Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00254


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 30. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin B.___

Gemeinde Köniz, DZ Kindes- und Erwachsenenschutz

Sägestrasse 65, 3098 Köniz


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 2. April 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___, geboren 1983, rückwirkend ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig sprach sie ihm auch eine Kinderrente für seine Tochter X.___, geboren 2003, zu (Urk. 15/2). Die Kinderrente richtete sie bis zum 31. Juli 2021, also bis zur Volljährigkeit von X.___, aus (Urk. 17/20, Urk. 17/22).

    Mit Beschluss der KESB Mittelland Süd vom 14. März 2022 wurde für X.___ eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet (Urk. 17/23-24). Am 16. November 2022 schloss X.___ einen Lehrvertrag mit der Z.___ als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ mit Anstellungsbeginn am 1. August 2023 (Urk. 17/25). In Hinblick darauf gewährte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (erneut) eine Kinderrente für X.___ mit Wirkung ab 1. August 2023 in der Höhe von monatlich Fr. 656.-- (Urk. 17/26).

    Am 10. Januar 2024 informierte die KESB die Ausgleichskasse GastroSocial darüber, dass X.___ die Lehre vorzeitig beendet hatte (Urk. 17/28). Aus den der Ausgleichskasse in der Folge eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Lehrvertrag rückwirkend per 31. Oktober 2023 aufgelöst worden war (Urk. 17/34). Der Aufhebungsvertrag datiert vom 30. November 2023 (Urk. 17/30, vgl. dazu auch Urk. 17/34, Urk. 17/40/3 und Urk. 3/2).

    Mit Schreiben vom 5. März 2024 hielt die Ausgleichskasse GastroSocial, welche die Kinderrente ausrichtete, fest, dass das Lehrverhältnis per 31. Oktober 2023 beendet worden sei, weshalb ab 1. November 2023 kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestanden habe. Sie forderte dementsprechend die für die Monate November 2023 bis Januar 2024 ausgerichteten Kinderrenten im Betrag von insgesamt Fr. 1'968.-- (3 x Fr. 656.--) zurück. Gleichzeitig gewährte sie das rechtliche Gehör (Urk. 17/35, Urk. 17/36). Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, forderte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 2. April 2024 den Betrag von Fr. 1'968.-- zurück (Urk. 2 [=Urk. 15/3]).


2.    Gegen die Verfügung vom 2. April 2024 erhob die Beiständin B.___ im Namen von X.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Rückforderung betreffend die Monate November und Dezember 2023 (Urk. 1). Auf Nachfrist des Gerichts (Urk. 6) reichte sie eine von X.___ ausgestellte Vertretungsvollmacht ein (Urk. 9, Urk. 10).

    Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 - mit Verweis auf eine von ihr eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse GastroSocial vom 21. Juni 2024 (Urk. 16) - auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2

1.2.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinderrente ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).

    Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesge-setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 35 N 2).

    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

1.2.2    Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs. 5 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.

    Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

    Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3119) erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.

1.2.3    Nach Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.

1.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG)

1.4    Jede wesentliche Änderung in den für die massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 70bis AHVV).


2.

2.1    Zu überprüfen ist die Verfügung vom 2. April 2024, mit welcher die IV-Stelle die für Monate November 2023 bis Januar 2024 ausgerichteten Kinderrenten zurückforderte. Die Rückforderung für den Monat Januar 2024 ist nicht strittig. Strittig ist hingegen die Rückforderung für die Monate November und Dezember 2023.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verwies in der Verfügung vom 2. April 2024 im Wesentlichen darauf, dass das Lehrverhältnis mit der Z.___ per 31. Oktober 2023 beendet worden sei, mithin ab 1. November 2023 kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestehe. Die seither ausgerichteten Kinderrenten seien deshalb zurückzuerstatten (Urk. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, aus gesundheitlichen Gründen habe sie sich krankschreiben lassen müssen. Die gesundheitlichen Probleme hätten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bäckerin gestanden. Lange Zeit sei unklar gewesen, ob sie die Ausbildung fortführen könne. Aufgrund dieser ungewissen Situation habe sie bis Ende Dezember 2023 die Berufsschule besucht. Der Lehrbetrieb habe sie Ende November 2023 aufgefordert, das Lehrverhältnis rückwirkend per Ende Oktober 2023 aufzulösen, obschon sie damals weiterhin krankgeschrieben gewesen sei. Rückwirkend betrachtet scheine dieser, von Seiten des Lehrbetriebs veranlasste Schritt nicht korrekt zu sein. Ihr sei erst im Dezember 2023 klar geworden, dass sie die Ausbildung nicht fortsetzen könne. Nach den Winterferien sei sie dementsprechend nicht mehr in die Berufsschule gegangen und habe keine neue Lehrstelle gesucht, sondern habe sich im Dezember 2023 um eine anderweitige Anstellung bemüht. Bei dieser Sachlage sei auf die Rückforderung der Kinderrente für die Monate November und Dezember 2023 zu verzichten (Urk. 1).


3.

3.1    Der Anspruch auf eine Kinderrente für in Ausbildung begriffene 18–25jährige Kinder erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abgeschlossen wird, jedenfalls aber mit Vollendung des 25. Altersjahres. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen wird (E. 1.2 hiervor). Das Lehrverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Z.___ wurde per 31. Oktober 2023 aufgehoben, was so vom Bildungsamt des Kantons Bern bestätigt wurde (Urk. 17/34). Damit gilt das Lehrverhältnis als per Ende Oktober 2023 beendet. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung gesundheitlich angeschlagen und sich allenfalls nicht über sämtliche Konsequenzen im Klaren war. Eine andere Lehrstelle suchte die Beschwerdeführerin nicht. Sie selber führte in der Beschwerde aus, sie habe sich im Dezember 2023 um eine anderweitige Stelle bemüht (Urk. 1). Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 7. Dezember 2023 bei der C.___ AG, einem Gastrobetrieb, angestellt war (Urk. 17/47 S. 3).

3.2    Die Beschwerdeführerin besuchte nach Auflösung des Lehrvertrags bis Ende Dezember 2023 die Berufsschule (Urk. 3/1 = Urk. 17/43). Auch dieser Umstand ändert nichts daran, dass von einer Beendigung der Ausbildung per 31. Oktober 2023 auszugehen ist. Die Berufsfachschule für Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Lehrlinge beinhaltet einen Schulungstag pro Woche (vgl. https://www.bfsl.ch/bildungsangebote/berufslehre/baecker-in-konditor-in-confiseur-in-efz; vgl. auch Urk. 17/47 S. 4). Dieses Pensum erreicht den erforderlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche, den es braucht, damit von einer massgeblichen Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 49bis AHVV gesprochen werden kann (vgl. E. 1.2.2 hiervor), nicht.

3.3    Damit ist festzuhalten, dass ab 1. November 2023 ein Anspruch auf eine Kinderrente nicht mehr gegeben war. Der Bezug der Kinderrente für die Monate November 2023 bis Januar 2024 erfolgte damit zu Unrecht. Über den Abbruch der Ausbildung informierte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse GastroSocial erst verspätet (vgl. auch den Hinweis in der Verfügung vom 3. Mai 2023, wonach wesentliche Änderungen unverzüglich zu melden sind; Urk. 17/26). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung respektive eine prozessuale Revision sind daher erfüllt. Da die Beschwerdegegnerin auch die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten hat, kann sie die zu viel ausgerichteten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 1'968.-- gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern, womit sich ihr Entscheid als rechtens erweist.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Umständehalber ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (§ 33 Abs. 3 GSVGer).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- B.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.  BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger