Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00267


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 26. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 6/21) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___, geboren 1963, betreffend Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe (Urk. 6/6) ab. Nach der Anmeldung des Versicherten bei der Invalidenversicherung vom 28. Oktober 2014 (Eingang der Anmeldung; Urk. 6/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2015 (Urk. 6/32) einen Rentenanspruch.

1.2    Der Versicherte war von September 2021 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2023 (letzter effektiver Arbeitstag 26. Oktober 2022) als Allrounder Mechanik und Abkanten bei der Y.___ AG in Mellingen angestellt (Urk. 6/64 Ziff. 1-2.2). Am 26. November 2023 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle wegen starken körperlichen und psychischen Symptomen an (Urk. 6/43 Ziff. 6.1), die mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2023 (Urk. 6/46) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/47, Urk. 6/60) vor und reichte Akten (Urk. 6/53-59) ein. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/64) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/62) zum Verfahren bei.

    Der Versicherte trat per 1. Februar 2024 mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % bei der Z.___ AG in Zürich eine Arbeitsstelle als Aussendienstmitarbeiter und Fahrer an (Urk. 6/59 S. 1 f. Ziff. 1.1, 2.1 und 7.1).

    Mit Verfügung vom 25. März 2024 (Urk. 6/71 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    Der Versicherte erhob am 6. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm spätestens ab dem 1. Mai 2024 eine angemessene Rente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerde aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ihn umfassend psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer Rente ab dem 1. Mai 2024. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.7    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe per Ende März 2023 die Anstellung als Abkanter verloren. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei für ihn völlig unerwartet und nicht nachvollziehbar erfolgt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Verlustes des Arbeitsplatzes nicht lange andauern würden und sich sein Gesundheitszustand bei Wegfall der Belastung langsam verbessern werde. Bis zur Kündigung sei er völlig gesund und nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. (S. 1 f.). Er sei seit dem 27. Oktober 2022 durch den Hausarzt krankgeschrieben. Anlässlich der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten fachpsychiatrischen Untersuchung vom 6. März 2023 sei lediglich eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden, die im Zusammenhang mit der unerwarteten Kündigung bei der Y.___ AG entstanden sei. Vom 1. bis 14. Mai 2023 könne eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 15. bis 31. Mai 2023 von 30 % akzeptiert werden. Ab dem 1. Juni 2023 werde er für jegliche Tätigkeit wieder als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtet. Dem Bericht der Ärztinnen des A.___ vom 15. August 2023 liessen sich keine neuen objektiven Befunde entnehmen, die die weitere Attestierung einer Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von 100 % begründen könnten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht handle es sich bei einer Anpassungsstörung um eine Reaktion auf belastende Lebensereignisse oder einschneidende Lebensveränderungen. Die Dauer der Beschwerden sei zeitlich begrenzt auf höchstens sechs Monate. Da es sich um keine langandauernde und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handle, sei auch keine Indikatoren- und Ressourcenprüfung nötig. Insgesamt sei kein massgeblicher Gesundheitsschaden festgestellt worden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2024. Eventualiter rügte er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3, S. 4 f. Ziff. 5). Er brachte vor, er habe im Einwand vom 2. Februar 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG kritisiert, da der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht überprüft worden sei. Sie habe zunächst nicht einmal die Akten der Krankentaggeldversicherung eingefordert und den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nicht beigezogen. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung habe sie ihm bezüglich der schliesslich eingeholten Akten nicht das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5.3-5.5). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Leiden gegenwärtig bloss zu 20 % erwerbsfähig (Urk. 1 S. 12 Ziff. 6.18). Dies sei anhand der nachträglich von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Unterlagen der Krankentaggeldversicherung und der den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb er Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 1 s. 14 Ziff. 7.4).

2.3    Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Neuanmeldung vom 26. November 2023 verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2015 massgeblich verschlechtert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht bzw. ob die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt hat. Zunächst ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.


3.

3.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

3.2    Die Beschwerdegegnerin zog im vorinstanzlichen Verfahren am 6. März 2024 Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/62) bei. Sie gab dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 25. März 2024 jedoch keine Möglichkeit, sich zu den Akten des Krankentaggeldversicherers zu äussern. Darin ist grundsätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch beanstandete (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.5). Den Akten der Krankentaggeldversicherung ist indessen zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Mandatsanzeige vom 24. November 2023 bei der Krankentaggeldversicherung Akteneinsicht verlangte (Urk. 6/62/251-252), worauf ihm mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 die Akten zugestellt wurden (Urk. 6/62/7), was dieser denn auch in seinem Schreiben vom 15. Januar 2024 (Urk. 6/62/5-6 S. 1) bestätigte («Vielen Dank für die Zustellung der umfassenden Akten. Ich habe diese eingehend studiert.»). Damit standen dem Beschwerdeführer während der Frist zur Erhebung eines Einwandes gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2023 die Akten der Krankentaggeldversicherung zur Verfügung. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.

    Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen.


4.

4.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, attestierte in seinen ärztlichen Zeugnissen vom 27. Oktober 2022, 1. und 29. November 2022, 6. Januar und 2. Februar 2023 (Urk. 6/42/10-14) für die Zeit vom 27. Oktober 2022 bis 6. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.2    Dr. B.___ gab im Schreiben an den Krankentaggeldversicherer vom 20. Januar 2023 (Urk. 6/62/163 = Urk. 6/62/413) an, der Patient sei objektiv sehr unruhig. Er sei noch zu 100 % fokussiert auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In den Gesprächen komme es zu sehr aggressiven Äusserungen, und er habe Albträume, die Schlafstörungen verursachten. Der Patient sei aktuell noch zu 100 % arbeitsunfähig.

4.3    Dr. B.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 8. November 2023 seit dem 1. Juni 2023 bis auf Weiteres eine Erwerbsfähigkeit von 20 % (Urk. 6/42/1).

4.4    

4.4.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 9. März 2023 (Urk. 6/54 = Urk. 6/62/43-60) im Auftrag der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG gestützt auf die Untersuchung vom 6. März 2023 (S. 1) ein psychiatrisches Gutachten (Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit).

    Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe als Werkstattmitarbeiter gearbeitet. Seit dem 27. Oktober 2022 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 2). Er habe berichtet, dass er sich im A.___ in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Auf die Frage nach dem Beginn der Erkrankung habe er angegeben, dass er früher psychisch immer gesund gewesen sei und keine Probleme gehabt habe. Nach der Mitteilung der Kündigung durch den Arbeitgeber sei er dermassen psychisch belastet gewesen, dass er zur Toilette gegangen sei und nicht gewusst habe, was mit ihm los sei. Seit dem psychischen Zusammenbruch habe er seine sportlichen Aktivitäten komplett vernachlässigt (S. 4 Ziff. 1). Aktuell sei eine Behandlung mit Antidepressiva geplant. Der Beschwerdeführer habe über im Vordergrund stehende depressive Symptome berichtet. So habe er alles vernachlässig und seine sportlichen Aktivitäten aufgegeben, die er vor der Erkrankung täglich ausgeübt habe. Sozial habe er sich zurückgezogen, und er könne nicht schlafen, wobei sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen bestünden. Er sei die ganze Zeit am Grübeln. Eine Verlangsamung bestehe nicht. Wenn er etwas lese, bemerke er, dass er nach ein oder zwei Stunden überhaupt nicht wisse, was er gelesen habe. Er sei vergesslich. Er leide an Panikattacken, begleitet von Herzrasen. Die Grundstimmung sei bedrückt und traurig. Er sei nervös. Betreffend Antrieb und Psychomotorik sei sein Energielevel vermindert. Er habe bereits nach dem Aufstehen keine Lust, etwas zu unternehmen, und keine Motivation (S. 5).

4.4.2    Zu den erhobenen Befunden wurde ausgeführt, die Konzentrationsspanne sei während des Gesprächs fokussiert geblieben, und der Beschwerdeführer habe die Konzentration aufrechterhalten können. Die Stimmung sei phasenweise bedrückt und labil gewesen. Inhaltlich sei er auf die erlebte Kränkung am Arbeitsplatz eingeengt gewesen (S. 9 oben).

    Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F43.22). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1; S. 13 oben).

    Zusammenfassend sei es zur Entwicklung einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, gekommen. Unter dem Begriff der Anpassungsstörungen würden Symptome zusammengefasst, die in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang zu einem belastenden Lebensereignis stünden, was beim Beschwerdeführer offensichtlich der Fall gewesen sei. Art und Ausmass der Belastung müssten - im Unterscheid zum Traumakriterium bei der posttraumatischen Belastungsstörung - nicht aussergewöhnlich oder gar eine Katastrophe sein, und diese könnten in unterschiedlichem zeitlichem Rahmen auftreten (S. 14 unten). Bei den Anpassungsstörungen handle es sich um transitorische Reaktionen auf belastende Lebensereignisse oder einschneidende Lebensveränderungen. Die häufigsten Symptome seien Gedankenkreisen (Grübelneigung), ein verändertes Sozialverhalten (zum Beispiel Rückzug, Aktivitätsabbau) sowie eine ängstliche und depressive Stimmung. Die Dauer der Beschwerden sei zeitlich auf höchstens sechs Monate begrenzt. Eine Ausnahme bilde die längere depressive Reaktion, die als Folge einer chronischen Belastungsstörung auftreten würde und maximal zwei Jahre anhalte. Dies könne im Falle des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht konstatiert werden. Der Verlauf der Anpassungsstörung hänge im Wesentlichen davon ab, ob die auslösende beziehungsweise die aufrechterhaltende psychosoziale Belastungssituation erfolgreich bewältigt werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei (S. 15 f.).

    Als relevante psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden Konflikte am Arbeitsplatz, das Alter des Beschwerdeführers, die erhaltene Kündigung und eine geringe ökonomische Stabilität. Die Belastungsfaktoren seien bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auszuschliessen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Werkstattmitarbeiter bei der Y.___ AG gearbeitet und per Ende März 2023 die Kündigung erhalten. In der angestammten Tätigkeit sei bis zum Austritt aus dem Arbeitsverhältnis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Überwiegend wahrscheinlich sei er ab dem 1. Mai 2023 in einer vergleichbaren Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber zu 50 % arbeitsfähig. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei alle zwei Wochen um 20 % möglich und zumutbar, so dass vom 1. bis 14. Mai 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 15. Mai bis 30. März (richtig: 31. Mai) 2023 von 30 % bestehe. Ab dem 1. Juni 2023 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein volles Arbeitspensum bei vollem Rendement auszugehen (S. 13 Mitte, S. 16 unten). In einer angepassten Tätigkeit bestehe vom 6. bis 31. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ab dem 1. April 2023 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Nicht angepasst seien Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit, Kreativität sowie die Übernahme einer Leistungsfunktion voraussetzen würden. Analog zu den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit bestünden in Anlehnung an das Mini-ICF-APP mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenz, der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeiten zu Spontanaktivitäten (S. 17 Ziff. 5). Durch eine Anpassung der Therapie könne die Arbeitsfähigkeit nicht früher erreicht werden (S. 17 Ziff. 7).

4.5    Med. pract. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Betriebsleiterin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, gaben im Bericht vom 15. August 2023 (Urk. 6/55 = Urk. 6/62/33-34 = Urk. 6/62/281-282) an, der Patient, welcher seit dem 23. Februar 2023 im A.___ in Behandlung stehe, leide seit der Kündigung unter starken körperlichen und psychischen Symptomen wie Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen, Interessen-/Freudlosigkeit, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühlen von Wertlosigkeit, negativen und pessimistischen Zukunftsperspektiven, vermindertem Appetit, Libidoverlust sowie einer gestörten Copingstrategie durch übermässigen Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer sei immer sehr zuverlässig und motiviert bei der Arbeit gewesen. Er empfinde die Kündigung als nicht nachvollziehbar, und diese sei völlig unerwartet ausgesprochen worden, was eine grosse Erschütterung in ihm ausgelöst habe. Dadurch sei auch ein vor 20 Jahren mit dem Tod seiner damals vier Jahre alten Tochter erlittenes Trauma reaktiviert worden. Der Beschwerdeführer sei regelmässig wöchentlich zu den Gesprächen gekommen. Er habe sich im Verlauf mit schwankenden Energie- sowie Stimmungsniveaus präsentiert. In den Gesprächen sei immer wieder die Kündigung thematisiert worden. Er weise jetzt ausgeprägte Symptome einer Depression auf. Der Beschwerdeführer zeige sich sehr bemüht bei der Suche nach einer neuen Anstellung. Er benötige noch Unterstützung durch einen Case Manager (S. 1). Med. pract. D.___ und Dr. E.___ stellten die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21).

    In den in den Akten liegenden Arztzeugnissen attestierten die Fachärztinnen der A.___ für die Zeit ab 7. März 2023 (bis 31. Oktober 2023) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/42/3-9).

4.6    Dr. C.___ nahm am 14. September 2023 (Urk. 6/56 = Urk. 6/62/14-20 = Urk. 6/62/263-269 = Urk. 6/62/271-277) Stellung zum Bericht der Ärztinnen der A.___ vom 15. August 2023. Er führte aus, die Krankentaggelder seien per 31. Mai 2023 eingestellt worden (S. 1 unten). Er habe im Gutachten auf die aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren hingewiesen und diese bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen. Med. pract. D.___ und Dr. E.___ hätten im Bericht vom 15. August 2023 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert. Die Diagnose einer Anpassungsstörung sei bereits im Gutachten ausführlich diskutiert worden. Weiter sei darauf hingewiesen worden, dass eine depressive Anpassungsstörung die Belastbarkeit hinsichtlich der Arbeitsbewältigung und der Arbeitszeit lediglich für eine begrenzte Zeit einschränken könne (S. 5).

    Med. pract. D.___ habe auf ein vor 20 Jahre durch den Tod der damals vierjährigen Tochter erlebtes Trauma des Beschwerdeführers hingewiesen, welches reaktiviert worden sei. Der Gutachter habe im Gutachten Symptome posttraumatischer Ängste verneint. Symptome eines Traumas würden auch im Bericht der behandelnden Ärztinnen nicht beschrieben. Insofern lasse sich dadurch keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Gemäss med. pract. D.___ zeige sich der Beschwerdeführer sodann sehr bemüht bei der Suche nach einer neuen Anstellung, was gegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % spreche (S. 6 oben).

    Dem Bericht von med. pract. D.___ und Dr. E.___ vom 15. August 2023 liessen sich insgesamt keine neuen objektiven medizinischen Befunde entnehmen, die die weitere Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen könnten. An der Beurteilung gemäss dem Gutachten vom 9. März 2023 werde festgehalten (S. 6 Ziff. 1).

4.7    Dr. rer. nat. F.___, A.___, gab im ärztlichen Zeugnis vom 10. Januar 2024 (Urk. 6/58) an, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Erkrankung vom 9. Januar bis 9. Februar 2024 zu 20 % arbeitsfähig.

4.8    Dr. B.___ stellte im Bericht vom 17. Januar 2024 (Urk. 6/57) folgende Diagnosen (S. 1):

- schwere Lebenssituation

- aktuell starke Unruhe mit Albträumen nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

- Verlust einer Tochter 1993

- Status nach Distorsion in Retroversion der linken Schulter am 9. Juli 2020

- Status nach Schulterarthroskopie links, offener Dekompression mit Bursektomie sowie Acromioplastik, Bizepstenodese, transossäre Supraspinatus-Sehnennaht an der linken Schulter am 23. September 2020

- aktuell starke Schmerzen im Bereich der langen Bizepssehne und glenohumeral

- bursaseitigbetonte komplette Ruptur der Supraspinatussehne im mittleren Drittel

- deutliche Zeichen einer Bursitis subacromialis/subdeltoidea

- rezidivierendes Hühnerauge medial PIP-Gelenk Dig. II und III linksseitig

- Rezidiv-Hallux valgus-Fehlstellung nach extern durchgeführter medialer Cheilektomie und Hohmann-Operation Dig. II

- Operation minimalinvasive Akin-Osteotomie Grosszehe links

- Status nach Valguskorrektur an beiden Unterschenkeln 1966

- Status nach Septoplastik

    Dr. B.___ bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Gesundheitssituation nur zu 20 % erwerbsfähig sei (S. 2).


5.    

5.1    Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

    Im Rahmen von Art. 54a Abs. 2 IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV erheben die RAD nicht selber medizinische Befunde; vielmehr besteht ihre Funktion darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen, die vorhandenen Befunde zu würdigen und sich dazu zu äussern, ob zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen sind (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 54a). Gemäss Art. 49 Abs. 1 IVV können die RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durchführen.

5.2    Dr. C.___ nannte im Gutachten vom 9. März 2023 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10 F43.22). Zudem stellte er die Diagnose Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Der Gutachter attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis 30. April 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. bis 14. Mai 2023 von 50 % und vom 15. bis 31. Mai 2023 von 30 %. Nach der gutachterlichen Einschätzung bestand in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. Juni 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er vom 6. bis 31. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und seit dem 1. April 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 4.4.2). Die Beschwerdegegnerin übernahm in der angefochtenen Verfügung die von Dr. C.___ für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers attestierte Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 2 unten).

    Med. pract. D.___ und Dr. E.___ stellten im Bericht vom 15. August 2023 dagegen die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Sie erachteten die Beschwerdeführerin ab 7. März 2023 als zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ bestätigte eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % ab 1. Juni 2023 (E. 4.5, 4.8).

5.3    Nachdem die behandelnden Ärztinnen der A.___ eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Störung diagnostizierten, kann nicht ohne Weiteres von einer Dauer der Störung von lediglich sechs Monate seit dem belastenden Ereignis ausgegangen werden (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 10. Aufl., S. 209 unten). Nach dem Bericht der behandelnden Ärztinnen vom 15. August 2023 und der von ihnen erhobenen Befunde bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Störung sechs Monate nach dem Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch andauerte. Im Bericht vom 15. August 2023 wurde zudem angegeben, dass sich der Beschwerdeführer aktuell um eine Neuanstellung bemühe (E. 4.5). In der Folge trat er per 1. Februar 2024 eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiter und Fahrer bei der Z.___ AG an, wobei das Arbeitspensum 20 % beträgt (Urk. 6/59 S. 1 f. Ziff. 1.1, 2.1 und 7.1). Dies spricht eher für eine gesundheitliche Verbesserung. Es ist daher zumindest von einer Teilarbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen. Unklar bleibt jedoch, ob dem Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsfähigkeit bzw. eine solche von 100 %, wie von Dr. C.___ attestiert, zugemutet werden kann.

    Es liegen somit unterschiedliche medizinische Einschätzungen zum Gesundheitszustand und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gemäss der ihr obliegenden Untersuchungspflicht gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt durch ihren RAD zusammenzufassen und würdigen zu lassen, um entscheiden zu können, ob das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. März 2023 die Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten erfüllt und ob darauf abgestellt werden kann bzw. ob weitere medizinische Berichte einzuholen sind oder allenfalls eine ärztliche Untersuchung durch den RAD angezeigt ist. Die vorliegenden medizinischen Akten erlauben sodann nicht die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.4). Es lässt sich nicht entscheiden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2015 längerfristig massgeblich verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat entsprechende medizinische Abklärungen unterlassen. Die Stellungnahme der Kundenberatung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2023 (Urk. 6/69 S. 2 f.) ersetzt diese nicht.

5.4    Zusammenfassend ist von einer Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. Diese hat neu eine Einschätzung ihres RAD zu sämtlichen vorliegenden medizinischen Berichten, insbesondere auch zu den Berichten der behandelnden Ärzte, und gegebenenfalls eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Vor Erlass einer erneuten Verfügung hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu sämtlichen neuen Abklärungen zu gewähren.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3'100.-- (inklusive Barausalgen und MWST) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger