Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00249
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 28. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater dreier 2005, 2008 und 2020 geborener Töchter, arbeitete zuletzt vom 3. Februar 2012 bis 30. September 2021 als Lagermitarbeiter/Stapelfahrer bei der Y.___ AG (Urk. 8/61). Im Nachgang einer im Oktober 2020 erfolgten Anmeldung zur Früherfassung (Urk. 8/2) und nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (Urk. 8/4 f.) meldete er sich am 17. November 2020 unter Hinweis auf einen Morbus Menière zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/33 ff.). Im Januar 2021 übernahm die IV-Stelle die Kosten für orthopädische Schuheinlagen (vgl. Mitteilung vom 27. Januar 2021, Urk. 8/38). Im Februar 2021 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung direkt vom 17. Februar 2021 bis 16. Januar 2022, durchgeführt von der Z.___ GmbH (vgl. Mitteilung vom 10. Februar 2021, Urk. 8/41). Diese Massnahme wurde per 8. Juni 2021 vorzeitig aufgehoben und durch ein externes Jobcoaching vom 9. Juni bis 8. Dezember 2021 zur Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes ersetzt (vgl. Mitteilung vom 16. Juni 2021, Urk. 8/51 ff.; vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 8/65/3 f.; vgl. ausserdem Abschlussbericht vom 8. Juni 2021, Urk. 8/47). Zudem übernahm die IV-Stelle die Kosten eines Hörgeräts zwecks Arbeitsplatzerhalt (vgl. Mitteilung vom 9. Juni 2021, Urk. 8/48). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis per 30. September 2021 seitens der Arbeitsgeberin gekündigt (vgl. Urk. 8/61/1) und das Jobcoaching beendet (vgl. Mitteilung vom 9. November 2021, Urk. 8/64; vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 8/65/2; vgl. ausserdem Abschlussbericht vom 10. November 2021, Urk. 8/66). Im September/Oktober 2021 weilte der Beschwerdeführer zur psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 27. Oktober 2021, Urk. 8/63/1 ff.). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veran-lasste sie das interdisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie/Ortho-pädie/Otorhinolaryngologie) Gutachten der B.___ GmbH, B.___, vom 22. März 2023 (Urk. 8/102/1-92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/109, Urk. 8/117 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2024 rückwirkend ab dem 1. September 2022 eine Rente in Höhe von 32.5 % zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 30. April 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 15. März 2024 aufzuheben, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung allfälliger Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. August 2024 angezeigt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 UV170510Beweiswert eines Arztberichts05.2025Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer-kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die beruflichen Massnahmen seien gesundheitsbedingt abgebrochen worden. Alsdann hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. September 2021 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Seit August 2022 bestehe jedoch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange-passten Verweistätigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein IV-Grad von 43 %, entsprechend einem Rentenanspruch in Höhe von 32.5 % (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, auf das B.___-Gutachten könne wegen fehlender Schlüssigkeit und Widersprüche nicht abgestellt werden. Entgegen dem psychiatrischen Gutachter habe sich ab 2020 eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt. Dies ergebe sich aus den – näher bezeichneten und zitierten – Berichten der Behandler. Zudem habe die Frühinterventionsmassnahme abgebrochen werden müssen und der Beschwerdeführer sei im September/Oktober 2021 in der Klinik C.___ stationär behandelt worden. Zu dieser Entwicklung habe der psychiatrische Gutachter nicht Stellung bezogen. Er habe sich auch nicht mit den Erkenntnissen aus der Eingliederung auseinandergesetzt. Ferner sei dem Beschwerdeführer trotz Unterstützung durch die IV aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Dieser Umstand stelle ein starkes Indiz gegen eine Arbeitsfähigkeit dar. Alsdann habe sich der begutachtende Psychiater nicht mit den orthopädischen Einschränkungen auseinandergesetzt. Wenn der Orthopäde und der Otorhinolaryngologe eine funktionelle Überlagerung vermuten, wäre es die Pflicht des Psychiaters gewesen, diese Vermutungen fachpsychiatrisch einzuordnen. Schliesslich fehle eine Auseinandersetzung mit der aktenkundigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Der psychiatrische Gutachter habe lediglich unbegründet festgehalten, eine solche liege nicht vor. Eine nachvollziehbare Begründung fehle auch hinsichtlich der psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Insbesondere fehle es an einer vertieften Auseinandersetzung mit den Befunden und den daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen. Das psychiatrische Teilgutachten vermöge bei alle dem nicht zu überzeugen. Nicht überzeugend sei auch die Konsensbeurteilung. Insbesondere sei die heftige Reaktion des Beschwerdeführers bei den Schwindelattacken nicht berücksichtigt worden. Ausserdem seien die gegenseitigen Beeinflussungen der verschiedenen Erkrankungen nicht diskutiert worden. Mithin sei dem Gutachten der Beweiswert abzusprechen. Da es im Hinblick auf weitere Abklärungen nicht um die Klärung bisher gänzlich ungeprüfter Fragen gehe, sei eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht statthaft (Bundesgerichtsentscheid 9C_542/2022, E. 2.3). Vielmehr sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen zu Unrecht von einem Abzug abgesehen. Infolge der erheblichen Einschränkungen resp. Rechtsänderung vom 1. Januar 2024 sei dem Beschwerdeführer ein Abzug von mindestens 10 % zu gewähren (Urk. 1).
3.
3.1 Definiertes Ziel der ab Februar 2021 gewährten Arbeitsvermittlung direkt war das Finden einer körperlich leichten Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt (vgl. Zielvereinbarung, Urk. 8/42). Gemäss Protokoll der Eingliederungsberatung habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf der Massnahme verschlechtert und die Assessmentphase habe gezeigt, dass er aufgrund seiner medizinischen Ausgangslage aktuell nicht vermittelbar sei (vgl. Urk. 8/65/3 f.). Im Abschlussbericht vom 8. Juni 2021 hielt die Eingliederungsberaterin der Z.___ GmbH fest, die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel, neurologische Sehstörungen und Vertigo, D.___, hätten infolge der Polyproblematik mit «schweren depressiven Verstimmungen und Verlustängsten, Belastungsstörungen und psychologischen Problemen» eine stationäre Therapie zur Stabilisierung der gesundheitlichen Situation und medikamentösen Einstellung empfohlen (Urk. 8/47/2). Daraufhin wurde die Arbeitsvermittlung direkt per 8. Juni 2021 abgebrochen und dem Beschwerdeführer stattdessen ein Jobcoaching zum Arbeitsplatzerhalt zugesprochen (Urk. 8/51 f.). Gemäss Abschlussbericht vom 10. November 2021 fand Ende Juni 2021 ein gemeinsames Gespräch mit der Arbeitgeberin statt. Das Ziel der Massnahme – Erhalt des Arbeitsplatzes – habe trotz gegenseitiger Bemühungen nicht erreicht werden können, weil betriebsintern keine körperlich angepasste Anstellung habe gefunden werden können. Aufgrund der fehlenden Perspektiven sei das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin Ende Juli 2021 auf Ende September 2021 gekündigt und das Jobcoaching im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer zugunsten einer Rentenprüfung per 31. Oktober 2021 beendet worden (Urk. 8/66).
3.2 Im B.___-Gutachten vom 22. März 2023 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/102/9):
- Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.00)
- chronische Kniebeschwerden links (ICD-10: M79.66/M22.2/Z98.8)
- Status nach Kniearthroskopie, Debridement des trochlearen Knorpels und AMIC-Plastik retropatellär am 23. Februar 2022 (Klinik J.___, Zürich)
- intraoperativer Befund: retropatellar tiefe zentrale chondrale Läsion von zirka 1 x 1 cm, Chondropathie Grad III zentral und tibial medial Grad I, Menisken unauffällig
- radiologisch Delaminierung des Knorpels trochlear (MRI 15. Dezember 2022)
- chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5)
- radiologisch leichtgradig aktivierte Osteochondrose LWK5/SWK1 ohne Hinweis für Neurokompression (MRI 17. Dezember 2020 und Szintigraphie sowie SPECT/CT 16. Februar 2021)
- chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10: M79.61)
- klinische Hinweise für Läsion der langen Bizepssehne
- Morbus Menière rechts (ICD-10: H81.0)
- pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts
- Zustand nach Hörgeräteversorgung rechts
- funktionelle Überlagerung
- Tinnitus rechts (ICD-10 H39.1)
- mittelgradig kompensiert.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) einen symptomatischen Hallux valgus links, (2) Übergewicht mit BMI von 28 kg/m2, (3) chronische Hepatitis B anamnestisch und (4) Hyperurikämie (Urk. 8/102/10).
Auf internistischem Fachgebiet hätten sich keine arbeitsrelevanten Diagnosen ergeben (Urk. 8/102/27 ff.).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei als ältester von insgesamt vier Brüdern im Kosovo aufge-wachsen. Seine Kindheit sei «okay» gewesen. Als belastende Erfahrung habe er den Kosovokrieg genannt; zwölfjährig sei er mit der Familie nach Mazedonien geflüchtet und später in den Kosovo zurückgekehrt. Zur Herkunftsfamilie bestehe ein guter Kontakt. Die Eltern seien «fit wie ein Pferd». Sein Vater sei bis zur Pensionierung Lehrer gewesen und habe als zusätzliche Einkommensquelle einen Lebensmittelladen geführt. Die Mutter sei Hausfrau gewesen. Im Kosovo habe der Beschwerdeführer für seinen Vater im Lebensmittelgeschäft gearbeitet (Urk. 8/102/36). Der Liebe wegen sei er 2002 in die Schweiz eingereist. Hierorts habe er zunächst auf einem Schlachthof gearbeitet, was für ihn sehr belastend gewesen sei. Zuletzt bis 2022 habe er in der Logistik gearbeitet, dann sei er immer weiter «nach unten gerutscht». Den letzten Arbeitsplatz habe er wegen Schwindel, Rücken- und Knieschmerzen sowie Konzentrationsstörungen aufgeben müssen (Urk. 8/102/34, Urk. 8/102/36). Nach der Krankheitsentwicklung befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, er wisse nicht, wann die Beschwerden begonnen hätten. Seit drei bis vier Jahren sei er in psychologischer Behandlung. Seit Jahren habe er Probleme mit Morbus Menière, einem Tinnitus und Hörverlust, wobei das Hörgerät nicht viel helfe. Er sei gereizt, immer «auf 180», habe Probleme im Kopf und könne nicht selbst überlegen. Seit Jahren leide er auch unter Albträumen. Nach den Inhalten befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, es nicht zu wissen. Er habe Bilder im Kopf vom Schlachten von Tieren. Er habe das Gefühl, selbst zu schlachten. Er schlafe nur mit Schlafmedikamenten und habe Angst, allein und im Dunkeln zu sein. Diese Probleme seien Thema in der Therapie, es sei ihm jedoch zu viel. Sogar im Haus seiner Eltern habe er Angst. Er verbinde alles mit dem Krieg. In der Therapie habe er gelernt, mit der Angst umzugehen, etwa durch «Dinge löschen, sortieren». Er mache verschiedene Übungen (Atemtherapie, Muskelentspannung), dies ein- bis zweimal pro Woche, je nach Bedarf. Nach weiteren Beschwerden befragt, habe der Beschwerdeführer Migräne, Rücken- und Schulterbeschwerden angegeben. An den Rücken- und Schulterbeschwerden der Stärke 7.5 bis 9.5 von 10 leide er seit mehreren Jahren. Er habe schon einiges dagegen gemacht. An guten Tagen habe er weniger Schwindel. Der Schwindel trete jedoch täglich für ein paar Minuten auf. Jede zweite bis dritte Woche habe er eine starke Attacke mit Druck im Kopf. Dann höre er auch schlecht. Aufgrund von Gedächtnisproblemen und Fehlern habe er seine Tätigkeit als Lagerist aufgeben müssen. Er habe immer wieder Suizidgedanken, wenn er belastet sei. Seiner Psychologin sage er dies aber nicht, er wolle es für sich behalten. Einen Suizidversuch habe er nie unternommen. Er habe sich auch nie selbst verletzt. Nach dem Antrieb befragt, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nach dem Aufstehen noch unter Albträumen und Ängsten leide. Er müsse den Kopf hin- und herdrehen bis sein Gleichgewicht beruhigt sei. Er sitze, stehe, gehe in die Stube, hole Medikamente und brauche Zeit, bis sich das Gleichgewicht beruhigt habe. Seit 2016 müsse er 9-12 Stück Betaserc und 2 x Magnesium am Tag nehmen. Auch nehme er Schmerzmittel, deren Namen er aber nicht kenne. Er liebe es, allein zu sein. Am liebsten fahre er alleine Auto. Dies gebe ihm Freiheit und beruhige ihn. Autofahren tue ihm gut und er fahre unterschiedliche Strecken, je nachdem, wie der Kopf sei. Manchmal fahre er ohne Ziel, zum Beispiel ins Zürcher Oberland. Die Fahrdauer sei jedes Mal verschieden, je nach Bedarf. Zum Glück habe er Kollegen. Seine Eltern und Brüder fänden ihn «komisch». Er habe auch einen guten Kontakt zur Ehefrau und den Kindern. Der Kontakt zur Ehefrau sei wirklich gut. Sie arbeite zurzeit nicht, davor habe sie als Raumpflegerin gearbeitet. Er kenne ihren Jahrgang nicht. Die älteste Tochter leide an psychischen Problemen, schneide sich mit dem Rasiermesser und sei in Behandlung. Die mittlere Tochter sei gesund und gehe zur Schule. Die Jüngste sei ein «Powerpaket», «immer im Adrenalin, er könne nicht mithalten». Administrative Aufgaben erledigten die Ehefrau und Kinder, früher habe er dies gemacht. Der Appetit sei gut. Seit einer Knieoperation vor zehn Monaten habe er zugenommen. Nach Sinnestäuschungen befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er ständig Schatten sehe. Dies behalte er jedoch für sich, es wäre zu viel. Nachgefragt, ob dies für ihn oder die Psychologin zu viel wäre, habe der Beschwerdeführer geantwortet: beides. Er könne keinen Unterschied machen (Urk. 8/102/32 ff.). Den Tagesverlauf habe der Beschwerdeführer wie folgt geschildert: Er stehe um 6.00 Uhr auf. Nachdem sich sein Gleichgewicht beruhigt habe, nehme er Medikamente ein und versuche zu essen. Gehe es von der Konzentration und vom Schwindel her, setze er sich an den PC. Er schreibe, lese oder surfe im Internet. Ausserdem schaue er fern, schreibe oder zeichne. Im Verlauf des Tages gehe er laufen, fahre zwei bis vier Minuten auf dem Hometrainer Velo, versuche zu kochen und spiele mit seiner Tochter. Auf dem Laufband gehe er, solange das Knie mitmache. Er ertrage keinen Lärm, deshalb könne er nicht staubsaugen. Duschen könne er selbständig. Zum Anziehen benötige der Beschwerdeführer zum Teil Hilfe. Das Kochen und den Abwasch erledige die Ehefrau. Abends, wenn er sich konzentrieren könne, schaue er fern oder lese ein Buch. Manchmal versuche er auch, etwas zu reparieren. Zwischen 21.00 und 22.00 Uhr gehe der Beschwerdeführer ins Bett. Mit Hilfe von Trittico schlafe er rasch ein und bis 6.00 Uhr durch. Ein- bis zweimal pro Woche begleite er seine Ehefrau zum Einkaufen, er gehe mit ins Geschäft. Nach weiteren Aktivitäten befragt, habe der Beschwerdeführer seinen Traum geäussert, Pilot zu werden; er schaue gern Programme zu diesem Thema. Ausserdem habe er einige Kollegen, die er treffe. Am Wochenende gehe er manchmal einkaufen. Erlaube es seine Gesundheit, mache man einen Ausflug, zum Beispiel ins Hallenbad, so zuletzt im Sommer 2022. Je nach finanzieller Situation gehe man in den Kosovo zu seinen Eltern, zuletzt im Sommer 2022 für zwei Wochen. Dort sei es ihm gleich gegangen wie hier. Seine Kollegen hätten ihn «komisch» gefunden (Urk. 8/102/35).
Der angemessen gekleidet, gepflegt erschienene und allseits orientierte Beschwerdeführer habe mit unauffälliger/m Stimme und Sprechverhalten berichtet und den Blickkontakt halten können. Seine Mimik und Gestik seien unauffällig. Nach einer halben Stunde sei er für einige Minuten aufgestanden, wobei das Gehen scheinbar Schmerzen bereitet habe. Die Deutschkenntnisse seien gut und der Beschwerdeführer habe nur selten auf die Unterstützung der Dolmetscherin zurückgreifen müssen. Während des Untersuchungsgesprächs habe er die Konzentration aufrechterhalten können und es hätten sich keine Hinweise ergeben für Störungen der Auffassung, Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses. Der Beschwerdeführer habe dem Gesprächsverlauf folgen können. Seine Antworten seien jedoch oft vage und ungenau ausgefallen, was das Nachfragen nötig gemacht habe. Zu Beginn der Untersuchung habe der Beschwerdeführer auch angegeben, spezifische Fragen zu wünschen. Im Verlauf der Untersuchung habe er jedoch dysphorisch gereizt darauf reagiert. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer klar und kohärent. Hinweise auf psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Das seit Jahren bestehende Schattensehen sei nicht als optische Halluzination einzuordnen. Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Thema Alleinsein gemacht. Affektiv stehe die dysphorische Gereiztheit im Vordergrund; im Hintergrund stehe allenfalls eine leichtgradige Niedergestimmtheit. Die Schwingungsfähigkeit sei vorhanden. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer angespannt. Der Rapport sei eingeschränkt herstellbar (Urk. 8/102/35 f.). Der geschilderte Tagesablauf und die angegebenen Aktivitäten würden nicht auf relevante Einschränkungen hinweisen. Nach Massgabe der aktuellen Diagnosekriterien der ICD-10 lasse sich die aktenanamnestisch festgehaltene posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigen. Trotz einer vom Behandler festgestellten mittelgradig depressiven Episode sei offenbar keine wirksame Medikation verschrieben worden; 25 mg Trittico diene höchstens zur Verbesserung des Schlafs. Auch beim Vorliegen eines Morbus Menière sei davon auszugehen, dass eine tolerierbare antidepressive Medikation in diesem Zeitraum hätte etabliert werden können. Klinisch-phänomenologisch könne aktuell maximal eine leichtgradige Symptomatik festgestellt werden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über vielfältige Fähigkeiten und Ressourcen, die er bei – möglicherweise – akzentuierten Persönlichkeitszügen und chronifizierter leichter depressiver Symptomatik nur eingeschränkt anerkennen könne. Belastend sei die psychische Erkrankung seiner Tochter. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im vollen Pensum arbeitsfähig mit einer Leistungseinbusse von 20 % infolge erhöhten Pausenbedarfs. In einer angepassten Tätigkeit mit ruhigem und klar strukturiertem Arbeitsplatz sowie kleinem Team sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig, jedoch ebenfalls mit einer Leistungseinbusse von 10 % infolge erhöhten Pausenbedarfs. Diese Einschätzung gelte seit rund zwei Jahren (Urk. 8/102/37 f.).
Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Arbeitsanamnese habe sich schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe berichtet, keine eigentliche Berufsausbildung absolviert zu haben. Er habe im Kosovo nur im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet. Darauf angesprochen, dass er gemäss mitgebrachtem Lebenslauf ausserdem eine Tankstelle geführt, im Sportartikelhandel sowie in Verkauf und Beratung tätig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer gesagt, er vergesse Dinge. Alsdann habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er mit seiner Ehefrau und drei Töchtern in einer Dreizimmerwohnung im ersten Stock ohne Lift wohne. Seine Frau sei bis vor kurzem gesund gewesen und gelange nun an ihre Grenze, da sie infolge seines Zustandes viele Tätigkeiten übernommen habe. Im Haushalt könne er nicht viel machen. Wegen des Morbus Menière träten ausgeprägte Schwindelattacken auf. Wenn es sein müsse, begleite er seine Frau ein- bis zweimal wöchentlich zum Einkauf. Er tue dies nur selten allein. Das Autofahren falle schwer, wobei er Distanzen von längstens 40 km überwinde. Dies stelle das Einzige dar, was er noch gut bewältigen könne, ihn von Problemen ablenke und ihm seitens der inneren Unruhe helfe. Auf die wiederholte Frage nach der Alltagsgestaltung habe der Beschwerdeführer lediglich geantwortet, alles, was er anfange, falle ihm schwer. Er leide an Konzentrationsproblemen. Wenn er über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, reise er. Zuletzt sei er im Sommer 2022 mit dem Auto in den Kosovo gefahren. Sein Bruder sei auch dabei gewesen (Urk. 8/102/43). Der Beschwerdeführer habe von chronischen, lumbosakralen Rückenschmerzen samt Taubheitsgefühl des lateralen, linken Oberschenkels, linksseitigen Knie- sowie rechtsseitigen Schulterschmerzen und einem symptomatischen Hallux valgus links berichtet. Die Symptomatik habe vor mehreren Jahren während der körperlich sehr schweren Tätigkeit in einem Schlachthof am Rücken begonnen und bezüglich des Knies auch nach vor knapp einem Jahr durchgeführtem Eingriff keinesfalls gebessert. Die rund um die Uhr auftretenden Beschwerden nähmen unablässig zu. Daraus resultierten erhebliche Einschränkungen im Alltag, unter anderem beim Bücken, Treppen- und Bergablaufen, Aufrichten aus der knienden Position und Sitzen, wohingegen das Laufen ohne Pause bis zu einer halben Stunde gelinge (Urk. 8/102/47). Klinisch habe sich ein hinkfreier Barfussgang gezeigt. Während der Beschwerdeführer den Zehengang knapp gezeigt habe, habe er den Fersengang als klar eingeschränkt präsentiert. Auf der Treppe habe er aufwärts den rechten und abwärts den linken Fuss vorangestellt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe der Beschwerdeführer eine nur minim mögliche Inklination demonstriert, während die Rotation und Lateralflexion gut gelungen seien. Die zervikale Auslenkung sei frei; anfänglich habe der Beschwerdeführer diese unter Hinweis auf den massiven Schwindel nur sehr langsam gezeigt. Auch an den oberen und unteren Extremitäten sei die Beweglichkeit frei mit endgradiger Einschränkung des gereizten linken Knies. An der rechten dominanten Schulter hätten sich Hinweise ergeben auf eine Läsion der langen Bizepssehne. Auf neurologischer Ebene hätten sich keine klaren Hinweise auf eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nerven ergeben; die diffus am gesamten linken Oberschenkel präsentierte Gefühlsminderung sei nicht sicher zuzuordnen. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können. Immer wieder sei es bei der Prüfung der unteren Extremitäten zur Angabe unterer Rücken- und schliesslich auch linksseitiger Knieschmerzen gekommen, wohingegen die Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen klar besser gelungen sei. Während Positionswechseln in sitzenden Positionen mit hängenden Beinen habe der Beschwerdeführer die oberen Extremitäten durchaus kraftvoll eingesetzt, was mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung etwa bezüglich der rechten Schulter kaum vereinbar sei. Auf radiologischer Ebene bestünden an der tieflumbalen Wirbelsäule mässige degenerative Veränderungen ohne Hinweise für Neurokompressionen. Die Iliosakralgelenke seien unauffällig. An der rechten Schulter seien keine höhergradigen Veränderungen gefunden worden und offenbar seit längerer Zeit keine bildgebenden Untersuchungen mehr durchgeführt worden. Am linken Knie bestehe ein deutlicher Reizzustand bei ausgeprägten, im Verlauf zunehmenden chondralen Veränderungen trochlear im Sinne einer Delaminierung, wobei sich nach retropatellärer AMIC-Plastik ein günstiges Resultat zeige. In Anbetracht des klinisch ansonsten weitgehend blanden Befundes sei auf eine bildgebende Untersuchung verzichtet worden. Zusammenfassend liessen sich die subjektiv beklagten Beschwerden nicht vollständig objektivieren. Insbesondere die im Alltag genannten Einschränkungen könnten bezüglich des geltend gemachten Ausmasses auf rein orthopädischer Ebene nicht vollumfänglich nachvollzogen werden. Dezidiert nachvollziehbar sei hingegen der Leidensdruck bei ausgeprägten Knorpelveränderungen im ventralen Abschnitt des linken Kniegelenks. Gleichzeitig lasse die etwas auffällige und inkonsistente anamnestische und klinische Präsentation klar an eine nicht-organische Komponente denken (Urk. 8/102/47 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit wahrscheinlich immer wieder auch höhergradigen körperlichen Belastungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe infolge einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägigem Pensum. Dies gelte spätestens seit sechs Monaten nach der am 23. Februar 2022 erfolgten Knieoperation (Urk. 8/102/49 f.).
Auf otoneurologischem Fachgebiet habe der Beschwerdeführer eine seit 2016/2017 intermittierend bestehende, ca. alle zwei bis drei Wochen auftretende Drehschwindelsymptomatik mit Vomitus über mehrere Stunden beklagt. Diesbezüglich sei ein Morbus Menière diagnostiziert und nebst einer zweimaligen intratympanalen Dexamethason-Injektion eine medikamentöse Therapie mittels Betahistidin 24 mg (9-12 Tabletten täglich) und Cortison rezeptiert worden. Trotz dieser medikamentösen Therapien habe sich keine Regredienz der Symptomatik eingestellt. Zudem bestehe subjektiv ein Druckgefühl temporal rechts. Im Rahmen der rechtsakzentuierten Hörminderung beidseits sei eine rechtsseitige Hörgeräteversorgung erfolgt mit leichtgradiger, auditiver Verbesserung; bei Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel persistierten auditive Schwierigkeiten. Zudem habe der Beschwerdeführer einen konstanten rechtsseitigen Tinnitus von pfeifendem und rauschendem Charakter angegeben, welcher zu Einschlafschwierigkeiten und Konzentrationsstörungen führe. Infolge des Tinnitus sei er auch gereizt und müde. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vergesslich (Urk. 8/102/53). Aufgrund der Ergebnisse der audiologischen Untersuchung lasse sich die Hörminderung objektivieren. Seitens des rechtsseitigen Tinnitus mit Begleitsymptomatik könne dieser zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des subjektiven Empfindens als mittelgradig kompensiert bezeichnet werden. Betreffend die periphere vestibuläre Funktion zeige sich aktuell nebst einer posturalen Unsicherheit mit Verdeutlichungstendenz eine schlechte kalorische Erregbarkeit rechts bei sonst fehlenden pathologischen Nystagmen, sodass die intermittierenden Drehschwindelbe-schwerden unter Berücksichtigung der auditiven Befunde im Sinne eines Morbus Menière rechts erklärt werden könnten. Die ausgeprägte subjektive Reaktion bei fehlenden pathologischen Nystagmen sowie die Verdeutlichungstendenz würden zusätzlich für eine funktionelle Überlagerung sprechen. Die subjektive geschil-derte Bewegungsintoleranz könne nicht mit dem Morbus Menière erklärt werden (Urk. 8/102/55 f.). Aus der objektivierbaren Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts ergäben sich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit; Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, und solche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel seien für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet. Aus der Schwindelsymptomatik ergebe sich insofern eine qualitative Einschränkung, als sturzgefährdete Tätigkeiten zu vermeiden seien. Schliesslich müsse in Anbetracht des Morbus Menière mit Ausfällen gerechnet werden, sodass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Zusammenfassend sei in Anbetracht der intermittierenden Schwindel-symptomatik mit anzunehmenden Arbeitsausfällen sowie der auditiven Befunde mit erhöhten Konzentrationsanforderungen und konsekutiv schnelleren Ermüdbarkeit mit erhöhtem Pausenbedarf zwecks Erholung von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Die dauerhafte Einschränkung habe sich im Jahre 2021 manifestiert (Urk. 8/102/56 f.).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensberatung kamen die Gutachten zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit September 2021 arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Lastenheben und -tragen bis maximal 5kg und ruhigem, klar strukturiertem Arbeitsplatz, ohne längeres Stehen und Gehen, kniende oder kauernde Positionen, Überwinden von Treppen, Gehen auf unebenem Grund, den wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus und ohne Anforderungen an ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel und unter Ausschluss sturzgefährdeter Tätigkeiten sowie berufsmässigen Führens eines Kraftfahrzeuges bestehe seit September 2021 – abgesehen von der von Februar bis August 2022 infolge Knieoperation aufgehobenen Arbeitsfähigkeit - eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/10 f.).
4.
4.1 Das B.___-Gutachten vom 22. März 2023 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (inklusive Abschlussberichte der Z.___ GmbH, vgl. Urk. 8/102/15) und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die eigenen klinischen Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Soweit beschwerdeweise moniert wird, im Rahmen der Konsensualberatung sei die Wechselwirkung der verschiedenen Diagnosen nicht berücksichtigt worden, ist auf S. 10 des Gutachtens zu verweisen, wo explizit festgehalten wird, die Einschränkungen auf psychiatrischem, orthopädischem und otorhinalryngologischem Fachgebiet würden sich nicht addieren, «sondern ergänzen» (Urk. 8/102/10). Mithin deckt die anerkannte Leistungsminderung im Umfang von 40 % die Einschränkungen fachgebietsübergreifend ab.
4.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat der psychiatrische Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten hinreichend Stellung bezogen (vgl. Urk. 8/102/37) und dabei insbesondere festgehalten, dass die aktenanamnestisch festgehaltene PTBS bei Fehlen diagnoserelevanter Kriterien nicht bestätigt werden könne (Urk. 8/102/37). Tatsächlich erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als ausgesprochen vage. So erwähnte er lediglich – nicht weiter spezifizierte - Erfahrungen im Krieg und auf dem Schlachthof sowie Albträume, deren Inhalt er auch auf entsprechende Nachfrage nicht aufschlussreich zu konkretisieren vermochte (Urk. 8/102/32). Eine PTBS wurde erstmals im Bericht von M. Sc. E.___, Psychologin, F.___ AG, G.___, vom 23. November 2020 festgehalten und in vager Formulierung wie folgt begründet: «Wir gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Arbeit im Schlachthof 2002 Symptome einer PTBS entwickelte. Im Zusammenhang mit dem Drehschwindel erlebte der Patient 2017 einen erneuten massiven Kontrollverlust, welche die posttraumatische Symptomatik wieder aktivierte. […]» (vgl. Urk. 8/27/2, vgl. auch Bericht vom 5. Dezember 2020, Urk. 8/19/2 f.). Im Bericht vom 5. Dezember 2020 hielt M. Sc. E.___ als PTBS-assoziierter Befund einzig – inhaltlich nicht konkretisierte – «Flashbacks von der Arbeit auf dem Schlacht-hof» fest. Der Beschwerdeführer habe berichtet, seine Hände hätten sich nach einem Jahr entzündet und es seien ihm schliesslich alle Nägel ausgefallen. Er könne sich dies nur mit der Belastung durch die Geschehnisse auf dem Schlachthof erklären (Urk. 8/19/2 f.). Hervorzuheben ist auch, dass es sich bei M. Sc. E.___ nicht um eine psychiatrische Fachärztin handelt, womit keine fachärztliche Diagnose vorliegt. Die später verfassten Arztberichte, worin die PTBS – scheinbar ungeprüft – jeweils übernommen wurde, lassen diagnose-relevante Befunde und jegliche Begründung gar gänzlich vermissen (vgl. etwa den Bericht des D.___ vom 30. März 2021, Urk. 8/46; vgl. auch den Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 27. Oktober 2021, Urk. 8/63; vgl. demgegenüber den Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, D.___, vom 4. Februar 2020, Urk. 8/22/22 ff., worin eine somatische Belastungsstörung [ICD-10: F45.1] und leichte bis mittelgradige depressive Episode [ICD-10: F32.1] festgehalten wird). Diskrepanzen ergeben sich auch beim auslösenden Ereignis. Während M. Sc. E.___ «davon ausgeht», die Arbeit auf dem Schlachthof habe die PTBS ausgelöst, litt der Beschwerdeführer gemäss Austrittbericht der Klinik C.___ vom 27. Oktober 2021 – ohne weitere Begründung und Konkretisierung - auch aufgrund seiner Erfahrungen als Kriegsflüchtling an einer PTBS (Urk. 8/63/2). Andererseits ist dem Bericht von M. Sc. E.___ vom 5. Dezember 2020 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Kosovokrieg zwar gegen seinen Vater gerichtete Repressalien durch das serbische Militär, jedoch keine konkreten Kriegshandlungen miterlebt hat (Urk. 8/19/2). Die gemäss M. Sc. E.___ erlebte Retraumatisierung infolge des 2017 aufgetretenen Drehschwindels wirft weitere Fragen auf und leuchtet jedenfalls nicht ohne Weiteres ein. Kommt hinzu, dass eine PTBS in der Regel innert sechs Monate nach dem auslösenden Ereignis zu diagnostizieren ist (vgl. dazu Dilling/ Mombour/ Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 208), was bei der vorliegenden Aktenlage – unabhängig vom fraglichen Trauma - nicht der Fall ist. Von einer lege artis diagnostizierten PTBS kann nach dem bisher Gesagten jedenfalls nicht die Rede sein. Daran ändert auch nichts, wenn M. Sc. E.___ im einwandweise eingereichten Bericht vom 3. Juli 2023, ebenfalls gezeichnet von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-therapie, im Zusammenhang mit der postulierten PTBS - ohne weitere Angaben und Präzisierungen - die Stichwörter «Flashbacks (Bilder von der Schlachtung von Tieren), häufiges Wiedererinnern, Hyperarousal und Vermeidungsverhalten» als Annahme («wir gehen davon aus») notierte (Urk. 8/127/2). Die im Verlaufsbericht von 6. Januar 2022 (Urk. 8/69) von M. Sc. E.___ und Dr. H.___ unter Hinweis auf den in der Rehaklinik [September/Oktober 2021] erlebten Suizid eines anderen Patienten postulierte Reaktivierung der PTBS-Symptomatik und Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit Zunahme der Antriebslosigkeit, Stimmungsschwankungen, Insuffizienz- und Schuldgefühlen, vermehrter Grübeltendenz und Schlafstörungen sowie einer 100%ige Arbeits-unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten steht diskrepant zur weiterhin fehlenden antidepressiven Medikation – auch auf alternativer oder pflanzlicher Basis angesichts der geltend gemachten Unverträglichkeit medikamentöser Behandlung (vgl. Urk. 8/127/3). Mangels ausgewiesener PTBS fehlt es auch an einer Grundlage für die geltend gemachte Retraumatisierung. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resp. einer allfälligen Verschlechterung ab anfangs 2021 und/oder ab September 2021 genau verhält, kann jedoch offengelassen werden; die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gilt ab September 2021 mit der auf diesen Zeitpunkt hin erfolgten Kündigung, was sich als begründet und nachvollziehbar erweist. Mithin geht ins Leere, wenn der Beschwerdeführer moniert, die Gutachter hätten sich zu den Entwicklungen ab anfangs 2021 nicht geäussert. Aus demselben Grund vermag auch der Abschlussbericht über die Arbeitsvermittlung direkt vom 8. Juni 2021 (Urk. 8/47, vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, insbesondere Urk. 8/65/16 ff.) die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen stützte sich die Integrationsberaterin bei der in Abrede gestellten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für eine neue Festanstellung auf den Bericht von Prof. Dr. med. I.___, Leitende Ärztin, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, D.___, vom 30. März 2021, mit welchem weder eine abschliessende noch fachpsychiatrische Beurteilung vorlag. Prof. Dr. I.___ kam darin «nach diversen Telefonaten mit den Behandelnden» zum Schluss, der Beschwerdeführer könne in der aktuellen, stark dekompensierten Gesundheits-situation am ehesten von einer stationären Rehabilitation profitieren. Die Untersuchung – so Prof. Dr. I.___ weiter – sei von Konzentrations-schwierigkeiten und Fremdsprachigkeit deutlich erschwert gewesen und es hätten sich bei einigen klinischen Untersuchungen eine Verdeutlichungstendenz sowie inkongruente Untersuchungsbefunde in den kooperationsabhängigen vesti-bulären Tests ergeben. Nach Stabilisierung des psychischen Zustandes sei wahrscheinlich eine bessere Einschätzung der somatischen Leiden möglich (Urk. 8/46/2 f.). Kommt hinzu, dass es sich weder bei der Arbeitsvermittlung direkt noch beim Job Coaching um eine konkret leistungsorientierte berufliche Abklärung handelte, welche eine – allenfalls divergente - medizinische Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermocht und folglich eine medizinische Stellungnahme unabdingbar gemacht hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3, je mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit per Ende September 2021 gekündigt worden war, lässt sich auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer im Gutachten dazu passend, jedenfalls ab September 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert.
In somatischer Hinsicht liessen sich die geschilderten heftigen Reaktionen des Beschwerdeführers bei den Schwindelattacken nicht objektivieren. Der otorhinolaryngologische Gutachter schloss in diesem Zusammenhang auf eine funktionelle Überlagerung und begründete dies – hinreichend nachvollziehbar - mit dem Fehlen pathologischer Nystagmen und der Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers (Urk. 8/102/56). Weshalb und inwiefern der psychiatrische Gutachter sich dazu hätte äussern resp. dies einer psychiatrischen Überprüfung unterziehen sollen, ist nicht einzusehen. Das geltend gemachte Ausmass der Schwindelattacken steht im Übrigen auch diskrepant zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit hobbymässig Auto fährt und dies am liebsten allein (vgl. 8/102/35). Im Zusammenhang mit der Hörverminderung und damit assoziierten Einschränkungen ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer offenbar aus ästhetischen Gründen ein Innenohrgerät dem – geeigneteren – Hinterohrgerät vorgezogen hatte (vgl. Urk. 8/65/13).
Hervorzuheben bleibt schliesslich, dass auch die übrigen Akten Hinweise für die sowohl von somatischer als auch psychiatrischer Seite gutachterlich festgestellte Verdeutlichungstendenz (vgl. etwa Urk. 8/102/56) liefern (vgl. etwa Bericht des D.___ vom 20. März 2021, Urk. 8/46/2).
4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das hinreichend beweistaugliche B.___-Gutachten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Mitte September 2021 in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war und hinsichtlich einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit jedenfalls nach Abschluss des Wartejahres im September 2022 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Damit besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver-gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest-möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.
Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf den zuletzt bei der Y.___ AG erwirtschafteten Jahreslohn 2019 von Fr. 67'600.-- ab (vgl. IK-Auszug vom 26. November 2020, Urk. 8/14; vgl. auch Arbeitgeberfragebogen vom 15. Oktober 2021, Urk. 8/61), woraus sich nominallohnan-gepasst im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns September 2022 (vgl. E. 1.3) ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'408.12 ergab (vgl. Urk. 8/106, Urk. 2). Angesichts der Auskunft der Arbeitgeberin, wonach der Lohn im Jahre 2021 unverändert Fr. 67'600.-- betragen würde, ist eine Lohnanpassung jedoch höchstens auf der Basis 2021 auf den Nominalwert 2022 vorzunehmen, was ein leicht tieferes Valideneinkommen von Fr. 68'343.60 ergibt (Fr. 67'600.-- x 1,011).
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge-gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 57 und 94 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3.2 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln. Dabei ist gestützt auf das medizinische Belastungsprofil sowie die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzustellen und von einem standardisierten monatlichen Einkommen in Höhe von Fr. 5’261.-- auszugehen (LSE 2020, Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2024, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024, Nominallöhne Männer; 2020: 2298; 2022: 2305) resultiert für ein zumutbares Pensum von 60 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 39'609.--(Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2305 x 0.6).
Es bleibt ein allfälliger Abzug vom Invalideneinkommen zu prüfen, wobei nach der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Rechtslage vorliegend höchstens dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als Vollzeitarbeit. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik erstellten Tabelle T18 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2020) zu den nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierenden standardisierten monatlichen Bruttolöhnen, privater und öffentlicher Sektor zusammen, verdiente ein zu einem Pensum zwischen 50 und 74 % Beschäftigter verglichen mit einem zu einem Pensum von 90 % oder mehr Angestellten im Anforderungsniveau 4 (ohne Kaderfunktion) gerundet 4 % weniger. Praxisgemäss stellt dies für sich allein keine überproportionale Lohneinbusse dar. Da andere Beeinträchtigungen, die einen Tabellenabzug rechtfertigen würden, zu verneinen sind, vermag allein der «Beschäftigungsgrad» vorliegend keinen Abzug zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Ab dem 1. Januar 2024 (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) ist der Pauschalabzug von 10 % zu berücksichtigen. Damit resultiert (die parallel, bei Validen- wie Invalideneinkommen vorzunehmende Nominallohnerhöhung auf das Jahr 2024 weglassend) ein Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 35'648.--.
6.
6.1 Dem Beschwerdeführer wurde in seiner bisherigen Tätigkeit seit Mitte September 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/102/11, vgl. hievor E. 4). Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis Mitte September 2022 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. E. 1.3).
6.2 Nach Abschluss des Wartejahrs im September 2022 war der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/102/11, vgl. hievor E. 3.2). Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 28’735.-- (Fr. 68’344.-- - Fr. 39’609.--), was einen Invaliditätsgrad von 42.04 %, gerundet 42 %, ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2022 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine Rente in Höhe von 30 % (vgl. hievor E. 1.3).
Unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs ab 1. Januar 2024 resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 32’696.-- (Fr. 68’344.-- – Fr. 35'648.--), entspre-chend einem Invaliditätsgrad von 47.84 %, gerundet 48 %. Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 45 % (vgl. hievor E. 1.3).
6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2024 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine 30%ige Rente und ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine 45%ige Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/5). Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist seinem Gesuch vom 30. April 2024 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap, Olten, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
7.2 Die Verfahrenskosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens-aufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführer beantragte eine medizinische Begutachtung und obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er ab dem 1. Januar 2024 einen Rentenanspruch in Höhe von 45% (anstatt 32.5 %) hat. Im Übrigen unterliegt er. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) aufzuerlegen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
Im Umfang von einem Drittel sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap, Olten, reichte am 21. August 2024 eine Honorarnote ein basierend auf einem Aufwand von 16,8 Stunden, wobei der ab Juni 2024 aufgeführte Aufwand nicht ausgewiesen, für die Urteilsprüfung und -besprechung in diesem Verfahren höchstens eine Stunde zu veranschlagen ist und grundsätzlich keine Spesenpauschalen entschädigt werden (Wilhelm, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2024, N. 11 zu § 34). Angesichts des zu prüfenden Aktenumfangs und des im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen zu schätzenden, notwendigen Aufwandes für Instruktion und Ausarbeitung der Beschwerde (maximal neun Stunden) ist das Honor insgesamt auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap, Olten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap, Olten mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 30. April 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap, Olten, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine 30%ige Rente und ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine 45%ige Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
Im Umfang von einem Drittel (Fr. 200.--) werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap, Olten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap, Olten mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Irja Zuber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger