Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00250
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 3. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___, Vater dreier Kinder (geboren 1993, 1994 und 2000), ohne Berufsausbildung, reiste im Januar 2006 in die Schweiz ein und war sporadisch bei der Y.___ AG bzw. Z.___ GmbH beschäftigt (Urk. 9/32 und Urk. 9/35). Am 15. März 2016 (Eingangsdatum) beantragte er unter Hinweis auf Fussschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bezug von orthopädischen Serienschuhen (Urk. 9/13 ff.). Mit Mitteilung vom 13. April 2016 erteilte die IV-Stelle die entsprechende Kostengutsprache (Urk. 9/24).
Seit dem 1. Februar 2020 war der Versicherte bei der Z.___ GmbH als Betriebsmitarbeiter festangestellt. Am 7. März 2022 stürzte er auf der Treppe (Urk. 9/40/230) und erlitt eine Schulterluxation rechts (Urk. 9/40/205). Die Suva erbrachte für diesen Unfall die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/40/225). Am 26. Oktober 2022 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH in gegenseitigem Einverständnis per 1. November 2022 aufgelöst (Urk. 9/40/211). Am 30. Oktober 2023 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle mit Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur zum Leistungsbezug an (Urk. 9/32). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/35) und holte die Akten der Suva ein (Urk. 9/40-41). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2023 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/39). Mit Verfügung vom 13. März 2024 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Februar 2024, Urk. 9/43) einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. April 2024 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Rente im Umfang von mindestens 70 % zuzusprechen, eventualiter sei eine orthopädische Begutachtung der Schulter durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unent-geltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel (Urk. 1). Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Januar 2024 zu den Akten (Urk. 4-5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 schloss die IVStelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Urk. 11) legte der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar (Urk. 12) und reichte entsprechende Belege ein (Urk. 13/2-10). Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass zur Abklärung des Leistungsanspruchs verschiedene Unterlagen eingeholt worden seien und eine Koordination mit der Suva vorgenommen worden sei. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei seien Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremitäten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei somit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Empfohlen werde eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Dieses könne ihn bei der Stellensuche unterstützen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei seit dem Unfall hinsichtlich beider Schultern bewegungseingeschränkt, weder könne er die Arme heben noch die Schultern bzw. Hände rotieren. Ausserdem leide er unter permanenten Schmerzen, die von den Schultern ausstrahlten. Die Beschwerdegegnerin stütze sich zur Beurteilung der medizinischen Lage in erster Linie auf die Beurteilung der Suva. Diese sei jedoch nicht umfassend, da sie nur die mechanischen, nicht aber die schmerzbedingten Beeinträchtigungen berücksichtige und der ebenfalls eingeschränkten Situation der linken Schulter keinerlei Rechnung trage. Die Einschätzung der Suva könne somit nicht die medizinische Grundlage einer Rentenprüfung darstellen. Vor dem Hintergrund, dass er an beiden Schultergelenken massgeblich bewegungseingeschränkt und schmerzgeplagt sei, sei offensichtlich, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit keinesfalls vollständig leistungsfähig sei. Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 26. Januar 2024 sei von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % auszugehen (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Im Bericht der Orthopädie der Universitätsklinik B.___ (nachfolgend: B.___) vom 5. April 2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Verdacht auf Tendovaginitis der M.?tibialis-posterior-Sehne links
- Ausgeprägter Knick-Senkfuss beidseits
- Neurophysiologisch Ausschluss einer relevanten diabetischen Polyneuropathie
- Metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ?2
- Arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- Nikotinabusus
- Lumbago bei muskulärem Hartspann
- Kariöser Zahnstatus
- Status nach Vitamin D-Mangel
Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Knick-/Senkfuss bestehenden Beschwerden sei eine Ruhigstellung im OSG-Cast vorgenommen worden. Unter dieser habe sich eine deutliche Beschwerderegression gezeigt; mittlerweile sei eine neurologisch bedingte Polyneuropathie ausgeschlossen, jedoch noch keine vollständige Beschwerdefreiheit erreicht worden. Am 3. Februar 2016 sei daher eine weitergehende Ruhigstellung im Unterschenkelgehgips etabliert worden. Hierunter habe sich erneut eine deutliche Beschwerderegression gezeigt, was im Zusammenspiel mit der konsequenteren Ruhigstellung sowie der zwischenzeitlichen deutlichen Reduktion des Körpergewichts des Beschwerdeführers um 20 kg zu werten sei. Aufgrund dessen sei nun die Aufgleisung der Schuhversorgung mit orthopädischem Serien- bzw. Massschuh mit Fussbettung erfolgt (Urk. 9/23/5-6).
3.2 Im Bericht des B.___ vom 24. August 2023 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Status nach Schultertotalprothese rechts am 24.1.2023
- Schulterluxation rechts mit Reposition in Narkose am 7.3.2022 mit konsekutiver irreparabler Rotatorenmanschettenruptur rechts
- Irreparable Rotatorenmanschettenruptur links
- Diabetes mellitus
- Adipositas
- Nikotinabusus
Der Beschwerdeführer habe über eine langsame Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzen bei der einliegenden Prothese rechts sieben Monate postoperativ berichtet. Bezüglich der linken Seite habe er über Schmerzen und Schwäche bei Überkopfarbeiten berichtet. Er habe sich zurzeit mit den Schmerzen abgefunden. Aktuell sei er 100?% arbeitsunfähig. Es zeige sich eine gute Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzen der rechten Seite, sodass ein exspektatives Vorgehen initiiert worden sei. Bezüglich der linken Seite zeige sich eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus, Infraspinatus und Subscapularis). Als Therapie sei hier nur eine inverse Schulterprothese zielführend. Bei aktuell guter Beweglichkeit und nur geringfügigen Schmerzen komme für den Beschwerdeführer diese Operation jedoch derzeit nicht in Frage. Bezüglich seiner Tätigkeit als Automechaniker sei davon auszugehen, dass die Arbeit im Abbau nicht mehr möglich sei, weshalb eine Anmeldung bei der IV empfohlen werde (Urk. 9/40/96-97).
3.3 Die Fachärztin für Anästhesiologie, C.___, hielt in ihrer versicherungs-medizinischen Aktenbeurteilung vom 18. September 2023 (Urk. 9/40/85-90) fest, der Beschwerdeführer habe am 7. März 2022 einen Treppensturz erlitten und sich dabei eine anterio-inferiore Schulterluxation rechts zugezogen. Noch am gleichen Tag sei eine Reposition im Spital D.___ erfolgt. Sowohl bei der Erstkonsultation als auch im weiteren Verlauf bis Juni 2023 seien keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter dokumentiert worden. Die rechte Schulter sei zunächst konservativ behandelt worden. Bei zunehmenden Beschwerden sei im November 2022 eine Arthro-MRI-Untersuchung durchgeführt worden, die eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur nachgewiesen habe. Am 24. Juni 2023 sei die Implantation einer inversen Schulterprothese erfolgt. Bei anfänglichen Schmerzen und eingeschränkter Schulterbeweglichkeit habe sich im weiteren Verlauf eine Besserung gezeigt, sodass bei der Konsultation im August 2023 ein abwartendes Vorgehen vorgeschlagen worden sei. Eine Verlaufskonsultation sei zwei Jahre nach der Operation, also im Januar 2025, geplant worden. Bezüglich der linken Schulter seien die Beschwerden erstmalig im Bericht der Schulterchirurgie B.___ vom 19. Juni 2023 erwähnt worden. Die durchgeführte MRI-Untersuchung vom 21. August 2023 habe eine irreparable Rotato-renmanschettenruptur links gezeigt. Laut Schulterchirurgie sei eine Prothesen-implantation indiziert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei betreffend die rechte Schulter vom medizinischen Endzustand auszugehen. Bezüglich der linken Schulter könne eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der irreparablen Rotatorenmanschettenruptur nicht angenommen werden. Der Beschwerdeverlauf mit erstmaliger Dokumentation der Schulterbeschwerden links im Juni 2023, mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis, spreche eindeutig gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität. Bei einer traumatischen Massenruptur der Rotatorenmanschette hätte der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten Beschwerden die ärztlichen Leistungen zeitnah nach dem Unfallereignis in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Erstkonsultation als auch im weiteren Verlauf bei den nachfolgenden Konsultationen in der Schulterchirurgie B.___ bis Juni 2023 die Beschwerden links nicht erwähnt. Es müsse zudem angemerkt werden, dass auch bei den Telefonaten zwischen der Administration und dem Beschwerdeführer die Beschwerden im Bereich der linken Schulter nicht erwähnt worden seien (Urk. 9/40/88-90).
3.4 Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 (Urk. 9/40/47-49) ergänzte die Versicherungsmedizinerin C.___, aus den neu eingereichten Unterlagen ergäben sich keine neuen versicherungsmedizinischen Erkenntnisse, sodass an der Beurteilung vom 18. September 2023 festgehalten werden könne. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Verwerter von Automobilen voll arbeitsunfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm jedoch eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei seien Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität auszuschliessen. Es seien aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter weiterhin zwei Arztkonsultationen jährlich sowie die Einnahme von Schmerzmitteln auf ärztliche Verordnung erforderlich (Urk. 9/40/48–49).
3.5 Dr. A.___ führte im Bericht vom 26. Januar 2024 aus, dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitspensum von 30 % zumutbar, was einer Halbtagsarbeit bei vorwiegend sitzender Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 kg entspreche. Da der Beschwerdeführer Auto fahren könne, bestünde eine Möglichkeit, im Trans-portunternehmen, als Angestellter bei der E.___, in einer Werkstatt für Hintergrundarbeiten oder beim ehemaligen Arbeitgeber tätig zu sein. (Urk. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid vom 13. März 2024 (Urk. 2) auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen der Suva vom 18. September 2023 (E. 3.3) und vom 30. Oktober 2023 (E. 3.4). Aus den Akten der Suva ergibt sich indessen nicht eindeutig, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter infolge des Unfallereignisses vom 7. März 2022 eingeschränkt ist. Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 24. August 2023 (E. 3.2) wurde zusätzlich eine irreparable Ruptur der Rotatorenmanschette an der linken Schulter diagnostiziert, deren funktionelle Auswirkungen von der Suva nicht näher geprüft wurden, da sie die Verletzung als nicht unfallkausal beurteilte. Ferner nahm die Suva mangels Unfallkausalität auch keine Abklärungen dazu vor, ob der ausgeprägte Knick-Senkfuss, der bereits im Jahr 2016 eine orthopädische Schuhversorgung erforderlich machte (E. 3.1), die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt. Damit stellen die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen der Suva keine hinreichend beweiskräftige Entscheidgrundlage dar, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können. Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdegegnerin gänzlich, Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen oder die Akten zur versicherungsmedizinischen Beurteilung dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorzulegen. Somit lässt sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch gestützt auf die übrigen Akten nicht rechtsgenügend beurteilen. Dieses Vorgehen erweist sich im Lichte des im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 43 ATSG, BGE 130 I 180 E. 3.2), als nicht statthaft.
4.2 Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich erhebliche Einschränkungen an der linken Schulter geltend und verweist dabei auf den Bericht von Dr.?A.___ vom 26.?Januar?2024 (E.?3.5). Angesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), vermag auch dieser Bericht keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage darzustellen. Dies gilt umso mehr, als Dr.?A.___ sich nur sehr kurz äusserte.
4.3 Demnach erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin ohne eigene Prüfung den Invaliditätsgrad des Unfallversicherers nicht einfach übernehmen darf (BGE?133?V?549?E.?6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8.?Juni?2021?E.?4.2).
4.4 Im Hinblick auf eine allfällige Prüfung eines Umschulungsanspruchs ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/32/1 und Urk. 9/42) – nur voraussetzt, dass die versicherte Person aufgrund Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche Ausbildung zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20?% erleidet (BGE 130?V?488?E.?4.2; 124?V?108?E.?2a und b; AHI 1997?S.?80?E.?1b; ZAK 1984?S.?91; 1966?S.?439?E.?3). Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit oder ohne Berufsausbildung ist dabei nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts I?826/05 vom 28. Februar 2006 E.?4.2).
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Mit Honorarnote vom 24. Juli 2024 (Urk. 16) machte Rechtsanwältin Dina Raewel einen Gesamtaufwand von 8.26 Stunden plus Fr. 54.55 Barauslagen geltend. Mangels einer detaillierten Zusammenstellung über den geltend gemachten Zeitaufwand ist die Parteientschädigung gemäss § 7 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Sozialversicherungsgerichts (GebV SVGer) jedoch ermessensweise festzusetzen. Die Entschädigung ist unter Berücksich-tigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280.-- sowie eines Anteils für Barauslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2’000. festzusetzen.
6.3 Das vom Beschwerdeführer am 29. April 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3) ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaWantz