Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00248


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 23. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Zweierstrasse 129, 8003 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2024 eine langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint und die bisher ausgerichtete Viertelsrente bestätigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. April 2024 (Urk. 1), die vom Beschwerdeführer eingereichten Abklärungen der zuständigen Krankenversicherung zur Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit vom 26. März und 20. Juni 2024 (Urk. 3, Urk. 15), die Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 (Urk. 17), die damit eingereichte Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. September 2024 (Urk. 18), die IV-Akten (Urk. 19/1-193) sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2024 (Urk. 22),

unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. April 2024 beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wofür zunächst der Sachverhalt abzuklären sei (Urk. 1 S. 2),

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 17, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 19/1-193, und der Stellungnahme des RAD vom 5. September 2024, Urk. 18),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2024 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 22),


in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen,

dass die übereinstimmenden Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 14. März 2024 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesge-setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen sind,

dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, welche vorliegend ermessensweise (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger