Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00272
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 13. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Dem 1986 geborenen X.___ wurden aufgrund eines Geburtsgebrechens mit psychomotorischem Entwicklungsrückstand vom 19. Juli 1993 bis 31. Juli 1996 von der Invalidenversicherung medizinische Massnahmen zugesprochen (Urk. 12/1). Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte der Versicherte von August 2003 bis August 2005 eine Anlehre als Autovorlackierer. Ab April 2006 war er als Hilfslackierer bei der Y.___ AG (vormals Z.___ AG), U.___, angestellt (vgl. Urk. 12/20/1-5, vgl. auch Urk. 12/19).
Am 12. Juni 2014 verletzte sich der Versicherte beim Hantieren mit schweren Balkongeländern an der linken Schulter (vgl. Urk. 12/100/3, Urk. 12/100/23-24). Nachdem er in der Folge seine Arbeitstätigkeit nicht wieder aufnehmen konnte, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2015 auf (Urk. 12/2). Der zuständige Unfallversicherer ging von einer erlittenen Schulterkontusion und vom Erreichen des status quo sine spätestens eine Woche nach dem Ereignis aus, und erbrachte dementsprechend bis zum 19. Juni 2014 Versicherungsleistungen (vgl. Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2015, Urk. 12/100/77-84; bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Februar 2017 im Verfahren UV.2015.00241).
1.2 Am 12. November 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem Unfall vom 12. Juni 2014 bestehende schmerzhafte Bewegungseinschränkung und einen Kraftverlust zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/11 Ziff. 6.2). Nach dem Scheitern von Frühinterventionsmassnahmen zur Erlangung des Führerscheins als Car- beziehungsweise Taxichauffeur (vgl. Urk. 12/35, Urk. 12/37-38, Urk. 12/44-45, Urk. 12/48) führte die IV-Stelle den Versicherten per 10. August 2015 einer vierwöchigen A.___-Abklärung im B.___ zu (Urk. 12/49, vgl. auch Urk. 12/63 und Urk. 12/68) und erteilte in der Folge Kostengutsprache für eine praktische Umschulung in Form einer Arbeitsvermittlung Plus (Assessment und Suche Trainingsplatz) bei der Stiftung C.___ (Urk. 12/69) und hernach für ein Arbeitstraining beim Verein D.___ vom 4. April bis 3. Oktober 2016 (Urk. 12/82, vgl. auch Urk. 12/78 und Urk. 12/81). Mit Mitteilung vom 13. September 2016 (Urk. 12/98) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen unter Verweis auf das sehr geringe und wohl nicht verwertbare Eingliederungspotential des Versicherten ab (vgl. auch Urk. 12/97, Urk. 12/99).
Zur Prüfung des Rentenanspruchs zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Urk. 12/100) bei, holte aktuelle medizinische Berichte ein und veranlasste ein neuropsychologisches Gutachten, welches am 14. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 12/122). Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 12/124 S. 6 f.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 12/148) ab 4. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 12/136).
1.3 In der Folge wurden dem Versicherten auch von der Schweizerischen Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar), bei welcher er seit dem 5. Juni 2003 im Rahmen der dritten Säule gegen Erwerbsunfähigkeit versichert ist (vgl. Urk. 3/1, Police Nr. «…»), Leistungen ausgerichtet. Anlässlich eines von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 12/167) holte die Mobiliar bei der E.___ GmbH (nachfolgend: E.___) ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten ein, welches am 13. Juli 2022 erstattet wurde (Urk. 12/182/2-33). Mit Schreiben vom 9. September 2022 (Urk. 3/2) informierte sie den Versicherten über die Einstellung der Erwerbsunfähigkeitsleistungen, mit der Begründung, dass der Versicherte in angestammter wie auch in adaptierter Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, und dass mangels Einkommenseinbusse im Sinne der anwendbaren Versicherungsbedingungen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllt und auch nicht erfüllt gewesen seien.
1.4 Die IV-Stelle zog im Rahmen eines im Juni 2022 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 12/170, Urk. 12/173-174; vgl. auch Urk. 12/146) unter anderem das von der Mobiliar in Auftrag gegebene Gutachten der E.___ vom 13. Juli 2022 (Urk. 12/182/2-33) sowie den Observationsbericht vom 9. August 2021 betreffend eine von der Mobiliar in Auftrag gegebene Observation des Versicherten (Urk. 12/186 = Urk. 11) bei und unterbreitete die Akten ihrem RAD zur Beurteilung (Urk. 12/194 S. 5 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/190, Urk. 12/195, Urk. 12/204), in welchem sie einen weiteren Arztbericht einholte (Urk. 12/202) und erneut ihren RAD konsultierte (Urk. 12/205 S. 4), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2024 (Urk. 12/206 = Urk. 2) die Rente des Versicherten per Ende April 2024 revisionsweise auf.
2.
2.1 Am 6. Mai 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ihm berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuchen gewähre und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde und eventualiter – sollte ein Revisionsgrund verneint werden – die Verfügung vom 19. Dezember 2017 unter dem Titel der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu prüfen und die Renteneinstellung zu schützen.
2.2 Mit Verfügung vom 26. September 2024 (Urk. 13) wurde der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung der Mobiliar (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 30. Oktober 2024 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (Urk. 19) mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2024 – des am 1. Januar 2022 noch nicht 55-jährigen Beschwerdeführers – erging nach dem 1. Januar 2022 und die Rente wurde damit per Ende April 2024 aufgehoben (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Rentenaufhebung auf das von der Mobiliar eingeholte Gutachten der E.___ vom 13. Juli 2022 ab, und ging gestützt darauf von einer seit mindestens August 2022 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung aus (vgl. Urk. 2 S. 2 oben). Der massgebende Zeitpunkt für die Verbesserung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate später eingetreten, mithin per November 2022, welches auch der massgebende Zeitpunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist. Deshalb sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Die gesetzliche Regelung betreffend Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 2 ATSG; dazu nachstehend E. 1.4) ist im Rahmen der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen nicht geändert worden, weshalb sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.1).
1.2 Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Rentenverfügung fällt unter verschiedenen gesetzlichen Titeln in Betracht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.2). Eine substituierte Begründung, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann (BGE 125 V 368 E. 3b mit Hinweis), ist in jedem möglichen Verhältnis unter den alternativ in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlBest., materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.2).
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind praxisgemäss nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung - hier vom 19. Dezember 2017 - dargeboten hat. Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit indes aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.7 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.8 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), gemäss Gutachten der E.___ vom 13. Juli 2022 liege keine gesundheitliche Einschränkung mehr vor. In einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, Krafteinsatz und repetitive Anstrengungen des linken Armes sowie in einfachen, ruhigen Tätigkeiten in einem stabilen beruflichen Umfeld sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die chronische Schmerzstörung sei bei der Rentenzusprache schwerwiegender gewesen als aktuell, somit sei eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen. Die Lernbehinderung stehe weiterhin im Vordergrund, sie stelle eine seit der Kindheit vorhandene Einschränkung dar und sei bis heute stabil ausgeprägt (S. 2 oben). Aufgrund der verbesserten gesundheitlichen Situation bestehe in einer angepassten (Hilfsarbeiter-) Tätigkeit – wie etwa der bisherigen Tätigkeit im Bereich Lackierung - keine Einschränkung mehr. Die gesundheitliche Situation habe sich seit mindestens August 2022 verbessert, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit und daher kein Anspruch mehr auf Rentenleistungen. Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nicht, da der Rentenanspruch noch nicht 15 Jahre angedauert habe und der Beschwerdeführer noch nicht 55 Jahre alt sei (S. 2 Mitte). Hinsichtlich der linksseitigen Schulterproblematik sei aktuell von einem eher tiefen Leidensdruck auszugehen. Die eingeschränkten kognitiven Reserven verringerten die Möglichkeiten beruflicher Entfaltung, was jedoch bereits vorbestehend der Fall gewesen sei. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Potential für derartige Tätigkeiten sei auch in der Observation festgestellt worden (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), bei der Berentung hätten - abgesehen von der intellektuellen Schwäche - keine (anderen) medizinischen Kriterien im Vordergrund gestanden, sondern die Tatsache, dass bei ihm nach einer Abklärung im B.___ und verschiedenen Eingliederungsversuchen kein Eingliederungspotential in den ersten Arbeitsmarkt vorhanden gewesen sei (S. 11 Mitte). Das von der Mobiliar eingeholte Gutachten der E.___ erfülle die Anforderungen an ein sozialversicherungsrechtliches Revisionsgutachten aus näher dargelegten Gründen nicht (S. 14 ff.). Selbst wenn dem Gutachten der E.___ Beweiswert zukäme, würde dies nichts daran ändern, dass aus medizinischer Sicht einzig die intellektuelle Schwäche zur Berentung Anlass gegeben habe, welche unverändert geblieben sei und nach wie vor vorliege (S. 16 Mitte). Eine erhebliche geänderte Befundlage könne dem Gutachten im Vergleich mit dem Berentungszeitpunkt vom Dezember 2017 gerade nicht entnommen werden (S. 16 unten). Auch in der RAD-Beurteilung werde eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Veränderung nicht dargelegt (S. 17 Mitte). Eine Verbesserung der – gar nicht rentenrelevanten – chronischen Schmerzstörung im Sinne einer erheblich veränderten Befundlage sei nicht ausgewiesen, womit kein Revisionsgrund vorliege (S. 17 unten). Sollte ein Revisionsgrund bejaht werden, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihn vor einer allfälligen Aufhebung der Rente mittels beruflicher Massnahmen einzugliedern. Dies im Sinne einer Ausnahme zur 55-15-Regel, welche in seinem Fall nicht erfüllt sei (S. 18 oben). Es sei ihm – aus näher dargelegten Gründen (S. 18 ff.) - nicht zumutbar, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und sich somit selbst einzugliedern (S. 18 unten). Die Gründe dafür seien im Gesundheitsschaden zu sehen (S. 20 unten).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) machte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Eventualbegründung geltend, die Rentenzusprache habe – aus näher dargelegten Gründen (S. 2 oben) – auf unvollständigen Abklärungen basiert. Zudem sei lediglich eine aus neuropsychologischer Sicht gestellte Diagnose berücksichtigt worden, was nicht zulässig sei. Es fehle an einem psychiatrischen oder neurologischen Substrat und damit an jeglicher Grundlage für eine invalidenversicherungsrechtliche Anerkennung der neuropsychologisch attestierten Arbeitsunfähigkeit. Zudem bestünden – aus näher dargelegten Gründen - begründete Zweifel an der damaligen RAD-Stellungnahme, in welcher der gutachterlichen Einschätzung nicht gefolgt und fachfremd eine eigene Einschätzung vorgenommen worden sei. Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 sei demnach zweifellos unrichtig und daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen (S. 2 unten).
2.4 Replikweise (Urk. 17) bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach das Gutachten der E.___ die Anforderungen der Rechtsprechung an ein Revisionsgutachten nicht erfülle (S. 4 Ziff. 10). Die Rentenaufhebung beruhe auf einer neuen, anderen Einschätzung eines seit Jahren unveränderten Gesundheitszustandes – soweit dieser für die Berentung relevant gewesen sei – und sei damit nicht zulässig (S. 4 Ziff. 11).
2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die am 26. März 2024 verfügte Aufhebung der dem Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2016 ausgerichteten ganzen Rente rechtens ist.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 12/148) präsentierte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 21. Juli 2014 über die nach dem Ereignis vom 12. Juni 2014 erfolgte Erstbehandlung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2014 (Urk. 12/100/23). Er verwies unter anderem auf den Befund der Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks vom 3. Juli 2014 (Ziff. 4; vgl. Urk. 12/100/12) und nannte als Diagnose eine Kapselsynovialitis im Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk), differentialdiagnostisch (DD) posttraumatisch bedingt (Ziff. 5).
3.3 Von Seiten der behandelnden Ärzte der Klinik H.___ wurden zunächst eine beginnende Omarthrose und eine AC-Gelenksarthropathie (Bericht vom 23. Oktober 2014, Urk. 12/24/5-6) und sodann – davon abweichend - ein subacromiales Impingement mit subacromialer Begleitbursitis der adominanten linken Schulter (Bericht vom 18. Dezember 2014, Urk. 12/106/7-8; vgl. auch Urk. 12/106/4 oben) diagnostiziert. Letzterem schloss sich der vom Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik J.___, im Bericht vom 1. Oktober 2015 (Urk. 12/100/115-116) an. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, mittel- bis langfristig werde der Beschwerdeführer für schwere körperliche Tätigkeiten über Brustniveau nicht mehr einsatzfähig sein. Für leichtere Tätigkeiten auf Brust- und Gürtelniveau sollte unter Verbesserung der Schultersymptomatik wahrscheinlich wieder eine 100%ige Einsatzfähigkeit möglich sein (S. 2 unten).
3.4 Im Schlussbericht vom 1. Oktober 2015 über die A.___-Abklärung im B.___ (Urk. 12/63) wurde ausgeführt, unter behinderungsbedingten Voraussetzungen sei der Beschwerdeführer eingliederungsfähig (S. 6 unten). Die beruflichen Einsatzmöglichkeiten beschränkten sich im Wesentlichen auf einfache, leichtere handwerkliche Tätigkeiten. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei zurzeit ein vollzeitiges Arbeitspensum zu erwarten, mit einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rahmen seiner knappen kognitiven Möglichkeiten. Es bestehe der Eindruck, dass eine gewisse - in Anbetracht der geringen intellektuellen Fähigkeiten verständliche - Neigung zur Somatisierung vorhanden sei. Überforderungen sollten deshalb, da sie schmerzverstärkend wirkten, vermieden werden (S. 7 Mitte). Als behinderungsangepasste Tätigkeiten denkbar seien Kleinkurierdienste wie beispielsweise Pizzakurier, Labortransporte oder Ähnliches. Ebenso seien einfache Tätigkeiten in der Industrie, wie zum Beispiel Montage, Produktion, Verpackung, Versand usw., möglich, wobei Überkopfarbeiten sowie ein Krafteinsatz und repetitive Anstrengungen des linken Arms nicht mehr möglich seien (S. 7 unten). Die berufliche Reintegration werde erschwert durch schwache schulische Leistungen, welche dem Beschwerdeführer bewusst seien und ihn belasteten (S. 6 Mitte). Im Abklärungsverlauf habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer die intellektuell-schulischen Voraussetzungen für eine zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) nicht mitbringe (S. 4 oben).
3.5 Im Zwischenbericht der Stiftung C.___ vom 20. Juli 2016 über das Coaching im Rahmen des Trainingsarbeitsplatzes beim Verein D.___ (Urk. 12/92) wurde ausgeführt, nach einer zweiwöchigen Einführung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als Fahrer eingesetzt werden könne. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich Strecken zu merken, und mit einem Navigationsgerät habe er sich nicht gleichzeitig auf die Strasse konzentrieren können. Daher seien ihm Arbeiten eines Betriebsmitarbeiters - wie zum Beispiel Autos/Lager kontrollieren und auffüllen, Fahrzeuge polieren, Unterstützung des Facility Managements etc. - zugewiesen worden. Da nur für zwei Tage Arbeiten angefallen seien, sei das Pensum auf 40 % reduziert worden. Die Arbeitstätigkeiten könnten den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst werden. Der Vorgesetzte sehe den Einsatz bisher positiv. Die Arbeitsqualität des Beschwerdeführers sei bei Routinearbeiten sehr gut. Er arbeite zuverlässig, sei pünktlich und einsatzwillig. Sein Tempo werde allerdings als nicht geeignet für den ersten Arbeitsmarkt eingeschätzt. Seine Konzentration sei bei Hitze und Schmerzen eingeschränkt, es sei ihm aber grundsätzlich möglich, sich über Stunden zu konzentrieren. Ausserdem sei er teilweise so von der aktuellen Arbeit absorbiert, dass er nichts um sich herum wahrnehme und dadurch nicht flexibel reagieren könne (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer möchte gerne im ersten Arbeitsmarkt arbeiten. Eine Möglichkeit könnte eine Tätigkeit im Bereich der Aufbereitung in einer grossen Autogarage oder Autovermietung sein. Allerdings sei unklar, ob er mit seinen Einschränkungen den Anforderungen entsprechen könnte (S. 2 oben).
Im Schlussbericht der Stiftung C.___ vom 7. Oktober 2016 (Urk. 12/103) wurde ausgeführt, der Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass dieser ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter sei, der die ihm aufgetragenen (Routine-) Arbeiten gut erledigt habe. Für die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes mangle es ihm jedoch aufgrund seiner Einschränkungen an Tempo, Konzentration und Flexibilität. Mitte September 2016 sei in Absprache mit der fallzuständigen Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin beschlossen worden, auf eine allfällige Fortsetzung des Trainings zu verzichten, da aufgrund der bisherigen Eindrücke die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend ausgewiesen sei, und man habe den Auftrag erhalten, nach Arbeitsmöglichkeiten im geschützten Rahmen zu suchen.
3.6 Im Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom 13. September 2016 (Urk. 12/97) führte die fallzuständige Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin aus, im Sinne einer praktischen Umschulung sei der Beschwerdeführer bei der Stellensuche und im Anschluss mit Taggeldern während eines Praktikums unterstützt worden. Leider habe sich im Praktikum herausgestellt, dass das gemäss A.___-Abklärung ausgewiesene Eingliederungspotential sehr gering sei und wohl nicht verwertet werden könne. Der Beschwerdeführer erbringe in einer kaum gefragten Nischentätigkeit (Autoreinigung) nicht einmal 40 % Leistung. Die Umschulung werde deshalb abgeschlossen und die Rente geprüft (S. 2).
3.7 Am 13. Januar 2017 (Urk. 12/113/1-2) berichtete Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Klinik L.___, bei welchem der Beschwerdeführer aufgrund der linksseitigen Schulterproblematik ab 11. Februar 2015 in Behandlung stand (vgl. Urk. 12/113/6-7). Als Diagnose nannte er ein subacromiales Impingement Schulter links (S. 1 oben). Er führte aus, den Beschwerdeführer sporadisch, so etwa alle zwei Monate, zu sehen. Er habe ihm regelmässig Physiotherapieverordnungen ausgestellt, da er im Alltag weitgehend beschwerdefrei gewesen sei, die linke Schulter aber nicht mehr im Sinne der zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit habe gebrauchen können (S. 1 Mitte). Ohne weitere Abklärungen bei klarer Diagnose habe er ihn für die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit immer wieder zu 100 % und dann zu 50 % arbeitsunfähig erklären müssen. Von einer operativen Behandlung rate er aufgrund der Gesamtsituation ab (S. 1 unten).
3.8 RAD-Arzt Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 16. März 2017 (Urk. 12/124 S. 5-6) aus, aus somatisch-medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des linken Armes, nicht mehr ausgeübt werden (S. 5 unten, S. 6 oben). Vermieden werden sollten das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln) und über 20 kg in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe). Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten, seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Zur Abklärung des kognitiven Gesundheitszustandes sei eine neuropsychologische Begutachtung notwendig (S. 6 oben).
3.9 In seinem am 14. Juni 2017 erstatteten neuropsychologischen Gutachten (Urk. 12/122) führte lic. phil. N.___, Fachpsychologe FSP, aus, beim Beschwerdeführer verursache ein Impingement-Syndrom der Schulter auch ohne Belastung der Schulter Schmerzen, was aufgrund des fehlenden somatischen Korrelats eine anhaltende somatische Schmerzstörung nahelege. Mehrere – im Einzelnen näher dargelegte – Merkmale sprächen für die Diagnose (S. 20 oben). Das neuropsychologische Profil habe ein deutliches Bild eines dysexekutiven Syndroms infolge unzureichender Problemanalyse, der Störung des vorausschauenden Planens und der Problemlösefähigkeit in unstrukturierten Situationen ergeben (S. 20 Mitte). Diese mindestens seit der Primarschule bestehende neuropsychologische Störung habe in den bisherigen Eingliederungsversuchen zu erheblichen Einschränkungen geführt, auch im praktischen Bereich, und habe auch eine EBA-Ausbildung verhindert. Die bisherige Tätigkeit als Autolackierer dürfte aufgrund der guten Arbeitsqualität bei Routinearbeiten jahrelang bestanden haben. Trotz Redseligkeit des Beschwerdeführers seien das Sprachverständnis und die Fähigkeit zu benennen unterdurchschnittlich gewesen. Die allgemeine Intelligenz sei unterdurchschnittlich (IQ 80-90), aber nicht vermindert gewesen (S. 20 unten). Zu stellen seien folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 5): anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40); sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns: Dysexekutives Syndrom unklarer Genese (ICD-10 F07.8). Das dysexekutive Syndrom sei eine isolierte neuropsychologische «Werkzeug»-Störung mit erheblicher Wirkung auf das Funktionsniveau in Bezug auf das Verhalten und Erleben der betroffenen Person. Diese Funktionsstörung erkläre den stark behindernden Charakter der Defizite des Beschwerdeführers, inklusive im praktischen Bereich. Dennoch seien seine Affektregulation, sein Sozialverhalten und seine Kritikfähigkeit nicht gleichermassen eingeschränkt, sodass einfache Arbeiten unter qualifizierter Supervision ausgeführt werden könnten. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung schränke die Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers zusätzlich ein, reagiere er doch auf generelle Anforderungen mit einer Schmerzzunahme. In einer angepassten Tätigkeit, ohne Belastung der linken Schulter, jedoch unter fachkundiger Supervision, und wegen der hohen Leistungsmotivation und guter Anpassung im Alltag könne von einer Restarbeitsfähigkeit von 10 % bis 30 % ausgegangen werden (S. 21 Ziff. 6). Für die Rehabilitation des Beschwerdeführers komme einem geschützten Arbeitsplatz mit fachgerechter Supervision grosse Bedeutung zu (S. 21 Ziff. 7).
3.10 RAD-Arzt Dr. M.___ (vorstehend E. 3.8) führte in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (Urk. 12/124/6-7) aus, die im neuropsychologischen Gutachten gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht nachvollziehbar. Es lägen somatische Ursachen für die Schmerzen im Bereich der linken Schulter vor. Diese hätten zum Abbruch der bisherigen Tätigkeit im Lackier- und Industriespritzwerk geführt. Aufgrund der gutachterlich nachgewiesenen kognitiven Einschränkung durch das dysexekutive Syndrom nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Carchauffeur habe abbrechen müssen (S. 6 unten). Die einfache und repetitive Tätigkeit im Lackier- und Industriespritzwerk, welche wegen der Überkopftätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, habe er aber auch mit seinen kognitiven Einschränkungen gut ausüben können. Somit sei die gutachterliche Einschätzung einer 10- bis 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht nachvollziehbar (S. 6 unten, S. 7 oben). Aus dem Gutachten ergebe sich eine hohe Leistungsmotivation und eine gute Anpassung im Alltag. So sollte aufgrund der Kenntnis des Dysexekutiv-Syndroms eine nochmalige Potentialabklärung mit gleichzeitiger Hilfestellung und Begleitung bei der Eingliederung erfolgen für einen Nischenarbeitsplatz. Denkbar wären zum Beispiel einfache, klar strukturierte, immer wiederkehrende leichte Tätigkeiten ohne Belastung der linken Schulter, zum Beispiel als Küchenhilfe (Gemüse putzen in einer Pizzeria). Wichtig sei aber bei der erneuten Potentialabklärung, dass eine regelmässige Hilfestellung und Begleitung erfolge. Sollten diese Massnahmen nicht möglich sein, wäre nur noch eine Tätigkeit im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes möglich (S. 7 oben).
3.11 In einer im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017 (Urk. 12/124) festgehaltenen «Stellungnahme Gatekeeping» vom 23. Juni 2017 wurde folgendes ausgeführt (S. 7 Mitte):
«Der Kunde brachte gemäss Bericht vom Sept/2016 in einem Praktikum nicht mal 40% Leistung. Eine Potentialabklärung unter den im GA geschilderten Bedingungen gibt es nicht. Die beschriebenen Tätigkeiten können nicht vermittelt werden. Geschützter Rahmen ist angezeigt. Aktuell keine Aufnahme von BM sinnvoll.»
In einer ebenfalls im Feststellungsblatt festgehaltenen «Stellungnahme PTL» (wohl: Prozessteamleitung) vom 12. Juli 2017 wurde folgendes ausgeführt (S. 7 unten):
«Gemäss Gutachten Seite 21 ist eine fachkundige Supervision und gute Anpassung im Alltag eine Restarbeitsfähigkeit von 10 bis 30% ausgewiesen. Das geschilderte Profil entspricht einem Tätigkeitsprofil im 2. AM. Ausserdem haben die Eingliederungsmassnahmen gezeigt, dass der Kunde keine 40% Leistung erbringen kann. Auf weitere Abklärungen wird verzichtet, Zusprache einer ganze Rente.»
4.
4.1 Im Revisionsfragebogen (Urk. 12/174) samt Zusatzblatt (Urk. 12/173) gab der Beschwerdeführer am 13. Juli 2022 an, die linksseitige Schulterproblematik mit Arthrose und Knorpelschädigung halte ihn davon ab, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 12/173 Ziff. 1, vgl. auch Ziff. 3-4 und Ziff. 14). Im Übrigen verwies er bei der Beantwortung der Fragen mehrheitlich auf das von der Mobiliar in Auftrag gegebene Gutachten der E.___ (Urk. 12/173 Ziff. 9-11, Ziff. 15-16; Urk. 12/174 Ziff. 3.3-4).
4.2 Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der E.___ wurde am 13. Juli 2022 von Dr. phil. O.___, Neuropsychologie FSP, und Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Neuropsychologie, erstattet (Urk. 12/182/2-33). Es basiert auf den von der Mobiliar zur Verfügung gestellten Akten, darunter auch Akten der Beschwerdegegnerin (S. 3 ff. Ziff. 1.1; vgl. auch Urk. 12/182/34), den Angaben des Beschwerdeführers und den fremdanamnestischen Angaben seiner Mutter (S. 11 ff. Ziff. 2-3) sowie den fachspezifischen gutachterlichen Untersuchungen vom 5. Juli 2022 (S. 16 ff. Ziff. 4; vgl. S. 1 Mitte).
Die Gutachter verneinten das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem und neuropsychologischem Gebiet. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Lernbehinderung (ICD-10 F81.9; S. 24 Ziff. 6).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, im Rahmen der Exploration falle auf, dass der Beschwerdeführer seit dem Ereignis 2014, bei dem er an der linken Schulter von einem Stahlkanal verletzt worden sei, anhaltende Schmerzen angebe, welche offenbar nicht vollumfänglich durch somatische Befunde zu erklären seien. Mit Blick auf die mittlerweile langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt sowie die damit verknüpften Insuffizienzgefühle des Beschwerdeführers, welche diametral seiner eher narzisstischen Persönlichkeitsstruktur mit vermehrtem Geltungsbedürfnis sowie Kritikminderung gegenüber den eigenen Fähigkeiten verknüpft sei, müsse davon ausgegangen werden, dass psychologische Faktoren massgeblich an der weiteren Ausgestaltung und Aufrechterhaltung des chronischen Schmerzsyndroms beteiligt seien. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sei aus psychiatrischer Sicht daher gerechtfertigt. Eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) lasse sich aus den psychiatrischen Befunden nicht ableiten (S. 21 unten). Berücksichtige man die Ressourcen des Beschwerdeführer in seinen psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens, so müsse festgehalten werden, dass sich aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergibt. Auch die aus psychiatrischer Sicht als Lernbehinderung einzustufende niedrige Intelligenz erreiche kein Ausmass, welches eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliessen könne (S. 22 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei er in der angestammten wie auch in adaptierten Tätigkeiten in der Lage, regelmässig einer Tätigkeit nachzugehen. Er verfüge über ausreichende Ressourcen, um einfache geistige Tätigkeiten mit geringen Verantwortungsbereichen, möglichst gut vorstrukturiert, auszuüben. Besondere Anforderungen im Hinblick auf Zeitdruck oder Konfliktfähigkeit seien nicht zu stellen. Denkbar seien beispielsweise Pack-, Montier-, Sortier-, Kommissionier- oder Etikettierarbeiten, die auch ohne Belastungen des linken Schultergelenks ausgeübt werden könnten. Eine Tätigkeit als Kurierfahrer wäre trotz der Eindrücke in der beruflichen Massnahme auch denkbar, sofern eine solche Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden und der Beschwerdeführer möglichst ihm bekannte Strecken zurücklegen könne. Denkbar wären auch leichte körperliche Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer beispielsweise auf dem Betriebshof einer Fahrzeugvermietung oder dergleichen die Fahrzeuge in eine Warteschlange fahre und überprüfe, ob Fahrzeugpapiere und Ausstattung vor der Vermietung wieder komplettiert seien. Denkbar seien ferner auch einfache vorbereitende Arbeiten in einem Lackierbetrieb. Solche und vergleichbare Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht 8.5 Stunden täglich ausüben. Seine Leistungsfähigkeit sei dabei nicht eingeschränkt (S. 22 Mitte). Die vorhandenen Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen, welche sich auch im Mini-ICF-APP wiederspiegelten, dokumentierten einen geringen Schweregrad der chronischen Schmerzstörung, sodass der Beschwerdeführer in der Lage sei, Willenskräfte zu mobilisieren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden (S. 29 Ziff. 6.1). Retrospektiv betrachtet habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden (S. 31 Ziff. 8.6).
Der neuropsychologische Gutachter führte aus, die jetzt durchgeführte Untersuchung zeige, dass der Beschwerdeführer über ein eher schwaches intellektuelles Leistungsniveau verfüge. Das niedrige intellektuelle Leistungsniveau ziehe sich durch fast alle kognitiven Bereiche hindurch. Charakteristisch sei, dass der Beschwerdeführer eher einfache Aufgaben in der Regel gut bewältigen könne, dann aber überfordert und vermehrt fehleranfällig sei, wenn die Aufgaben komplexer würden. Da die Intelligenz normalerweise über den Lebenszyklus stabil bleibe, sei keine erneute Intelligenztestung durchgeführt worden. Die von lic. phil. N.___ gemessene Intelligenz zwischen 80 und 90 IQ-Punkten liege zwar im unteren Normbereich, sei aber von einer krankheitswertigen Intelligenzminderung weit entfernt. Eine spezifische dysexekutive Störung, wie sie von lic. phil. N.___ diagnostiziert worden sei, könne jetzt nicht bestätigt werden. Vielmehr bestehe ein generell vermindertes Leistungsniveau mit Minderleistungen in allen wesentlichen kognitiven Bereichen. Gesamthaft sei von einer Lernbehinderung auszugehen, das heisse von einer angeborenen oder durch einen Geburtsschaden erworbenen intellektuellen Einschränkung. Diese Einschränkung sei seit der frühen Kindheit bis heute stabil, mit schulischen Schwierigkeiten, einer beruflichen Ausbildung auf Anlehr-Niveau und einer beruflichen Tätigkeit in einer intellektuell einfachen Arbeit. Neues zu lernen falle dem Beschwerdeführer schwer, wie die diversen beruflichen Abklärungen und Wiedereingliederungsversuche der Beschwerdegegnerin gezeigt hätten. Mit diesen intellektuellen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer jedoch in der Lage gewesen, über Jahre hinweg einer intellektuell einfachen Arbeit nachzugehen. Dies sei aus neuropsychologischer Sicht weiterhin möglich und zumutbar. Für intellektuell einfache Arbeiten bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 23 unten). Der Beschwerdeführer benötige ein eher ruhiges und stabiles berufliches Umfeld, wo er intellektuell einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben könne. Denkbar seien zum Beispiel einfache Montagearbeiten, einfache Arbeiten auf einem Werkhof, Rangier-. Kontroll- und Reinigungsarbeiten von Fahrzeugen (S. 26 f. Ziff. 8.1). Die Lernbehinderung habe sich nicht verschlechtert. Die Argumente von lic. phil. N.___, dass die neuropsychologische Beeinträchtigung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit in intellektuell einfachen Tätigkeiten nach sich ziehe, sei vor dem Hintergrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach der Anlehre in der Lage gewesen sei, mit dieser kognitiven Schwäche zu arbeiten, nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit intellektuell schwach gewesen und weiterhin sei, ohne dass jedoch die Schwelle einer krankheitswertigen Intelligenzminderung oder einer anderen krankheitswertigen neuropsychologischen Störung erreicht werde (S. 26 Ziff. 5.3).
4.3 Am 29. März 2023 unterbreitete die Beschwerdegegnerin die Akten ihrem RAD zur Beurteilung der revisionsrechtlichen Aspekte aus medizinischer Sicht (vgl. Urk. 12/194 S. 5 Mitte). RAD-Ärztin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2023 (Urk. 12/194 S. 5-7) unter anderem aus, Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter sowie eine erhöhte Vergesslichkeit wirkten sich einschränkend auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter aus. Was das Belastungsprofil anbelange, so seien Überkopfarbeiten sowie ein Krafteinsatz und repetitive Anstrengungen des linken Arms nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei angewiesen auf intellektuell einfache, repetitive Tätigkeiten, ein ruhiges und stabiles berufliches Umfeld und eine wiederholte Einführung in neue Arbeitsinhalte. Denkbar seien einfache Montagearbeiten, einfache Arbeiten auf einem Werkhof, Rangier-, Kontroll- und Reinigungsarbeiten von Fahrzeigen (S. 5 unten, S. 6 oben). Gemäss gutachterlicher Beurteilung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Hilfsarbeitertätigkeit. Diese Einschätzung gelte seit dem Gutachten, das heisse seit Juli 2022 (S. 6 oben). Insgesamt bestehe aus gutachterlicher Sicht keine Veränderung gegenüber der A.___-Beurteilung aus dem Jahr 2015. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass eine schulteradaptierte, intellektuell einfache Tätigkeit in einem vollen Pensum ausgeübt werden könne. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne sowohl das aktuelle Gutachten als auch die A.___-Beurteilung aus dem Jahr 2015 aufgrund der medizinischen Akten vollständig nachvollzogen werden. Die Lernbehinderung stehe weiterhin im Vordergrund, sie stelle eine stabile, seit Kindheit vorhandene Einschränkung dar. Die chronische Schmerzstörung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlässlich der Vorbeurteilung schwerwiegender gewesen als aktuell, sie werde gutachterlich aktuell als geringgradig eingestuft. Bezüglich Schmerzstörung könne damit mindestens seit dem Gutachten vom Juli 2022 von einer Besserung ausgegangen werden (S. 7 oben).
4.4 In einer im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2023 (Urk. 12/194) festgehaltenen Aktennotiz stellte die fallzuständige Sachbearbeiterin fest, gemäss RAD liege seit dem Gutachten vom Juli 2022 keine invaliditätsrelevante Diagnose mehr vor. Die Rente sei aufzuheben für die Zukunft. Eingliederungsmassnahmen seien nicht zu prüfen, der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt (S. 8 oben).
4.5 Im Bericht vom 16. August 2023 (Urk. 12/202) führte R.___, dipl. Ärztin, Klinik L.___, aus, der Beschwerdeführer stehe seit November 2021 in ihrer Behandlung. Die letzte Konsultation sei am 27. Dezember 2022 erfolgt (Ziff. 1.1). Weitere Behandler gebe es aktuell nicht (Ziff. 1.4). Momentan finde keine Behandlung statt (Ziff. 2.8). Sie habe dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer leide seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2014 an Schulterbeschwerden links. Die Schmerzen persistierten und es sei keine Belastung möglich (Ziff. 2.1-2). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin ein subacromiales Impingement/Arthrose Schulter links nach Arbeitsunfall 2014 (Ziff. 2.6).
4.6 Am 9. Oktober 2023 nahm RAD-Ärztin Dr. Q.___ (vorstehend E. 4.3) erneut Stellung (Urk. 12/205 S. 4) und führte unter anderem aus, in ihrer Vorbeurteilung die Schulterproblematik bereits berücksichtigt zu haben. Aktuell erfolge keine orthopädische Behandlung mehr. Bei fehlenden Bemühungen um eine weiterführende fachärztliche Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Schulterproblematik aktuell ein tiefer Leidensdruck bestehe und sich damit keine nennenswert andere Einschätzung aufdränge. Mit Blick auf die kognitiven Einschränkungen sei von der im Gutachten der E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit für einfache und repetitive Tätigkeiten auszugehen.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdegegnerin berief sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2024 auf den Rückkommenstitel der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Konkret ging sie von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer damit einhergehenden verbesserten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1).
5.1.2 Die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. November 2014 erfolgte aufgrund einer seit dem Ereignis vom 12. Juni 2014 bestehenden linksseitigen Schulterproblematik (vgl. Urk. 12/11 Ziff. 6.2). Die den Beschwerdeführer damals behandelnden Ärzte diagnostizierten (letztlich) übereinstimmend ein subacromiales Impingement mit (zu Beginn) subacromialer Begleitbursitis (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.7). Angesichts der vorgeschädigten linken Schulter erachtete der RAD-Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom 16. März 2017 (vorstehend E. 3.8) eine Arbeitsfähigkeit nurmehr für leichte, dem Schulterleiden angepasste Tätigkeiten gemäss dem von ihm formulierten Belastungsprofil als gegeben. Zur Abklärung des kognitiven Gesundheitszustands empfahl er eine neuropsychologische Begutachtung.
Im neuropsychologischen Gutachten vom 14. Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) attestierte der Fachpsychologe N.___ dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 10 % bis 30 % bei den gemäss seiner Beurteilung zu stellenden Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie sonstigen organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns: Dysexekutives Syndrom unklarer Genese (ICD-10 F07.8).
5.1.3 Im Revisionsverfahren wurde hinsichtlich der linksseitigen Schulterproblematik eine wesentliche Veränderung weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Dass der Beschwerdeführer nach 2017 zunächst keine Behandlung mehr in Anspruch nahm, sich dann aber im November 2021 erneut in die Klinik L.___ in Behandlung begab (vgl. Urk. 12/203 sowie vorstehend E. 4.5), legt den Schluss nahe, dass die Schulterschmerzen ihn zuweilen weiterhin funktionell beeinträchtigen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die RAD-Neurologin Dr. Q.___ in ihren Stellungnahmen vom 4. April und 9. Oktober 2023 (vorstehend E. 4.3, E. 4.6) in Bezug auf die linke Schulter weiterhin von einer eingeschränkten Belastbarkeit – im Wesentlichen entsprechend dem vom RAD-Chirurgen Dr. M.___ im Jahr 2017 formulierte Belastungsprofil (vgl. vorstehend E .3.8) – ausging, zumal auch Dr. I.___, Klinik J.___, im Oktober 2015 mittel- bis langfristig eine Einsatzfähigkeit nurmehr für leichtere Tätigkeiten auf Brust- und Gürtelniveau prognostiziert hatte (vgl. vorstehend E. 3.3). Im Bericht vom 16. August 2023 (vorstehend E. 4.5) hielt die den Beschwerdeführer ab November 2021 behandelnde Ärztin der Klinik L.___ fest, dass aufgrund persistierender Schmerzen keine Belastung mehr möglich sei. Objektive Befunde, insbesondere solche, welche der Ausübung einer leichten, schulteradaptierten Tätigkeit entgegenstünden, nannte sie jedoch keine (Urk. 12/202 Ziff. 2.4). RAD-Ärztin Dr. Q.___ ist beizupflichten, dass angesichts der seit Dezember 2022 wiederum ausgesetzten Behandlung (vgl. dazu vorstehend E. 4.5) der Schluss auf einen tiefen Leidensdruck naheliegt, zumal die Ärztin der Klinik L.___ im Bericht vom 16. August 2023 nicht zuletzt eine Medikation des Beschwerdeführers verneinte (Urk. 12/202 Ziff. 2.3). Dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Berichts der Ärztin der Klinik L.___ keine weiteren Abklärungen zum somatischen Gesundheitszustand tätigte ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 17 Ziff. 5) – bei derzeitiger Aktenlage jedenfalls nicht zu beanstanden.
Was das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers anbelangt, so geht aus dem neuropsychologischen Gutachten des Fachpsychologen N.___ vom 14. Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) und aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der E.___ vom 13. Juli 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie auch aus den Akten im Zusammenhang mit den zwischen Dezember 2014 und September 2016 erfolgten beruflichen Abklärungen und Eingliederungsbemühungen (vgl. Urk. 12/37, Urk. 12/44, Urk. 12/48, Urk. 12/68, Urk. 12/74, Urk. 12/78 sowie vorstehend E. 3.4-5) hervor, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt sind. Wie im Gutachten der E.___ beschrieben, waren Ausdruck davon schulische Schwierigkeiten, eine berufliche Ausbildung auf Anlehr-Niveau sowie eine berufliche Tätigkeit in einer intellektuell einfachen Arbeit. Die sich aufgrund der intellektuellen Schwäche ergebenden Schwierigkeiten führten nicht zuletzt zum Abbruch der Wiedereingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin. Aus den im Feststellungblatt der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017 enthaltenen Stellungnahmen des Gatekeeping und der PTL (vorstehend E. 3.11) ergibt sich, dass die Schwierigkeiten bei den Wiedereingliederungsbemühungen bei der Rentenzusprache zentral waren, und die festgestellten Leistungsdefizite letztlich als durch die vom Fachpsychologen N.___ im Gutachten vom 14. Juni 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 90 % untermauert erachtet wurden. Im Gutachten der E.___ vom 13. Juli 2022 wurde die intellektuelle Schwäche zwar diagnostisch anders eingeordnet als vom Fachpsychologen N.___, indem die Gutachter von einer Lernbehinderung ausgingen, während sie die vom Fachpsychologen im Vorgutachten gestellten Diagnosen nicht bestätigten. Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung genügt per se jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (vgl. vorstehend E. 1.3). Hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend machte – eine veränderte Befundlage nicht ausgewiesen. Im Gutachten der E.___ wird vielmehr ein im Wesentlichen gleich gebliebener Sachverhalt anders beurteilt. Dies wird nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, dass sowohl der Fachpsychologe N.___ als auch der neuropsychologische Gutachter im Gutachten der E.___ von einer mindestens seit der Primarschule bestehenden neuropsychologischen Störung (vorstehend E. 3.9) beziehungsweise einer seit der frühen Kindheit bestehenden Lernbehinderung (vorstehend E. 4.2) ausgingen. Im Gutachten der E.___ wurde die Lernbehinderung sodann als bis heute stabil beschrieben und explizit auch festgehalten, dass sie sich nicht verschlechtert habe. Darauf abstellend hielt die RAD-Neurologin Dr. Q.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2023 (vorstehend E. 4.3) – und letztlich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vorstehend E. 2.1) - fest, dass die Lernbehinderung weiterhin im Vordergrund stehe und eine stabile, seit der Kindheit vorhandene Einschränkung darstelle. Damit aber ist hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers keine Veränderung ausgewiesen.
Soweit die Beschwerdegegnerin – abstellend auf die Stellungnahme der RAD-Neurologin Dr. Q.___ vom 4. April 2023 (vorstehend E. 4.3) – die postulierte Verbesserung der gesundheitlichen Situation damit begründete, dass die chronische Schmerzstörung bei der Rentenzusprache schwerwiegender gewesen sei als aktuell (vorstehend E. 2.1), vermag dies nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die – vom Fachpsychologen N.___ als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und vom psychiatrischen Gutachter der E.___ als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) qualifizierte – Schmerzproblematik bei der Rentenzusprache nicht ausschlaggebend war. Abgesehen davon, dass der RAD-Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (vorstehend E. 3.10) die vom Fachpsychologen N.___ gestellte Diagnose unter Verweis auf die somatischen Ursachen der Schmerzen im Bereich der linken Schulter in nachvollziehbarer Weise in Frage gestellt hatte, begründete der Fachpsychologe die von ihm attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich mit dem zu stark behindernden Defiziten führenden dysexekutiven Syndrom. Der somatoformen Schmerzstörung mass er lediglich insofern Bedeutung bei, als er festhielt, diese schränke die Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers zusätzlich ein, da er auf generelle Anforderungen mit einer Schmerzzunahme reagiere (vorstehend E. 3.9). Auch im Gutachten der E.___ wurde zwar eine Schmerzproblematik erkannt, diese unter Hinweis auf die festgestellten Ressourcen jedoch als von geringem Schweregrad eingestuft und ihr keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben (vorstehend E. 4.2). Eine ungleich beurteilte Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt ist im revisionsrechtlichen Kontext indes unbeachtlich (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.1.4 Nach dem Gesagten ist eine wesentliche, zu einer Rentenrevision Anlass gebende Änderung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen. Von einer fehlenden Besserung geht zwischenzeitlich wohl auch die Beschwerdegegnerin aus. Sie beantragte in der Beschwerdeantwort für den Fall der Verneinung eines Revisionsgrundes, die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen (Urk. 10).
5.2
5.2.1 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes. Sie setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, sondern nur dieser einzige andere Schluss denkbar ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, die Aufhebung der Rente könne nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden. Die Beschwerdegegnerin habe vor der Rentenzusprache den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt und ihm nach dem Scheitern der Eingliederungsbemühungen in korrekter Anwendung des Rechts und unter korrekter Handhabung des ihr zustehenden Ermessens eine Rente zugesprochen (Urk. 1 S. 11 f. lit. c). In der Replik (Urk. 17) äusserte er sich nicht weiter zur von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) geltend gemachten zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Dezember 2017.
5.2.2 Wie vorstehend in E. 5.1.3 ausgeführt, waren bei der Rentenzusprache die im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen festgestellten Leistungsdefizite zentral. In den im Feststellungblatt der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017 enthaltenen Stellungnahmen des Gatekeeping und der PTL (vorstehend E. 3.11) wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Praktikum beim Verein D.___ nicht einmal 40 % Leistung habe erbringen können. Diese Aussage ist allerdings insofern unzutreffend, als dem Beschwerdeführer – nachdem feststand, dass er nicht als Fahrer eingesetzt werden kann – mangels vorhandener Arbeit nur im Umfang von 40 % alternative Aufgaben als Betriebsmitarbeiter zugewiesen werden konnten (vgl. vorstehend E. 3.5). Das ausgeübte Pensum konnte daher nicht mit der (maximalen) Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Soweit in den erwähnten Stellungnahmen des Gatekeeping und der PTL zusätzlich Bezug genommen wird auf die vom Fachpsychologen N.___ im Gutachten vom 14. Juni 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 90 % ist zunächst festzuhalten, dass allein die Feststellungen des Fachpsychologen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine hinreichende medizinische Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs darstellen. Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Abgesehen davon legte der RAD-Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (vorstehend E. 3.10) in überzeugend begründeter Weise dar, weshalb er das neuropsychologische Gutachten sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar erachtete, und empfahl eine nochmalige Potentialabklärung mit gleichzeitiger Hilfestellung und Begleitung im Hinblick auf die Eingliederung in einen Nischenarbeitsplatz. Diese Empfehlung wurde durch die fallzuständigen Eingliederungsfachleute unter Verweis auf die weniger als 40%ige Leistungsfähigkeit im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen sowie (sinngemäss) das fehlende Eingliederungspotential in den ersten Arbeitsmarkt allerdings nicht umgesetzt, und dem Beschwerdeführer schliesslich ohne weitere Abklärungen eine ganze Rente zugesprochen. In der Verfügung vom 19. Dezember 2017 wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 12/136, Urk. 12/148). Eine diese Feststellung stützende rechtsgenügliche medizinische Beurteilung lag nach dem Ausgeführten jedoch nicht vor. Die Rentenzusprache beruhte damit auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, womit die Verfügung vom 19. Dezember 2017 zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn war und daher aufzuheben ist.
5.3
5.3.1 Sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente einen rechtskonformen Zustand herzustellen (vgl. vorstehend E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2).
5.3.2 In der Aufhebungsverfügung vom 26. März 2024 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der E.___ vom 13. Juli 2022 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, und verneinte einen Anspruch auf Rentenleistungen sowie auf Eingliederungsmassnahmen.
Im Gutachten der E.___ (vorstehend E. 4.2) wurde das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint. Die Lernbehinderung (ICD-10 F81.9) wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt. Dies vermag insofern zu überzeugen, als die Gutachter festhielten, diese erreiche kein Ausmass, welches eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliessen könne, beziehungsweise, dass er in der Lage sei, regelmässig einer Tätigkeit nachzugehen. Allerdings gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Gutachter hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten ein in qualitativer Hinsicht deutlich eingeschränktes Anforderungsprofil formulierten, indem sie von einer Arbeitsfähigkeit lediglich für möglichst gut vorstrukturierte, einfache und repetitive geistige Tätigkeiten mit geringen Verantwortungsbereichen ausgingen und überdies festhielten, dass das berufliche Umfeld eher ruhig und stabil sein müsse. Damit wirkt sich die Lernbehinderung offensichtlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus.
Unter Verweis auf die vor der (offensichtlich unrichtigen) Rentenzusprache erfolgten beruflichen Abklärungen und Wiedereingliederungsversuche wies der neuropsychologische Gutachter insbesondere auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer schwer falle, Neues zu lernen. Dies geht unter anderem deutlich aus dem Bericht der Stiftung C.___ über die Assessmentphase im Rahmen der Arbeitsvermittlung plus vom 8. Februar 2016 (Urk. 12/74) hervor. Dort wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich insbesondere an den Kursen rege beteiligt und sei bestrebt gewesen, seine Fähigkeiten in Bezug auf den Bewerbungsprozess auszuweiten. Allerdings sei die selbständige Umsetzung der neu gelernten Techniken trotz gemeinsamen Übens und der von ihm notierten Schritt-für-Schritt-Anleitung nicht möglich gewesen. Er brauche weiterhin Unterstützung bei der Stellensuche (passende Tätigkeiten), beim Formulieren der Bewerbungsbriefe (schriftliches Ausdrucksvermögen) und bei jeder Art der Versendung von Bewerbungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der A.___-Abklärung im B.___ angegeben hatte, dass ihn die Stellensuche beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) überfordere, und die fallzuständige Ansprechperson vom B.___ eine Überforderung aufgrund der Eindrücke aus der A.___-Abklärung bestätigte (E-Mail vom 24. September 2015, Urk. 12/68 S. 2 unten).
5.3.3 In der Invalidenversicherung gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. auch vorstehend E. 1.6-7). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.3.2) steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen auf eine angepasste Tätigkeit mit einem in qualitativer Hinsicht massgeblich eingeschränkten Anforderungsprofil angewiesen ist, und dass er bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle Unterstützung braucht. Dementsprechend hatte denn auch bereits der RAD-Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (vorstehend E. 3.10) auf die Notwendigkeit einer regelmässigen Hilfestellung und Begleitung bei der Eingliederung in einen Nischenarbeitsplatz hingewiesen und eine erneute Potentialabklärung empfohlen. Eine Selbsteingliederung über die öffentliche Arbeitsvermittlung, wie sie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer verlangte (Urk. 2 S. 2 Mitte), scheint somit ausgeschlossen. Es ist daher an der Beschwerdegegnerin, den Anspruch des Beschwerdeführers auf geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen (erneut) zu prüfen und dabei insbesondere auch die Frage nach der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt abzuklären, etwa im Rahmen der von RAD-Arzt Dr. M.___ angeregten Potentialabklärung. Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin hernach zur Beurteilung des Rentenanspruchs ab Mai 2024 aktuelle medizinische Abklärungen zu tätigen haben.
5.4 Die angefochtene Verfügung ist deshalb insofern aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch ab Mai 2024 verneint wird, und die Sache ist zur Prüfung und Durchführung geeigneter Eingliederungsmassnahmen und – je nach Ergebnis - erneuten medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2024 neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.5 Anzufügen bleibt, dass während des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde praxisgemäss weiterhin bestehen bleibt, da vorliegend keine Gründe bestehen zur Annahme, die Beschwerdegegnerin habe missbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert (vgl. BGE 129 V 370 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2023 vom 19. April 2024 E. 7.2). Vielmehr war die ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich unrichtig. In der vorliegenden Konstellation, in der sich hinsichtlich der Anspruchsberechtigung ex nunc et pro futuro weitere Abklärungen aufdrängen, gelangt die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im fortgeschrittenen Alter oder bei langjährigem Rentenbezug (BGE 145 V 209 E. 5.1, E. 5.4) nicht zur Anwendung. Eine Weiterausrichtung der Rente gestützt darauf fällt daher ausser Betracht, zumal der 1986 geborene Beschwerdeführer weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die ab 4. Oktober 2016 ausgerichtete ganze Rente während mindestens 15 Jahren bezogen hat.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 4'400.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2024 neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensBarblan