Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00244


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 22. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969 und zuletzt tätig als Vorarbeiter Maler, meldete sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/2) am 28. Oktober 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Knieprobleme zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte mit Schreiben vom 13. Juni 2023 mit, dass die Eingliederungsberatung abgeschlossen werde, da der Versicherte die angestammte Tätigkeit nur noch zu 50-60 % ausüben könne und er eine Rentenprüfung wünsche, da er Eingliederungsmassnahmen als nicht zielführend erachte (Urk. 6/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. November 2023, Urk. 6/44; Einwand vom 7. Dezember 2023, Urk. 6/47; ergänzende Einwandbegründung vom 5. Februar 2024, Urk. 6/51) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. März 2024 ab (Urk. 2).

    Am 26. April 2024 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Zusatzgesuch für eine Umschulung (Urk. 6/54). Die IV-Stelle teilte mit, dieses werde nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens geprüft (Urk. 6/55).


2.    Gegen die Verfügung vom 12. März 2024 liess der Versicherte am 26. April 2024 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren. Eventualiter sei ihm nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente eine Umschulung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-56), worüber der Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer ab dem 5. April 2022 zu 100 % und ab dem 9. Mai 2022 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe mitgeteilt, dass Eingliederungsmassnahmen für ihn nicht zielführend seien und er die Rentenprüfung wünsche. Darum hätten sie die Eingliederung abgeschlossen und den Anspruch auf Rente geprüft. In der angestammten Tätigkeit sei er nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne er voll arbeiten. Das Valideneinkommen sei anhand der Tätigkeit als Vorarbeiter zu bemessen. Beim Invalideneinkommen sei auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2022 abzustellen. Damit ergebe sich eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass er in beiden Knieen Beschwerden habe und auf einem Ohr taub sei. Daher sei entgegen den Ausführungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht von einer vollen arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die einzige Eingliederungsmassnahme, welche seitens der Beschwerdegegnerin angeboten worden sei, sei die Arbeitsvermittlung mittels Jobcoaching gewesen. Dafür hätte er seine langjährige Arbeitsstelle aufgeben müssen, ohne Garantie eine andere zu finden. Eine Umschulung sei ausgeschlossen worden aufgrund des fortgeschrittenen Alters. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach eine über 50jährige Person keinen Umschulungsanspruch mehr habe. Eine Hilfsarbeitertätigkeit sei nicht verhältnismässig und unzumutbar. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vorgenommen beim Tabellenlohn, welcher allerdings gestützt auf die Verordnung mindestens 10 %, unter Berücksichtigung aller Kriterien jedoch bei 20-25 % liegen müsste.

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer gemäss RAD eine sitzende Tätigkeit mit passagerem Stehen und Gehen auf ebenem Grund zumutbar sei. Er sollte selten Treppensteigen. Die Tätigkeit sollte keine Ansprüche an das Hörvermögen stellen. Dann sei er voll arbeitsfähig. Diese Einschätzung sei nachvollziehbar und schlüssig. Zur Umschulung sei festzuhalten, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mehrfach berufliche Massnahmen angeboten habe und er mehrfach beteuert habe, sicher keine Umschulung zu machen. Ein Umschulungswille sei entsprechend verneint worden.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

2.3    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädie/Traumatologie, hielt im Bericht vom 18. November 2022 als Diagnose eine fortgeschrittene Retropatellararthrose und mediale Meniskusläsion Knie rechts fest (Urk. 6/41/4). Der Beschwerdeführer berichte über eine erfolgreiche Infiltrationsbehandlung beim Hausarzt. Er habe damit die Analgetikaeinnahme stoppen und das 50%ige Pensum als Maler aufrechterhalten können. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Auch mit der Implantation einer Totalendoprothese sei nicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Maler zu erreichen.

3.2    Dr. Y.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 25. Februar 2023 (Urk. 6/20), der Beschwerdeführer habe femoropatelläre Beschwerden bei femoropatellär betonter Gonarthrose. Ohne Operation sei der Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2022 bis auf weiteres als Maler zu 50 % arbeitsfähig, mit Operation (Knietotalprothese, KTP) sei er 60 - 80 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer melde sich bei Bedarf für eine Verlaufskontrolle. Er sei beim Hausarzt in Behandlung mit irgendwelchen Spritzen. Knieende Tätigkeiten und Arbeiten auf einer Leiter seien schwierig bzw. nur eingeschränkt möglich. Auch das Heben und Tragen von schweren Lasten sei nicht möglich. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit ohne Operation sei nicht zu erwarten. Die bisherige Tätigkeit sei 4 Stunden täglich zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei 6-8 Stunden möglich (vgl. auch Bericht vom 17. Dezember 2022, Urk. 6/33/10).

3.3    

3.3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere-, Reise- und anthroposophische Medizin, bestätigte am 4. April 2023, dass der Beschwerdeführer als Kind eine bakterielle Meningitis erlitten habe, welche eine Taubheit rechts und eine vermehrte Inklination des Kopfes bei Schwäche der nuchalen Muskulatur zur Folge habe (Urk. 6/23).

3.3.2    Dr. Z.___ notierte im Verlaufsbericht vom 13. April 2023, dass er dem Beschwerdeführer ca. alle 3 bis 4 Tage eine Spritze in beide Knie verabreiche bei entsprechenden Beschwerden (Urk. 6/33/7 f.).

3.3.3    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 25. September 2023 (Eingangsdatum) hielt Dr. Z.___ eine fortgeschrittene Retropatellararthrose, Riss im Hinterhorn, wahrscheinlich Status nach Ruptur des medialen Kollateralbandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/34). Langes Stehen, Knien, auf Leitern steigen und schwere Lasten tragen (Farbkübel) führe zu starken Schmerzen im Kniebereich. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit als Baumaler von 50 %. Der Beschwerdeführer werde mit anthroposophischen Spritzen mit Cartilago, Equisetum/Formica, Symphytum/Stannum behandelt. Die jetzige Arbeitsfähigkeit von 50 % könne durch die bestehende Therapie erhalten werden.

3.4    Dr. Y.___ teilte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 19. Oktober 2023 (Eingangsdatum) mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. November 2022 nicht mehr bei ihm in Behandlung gewesen sei (Urk. 6/41).

3.5    RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädie, nahm am 4. Oktober 2023 Stellung. Sie notierte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/43/6):

- Fortgeschrittene posttraumatische Retropatellararthrose rechts bei

- Status nach Arthroskopie mit Notchplastik 2005 bei

- Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1999

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie eine Taubheit rechts bei Status nach bakterieller Meningitis als Kind fest.

    Der Beschwerdeführer sei als Vorarbeiter Maler bei stehenden und gehenden Tätigkeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Gehen von Treppen und auf unebenem Gelände, Tätigkeiten mit Fehlhaltungen der unteren Extremität wie Knien und Kauern und beim Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten eingeschränkt. Ein Arbeitsplatzbeschrieb liege nicht vor. Es sei unklar, welche Tätigkeiten er im Rahmen der bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit ausübe, daher könne nicht abgeschätzt werden, ob dies eine angepasste leichte Tätigkeit sei. Ein Fortsetzen der körperlich belastenden Tätigkeit als Maler könnte dazu führen, dass sich der Verschleiss schneller weiterentwickle und es zu einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit komme. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit.

    In einer sitzenden Tätigkeit mit passagerem Stehen und Gehen auf ebenem Untergrund, mit seltenem Treppensteigen und ohne Ansprüche an das Hörvermögen sei er voll arbeitsfähig.

    Der Gesundheitszustand sei stabil. Durch eine Knieprothese könnten die Beschwerden besser werden, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verbessert.

    Das Ausmass der Arthrose könne ohne Röntgen- oder MRI-Befunde nicht beurteilt werden und daher könne keine perspektivistische Aussage getätigt werden.


4.    RAD-Ärztin Dr. A.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der relevanten Vorakten vor, berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und ihre Stellungnahme ist schlüssig.

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er in früheren Jahren einen Kreuzbandriss und Meniskusschaden im linken Knie erlitten habe, bei den aktuellen Beschwerden handle es sich jedoch um das rechte Knie, so dass beide betroffen seien. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er aufgrund der rechtsseitigen Taubheit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig sei (Urk. 1).

    Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ in der angestammten Tätigkeit von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausging als die behandelnden Ärzte, welche die Tätigkeit als Vorarbeiter Maler zu 50 % zumutbar erachteten. Im Weiteren berücksichtigte sie die Kniebeschwerden und die einseitige Taubheit bei der Festlegung des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit. Weshalb er durch den einseitigen Hörverlust nicht mehr in der Lage sein sollte, vollumfänglich einer Tätigkeit nachzugehen, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht näher begründet.

    Entsprechend ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist.


5.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

5.1

5.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

5.1.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).

5.1.3    Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Das Validen- und das Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 und E. 4.1.1 S. 299).

    Die seither ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ist gemäss den Unterlagen des Krankentaggeldversicherers am 5. April 2022 eingetreten (Urk. 6/43/4 und Urk. 6/43/6) und der Beschwerdeführer meldete sich 28. Oktober 2022 zum Leistungsbezug an. Frühestmöglicher Rentenbeginn ist damit der 1. April 2023 (vgl. E. 2.2 und Art. 29 Abs. 1 IVG).

5.2    Das Valideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen als Vorarbeiter Maler in Höhe von Fr. 81'900.-- für das Jahr 2022 fest (Fr. 6’300.-- x 13), was aufgrund der Aktenlage plausibel und seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb (Urk. 6/5/3; Urk. 6/42). Angepasst an die Lohnentwicklung im Jahr 2023 (T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2023, F 41-43 Baugewerbe/Bau, 2022: 100.4, 2023: 102.7) ergibt dies für das Jahr 2023 ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83'776.--.

5.3    

5.3.1    Das Invalideneinkommen ist gestützt auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2022 (LSE 2022, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) in Höhe von monatlich Fr. 5‘305.-- festzusetzen. Korrigiert um die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und angepasst an die Lohnentwicklung im Jahr 2023 (T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2023, B-S 05-96 TOTAL, 2022: 100.3, 2023: 102.0) resultiert daraus ein Invalideneinkommen in einem vollen Pensum für das Jahr 2023 in Höhe von Fr. 67490.-- (Fr. 5‘305-- : 100.3 x 102.0 : 40 x 41.7 x 12).

5.3.2    Die Beschwerdegegnerin nahm - aufgrund des qualitativ lediglich leicht eingeschränkten Belastungsprofils in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vor (vgl. Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm ein Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren (Urk. 1).

    Der Beschwerdeführer ist in einer sitzenden Tätigkeit mit passagerem Stehen und Gehen auf ebenem Untergrund, mit seltenem Treppensteigen und ohne Ansprüche an das Hörvermögen voll arbeitsfähig, so dass grundsätzlich kein Abzug zu gewähren ist (vgl. E. 5.1).

5.4    Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83'776.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 67'490.-- gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 16'286.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 19 % entspricht (Fr. 16'286.-- : F. 83'776.--).


6.    Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, dass ihm eine Umschulung zuzusprechen sei. Er führte diesbezüglich aus, dass eine Hilfsarbeitertätigkeit nicht zumutbar sei, da er Anspruch auf eine Umschulung habe. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche dies ab einem gewissen Alter verneine (vgl. Urk. 1).

    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 äussert sich nicht zum Anspruch auf eine Umschulung, sondern lediglich zum Rentenanspruch. Die Umschulung ist damit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 und entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.


7.     Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


8.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova