Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00265


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro

Verfügung vom 14. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Januar 2025 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 3. Mai 2024 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2024 betreffend Rentenleistungen zurück (Protokoll S. 3 f.). Demgemäss ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.


2.    Umständehalber sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sammelstiftung Vita BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (bisher Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherung-Gesellschaft AG), Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Muraro