Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00279
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 17. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 in Y.___ geborene X.___ meldete sich am 13. Januar 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen nicht funktionsfähigen Daumen der linken Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht sowie der Durchführung einer Haushaltsabklärung am 12. Oktober 2022 (Bericht vom 13. Oktober 2022 [Urk. 7/25]) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. November 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/27). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (Urk. 7/32, 34), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte und am 23. Februar 2024 einen neuen Vorbescheid erliess, welcher wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens vorsah (Urk. 7/66). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes zur Frage einer Hilflosenentschädigung vom 26. Februar 2024 (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Februar 2024 diesbezüglich ebenfalls die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/69). Gegen beide Vorbescheide erhob die Versicherte am 27. März 2024 Einwände (Urk. 7/72, 73). Am 18. April 2024 verfügte die IV-Stelle, dass das Begehren bezüglich einer Hilflosenentschädigung abgewiesen werde (Urk. 7/75). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 24. April 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/79).
2. Gegen die Verfügung vom 24. April 2024 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr nach ergänzenden Abklärungen mit Wirkung ab 1. Juli 2022 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Januar 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 und 47,5 % (Abs. 4).
1.4Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
1.6 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Abklärungen im Haushalt ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (Haushalt/Betreuung von Kindern beziehungsweise Familienangehörigen) zu 15 % eingeschränkt sei. Dabei seien die gesundheitlichen Einschränkungen mit einer Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 25 % und das formulierte Zumutbarkeitsprofil gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin lebe mit dem arbeitslosen Ehemann, dem Sohn und dessen nicht arbeitender Ehefrau sowie zwei Enkelkindern zusammen. Deren Mithilfe sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen und gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Damit bestehe keine Einschränkung im Aufgabenbereich von mindestens 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente gegeben sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass dem Abklärungsbericht kein Beweiswert zukomme, weil die von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. So gehe der Bericht insbesondere vom falschen Belastungsprofil aus, da er nur die Auswirkungen der Behinderung an der linken Hand, nicht aber zusätzlich auch diejenigen bezüglich der Verletzung an der rechten Hand und am Rücken berücksichtige, und trage ihren Angaben nicht Rechnung. Zudem sei die Beurteilung nicht plausibel und angemessen, da sich die Abklärungsperson nicht an die ärztlichen Vorgaben gehalten habe. Und schliesslich sei unklar, ob die Abklärungsperson über die erforderliche fachliche Qualifikation verfüge. Die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen könne zudem nicht so weit gehen, dass die versicherte Person alle ihre Aufgaben im Haushalt vollständig an den Ehemann und die Familienangehörigen delegiere und sich darauf beschränke, deren Arbeit zu überwachen und zu kontrollieren. Aus diesem Grund sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Abklärung durch eine andere Abklärungsperson wiederhole, welche nachweislich über die erforderliche Qualifikation verfüge und in der Lage sei, vorurteilslos und neutral die Auswirkungen des vom RAD beschriebenen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt unter Beachtung des beschriebenen Zumutbarkeitsprofil zu ermitteln (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Die Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in ihrem Bericht vom 4. Februar 2022 (Urk. 7/6) insbesondere die Diagnosen eines Weichteil- und Knocheninfekts Dig. I Hand links bei sekundärer Dislokation der MP-I-Arthrodese und Ausriss des Arthrodesematerials (OSME, Infektsanierung 26.10.21, St.n. Arthrodese MCP-I-Gelenk Hand links 01.06.21 bei St.n. chronischer Ruptur des ulnaren Kollateralbandes). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführerin manuelle Tätigkeiten und sämtliche Belastungen der linken Hand nicht mehr zumutbar seien. Im Haushalt seien sämtliche Tätigkeiten mit beiden Händen limitiert möglich. Die Beschwerdeführerin sei auf die Hilfe der Familie angewiesen.
3.2 Den Berichten der Universitätsklinik A.___ vom 8. April und 6. Juni 2022 (Urk. 7/11, 19) sind im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zu entnehmen:
- Rezidiv eines Weichteil- und Knocheninfektes Dig. I Hand links bei sekundärer Dislokation der MP-I-Arthrodese Hand links und Ausriss des Arthrodesematerials
- OSME, Infektsanierung, Zement-Spacer Einlage Dig. I Hand links, Entnahme von mikrobiologischen und histologischen Proben am 26.10.21
- St.n. antibiotischer Langzeittherapie mit Bactrim forte über 8 Wochen, bis zum 20.12.21
- St.n. Arthrodese MCP-I-Gelenk Hand links vom 01.06.21 mit/bei St.n. chronischer Ruptur des ulnaren Kollateralbandes MCP-Gelenk Dig. I Hand links
Ein Röntgenbild der linken Hand vom 1. Juni 2022 habe eine vorbestehende fortgeschrittene Destruktion des MCP-I-Gelenkes links bei Status nach Débridement und Einbringen von Zement bei Infekt gezeigt. Der Gelenkspalt sei weiterhin flau abgrenzbar. Es bestehe eine deutliche Fehlstellung mit Deviation der proximalen Phalanx nach radiodorsal.
Sechs Wochen nach Stoppen der antibiotischen Behandlung habe sich ein soweit erfreulicher Verlauf gezeigt. Es seien keine erneuten Schmerzen aufgetreten und keine Schwellung oder Rötung. Die Deviation habe jedoch zugenommen. Da dies für die Beschwerdeführerin kosmetisch und funktionell sehr störend sei, seien die möglichen, insbesondere operativen Therapie-Optionen besprochen worden.
Aktuell sei keine Tätigkeit mit Einsatz der linken Hand im Alltag möglich, so dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung, Wohnungspflege sowie in sonstigen Alltagstätigkeiten deutlich eingeschränkt sei.
3.3 Am 13. Mai und 10. August 2022 (Urk. 7/26/3 f., 5 f.) nahm RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung zu den vorliegenden Berichten und führte aus, dass der Gesundheitszustand einerseits im Prinzip instabil sei, da eben keine feste, knöcherne Durchbauung des ehemaligen Gelenkspalts stattgefunden habe und dort noch immer ein Zement-Spacer (Platzhalter) einliege. Andererseits könne man mit einer solchen Situation durchaus auch dauerhaft leben, müsse sich dann eben mit der Notwendigkeit des Tragens einer Orthese sowie der entsprechenden Einschränkung arrangieren. Von handchirurgischer Seite sei angesichts der zugenommenen, für die Beschwerdeführerin sowohl kosmetisch als auch funktionell sehr störenden Deviation des Daumens eine erneute operative Intervention empfohlen worden. Da die Beschwerdeführerin wegen Rückenbeschwerden aber bei einem anderen Orthopäden (Dr. C.___) gewesen sei, welcher ihr dringend von dem Eingriff abgeraten habe, da das Risiko einer Fingeramputation bei 80 % liege, werde sie nun definitiv keine Operation des linken Daumens mehr vornehmen lassen. Folglich sei der Gesundheitsschaden in seiner jetzigen Form dauerhaft, da sich medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich nichts Wesentliches mehr ändern werde. Die Angabe einer massiven Funktionseinschränkung auch im Alltag und damit im Haushalt sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel. Medizintheoretisch seien sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch im Haushalt alle körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand möglich.
3.4 Am 12. Oktober 2022 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2022, Urk. 7/25). Die Abklärungsperson gab dabei an, dass die Beschwerdeführerin 8 Jahre in D.___ zur Schule gegangen sei und keine berufliche Ausbildung absolviert habe. Seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Sie sei Hausfrau und Mutter gewesen und habe drei Kinder erzogen. Die Schwiegertochter habe berichtet, dass man sich manchmal schon umgehört habe, ob die Möglichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Man habe sich aber nie wirklich darum bemüht und auch nie eine Bewerbung erstellt. Die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe auch keine Ausbildung (S. 4 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige fest. Als Begründung gab sie an, dass die Angaben nicht glaubwürdig und widersprüchlich seien in Anbetracht dessen, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Abklärung hätte aufgezeigt werden wollen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % für die Enkelkinder da sein würde, damit die Schwiegertochter wieder arbeiten könnte. Es seien nie Arbeitsbemühungen unternommen worden, auch nicht, als die Kinder schon älter und selbständig gewesen seien. Zudem sei sie nie auf dem RAV gemeldet gewesen und habe nie Beiträge bezahlt (S. 4 Ziff. 3.5). Weiter hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann, dem Sohn, der Schwiegertochter und nun auch den beiden kleinen Enkelkindern in einem Hausteil eines Zweifamilienhauses lebe, welches man gekauft habe. Die drei Zimmer und das eine Badezimmer in der oberen Etage würden vom Sohn und seiner Familie bewohnt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten im Erdgeschoss ein Zimmer und ein eigenes Badezimmer. Küche, Wohnzimmer und Garten/Keller/Waschküche würden gemeinsam genutzt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2020 einen Unfall erlitten und sei seither nicht mehr erwerbstätig. Er habe Rückenprobleme und könne nur leichte Arbeiten ausführen. Der Sohn arbeite zu 100 % als Chauffeur und die Schwiegertochter sei aktuell Hausfrau und Mutter. Ende Oktober 2022 ende der Mutterschaftsurlaub, und was sie dann machen werde, wisse sie noch nicht. Vor der 2. Geburt habe sie zu 100 % im Verkauf gearbeitet und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten die Betreuung der älteren Tochter gewährleistet. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es gemäss der Abklärungsperson zumutbar, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei dem Ehemann und der Familie des Sohnes eine Mithilfe zumutbar, zumal die Räumlichkeiten im Untergeschoss mehrheitlich gemeinsam genutzt würden. Die Zimmer der oberen Etage würden – schon vor der Erkrankung der Beschwerdeführerin – von der Schwiegertochter versorgt und vorliegend nicht berücksichtigt. Arbeiten, die schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könnten bei der Einschränkung ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Die Abklärungsperson stützte sich auf die medizinischen Angaben in den Akten und berücksichtige damit die Einschränkungen an der linken Hand. Weitere von der Beschwerdeführerin beklagte Beschwerden an der rechten Hand sowie am Rücken seien nicht aktenkundig. Dabei erkannte die Abklärungsperson Einschränkungen bei der Ernährung (12.8 % bei einer Gewichtung von 32 %), bei der Wohnungspflege (17.5 % bei einer Gewichtung von 30 %) sowie bei der Betreuung von Kindern und/oder Familienangehörigen (40.0 % bei einer Gewichtung von 15 %) und damit insgesamt eine behinderungsbedingte Einschränkung im Umfang von 15.4 % (S. 5 ff. Ziff. 6). Eine Hilflosigkeit erachtete die Abklärungsperson für nicht ausgewiesen (S. 11 Ziff. 9).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte mit Bericht vom 13. Dezember 2022 (Urk. 7/37) folgende Diagnosen:
- Fortgeschrittene Neuropathie des Nervus ulnaris rechts mit weitgehend bindegewebigem Umbau des Nervs
- V.a. Rezidiv des Karpaltunnelsyndroms rechts, bei Status nach CTS-Operation am 17.04.19
Die seit inzwischen mehreren Jahren bekannte Ulnaris Parese rechts habe sich weiter verschlechtert. Es sei von einer vollständigen senso-motorischen Ulnaris Parese auszugehen mit weitgehend bindegewebigem Umbau des Nervs. Eine Dekompression würde die Situation kaum verbessern, da der bindegewebige Umbau derart fortgeschritten sei, dass keine Erholung mehr möglich sei.
3.6 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinen Berichten vom 16. Dezember 2022 (Urk. 7/35) sowie 8. und 12. Januar 2023 (7/36, 49) unter anderen folgende Diagnosen auf:
- Fortgeschrittene Neuropathie des Nervus ulnaris rechts mit weitgehend bindegewebigem Umbau des Nervs
- V.a. Rezidiv des Karpaltunnelsyndroms rechts, bei Status nach CTS-Operation am 17.04.19
- Akute Lumboischialgie rechts aktivierte erosive Osteochondrose (Modic 1) im Segment LWK 5/SWK 1
- Diffuse Meniskusextrusion ventral und dorsal in diesem Segment mit rechts recessaler, zusätzlicher Diskushernierung, Kontakt und Verlagerung der rechten Wurzel S1
- Akute Bursitis subakromiale rechts
- Partialruptur der Supraspinatussehne bei Impingementsyndrom rechts
Er legte dar, dass aktuell bezüglich der rechten Hand operativ keine Indikation bei schlecht eingestelltem Zucker bestehe. Es könne auch vom Neurologen nicht garantiert werden, dass die Beschwerden dadurch besser würden. Er empfahl eine ambulante Physiotherapie mit Lymphdrainage und Ultraschalltherapie. Die Schwäche der rechten Hand würde aufgrund der Nervus ulnaris Parese bleiben. In Bezug auf die linke Hand bestehe eine massive Fehlstellung in 90 Grad fixiertem MCP-Gelenk mit entsprechender massiver Bewegungseinschränkung und Funktionsminderung der gesamten Hand. Ein neuerlicher handchirurgischer Eingriff vermöge die Beschwerden nicht zu verbessern. Es liege ein Endzustand vor.
Zuhause könne die Beschwerdeführerin beide Hände beim Reinigen und Putzen nicht einsetzen und sei auf fremde Hilfe angewiesen. Ihre Feinmotorik sei gestört beim Gemüse Schneiden, Nähen, Knöpfe Zumachen. Staubsaugen, bügeln, schreiben, Kleider zusammenlegen und das Bett beziehen sei unmöglich geworden. Die Beschwerdeführerin könne die linke und die rechte Hand im Alltag gar nicht mehr einsetzen. Aufgrund der Schmerzen und Paresen sei nachvollziehbar, dass sie somit 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig bleiben werde. Auch eine operative Intervention am linken Daumen vermöge die Arbeitsfähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu verbessern. Vom Rücken her könne sie nicht lange stehen oder lange Strecken laufen. Treppen steigen gehe nur mit Mühe, staubsaugen müsse sie nach kurzer Zeit wieder abbrechen und absitzen.
3.7 Dr. Z.___ gab die bekannten Diagnosen in ihren Berichten vom 27. Dezember 2022 (Urk. 7/41) und 9. Januar 2023 (Urk. 7/43) wieder und führte aus, dass die Situation sehr komplex sei, wobei neben den Handproblemen auch erhebliche Beschwerden von Seiten des Rückens bestehen würden. Seit Langem bestünden permanente Lumbalgien/Lumboischialgien rechts bei luxierter Discushernie L5/S1, allerdings seien auch die üblichen lumbalen Segmente deutlich abgenutzt mit multiplen Protrusionen. Sämtliche Steigerung der Belastung führe zu erneuten Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien, obwohl die Beschwerdeführerin von Seiten beider Hände her limitiert belastbar sei. Die Hände beidseits könnten nicht für manuelle Tätigkeit eingesetzt werden beziehungsweise nur mit der rechten Hand könnten alltägliche Sachen erledigt werden, weshalb sie auf ständige Fremdhilfe angewiesen sei.
3.8 Mit Berichten der Universitätsklinik A.___ vom 1. Juni und 2. Oktober 2023 (Urk. 7/55, 58) wurde über ein am 1. Juni 2023 durchgeführtes Débridement und eine Reosteosynthese Non-Union MP-Arthrodese Dig. I Hand links aufgrund eines lokalen Infekts berichtet. Es wurde in der Folge ein verbesserter Gesundheitszustand festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe über keine besonderen Schmerzen oder Infektzeichen geklagt und habe den Daumen in der Daumenschiene gut ruhiggestellt. Eine angepasste Tätigkeit, ohne Belastung des Daumens und ohne regelmässige Anwendung der linken Hand sowie ohne Belastung mit nur feinmotorischen Bewegungen, könne ohne Einschränkungen durchgeführt werden.
3.9 Am 29. Juni und 6. Oktober 2023 (Urk. 7/63/6 ff., 8 ff.) ergänzte RAD-Arzt Dr. B.___ gestützt auf die zwischenzeitlich ergangenen Arztberichte, dass unter zusammenfassender Bewertung aller genannten Gesundheitsstörungen – welche beide Hände und die LWS betreffen würden und deren Funktionsfähigkeit aus orthopädischer Sicht doch erheblich und überwiegend wahrscheinlich dauerhaft einschränken würden – aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht davon auszugehen sei, dass der als Hausfrau qualifizierten Beschwerdeführerin theoretisch als angepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes prinzipiell nur noch solche in Betracht kämen, welche keinen Einsatz der Hände erforderten, bei dem Kraft und/oder Geschicklichkeit notwendig seien (qualitative Einschränkung). Es käme damit lediglich eine überwachende oder Kontrolltätigkeit in Betracht. Eine wesentliche (quantitative) Einschränkung bestünde allerdings nicht. Retrospektiv müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitsschaden der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich auch schon zum Zeitpunkt der ersten Operation an der linken Hand bestanden habe und deshalb wegen des komplizierten postoperativen Verlaufs der linken Hand ab diesem Zeitpunkt medizintheoretisch durchgehend die Gebrauchsfähigkeit beider Hände im Alltag massiv eingeschränkt gewesen sei, so dass ab Juni 2021 auch in den Zwischenzeiten nach den direkten, postoperativen Phasen von einer nur geringen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse (Arbeitsfähigkeit von 20 bis 25 %).
3.10 Am 6. Oktober 2023 (Urk. 7/63/10 f.) nahm die Abklärungsperson erneut Stellung und hielt fest, dass eine weitere Abklärung zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Dem Ehemann, welcher nicht arbeite, sei eine Mitwirkungspflicht zumutbar. Er könne leichte bis mittelschwere Arbeiten im Haushalt in Etappen durchführen. Hinzu komme, dass zwei weitere erwachsene Personen im selben Haushalt leben würden, welche die unteren Räumlichkeiten gemeinsam nutzen würden und dies schon vor der Erkrankung der Beschwerdeführerin so gewesen sei. Die Arbeiten habe man stets aufgeteilt. Demgemäss müsse eine familiäre Mithilfe, welche den üblichen Umfang übertreffe, erwartet werden.
3.11 Am 3. April 2024 (Urk. 7/78/2 f.) führte die Abklärungsperson in einer weiteren Stellungnahme aus, dass gemäss der medizinischen Beurteilung eine Restarbeitsfähigkeit im Haushalt von 20 bis 25 % bestehe, was beim Entscheid berücksichtigt worden sei. Die medizinischen Einschränkungen seien vom Aussendienst nie in Frage gestellt worden. Allerdings lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem arbeitslosen Ehemann sowie dem Sohn und der Schwiegertochter zusammen. Alle Gemeinschaftsräume würden aufgeteilt, so dass auch alle erwachsenen Personen für die Instandhaltung zuständig seien. Hinzu komme, dass Sohn und Schwiegertochter mit zwei Kleinkindern für mehr Verunreinigung sorgen würden als die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann. Die Schwiegertochter sei gesund und Hausfrau und könnte sich sogar um den gesamten Haushalt kümmern, was aus soziokulturellen Gründen oftmals Usus sei. Ebenso sei dem gesunden Sohn zumutbar, dass er im Haushalt mithelfe. Der Ehemann sei zudem arbeitslos und könne gemäss seinem Belastungsprofil wechselbelastende und körperlich leichte Tätigkeiten ausführen. Der Haushalt beinhalte vorwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche in Etappen und mit einem erhöhten Zeitaufwand durchgeführt werden könnten. Aufgrund der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht könne auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Eine erneute Abklärung würde keine neuen Erkenntnisse bringen, weil nicht die medizinische Situation in Frage gestellt werde, sondern auf die Dritthilfe der Familienangehörigen verwiesen werde. Diese sei zumutbar und müsse berücksichtigt werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ging seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nach. Ihre Schwiegertochter führte gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin zwar aus, dass man sich schon Mal umgehört habe, ob die Möglichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Angesichts der Umstände, dass die Beschwerdeführerin nie Arbeitsbemühungen unternommen hatte, auch nicht, als die eigenen Kinder bereits erwachsen waren, und auch keine Anmeldung beim RAV vornahm, sowie ausführte, dass sie zu 100 % für die Enkelkinder da sein wollte, damit die Schwiegertochter wieder arbeiten könnte (Urk. 7/25/4), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig gewesen wäre, welche Qualifikation von ihr beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wurde.
4.2
4.2.1 Die von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen erscheinen demgegenüber nicht schlüssig. Die Abklärung vor Ort fand am 12. Oktober 2022 statt, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem lediglich medizinische Berichte hinsichtlich der linken Hand aktenkundig waren und entsprechend vom RAD in seinen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten. Die Abklärungsperson führte in ihrem Bericht mehrfach aus, dass die Beschwerdeführerin beklagt hätte, auch die rechte Hand aufgrund von Gefühlsstörungen und Kraftverlust nicht richtig einsetzen zu können sowie an Beschwerden am Ischiasnerv zu leiden. Sie beurteilte diese Angaben aufgrund der vorliegenden Aktenlage aber als nicht nachvollziehbar. Bei den einzelnen Aufgabenbereichen ging sie in der Folge davon aus, dass die rechte Hand uneingeschränkt einsetzbar wäre und ermittelte unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen eine Einschränkung von gesamthaft 15.40 % (Urk. 7/25).
Nach Vervollständigung der Aktenlage zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr ausgeführt – auch an Beschwerden an der rechten Hand sowie der LWS leidet (vgl. E. 3.5 ff.). Entsprechend passte der RAD in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 seine Beurteilung an und führte aus, dass der Beschwerdeführerin als angepasste Tätigkeiten nur noch solche zumutbar seien, welche keinen Einsatz der Hände erfordern würden, bei welchem Kraft und/oder Geschicklichkeit notwendig seien. Es käme damit lediglich eine überwachende oder Kontrolltätigkeit in Betracht, wobei diesbezüglich keine zeitliche (quantitative) Einschränkung bestünde (vgl. E. 3.9, Urk. 7/63/8 ff.).
Damit liegt eine stark veränderte medizinische Ausgangslage gegenüber derjenigen vor, welche dem Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2022 zugrunde lag. Dennoch hielt die Abklärungsperson an ihrer ursprünglichen Beurteilung fest und begründete dies mit der familiären Mithilfe.
Es trifft zwar zu, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Indessen darf rechtsprechungsgemäss unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (vgl. E. 1.6). Vielmehr wäre aufgrund der nunmehr ergänzten medizinischen Aktenlage erneut im Rahmen einer Haushaltsabklärung zu ermitteln, welche Einschränkungen in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen vorliegen – nachdem die in der ersten Abklärung mangels Aktenkundigkeit ausdrücklich nicht berücksichtigten Beschwerden an der rechten Hand sowie der LWS nunmehr ausgewiesen sind – und inwiefern im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin eine zumutbare Mithilfe des Ehemannes, des Sohnes sowie der Schwiegertochter berücksichtigt werden kann.
Hinzu kommt, dass die Einschätzung des RAD-Arztes insofern unklar erscheint, als er einerseits von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 25 % ausgeht, andererseits aber äussert, dass nur noch überwachende oder Kontrolltätigkeiten in Betracht kommen würden, bei welchen keine wesentliche zeitliche Einschränkung bestünde (vgl. Urk. 7/63/10). Ob er dabei zwischen Einschränkungen im Haushalt und solchen in einer Arbeitstätigkeit – welche hier nicht vorliegt – unterscheiden wollte, ist zumindest in der gewählten Formulierung nicht gänzlich schlüssig.
4.2.2 Gemäss Rz 3609 KSIR (in der seit 1. Januar 2022 existierenden Fassung) sind die Teilbereiche Ernährung mit 10-50 % zu berücksichtigen, Wohnungs- und Hauspflege mit 5-30 %, Einkauf und weitere Besorgungen mit 5-10 %, Wäsche und Kleiderpflege mit 5-20 %, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen mit 0-50 % sowie Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung mit 0-10 %. Die Abklärungsperson nahm die Gewichtung im Bericht vom 13. Oktober 2022 (vgl. E. 3.4) offensichtlich nach dem bis Ende 2021 gültig gewesenen Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vor, gewichtete sie doch nur fünf Tätigkeitsbereiche anstatt sechs; die «Garten- und Umgebungspflege sowie Haustierhaltung» war unter dem KSIH dem Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» zugeordnet, welche Tätigkeit im Maximum 40 % umfassen durfte (vgl. Urk. 7/25/7 f. und Rz 3087 KSIH [in der vom 1.1.2015 bis 31.12.2021 gültigen Fassung]). Da gemäss KSIR die Bereiche «Wohnungs- und Hauspflege» (bis max. 30 %) sowie «Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» (bis max. 10 %) zusammengerechnet gleich hoch zu gewichten waren wie unter dem KSIH, schadet es der Beschwerdeführerin nicht, dass die Abklärungsperson auf das KSIH abstellte.
Erklärungsbedürftig erscheint hingegen die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der «Wohnungspflege» mit 30 % (nach KSIH bis max. 40 %) und der «Betreuung Kinder» mit 15 % (nach KSIH bis max. 50 %) (Urk. 7/25/6). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bewohnen im Zweifamilienhaus im Erdgeschoss ein Zimmer und haben dort ein eigenes Badezimmer, das Wohnzimmer und die Küche teilen sie sich mit der Familie des Sohnes, die den oberen Stock allein bewohnt. Auch der Garten von ca. 450 m2 - mit wenig Gemüseanbau -, der Keller und die Waschküche im Gartenschopf werden geteilt (Urk. 7/25/3, 5). Die Betreuung der 2020 und 2022 geborenen Enkelkinder durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann hat die Abklärungsperson mit einem Pensum von 20-30 % - gemessen am gesamten zu leistenden Betreuungsaufwand für die Kinder - festgestellt (Urk. 7/25/3, 10).
Die Gewichtung des kleinen zu pflegenden Haushalts der Beschwerdeführerin – de facto Einzimmerwohnung mit eigenem Bad und geteilter Küche und Esszimmer sowie geteiltem Garten – mit 30 % erscheint in einem Missverhältnis zur Gewichtung der zeitintensiven Kinderbetreuung mit 15 % zu stehen. Die Frage kann indes offen bleiben.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die im Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2022 (Urk. 7/25) festgestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht abschliessend beurteilt werden können, ist für eine vor Ort erfolgte Abklärung doch wesentlich, dass die Abklärungsperson Kenntnis der aktuellen, aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Diese waren – wie erwähnt – im Zeitpunkt der Erhebung nicht vollständig aktenkundig und sind auch heute nicht gänzlich geklärt. Damit erweist sich der zwischen den Parteien strittige Abklärungsbericht als nicht beweiskräftig. Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Haushaltsabklärung – nach vorgängiger Aktualisierung und Klärung der medizinischen Lage – vornimmt. Im Rahmen der Rückweisung hat die Beschwerdegegnerin auch zu klären, ob die Schwiegertochter mittlerweile wieder arbeitstätig ist und bejahendenfalls in welchem Pensum. Auch wenn vorliegend keine Anzeichen für eine mangelnde fachliche Kompetenz der Abklärungsperson ersichtlich sind, empfiehlt es sich dennoch, die Abklärung entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin von einer anderen, unbefangenen Abklärungsperson durchführen zu lassen.
5. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Parteientschädigung vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich MWST) auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSchilling