Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00247


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 21. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, verfügt über keine Berufsausbildung, reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein und arbeitete ab 2013 bei der Y.___ GmbH als Fassadenisoleur und Gipser (Urk. 7/1/2 und 7/7/34, 7/9/4, 7/45/27). Am 17. Juni 2014 zog er sich beim Sprung von einer Styroporplatte eine Patellalängsfraktur am rechten Knie zu, was eine operative Revision nach sich zog (Urk. 7/7/87 und Urk. 7/7/74). Die Suva als obligatorischer Unfallversicherer sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2017 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % monatliche Rentenleistungen ab 1. September 2017 zu und richtete gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-- aus (Urk. 7/27).

    Zwischenzeitlich, am 1. September 2015, hatte sich der Versicherte auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten der Suva bei und verneinte mit Verfügung vom 16. Januar 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 9 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/33).

1.2    Am 8. September 2021 zog sich der Versicherte, welcher weiterhin in einem 70 %-Pensum für die Y.___ GmbH tätig war (vgl. Urk. 7/45/163-182), eine Distorsion an beiden Knien zu, als er bei der Arbeit auf einer schrägen Rampe abrutschte und stürzte (Urk. 7/45/15 und Urk. 7/37/132). Am 21. Februar 2022 unterzog sich der Versicherte einem arthroskopischen Eingriff am rechten Knie (Urk. 7/37/98) und bei weiterhin bestehenden Ruhe- und Belastungsschmerzen erfolgte am 19. Dezember 2022 die Implantation einer Knietotalprothese mit Retropatellarersatz (Urk. 7/54/9). Am 24. August 2023 liess die Suva den Versicherten durch ihren medizinischen Dienst untersuchen (Urk. 7/56/5-13). Hierauf verfügte sie am 6. Dezember 2023, dass bei dem neu ermittelten IV-Grad von 23 % die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreicht sei, weshalb die bisherige Rente nicht geändert werde (Urk. 7/69).

    Zuvor, am 17. Oktober 2022, hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/38). Die IV-Stelle klärte hierbei wiederum die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten der Suva bei und unterbreite den Fall ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Nach dessen Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 (Urk. 7/61/5-7) stellte sie mit Vorbescheid vom 7. November 2023 einen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. April bis 30. November 2023 in Aussicht (Urk. 7/64). Hieran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 7/66) mit Verfügung vom 20. März 2024 fest (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. März 2024 erhob der Versicherte am 26. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2), es sei ihm über den 30. November 2023 hinaus eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024 (Urk. 6) mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 davon aus (Urk. 2 S. 4 f.), dass die Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 16. Januar 2018 verschlechtert habe und ab September 2021 keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur und auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit bestanden habe. Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach (Neu-)Anmeldung entstehe und die vorliegenden Einschränkungen dem Invaliditätsgrad von 100 % entsprächen, bestehe ab 1. April 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung habe sich der Gesundheitszustand verbessert und ab 24. August 2023 sei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Gestützt auf statistische Werte könnte als Fassadenisoleur ein Jahreseinkommen von Fr. 74'839.55 und in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit als Hilfsarbeiter ein Jahreseinkommen von Fr. 66'073.30 erzielt werden. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 12 %. Die IV-Rente sei damit unter Berücksichtigung der Verbesserung plus drei Monate bis zum 30. November 2023 auszurichten. Infolge der Verordnungsänderung per 1. Januar 2024 sei beim Invalideneinkommen zusätzlich ein Abzug von 10 % vorzunehmen, was aber mit einem Invaliditätsgrad von 21 % immer noch nicht rententangierend sei.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), die Suva habe unter alleiniger Berücksichtigung des verletzten Knies rechts einen Invaliditätsgrad von 20 % ermittelt und dabei auf einen Validenlohn von Fr. 80'624.70 abgestellt. Im hypothetischen Gesundheitsfall sei davon auszugehen, dass er weiterhin bei der damaligen Firma als Fassadenisoleur tätig wäre. Die Festlegung des Valideneinkommens von Fr. 74'839.55 durch die Beschwerdegegnerin sei deshalb zu tief und gemäss der Suva festzulegen und dem Lohnindex anzupassen. Ungenügend sei auch die Aktenbeurteilung bezüglich des Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit, wie sie von Dr. Z.___ am 20. Oktober 2023 vorgenommen worden sei. Aufgrund der Akten allein könne nicht beurteilt werden, wie stark er durch die anhaltende Schmerzsituation mit regelmässig auftretenden Schwellungen im Bereich des rechten Knies und bei beeinträchtigter Gehfähigkeit eingeschränkt sei. Die kreisärztliche Untersuchung vom 24. August 2023 gehe hier weiter. Nachvollziehbar seien dabei die täglichen Schmerzen und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen, die nicht nur funktional, sondern in der gesamten täglichen Dynamik beschrieben seien. Auch bei optimal angepasster Tätigkeit sei einleuchtend, dass sich dies auf die Geschwindigkeit und das Leistungsvermögen auswirke. Es seien auch weitere Beschwerden, so im Bereich des linken Knies, der Schulter, des Ellenbogens und der Hand, insbesondere aber auch die Schmerzproblematik im Bereich der Lendenwirbelsäule hinzuzurechnen. Diesbezüglich werde auch von einer Nervenwurzelkompression L4 rechts bei Diskushernie im Bereich L4/L5 berichtet. Abklärungen über den Schmerzzustand und die daraus resultierende Einschränkung seien jedoch nicht getätigt worden (S. 5). In Frage zu stellen sei auch das Invalideneinkommen, welches ohne leidensbedingten Abzug berücksichtigt worden sei. Ein solcher sei rückwirkend ab 2020 anzurechnen (S. 6).


3.    

3.1    Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angesichts der am 19. Dezember 2022 erfolgten Versorgung des rechten Kniegelenks mit einer Knietotalprothese revisionsrechtlich relevant verändert hat (E. 1.4), weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Neuanmeldung vom 17. Oktober 2022 und die gesetzlichen Bestimmungen, wonach ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs entstehen kann (Art. 29 IVG), sind die folgenden medizinischen Berichte relevant:

3.2    Die Versicherungsmedizinerin der Suva, Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurochirurgie, führte in ihrem Bericht vom 24. August 2023 (Urk. 7/56/5-11) folgende Diagnosen auf (S. 5:

- Belastungsabhängige Schmerzen Knie rechts mit/bei:

- Status nach Patellalängsfraktur rechts am 17. Juni 2014

- Status nach Kniearthroskopie rechts mit lateraler Teilmeniskektomie, Knorpeldébridement retropatellär und Osteosynthese der Patella-längsfraktur am 17. Dezember 2014

- Status nach Kniearthroskopie rechts mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Knorpeldébridement medialer Kondylus und mediales Tibiaplateau sowie retropatellär, Revision laterale Patella mit partieller Knochenentfernung, Metallentfernung und Retinakulum-Rekonstruktion am 21. Februar 2022

- Status nach Implantation einer Knietotalprothese mit Retropatellarersatz am 19. Dezember 2022

- Belastungsabhängige Knieschmerzen links (unfallfremd) mit/bei:

- medial betonter Gonarthrose links

    Der Beschwerdeführer gebe an (S. 3), die Situation habe sich seit Implantation der Knieprothese im Dezember 2022 etwas verbessert. Er könne nun wieder gut sitzen. Er habe immer noch Probleme beim Gehen ab einer Gehstrecke beziehungsweise einer Gehdauer von 20 Minuten. Er habe dann ein Instabilitätsgefühl im rechten Bein. Dieses ermüde schnell und er habe das Gefühl, keine Kontrolle mehr darüber zu haben. Auch treppab Gehen sei mühsam. Er habe keine permanenten Schmerzen im rechten Knie, so zum Beispiel aktuell beim Sitzen, wenn das Knie optimal gelagert sei, sei er schmerzfrei. Es könne jedoch sein, dass schon bei einer kleinen Bewegung auch im Sitzen eine Position erreicht werde, die wieder zu Knieschmerzen führe. Beim Gehen habe er zunächst keine Kniebeschwerden. Nach zirka 20 Minuten ermüde dann das rechte Bein, wobei das Instabilitätsgefühl im Vordergrund stehe. Dann müsse er sich wieder hinsetzen und ausruhen. Wenn er zirka fünf Minuten stehe, habe er das Gefühl, das Knie sei wie blockiert und eingeschlafen. Mittlerweile habe er keine Anlaufschmerzen mehr, wenn er länger sitze oder liege. Im Moment nehme er bei Bedarf Ponstan 500 mg, zwei bis drei pro Woche, und Dafalgan 1000 mg, zirka sechs Tabletten pro Woche. An zirka drei Tagen pro Woche nehme er keine Schmerzmittel.

    Zum Befund führte die Ärztin aus (S. 4), auf kurzen Strecken zeige sich kein Schonhinken, der Fersengang rechts sei mit Provokation von Schmerzen im rechten Knie und nach bereits einem Schritt abgebrochen worden. Der Vorfussgang sei beidseits möglich, der Einbeinstand ebenso, rechts jedoch etwas unsicherer als links. Die hockende Position könne nicht eingenommen werden mit Verweis auf zu erwartende Schmerzen im rechten Knie. Die kniende Position könne auch nicht eingenommen werden mit Verweis auf die zu erwartenden Schmerzen in beiden Kniegelenken. Es bestehe ein Schulter- und Beckengeradestand, die Beinachsen seien beidseits leicht varisch, das rechte Knie werde im Stehen nicht vollständig gestreckt und dennoch sei kein klarer Beckenschiefstand fassbar. Links verneinte sie Hinweise auf eine Instabilität der Kreuz- und Seitenbänder ebenso wie Meniskuszeichen (S. 4 f.).

    Das Belastbarkeitsprofil vom Juli 2017 sei nach der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom Oktober 2022 ergänzt worden. An diesem Belastbarkeitsprofil (100%ige Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten) sei weiterhin festzuhalten und in einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % (S. 6).

    Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer Schulterschmerzen rechts, Ellbogenschmerzen rechts und Schmerzen im Bereich des rechten Daumens angegeben. Es liege ein Krankengeschichten-Eintrag von Dr. B.___ vom 20. September 2021 vor und das Arztzeugnis von Dr. C.___ mit Erstbehandlung vom 9. November 2021. Ellbogenschmerzen und Schmerzen im Bereich der rechten Hand seien weder von Dr. B.___ noch von Dr. C.___ 2021 erwähnt worden. Schulterschmerzen seien von Dr. B.___ ebenfalls nicht erwähnt worden, sondern erst zwei Monate später von Dr. C.___. Anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchungen 2016 und 2017 sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführe sich den Ellbogen rechts 2005 oder 2006 gebrochen habe, und bei der damaligen Untersuchung sei ein Streckdefizit von 5° im rechten Ellbogen dokumentiert worden. Der Beschwerdeführer habe damals auch angegeben, dass ein Karpaltunnelsyndrom rechts im Jahr 2007/2008 operiert worden sei. Dazu würden keine medizinischen Dokumente vorliegen und Dr. B.___ erwähne dies und auch die Schulterschmerzen in den Einträgen zur Krankengeschichte ab September 2021 nicht mehr (S. 7).

3.3    Pract. med. D.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Verlaufsbericht vom 18. September 2023 (Urk. 7/58/9-10) zum Status nach Implantation einer zementierten Knie Totalendoprothese rechts mit primärem Retropatellarersatz vom 19. Dezember 2022 aus, der Beschwerdeführer berichte über einen leicht stagnierenden Verlauf bezüglich der Belastungsfähigkeit. Insgesamt betrage die freie Gehstrecke maximal 20 Minuten, dann komme es zu Kraftverlust und intermittierender Unsicherheit im Bereich des rechten Knies rechts. Die Schwellneigung sei gebessert, jedoch noch vorhanden bei subjektiv deutlich eingeschränkter Gehfähigkeit. Von Seiten des Kniegelenkes zeige sich in der aktuellen Untersuchung eine Besserung der Situation bezüglich Schwellung und auch bezüglich der Belastbarkeit, wobei diese mit einer freien Gehstrecke von maximal 20 Minuten mit dann auftretendem Kraftverlust und Instabilitäten noch keineswegs gut sei.

3.4    Dr. med. C.___, Praktische Ärztin (D), listete im Bericht vom 26. September 2023 (Urk. 7/58/2-7) zu Händen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

- Zustand nach Patella-Längsfraktur rechts Oktober 2014

- Zustand nach arthroskopischer Teilmeniskektomie, Osteosynthese der Patella Oktober 2014

- Status nach Implantation einer zementierten Knie-Totalendoprothese rechts mit primärem Retropatellarersatz

- Zustand nach Distorsion und Prellung beider Kniegelenke, LWS (Lendenwirbelsäule), OSG (oberes Sprunggelenk) rechts und Schulter rechts 8. September 2021 mit aktuell zunehmenden Beschwerden im rechten Kniegelenk mit anschliessender Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts Dezember 2022

- LWS-Syndrom bei Diskushernien L1-2, L2-3 bis L4-5 mit Nervenwurzelkompression L4 rechts, L3 beidseits und L5 rechts, fortgeschrittene Osteochondrose mit kleinvolumiger Diskushernie L5/S1

Es wurde auf die Behandlung des Beschwerdeführers seit September 2021 hingewiesen und festgehalten, dass die Prognose und die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer und nicht aus hausärztlicher Sicht zu beurteilen seien (Ziff. 2.7, 3.3, 4.3, 4.4).

3.5    RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 7/61/5-7) aus, der Beschwerdeführer habe sich bei einem Unfall im Juni 2014 eine nicht dislozierte Patella-Längsfraktur rechts zugezogen, die initial konservativ, bei verzögerter Frakturheilung und anhaltenden Beschwerden am 17. Dezember 2014 im Rahmen einer Kniearthroskopie behandelt worden sei. Im weiteren Verlauf mit erneut verzögerter Frakturheilung habe sich im Januar 2017 bildgebend eine teilweise konsolidierte Patella-Längsfraktur rechts gezeigt und bei tendenzieller Beschwerdebesserung sei die konservative Therapie fortgesetzt worden. In einer kreisärztlichen Untersuchung im Juli 2017 sei davon ausgegangen worden, dass keine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen sei und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Bei auftretenden Gefühlsstörungen im Bereich des rechten Fusses und einer Muskelschwäche im rechten Bein sei am 18. August 2020 eine MRI-Untersuchung der LWS erfolgt mit dem Befund einer mässiggradigen Osteochondrose zwischen L1-L5 mit Nachweis von Diskushernien und einer fraglichen Nervenwurzelirritation L4 rechts foraminal, L3 rechts mehr als links sowie L5 rechts komprimierend. Am 21. Februar 2022 sei (unter anderen) unter den Diagnosen posttraumatische mediale Gonarthrose und medialer Meniskushinterhornriss eine weitere Kniearthroskopie durchgeführt worden. Bei belastungsabhängig deutlichen Schwellungszuständen und Belastungsschmerzen sei schliesslich am 19. Dezember 2022 eine Knietotalprothese mit primärem Retropatellarersatz implantiert worden. Es sei wiederum zu einem verzögerten Verlauf gekommen mit persistierenden Gelenksergussbildungen, einer Kraftminderung und wiederholten Episoden des Einsinkens im Knie. Die Suva habe per 1. Oktober 2023 die Heilkosten- und Taggeldleistungen eingestellt, wobei der Beschwerdeführer während der Untersuchung noch Schulterschmerzen rechts, Ellbogenschmerzen rechts und Schmerzen im Bereich des rechten Daumens angegeben habe. Anamnestisch sei dazu über Unfälle 2006/2007 berichtet worden, auf die der Beschwerdeführer die Ellbogen-, Daumen- und Schulterbeschwerden zurückführe.

    Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest:

- Status nach Implantation einer zementierten Knie-Totalprothese rechts mit primären Retropatellarersatz vom 19. Dezember 2022

- Lumbalgie mit fraglicher Wurzelreizung

Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei:

- Hypothyreose

- Status nach Karpaltunnelspaltung 2007/2008 (anamnestisch)

- Status nach Fraktur Ellbogen rechts ca. 2005/2006 (anamnestisch)

Das Belastungsprofil bestehe in leichten bis allenfalls mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne repetitives Treppensteigen und ohne Tätigkeiten in kniender/kauernder/hockender Körperposition und ohne Körperzwangshaltungen. In der bisherigen Tätigkeit als Fassadenbauer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 9. September 2021. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil betrage die Arbeitsunfähigkeit seit der Untersuchung vom 24. August 2023 0 %.


4.

4.1    Die Suva-Ärztin Dr. A.___ verwies im Bericht vom 24. August 2023 zum zumutbaren Belastungsprofil auf die Voruntersuchung vom 11. Oktober 2022 (vgl. E. 3.2 hiervor). Dannzumal wurde der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Kniebeschwerden rechts mit zunehmender Gonarthrose für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und mindestens zu einem Drittel pro Tag im Sitzen ausgeübte Tätigkeit als ganztags einsetzbar beurteilt. Gewichte über 10 kg sollten dabei selten gehoben und nur auf kurzen Strecken getragen werden und hockende und knienden Tätigkeiten sowie das Besteigen von Gerüsten und Leitern nicht notwendig und Treppengehen höchstens selten und ohne Gewichtsbelastungen über 5 kg erforderlich sein (Urk. 7/45/30).

    Der RAD-Arzt Dr. Z.___ erachtete demgegenüber aus gesamtmedizinischer Sicht lediglich noch leichte, allenfalls mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne repetitives Treppensteigen und Tätigkeiten in kniender/kauernder/hockender Körperposition oder Zwangshaltungen für zumutbar (E. 3.5 hiervor). Der RAD-Arzt fasste damit das Belastungsprofil enger als die Suva-Ärztin. Dabei berücksichtigte er nebst den reinen Unfallfolgen am rechten Knie zusätzliche Einschränkungen durch die Lumbalgie mit fraglicher Wurzelreizung. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin unfallfremde Einschränkungen nicht berücksichtigt habe, die hinzuzurechnen seien, trifft damit ebenso wenig zu, wie dasjenige, dass die Schmerzhaftigkeit des Geschehens und die Schwellungsneigung unberücksichtigt geblieben seien. Zum Einwand, es bestünden auch Beschwerden im linken Knie, der Schulter, im Ellenbogen und der Hand rechts sowie an der Lendenwirbelsäule, ist festzustellen, dass sich aufgrund der medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte ergeben, dass dadurch das vom RAD-Arzt festgelegte Belastungsprofil noch weitergehend eingeschränkt sein könnte.

    Dafür sprechen insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte nicht. In diesem Zusammenhang legte die Suva-Ärztin Dr. A.___ (E. 4.1) zutreffend dar, dass die Angaben zu Schulter-, Ellbogen- und Daumenschmerzen rechts zwar in Einträgen zur Krankengeschichte von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, zu finden sind (vgl. Urk. 7/45/76-97). So wurde im Eintrag vom 24. August 2020 auf ein LWS-Syndrom mit mechanischer Problematik L5/S1 mit Nervenkompression hingewiesen (S. 17). Im Eintrag vom 9. April 2021 wurde festgehalten, dass nebst etwa gleichbleibenden Restbeschwerden im linken Knie die Ellbogen und Schulterbeschwerden wieder gut seien, und im Eintrag vom 9. Juli 2021 merkte Dr. B.___ an, dass auch der Rücken wieder besser geworden sei (S. 19). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass in den weiteren Eintragungen von Dr. B.___ ab November 2021 dazu nichts mehr vermerkt wurde (S. 20-23 und Urk. 7/45/58). Etwas anderes ergibt sich auch aus der Berichterstattung der Hausärztin Dr. C.___ nicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Hausärztin übernahm dabei zwar ein LWS-Syndrom in die Diagnoseliste. Anhaltspunkte, die auf eine Behandlungsbedürftigkeit schliessen lassen könnten, wurden aber keine aufgeführt und in der Krankengeschichte ab 13. Oktober 2021 fehlen Hinweise auf diesbezügliche Beschwerden gänzlich (Urk. 7/58/30-33). Die Rückenproblematik mit entsprechender Diagnose führte sodann auch der RAD-Arzt in seiner Aktenbeurteilung auf und diese fand damit offensichtlich Berücksichtigung im Belastungsprofil. Soweit er keine funktionell einschränkenden Beschwerden von Seiten des linken Knies berücksichtigte, korrespondiert dies ebenfalls mit der Aktenlage, beklagte der Beschwerdeführer doch bereits anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchung durch Dr. A.___ vom 11. Oktober 2022 lediglich noch linksseitige Beschwerden beim Treppensteigen (Urk. 7/45/27) und finden sich in den späteren medizinischen Akten keine weiteren Angaben mehr zu diesbezüglichen Beschwerden. Damit sind keine Gründe erkennbar, um hinsichtlich des zumutbaren Belastungsprofils nicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes abzustellen. Andere medizinische Unterlagen, die an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zweifeln lassen könnten, liegen nicht vor. Damit rechtfertigen sich auch keine weiteren medizinischen Abklärungen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

    Entsprechend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur und Gipser seit 9. September 2021 nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem RAD-Belastungsprofil ist der Beschwerdeführer jedoch spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. A___ vom 24. August 2023 überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeitsfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt ging die Beschwerdegegnerin von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit aus (vgl. dazu: Urk. 7/61/7), was mit Blick auf die im März 2023 noch nicht abgeschlossene Rekonvaleszenz nach Knie-Totalendoprothese (vgl. Bericht von med. pract. D___ vom 9. März 2023, Urk. 7/55/15-17) grosszügig, aber vertretbar erscheint.

4.2    

4.2.1    Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche ab Dezember 2023 zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV), stellte die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und dabei die LSE TA17 Ziff. 71 (Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe) ab und legte dieses mit Fr. 74'839.55 fest (vgl. Urk. 7/60). In gleicher Weise hatte sie bereits das Valideneinkommen im Rahmen der Erstanmeldung ermittelt, wobei das Verfahren mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Januar 2018 abgeschlossen wurde (Urk. 7/30 und Urk. 7/33). Das Abstellen auf Tabellenwerte begründete die Beschwerdegegnerin dannzumal mit erheblichen Einkommensschwankungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 7/30), wobei das maximale Einkommen des Beschwerdeführers seit seiner Einreise im Jahr 2001 gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK, Urk. 7/44) lediglich in den Jahren 2006, 2007 und 2013 rund Fr. 63'000.-- betragen hat.

    Ob dieses Vorgehen bei der Ermittlung des Valideneinkommens im hier zu beurteilenden Fall gerechtfertigt wäre, dies nachdem der Beschwerdeführer von 2016 bis 2021 weiterhin in einem 70 %-Pensum bei der Y.___ GmbH tätig war (Urk. 7/44/2), kann offenbleiben. Denn selbst unter Beizug des im Jahr 2020 erzielten Einkommens von Fr. 54'988.-- (Urk. 7/44/2), welches angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2023 zu einem hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 80'675.25 führen würde (Fr. 54'988.-- : 0.7 x 1.027 [Nominallohnindex, Männer, 2021-2023, Ziffer 41-43, Baugewerbe/Bau]), resultierte kein Rentenanspruch (vgl. nachfolgende E. 4.3). Dass die Suva im Entscheid vom 6. Dezember 2023 auf ein Valideneinkommen von Fr. 84'462.-- abstellte, ist schon mangels Bindungswirkung dieses Entscheids für das vorliegende Verfahren (E. 1.5) ohne Belang. Ausserdem ergibt sich aus deren Begründung, dass dazu bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers keine aktuellen Angaben erhältlich waren (Urk. 7/69/3), wie dies auch im IV-Verfahren der Fall war (Urk. 7/48, 7/51).

4.2.2    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenwerte der LSE TA1 Ausgabe 2020 bei, da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet und rechtsprechungsgemäss die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellenwerte anwendbar sind (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Ausgehend vom statistischen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'261.-- (Total, Kompetenzniveau 1, Männer) führt dies unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2023 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 67'131.40 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.02). Aufgrund der seit 1. Januar 2024 geänderten Gesetzeslage (vgl. Art. 26 bis Abs. 3 IVV) ist hiervon ein Abzug von 10 % zu gewähren, was ab 1. Januar 2024 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 60'418.25 führt. Ein höherer Abzug ist mit Blick auf das Belastungsprofil und den grossen Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten, welcher dem Beschwerdeführer noch offensteht, jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

4.3    Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet maximal (per 1. Januar 2024) 25 % ([Fr. 80'675.25 Fr. 60'418.25] : Fr. 80'675.25 x 100 %).

4.4    Ausgewiesen ist eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten aufgrund der Operation mit Implantierung der Knietotalprothese und anschliessender Rehabilitation. Vertretbar ist auch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Verbesserung ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im August 2023 und die Anpassung nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt dieser Änderung (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3), was zur befristeten Zusprache der ganzen Rente geführt hat.

    Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zu deren Abweisung führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef