Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00242


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 4. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, ist Mutter eines 2017 geborenen Kindes und war von April 2007 bis Mai 2021 in einem Pensum von zuletzt 40 % als Mitarbeiterin Sortierung bei der Y.___ AG tätig; ab 8. Februar 2021 bestand eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/1; Urk. 7/75/3 f. Ziff. 2.1, Ziff. 3.2). Am 21. September 2021 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 1.1, Ziff. 3, Ziff. 5.4, Ziff. 6.1, Ziff. 10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/6) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/22; Urk. 7/38; Urk. 7/45) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15-19; Urk. 7/29). Mit Vorbescheid vom 11. April 2022 (Urk. 7/31) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2. Mai 2022 Einwände erhob (Urk. 7/36). Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 (Urk. 7/50) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Massnahme in Form einer stationären oder tagesklinischem psychiatrischen Behandlung und anschliessenden Weiterführung einer fachpsychiatrischen ambulanten Behandlung, wogegen sich der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 12. Mai 2023 (Urk. 7/51) wandte. Dazu äusserte sich die Versicherte am 23. Juni 2023 (Urk. 7/60). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten am 18. August 2023 erstattete (Urk. 7/65).

    Am 19. September 2023 (Urk. 7/67) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, worin sie erneut die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte. Dagegen erhob die Versicherte am 20. Oktober 2023 (Urk. 7/70) Einwände. Am 23. Januar 2024 führte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung durch, über die am 30. Januar 2024 (Urk. 7/75) berichtet wurde. Mit Verfügung vom 8. März 2024 verneinte die IV-Stelle bei einer Qualifikation von 60 % Erwerbs- und 40 % Haushaltstätigkeit einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/78 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 18. April 2024 (Urk. 7/82 = Urk. 3/1) ersuchte die Versicherte aufgrund einer neu hinzugetretenen Diagnose um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. März 2024, was die IV-Stelle mit Schreiben vom 25. April 2024 (Urk. 7/84) ablehnte.


2.    Am 25. April 2024 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2024 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2024 (Urk. 9) in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde. Mit Replik vom 21. August 2024 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte einen medizinischen Fachartikel (Urk. 13) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. September 2024 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 24. September 2024 (Urk. 16) mitgeteilt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im September 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Es sei keine längerdauernde gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus versicherungsmedizinscher Sicht sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, jegliche angepassten Tätigkeiten vollwertig auszuüben (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei als zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren. Die Abklärungen hätten ergeben, dass zwar gewisse Einschränkungen im Haushalt bestünden, aber zusammenfassend keine neuen Tatsachen vorgebracht würden, welche eine längerdauernde gesundheitliche Einschränkung begründeten (S. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es seien hinsichtlich der neu hinzugetretenen Diagnose eines Hypophysen-Makroadenoms zwar gemäss Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bleibende Einschränkungen möglich, diese hätten jedoch überwiegend wahrscheinlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dem entsprechenden Bericht seien keine funktionellen Einschränkungen zu entnehmen. Es werde auf mögliche Nebenwirkungen bezüglich der medikamentösen Therapie hingewiesen. Ansonsten werde die Beschwerdeführerin als oligosymptomatisch - mit wenigen Symptomen - beschrieben (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), bei ihr sei am 1. Februar 2024 ein Makroprolaktinom (Hypophysen-Tumor) diagnostiziert worden. Dies beschlage den medizinischen Sachverhalt vor Erlass der Verfügung. Ein Zusammenhang mit der somatischen Erkrankung und den geklagten psychischen Beschwerden könne nicht ausgeschlossen werden. Der entscheidrelevante Sachverhalt sei daher in medizinischer Sicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (S. 4 Ziff. 9). Replizierend (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdegegnerin habe den neu eingereichten Bericht betreffend das Makroprolaktinom dem RAD nicht vorgelegt, sondern dort lediglich eine telefonische Rückfrage getätigt (S. 3 Ziff. 5). Der RAD-Arzt komme ohne substantiierte medizinische Begründung zum Schluss, dass bleibende Einschränkungen möglich, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Ein Makroadenom könne jedoch zu erheblichen Nebenwirkungen führen. Diesbezüglich nenne der Behandlungsbericht ausdrücklich auch psychische Beschwerden und Müdigkeit. Ein Zusammenhang zwischen den beklagten psychischen Beschwerden und der somatischen Erkrankung und somit ein langdauernder Gesundheitsschaden könnten somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Oligosymptomatik dürfte sich lediglich auf die Leitsymptome der Erkrankung beziehen, nicht jedoch auf mögliche Begleiterkrankungen, zumal im Behandlungsbericht ein depressives Geschehen bestätigt werde (S. 4 Ziff. 7). Zudem könne auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden, da er ohne eingehende Diskussion und pauschal das Vorliegen einer Schmerz- und Angststörung verneine (S. 4 Ziff. 9). Dies entspreche nicht einem sorgfältigen differentialdiagnostischen und leitlinienkonformen Vorgehen. Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit bemerke der Gutachter, dass eine rückwirkende Beurteilung aufgrund der widersprüchlichen Berichte des behandelnden Arztes nicht möglich sei. Allerdings verkenne er dabei, dass sie bereits im Jahr 2021 bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen sei. Deren Berichte habe er nicht gewürdigt. Der medizinische Sachverhalt sei somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (S. 5 Ziff. 10-12).

2.3    Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die medizinischen Akten eine entsprechende Prüfung erlauben.

3.

3.1    Dr. med. B.___, Praktisch Ärztin, diagnostizierte in ihrem am 3. Juni 2021 (Urk. 7/29/83-84) zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten Bericht eine mittelgradige depressive Episode mit einem somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11) und einen Status nach Cholezystektomie im Februar 2021. Die Beschwerdeführerin sei seit 8. Februar 2021 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/29/83).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Allgemeine Innere Medizin, Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in ihrem nach eigener Untersuchung der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 6. Juli 2021 (Ur. 7/29/76-82) eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25; Urk. 7/29/80). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie habe starke Depressionen; der Grund dafür seien der grosse Druck und das Mobbing am Arbeitsplatz. Zum Tagesablauf habe sie mitgeteilt, sie stehe mit der Tochter zwischen halb sieben und neun Uhr morgens auf und bringe sie jeden Tag in die Krippe, danach gehe sie wieder nach Hause und schlafe. Mehrheitlich hole der Ehemann die Tochter aus der Krippe. Einen Tag nach der Exploration habe sie die Referentin zweimal angerufen, eine Kopie des Berichtes verlangt und sich nach der Beurteilung erkundigt. Einen Tag später habe sie um sieben Uhr fünfzehn am Morgen bei der Krankentaggeldversicherung angerufen und mitgeteilt, mit der Referentin nicht zufrieden zu sein und zu einem anderen Arzt zu wollen (Urk. 7/29/79). Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis 31. Juli 2021. Habe sich die Anpassungsstörung als Reaktion auf Konflikte am Arbeitsplatz entwickelt, sei es für die Genesung wichtig, die Patientin krank zu schreiben. Es handle sich um eine rein arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit; eine Rückkehr an den Arbeitsplatz sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar (Urk. 7/29/81).

3.3    Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem am 15. Oktober 2021 zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten Bericht (Urk. 7/15) eine depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), eine Angststörung (ICD-10 F41.0) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40; Urk. 7/15/6). Die Beschwerdeführerin sei als Kind häufig vom Vater geschlagen und gedemütigt worden und der Vater habe auch die Mutter geschlagen (Urk. 7/15/2). Die Beschwerdeführerin habe Ideen, Vorstellungen und Impulse sowie Wasch- und Putzzwänge beklagt, zudem gehe sie nach Verlassen des Hauses zurück, um zu kontrollieren, ob sie das Gas abgedreht und den Wasserhahn geschlossen habe, und es falle ihr schwer, Dinge zu berühren, wenn sie wisse, dass diese von anderen Personen berührt worden seien. Sie fühle sich verfolgt und höre Stimmen, die kommentierend und dialogisch seien (Urk. 7/15/3). Dr. Z.___ hielt zum Psychostatus fest, die Urteils- und Kritikfähigkeit seien eingeschränkt gewesen und es bestünden Interessen- und Lustlosigkeit, Verlust der Freude, geringes Selbstwertgefühl, Resignation, Hilflosigkeit, Perspektivlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/15/4 unten f.). Die Stimmung sei gedrückt, traurig, schwermütig und hoffnungs- und freudlos, die Affektivität sei eingeengt, apathisch und weinerlich gewesen, der Antrieb vermindert. Es hätten keine Hinweise auf psychotische Symptome, Halluzinationen, Wahn oder Ich-Störungen bestanden, jedoch Apathie und Anhedonie. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien reduziert gewesen. Die weiteren geschilderten Symptome entsprächen denjenigen einer Angststörung. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwängen ergeben. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt gewesen. Da die beschriebenen Schmerzen teilweise körperlich und psychisch bedingt seien, seien diese als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu bezeichnen (Urk. 7/15/5). Ausserdem bestünden typische Symptome einer PTBS. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit auszuführen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (Urk. 7/15/6).

3.4    Dr. C.___ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 8. November 2021 (Urk. 7/18) fest, es habe sich bei beruflicher Konfliktsituation eine Anpassungsstörung entwickelt. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 8. Februar 2021; ab 1. August 2021 sei von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/18/3). Zum Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2021 führte Dr. C.___ aus, dieser Bericht bestehe aus vielen Wiederholungen und es seien Unstimmigkeiten vorhanden. So habe die Beschwerdeführerin Stimmenhören berichtet, gleichzeitig werde im Psychostatus festgehalten, dass keine Hinweise auf psychotische Zustände, Halluzinationen, Wahn oder Ich-Störungen vorhanden seien. Trotz anamnestisch berichteten stereotypen Ideen und Vorstellungen sowie Wasch-, Kontroll- und Gedankenzwängen würden im Befund keine Hinweise auf solche Zwänge genannt (Urk. 7/18/4). Die Diagnose einer Schmerzstörung werde nicht korrekt hergeleitet und bei der Codierung ICD-10 F41.0 handle es sich nicht um eine Angst-, sondern um eine Panikstörung. Die Diagnosen und die beschriebenen Einschränkungen seien deshalb nicht nachvollziehbar (Urk. 7/18/5).

3.5    Mit Bericht vom 26. November 2021 (Urk. 7/19) hielt Dr. Z.___ bei unveränderter Diagnose (Urk. 7/19/6 Ziff. 2.5) fest, die Beschwerdeführerin sei seit 8. Februar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/19/1 Ziff. 1.3). Die Arbeitsfähigkeit könne nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Der Verlauf und die Prognose würden durch folgende Faktoren beeinflusst: Schwere und teilweise Chronifizierung der Störungen, geringes Allgemeinwissen, geringe Introspektionsfähigkeit, geringe Resilienz und Ressourcen, vielfältige widrige Umstände und geringe Motivation zur Therapie (Urk. 7/19/6 f. Ziff. 2.7). Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen (Urk. 7/19/7 Ziff. 3.1; Ziff. 3.4).

3.6    Dr. Z.___ nahm am 28. Dezember 2021 (Urk. 7/29/43-52) Stellung zur Beurteilung durch Dr. C.___ (Urk. 7/18) und hielt bei unveränderter Diagnose (Urk. 7/29/48) fest, er gehe nicht von einer Anpassungsstörung aus. Die von ihm gestellten Diagnosen seien ausgewiesen (Urk. 7/29/48-49).

3.7    Dr. C.___ äusserte sich am 15. Februar 2022 (Urk. 7/29/37-41) erneut zur Beurteilung durch Dr. Z.___ und führte aus, anhand der subjektiven Angaben und des objektiven Befundes sei die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe zweimal angerufen und nach der Beurteilung der Referentin gefragt, zudem habe sie bei der Krankentaggeldversicherung angerufen und mitgeteilt, sie sei unzufrieden mit der Referentin und wolle zu einem anderen Arzt. Sie stehe morgens zwischen halb sieben und neun auf und bringe an mehreren Tagen die Tochter in die Kita. Eine wie beschrieben schwer depressive und traumatisierte Patientin sei nicht imstande, früh aufzustehen und sich um die kleine Tochter zu kümmern, die Behandler zu wechseln, zu telefonieren und für ihre Rechte einzustehen (Urk. 7/29/41).

3.8     Dr. Z.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 17. Oktober 2022 (Urk. 7/45) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert; es seien Symptome einer schweren depressiven Störung aufgetreten (Urk. 7/45/1). Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig und nicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit auszuführen. Dr. Z.___ diagnostizierte erneut eine depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), eine Angststörung (ICD-10 F41.0) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40; Urk. 7/45/2). Es finde zweimal monatlich eine Einzeltherapie statt (Urk. 7/45/4).

3.9    Dr. A.___ stellte in seinem am 18. August 2023 nach Berücksichtigung der Akten (Urk. 7/65/4-7), Erhebung der Anamnese (Urk. 7/65/8-13) und Durchführung einer psychiatrischen (Urk. 7/65/14-22) und laborchemischen (Urk. 7/65/31) Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 7/65) folgende Diagnosen (Urk. 7/65/24):

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

Die gutachterliche Untersuchung sei am 16. August 2023 erfolgt (Urk. 7/65/1). Dr. A.___ stellte fest, dass die Anamnese aufgrund der vagen Antworten der Beschwerdeführerin und den zum Teil widersprüchlichen Angaben nur unsicher erhebbar gewesen sei (Urk. 7/65/22). Unter der regelmässigen fachärztlichen und pharmakologischen Behandlung sei die rezidivierende depressive Störung remittiert. Die aktuelle Restsymptomatik sei im Rahmen einer chronifizierten leichten depressiven Entwicklung beziehungsweise einer Dysthymie einzuordnen (Urk. 7/65/23). Der Ausprägungsgrad der diagnoserelevanten Befunde sei klinisch aktuell leichtgradig. Die Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme sei gut. Es persistiere eine chronifizierte leichte depressive Verstimmung, die jedoch nicht das Ausmass einer depressiven Episode erreiche. Die Beschwerdeführerin erlebe sich als subjektiv vollständig arbeitsunfähig, scheine völlig auf ihre Krankenrolle fixiert zu sein und übe auch im Haushalt gemäss eigenen Angaben kaum eine Tätigkeit aus. Dies lasse sich mit den zu erhebenden Befunden nicht in Einklang bringen und sei nicht plausibel. Von einer gleichmässigen Einschränkung in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei aus psychiatrischer Sicht nicht auszugehen. So sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, im Juli 2023 gemeinsam mit ihrer sechsjährigen Tochter Ferien in Spanien zu verbringen und an einem organisierten Zeltlager teilzunehmen, was sie jedoch anlässlich der Untersuchung zunächst nicht, sondern erst nach entsprechender Konfrontation mitgeteilt habe (Urk. 7/65/23).

Die Berichte von Dr. Z.___ seien teilweise widersprüchlich. So beschreibe er im gleichen Bericht, dass die Urteils- und Kritikfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt beziehungsweise nicht eingeschränkt seien, was Zweifel an der übrigen Befunderhebung aufkommen lasse. Die früher beschriebenen depressiven Episoden seien möglicherweise unter der adäquaten psychopharmakologischen Behandlung zwischenzeitlich abgeklungen, womit diagnostisch von einer «double depression» mit gegenwärtig remittierter rezidivierender depressiver Störung in Kombination mit einer seit Jahren bestehenden leichten chronifizierten depressiven Symptomatik im Sinne einer Dysthymie auszugehen sei. Dies unter der Voraussetzung, dass man trotz der Widersprüche auf die früheren Beschreibungen von Dr. Z.___ abstütze und im Verlauf tatsächlich mittelgradige bis schwere depressive Phasen bestanden hätten. Völlig unklar sei, worauf sich die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer PTBS abstütze. Die Beschwerdeführerin habe bei der gutachterlichen Untersuchung explizit traumatisierende Erfahrungen verneint und weise auch keine Symptome einer PTBS auf (Urk. 7/65/24). Diese Diagnose sei klar zu verwerfen. Ebenso wenig sei die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe keine spontanen Klagen über Schmerzen vorgebracht. Auch die Kriterien einer Panikstörung seien gemäss ICD-10 nicht erfüllt (Urk. 7/65/26).

Die zuletzt im Schichtdienst ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ sei ungünstig und nicht mehr zumutbar. Bei Schicht- und Nachtarbeit wäre innert Kürze eine erneute Dekompensation zu erwarten. Im Tagdienst sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ medizinisch-theoretisch ohne zeitliche Einschränkung ausübbar. Aufgrund der Dekonditionierung bestehe auch im Tagdienst eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von zirka 20 %, womit die Arbeitsfähigkeit zirka 80 % betrage. Diese Beurteilung gelte ab der aktuellen gutachterlichen Untersuchung. Eine sichere rückwirkende Beurteilung sei aufgrund der widersprüchlichen Berichte von Dr. Z.___ nicht sicher möglich (Urk. 7/65/27).

Eine dem Ausbildungsstandard der Beschwerdeführerin und ihren sprachlichen Einschränkungen angepasste Routinetätigkeit ohne Schicht- und Nachtarbeit sei ihr medizinisch-theoretisch acht Stunden täglich zumutbar (Urk. 7/65/27). Aufgrund der Dekonditionierung bestehe auch in angepassten Tätigkeiten eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von zirka 20 %. Mithin sei die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig. Auch diese Beurteilung gelte ab der aktuellen gutachterlichen Untersuchung. Überwiegend wahrscheinlich sei die Beschwerdeführerin aber bereits nach der Untersuchung durch die Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung ab August 2021 zumindest wieder in ihrem zuletzt ausgeübten Pensum von 40 % in einer adaptierten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/65/28). Im Haushalt bestünden aufgrund der leichten depressiven Symptomatik im Sinne einer Dysthymie keine Einschränkungen (Urk. 7/65/29). Es sei von einer ausgeprägten Selbstlimitierung auszugehen (Urk. 7/65/30).

3.10    Mit Stellungnahme vom 24. August 2023 empfahl Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD der IV-Stelle, auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen (Urk. 7/66/7).

3.11    Anlässlich der Haushaltabklärung (Urk. 7/75) am 23. Januar 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zu 100 % gearbeitet habe. Dann sei ihr Pensum auf 70 %, später auf 60 % heruntergestuft worden. Noch während ihrer Schwangerschaft habe sie aus gesundheitlichen Gründen auf 40 % reduziert. Bei guter Gesundheit hätte sie ihr Pensum nie auf 40 % reduziert. Nach der Geburt ihrer Tochter hätte sie zu 60 % gearbeitet, die Betreuung der Tochter wäre und sei über die Krippe und den Hort gewährleistet. Auch aus finanziellen Gründen hätte sie im entsprechenden Rahmen gearbeitet. Dazu hielt die Abklärungsperson fest, es sei im Auszug aus dem individuellen Konto ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor der Reduktion ihres Pensums auf 40 % über Jahre hinweg mehr als das angegebene Pensum gearbeitet habe. Die Tochter sei zudem ein wenig älter und ein höheres Pensum sei machbar. Somit sei die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 7/75/4). Ermittelt wurden eine Einschränkung im Haushalt von 11.40 % und ein Teil-Invaliditätsgrad von 4.56 % (Urk. 7/75/9).

3.12    Die Ärzte der Praxis E.___ stellten mit Bericht vom 2. April 2024 über die Konsultation vom 26. März 2024 (Urk. 7/81-82) folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen:

- Makroprolaktinom bis 11 mm mit Infiltration des Sinus cavernosus, Erstdiagnose 1. Februar 2024

- oligosymptomatisch, Erstdiagnose im Rahmen einer Übergewichtsabklärung

- keine substitutionsbedürftige Hypophyseninsuffizienz oder Diabetes insipidus

- primäre Hypothyreose, Erstdiagnose Februar 2024, Beginn einer Substitutionstherapie aufgrund der Beschwerden

- Prädiabetes

- Dyslipidämie mit Hypercholesterinämie

- Depression seit Jahren

Nach Aufklärung über Nebenwirkungen (inklusive sehr seltene Herzklappenveränderungen, psychische Veränderungen, Lungenfibrose, Müdigkeit) sowie über Alarmsymptome (unter anderem starke Kopfschmerzen, Visusprobleme, Rhinoliquorrhoe) erfolge der Therapiebeginn mit Cabergolin. Möglicherweise stehe die relativ frühe Menopause in Zusammenhang mit dem Makroadenom. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin oligosymptomatisch (Urk. 7/81/2).


4.

4.1    Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 3. Juni 2021 (Urk. 7/29/83-84) eine mittelgradige depressive Episode mit einem somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11) und einen Status nach Cholezystektomie. Sie attestierte der Beschwerdeführerin ab 8. Februar 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (Urk. 7/29/83). Dr. B.___ verfügt, obwohl sie gemäss ihrer Adresse psychiatrische Beratungen anbietet (vgl. Urk. 7/29/83), nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie. Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind jedoch in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Mangels fachärztlicher Qualifikation kann deshalb auf den Bericht von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 5 Ziff. 11) war Dr. A.___ deshalb nicht gehalten, diesen Bericht zu würdigen.

4.2    Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ verfügt zwar über die notwendige fachärztliche Qualifikation, jedoch fehlt es seinen Beurteilungen an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. So diagnostizierte er eine PTBS, ohne das auslösende Trauma genauer zu prüfen. Die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS bedarf jedoch einer besonderen Achtsamkeit. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.2 mit Hinweisen). Erst nach entsprechender Kritik durch Dr. C.___ (Urk. 7/18/4) hielt Dr. Z.___ zum Kriterium der aussergewöhnlichen Bedrohung fest, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater öfters geschlagen und körperlich misshandelt und eingesperrt worden, was lebensbedrohliche Ereignisse gewesen seien (Urk. 7/29/50). Ob es sich bei den geschilderten Erlebnissen um solche in der für die Bejahung einer PTBS erforderlichen Schwere handelt, ist fraglich. Dr. Z.___ nahm zudem keine Stellung zur gemäss ICD-10 geforderten Latenzzeit. Auf diese Unstimmigkeiten wies auch Dr. A.___ hin und hielt zudem fest, dass diese Diagnose klar zu verwerfen ist, da unklar ist, worauf Dr. Z.___ diese Diagnose abstützt. Zudem hat die Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ bei der Begutachtung traumatisierende Erfahrungen ausdrücklich verneint und keine Symptome einer PTBS gezeigt (Urk. 7/65/24; Urk. 7/65/26).

    Betreffend die Kritik von Dr. C.___ an der von Dr. Z.___ gestellten Herleitung der Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung (Urk. 7/18/5) führte dieser in seinem Bericht vom 28. Dezember 2021 aus wie die Diagnose begründet wurde (Urk. 7/29/51). Berechtigt ist jedoch die Kritik von Dr. C.___ bezüglich der von Dr. Z.___ verwendeten Codierung ICD-10 F41.0 (Urk. 7/15/6; Urk. 7/18/5), denn dabei es handelt sich nicht um eine Angst-, sondern um eine Panikstörung. Dr. Z.___ führte diese Diagnose dennoch in seinen Berichten unverändert auf (vgl. Urk. 7/19/6 Ziff. 2.5; Urk. 7/29/48; Urk. 7/45/2). Auch Dr. A.___ wies auf diese Mängel hin (Urk. 7/65/26). Zudem enthalten die Berichte von Dr. Z.___ - die im Übrigen weitgehend identisch verfasst sind - verschiedene Unstimmigkeiten. Dr. Z.___ verneinte das Vorliegen von Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwängen sowie psychotische Symptome, Halluzinationen, Wahn oder Ich-Störungen (Urk. 7/15/5), obwohl die Beschwerdeführerin solche Symptome angab (vgl. Urk. 7/15/3). Dabei bleibt unklar, ob Dr. Z.___ damit eine eigene Beurteilung der geschilderten Symptome im Sinne einer objektiven Feststellung vornahm. Weiter war er im selben Bericht einmal der Ansicht, dass die Urteils- und Kritikfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt waren (Urk. 7/15/4 unten), hielt aber auf der nächsten Seite fest, dass die Urteils- und Kritikfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt waren (Urk. 7/15/5 unten). Dies fiel sowohl Dr. A.___ als auch Dr. C.___ auf (Urk. 7/18/4; Urk. 7/65/24). Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ in seinem Verlaufsbericht vom 17. Oktober 2022 (Urk. 7/45) von einer Verschlechterung in dem Sinne ausging, dass die Beschwerdeführerin nun Symptome einer schweren depressiven Störung aufweist (Urk. 7/45/1). Nebst dem Umstand, dass Dr. Z.___ bereits zuvor durchgehend eine schwere depressive Episode diagnostiziert hatte und eine Verschlechterung deshalb nicht schlüssig erscheint, findet gemäss Dr. Z.___ nur zweimal monatlich eine Einzeltherapie statt (Urk. 7/45/4). Dies lässt sich mit der gestellten Diagnose kaum vereinbaren. Aufgrund dieser zahlreichen Unklarheiten kann auf die Berichte von Dr. Z.___ nicht abgestellt und seiner Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit nicht gefolgt werden. Es ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Solche Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich.

4.3    Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem am 6. Juli 2021 nach eigener Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Bericht eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25; Urk. 7/29/80). Anlässlich der Untersuchung hatte die Beschwerdeführerin berichtet, der Grund für ihre Depressionen seien der starke Druck am Arbeitsplatz sowie Mobbing (Urk. 7/29/79). Dass Dr. C.___ deshalb von einer rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/29/81) ausging, vermag zu überzeugen. Eine solche ist jedoch invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018). Dr. C.___ beurteilte aufgrund der Anpassungsstörung, die in der Regel nicht länger als sechs Monate andauert (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 209) - weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.1 -, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von wenigen Monaten, wobei sie eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz ausschloss (Urk. 7/29/81). Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits zeitnah zur Untersuchung vom 22. Juni 2021 (Urk. 7/29/76) mehrfach anrufen und sich für ihre Rechte einsetzen, früh aufstehen und die Tochter betreuen sowie die Behandler wechseln konnte, wozu eine schwer depressive und traumatisierte Patientin nicht in der Lage ist. Sinngemäss bezog sich Dr. C.___ dabei wohl auch auf das bei psychischen Erkrankungen zum Nachweis einer rentenbegründenden Invalidität - mit wenigen Ausnahmen; vgl. nachfolgend - durchzuführende strukturierte Beweisverfahren (BGE 143 V 418). Dieses definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4), die aufgrund der Feststellungen von Dr. C.___ doch fraglich ist.

4.4    Das Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 7/65) ist umfassend und beruhte auf den vorhandenen Akten, der Anamnese und einer eigenen Untersuchung. Es entspricht damit den beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Dr. A.___ diagnostizierte eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine anamnestisch vorhanden gewesene und nun remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4; Urk. 7/65/24). Dies vermag zu überzeugen, sind doch bei dieser Diagnose einzelne vorübergehende depressive Störungen möglich (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 183). Es bestand eine chronifizierte leichte depressive Verstimmung, die jedoch nicht das Ausmass einer depressiven Episode erreichte. Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde war klinisch leichtgradig. Dr. A.___ wies darauf hin, dass sich das subjektive Erleben der Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig nicht mit den zu erhebenden Befunden in Einklang bringen liess. Vielmehr waren bis auf die mittelgradig beeinträchtigten Items Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und familiäre sowie intime Beziehungen keine beziehungsweise lediglich leichte Beeinträchtigungen feststellbar (Urk. 7/65/21). Dies zeigt sich exemplarisch anhand des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2023, somit kurz vor der Begutachtung vom 16. August 2023, in der Lage war, gemeinsam mit ihrer sechsjährigen Tochter an einem Zeltlager in Spanien teilzunehmen, was sie jedoch erst nach entsprechender Nachfrage des Gutachters mitteilte, nachdem sie zuvor als letzte Ferienreise einen Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2022 angegeben hatte (Urk. 7/65/23). Dr. A.___ wies auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse äussere Sicherheit und Stärke im Auftreten aufgewiesen hat und ihren Standpunkt während der gesamten Untersuchungszeit mit kräftiger Stimme vertreten konnte (Urk. 7/65/26). Dr. A.___ nahm weiter Stellung zu den Indikatoren (Urk. 7/65/23; Urk. 7/65/26). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). So verhält es sich auch vorliegend.

    Dr. A.___ erachtete die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ als nicht mehr zumutbar, sofern sie im Schicht- oder Nachtdienst zu verrichten ist, da innert Kürze eine Dekompensation zu erwarten ist. Im Tagdienst bei der Y.___ und anderen Arbeitgebern ist die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung voll arbeitsfähig, ebenso in sämtlichen dem Ausbildungsstandard und ihren sprachlichen Einschränkungen angepassten Routinetätigkeiten (Urk. 7/65/27). Die Beschwerdeführerin ist jedoch gemäss Dr. A.___ aufgrund einer Dekonditionierung sowohl in der angestammten wie auch in angepassten Tätigkeiten zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/65/27-28). Dr. A.___ beurteilte die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin, umschrieben als Fähigkeit, hinreichend ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit an einer Tätigkeit zu bleiben und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, aufgrund der Dekonditionierung als mittelgradig eingeschränkt, wobei eine genaue Beurteilung aufgrund der vagen Angaben der Beschwerdeführerin und der Selbstlimitierung nicht möglich war (Urk. 7/65/19). Eine eindeutig krankheitsbedingte Dekonditionierung ist damit nicht ausgewiesen. Rechtsprechungsgemäss stellt eine Dekonditionierung kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5 mit Hinweisen).    Somit ist die attestierte Leistungseinschränkung von 20 % invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich und es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sortiererin, sofern sie nicht im Nacht- oder Schichtdienst ausgeübt wird, und in allen zumutbaren angepassten Tätigkeiten auszugehen. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ bestand nur von 8. Februar bis Ende Juli 2021 eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/29/81).

4.5    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).

4.6    Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. März 2024 (Urk. 2). Der Bericht der Ärzte der Praxis E.___ erging etwas später, am 2. April 2024; die Konsultation fand am 26. März 2024 statt (Urk. 7/81-82). Die darin genannten Informationen sind nicht geeignet, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, wird darin doch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das am 1. Februar 2024 erstmals diagnostizierte Makroprolaktinom ist oligosymptomatisch. Die Nebenwirkungen des zur Behandlung des Makroprolaktinoms verwendeten Wirkstoffs Cabergolin können gemäss dem genannten Bericht unter anderem psychische Veränderungen und Müdigkeit umfassen. Solche Nebenwirkungen sind jedoch lediglich möglich und bei der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten bislang nicht festgestellt worden. Bei dem von ihr beschwerdeweise eingereichten medizinischen Fachartikel (Urk. 13) handelt es sich nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn, weshalb er für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden kann. Zweifel an der Beurteilung durch Dr. C.___ und Dr. A.___ ergeben sich dadurch nicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Bericht der Ärzte der Praxis E.___ sei dem RAD nicht vorgelegt worden, sondern die Beschwerdegegnerin habe lediglich eine telefonische Rückfrage getätigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5; vgl. Urk. 7/83), ist festzuhalten, dass es rechtsprechungsgemäss zwar wünschenswert ist, fachärztliche Berichte, selbst wenn deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten. Ein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht indessen nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015).

4.7    Nach dem Gesagten erweisen sich die vorhandenen Akten als zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin genügend. Es sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig.


5.

5.1    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

5.2    Die im Haushaltbericht vom 30. Januar 2024 (Urk. 7/75) festgelegte Qualifikation als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % haushalttätig beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7/75/4) und ist nicht zu beanstanden, zumal sie diese Qualifikation beschwerdeweise nicht in Frage stellte. Inwieweit ihre weiteren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung verlässlich waren, ist fraglich, hat sie doch gegenüber der Abklärungsperson angegeben, seit Jahren nicht mehr mit der Familie in den Ferien gewesen zu sein (Urk. 7/75/8 Ziff. 6.5), obwohl sie anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ von Ferien im Jahr 2022 und 2023 berichtet hatte (Urk. 7/65/23). Dr. A.___ erachtete die Beschwerdeführerin im Haushalt denn auch nicht als eingeschränkt (Urk. 7/65/29) und wies in diesem Zusammenhang auf ihre ausgeprägte Selbstlimitierung hin (Urk. 7/65/30). Dennoch ermittelte die Abklärungsperson aufgrund der von ihr vor Ort getätigten Beobachtungen eine Einschränkung von 11.40 % und bei einer Gewichtung von 40 % einen Teil-Invaliditätsgrad im Haushaltbereich von 4.56 % (Urk. 7/75/9).

    Nachdem der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sortiererin vollumfänglich zumutbar ist, sofern sie nicht in Nacht- oder Schichtarbeit auszuführen ist, besteht im Erwerbsbereich keine Invalidität (Teil-Invaliditätsgrad von 0 %). Mithin beträgt der Gesamt-Invaliditätsgrad 4.56 %, womit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.

5.3    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrLienhard