3.6 Zusammenfassend ist aufgrund der Angaben in den Abklärungsberichten vom 1. April 2022 und vom 16. Januar 2024 sowie den Vorbringen in der Beschwerde davon auszugehen, dass das Wesen der Beschwerdeführerin von einem starken Willen geprägt ist, und dass Opposition beziehungsweise Verweigerung im Alltag präsent zu sein scheint. Gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht zur telefonischen Abklärung vom 16. Januar 2024 lässt sich indes nicht rechtsgenüglich beurteilen, ob dem in den strittigen Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen» und «Verrichten der Notdurft» durch Anrechnung eines Zusatzaufwands für Oppositionsverhalten (weiterhin) Rechnung zu tragen ist, und ob sich im Bereich «Essen» ein Abzug für die familienübliche Präsenz am Tisch rechtfertigt. Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob sich der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand im Vergleich zum Mai 2022 anspruchserheblich verringert hat. Die dargelegten Unklarheiten und Widersprüche lassen sich vorliegend nur dann klären beziehungsweise ausräumen, wenn sich die Abklärungsperson an Ort und Stelle ein persönliches Bild von der Situation verschafft und ihre Feststellungen festhält.
Die Sache ist daher zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3 Überdies hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2024 hinsichtlich des ab Mai 2024 zugesprochenen Intensivpflegezuschlags der Stufe 1 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Irja Zuber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensBarblan