Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00253


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 19. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war seit Juni 2017 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 30. Juni 2022 als IB Operations - Securities Specialist bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 7/28/1-2 Ziff. 1-2.2). Unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burnout-Syndrom) meldete er sich am 17. August 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11) zum Verfahren bei und teilte dem Versicherten am 10. März 2022 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 7/17). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/21 = Urk. 7/24, Urk. 7/25, Urk. 7/26/-2-7) und einen Bericht (Urk. 7/28) der früheren Arbeitgeberin des Versicherten ein und zog ein vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/34) zum Verfahren bei. Mit Schreiben vom 12. August 2022 auferlegte sie dem Versicherten als Massnahmen die Weiterführung der bisherigen psychiatrischen Therapie und die Aufnahme einer stationären Rehabilitationsbehandlung (Urk. 7/43/1-2).

    Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten am 30. Mai 2023 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2023 ein Aufbautraining (Urk. 7/73 S. 1). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (Urk. 7/75) sprach sie ihm für den fraglichen Zeitraum ein Taggeld zu. Am 18. Dezember 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Massnahme abgeschlossen werde. Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht vorgesehen (Urk. 7/81). Am 1. Februar 2024 (Urk. 7/86) erliess die IV-Stelle anstelle der Mitteilung vom 18. Dezember 2023 den Vorbescheid betreffend Unterstützung bei der Stellensuche. Der Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 7/93).

    Mit Verfügung vom 4. April 2024 (Urk. 7/94 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und auf eine Umschulung.


2.    Der Versicherte erhob am 30. April (Poststempel vom 2. Mai) 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien neue ärztliche Berichte einzuholen. Zudem seien ihm weiterhin berufliche Massnahmen und eine Umschulung zuzusprechen. Nach abgeschlossener Eingliederung habe die Rentenprüfung zu erfolgen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).

1.4    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend refor-matorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rück-weisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, sie habe den Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 30. November 2023 mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt. Im Rahmen eines Aufbautrainings mit einem externen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt (während eines Monats) habe er sein Arbeitspensum auf 60 % steigern und stabil halten können. Nach seinen Angaben sei er seit Dezember 2023 zu 70 % arbeitsfähig (S. 1 unten). Nach den erfolgten Abklärungen sei ihm die angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 80 - 100 % zumutbar. Darüber hinaus bestehe keine gesundheitlich bedingte Einschränkung bei der Stellensuche. Damit ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, müsse eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine solche vorhanden sein. Die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sei ihm aufgrund der Diagnosen weiterhin zumutbar. Die Beschwerdegegnerin könne eine Tätigkeit oder eine Umschulung im Outdoor-Bereich daher nicht unterstützen (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode und sei seit März 2021 nur eingeschränkt arbeitsfähig. Er habe deshalb berufliche Massnahmen beantragt. Die von der Beschwerdegegnerin angegebene Arbeitsfähigkeit von 80-100 % beziehe sich auf eine Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom März 2023. Aktuelle Arztberichte seien nicht eingeholt worden. Nachdem er im angestammten beruflichen Bereich nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, habe er Anspruch auf berufliche Massnahmen und - falls dies nicht möglich sei - auf die Rentenprüfung. Er sei motiviert, sich in einem neuen beruflichen Umfeld zu orientieren. Er benötige dazu aber die Unterstützung der Beschwerdegegnerin in Form einer beruflichen Eingliederung (Urk. 1 S. 1 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und auf eine Umschulung besteht.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.___, berichte am 13. September 2021 (Urk. 7/11/3-7) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 30. Juni bis 26. August 2021 (S. 2 Ziff. 2 d). Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und ein Erschöpfungssyndrom (BurnoutSyndrom, ICD-10 Z73.0; S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe seit einer Ende März 2021 aufgetretenen starken Schwindelsymptomatik, die somatisch abgeklärt worden sei, eine zunehmende Erschöpfungssituation entwickelt (S. 1 Ziff. 2 a).

3.2    Der Beschwerdeführer ist seit dem 17. Mai 2021 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 1.1). Der Psychiater stellte im Bericht vom 28. April 2022 (Urk. 7/21 = Urk. 7/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):

- mindestens mittelgradige depressive Episode, agitierte Form (ICD10 F32.1)

- seit März 2021, reaktiv

- Kündigung der Arbeitsstelle bei der Y.___ per Mai 2022 bekommen

- Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom, ICD-10 Z73.0)

- bei multifaktorieller Überlastung, akzentuiert seit Anfang 2021

- multiple somatische Probleme

    Er attestierte für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt vom 11. bis 31. Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % mit weiterer Steigerung der Arbeits-fähigkeit in den folgenden Monaten. Der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Februar 2022 für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Nach einem Klinikaufenthalt sei von Oktober 2021 bis Januar 2022 eine Arbeitsintegration mit langsam ansteigendem Arbeitspensum durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2022 mit Wirkung per Ende Mai 2022 die Kündigung seines Arbeitsgebers erhalten (S. 4 Ziff. 3.1-3.2).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 21. Mai 2022 (Urk. 7/34/18-44) im Auftrag des Krankentaggeldversicherer ein psychiatrisches Gutachten (Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe nach einem neunwöchigen stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ im Juli und August 2021 sein Arbeitspensum bei der Y.___ wieder sukzessive bis zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) gesteigert. Bei einem Gespräch mit den Verantwortlichen der Y.___ Mitte Februar 2022 sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm gekündigt werde beziehungsweise es besser wäre, wenn er selber kündige. In diesem Rahmen sei es zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen (S. 11 unten).

    Dr. D.___ nannte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von leistungsorientierten und perfektionistischen akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1; S. 20 Ziff. 3.1 und 3.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Securities Specialist sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die mutmassliche Entwicklung der Arbeits-fähigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei auch in einer angepassten Tätigkeit bis zum Abschluss der empfohlenen medizinischen Massnahmen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 25 f. Ziff. 4-5). Es werde dringend eine stationäre Rehabilitationsbehandlung empfohlen (S. 27 Ziff. 8).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. Juli 2022 (Urk. 7/80 S. 5 f.) Stellung zu den medizinischen Akten. Er gab an, die von Dr. D.___ für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelte bis zum 31. Juli 2022. Gegenwärtig sei von einem behandelbaren Gesundheitsschaden auszugehen (S. 6 oben).

3.5    Die Ärzte der Klinik F.___ berichteten am 12. Dezember 2022 (Urk. 7/48) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 1. Oktober bis 19. November 2022 (S. 1). Sie stellten die Diagnosen mittelgradige depressive Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch im Rahmen von Diagnose eins, Operation eines Bauchnabelbruchs, April 2022, und Knieoperation 2020 (S. 1). Die Ärzte attestierten für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine berufliche Reintegration erscheine frühestens ab Februar 2023 in einem tiefen Teilzeitpensum realistisch (S. 6).

3.6    Die Beschwerdegegnerin hielt zu einer Besprechung mit dem RAD vom 13. April 2023 (ohne nähere Angaben) fest, gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei es zu längeren Auszeiten gekommen. Dies sei wahrscheinlich wichtig für die work-life-balance des Beschwerdeführers. Der angestammte berufliche Bereich sei möglich. Eine Variante wäre ein Teilzeitpensum von 80 % (Urk. 7/82 S. 6 Ziff. 2 oben).

3.7    Die behandelnde Ärztin der G.___ GmbH in H.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 3. April 2024 (Urk. 3) für die Zeit vom 1. bis 30. April 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2023 ein Aufbautraining zu (Urk. 7/73/1-2).

    Im Protokoll der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2023 (Urk. 7/82) wurde zum Entscheid über ein Aufbautraining angegeben, der Beschwerdeführer sei seit März 2021 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode arbeitsunfähig. Erschwerend seien im Eingliederungsprozess mehrere somatische Probleme und Eingriffe dazugekommen. Er komme aus dem Finanzbereich/Controlling und sei zuletzt bei der Y.___ angestellt gewesen. Er sei im Begriff gewesen, seine Arbeitsfähigkeit aufzubauen und habe im Rahmen der Begleitung durch den Krankentaggeldversicherer wieder eine Präsenzzeit von 70 % erreicht. Nachdem er die Kündigung der Arbeitgeberin erhalten habe, sei er wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell sei er zu 30 % arbeitsfähig. Aus Sicht des RAD sei die angestammte Tätigkeit zumutbar. Allenfalls solle im Sinne der work-life-Balance das volle Arbeitspensum auf 80 % reduziert werden. Der Beschwerdeführer habe dies in der Vergangenheit immer wieder in Form von längeren Urlauben oder Pausen zwischen Anstellungen getan (S. 3 oben).

4.2    Zum Abschluss der Massnahme vom 13. Dezember 2023 wurde im Protokoll der Eingliederungsberatung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Aufbautraining erfolgreich absolviert. Mit zunehmender Steigerung der Präsenzzeit habe er in der Institution unter Motivationsproblemen gelitten. In Gesprächen habe sich ergeben, dass er einerseits inhaltlich unterfordert gewesen sei. Andererseits habe er sich zunehmend nicht mehr mit dem KV-Bereich identifizieren können. Innerhalb des Trainings habe er seine Arbeitsfähigkeit auf 60 % steigern und in der Institution stabil halten können. Der Beschwerdeführer habe einen externen Einsatz bei den I.___ geleistet, wo er vier Wochen mit einem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Er wolle sich beruflich verändern. Sein Ziel sei, sich eine Tätigkeit im Outdoor-Bereich zu suchen, zum Beispiel als Tour Guide. Dabei wolle er von der Invalidenversicherung unterstützt werden. Eine Einschätzung des RAD vom April 2023 besage, dass ihm die angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von mindestens 80 % zumutbar sei. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe nicht, was intern mit der Berufsberatung abgeklärt worden sei. Im KV-Bereich gebe es sehr viele Möglichkeiten, angepasst zu arbeiten. Weiter liege keine gesundheitlich begründbare Notwendigkeit für eine Umschulung vor. Dem Beschwerdeführer sei es schwergefallen, das zu verstehen. Die Unterstützung im Rahmen der Eingliederungsberatung werde gegen Ende des Aufbautrainings abgeschlossen. In einem neuen Bereich sehe er sich mit einem vollen Arbeitspensum, was durch die Beschwerdegegnerin nicht unterstützt werden könne (Urk. 7/82 S. 2).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Anstellung bei der Y.___ seine Arbeitsfähigkeit nach einer ersten Krankschreibung und einem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode und eines Erschöpfungssyndroms von Oktober 2021 bis Februar 2022 sukzessive auf ein Arbeitspensum von 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) steigern. Im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitsstelle bestand in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit ab dem 10. Februar 2022 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1-3.3). Während des Aufbautrainings der Invalidenversicherung von Juni bis November 2023 konnte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum nach seinen Angaben auf 70 % steigern (vgl. Urk. 7/83).

5.2    Die vorliegenden medizinischen Akten erlauben es nicht, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Insbesondere bildet die in den Akten wiedergegebene RAD-Besprechung vom 13. April 2023 (E. 3.6) keine Grundlage, um von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % in angestammter Tätigkeit auszugehen. Es ist nicht bekannt, welche Fachperson des RAD die Einschätzung abgab. Eine Begründung fehlt gänzlich. Die medizinischen Akten (E. 3.1 – E. 3.7) und die Akten betreffend das Aufbautraining (E. 4) stützen diese Einschätzung nicht. Im Aufbautraining vermochte der Beschwerdeführer nur an ein Pensum von 60 % herangeführt zu werden (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin räumt in der Begründung zur angefochtenen Verfügung denn auch ein, dass der medizinische Sachverhalt weiterer Abklärung bedürfe (Urk. 2 S. 2).

    Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Umschulung (Urk. 2). Es ist zu prüfen, ob der Aktenstand einen Entscheid über den Anspruch auf diese Eingliederungsmassnahmen erlaubte.

5.3    Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person aufgrund einer erheblichen gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche eingeschränkt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die erforderliche gesund-heitliche Einschränkung etwa zu bejahen, wenn einem potenziellen Arbeit-geber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. A., S. 206 Rz. 6 zu Art. 18; Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand 1. Juli 2024, Rz. 1804; vgl. auch vorstehend E. 1.3). Der bisherige Aktenstand erlaubt die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen sei, nicht. Entsprechend wurde auch das erforderliche Profil einer allenfalls angezeigten angepassten Tätigkeit nicht ermittelt (vgl. E. 5.2).

    Die Aktenlage lässt auch die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit bestehe, nicht zu: Es erschliesst sich nicht, ob eine Erwerbseinbusse vorliegt und eine Umschulung notwendig ist, um die Erwerbsaussichten zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 1.4).

5.4    Der angefochtene Entscheid über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Umschulung (Urk. 2) basiert entsprechend nicht auf einer rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der allfälligen erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen und der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. E. 1.5).

    

6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin – eine Rückweisung zur weiteren Abklärung gilt als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers - aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger