Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00263


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 22. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Stark Rechtsanwälte

Lutherstrasse 2, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


St. Galler Pensionskasse

Rosenbergstrasse 52, 9001 St. Gallen

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1990, reiste am 27. März 2011 als Flüchtling in die Schweiz ein (Urk. 13/2/2, Urk. 13/18/2). Im Dezember 2012 wurde er erstmals im Spital Z.___, Psychiatrische Klinik A.___, hospitalisiert (Urk. 13/12/1, Urk. 13/10/5, Urk. 13/17/2). Bis zum Jahr 2016 folgten neun weitere stationäre Behandlungen in derselben Klinik (vgl. Urk. 13/71/2-3 und Urk. 13/1). Am 24. April 2016, als er sich zum neunten Mal in der Psychiatrischen Klinik A.___ befand, meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 2012 vor-handene Paranoia und Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Das damals zuständige Sozialversicherungszentrum Z.___, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 13/6), holte Arztberichte (Urk. 13/10, Urk. 13/12, Urk. 13/17, Urk. 13/26) sowie je einen Arbeitgeberfragebogen der Stiftung B.___ A.___ (Urk. 13/14) und der Stiftung C.___ Z.___, D.___ (Urk. 13/29), ein und zog die Akten des Migrationsamtes bei (Urk. 13/18). Zudem liess sie den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 12. August 2017, Urk. 13/44). Gestützt darauf wies das Sozialversicherungszentrum Z.___, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/48) mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 mit der Begründung ab, es würden keine Diagnosen vorliegen, die zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führten (Urk. 13/50).

1.2    Im Sommer 2017 zog der Versicherte in den Kanton E.___ um (Urk. 13/45 und Urk. 13/47) und begann eine zweijährige Berufslehre als Malerpraktiker EBA (Urk. 13/51 ff.). Nach zwei weiteren stationären psychiatrischen Behandlungen in den Jahren 2019 und 2020 (Urk. 13/71/1 und Urk. 13/70/2) meldete sich der Versicherte am 1. März 2020 erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/55). Dabei wies er auf eine schwere psychische Erkrankung hin, welche ihm das Abschliessen einer Berufslehre verunmöglicht habe (Urk. 13/55/6), und gab an, er sei seit dem 20. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/55/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle (nachfolgend: IV-Stelle), tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und legte das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. November 2020 Stellung nahm (Urk. 13/89/7-9). Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente wegen Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Aussicht (Urk. 13/91). Am 21. Januar 2021 verfügte sie sodann entsprechend (Urk. 13/92). Die dagegen vom Versicherten am 22. Februar 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 13/97/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00096 vom 3. Mai 2021 auf entsprechenden Antrag der IV-Stelle hin (vgl. Urk. 13/103) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 21. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 13/105).

1.3    In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle, welche mittlerweile die Akten des Kantons Z.___ beigezogen hatte (Urk. 13/98 ff.), weitere IK-Auszüge erstellen (Urk. 13/114 und Urk. 13/118) und aktualisierte die medizinische Aktenlage ebenfalls (Urk. 13/116, Urk. 13/121-122), wobei sie insbesondere das psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juni 2023 einholte (Urk. 13/146). Im weiteren Verlauf nahm sie einen Arbeitgeberfragebogen zu den Akten (Urk. 13/150) und führte einen Einkommensvergleich durch, welcher einen Invaliditätsgrad von 42 % ergab (Urk. 13/154). Am 22. November 2023 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten unter dem Titel «Auflage einer Massnahme», ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einer regelmässigen integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich einer Langzeitmedikation mit Antipsychotika auf 70-80 % steigern lasse. Zugleich forderte sie den Versicherten auf, die Massnahme bis spätestens 23. Januar 2026 durchzuführen und ihr bis am 22. Januar 2024 mitzuteilen, wo er dies tun werde. Des Weiteren wies sie auf die Möglichkeit der Leistungskürzung nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin und drohte ihm für den Fall seiner Säumnis an, seinen Gesundheitszustand so zu beurteilen, wie wenn er die Massnahme durchgeführt hätte (Urk. 13/159).

    Mit Vorbescheid vom 22. November 2023 stellte sie dem Versicherten zudem in Aussicht, sie werde ihm ab 1. September 2023 eine Rente von 30 Prozent einer ganzen Invalidenrente zusprechen (Urk. 13/161).

    Am 20. Dezember 2023 teilte der Versicherte der IV-Stelle seinen Behandlungsort mit (Urk. 13/163) und am 29. Februar 2024 beantwortete Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Frage der IV-Stelle nach dem Behandlungsplan (Urk. 13/173).

    Mit Verfügung vom 20. März 2024 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt ab 1. September 2023 eine Rente von 30 Prozent einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 13/185 und Urk. 13/167 = Urk. 2).


2.    Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 20. März 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Mai 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine gesundheitlichen Einschränkungen seien umfassend abzuklären. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente im Umfang von 54 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 7. August 2024 in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Britta Keller, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 15). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 lud das Gericht die St. Galler Pensionskasse zum Prozess bei (Urk. 17). Diese beantragte mit Eingabe vom 25. Februar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Klage (richtig: Beschwerde; Urk. 19). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 20. März 2025 Stellung und beantragte, die Beigeladene sei zu verpflichten, ihm eine Rente entsprechend dem gleichen Invaliditätsgrad wie die Beschwerdegegnerin zuzusprechen (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. März 2025 auf eine Stellungnahme zur Eingabe der St. Galler Pensionskasse vom 25. Februar 2025 (Urk. 25). Dieser Umstand sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. März 2025 wurden den jeweils anderen Parteien am 4. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26). Mit Eingabe vom 10. April 2025 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin sodann ihre Honorarnote vom 20. März 2025 ein (Urk. 27 und Urk. 28).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.2    Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 bildet lediglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, nicht aber ein allfälliger Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 2) ist daher nicht einzutreten.


2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 13/55) könnten allfällige Leistungen zwar grundsätzlich (frühestens) ab September 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Jedoch vermochte der Beschwerdeführer seine Lehre als Malerpraktiker EBA mit einem 100%igen Pensum im August 2020 wieder aufzunehmen und - soweit ersichtlich im Sommer 2021 - abzuschliessen. Zwar tat er dies in einer geschützten Einrichtung des zweiten Arbeitsmarkts, jedoch war er gestützt auf die medizinischen Akten auch danach zumindest theoretisch in der Lage, ein Vollzeitpensum als Maler EBA auszuüben (Urk. 13/122/1, Urk. 13/86, Urk. 13/89/6 sowie Urk. 13/146/29). Mit Blick auf diese nach der IVAnmeldung zwischenzeitlich offenbar eingetretene Verbesserung wurde der Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahrs im September 2022 und des Rentenbeginns im Jahr 2023 vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 24 S. 5). Dass ein Rentenanspruch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden sei, wird auch von der Beigeladenen nicht geltend gemacht (Urk. 19). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.4    

2.4.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maler seit dem 26. September 2022 eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahrs sei er in der bisherigen Tätigkeit noch zu 50 % eingeschränkt gewesen und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Gestützt auf die Tabellen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 %, womit der Beschwerdeführer ab 1. September 2023 Anspruch auf 30 % einer ganzen Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 1 des Begründungsteils).

3.2    Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2024 darauf hin, er sei am 1. Januar 2021 Opfer einer Straftat geworden, bei welcher ihm eine schwere Augenverletzung zugefügt worden sei. Seither sehe er auf dem linken Auge nur noch wenige Prozent (Urk. 1 S. 3). Diese Sehbeeinträchtigung könne aktuell nicht korrigiert werden, da sowohl Kontaktlinsen als auch eine Brille zu Doppelbildern geführt hätten. Aufgrund der Augenverletzung seien ihm gewisse Tätigkeiten nicht zumutbar. Die Beschwerdegegnerin habe die Augenverletzung zu Unrecht nicht berücksichtigt, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 3/3-5). Eventualiter sei von einem Invaliditätsgrad von 54 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe beim Valideneinkommen auf die LSE 2020 abgestellt, jedoch die Nominallohnentwicklung von 2020 bis zum Jahr 2023 nicht berücksichtigt, was zu korrigieren sei. Sodann sei beim Invalideneinkommen respektive bei der leidensangepassten Tätigkeit vom Kompetenzniveau 1 und nicht vom Kompetenzniveau 2 auszugehen. Überdies sei gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 5).

3.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2024 merkte die Beschwerdegegnerin ergänzend an, das Trauma am linken Auge sei ihr bekannt. Zur Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkung sei insbesondere auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 2023 zu verweisen (Urk. 12).

3.4    Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2025 unter Schilderung der Vorgeschichte (Urk. 19 S. 3 ff.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die nicht angepasste Arbeitsstelle als Mitarbeiter Geschirrwäscherei in der I.___ am 26. September 2022 trotz einer medizinisch-theoretischen Resterwerbsfähigkeit von 60 % für eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % aufgenommen. Gemäss dem Fachgutachten vom 2. Juni 2023 habe er das vereinbarte Arbeitspensum in der nicht angepassten Arbeitsstelle erwartungsgemäss nicht halten können (Urk. 19 S. 6). Im September 2022 habe für diese nicht angepasste Tätigkeit in der Grossküche der I.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit maximal eine Erwerbsunfähigkeit von 60 % vorgelegen. Zusammenfassend sei sie nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung von Invalidenleistungen an den Beschwerdeführer. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle nachvollziehbar. Des Weiteren führte sie aus, für die Eröffnung der Wartezeit reiche eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Der Beschwerdeführer leide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit 2012 an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und sei in den Jahren 2012 bis 2016 mehrmals phasenweise arbeitsunfähig gewesen und habe sich wiederholt in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Gemäss der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes vom 12. November 2020 habe spätestens seit Juli 2019 keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr vorgelegen, weshalb zu prüfen wäre, ob das gesetzliche Wartejahr nicht bereits vor dem 26. September 2022 zu eröffnen gewesen wäre (Urk. 19 S. 7).

3.5    Der Beschwerdeführer räumte in seiner Eingabe vom 20. März 2025 ein, seine Arbeitsfähigkeit habe in den letzten Jahren aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen geschwankt, jedoch seien ihm nie Rentenleistungen zugesprochen worden (Urk. 24 S. 2-3). Im Sommer 2021 habe er denn auch seine Lehre als Maler abschliessen können. Der Malerberuf habe sich indes aufgrund der am 1. Januar 2021 erlittenen Augenverletzung als ungeeignet erwiesen, da er stets eine Schutzbrille habe tragen müssen, was das Arbeiten im Malerberuf nahezu unmöglich gemacht habe. Zum Zeitpunkt des Antritts der Stelle in der Geschirrwäscherei sei ihm keine Arbeitsunfähigkeit attestiert gewesen und er habe diese Tätigkeit bis am 21. April 2023 vollzeitlich ausüben können, wobei das Arbeitsverhältnis insgesamt zehn Monate gedauert habe. Die rückwirkende gutachterliche Einschätzung vom 2. Juni 2023 habe er beim Stellenantritt nicht vorhersehen können (Urk. 24 S. 3 f.). Infolge dessen, dass er während rund sieben Monaten zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und gearbeitet habe sowie Versicherungsprämien entrichtet habe, sei die Beigeladene leistungspflichtig (Urk. 24 S. 4-5). Ferner sei die Wartejahreröffnung im September 2022 nicht zu beanstanden, da das Wartejahr jeweils nach einer 30-tägigen Arbeitsfähigkeit von vorne zu laufen beginne und er gemäss Gutachten im März 2022 noch arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 24 S. 5).

3.6    Strittig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde und falls ja, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Rente hat.


4.

4.1    Mit der leistungsabweisenden Verfügung vom 4. Oktober 2017 war das Vorliegen einer Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit verneint worden (Urk. 13/50). Aufgrund der Bulbusperforation vom 1. Januar 2021 verschlechterte sich die Sehfähigkeit des linken Auges (Urk. 13/116; vgl. E. 4.3 nachstehend). Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustands und damit einhergehend eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im September 2022 wurden vom Gutachter Dr. G.___ bejaht (Urk. 13/146/28). Damit liegen unbestrittenermassen relevante Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsabweisung vor. Dies erlaubt eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende («allseitige») Neuprüfung des Rentenanspruchs, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem aktuellen Entscheid vom 20. März 2024 auf die Stellungnahme von RAD-Psychiaterin Dr. F.___ vom 2. Juni 2023 (Urk. 13/157/5-6), welche empfahl, auf das gleichentags fertiggestellte psychiatrische Gutachten des Dr. G.___ (Urk. 13/146) abzustellen.

    Dr. G.___ diagnostizierte eine paranoide Schizophrenie, unvollständig remittiert (ICD-10 F20.04). Eine suchtmittelbedingte Verursachung psychischer Krankheitszeichen schloss er angesichts des negativ ausgefallenen Drogen-UP-Screenings aus. Er schilderte, im Verlauf der Katamnese seien durch die Behandelnden im Wesentlichen schwere Verhaltensstörungen mit multiplen schizophrenen Krankheitszeichen objektiviert worden. Diese seien durch eine psychiatrische Sachverständige im August 2017 aktenwidrig im Konnex zu einem Suchtmittelkonsum als Substanzpsychose beurteilt worden (Urk. 13/146/18). Der Beschwerdeführer sei ab dem Jahr 2012 mehrfach stationär in psychiatrischen Fachkliniken mit psychotischen Dekompensationen behandelt worden, welche im Wesentlichen dann aufgetreten seien, wenn er die Arzneimitteltherapie beendet habe. Erst nach jeweiliger Einleitung beziehungsweise Optimierung einer spezifischen Psychopharmakotherapie sei es zu einer Besserung des psychischen Gesundheitszustands gekommen. Zudem sei die mehrjährige betreute Wohnform in der Stiftung Y.___ ein protektiv schützender Umgebungsfaktor gewesen. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Ausbildung zum Maler EBA abzuschliessen. Strukturgebende Massnahmen mit regelmässiger neuroleptischer/antipsychotischer Arzneimitteltherapie und betreutem Wohnen hätten zu einer erfreulichen Stabilisierung des Beschwerdeführers geführt. Die zunehmende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei unter Stressbelastung mit selbständiger Alltagsführung sowie bei einem flankierenden Cannabismissbrauch episodisch exazerbiert (Urk. 13/146/19). Spätestens ab 2012 seien fluktuierende Veränderungen im persönlichen Verhalten (unter anderem Leistungsinsuffizienz, Wahn, akustische Halluzinationen, Selbstgefährdungstendenzen als auch sozialer Rückzug) aufgetreten. Anlässlich der Exploration vom 15. März 2023 sei der Gedankengang des Beschwerdeführers leicht beschleunigt gewesen mit einer Inkohärenz des Denkens: Er habe einen sprunghaften, teilweise unzusammenhängenden Gedankengang mit schnell wechselnden Assoziationen präsentiert; zudem auch ein umständliches Denken mit weitschweifigem Erzählen und dem Verlieren des Hauptthemas. Zudem sei eine psychotische Ambivalenz evident gewesen, die sich in konträren Gedanken und Gefühlen in Bezug zur Behandlung widergespiegelt habe. Auch sei der Beschwerdeführer in leichtem Ausmass reizbar gewesen. Im Querschnittbefund sei kein akut psychotisch-dekompensiertes Erleben feststellbar gewesen, er habe aber auf einer Metaebene über früher passager aufgetretenen Beeinträchtigungswahn und sozialen Rückzug berichtet. Zum Zeitpunkt der Begutachtung seien die paranoid-schizophrenen Krankheitssymptome unvollständig remittiert gewesen (Urk. 13/146/20).

    In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangte Dr. G.___ zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei zwar eine 100%ige Präsenz zuzumuten, jedoch weise er nach Bilanzierung von Defiziten und Ressourcen eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf, sodass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Ein störungsadaptierter Arbeitsplatz beinhalte Tätigkeiten ohne Hektik und Zeitdruck. Zudem seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an emotionale Kompetenzen und feste verlässliche Bezugspersonen («supportet employment») notwendig. Angepasst seien eher Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten, in welchen der Beschwerdeführer die wesentlichen Aufgaben mit Unterstützung/Supervision/Kontrolle durch andere Mitarbeitende ausführen dürfe. Am Arbeitsplatz sei ein verständnisvoller und wohlwollender Umgang mit ihm wichtig. Eine feste Arbeitszeiteinteilung mit externer Strukturierung sei unterstützend. Geeignet seien Tätigkeiten an einem festen Arbeitsplatz (kleines bekanntes Team) an einem Einzelarbeitsplatz ohne Aussendiensteinsätze, wo der Beschwerdeführer seine erhaltenen Fähigkeiten einbringen könne und in denen geringe Anforderungen an die emotionale Kompetenz gestellt würden. Geeignet seien zum Beispiel bildungsangepasste Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter (häufig wiederkehrende Aufgaben). Ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben, bei welchen immer wieder neue Lösungen gefunden werden müssten. Ausgeschlossen sei eine Arbeit an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko. In diesem Tätigkeitsprofil sei der Beschwerdeführer in einer Zusammenschau aller objektiven psychopathologischen Befunde auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 13/146/26-27). Dr. G.___ führte aus, die erneute länger andauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sei spätestens zum Begutachtungszeitpunkt am 15. März 2023 zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr in einem betreuten Wohnrahmen befunden, sodass ein zentrales Element der sozialen Heilung weggefallen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Konnex zu einer nicht angepassten 100%igen Arbeitstätigkeit in einer Grossküche durch eine (erneute) zunehmende Überforderung mit sich wieder demaskierenden schizophrenen Krankheitssymptomen präsentiert, die einer unvollständigen Remission einer paranoiden Schizophrenie entsprächen. Im betreuten Wohnen sei der Beschwerdeführer bis März 2022 zuvor noch in der Lage gewesen, ein 100%iges Arbeitspensum als Maler EBA auszufüllen (Urk. 13/146/28-29).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

    Der psychiatrische Experte legte nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde (Urk. 13/146/14 f.), Funktionseinbussen und Ressourcen (Urk. 13/146/22-26) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung (Urk. 13/146/16-18) aus versicherungsmedizinischer Sicht dar, dass der Beschwerdeführer an einer selbständigen psychischen Erkrankung leidet (Urk. 13/146/18-20), welche seine Erwerbsmöglichkeiten im Umfang von 40 % in einer angepassten Tätigkeit respektive 50 % in der angestammten Tätigkeit einschränken (Urk. 13/146/26-27). Die psychiatrische Beurteilung wurde im Übrigen von keiner der Parteien bestritten. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, nicht darauf abzustellen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung arbeitete der Beschwerdeführer zwar zu 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt, jedoch fiel er kurz darauf - ab 21. April 2023 - krankheitshalber aus (Urk. 13/150/1), womit die effektive kurzzeitige 100%ige Arbeitstätigkeit der gutachterlichen Beurteilung, wonach eine solche seine Leistungsfähigkeit übersteigt, nicht entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer auch laut dem Experten eine 100%ige Präsenz zumutbar ist.

    Der Beschwerdeführer war ab dem 26. September 2022 als Mitarbeiter in der Geschirrwäscherei in der I.___, Standort J.___, angestellt (Urk. 13/150/1, Urk. 13/146/10). Mit Blick darauf, dass Dr. G.___ ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer habe sich im Konnex zu einer nicht angepassten 100%igen Arbeitstätigkeit in einer Grossküche durch eine (erneute) zunehmende Überforderung mit sich wieder demaskierenden Krankheitssymptomen präsentiert (Urk. 13/146/28), ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Psychiaterin davon ausging, die attestierte Arbeitsunfähigkeit liege seit September 2022 vor (Urk. 13/157/5). Der festgelegte Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist sodann ver-einbar mit der gutachterlichen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer bis März 2022 noch voll arbeitsfähig war und die attestierte Beeinträchtigung spätestens im Begutachtungszeitpunkt (15. März 2023) bestand (Urk. 13/146/29). Vor diesem Hintergrund besteht entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen (Urk. 19 S. 7 Rz. 28) kein Anlass, den Beginn des Rentenanspruchs respektive des Wartejahrs zu korrigieren. Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 29ter IVV (Urk. 24 S. 5 Rz. 4) führt vorliegend nicht zu einem Unterbruch der einjährigen Wartezeit, da in Wirklichkeit eben gerade keine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand und die Arbeitsaufnahme in einem Vollzeitpensum die Kräfte des Beschwerdeführers gemäss ärztlichen Feststellungen offensichtlich überforderte (Urk. 13/146/28-29 und Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 2213).

4.3    Der Beschwerdeführer monierte die fehlende Berücksichtigung seiner Augenverletzung (Urk. 1 S. 3-4). Im von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich vom 22. November 2023 wurden - soweit ersichtlich - lediglich die aus psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen berücksichtigt (Urk. 13/156/1). Ebenso wenig lassen sich dem Feststellungsblatt Angaben zu allfälligen Einschränkungen infolge der Augenverletzung entnehmen (Urk. 13/157/5).

    Diesbezüglich lagen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Operationsberichte des K.___ (K.___), Augenklinik, vom 1. und vom 25. Januar 2021 vor, wonach der Beschwerdeführer wegen einer schweren Bulbusperforation links mit Verlust von Linsenmaterial, Glaskörper und Iris infolge einer Messerstichverletzung vom 1. Januar 2021 operiert worden war (Urk. 13/116/7-10). Bis zum 8. Februar 2021 wurde ihm zudem nach der zweiten Operation (Wundrevision sowie Deckung der Wunde mit Donormaterial) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/116/12, vgl. ferner Urk. 3/5 S. 2).

    In ihrem Bericht vom 17. September 2021 ging die Assistenzärztin der Augenklinik des K.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer als Maler arbeite (Urk. 13/116/3). In dieser angestammten Tätigkeit sei er vom 1. Januar 2021 bis zum 16. Juli 2021 zuerst ganz und dann teilweise arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13/116/2). Im Zeitpunkt der Berichterstattung habe eine Visusminderung am linken Auge bestanden, jedoch hätten keine Funktionseinschränkungen mehr vorgelegen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit (Urk. 13/116/2, Urk. 13/116/4). Die bisherige Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar (Urk. 13/116/5). Zuvor hatte sie am 13. September 2021 stabile Befunde erwähnt (Urk. 13/116/13).

    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Augenklinik des K.___ vom 26. September 2022 ein, wonach aufgrund des Traumas am linken Auge eine persistierende starke Beeinträchtigung der Sehfähigkeit links durch die Aphakie (Fehlen der natürlichen Linse) vorliege und dadurch eine Beeinträchtigung des Stereosehens. Arbeiten, welche ein intaktes Stereosehen und Binokularsehen erforderten, seien daher kaum möglich. Des Weiteren müsse auf einen besonderen Schutz des rechten funktionellen Monokelauges geachtet werden, sodass Arbeiten mit einer potentiellen Gefahr für das Auge zu vermeiden seien, beziehungsweise eine Schutzbrille getragen werden sollte (Urk. 3/3).

    Dem Bericht der L.___ (M.___) AG vom 1. Dezember 2022 ist sodann zu entnehmen, beim Versuch der Visuskorrektur mittels Kontaktlinsen sei es wegen der starken Bildgrössendifferenz zu Doppelbildern gekommen. Erst bei Abschwächung der Korrektur links um fünf Dioptrien (Brille) seien keine Doppelbilder mehr sichtbar gewesen. Da der Visus links damit aber bei weniger als 0,1 liege, mache eine solche Korrektur keinen Sinn (Urk. 3/4).

    Am 24. März 2023 fassten die Ärzte der Augenklinik des K.___ zusammen, nach der Erstversorgung am 1. Januar 2021 (notfallmässige Wundexploration sowie Verschluss des Bulbus mit korneoskleralen Einzelknopfnähten) sowie nach der Wundrevision vom 25. Januar 2021 habe sich im weiteren Verlauf eine Stabilisierung des Bulbus mit ansteigendem best-korrigiertem Visus bei Aphakie gezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit sei von 100 % zuerst auf 50 % und dann auf 20 % reduziert worden. Ab Juli 2021 sei dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Aufgrund des schweren Traumas am linken Auge und bei reduziertem Stereosehen seien nur Arbeiten ohne Trauma-Risiko, ohne schwere Lasten sowie ohne Schmutz-/Staub-Exposition unter striktem Tragen einer Schutzbrille möglich. Unter diesen Vorgaben sei empfohlen worden, das Tätigkeitsprofil neu zu evaluieren (Urk. 3/5 S. 2).

    Diesen Berichten der behandelnden Ärzte sind lediglich qualitative und keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Mithin bestehen keine Anhaltspunkte für eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass die Augenverletzung sich weder auf das zumutbare Arbeitspensum noch auf die Leistungsfähigkeit auswirkt, sondern dazu geführt hat, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit einem Trauma-Risiko, mit dem Tragen schwerer Lasten und mit Schmutz/Staub-Exposition nicht mehr oder nur noch unter striktem Tragen einer Schutzbrille zumutbar sind (Urk. 3/3, Urk. 3/5). Der Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich der Begutachtung dahingehend, dass er nicht mehr als Maler arbeiten dürfe/könne (Urk. 13/146/10). Handkehrum vermochte er seine zuletzt in einer geschützten Einrichtung des zweiten Arbeitsmarktes absolvierte Lehre als Maler EBA - irgendwann zwischen dem 27. März 2020 und dem 9. März 2022 (vermutlich im Sommer 2021; vgl. Urk. 13/122/1 und Urk. 13/86, wonach er im August 2020 mit dem zweiten Lehrjahr startete) - noch abzuschliessen. Fest steht jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die 100%ige Arbeitstätigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit, welche auch die augenärztlich postulierten Einschränkungen berücksichtigt, mit einem Rendement von 60 % auch unter Mitberücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigung an den Augen respektive am linken Auge zumutbar ist.

    Aufgrund des Gesagten besteht kein Grund für weitere medizinische Abklärungen.

4.4    

4.4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Einkommensvergleich denn auch auf die 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und nicht auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 13/156).

4.4.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

4.4.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

    Da der Beschwerdeführer immer nur kurzzeitig angestellt war (vgl. Urk. 13/147) und zudem noch nicht lange über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen basierend auf den Tabellen der LSE 2020 ermittelte.

    Der Beschwerdeführer hat zu Recht gerügt, dass das Valideneinkommen nicht an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2023 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) angepasst wurde, zumal dies beim Invalideneinkommen gemacht wurde (Urk. 13/156) und die beiden zu vergleichenden Erwerbseinkommen in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen sind (E. 4.4.2 vorstehend).

    Die Beschwerdegegnerin ging basierend auf der LSE-Tabelle (2020) TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 2, von einem Monatseinkommen von Fr. 6'069.-- aus, was pro Jahr (x 12) Fr. 72'828.-- ergibt. Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit betrug im Baugewerbe 41.2 Stunden im Jahr 2023 (vgl. vom BFS herausgegebene T03.02.03.01.04.01 betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), womit ein Jahreseinkommen von Fr. 75'012.84 resultiert (Fr. 72'828.-- : 40 x 41.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex 2021-2023, Männer) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 77'038.-- (Fr. 75'012.84 : 100 x 102.7) für das Jahr 2023.

4.4.4    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens das im Jahr 2020 von Männern im Durchschnitt in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) erzielte Einkommen von monatlich Fr. 5'791.-- heran (Urk. 13/156). Nach der bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 bei einer versicherten Person, die nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_657/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.1, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Es ist nicht aktenkundig, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen ist (vgl. Urk. 13/156, Urk. 13/157/7, Urk. 2 und Urk. 12). Anhand der bisherigen Erwerbsbiographie (vgl. Urk. 13/147) sind keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse ersichtlich, welche der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nutzen könnte. Folglich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des gewählten Kompetenzniveaus (Urk. 1 S. 5) berechtigt und bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen.

    Das im Jahr 2020 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'261.-- (Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total Männer, Kompetenzniveau 1), mithin Fr. 63’132.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Total der Männer, Basis 2020 = 100, 2023 = 102.0) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2023 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) ergibt dies Fr. 67’131.41 (Fr. 63'132.-- : 100 x 102 : 40 x 41.7) für das Jahr 2023. Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 60 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 40'279.--.

4.4.5    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 5).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Version). Eine solche Konstellation liegt bei der massgebenden 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht vor.

    Das Bundesgericht hat Art. 26bis Abs. 3 IVV jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).

    Diese lauten wie folgt: Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit fanden bereits Eingang in die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters und führten zur veranschlagten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 60 % (vgl. E. 4.23 vorstehend) und dürfen - wie soeben dargelegt - nicht doppelt berücksichtigt werden.

    Des Weiteren ist auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einschränkungen aus augenärztlicher Sicht noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Denn unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis). Solche sind nicht ersichtlich. Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 8.2.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeitenden anbelangt (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Ist das Kompetenzniveau 1 anwendbar, begründen sodann auch allfällige mangelnde Sprachkenntnisse regelmässig keinen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2 mit Hinweis).

    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat.

4.4.6    Vergleicht man das Invalideneinkommen (Fr. 40'279.--) mit dem Valideneinkommen (Fr. 77'038.--), ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 36'759.-- und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 48 %.

    Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

    Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Anteil von 45 Prozent einer ganzen Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne.


5.    

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

    Die als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellte (vgl. Urk. 15) Rechtsanwältin Britta Keller, Zürich, machte mit Honorarnote vom 20. März 2025 einen Aufwand von 11.25 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 50.10 geltend (Urk. 28). Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der obgenannten massgebenden Kriterien als angemessen. Beim praxisgemässen Stundenansatz für Parteientschädigungen von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %) resultiert eine Entschädigung von Fr. 3'459.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; nämlich Fr. 3'200.10 [11.25 h x Fr. 280.-- + Fr. 50.10] x 108.1 : 100). Diese hat die unterliegende Beschwerdegegnerin an die als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Britta Keller auszubezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2024 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2023 Anspruch auf einen Anteil von 45 Prozent einer ganzen Invalidenrente hat. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Beigeladene sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten, wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Britta Keller, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 3'459.30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- St. Galler Pensionskasse

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin





FehrWidmer