Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00262


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 25. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1. Die 1974 geborene X.___, Büroangestellte mit Fähigkeitszeugnis und Mutter eines Sohnes (geboren 2007), war bis Februar 2021 mit einem Pensum von 60 % als Kreditoren-Buchhalterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 7/2, Urk. 7/3/1, Urk. 7/7/1) und meldete sich am 28. November 2022 unter Hinweis auf eine starke Müdigkeit am Ende jeden Monats vor Bluttransfusion wegen einer Thalassämie major sowie starken Gelenksschmerzen an den Knien und Händen sowie an der Hüfte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 10. Januar 2023 (Urk. 7/9) mit, dass letztere bei der Stellensuche gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt sei, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, und ein Rentenanspruch erst nach einem Jahr Wartezeit respektive frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung geprüft werden könne. Am 11. September 2023 wurde seitens der IV-Stelle per Videokonferenz mit der Versicherten eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (vgl. Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 2. November 2023 (Urk. 7/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen letztere am 20. November 2023 Einwand (Urk. 7/37) erhob. Mit Verfügung vom 8. April 2024 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2. Dagegen erhob die Versicherte unter Vorlage neuer Arztberichte (Urk. 3/1-4) am 3. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der Auflage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die massgebenden Umstände umfassend und nachvollziehbar abzuklären und alsdann betreffend die Rentenfrage eine neue Entscheidung zu treffen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2024 Replik erstattet hatte (Urk. 10), verzichtete die Beschwerdegegnerin am 7. August 2024 auf Duplik (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. August 2024 zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 60 % erwerbstätig wäre. In der bisherigen Tätigkeit als Kreditoren-Buchhalterin sei sie seit Mai 2022 gesundheitlich eingeschränkt, wobei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit liege ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung sei von einer Qualifikation von 60 % im Erwerb und 40 % im Haushalt auszugehen. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der etappenweisen Erledigung der Hausarbeiten ohne Zeitdruck sowie der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder ergebe sich eine Einschränkung von 10 % im Haushalt (S. 1 f.). Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34 %. Damit liege ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vor, weshalb kein Leistungsanspruch gegeben sei (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Haushaltsabklärung sei mittels Videokonferenz erfolgt, was nicht rechtskonform sei. Im Weiteren würden die Werte in der Tabelle «Gewichtung der Tätigkeitsbereiche» mit jenen gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) nicht übereinstimmen. Ebenso wenig seien die örtliche Entfernung zu Läden und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie die Aufteilung der schweren Arbeiten zwischen den Ehegatten dargelegt worden. Bei der Ermittlung des Status der Beschwerdeführerin seien zudem weder die fiktive Frage nach der Höhe des Erwerbsbereichs ohne Gesundheitsschaden noch das Ausmass für den Betreuungsaufwand für den sich in einem Lehrverhältnis befindenden Sohn berücksichtigt worden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre von einem Haushaltsbereich von 20 % auszugehen (S. 2 f. Ziff. 2). Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Umstand, dass sie während rund sieben Tagen pro Monat kaum mehr Arbeiten im Haushalt erledigen könne, von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Richtigerweise sei in medizinischer Hinsicht auf einen wellenförmigen Verlauf mit einem chronischen Hintergrund abzustellen, wobei nicht die Verhältnisse bei der letzten Arbeitgeberin berücksichtigt werden könnten, da sich ihr Gesundheitszustand seither verschlechtert habe. Seit Juni 2022 würden die Beschwerden an den Händen, Knien und der linken Hüfte im Vordergrund stehen und es sei insgesamt fraglich, ob überhaupt noch eine Erwerbsfähigkeit gegeben sei (S. 3 f. Ziff. 3 f.). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des wellenförmigen Verlaufs zeitlich nicht unbeschränkt einsetzbar und zudem aufgrund der fortschreitenden rheumatologischen Beschwerden nicht in der Lage, schwere Tätigkeiten auszuführen (S. 4 Ziff. 5). Die angefochtene Verfügung sei aufgrund der unverwertbaren Haushaltsabklärung, der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und des nicht mehr erzielbaren Invalideneinkommens aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6), die Beschwerdeführerin sei mit der Abklärung mittels Videokonferenz einverstanden gewesen und es seien sämtliche relevanten Punkte besprochen und die daraus gezogenen Schlüsse ausführlich begründet worden (S. 1). Im Weiteren könne nicht auf die von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, postulierte Einschränkungen von 90 % im Haushaltsbereich abgestellt werden, da im entsprechenden Bericht Angaben darüber fehlten, in welchen Haushaltsarbeiten die Beschwerdeführerin in welchem Ausmass eingeschränkt sein soll. Dr. A.___ habe sodann weder die Schadenminderungspflicht noch die Tatsache, dass bei der Besorgung des Haushalts mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und deren Ausführungen vorliege, berücksichtigt. Betreffend die Qualifikation von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt sei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson klar angegeben habe, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin zu 60 % erwerbstätig wäre. Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte würden im Wesentlichen bereits Bekanntes wiedergeben. Bezüglich des Medikamentes Methotrexat und aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Hüftgelenksoperation sei gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. September 2023 nicht von einer anderen Beurteilung und damit stets noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Schliesslich entspreche das Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit und es würde auch bei einem Einkommensvergleich gestützt auf die entsprechenden Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung eines maximalen Abzugs von 20 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren (S. 2).

2.4    Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik (Urk. 10) aus, die Beschwerdegegnerin habe weder den Umstand, dass sie seit der gesundheitsbedingten Aufgabe ihrer Arbeitsstelle weiterhin stellenlos sei, noch ihre generelle Belastungsfähigkeit geprüft. Zudem sei aufgrund der anhaltenden Polymorbidität und der schlechten Prognose ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren und es sei fraglich, ob sie auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt vermittelbar sei (S. 1 f. Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe sich überdies im Rahmen der Vernehmlassung nicht mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 16. Januar 2024 auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang während mindestens eines Jahres nach Ablauf der Wartefrist Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt und es sei ihr insbesondere ab dem Operationsdatum vom 11. Januar 2024 eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (S. 2 Ziff. 3). Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin auch nicht auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 25. April 2024 eingegangen (Ziff. 4). Bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit müssten die Notwendigkeit der Bluttransfusionen und die damit einhergehenden Müdigkeitserscheinungen berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei während zirka einem Drittel des Monats nicht voll und in den verbleibenden zwei Dritteln nur teilweise leistungsfähig (S. 3 Ziff. 5).


3.

3.1    Im Bericht des C.___, Klinik für Rheumatologie, vom 23. Juni 2022 (Urk. 7/26) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1 f.):

- chronische Polyarthritis mit sekundärer Polyarthrose, EM zirka 2018

- Ätiologie: a.e. bei Kristallarthropathie bei sekundärer Hämochromatose i.R.d. Transfusionen bei Thalassämie major

- Labor Rheumafaktor und Anti-CCP negativ, keine humorale Entzündungsaktivität

- aktuell (06/2022) beschwerdeführend Hände, Hüfte links, Knie beidseits

- MRI 05/2022:

- Hüfte links: Koxarthrose links mit tiefen Knorpeldefekten sowie subchondralem Knochenmarksödem im gewichtstragenden Anteil des Femurkopfes, a.e. im Rahmen einer Insuffizienz-/Stressreaktion

- Hände beidseits: diffuse Gelenksveränderungen beidseits betont im DRUG, karpometakarpal und metakarpophalangeal mit begleitenden Kortikalisirregularitäten und KM-Anreicherungen, primär verdächtig auf entzündliche/rheumatische Veränderungen mit Erosionen

- Röntgen 06/2022:

- Hände: mässig degenerative Veränderungen IP-Gelenk, mässige STT- und Rhizarthrosen beidseits, kein sicherer Nachweis Erosionen, DRUG-Arthrose beidseits

- Knie mit geringer mässiger Gonarthrose

- Füsse: Hallux valgus beidseits, geringe DIP Arthrose Dig. II bis V beidseits, keine Erosionen

- Thalassämie major, ED 1975

- chronische Pankreatitis unklarer Ätiologie, EM 2010, ED 06/2011

- Diabetes, wahrscheinlich spezifischer Genese, ED 03/2011

- Osteoporose, ED 07/2016

- subklinische Hypothyreose, ED 2008

- Asthma bronchiale, ED 1990

- Status nach Covid Infektion 01/2022

    Klinisch und radiologisch zeige sich das Bild einer symptomatischen Polyarthrose bei sehr wahrscheinlich chronischer Polyarthritis, auch wenn aktuell klinisch keine eindeutigen Synovitiden objektiviert werden könnten. Im MRI vom Mai 2022 seien unter anderem betont an den MCP-Gelenken Kortikalisirregularitäten nachgewiesen worden, welche mit einer entzündlichen Genese vereinbar seien. Konventionell-radiologisch hätten sich aktuell degenerative Veränderungen an Händen, Kniegelenken und Füssen gezeigt. Zudem seien degenerative Veränderungen an den Hüften bekannt. Laborchemisch bestehe keine humorale Entzündungsaktivität und der Rheumafaktor und Anti-CCP seien negativ. Die weitere Laborkonstellation sei mit einer sekundären Hämochromatose im Rahmen regelmässiger Erythrozytentransfusionen bei bekannter Thalassämie major vereinbar, so dass in Zusammenschau der Befunde von einer Kristallarthopathie im Rahmen einer Hämochromatose ausgegangen werde. Therapeutisch könne eine Behandlung mit niedrig dosierten Steroiden sowie im weiteren Verlauf allenfalls mit Methotrexat oder Colchicin angedacht werden (S. 3).

3.2    Im Bericht des Universitätsspitals C.___ (C.___), Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 29. März 2023 (Urk. 7/15) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1 f.):

- chronische Pankreatitis unklarer Ätiologie (EM 2010, ED 6/2011)

- Status nach ERCP/Papillotomie/Septonomie und ESWL (06/2011) bei Pankreatikolithiasis im Rahmen chronischer Pankreatitis

- Ätiologie:

- Autoimmunpankreatitis ausgeschlossen, lgG4 normwertig

- RSS1m Mutation ausgeschlossen

- MRI Pankreas 01/2023: Zeichen einer chronischen Pankreatitis mit erweiterten Seitenästen. Irregularitäten des Ductus pancreaticus sowie atrophen Pankreasparenchym. Ductus pancreaticus im Corpus- und Schwanzbereich gering dilatiert mit Stenose auf Höhe des Übergangs Corpus/Caput, am ehesten postentzündlich. Aktuell kein intraduktales Konkrement im Ductus pancreaticus abgrenzbar. Kein Anhaltspunkt für eine Raumforderung des Pankreas

- Komplikationen: gestörte Glukosehomöostase, manifeste exokrine Pankreasinsuffizienz

- symptomatische Polyarthrose, EM zirka 2018

- Thalassämie major, ED 1975

- Diabetes wahrscheinlich spezifischer Genese, ED 03/2011

- Osteoporose, ED 07/2016

- subklinische Hypothyreose, ED 2008

- Asthma bronchiale, ED 1990

    Es bestehe ein stabiler Verlauf im letzten Jahr ohne grössere Beschwerden. Im MRI Pankreas würden sich keine Raumforderungen zeigen (S. 2).

    Gleichermassen wurde im Bericht des C.___, Gastroenterologie vom 11. Mai 2023 (Urk. 7/11) von einem stabilen Verlauf ohne Beschwerden respektive Schub seit einem Jahr berichtet (Ziff. 2.2) und es wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Ziff. 2.5).

3.3    Im Bericht des C.___, Klinik für Rheumatologie, vom 7. Juni 2023 (Urk. 3/1) wurden die im Bericht vom 23. Juni 2022 bereits aufgeführten Diagnosen wiederholt (vgl. E. 3.1) und neu auf den Beginn einer Basistherapie mit Methotrexat ab Juni 2023 hingewiesen (Urk. 3/1 S. 1). Anamnestisch bestehe insgesamt ein mässiger Verlauf, wobei primär belastungsabhängige Schmerzen in der linken Hüfte sowie beiden Kniegelenken beschwerdeführend seien. Zudem bestünden an den Händen wechselnde Beschwerden im Bereich der Daumensattelgelenke sowie der MCP-Gelenke beidseits mit einhergehender Morgensteifigkeit von zirka 60 Minuten. Betreffend die Thalassämie major sei der laborchemische Verlauf fluktuierend und es fänden aktuell alle vier bis fünf Wochen Transfusionen statt. Hinsichtlich der aktuell beschwerdeführenden linksseitigen Hüftschmerzen sei am ehesten von degenerativ bedingten Beschwerden auszugehen, wobei unter anderem eine entsprechende Infiltrationsbehandlung besprochen worden sei (S. 2).

3.4    Dr. med. D.___, FMH Hämatologie und FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 26. Juni 2023 (Urk. 7/19) folgende Diagnosen (Ziff. 2.5 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Thalassämie major

- chronische Transfusionstherapie seit Kindheit

- iatrogene Eisenüberladung

- Status nach Positivität gegen Jk a.

- seit 2006 Transfusion Jk a. negativ und PCR-gleich.

- Status nach Splenektomie 1988

- Kleinwuchs

- primäre hypogonadtrope hypoöstrogenäme Amenorrhoe

- leichte Hyperprolaktinämie

- Hypothyreose ED 09/2023

- serologisch schwach ausgeprägte Autoimmunisierung vom Wärmeantikörpertyp lgG transfusionsmedizinisch irrelevant (bekannt seit mindestens 2006)

- chronische Polyarthritis mit sekundären Polyarthrosen, ED 06/2022, EM zirka 2018

- Koxarthrose links MRI 05/2022

- geringe bis mässige Gonarthrose

- Asthma bronchiale bei Katzenhaarallergie

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Hallux valgus beidseits, geringe DIP Arthrose Dig II bis V beidseits, keine Erosionen

- Status nach Sectio caesarea und Geburt eines gesunden Sohnes 2008 (richtig: 2007)

- chronische Pankreatitis, ED 23. Juni 2010

    Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Buchhaltung sowie in einer angepassten Tätigkeit sei für vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 3.1, Ziff. 4.1 f.). In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit durch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit aufgrund von Müdigkeit beeinträchtigt (Ziff. 3.4). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gelenkproblematik eingeschränkt (Ziff. 4.5).

3.5    Die Hausärztin Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 28. Juli 2023 (Urk. 7/31) folgende Diagnosen (Ziff. 2.5 in Verbindung mit Ziff. 2.1):

- angeborene Thalassämie major, regelmässige monatliche Transfusionen

- chronische Polyarthritis, ED 2018, bei sekundärer Hämochromatose i.R.d Transfusionen

- chronische Pankreatitis unklarer Ätiologie, ED 2010

- Diabetes mellitus i.R.d. chronischen Pankreatitis

- Osteoporose, ED 2016

    Die medizinische Symptomatik sei durch Ermüdung der Beschwerdeführerin am Ende des Monats vor der Transfusion sowie Gelenkschmerzen geprägt (Ziff. 2.2), wobei in einer Bürotätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen sei (Ziff. 2.7, Ziff. 3.3, Ziff. 4.1).

3.6    Der RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt Neurologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 25. August 2023 (Urk. 7/33/4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/6):

- Thalassämie major, ED 1975. Transfusionstherapie seit Kindheit, iatrogene Eisenüberladung, 1986 Splenektomie, Kleinwuchs, primäre hypogonadotrope hypoöstrogenäme Ameonorrhoe, leichte Hyperprolaktinämie

- chronische Polyarthritis mit sekundären Polyarthrosen, Coxarthrose links, geringe bis mässige Gonarthrose (EM zirka 2018, ED 06/2022); Ätiologie: a.e. Kristallarthropathie bei sekundärer Hämochromatose i.R.d. Transfusionen bei vorgenannter Diagnose

- chronische Pankreatitis unklarer Ätiologie (EM 2010, ED 2011), gestörte Glukosehomöostase, manifeste exokrine Pankreasinsuffizienz, Status nach ERC/Papillotomie/Septotomie und ESWL (06/2011) bei Pankreatikolithiasis

- Diabetes wahrscheinlich spezifischer Genese, ED 03/2011

- Osteoporose, ED 07/2016

- Hypothyreose, ED 2008

- Asthma bronchiale, ED 1990

    Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte nannte der RAD-Arzt eine allgemeine Leistungsschwäche, Müdigkeit sowie Gelenkbeschwerden. Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. In der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei dies seit dem Abklärungsbedarf betreffend Gelenkdegeneration im Mai 2022 gelte.

    Am 25. September 2023 (Urk. 7/33/7) äusserte sich der RAD-Arzt zur Frage, ob aufgrund der neuen Medikation mit Methotrexat und der geplanten Hüftoperation im Januar 2024 (neue Hüftteilprothese links) von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen sei. Der RAD-Arzt hielt fest, der gegenwärtige Gesundheitszustand sei als in der näheren und mittleren Zukunft so bestehend zu erwarten und eine erneute medizinische Beurteilung sei in ein bis zwei Jahren notwendig.

3.7    Im Austrittsbericht der Universitätsklinik B.___ vom 16. Januar 2024 (Urk. 3/2) wurde über die bei der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2024 durchgeführte Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TP) links ohne peri- und postoperative Komplikationen berichtet.

3.8    Dr. A.___ äusserte sich am 25. April 2024 (Urk. 3/4) erneut zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und führte aus, dass die jahrelangen Bluttransfusionen zu einer sekundären Hämochromatose mit Schmerzen in den Gelenken – vor allem Hüft- und Fingergelenken – geführt habe, wobei aufgrund der Gelenkdestruktion am 11. Januar 2024 eine Hüft-TP links durchgeführt worden sei. Die entzündliche Komponente der Gelenkschmerzen erfordere eine Therapie mit Methotrexat und die Gelenke müssten fortan zwingend geschont werden. Es liege zudem eine Osteoporose vor, weshalb wegen Spontanfrakturgefahr nur sehr limitiert kräftefordernde Arbeiten getätigt werden könnten (S. 1). Das Ausmass der Kraftlosigkeit der Beschwerdeführerin in den Tagen vor der Transfusion habe seit 2017 deutlich zugenommen und es sei ihr eine Woche vor der Transfusion weder im Büro noch im Haushalt möglich, Leistungen zu erbringen. Für Bürotätigkeiten bestehe aktuell eine Einschränkung von 70 %, nämlich 50% in der ersten Monatshälfte und 90 % in der zweiten Monatshälfte. Für Haushaltarbeiten gelte eine Einschränkung von 90 %, mithin 75 % im ersten halben Monat und 100 % in der zweiten Monatshälfte. Die Einschränkungen hätten seit 2017 langsam auf das obgenannte Mass zugenommen (S. 2).


4.

4.1    Gemäss der medizinischen Aktenlage stehen bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Diagnosen einer Thalassämie major sowie chronischen Polyarthritis mit sekundären Polyarthrosen im Vordergrund. Im Weiteren ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen und ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit aufgrund der Blutkrankheit und Polyarthritis durch Ermüdung – insbesondere am Ende des Monats vor der Transfusion – sowie durch Gelenkschmerzen an den Händen, den Knien und an der linken Hüfte – zumindest bis zur Hüft-TP im Januar 2024 – eingeschränkt ist. Das konkrete Ausmass der Arbeitsfähigkeit ist indessen strittig. Während die Beschwerdeführerin eine Erwerbsfähigkeit grundsätzlich in Frage stellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), wird seitens der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und jeder angepassten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 2 S. 1).

4.2    

4.2.1    Dr. A.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 2011 in regelmässiger Behandlung steht, ging in ihrem Bericht vom 28. Juli 2023 unter Hinweis auf die jeweils am Ende des Monats vor der Transfusion auftretende Ermüdung sowie die Gelenkschmerzen von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer Bürotätigkeit aus (vgl. E. 3.5). Diese Einschätzung erscheint als plausibel. Die behandelnde Ärztin kennt die Beschwerdeführerin seit 2011 und ist über die medizinische Situation am besten im Bild. Sodann schilderte sie nachvollziehbar die zunehmende Ermüdung im Laufe des Monats. Der als Durchschnitt zu verstehende Wert ist zwanglos nachvollziehbar. Die vom RAD-Arzt - welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte - postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.6) ist nicht begründet, sondern einfach im Streubereich anders bemessen. Dr. E.___ setzte sich dabei nicht mit der von Dr. A.___ im Bericht vom 28. Juli 2023 tiefer angesetzten Arbeitsfähigkeit von 40 % auseinander. Im Weiteren qualifizierte der RAD-Arzt unter anderem die chronische Pankreatitis, den Diabetes sowie das Asthma bronchiale als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, obwohl die Beschwerdeführerin betreffend Pankreatitis seit längerem beschwerdefrei ist (vgl. E. 3.2) und sich bezüglich Diabetes und Asthma in den Akten keine Anhaltspunkte für entsprechende Auswirkungen finden. Betreffend die von Dr. D.___ erwähnte Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag (vgl. E. 3.4) in jeder angepassten Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass er vordergründig auf die sich im Zusammenhang mit der Thalassämie major stehende Müdigkeit abstellte und die Gelenkproblematik nicht berücksichtigte (Urk. 7/19/6).

4.2.2    Betreffend die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 3/1-4) ist Folgendes festzuhalten: Im Bericht des C.___ vom 7. Juni 2023 (vgl. E. 3.3) wurde betreffend die Polyarthritis von einem mässigen Verlauf gesprochen und es fehlen Hinweise auf eine diesbezügliche (relevante) Verschlechterung der gesundheitlichen Situation.

    Im Bericht vom B.___ vom 16. Januar 2024 (vgl. E. 3.7) wurde von einer Hüft-TP vom 11. Januar 2024 ohne peri- und postoperative Komplikationen berichtet. Medizinische Unterlagen betreffend den weiteren postoperativen Verlauf sind nicht aktenkundig und Dr. A.___ erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2024 (vgl. E. 3.8) – mithin nach erfolgter Hüft-TP - keine konkreten Beschwerden und Einschränkungen im Zusammenhang mit der linken Hüfte.

    Dr. D.___ beschränkte sich in seinem Bericht vom 23. April 2024 (Urk. 3/3) im Wesentlichen auf die Auflistung der bereits bekannten Diagnosen, die Anamnese sowie Angaben über die der Beschwerdeführerin verabreichten Transfusionen. Es fehlen sowohl Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aufgrund der von Dr. D.___ behandelten Thalassämie major als auch Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

    Dr. A.___ schilderte in ihrem Bericht vom 25. April 2024 (vgl. E. 3.8) eine langsame Zunahme der Leistungseinschränkungen seit 2017 und ging in angestammter Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % und im Haushalt von einer Einschränkung von 90 % aus (S. 2). Dies ist nicht plausibel, nachdem sie neun Monate zuvor in ihrem Bericht vom 28. Juli 2023 noch von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen war und diese Verschlechterung nicht begründete (vgl. E. 3.5). Was die von Dr. A.___ genannte Schonung der Gelenke sowie das Vermeiden kräfteerfordernder Arbeiten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit und damit eine leichte körperliche Arbeit ausführte und ein grosser Teil der täglich anfallenden Haushaltsarbeiten keine körperlich schweren Tätigkeiten umfasst. Unter Berücksichtigung des Hinweises von Dr. A.___, die Beschwerdeführerin könne jeweils eine Woche vor der Transfusion keine Leistungen im Büro und Haushalt erbringen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die ganze zweite Monatshälfte eine Einschränkung von 90 % im Erwerbsbereich respektive 100 % im Haushaltsbereich bestehen soll.

4.2.3    Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ihrer Anstellung bei der Y.___ verschlechtert, wobei insbesondere die Beschwerden an den Händen, Knien und der linken Hüfte im Vordergrund stünden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), ist Folgendes zu bemerken: Abgesehen davon, dass sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten (Urk. 3/1-4) keine Hinweise auf eine versicherungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands ergeben (vgl. E. 4.2.2), kann aufgrund der im Bericht des C.___ vom 7. Juni 2023 (vgl. E. 3.3) aufgeführten Diagnosen und Medikamente nicht auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geschlossen werden. Rechtsprechungsgemäss ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens oder verordnete Medikation entscheidend, sondern die konkreten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

    Betreffend den Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei seit dem Ablauf der Wartefrist nach der IV-Anmeldung nicht wieder erwerbstätig gewesen, da sie sich im Januar 2024 eine Hüftprothese habe einsetzen müssen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 3), ist zu berücksichtigen, dass Gelenk- und insbesondere Hüftbeschwerden bereits im Jahre 2022 diagnostiziert wurden (vgl. E. 3.1 und E. 3.3) und auch Dr. A.___ bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vom 23. Juli 2023 auf Gelenkbeschwerden hinwies (vgl. E. 3.5). Aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung am 11. September 2023 gemachten Ausführungen – anlässlich welcher ebenfalls die im Januar 2024 geplante Hüft-TP thematisiert wurde - ergibt sich zudem, dass sie aufgrund der Gelenkschmerzen im Wesentlichen bei der Vornahme von schweren Tätigkeiten eingeschränkt war (E. 5.2). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Bürotätigkeit eine körperlich leichte Arbeit darstellte, kann aufgrund der Hüftbeschwerden nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Ablauf der Wartefrist ausgegangen werden.

4.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer Bürotätigkeit respektive leichten körperlichen Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist und in Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage von weiteren Untersuchungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4.b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3).


5.

5.1    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 11. September 2023 (Urk. 7/32) gab die Beschwerdeführerin an, das vom Ehemann mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen von Fr. 7'000.-- reiche aus, um die Kosten des Lebensunterhaltes zu decken (S. 3 Ziff. 2.2). Nach der Geburt des Sohnes habe sie bewusst eine längere Babypause eingelegt und habe dann im Juni 2019 mit einem 60 %-Pensum wieder zu arbeiten begonnen. Im Verlauf habe sie gemerkt, dass das Teilzeitpensum mit ihren gesundheitlichen Beschwerden kaum mehr zu bewältigen sei, wobei sie oftmals auch mehr als 60 % gearbeitet habe. Vor allem gegen Ende des Monats (Zeitpunkt der Bluttransfusion) sei im Haushalt alles liegengeblieben und sie habe es nicht mehr geschafft, den Haushalt, die Arzttermine und die Arbeit unter einen Hut zu bringen. Die Gelenkbeschwerden hätten ebenfalls zugenommen, weshalb sie das Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt habe. Vor der Geburt des Sohnes habe sie zu 100 % gearbeitet (S. 3 Ziff. 3.3).

    Betreffend die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weiterhin beruflich tätig sein würde. In ihrer Familie gehöre der Haushalt zu ihrem Aufgabenbereich, wobei sie der Ehemann und der Sohn bei schweren Arbeiten unterstützen würden. Der Ehegatte komme um zirka 18.30 Uhr von der Arbeit nach Hause, der Sohn absolviere eine KV-Lehre. Bei Gesundheit würde sie weiterhin mit einem Pensum von 60 % tätig sein, da die Haushaltsführung und die Betreuung des Hundes Zeit benötigen würden. Es sei ihr wichtig, dass der Sohn das Mittagessen zuhause einnehmen könne (S. 4 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson erachtete diese Angaben als nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin zuletzt in der Buchhaltung mit einem Pensum von 60 % tätig gewesen sei, und ging von einem Erwerbsbereich von 60 % und einem Haushaltsbereich von 40 % aus (S. 5 Ziff. 3.5).

5.2    Im Zusammenhang mit den im Haushalt anfallenden Aufgaben gewichtete die Abklärungsperson den Bereich «Ernährung» mit 40 %, wobei hierfür eine Einschränkung von 12 % angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin bereite frische Menüs zu, wobei das Rüsten, Heben und Transportieren von Pfannen/Auflaufformen für den zwei bis drei Personen-Haushalt gut gelingen würden. Hilfsmittel der F.___ in der Küche seien bisher keine vorhanden und die Koch-/Rüstabläufe seien trotz Arthritis in den Händen möglich. Ende des Monats – vor der Transfusion – werde der Haushalt von der Beschwerdeführerin klar vernachlässigt, da sie dann müde und erschöpft sei und kaum mehr Arbeiten im Haushalt erledigen könne. Dies sei während rund sieben Tagen pro Monat der Fall, wobei es ihr bereits einen Tag nach der Transfusion deutlich besser gehe. Sie arbeite so gut als möglich für diese sieben «schlechten» Tage vor, indem diverse Menüs in den Tiefkühler gegeben würden, die dann erwärmt werden könnten. Zudem werde in dieser Zeit auch auf Fertigprodukte zurückgegriffen und der Ehemann helfe beim Kochen mit. Tisch decken und abräumen würden gut gehen und die Beschwerdeführerin mache auch den Abwasch. Die gründliche Küchenreinigung sei nur langsam und in Etappen möglich. Durch die Hüft- und Kniearthrose sei eine gebückte Haltung kaum mehr möglich und die Hände seien ebenfalls durch die Arthritis eingeschränkt. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin dank der guten Organisation und Planung den Grossteil der anfallenden Arbeiten im Bereich Ernährung ausführen könne. Im Weiteren würde der Ehemann und der Sohn insbesondere an den Erschöpfungstagen mithelfen (S. 6 f. Ziff. 6.1).

    Der Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» wurde mit 25 % gewichtet und die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 15 %. Die Beschwerdeführerin sei gegen Ende des Monats für mindestens sieben Tage nicht mehr belastbar. Sie mache die grossen und schweren Reinigungsarbeiten nach der Infusion, wenn es ihr besser gehe. Sie müsse die Arbeiten in verschiedene Etappen aufteilen und genügend Pausen einlegen. Der Ehemann und der Sohn würden bei schweren Arbeiten (beispielsweise Drehen der Matratzen, Beziehen der Betten, Verschieben der Möbel) helfen. Die Beschwerdeführerin könne den Hund pflegen, wobei sie ihn füttere und einmal pro Tag mit ihm spazieren gehe. Ehemann und Sohn würden sich ebenfalls aktiv an der Hundepflege beteiligen. Die Fensterpflege müsse der Ehemann erledigen. Die Pflege der Grünpflanzen sei der Beschwerdeführerin möglich und für den Garten sei von der Eigentumsverwaltung ein Gärtner organisiert. Die Beschwerdeführerin könne dank guter Planung und Organisation den Grossteil der Arbeiten im Bereich Wohnungspflege ausüben und der Ehemann und der Sohn würden sie insbesondere an den Erschöpfungstagen unterstützen (S. 7 f. Ziff. 6.2).

    Für den mit 10 % gewichteten Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» wurde eine Einschränkung von 9 % eingesetzt. Die Beschwerdeführerin mache den Grosseinkauf am Wochenende. Sobald sie mit dem Auto nach Hause zurückkehre, nehme der Ehegatte die Einkaufstaschen aus dem Auto und trage diese in die Wohnung. Unter der Woche gehe ebenfalls die Beschwerdeführerin einkaufen und besorge die täglich notwendigen Lebensmittel, wobei diese Einkäufe leicht seien und von ihr selbst transportiert werden könnten. Online-Bestellungen seien bisher nicht gemacht worden. Betreffend die Administration respektive finanzielle Angelegenheiten bestünden keine Probleme, da die Beschwerdeführerin als Buchhalterin gearbeitet habe und der Ehemann bei der Bank tätig sei (S. 8 Ziff. 6.3).

    Der Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde mit 25 % gewichtet, wobei keinerlei Einschränkung angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin habe eine private Waschküche und könne alle Arbeitsschritte ausführen. Sie könne die Wäsche selbst sortieren, die Maschine befüllen, die Programme wählen und das Waschmittel dosieren. Die gewaschene Wäsche werde danach entweder in den Trockner gegeben oder zum Trocknen aufgehängt. Auch die Bügelarbeiten könne sie in Etappen und mit Pausen erledigen. Einzig der Transport der Wäsche von der Waschküche in die Wohnung oder umgekehrt werde vom Ehemann oder Sohn übernommen (S. 9 Ziff. 6.4).

    Für den Bereich «Betreuung von Kindern und/oder Familienangehörigen» wurde keinerlei Einschränkung eingesetzt, da sich der Sohn bereits in der KV-Lehre befinde. Einzig der Fahrdienst der Eltern zum Schwimmtraining des Sohnes falle an, welcher der Beschwerdeführerin und dem Ehemann zumutbar sei (S. 9 Ziff. 6.5).

    Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 9.5 % (S. 9 Ziff. 6.6).

5.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

5.3    

5.3.1    Das Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt fand am 11. September 2023 mit der Beschwerdeführerin statt. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden ausreichend berücksichtigt und der Bericht (Urk. 7/32) erscheint objektiv und ausgewogen, ist sorgfältig verfasst, plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert. Der Abklärungsbericht ist somit voll beweiskräftig und es kann grundsätzlich auf ihn abgestellt werden.

    Die von der Abklärungsperson festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall mutmasslich zu 60 % Erwerbstätige ist angesichts der familiär vereinbarten Arbeitsteilung gut nachvollziehbar und stimmt mit der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung selbst gemachten Angaben überein, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin zu 60 % arbeitstätig wäre (vgl. E. 5.1).

5.3.2    Die behandelnden Ärzte wiesen auf die Müdigkeit infolge der Thalassämie major insbesondere in der letzten Woche vor der Transfusion sowie die Gelenkbeschwerden an den Knien und Händen und der linken Hüfte hin. Diesen Beschwerden trug die Abklärungsperson in nachvollziehbarer Weise Rechnung, als sie im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von insgesamt 9.5 % ausging (Urk. 7/32 S. 9 Ziff. 6.6).

    Auch die Schadenminderungspflicht, der bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten erhebliche Relevanz zukommt, wurde von der Abklärungsperson angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Die von der Abklärungsperson im Bereich «Ernährung» statuierte Einschränkung von 12 % (vgl. E. 5.1) ist schlüssig, da die Beschwerdeführerin die Mahlzeiten selbst zubereiten und für die Woche vor der Transfusion vorkochen kann. Leichte Reinigungsarbeiten in der Küche kann die Beschwerdeführerin selbst ausführen und bei schweren Arbeiten kann vom Ehemann sowie dem Sohn Unterstützung geleistet werden.

    Auch die im Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» statuierte Einschränkung von 15 % erweist sich als plausibel. Die Beschwerdeführerin kann die Reinigungsarbeiten grösstenteils selbst erledigen, wenn sie diese etappenweise und mit Einlegung von Pausen ausführt. Bei schweren Arbeiten helfen der Ehemann und der Sohn mit.

    Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Grosseinkauf am Wochenende sowie die kleineren Einkäufe unter der Woche selbst erledigen kann und lediglich beim Tragen der schweren Einkäufe am Wochenende vom Auto in die Wohnung auf die Mithilfe des Ehemanns angewiesen ist. Dass damit im mit 10 % gewichteten Bereich eine Einschränkung von 9 % angenommen wurde, ist ohne Weiteres einleuchtend.

    Betreffend den Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einzig beim Transport der Wäsche von der Waschküche in die Wohnung und umgekehrt auf Hilfe angewiesen ist, wobei die entsprechende Entlastung der Beschwerdeführerin beim Tragen dem Ehemann und dem Sohn zumutbar ist.

    Nach dem Gesagten erweist sich die im Abklärungsbericht statuierte Einschränkung von 9.5 % als nachvollziehbar.

5.4    Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und als zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 9.5 % vorliegt.

    Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Haushaltsabklärung sei in unzulässigerweise per Videokonferenz erfolgt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat sich am 11. September 2023 mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt (Urk. 7/32 S. 2) und kann nun – da sie mit dem Ergebnis der Abklärung nicht einverstanden ist - nicht nachträglich ihre Zustimmung betreffend Videokonferenz zurücknehmen. Sie zeigte auch nicht auf, bei welchen Punkten sie bei persönlichem Besuch andere Auskünfte erteilt hätte oder auf welche Weise andere Einschränkungen zutage gekommen wären.

    Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, im Abklärungsbericht sei der Bereich Wäsche und Kleiderpflege mit 25 % gewichtet worden, obwohl gemäss KSIR-Tabelle nur ein Maximalwert von 20 % zulässig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Dies trifft zu, vermag indes nichts am Beweiswert des Abklärungsberichts zu ändern, da die Differenz von 5 % bei einem von insgesamt fünf Teilbereichen bei der Gesamtbeurteilung der Einschränkung im Haushaltsbereich nur marginal ins Gewicht fällt und im Übrigen die Ausführungen zum genannten Teilbereich nachvollziehbar sind.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, die örtliche Lage mit Entfernung zu Läden und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und die Aufteilung der schweren Arbeiten zwischen den Ehegatten – insbesondere bei der Erledigung der Einkäufe - seien im Abklärungsbericht nicht dargelegt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), ist nicht zutreffend. Die Abklärungsperson hat sich ausdrücklich zur örtlichen Lage und zum öffentlichen Verkehr geäussert und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Autofahren könne und tagsüber über das Auto der Familie verfüge (Urk. 7/32 S. 5 Ziff. 5.3). Im Weiteren wurde im Abklärungsbericht festgehalten, welche schweren Arbeiten vom Ehemann und dem Sohn erledigt werden (S. 6 ff.) und dass die Beschwerdeführerin den Grosseinkauf am Wochenende und kleinere Einkäufe unter der Woche selbst erledige (S. 8).

    Was den Hinweis der Beschwerdeführerin angeht, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig gewesen, da für den Sohn kein (grosser) Betreuungsaufwand mehr bestehe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), ist Folgendes zu bemerken: Die Abklärungsperson hat die Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden mit der Beschwerdeführerin ausdrücklich besprochen, wobei Letztere die Wichtigkeit der hypothetischen Frage verstanden habe (Urk. 7/32 S. 4). Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie bei Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 60 % gearbeitet hätte, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass der Sohn die KV-Lehre absolviere und die ihr obliegende Führung des Haushalts sowie die Betreuung des Hundes Zeit benötige (S. 4). Auf diese Aussage der ersten Stunde (vgl. hierzu BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen) ist abzustellen, nachdem sich für den von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Erwerbsbereich von 80 % im Abklärungsbericht keine Anhaltspunkte finden.


6.

6.1    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

6.2

6.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

6.2.2    Nachdem die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle bei der Y.___ Ende Februar 2021 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (vgl. Urk. 7/33/2), ist das Valideneinkommen auf Grundlage des zuletzt erzielten Einkommens zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin erzielte mit ihrem 60 %-Pensum bei der Y.___ im Jahre 2020 ein Einkommen von Fr. 46'020.-- pro Jahr (Urk. 7/8/2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93, Nominallohnindex 2011-2024, Total Frauen, 2020: 137.7; 2023: 142.2) entspricht dies für das relevante Jahr 2023 einem jährlichen Validenlohn von Fr. 47'523.90 (Fr. 46'020 / 137.7 x 142.2). Dies entspricht aufgerechnet auf ein 100%-Pensum einem Valideneinkommen von Fr. 79'206.55 (Fr. 47'523.90 / 60 x 100).


6.3

6.3.1    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.3.2    Gestützt auf die LSE 2022 ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (BFS, Tabelle T1.93, Nominallohnindex 2011-2024, Total Frauen, 2022: 139.7; 2023: 142.2) und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen) für das Jahr 2023 ein hypothetischer Invalidenlohn von Fr. 31’865.25 pro Jahr (Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen, Total Frauen, 30 bis 49 Jahre, Ziff. 4 Bürokräfte und verwandte Berufe); Fr. 6’256.-- / 40 x 41.7 x 12 /139.7 x 142.2 x 0.4).

6.3.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).

    Nachdem die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist, ist gestützt auf die genannte Bestimmung für die Berechnung des Invaliditätsgrades 2023 ein Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Ein Rentenanspruch steht ab 1. Mai 2023 in Frage. Die Beschwerdegegnerin eröffnete das Wartejahr am 1. Mai 2022 (Urk. 7/33/7). Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin datiert vom 28. November 2022 (Urk. 7/4/10) und ging bei ihr am 1. Dezember 2022 ein (Aktenverzeichnis). Sie musste deshalb spätestens am Tag zuvor der Schweizerischen Post übergeben worden sein, welcher Zeitpunkt relevant für die Anmeldung ist (Art. 39 Abs 1 ATSG). Die Auszahlung der Rente erfolgt von Beginn des Monats an, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

Anhaltspunkte für einen weitergehenden Abzug aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich, da den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurden. Damit ergibt sich für die Zeit ab Mai 2023 ein Invalideneinkommen von Fr. 28'678.75 (Fr. 31’865.25 x 0.9).

6.3.4    Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV) werden ab 1. Januar 2024 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Es resultiert somit ab 1. Januar 2024 ein Invalideneinkommen von Fr. 25'492.20 (Fr. 31’865.25 x 0.8).

6.4    Gewichtet mit dem 60%igen Erwerbsbereich resultiert zusammen mit der Einschränkung im Haushaltsbereich von 9.5 % für die Zeit von Mai bis Dezember 2023 ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 % ([Fr. 79'206.55 - Fr. 28'678.70]/ Fr. 79'206.55 x 100 = 63.8 %; [63.8 % x 0.6] + (9.5 % x 0.4] = 42.08 %), was einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 30 % einer ganzen Rente ergibt. Ab 1. Januar 2024 liegt ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 % ([Fr. 79'206.55 - Fr. 25'492.20]/Fr. 79'206.55 x 100 = 67.8155 %; [67.8155 % x 0.6] + (9.5 % x 0.4] = 44.489 %) vor, so dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 35 % einer ganzen Rente resultiert.

6.5    Damit ist die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai bis Dezember 2023 Anspruch auf eine Rente von 30 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente hat.


7.    

7.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. April 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Rente von 30 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf 35 % einer ganzen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais