Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00282
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 10. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller
Advokatur Krishna Müller
Junkergasse 41, Postfach 620, 3000 Bern 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1X.___, geboren 1982, hat während vier Jahren die Grundschule in Kosovo und nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 für zwei Jahre eine Sonderschule besucht, wobei er während des zweiten Sonderschuljahres an einem Tag pro Woche als Maler-Praktikant tätig war (Urk. 8/18/2). Am 2. Juni 1999 meldete ihn sein Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4), wobei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zunächst medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit einem (angeborenen) Hüftleiden prüfte und nach gerichtlicher Beurteilung (Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2000.00547 vom 7. Dezember 2001, Urk. 8/35) bis zur Vollendung des 20. Altersjahres ausgehend vom Geburtsgebrechen Nr. 183 (Dysplasia coxae congenita sowie Luxatio coxae congenita; gemäss dem damals in Kraft gewesenen Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]), auch zusprach (Urk. 8/38). Nach beruflichen Abklärungen, in welchen eine IV-Anlehre in geschütztem Rahmen in Betracht gezogen worden war (Urk. 8/17/5), wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. Juni 1999 ausgehend von einer gesundheitsbedingt fehlenden ganztägigen Präsenz ab (Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 10. Mai 2002 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/47). Im späteren Verlauf richtete sie ihm zudem jeweils ab dem Zeitpunkt der Geburt seiner fünf Kinder Kinderrenten aus (vgl. Urk. 8/54, 8/61, 8/82, 8/97 und 8/102).
1.2 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Mitteilung vom 31. Mai 2005 (Urk. 8/59). Zum selben Schluss gelangte sie im Zuge einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Überprüfung mit Mitteilung vom 21. März 2011 (Urk. 8/94), nachdem sie zur Klärung der medizinischen Sachlage ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben hatte (Gutachten vom 4. März 2011, Urk. 8/92).
1.3 Im Dezember 2020 leitete die IV-Stelle abermals ein Rentenrevisionsverfahren ein, wobei sie den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen liess (Urk. 8/108 f.) und bei den behandelnden Arztpersonen medizinische Unterlagen einholte (Urk. 8/111-120, 8/140-145). Danach gab sie bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 10. Dezember 2021 erstattet wurde (Z.___-Gutachten, Urk. 8/150). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 5. und 11. Januar 2022; Urk. 8/154/4-8) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. August 2023 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/155), wogegen der Versicherte sowie seine behandelnde Hausärztin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 1. September 2023 unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen (Urk. 8/157-163) Einwand erhoben (Urk. 8/164, 8/166 und 8/173). Nachdem der Versicherte weitere ärztliche Berichte vorgelegt hatte (Urk. 8/169-170, 8/172, 8/174 f., 8/178 und 8/182), äusserte sich der RAD erneut schriftlich zur Sache (Stellungnahmen vom 29. Februar und 13. März 2024; Urk. 8/201/4-5). Mit Verfügung vom 9. April 2024 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten wie angekündigt revisionsweise auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = Urk. 8/202).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. Mai 2024 unter Beilage medizinischer Unterlagen (Urk. 3/3-9) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm rückwirkend mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wobei sie eine RAD-Stellungnahme vom 18. Juni 2024 einreichte (Urk. 7). Mit Replik vom 26. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. August 2024 erklärte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 15). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen
In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) Folgendes: Ereignete sich die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1). Vorliegend steht eine im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Z.___ AG im Dezember 2021 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV möglicherweise zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion (vgl. nachstehende E. 7.3). In Nachachtung der in der genannten Verordnungsbestimmung statuierten Dreimonatsfrist gelangen folglich die Gesetzesgrundlagen in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung zur Anwendung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2024 zusammengefasst, gemäss des im Rahmen der Rentenrevision eingeholten polydisziplinären Gutachtens sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler weiterhin stark eingeschränkt. Eine angepasste, insbesondere leichte und wechselbelastende Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht jedoch zu 100 % zumutbar. Die Vergleichseinkommen seien anhand statistischer Lohnangaben zu bestimmen, womit ein Invaliditätsgrad von 17 % resultiere. Die bisherige Rente sei daher auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben. Im Vorbescheidverfahren seien diverse medizinische Berichte eingereicht worden, worauf weitere medizinische Abklärungen vorgenommen worden seien. Diese hätten ergeben, dass unverändert sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie weder die angefochtene Verfügung noch den vorangegangenen Vorbescheid hinreichend begründet habe. Nur schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Darüber hinaus habe sich seine gesundheitliche Situation nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert, was durch die aktuellen Arztberichte belegt werde. Aufgrund seines sehr angeschlagenen Gesundheitszustandes sei ihm auch keine angepasste Tätigkeit zumutbar. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszugehen, was die Zusprechung einer Viertelsrente rechtfertige (Urk. 1 S. 5-7).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 (Urk. 6) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Verfahrensakten, wobei sie zusätzlich eine neuerliche Stellungnahme des RAD vom 17. Juni 2024 einreichte (Urk. 7).
2.4 Der Beschwerdeführer betonte in seiner Replik vom 26. Juli 2024, die Beschwerdegegnerin gehe irrigerweise davon aus, ihm sei aus gutachterlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Dies gelte auch in Bezug auf Verweistätigkeiten, da die Gutachter eine genügende Belastbarkeit für die Ausübungen einer «normalen» Erwerbstätigkeit verneint hätten. In psychiatrischer Hinsicht habe sich denn auch der RAD nicht für einen abrupten Einstieg in die Arbeitstätigkeit ausgesprochen (Urk. 11 S. 2 f.).
3.
3.1 Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2) die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Rentenaufhebung weder in der angefochtenen Verfügung noch im vorangegangenen Vorbescheid hinreichend begründet (Urk. 1 S. 6 f.).
3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
3.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ohne Weiteres gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte dar, auf welchen medizinischen Grundlagen ihre Entscheidung basiert namentlich dem Z.___-Gutachten vom 10. Dezember 2021 und von welcher Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit sie ausging. Ausserdem verneinte sie die im Einwand vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und ermittelte den Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs. Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass der Revisionsgrund von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich genannt wurde, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Mit Blick auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird deutlich, dass sie gestützt auf die medizinischen Grundlagen (neu) von der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit und somit implizit von einer Besserung des Gesundheitszustandes ausging (Urk. 2 S. 2).
Abschliessend bleibt einerseits festzuhalten, dass die Frage, ob die Entscheidbegründung im Ergebnis überzeugt bzw. inhaltlich standhält, nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Andererseits geht die Rüge fehl, der Vorbescheid sei ungenügend begründet worden, da dieser im Beschwerdeverfahren nicht den Anfechtungsgegenstand bildet. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Verfahrensfehler nach dem auch Privatpersonen bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) umgehend geltend zu machen sind, ansonsten das Recht verwirkt wird, sich später darauf zu berufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Diese Verwirkung ist vorliegend eingetreten, da im Einwand (Urk. 8/173) keine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wurde.
Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit insgesamt als unbegründet.
4.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (ausserordentliche) ganze Invalidenrente letztmals mit Mitteilung vom 21. März 2011 bestätigt (Urk. 8/94). Diese ist als Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen, da sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. u.a. Urk. 8/92 f.).
5.
5.1 Die rentenbestätigende Mitteilung vom 21. März 2011 (Urk. 8/94) stützte sich in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 4. März 2011 (Urk. 8/92/1-15). Bestandteil dieser Expertise bildete ausserdem ein neuropsychologischer Untersuchungsbericht von Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 3. Februar 2011 (Urk. 8/92/16-17). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/92/12):
- leichte Intelligenzminderung mit einem IQ von 52 (45.3-58.7; ICD-10 F70)
- Status nach durchgemachtem Morbus Perthes beidseits mit/bei
- Hüfte links: Hüftgelenks-Osteosynthese, Materialentfernung einer Schraube im Bereich der Spina iliaca anterior inferior links am 16. September 2009; Status nach erneuter chirurgischer Hüftluxation links mit Verbesserung der Taillierung Femur, Kopf-/Schenkelhals-Übergang und relativer Schenkelhalsverlängerung am 12. September 2000; Status nach Osteosynthese-Materialentfernung (OSME)-Trochanter links (23. November 1999); Status nach OSME sowie chirurgischer Hüftluxation links am 26. März 1999; Status nach periacetabulärer Osteotomie links am 12. Juni 1998.
- Hüfte rechts: Status nach chirurgischer Hüftluxation mit Verbesserung der Kopf-/Schenkelhalstaillierung und relativer Schenkelhalsverlängerung rechts am 18. Februar 2003; aktuell persistierende Schmerzen über dem anterioren Hüftgelenk links.
In Bezug auf folgende Diagnosen wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit demgegenüber verneint (Urk. 8/92/12):
- Lumboischialgie links mit/bei
- isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse L5
- Status nach Nervenwurzelblock L5 links am 23. Juni 2009
- Zervikobrachialgie links
- Syndrom der dünnen Basalmembranen (Biopsie 19. März 2008) mit/bei
- normaler Nierenfunktion (Juni 2008)
- persistierender Makrohämaturie.
Dr. Y.___ äusserte sich dahingehend, die neuropsychologische Abklärung habe einen IQ von 52 ergeben, wobei die Testergebnisse sehr homogen gewesen seien und den früheren Ergebnissen der schulpsychologischen Abklärung von 1998 und der berufsberaterischen Abklärung von 2000 entsprochen hätten. Der IQ bewege sich im unteren Grenzbereich zu einer mittleren Intelligenzminderung. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei nicht in den sprachlich-kommunikativen, sondern generell in den beeinträchtigten kognitiven Fähigkeiten begründet. Rein medizinisch-theoretisch betrachtet könne eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen dem Beschwerdeführer eine Steigerung des Selbstwertgefühls vermitteln, wobei die Leistungsfähigkeit mit 50 % zu veranschlagen sei. Es sei aber zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in seiner Situation eingerichtet habe und es deutliche Hinweise gebe, dass eine Integration von ihm als unattraktiv empfunden werde und seine Motivation dementsprechend gering sei. Bei normalintelligenten Menschen würde in solch einem Fall eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt werden, unabhängig von der tatsächlichen Realisierung. Aufgrund der tiefen Intelligenz im Grenzbereich zwischen einer leichten und einer mittelgradigen Intelligenzminderung könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Konsequenzen der beiden Lebensentwürfe voll überblicke. Es sei ferner sehr unwahrscheinlich, dass er sich aus seiner regressiven Haltung herausarbeiten und einen aktiveren Bewältigungsstil für seine deutlichen somatischen und neuropsychologischen Probleme finden könne. Das mit grosser Wahrscheinlichkeit eintretende Ergebnis wäre ein Scheitern von beruflichen Integrationsbemühungen. Damit erscheine aus psychiatrischer Sicht die berufliche Integration in eine Hilfsarbeitertätigkeit in einem geschützten Rahmen als nicht zumutbar (Urk. 8/92/12-13).
5.2 Auf dieser Basis ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und einer 50%igen Leistungsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz einen Invaliditätsgrad von 93 % (Urk. 8/93/6), weshalb sie dem Beschwerdeführer weiterhin unverändert eine (ausserordentliche) ganze Invalidenrente ausrichtete (Urk. 8/94).
6.
6.1 Dem im Zuge des eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/108 f.) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 15. Dezember 2020 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/111/7):
- Lumboischialgie links mit/bei
- isthmischer Spondylolisthese L5/S1
- Spondylolyse L5
- beginnende sekundäre Coxarthrose rechts mit/bei
- Hüftdysplasie beidseits bei Status nach mehreren Revisionen bei Morbus Perthes
- Kollagen Typ IV Nephropathie.
Am 2. September 2020 habe der Beschwerdeführer über rezidivierende Schmerzen tieflumbal und eine Ausstrahlung in den linken Fuss berichtet, wobei sich die Schmerzsituation in den vorherigen Wochen erheblich verstärkt habe. Nach Durchführung einer Infiltration habe er im Rahmen einer Verlaufskontrolle vom 9. November 2020 über eine 90%ige Reduktion der Schmerzen berichtet. Aufgrund einer Ausbreitung der Schmerzen auch im rechten Bein sei in diesem Zusammenhang ebenfalls die Indikation für eine Infiltration gestellt worden. Die berufliche Situation sei unbekannt. Für eine erwerbliche Tätigkeit im Sitzen (Büro) sei die Prognose positiv (Urk. 8/111/8).
6.2 Die behandelnde Hausärztin Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 7. Januar 2021 fest, aufgrund der gesundheitlichen Situation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (Urk. 8/112/1). Es liege eine invalidisierende Schmerzsituation mit relevanter Mobilisations- und Belastungseinschränkung aufgrund der chronischen, im Verlauf deutlich progredienten Schmerzen im Bereich beider Hüften sowie des panvertebralen Schmerzsyndroms vor. Der Beschwerdeführer sei insgesamt in allen Tätigkeiten maximal limitiert; eine Schmerzreduktion gelinge allenfalls partiell. Er sei wiederholt nur an zwei Unterarmgehstöcken mobilisierbar (Urk. 8/112/2).
6.3 Aufgrund eines unklaren rezidivierenden sensomotorischen Hemisyndroms links war der Beschwerdeführer vom 31. Januar bis 2. Februar 2021 im Spital C.___ hospitalisiert. Das notfallmässig durchgeführte CT des Schädels mit Halsangiographie habe keinen Hinweis für eine Ischämie, eine Blutung oder eine Gefässstenose gezeigt (Urk. 8/141/1). Das MRI sei bis auf unspezifische, punktförmige Veränderungen frontal unauffällig gewesen. Gemäss neurologisch-fachärztlicher Mitbeurteilung seien die Beschwerden eher im Rahmen von psychosomatischen Beschwerden bei Verdacht auf eine affektive Störung mit Hyperventilation zu werten. Im Hyperventilationstest hätten die Beschwerden zudem reproduziert werden können (Urk. 8/141/2; vgl. auch Urk. 8/140/2).
6.4 Im Bericht der D.___ AG vom 26. Februar 2021 über eine Untersuchung vom selben Tag wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/142/1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, aktenanamnestisch, ICD-10 F41.0).
Der Beschwerdeführer habe von einer zunehmenden psychischen Verschlechterung in den letzten Monaten berichtet. Er fühle sich niedergeschlagen, ermüde schnell und sei innerlich unruhig. Zudem sei er viel am Grübeln; die Gedanken an die Zukunft würden ihm grosse Sorgen bereiten. Es sei zu plötzlichen Schwindelanfällen mit einmaliger Bewusstlosigkeit gekommen, wobei keine somatische Ursache habe festgestellt werden können. Er führe die aktuelle Symptomatik eher auf die psychische Belastung zurück, welche auf existenzielle Ängste zurückgehe, da die Invalidenversicherung entschieden habe, «ihm Ergänzungsleistungen zu streichen» (Urk. 8/142/1). Gemäss psychopathologischem Befund sei der Beschwerdeführer allseits orientiert und im Kontaktverhalten zugewandt und freundlich gewesen. Es seien weder Aufmerksamkeits- noch Auffassungs- oder mnestische Störungen aufgefallen. Von Konzentrationsschwächen und Vergesslichkeit sei berichtet worden. Inadäquate Ängste, Zwänge oder Hinweise auf Sinnestäuschungen hätten nicht vorgelegen. Affektiv sei der Beschwerdeführer deprimiert, aber schwingungsfähig gewesen ohne Auffälligkeiten beim Antrieb oder der Psychomotorik. Es bestünden Unruhezustände, Müdigkeit, Schwindelgefühle, ein sozialer Rückzug, Hilflosigkeit sowie Zukunftsängste. Die Symptomatik sei am ehesten im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Störung zu beurteilen, die durch belastende Ereignisse ausgelöst worden sei. Der Schweregrad der aktenanamnestisch bestehenden Angst- bzw. Panikstörung habe in der aktuellen Situation ebenfalls zugenommen (Urk. 8/142/2).
6.5 Mit Bericht des Universitätsspitals E.___, Klinik für Nephrologie, vom 16. September 2021 diagnostizierten die behandelnden Ärztinnen insbesondere eine chronische Niereninsuffizienz (CKD) im Stadium G3A3 und äusserten den Verdacht auf eine Erythromelalgie (Urk. 8/143/1). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.
6.6 Der Konsensbeurteilung des Z.___-Gutachtens vom 10. Dezember 2021 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/150/11):
- aktivierte Coxarthrose rechts (ICD-10 M16.9) mit/bei Zustand nach Morbus Perthes beidseits und verbliebener endgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung rechts
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).
Insbesondere bezüglich folgender Diagnosen verneinten die Gutachter hingegen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/150/11):
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (Schmerzverarbeitungsstörung; ICD-10 F54)
- Spondylolisthesis L5/S1, ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M43.1)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.9)
- chronische Niereninsuffizienz Stadium G3A3 (ICD-10 N18.3)
- Verdacht auf Erythromelalgie, Erstmanifestation 2015 (ICD-10 I73.8).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei weder aus internistischer noch aus neurologischer oder neuropsychologischer Sicht limitiert. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maler; eine Verweistätigkeit sei hingegen voll zumutbar. Gemäss psychiatrischer Beurteilung liege für jegliche erwerbliche Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die Höhe dieser Arbeitsunfähigkeit bei einer leichten depressiven Episode sei den weiteren konkreten Umständen geschuldet, wie insbesondere der Tatsache der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urk. 8/150/13).
Retrospektiv bestehe seit über zehn Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Maler. Soweit die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht möglich sei, könne angenommen werden, dass die depressive Symptomatik seit Mitte 2020 bestanden haben dürfte (Urk. 8/150/14-15). Zur Frage, ob seit der Rentenzusprechung eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, hielten die Gutachter fest, dass sich in den letzten Jahren sowohl im somatischen als auch im psychiatrischen Bereich eine Verschlechterung ergeben habe (Zunahme der Hüftbeschwerden, Panikattacken). Hier habe ein «Shift» stattgefunden, indem aktuell die orthopädischen Beschwerden/Diagnosen im Vordergrund stünden, währenddessen vor einigen Jahren die psychiatrischen Diagnosen vordergründig gewesen seien. Wann dieser Wechsel stattgefunden habe, könne retrospektiv nicht mehr determiniert werden (Urk. 8/150/16).
6.7
6.7.1 Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erachtete die somatischen Teilgutachten mit Stellungnahme vom 5. Januar 2022 für schlüssig, weshalb er empfahl, darauf abzustellen (Urk. 8/154/6).
6.7.2 Im Gegensatz dazu hielt die RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 11. Januar 2022 fest, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht vollständig abgestellt werden. Ein psychiatrisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ihres Erachtens noch nie bestanden. So könne eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel mit einer leichten depressiven Symptomatik begründet werden, die zudem aufgrund des psychopathologischen Befundes nicht zu erkennen sei. Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nie einer Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen sei, könne keine psychiatrische Begründung sein (Urk. 8/154/7-8).
Ergänzend äusserte sich Dr. G.___ am 7. Juni 2022 (richtig wohl: 2023) dahingehend, dass aus ihrer Sicht auf das neuropsychologische Teilgutachten abgestellt werden könne. Eine Intelligenzminderung sei damit ausgeschlossen. In der psychiatrischen Teilexpertise sei zudem keine Verschlechterung beschrieben worden (Urk. 7/154/10).
6.8 Unter Verweis auf diverse weitere ärztliche Berichte (Urk. 8/157-163) sprach sich die behandelnde Hausärztin Dr. A.___ am 1. September 2023 gegen die Einstellung der Invalidenrente aus. Der Beschwerdeführer leide in seinem jungen Alter unter einer ausgeprägten Polymorbidität mit deutlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Ihm sei daher auch keine angepasste Tätigkeit zumutbar. Nicht nur lägen eine progrediente, invalidisierende Coxarthrose beidseits und eine exazerbierende lumbale Spinalkanalstenose bei Spondylolisthese L5/S1 vor. Hinzu kämen rezidivierende Zustände eines sensomotorischen Hemisyndroms links sowie eine deutlich reduzierte psychische Belastbarkeit bei Zeichen einer reaktiven Depression mit konsekutiver Kognitionsstörung. Ferner bestünden eine chronische rechtsseitige Testalgie, rezidivierende Divertikulitis-Schübe, ein Schlafapnoe-Syndrom sowie eine chronische progrediente Nierenfunktionseinschränkung (Urk. 8/164). Im gleichen Sinne äusserte sich Dr. A.___ sodann mit Bericht vom 3. Februar 2024 (Urk. 8/182).
6.9 In Kenntnis der neu eingegangenen medizinischen Berichte erklärte der RAD-Arzt Dr. F.___ am 29. Februar 2024, unverändert an seiner früheren Beurteilung festzuhalten. In somatischer Hinsicht handle es sich im Wesentlichen um altbekannte, im Z.___-Gutachten bereits versicherungsmedizinisch gewürdigte Sachverhalte (Urk. 8/201/5). Dr. G.___ erachtete ihrerseits ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin für nicht ausgewiesen (RAD-Stellungnahme vom 13. März 2024, Urk. 8/201/5).
7.
7.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze (ausserordentliche) Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu klären, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ging von einer höheren Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und somit (implizit) von einem veränderten Gesundheitszustand aus (Urk. 2). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, weshalb nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit bestehe (vgl. vorstehende E. 2.1-2.4).
7.2 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits(un)fähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht per se genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand schliessen zu können (vgl. vorstehende E. 1.3). Mit Blick auf die aktenkundigen Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin zum Vorliegen eines Revisionsgrundes (Urk. 8/152/2-3) ist darüber hinaus anzumerken, dass gesundheitliche Verschlechterungen bei Bezug einer ganzen Invalidenrente zu keiner Rentenrevision führen, da sie zum vornherein nicht anspruchserheblich sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist somit revisionsrechtlich unerheblich, dass sowohl die Z.___-Gutachter als auch der RAD zumindest in somatischer Hinsicht übereinstimmend von einem verschlechterten Gesundheitszustand ausgingen (Urk. 8/150/16, 8/154/5 und 8/154/10).
Von psychiatrischer Seite schlossen die Gutachter im interdisziplinären Konsens ebenfalls auf eine Verschlechterung (in Form von Panikattacken, Urk. 8/150/16), was im konkreten Fall angesichts der zitierten Rechtsprechung ebenso wenig zu einer Revision Anlass gäbe. Die genannten Panikattacken wurden jedoch wie der RAD zutreffend bemerkt (Urk. 8/154/10) nicht diagnostisch abgestützt. Dem psychiatrischen Teilgutachten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Panikattacken in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. Urk. 8/150/195-196). Selbst wenn folglich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt ist, bleibt die Frage zu klären, ob sich dieser verbessert hat und in dieser Form ein Revisionsgrund gegeben ist. Die RAD-Ärztin Dr. G.___ wies in diesem Zusammenhang auf den Wegfall der Diagnose einer Intelligenzminderung hin (Urk. 8/154/10), vertrat allerdings gleichzeitig den Standpunkt, ihres Erachtens habe noch nie ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen (Urk. 8/154/8). Diese Formulierung deutet eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit an, welche im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich wäre. Ob der Wegfall der im massgeblichen Vergleichszeitpunkt von Dr. Y.___ noch diagnostizierten leichten Intelligenzminderung (Urk. 8/92/12) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstellt, braucht angesichts der nachfolgenden Ausführungen allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden.
7.3
7.3.1 Rechtsprechungsgemäss kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten der versicherten Person eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis).
7.3.2 Die Gutachterin M.Sc. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP/FSP, hielt in ihrer Teilexpertise fest, in der Gesamtheit aller verfügbaren Informationen hätten sich erhebliche Inkonsistenzen und Unplausibilitäten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorgetäuschte Verstärkung von Gesundheitsstörungen ergeben. Diese seien überwiegend wahrscheinlich zu einem wesentlichen Teil der Reflexion und der Steuerung durch den Beschwerdeführer bedingt (Urk. 8/150/149).
Diese Einschätzung untermauerte sie sehr detailliert mit diversen Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung. So habe der Beschwerdeführer in der Prüfung zur verbalen Aufmerksamkeits-/Merkspanne in Albanisch eine nicht verwertbare Leistung demonstriert. Lediglich die erste präsentierte Merkspanne von drei Ziffern sei korrekt wiedergegeben worden. In den nachfolgenden Durchgängen seien die Vorgaben entweder in der falschen Reihenfolge wiedergegeben oder gar andere Ziffern erwähnt worden. Auch im konfrontativen Benennen mit dem Boston-Naming Test zur Abklärung einer Alzheimer-Demenz habe der Beschwerdeführer vier Bilder nicht benennen können, weshalb die Leistung im deutlich verminderten Bereich gelegen habe. Da es sich hierbei um Abbildungen einfacher Alltagsgegenstände handle, seien auch Verzerrungen durch die niedrige Bildung überwiegend unwahrscheinlich. Die dargestellte Leistung der Alertness spreche für eine Verdeutlichung. In der tonischen oder phasischen Alertness sei ein mittelstark bis stark fluktuierendes Reaktionsverhalten präsentiert worden. Bei der auf Millisekunden basierenden Untersuchung von Reaktionszeiten schlage sich jedoch deren willentliche Beeinflussung besonders deutlich nieder und führe zu einer grösseren Variabilität der Einzelreaktionen. Nebst diesen höheren Varianzen hätten die Reaktionszeiten auch im schwer bis mittelschwer verminderten Bereich gelegen; dem Beschwerdeführer seien darüber hinaus in der tonischen Alertness drei Auslassungen unterlaufen. Gemäss einschlägiger Fachliteratur träten solch extreme Reaktionsverlangsamungen nur nach schweren Hirnschädigungen auf, so dass das Vorliegen vermehrter Auslassungen bei einer Testperson ein sicherer Hinweis auf Simulationsverhalten sei. Der phasische Kennwert habe im leicht verminderten Bereich gelegen und für eine Inhibition im Reaktionsverhalten gesprochen (ausgelöst durch den Warnton). Inkonsistent hierzu habe der Beschwerdeführer elf antizipatorische Fehler präsentiert. Eine Testperson zeige simulative Tendenzen bei vier oder mehr Antizipationsfehlern. Weitere Hinweise mangelnder Leistungsbemühung ergäben sich auch aus der visuell-räumlichen Lernkurve mit vorhandenen Fluktuationen und im Verlauf dargestelltem Leistungsabfall (Urk. 8/150/148-149).
7.3.3 Med. pract. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwies in seiner Teilexpertise ausdrücklich auf die Feststellungen der Neuropsychologin, wonach der Beschwerdeführer eine deutliche Antwortverzerrung und letztlich eine Aggravation gezeigt habe. Dessen Verhalten sei überwiegend geprägt gewesen von persönlicher Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Zielsetzungen. Das Resultat eines teilweise appellativ vorgebrachten Schon- und Vermeidungsverhaltens sei auch vor dem Hintergrund zumindest vorbewusster bis bewusster psychosozialer und soziokultureller Überlegungen zu sehen (Urk. 8/150/190-191; vgl. zudem Urk. 8/150/13, 8/150/194).
7.3.4 Angesichts dieser gutachterlichen Feststellungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das vom Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen gezeigte Verhalten klar über blosse (unbewusste) Verdeutlichungstendenzen hinausgeht. Es finden sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte, dass das aggravatorische (wenn nicht gar simulative) Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Ferner handelt es sich um ein früher nicht gezeigtes Verhalten, da namentlich anlässlich der Begutachtung durch die Dres. Y.___ und B.___ keine Inkonsistenzen festgestellt wurden; vielmehr wurde auf eine naheliegende Symptomvalidität geschlossen (Urk. 8/92/15). Damit liegt rechtsprechungsgemäss ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, weshalb der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen allseitig neu zu prüfen ist (vgl. vorstehende E. 1.3).
8.
8.1 In medizinischer Hinsicht beruht der Entscheid der Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf dem Z.___-Gutachten vom 10. Dezember 2021 (Urk. 8/150). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 3.2).
8.2
8.2.1 In internistischer und neurologischer Sicht schlossen die Z.___-Gutachter auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/150/13, 8/150/76-77 und 8/150/95-96). Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, hielt fest, dass sich weder anamnestisch noch anhand der Unterlagen Hinweise auf neurologische Erkrankungen ergeben hätten (Urk. 8/150/94). Seine Untersuchungsbefunde fielen denn auch grossmehrheitlich unauffällig aus (Urk. 8/150/91-92). Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berücksichtigte insbesondere die seit März 2008 bestehende chronische Niereninsuffizienz. Mit Blick auf den Bericht des E.___ vom 16. September 2021 sei diese Erkrankung rasch progredient; renale Folgeschäden seien jedoch noch nicht zu erkennen. Klinisch fänden sich weder Ödeme noch eine renale Anämie (Urk. 8/150/72, 8/150/74).
Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht attestierte Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Anbetracht der bestehenden Fehlbildung im Bereich der Hüften mit aktuell rechtsseitigen Beschwerden (Urk. 8/150/117) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angelernte Tätigkeit als Maler. Eine angepasste, leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne ständiges Stehen und Gehen stufte er hingegen als voll zumutbar ein (Urk. 8/150/119-120). Dr. L.___ bemerkte Inkonsistenzen zwischen den Schmerzangaben im Bereich der rechten Hüfte und den Bewegungen beim An- und Entkleiden im unbeobachteten Zustand (Urk. 8/150/114, 8/150/118).
Während M.sc. H.___ von neuropsychologischer Seite aufgrund des nicht-authentischen Leistungsverhaltens des Beschwerdeführers in der Untersuchung keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen konnte (Urk. 8/150/153), bescheinigte med. pract. I.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit. Zur Begründung hielt er fest, die Höhe der Arbeitsunfähigkeit bei einer leichten depressiven Episode sei den weiteren Umständen (lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, nie einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen) geschuldet. Unter der Voraussetzung einer weiterhin adäquaten Therapie sollte in zwölf Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen (Urk. 8/150/195, vgl. auch Urk. 8/150/13).
8.2.2 Es bestehen keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der somatischen Teilgutachten sprechen. Die in umfassender Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 8/150/21-57) unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der fachärztlich erhobenen Befunde getroffenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugen. Der RAD-Arzt Dr. F.___ empfahl denn auch, darauf abzustellen (Urk. 8/154/6). Ein Widerspruch zu früheren Beurteilungen besteht nur vermeintlich angesichts des Umstands, dass die Gutachter gleichzeitig von einem verschlechterten somatischen Zustand und dennoch von einer deutlich höheren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen. Anhand der Akten zeigt sich, dass im Vorfeld der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahr 2002 (Urk. 8/47) keine umfassende, zuverlässige medizinische Beurteilung der Erwerbsfähigkeit etwa durch den RAD stattfand. Es fällt insbesondere auf, dass Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie stellvertretender Oberarzt an der Universitätsklinik C.___, am 9. Juli 2001 nach einer operativen Schraubenentfernung an der linken Hüfte von einem regelrechten Verlauf und leichten Restbeschwerden berichtete. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er nicht und wies darauf hin, dass dauernd eine Arbeit notwendig sein werde, welche Wechselbelastungen aufweise und sowohl die Hüfte als auch den Rücken nicht zu stark belaste (Urk. 8/28/1-2). Mithin ging er damals ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Im Rahmen des Revisionsverfahrens, welches mit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 21. März 2011 seinen Abschluss fand (Urk. 8/94), stand sodann der psychische Gesundheitszustand klar im Vordergrund, weshalb in somatischer Hinsicht erneut weder gutachterlich noch durch den RAD abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen wurde (vgl. Urk. 8/92 f.).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten nicht substantiiert zu begründen vermag. Die von ihm im Nachgang zur Begutachtung eingereichten medizinischen Akten enthalten bis auf diejenigen der Hausärztin Dr. A.___ weder eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen noch Angaben zur Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/157-163, 8/169-170, 8/172, 8/174-175 und 8/178). Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/4-9), weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2023 vom 3. April 2024 E. 5.1 mit Hinweis).
In Bezug auf die von Dr. A.___ verfassten Aktenstücke ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc. Diese kommt vorliegend umso mehr zum Tragen, als Dr. A.___ im Namen des Beschwerdeführers Einwand gegen den Vorbescheid erhoben und die weitere Ausrichtung der Invalidenrente forderte (Urk. 8/164; vgl. auch Urk. 8/182/2). Dies macht eine Identifikation mit dessen Interessen weit über das Mass hinaus deutlich, das bei einer behandelnden Fachperson zu erwarten wäre. Der Beweiswert der Stellungnahmen von Dr. A.___ wird dadurch massgeblich gemindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3). Davon abgesehen hat Dr. A.___ keine wichtigen nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benannt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. In Bezug auf die von ihr konstatierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeitpunkt kann eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der RAD wies in diesem Zusammenhang namentlich zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in orthopädischer Hinsicht in unregelmässigen Abständen in Behandlung sei und ärztlichen Behandlungsempfehlungen [Infiltration] keine Folge geleistet habe, weshalb der geltend gemachte subjektive Leidensdruck nicht schlüssig nachvollzogen werden könne (Urk. 8/201/5; vgl. Urk. 8/178/2).
8.2.3 Das psychiatrische Teilgutachten erfüllt grundsätzlich ebenfalls die praxisgemäss gestellten Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise. Anderslautende fachpsychiatrische Beurteilungen, die geeignet wären, dieses in Zweifel zu ziehen, liegen nicht vor (vgl. auch Urk. 8/201/5 [RAD-Stellungnahme vom 13. März 2024]). Einzugehen bleibt auf die von med. pract. I.___ bescheinigte 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Praxisgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.2 mit Hinweisen).
Der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit liegt diagnostisch eine leichte depressive Episode zu Grunde (ICD-10 F32.0). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2023 vom 8. April 2024 E. 5.1). Hierfür ergeben sich im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung der in BGE 141 V 281 statuierten Indikatoren keine Anhaltspunkte. Insbesondere fiel der psychopathologische Befund bis auf Beeinträchtigungen der Affektivität nahezu unauffällig aus (Urk. 8/150/185-187). Med. pract. I.___ verneinte zudem ausdrücklich eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität und ging von weiterem Behandlungspotential aus. Einen «unangemessenen» sozialen Rückzug vermochte er ebenso wenig festzustellen wie eine Störung der Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/150/191). Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit beruht somit im Wesentlichen auf invaliditätsfremden Faktoren wie der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der fehlenden beruflichen Erfahrung (Urk. 8/150/13, 8/150/195), was auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ mit Stellungnahme vom 11. Januar 2022 erkannte (Urk. 8/154/7). Die von ihr angesprochene langjährige Dekonditionierung stellt ebenfalls keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.4 mit Hinweis). Es bestehen somit insgesamt triftige Gründe, der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Relevanz abzusprechen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer (spätestens) seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2021 sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
9.
9.1 Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
9.2 Die Beschwerdegegnerin stufte den Beschwerdeführer im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades als Geburtsinvaliden ein und ging folglich davon aus, dieser habe aufgrund seiner Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen können. Dementsprechend bestimmte sie das Valideneinkommen nach dem geschlechtsunabhängigen statistischen Zentralwert der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS; Urk. 8/153, vgl. Art. 25 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 6 IVV).
Ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt nicht in der Lage war, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, erscheint fraglich. Die Beschwerdegegnerin verneinte am 13. März 2002 zwar die Eingliederungsfähigkeit aufgrund seines Gesundheitszustandes (Urk. 8/39). Wie bereits dargelegt, wurde die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht damals jedoch kaum rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. vorstehende E. 8.2.2). Im Ergebnis kann allerdings offen bleiben, ob die Qualifizierung des Beschwerdeführers als Geburtsinvalider überzeugt, da so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
9.3
9.3.1 Wird der Beschwerdeführer als Geburtsinvalider eingestuft, so bestimmt sich sein Valideneinkommen wie von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zutreffend festgehalten (Urk. 8/153) nach dem geschlechtsunabhängigen statistischen Zentralwert der LSE (Art. 25 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 6 IVV). Es ist gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ermitteln (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen), was unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist ab Eintritt der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) zur Anwendbarkeit der LSE 2022 führt (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit ergibt sich somit ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 (Fr. 6'510.-- / 40 * 41.7 * 12; vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01).
9.3.2 Da kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, ist auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte festzulegen, wobei wiederum geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Aus medizinischer Sicht besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Gestützt auf den Totalwert für Hilfsarbeitertätigkeiten im Kompetenzniveau 1 ergibt sich der betriebsüblichen Arbeitszeit Rechnung tragend ein Invalideneinkommen von Fr. 61'536.70 (Fr. 4'919.-- / 40 * 41.7 * 12). Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
9.3.3 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'536.70 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 19'903.40 und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7). Eine revisionsrechtlich relevante Änderung um mindestens fünf Prozentpunkte seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs liegt offensichtlich vor (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG).
9.4 Wird der Beschwerdeführer nicht als Geburtsinvalider qualifiziert, so ist beiden Vergleichseinkommen derselbe statistische Zentralwert für Hilfsarbeiterlöhne zu Grunde zu legen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen). Ausgehend von der überwiegend wahrscheinlich bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beläuft sich der Invaliditätsgrad folglich auf 0 %, weshalb auch bei dieser Variante kein Rentenanspruch mehr besteht.
10.
10.1 Abschliessend bleibt darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung zumutbar ist.
10.2 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2).
Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Von einem fehlenden Eingliederungswillen darf indessen nur dann ausgegangen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteile des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 und 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2, je mit Hinweisen).
10.3 Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der 1982 geborene Beschwerdeführer zwar noch nicht 55 Jahre alt; er bezog allerdings bereits seit über fünfzehn Jahren eine Invalidenrente (vgl. Urk. 8/47). Die revisionsweise Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis prinzipiell nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Da der Beschwerdeführer bislang noch keine Berufsausbildung absolviert hat und auch noch nie längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, fallen unter anderem Massnahmen im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Betracht, wozu namentlich die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit zählt (Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG).
Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht nur im von ihm ausgefüllten Revisionsfragebogen klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vorstellen könne (Urk. 8/108/1-2, 8/109/4). Auch gegenüber den einzelnen Gutachtern äusserte er sich dahingehend, sich ausser Stande zu fühlen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass er sich wünsche, es würde so bleiben, wie es derzeit sei (Urk. 8/150/14, 8/150/69, 8/150/112, 8/150/142 und 8/150/182). Hinzu kommt, dass er sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren einzig die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat, ohne die fehlende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auch nur ansatzweise zu rügen (vgl. Urk. 1, Urk. 8/173). Vor diesem Hintergrund ist beim Beschwerdeführer weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Dies ist zwar insofern verständlich, da er noch nie einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen fehlt, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Praxis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin direkt die Rentenaufhebung verfügt hat, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
11. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt.
Die angefochtene Verfügung vom 9. April 2024 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
12. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Krishna Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch