Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00266


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 13. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Hiltbrunner

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 20. März 2024 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1988, für die Zeit vom 1. November 2019 bis 28. Februar 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab 1. März bis 31. Mai 2023 eine Invalidenrente von 53 % einer ganzen Rente zu. Ab 1. Juni 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 38 % (vgl. Urk. 2 und Verfügungsteil 2: Urk. 16/218).

1.2    Gegen die Verfügung vom 20. März 2024 erhob die Versicherte am 6. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Anträgen (S. 2):

1.    Die Verfügung sei aufzuheben.

2.    Es sei von November 2019 bis Februar 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. Von März 2023 bis Mai 2023 sei ihr eine Rente von 53 % einer ganzen Rente zuzusprechen.

    Ab Januar 2024 sei ihr eine Rente von 60 % einer ganzen Rente zuzusprechen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

1.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass ergänzend zur befristeten Rente gemäss Verfügung vom 20. März 2024 eine 57 % Rente (per September 2023) und ab Januar 2024 eine 61 % Rente zuzusprechen sei (Urk. 15). In ihrer Replik vom 24. Oktober 2024 bekundete die Beschwerdeführerin, dass sie den Anträgen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 18. September 2024 zustimme und ihre Beschwerdeanträge dementsprechend anpasse (Urk. 21 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2024 auf Duplik (Urk. 23), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge auf Zusprache der ganzen Rente vom 1. November 2019 bis 28. Februar 2023, einer Rente von 53 % einer ganzen Rente vom 1. März bis 31. Mai 2023, von 57 % ab 1. September bis 31. Dezember 2023 und ab 1. Januar 2024 von 61 % vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Übereinstimmung sind. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. März 2024 dahingehend abzuändern.


2.    

2.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin antragsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in den Honorarnoten vom 30. Juli und 16. Dezember 2024 einen Zeitaufwand von 12.33 Stunden aus (Urk. 13 und Urk. 26), was gerechtfertigt erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 2’529.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).

2.3    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2024 in dem Sinne abgeändert als fest-gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2019 bis 28. Februar 2023 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. März bis 31. Mai 2023 Anspruch auf 53 %, ab 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf 57 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf 61 % einer ganzen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’529.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Saskia Hiltbrunner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef