Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00271


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 30. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1 Die 1969 geborene X.___ erlitt in den Jahren 1989 sowie 1999 eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion und verletzte sich am 30. Mai 2001 bei einem Velosturz erneut erheblich (vgl. Urk. 12/4/7). Die Versicherte und promovierte Juristin, welche seit 1. September 2001 als Fachspezialistin/Abteilung Mittelbeschaffung in einem 80 %-Pensum für die Pro Infirmis Schweiz tätig war (Urk. 12/14/1-2 Ziff. 6, Ziff. 9), meldete sich am 28. Juni 2003 unter Hinweis auf Kopfschmerzen, neuropsychologische Defizite sowie ein HWS-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 12/79, Urk. 12/88-99) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Juli 2005 eine Viertelsrente zu.

Am 27. April 2012 teilte die Versicherte, die seit Mai 2011 eine neue Anstellung innehatte (Urk. 12/105), mit, dass sie nunmehr zu 60 % arbeite (Urk. 12/100). Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 12/113) die bisherige Viertelsrente unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 32 % per Ende Februar 2013 ein. Die dagegen von der Versicherten am 8. Februar 2013 an das Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde (Urk. 12/116/3-15) wurde mit Urteil vom 31. Juli 2014 (Prozess-Nr. IV.2013.00150, Urk. 12/126) gutgeheissen mit der Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.

Mit Mitteilung vom 29. August 2018 (Urk. 12/181) bestätigte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente der Versicherten.

1.2    Am 22. November 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/184). In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste unter anderem eine psychiatrische Begutachtung bei PD Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 13. Dezember 2022, Urk. 12/217). Am 19. Dezember 2022 (Urk. 12/222) beantwortete der psychiatrische Gutachter die von der IV-Stelle am 16. Dezember 2022 (Urk. 12/220/1) gestellte Rückfrage. Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2023 (Urk. 12/240) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht, wogegen letztere am 12. Juni und 14. Juli 2023 Einwand (Urk. 12/249, Urk. 12/256) erhob. Am 20. Dezember 2023 (Urk. 12/276) nahm der psychiatrische Sachverständige Stellung zu den von der IV-Stelle gestellten Rückfragen vom 19. Oktober (Urk. 12/266) und 6. November 2023 (Urk. 12/272). Mit Verfügung vom 27. März 2024 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch der Versicherten ab.


2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 27. März 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihr ab November 2020 eine höhere Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit weitere Abklärungen vorgenommen werden und die Beschwerdegegnerin danach über den Anspruch erneut entscheidet (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin unter Auflage der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. August 2024 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. November 2024 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 18), worauf die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2024 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Beschwerdeführerin meldete sich jedoch im Jahr 2020 wieder bei der Beschwerdegegnerin an und machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend. Da somit die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass keine Verschlechterung der bereits bekannten Diagnosen habe festgestellt werden können, nachdem im Zeitpunkt der Untersuchung ein Rückgang der depressiven Beschwerden beschrieben worden sei. Die neu gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und dissoziativen Identitätsstörung seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Entsprechend liege keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit vor, weshalb das Erhöhungsgesuch nicht gutgeheissen werden könne und weiterhin ein unveränderter Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bestehe (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), das Erhöhungsgesuch sei gestützt auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin abgewiesen worden. Auf diese Beurteilungen könne indes wegen erheblicher Zweifel nicht abgestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin habe vor 2006 kein unauffälliger psychischer Zustand bestanden, sondern sie sei seit ihrem 12. Lebensjahr regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen. Der psychiatrische Gutachter sei sodann auf die im Zusammenhang mit den Traumata relevanten Inkonsistenzen in den verschiedenen Anamnesen eingegangen. Im Weiteren seien die von der RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 8. März 2023 hervorgehebenen Diskrepanzen unzutreffend (S. 6 ff. Ziff. 8 ff.). Gemäss dem Bericht von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. April 2024 habe sodann zu Beginn der psychiatrischen Behandlung für eine lange Zeit die schwere depressive Erkrankung im Vordergrund gestanden, die Beschwerdeführerin habe aber bereits in den ersten Therapiestunden über die Misshandlungen durch ihre Eltern berichtet. Dr. Z.___ habe zudem schlüssig dargelegt, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2012 erheblich verändert und sich neben der Depression das Vollbild einer PTBS entwickelt habe (S. 9 f. Ziff. 11). Der psychiatrische Gutachter habe bezüglich der Traumata objektive und von den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin losgelöste Befunde erhoben (S. 11 f. Ziff. 12). Der Hinweis der RAD-Ärztin, wonach der Sachverständige nicht klar erläutert habe, weshalb keine bewusste Vortäuschung vorliege, zeige, dass weiterhin Klärungsbedarf bestehe. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb weitere Abklärungen vornehmen müssen, was sie indessen nicht getan habe (S. 12 Ziff. 13). Ferner habe der Gutachter die Diagnose der PTBS nicht allein wegen der mutmasslichen sexuellen Gewalterfahrung gestellt, sondern auch wegen der chronischen Gewalterfahrung in der Kindheit, und betreffend dissoziative Identitätsstörung darauf hingewiesen, dass eine solche sich auch bei körperlicher Gewalterfahrung entwickeln könne (Ziff. 14). Das Vorliegen der PTBS und dissoziativen Identitätsstörung sei zudem von mehreren unabhängigen Fachärzten nach Vornahme einer eigenen diagnostischen Beurteilung bestätigt worden, welche zudem auch schlüssig dargelegt hätten, weshalb nicht auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden könne (S. 13 f. Ziff. 15 ff.). Sollte das Gericht nicht auf die psychiatrische Expertise abstellen, sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten gemäss RAD-Ärztin fachliche Mängel aufweise, welche im Rahmen einer stationären Begutachtung zu klären seien. Damit schliesse die RAD-Ärztin nicht aus, dass sowohl eine PTBS als auch eine dissoziative Identitätsstörung vorliegen könnte, weshalb sie weitere Abklärungen empfohlen habe. Zudem habe sie auch nach Eingang der Stellungnahmen des Gutachters weiterhin auf Probleme mit den Diagnosen der PTBS und der dissoziativen Identitätsstörung hingewiesen. Dies sei so zu verstehen, dass die Expertise nicht lege artis erstellt worden sei. Bei dieser Sachlage wäre eine neue Begutachtung angezeigt gewesen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne, so sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue psychiatrische Expertise in Auftrag zu geben (S. 15 f. Ziff. 19 f.). Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe, dass keine Verschlechterung ausgewiesen sei, und auf das bisherige Zumutbarkeitsprofil gemäss A.___ abstelle, habe die Beschwerdeführerin ab November 2020 Anspruch auf eine höhere Rente. Gestützt auf die Tabelle TA1, Sektor 3, Kompetenzniveau 2, Frauen, ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 37'500.--, so dass unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von Fr. 136'765.-- ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiere. Ab Januar 2024 sei beim Invalideneinkommen zusätzlich ein Pauschalabzug von 10 % zu berücksichtigen (S. 16 ff. Ziff. 20 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin Beschwerdeabweisung und führte überdies unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 13. August 2024 (Urk. 11) aus, dass die beschwerdeweise neu eingereichten Arztberichte an dem in Frage stehenden Entscheid nichts ändern würden.

2.4    Die Beschwerdeführerin führte in der Replik vom 26. November 2024 (Urk. 18) insbesondere aus, die RAD-Ärztin setze sich in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2024 weder mit den Ausführungen in der Beschwerde noch mit den Stellungnahmen von dipl. Ärztin B.___ oder Dr. Z.___ auseinander. Das Vorliegen eines tiefen strukturellen Niveaus auf Seiten der Beschwerdeführerin werde von der RAD-Ärztin indes nicht in Frage gestellt, womit die funktionellen Leistungseinschränkungen ausgewiesen seien. Die RAD-Ärztin habe zudem bemängelt, es sei unklar, was Gedächtnisstörungen im Sinne von Flashbacks seien, welche Trigger gemeint seien und welche traumatischen Inhalte bei den Albträumen vorlägen. Damit bestehe für die RAD-Ärztin Klärungsbedarf, weshalb ein neues Gutachten in Auftrag zu geben sei, sofern die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Beurteilung abstelle (S. 2 f. Ziff. 3).


3.

3.1    Vergleichszeitpunkt der Revision bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2013 (Urk. 12/113), mit welcher die bisherige Viertelsrente aufgehoben worden war, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Juli 2014 (Urk. 12/126) nicht schützte, sondern auf Weiterausrichtung der laufenden Viertelsrente entschied. Die Rentenbestätigung mit Mitteilung vom 29. August 2018 (Urk. 12/181) basierte lediglich auf einem Formularbericht sowie einem Schreiben der behandelnden Ärztin (Urk. 12/165 und Urk. 12/176) samt zwei Stellungnahmen der RAD-Ärzte (Urk. 12/179/3-5). Ein neuer Einkommensvergleich erfolgte nicht (Urk. 12/179/5 unten), obwohl dazu Anlass bestanden hätte (E. 3.2). Damit aber kann bei diesem Entscheid nicht von einer umfassenden Prüfung gesprochen werden.

3.2    Augenfällig ist, dass in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben ist. Im Urteil vom 31. Juli 2014 bestätigte das hiesige Gericht das von der Beschwerdegegnerin entsprechend dem damals tatsächlich erzielten Verdienst bezifferte Invalideneinkommen von Fr. 72'000.-- (Urk. 12/126 E. 3.2). Dieses bildete Grundlage der Leistungszusprache (weiterhin eine halbe Rente) im Vergleichszeitpunkt. In der Folge verlor die Beschwerdeführerin diese Anstellung per 30. April 2013 (Urk. 12/121/1-3). Damit fiel auch das Einkommen weg, welches erheblich über den anwendbaren Tabellenlöhnen lag. Im aktuell relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. März 2024 respektive des Revisionsantrages der Beschwerdeführerin im November 2020 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) stand die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis mehr (Urk. 12/185, Urk. 12/239/2 und Urk. 12/217/59), weshalb ihr rechtsprechungsgemäss ein Invalideneinkommen gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik anzurechnen ist und nicht ein längst nicht mehr erzieltes. Damit hat eine umfassende Prüfung der Verhältnisse ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu erfolgen und erweist sich die Diskussion über eine Veränderung aus gesundheitlichen Gründen als obsolet.


4.

4.1

4.1.1    Der Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 12/79 und Urk. 12/88-99) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2. Juni 2009 zugrunde (Urk. 12/48), wobei von den Experten folgende Diagnosen genannt wurden (Urk. 12/48/1-26 S. 21):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- chronifiziertes zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom ohne fokal neurologisches Defizit (ICD-10 M54.2, M53.0)

- Status nach HWS-Distorsion 1988, 1999 und 2001

- muskuläre Insuffizienz und Dysbalance

- mässige Osteochondrosen C4-7, diskrete ventrale Spondylose

- Periarthropathia humeroscapularis links (ICD-10 M75.0)

- Verdacht auf Läsion der Sehne des M. subscapularis

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- anamnestisch Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0)

- anamnestisch Status nach Hepatitis Non-A Non-B 1989

- anamnestisch Status nach Staphylokokkus aureus-Infekt der Haut 2005/2006

- anamnestisch Status nach Kieferhöhlenoperation links 2006

    In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der internistischen Untersuchung keine Krankheiten hätten diagnostiziert werden können, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden (S. 22).

    Rheumatologisch liessen sich die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden nicht ausreichend durch die erhobenen klinischen und radiologischen Befunde erklären. Es liege ein generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, wobei keine Einschränkung für die Tätigkeit als Juristin, Sachbearbeiterin und für andere leichte körperliche Tätigkeiten bestünden, sofern gewisse ergonomische Gesichtspunkte beachtet würden (S. 22).

    Neurologisch fänden sich keine Hinweise auf fokal-neurologische Ausfälle, insbesondere auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallssyndrom, passend zum MRI der HWS vom 26. Oktober 2001, wo sich keine Einengungen des Spinalkanals und keine Nervenwurzelirritationen zeigen würden. Es sei deshalb von einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei für die angestammte Tätigkeit sowie körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten aufgrund der chronischen Schmerzen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe (S. 22).

    In der neuropsychologischen Untersuchung habe kein Störungsbild von Krankheitswert evaluiert werden können (S. 22).

    Aus psychiatrischer Sicht würden die eigenanamnestischen Angaben und vorliegenden Arztberichte/Akten das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit Erstmanifestation im Jahre 1997 und seit 2004 persistierender Symptomatik im Sinne eines chronischen Verlaufs bestätigen. Für eine geistig sehr anspruchsvolle, fordernde Tätigkeit als Juristin vor Gericht, in leitenden Firmenpositionen etc. bestehe aufgrund der geringen emotionalen Belastbarkeit mit reduzierter Stresstoleranz, gedanklicher Einengung, eingeschränkter Umstellungsfähigkeit und leichter Antriebsminderung keine praktisch verwertbare Arbeitsfähigkeit. Für andere Tätigkeiten, welche zwar juristische Kompetenzen benötigen und zum Spektrum der juristischen Tätigkeiten gehören würden, welche jedoch keine hohen Anforderungen an Flexibilität und Ausdauer, keinen verstärkten Zeitdruck oder belastende Kundenkontakte beinhalten würden, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von aktuell 60 % (S. 22 f.).

    Die Gutachter führten aus, dass für eine Tätigkeit in untergeordneter juristischer Funktion mit überschaubarem Tätigkeitsfeld und strukturierten Abläufen eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben sei. Gleichermassen bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für alle körperlich leichten Verweistätigkeiten mit Lastenhandhabung bis 7 kg, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen, ohne Nachtarbeit und ohne Tätigkeit mit Fremd-/Eigengefährdung. Die Einschränkung begründe sich vorwiegend aus psychiatrischer Sicht (S. 23). Die Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe ab August 2004 (S. 24).

4.1.2    Die psychiatrischen Gutachterinnen Dr. med. C.___, Assistenzärztin, med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin, führten in ihrem Teilgutachten vom 17. März 2009 (Urk. 12/48/61-71) aus, die Beschwerdeführerin fühle sich gemäss eigenen Angaben innerlich extrem unruhig und habe Angst, dass etwas Schreckliches passieren könnte, wie wenn sie sich auflösen könnte. Sie habe Sorge, dass ihrer Tochter im Kindergarten etwas passieren könnte, und manchmal überkomme sie das Gefühl, plötzlich ohnmächtig zu werden. Oft könne sie sich gar nicht spüren und stehe unter einer gewissen Grundanspannung mit Phasen besonderer Anspannung und Angst, wobei diese Phasen ein bis zwei Stunden andauern und fast täglich respektive teilweise auch mehrmals pro Tag auftreten würden. Sie leide unter Schlafproblemen, wobei vor allem das Einschlafen wegen auftretender existenzieller Ängste schwierig sei. Tagsüber bei der Arbeit habe sie Konzentrationsprobleme und fühle sich oft müde, kraft- und antriebslos. Die Stimmung sei schlecht und sie empfinde keine Freude mehr. Oft habe sie Lebensüberdrussgedanken, wobei sie versuche, sich wegen ihrer Tochter zusammenzunehmen und zu funktionieren. Sie interessiere sich für nahezu nichts mehr und würde die Verantwortung für ihr Leben am liebsten abgeben und von anderen gesagt bekommen, was sie zu tun habe (S. 5). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne sich im Haushalt kaum zu etwas aufraffen und sei völlig überfordert, weshalb einmal pro Woche eine Haushaltshilfe komme. Betreffend ihren Tagesablauf habe sie berichtet, dass der Wecker normalerweise um 6.45 Uhr klinge, sie aber nicht sofort aufstehen könne und erst um 7.15 Uhr das Bett verlasse, um das Frühstück für die Tochter vorzubereiten. Anschliessend bringe sie die Tochter zum Kindergarten und gehe dann zur Arbeit. Gegen 11.30 Uhr hole sie die Tochter vom Kindergarten ab und koche ihr das Mittagessen. Wenn die Beschwerdeführerin nicht zur Arbeit müsse, verbringe sie den Tag meist damit, im Internet zu surfen oder sie lege sich zum Schlafen hin. Abends mache sie ihrer Tochter das Abendessen und lege sich oft zeitgleich mit der Tochter um 19.30 Uhr hin, stehe dann aber gegen 23 Uhr wieder auf, erledige Dinge in der Wohnung, wasche sich und gehe gegen 23.30 Uhr ins Bett (S. 6).

Bei der Beschwerdeführerin imponiere eine depressive Grundstimmung mit eingeschränkter emotionaler Reagibilität und innerer Anpassung. Sie habe angegeben, dass sie die Freude am Leben verloren habe, nahezu an nichts Interesse habe und sozial isoliert lebe. Sie leide unter Durchschlafstörungen mit Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung, habe Konzentrationsschwierigkeiten, Insuffizienz- und Schuldgefühle und werde von Lebensüberdrussgedanken geplagt. Damit seien die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom erfüllt. Da seit 1997 depressive Episoden ohne manische Zustände beschrieben worden seien, könne die Diagnose einer rezidivierenden Störung gestellt werden (S. 9).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig, wobei als limitierende Faktoren eine geringe emotionale Belastbarkeit mit reduzierter Stresstoleranz, gedanklicher Einengung, eingeschränkter Umstellungsfähigkeit und damit verbundener potenziell erhöhter Fehlerquote sowie leichter Antriebs-minderung bestünden. In einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne belastende Kundenkontakte, ohne hohe Anforderungen an Flexibilität und Ausdauer und in einem überschaubaren Tätigkeitsfeld mit strukturierten Abläufen könne die Beschwerdeführerin rund fünf Stunden täglich arbeiten. Geeignet sei beispielsweise eine Bürotätigkeit, durchaus auch in Bereichen, wo juristische Kompetenzen zum Tragen kämen. Mit einer ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeit als Juristin im engeren Sinne sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer affektiven Erkrankung indes überfordert (S. 10 f.).

4.2

4.2.1    PD Dr. med. Y.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2022 (Urk. 12/217) folgende Diagnosen (S. 91):

- dissoziative Identitätsstörung (ICD-10 F44.81)

- PTBS (ICD-10 F43.1) nach chronischen körperlichen und mutmasslich sexuellen Gewalterfahrungen in der Kindheit

- rezidivierende Major Depression respektive depressive Störung, derzeit vermutlich remittiert (ICD-10 F33.4; vgl. Urk. 12/222)

    Der Gutachter führte aus, bei der Beschwerdeführerin seien sämtliche fünf Kriterien der DSM-5 für die Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung erfüllt. Der Umstand, dass diese Diagnose trotz deren mutmasslichen Entstehens bereits in der Jugend und trotz jahrzehntelanger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung erst in jüngster Zeit gestellt worden sei, sei bei diesem Störungsbild. ein bekanntes Phänomen. Eine solche Störung bleibe häufig während vieler Jahre unerkannt, da deren korrekte Diagnostik entsprechende Erfahrung verlange und die Betroffenen die charakteristischen Symptome häufig aus Scham heraus nicht spontan offenbaren würden. Bei der Beschwerdeführerin komme hinzu, dass sie die Symptome bis vor einigen Jahren einigermassen kompensiert habe halten können. Die Zunahme der dissoziativen Symptome in den letzten Jahren habe aber schliesslich dazu geführt, dass diese diagnostisch besser hätten erkannt werden können (S. 92). Im Weiteren seien auch die DSM-5-Kriterien für eine PTBS erfüllt. Wie bei der dissoziativen Identitätsstörung sei davon auszugehen, dass gewisse posttraumatische Symptome seit der Jugend oder dem jungen Erwachsenenalter vorhanden seien. Dies, weil die Komorbidität zwischen beiden Störungsbildern sehr hoch sei und die Evidenz zeige, dass bei verzögerter Manifestation eines Vollbildes einer PTBS in der Regel gewisse unterschwellig ausgeprägte posttraumatische Symptome vorbestünden (S. 96). Aktuell liege keine sichere komorbide depressive Störung vor. Eine Antriebsstörung bestehe zurzeit nicht und es werde – im Vergleich zum Bericht der behandelnden Psychotherapeutin von Februar 2022 – von einer relevanten Besserung der depressiven Symptomatik ausgegangen. Ob die depressive Episode vollständig remittiert oder nur gebessert sei, könne nicht verlässlich beurteilt werden. Dies, weil viele Symptome einer Major Depression mit einer PTBS überlappen würden, diese zwischen beiden Diagnosen häufig grundsätzlich schwer abgrenzbar seien und eine wie bei der Beschwerdeführerin vorliegende ausgeprägte dissoziative und posttraumatische Symptomatik zusätzlich eine depressive Symptomatik kaschieren könne. Eine zusätzlich vorliegende aktuelle depressive Störung hätte überdies nur dann eine versicherungspsychiatrische Relevanz, wenn diese in schwerer Ausprägung vorliegen würde, was klarerweise nicht der Fall sei. Somit würden allfällig zusätzlich vorliegende depressive Symptome nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen, welche über die durch die dissoziativen und posttraumatischen Symptome verursachte Arbeitsunfähigkeit hinausgehen würde. Rein phänomenologisch sei das chronische Ausreissen der Wimpern und Schamhaare gut vereinbar mit der Diagnose einer Trichotillomanie. Dieses Verhalten sei aber Folge der durch die dissoziative Identitätsstörung und die PTBS verursachten Symptome, insbesondere des selbstdestruktiven Verhaltens und der affektiven Instabilität. Damit sei dieses Syndrom durch eine andere psychische Störung besser erklärt (S. 97). Mit bloss fünf von insgesamt sechs möglichen DSM-5-Kriterien sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gerechtfertigt. Rein deskriptiv sei eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und vermeidend selbstunsicheren Merkmalen durchaus in Erwägung zu ziehen, sei aber durch das Störungsbild der dissoziativen Identitätsstörung besser erklärt. Die Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege oder nicht, habe keine versicherungspsychiatrische Relevanz, da eine dissoziative Identitätsstörung gleichermassen wie eine Persönlichkeitsstörung ein schweres und chronisch verlaufendes Krankheitsbild darstelle, welches häufig mit erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen einhergehe. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Komorbidität sei charakteristisch für eine dissoziative Identitätsstörung, da sich eine solche Störung als Folge chronischer Gewalterfahrungen in der Kindheit entwickle, welche ebenfalls zu posttraumatischen Symptomen führen könne (S. 98).

    Im Zusammenhang mit dem Krankheitsverlauf verwies der Sachverständige auf folgende Symptomklagen anlässlich der Begutachtung vom 2. Juni 2009 (Urk. 12/49): Gefühl, neben sich zu stehen; Dissoziation; Gefühl der Trauer; Müdigkeit; Unruhe; Verlangsamung beim Sprechen; Interessenverlust; Freudlosigkeit; Schuldgefühle; Wertlosigkeit; Gedanken an den Tod; Aufmerksamkeits-/Entscheidungsschwierigkeiten; Konzentrations-/Merkschwierigkeiten; erhöhtes Schlafbedürfnis; stark erlebte Ermüdung und Antriebslosigkeit; empfindet ihr Dasein aufgrund Schmerzen/Depressionen/Finanzen/Erschöpfung und Müdigkeit als Vegetieren; Stimmungsschwankungen; erhöhte Libido; Nervosität; reizbareres/impulsiveres Verhalten; kein erholsamer Schlaf. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über folgende Symptome geklagt: Konzentrationsschwierigkeiten/Ablenkbarkeit; nehme Unterhaltungen akustisch wahr und könne dem Inhalt nicht folgen; könne abends oft nicht mehr sagen, was sie tagsüber gemacht habe; komme morgens erst spät aus dem Bett und finde schwer Antrieb; Vergesslichkeit; Rauschen im Kopf/Schwindel und fühle sich nicht mehr ganz anwesend; rasche Ermüdbarkeit; nachlasssende Belastbarkeit; grundlos schwindlig und schlecht; könne sich auch an kürzlich Geschehenes und Gesagtes nicht erinnern; Flashbacks mit Angst und Beklemmung; fehlende Sexualität; Alb-/Stressträume; Stimmenhören, ohne dies beeinflussen zu können; nehme Gesprächspartner visuell verändert wahr; Entscheidungsschwierigkeiten; mehr Ängste/Panik und Verzweiflungs-/Stressgefühle; fühle sich durchlässiger und fühle oft kindliche Anteile; Schreckhaftigkeit; Zukunfts-/Existenzängste; Hoffnungslosigkeit; Reizbarkeit/Wut; Impulse; selbstverletzendes Verhalten (S. 99 f.).

    Im Zusammenhang mit dem A.___-Gutachten nannte der Experte folgende Befunde: kein neuropsychologisches Störungsbild; altersentsprechend unauffällige kognitive Leistung; depressive Grundstimmung mit eingeschränkter Reagibilität/innerer Anspannung. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung stellte der Gutachter folgende Befunde fest: Aufmerksamkeitsstörung einerseits als Folge der dissoziativen Symptome respektive dissoziativen Identitätsstörung, andererseits als Ausdruck der Veränderung des Erregungsniveaus und der Reaktivität entsprechend einer PTBS; Hinweise für dissoziative Amnesien für mutmasslich erlebte sexuelle traumatische Erfahrungen in der Kindheit und dissoziative Amnesien für Alltagsereignisse; emotionale und körperliche Stressreaktionen; Vermeidungsverhalten; posttraumatische Wiedererlebenssymptome; fluktuierend auftretende vielfache dissoziative Symptome; mögliche übermässige Erschöpfbarkeit; Schlafstörungen; selbstdestruktives Verhalten (S. 101).

    Der Sachverständige hielt weiter fest, dass es im Vergleich zum Juni 2009 respektive der Verfügung vom April 2012 zu einer signifikanten Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes und der damit einhergehenden funktionellen Beeinträchtigung gekommen sei. Beim direkten Vergleich der A.___-Expertise mit der aktuellen Begutachtung zeige sich dies darin, dass im Vorgutachten vor allem depressive Symptome beschrieben worden seien, in der aktuellen Exploration jedoch posttraumatische und dissoziative Symptome im Vordergrund des Beschwerdebildes gestanden hätten. Dies widerspiegle sich auch in den gestellten Diagnosen (mittelgradige depressive Episode einerseits und dissoziative Identitätsstörung und PTBS andererseits). Die aktuell vorliegenden ausgeprägten dissoziativen und posttraumatischen Symptome würden erfahrungsgemäss mit einer stärkeren funktionellen Beeinträchtigung einhergehen als depressive Symptome (mit Ausnahme schwerer depressiver Zustandsbilder mit ausgeprägten Antriebsstörungen und kognitiven Störungen). Dies widerspiegle sich auch in einem aktuell tieferen Alltagsfunktionsniveau im Vergleich zum Zeitpunkt des Vorgutachtens, als die Beschwerdeführerin noch mit einem Pensum von 40 % arbeitstätig gewesen sei (S. 103).

    Im Behandlungsbericht von April 2018 sei eine schleichende Verschlechterung als Folge der problematischen Beziehung und finanziellen Abhängigkeit von der Mutter dokumentiert. Aus psychotraumatologischer Sicht sei diese Erklärung plausibel, da es dem aktuellen Wissensstand in der Traumatherapie entspreche, dass ein enger Kontakt zu Personen, welche in den erlebten Gewalterfahrungen eine Rolle spielen würden, destabilisierend sei. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte deutliche psychische Verschlechterung nach dem Suizid des Klassenkameraden ihrer Tochter im Frühjahr 2020 sei ebenfalls plausibel. Auch wenn sie selbst keine nähere Beziehung zu diesem gehabt habe, habe die offensichtliche Verzweiflung des Jungen eine Ähnlichkeit mit der eigenen traumatischen Herkunftsgeschichte, so dass der Suizid als traumaassoziierter Auslösereiz qualifiziert werden könne. Entsprechend habe dieses Ereignis das Potenzial gehabt, einen sich selbst verstärkenden Prozess der Destabilisierung zu aktivieren. Zusätzlich könne die schwierig erlebte Beziehung und Sexualität zu ihrem früheren langjährigen Kollegen im Frühjahr 2020 zur Destabilisierung beigetragen haben (S. 103 f.). Im Weiteren führe die infolge der deutlichen Zunahme der dissoziativen und posttraumatischen Symptome initiierte Traumatherapie häufig zu einer zumindest vorübergehenden weiteren Destabilisierung (S. 104).

    Die ausgeprägten dissoziativen Symptome, insbesondere die täglich auftretenden dissoziativen Identitätswechsel und die damit einhergehenden dissoziativen Amnesien für Alltagsereignisse, die Konzentrationsstörungen und die affektive Instabilität würden zu weitreichenden funktionellen Beeinträchtigungen bei der Anpassung an Regeln/Routinen, bei der Planung/Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, der Kompetenz-/Wissensanwendung sowie der Widerstands-/Durchhaltefähigkeit führen, welche in einer beruflichen Tätigkeit benötigt würden. Entsprechend liege aktuell keine Arbeitsfähigkeit vor. Angesichts des mutmasslichen Krankheitsverlaufs seit der Verfügung vom April 2012 habe der psychische Zustand der Beschwerdeführerin spätestens nach dem Suizid des Klassenkameraden der Tochter im Frühjahr 2020 ein solches Ausmass angenommen, dass seither keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Eine genaue Einschätzung des quantitativen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit zwischen April 2012 und Frühjahr 2020 sei nicht verlässlich durchführbar (S. 105 f.). Die weitreichenden funktionellen Beeinträchtigungen in den für eine berufliche Tätigkeit wesentlichen Anforderungsbereichen könne auch durch eine Anpassung der Tätigkeit nicht in einem Mass kompensiert werden, dass von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne. Der Verlauf gestalte sich für eine Verweistätigkeit gleich wie bei der angestammten Tätigkeit (S. 107).

4.2.2    Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 (Urk. 12/239/7-11) im Wesentlichen aus, dass das Gutachten von PD Dr. Y.___ auf eigenen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden berücksichtige und in Kenntnis der sowie Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei. Allerdings seien weder die Diagnosen einer PTBS und dissoziativen Identitätsstörung noch die Einschränkungen respektive die Arbeitsfähigkeit plausibel nachvollziehbar (S. 7, S. 9 ff.). Der Experte habe sodann die früheren Anamnesen nicht berücksichtigt und diesbezügliche Diskrepanzen nicht diskutiert (S. 8).

4.2.3    In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 (Urk. 12/276) zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober und 6. November 2023 (Urk. 12/266, Urk. 12/272) führte der Gutachter PD Dr. Y.___ insbesondere aus, er habe sich auf die Diskussion der relevantesten Diskrepanzen beschränkt (S. 2). Der RAD-Ärztin sei insofern zuzustimmen, als die Symptomkriterien D1, D3, E2 und E6 einer PTBS nur ungenügend begründet seien und deshalb nicht als sicher vorliegend erachtet werden könnten. Die Kritik betreffend die gutachterliche Beurteilung der anderen Symptomkriterien sei hingegen nicht nachvollziehbar. Mit acht der insgesamt acht geforderten Kriterien sei die Diagnose einer PTBS gemäss DSM-5 - welche einer PTBS nach ICD-10 entsprächen, gerechtfertigt (S. 16 ff., vgl. auch S. 6 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebensweisen sowie Verhaltensbeobachtungen würden sodann die Kriterien für eine schwere Ausprägung sämtlicher dissoziativer Verhaltensweisen klar erfüllen, wobei die Störung des Identitätserlebens, die Amnesien im Alltag und das Depersonalisations- und Derealisationserleben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führen würden (S. 21 ff.). Es sei davon auszugehen, dass sich die dissoziative Identitätsstörung bereits in der Kindheit/Jugend ausgebildet habe. Im Weiteren gehe auch die behandelnde Therapeutin davon aus, dass sich bereits vor dem Jahre 2020 Symptome einer Traumafolgestörung gezeigt hätten. Dass die Diagnose der dissoziativen Identitätsstörung erst ab 2021 in Erwägung gezogen worden sei, sei am ehesten dadurch erklärt, dass viele Behandler mit der Phänomenologie dieses Störungsbildes wenig vertraut seien (S. 24).

    PD Dr. Y.___ führte weiter aus, dass auch dipl. Ärztin B.___ in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 von einer PTBS sowie einer dissoziativen Identitätsstörung ausgegangen sei (S. 43 ff.). Im Zusammenhang mit der Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 24. August 2023 (vgl. Urk. 12/291/4-6) wies er insbesondere darauf hin, dass es Betroffenen einer PTBS oftmals gelinge, die Symptome über lange Zeit hinweg soweit zu kompensieren, dass diese die Alltagsfunktionalität nicht wesentlich verzögern würden. Erneute traumatische Erfahrungen, anderweitige psychosoziale Belastungsfaktoren oder auch vermehrte Kontakte zu früheren Tätern würden die bisher erfolgreichen Bewältigungsgründe typischerweise untergraben (S. 50).

4.2.4    Am 10. Januar 2024 (Urk. 12/291/7-9) führte die RAD-Ärztin betreffend die Stellungnahme des Gutachters vom 20. Dezember 2023 (vgl. E. 4.3) namentlich aus, dieser habe hinsichtlich der Traumata vollumfänglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt, welche sich ihrerseits teilweise auf die Schilderungen der Pflegeeltern abgestützt habe. Auch die Einschränkungen würden hauptsächlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen (S. 8). Des Weiteren werde nirgends klar erläutert, warum der Experte davon ausgehe, dass keine bewusste Vortäuschung vorliegen könne (S. 8). Im Weiteren verwies die RAD-Ärztin auf den Rosenthal-Effekt, bei welchem insbesondere die Erwartungshaltung/Arbeitshypothese der untersuchenden Person bei der Interpretation eine grosse Rolle spiele. Da kein klar nachgewiesenes Trauma vorliege, welches das Eingangskriterium für die PTBS erfülle, handle es sich bei allen weiteren Kriterien eher um Interpretationen (S. 9).

    Als Fazit hielt die RAD-Ärztin fest, dass betreffend die Diagnosen der PTBS und der dissoziativen Identitätsstörung weiterhin erhebliche Probleme bestünden, die trotz der ausführlichen gutachterlichen Stellungnahme nicht hätten aufgelöst werden können (S. 9).

5.    

5.1    Wenngleich PD Dr. Y.___ in seinem Gutachten (vgl. E. 4.2.1) im Vergleich zur A.___-Expertise (vgl. E. 4.1.1) die neuen Diagnosen einer PTBS und dissoziativen Identitätsstörung stellte - betreffend die in der A.___-Expertise diagnostizierte mittelgradige depressive Störung (Urk. 12/48/1-26 S. 21) ging er von einer relevanten Verbesserung aus (Urk. 12/217 S. 97) -, lässt sich ihm ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt entnehmen und es liegen keine erheblich veränderten Befunde vor. So führte PD Dr. Y.___ die Beeinträchtigung auf die schwierige Situation im Elternhaus in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin mit Gewalterfahrungen durch die Eltern zurück, welche bereits im Gutachten der A.___ thematisiert worden war (Urk. 12/48/61-71 S. 6 f.). Der von PD Dr. Y.___ vorgenommene Vergleich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2022 zeigt, dass die in der aktuellen Begutachtung geklagten Symptome grösstenteils bereits in der A.___-Expertise beschrieben wurden. Dies gilt für die Konzentrationsschwierigkeiten, Dissoziation, Merk- und Erinnerungsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit, den Schwindel, die Ermüdbarkeit, Schlafprobleme, Angst, Panik, Reizbarkeit, Impulsivität, Zukunfts- und Existenzängste sowie das Hören von Stimmen (Urk. 12/217 S. 99 f; Urk. 12/48/61-71 S. 5, S. 9). Entsprechend ging PD Dr. Y.___ davon aus, dass sich die dissoziative Identitätsstörung bereits in der Kindheit/Jugend ausgebildet habe (Urk. 12/276 S. 24). Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der aktuellen Begutachtung an, dass sie die von ihr beschriebenen Symptome schon jahrelang respektive seit der Kindheit/Jugend habe. So höre sie beispielsweise die Stimmen seit ihrer Kindheit (Urk. 12/217 S. 77), habe sich bereits bei ihren ersten Arbeitsstellen während/nach dem Studium jeweils nur an Fragmente erinnern können (S. 64), das «Wegdriften» respektive der Schwindel sei bereits im Jahre 2009 aufgetreten (S. 80) und mit den Selbstverletzungen habe sie nach der Ehescheidung (im Jahre 2007) begonnen (S. 85; vgl. auch S. 89).

5.2    Damit ergibt sich, dass PD Dr. Y.___ die ähnlichen Befunde diagnostisch anders einordnete. Neu ist indes der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erstmals nach dem Beginn der Traumatherapie im Jahre 2020 die Art und Weise der Gewalterfahrungen durch ihre Eltern in der Kindheit/Jugendzeit konkret beschrieb. Sodann bildete gemäss dem Sachverständigen der Suizid des Klassenkameraden der Tochter im Frühjahr 2020 einen Triggerreiz für die Zunahme der psychischen Beschwerden (Urk. 12/217 S. 103 f.). Die Beeinträchtigung wird damit wohl weiterhin auf die belastende Situation der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern in der Kindheit/Jugend und damit auf den bereits im Jahr 2009 vorhandenen Sachverhalt zurückgeführt, indessen zeitigt dies angesichts der therapeutischen Aufbereitung und des Suizidereignisses offenbar weitergehende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

5.3    Entscheidend ist nicht die diagnostische Einordnung eines Leidens, sondern die konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gutachten von PD Dr. Y.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Auskunft über die Diagnose - auch wenn diese von der Beschwerdegegnerin anders gefasst wurde - und die funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden und ordnet diese unter Zugrundelegung der weitreichenden bestehenden medizinischen Aktenlage ein. Die Expertise überzeugt in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und begründet insbesondere die Abnahme der Leistungsfähigkeit nach Aufnahme des neuen Therapieansatzes und des Suizidereignisses. Insofern leuchtet sie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten erscheinen als begründet.

    Namentlich überzeugen die Ausführungen des Gutachters über die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche durch ausgeprägte dissoziative Symptome imponiert. So ist zwanglos nachvollziehbar, dass bei täglich auftretenden dissoziativen Identitätswechseln und den dazugehörigen dissoziativen Amnesien eine massive Beeinträchtigung jener Kompetenzen besteht, welche für eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erforderlich sind. So sind übermässige Konzentrationsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei Unterhaltungen ohne ihnen folgen zu können, Vergesslichkeit, Erinnerungslücken, Panik, Hoffnungslosigkeit, Selbstverletzungen, Vermeidungsverhalten, posttraumatische Wiedererlebenssymptome (E. 4.2.1) nur schwer mit einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vereinbar.

5.4    Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, dass die erhobenen Einschränkungen hauptsächlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Der Schluss auf eine bewusste Vortäuschung drängt sich indes nicht auf. Denn die Beschwerdeführerin verwies seit jeher auf Gewalterfahrungen durch ihren Vater (Urk. 12/48/66 unten) und die Beschwerdegegnerin richtete ihr aufgrund der psychischen Folgen nun seit Jahren eine Rente aus. Die neu geschilderten Ereignisse aus der Kindheit stehen denn auch nicht im Widerspruch zu den bisher erwähnten Geschehnissen. Dass eine gewisse Erwartungshaltung bei der Beschwerdeführerin vorliegen kann, ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Indessen erscheinen die geschilderten Einschränkungen durchaus plausibel, weshalb mögliche Ungereimtheiten im Rahmen der Indikatorenprüfung (E. 5.5) zu beleuchten sind.

5.5    Damit ist auf das Gutachten des PD Dr. Y.___ abzustellen. Er legte nachvollziehbar dar, dass im Rahmen des neuen, traumatherapeutischen Ansatzes eine Akzentuierung der funktionellen Einschränkungen eingetreten ist und der Suizid eines Klassenkameraden der Tochter eine weitere Verschlechterung mit sich brachte. Es spricht damit nicht Grundsätzliches dagegen, auf das Attest einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit abzustellen.

5.6    Das strukturierte Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 ergibt Folgendes: Vorweg fällt auf, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren psychotherapeutische Angebote nutzt und nun mittels traumtherapeutischen Ansatzes eine Verbesserung des Gesundheitszustandes anstrebt. Die Befunde waren seit jeher erkennbar und die Ausprägung hat sich jüngst verdeutlicht. Es zeigt sich eine Behandlungsresistenz, wobei der Gutachter explizit auf eine allenfalls auch nur vorübergehende Akzentuierung hinwies. Als Komorbidität besteht ein zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom, welches allerdings zu keiner Arbeitsunfähigkeit führt.

    Die Persönlichkeitsdiagnostik zeigt sich bei der Beschwerdeführerin als schwierig. So diskutierte der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung, verwarf diese dann aber zugunsten einer abweichenden Diagnostik. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin eine höhere Ausbildung absolvieren konnte, die dafür erforderlichen intellektuellen Ressourcen indes nur bedingt nutzen kann. Dies zeigt sich nicht zuletzt an den eingeschränkten sozialen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin. Ausser der Sorge für ihre Tochter hat die Beschwerdeführerin kaum Beziehungen ausser einem jüngst wieder aufgenommenen Kontakt zu einer früheren Freundin. Zur Herkunftsfamilie besteht gar kein Kontakt mehr, was allerdings therapeutisch zielführend ist (Urk. 12/104/112).

    Zur Konsistenz ist festzuhalten, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin auf eine weitgehende Inaktivität schliessen lässt. Sie steht erst spät auf, kocht nur, wenn die Tochter nach Hause kommt, surft im Internet und schaut abends fern. Einkäufe besorgt sie keine, wenn die Tochter in den Ferien ist. Sie besorgt zwar den Haushalt und fährt Auto. Allerdings trifft sie niemanden (Urk. 12/217/69). Gepaart mit dem behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck mit jahrelangen Therapiebemühungen erscheint die Konsistenz gegeben zu sein, ist doch auch im Privaten eine erhebliche Leistungsminderung zu erkennen, welche einer Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft entgegensteht.

5.7    Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin ab Frühjahr 2020 (Urk. 12/217/106) eine Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist.


6.    Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab November 2020, als die Beschwerdeführerin die Verschlechterung anzeigte und um Rentenrevision ersuchte. Entsprechend kann auf Weiterungen zur Thematik der anwendbaren Berechnungsgrundlagen betreffend Invalideneinkommen verzichtet werden.


7.    Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 27. März 2024 (Urk. 2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat.


8.    

8.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. März 2024 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais