Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00284
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 20. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, verfügt über einen Bachelor in Business Administration der Universität Y.___, das Masterstudium International Financial Management an der Hochschule Z.___ brach er nach vier Semestern ab (Urk. 7/2/6, 7/1/1, 7/21/72, 7/28/16 oben und 7/28/39 unten). Ab Juni 2021 arbeitete er als Verkäufer Food bei einem Grossverteiler (Urk. 7/8 und 7/15).
Mit Formular vom 5. Mai 2023 meldete sich der Versicherte wegen Beschwerden in der Leistengegend und den Bauchmuskeln zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/2). Diese klärte insbesondere die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/10 und 7/15) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/23), der beim A.___ ein psychiatrisches und orthopädisch-traumatologisches Gutachten, datiert vom 18. Januar 2024, eingeholt hatte (Urk. 7/28). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Februar 2024 in Aussicht, einen Rentenanspruch wie auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen (Urk. 7/31). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/33) und auch der behandelnde Orthopäde nahm Stellung (Urk. 7/34). Am 9. April 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Glavas, mit Eingabe vom 10. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen 3/3-4). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren sowie – nach deren Abschluss – eine Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die in Art. 28b Abs. 4 IVG detailliert aufgeführten prozentualen Anteile.
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 19. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3; 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3).
1.3 Die Erwerbseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad ist gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Entsprechend dem Ausgeführten gilt in der Invalidenversicherung somit der Grundsatz "Eingliederung vor Rente“ (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 7 Abs. 1 ATSG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht zur Selbsteingliederung geht dabei – als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht – nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3). Indessen kann der Rentenbescheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen bereits gefällt werden, falls der Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 mit diversen Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die bisherige Tätigkeit als Verkäufer Food sei dem Beschwerdeführer weiterhin vollzeitig möglich, wobei ein erhöhter Pausenbedarf zu einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit führe. Sodann sei er mit dem Hochschulabschluss in der Lage, eine angepasste Tätigkeit (z.B. Büroarbeiten) ohne Leistungseinbusse auszuüben (Urk. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er benötige eine Umschulung in einen sitzenden Job, vorher könne nicht über den Rentenanspruch entschieden werden. Mit dem im Ausland erworbenen Diplom könne er kein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Das Regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) habe weder die Kompetenz noch die Erfahrung, um ihn zu vermitteln. Hinzu komme, er benötige eine Befähigung, in der er in der Schweiz eine mittel- und langfristige Chancenrealisierung wahren könne (Urk. 1).
3.
3.1 Das vom A.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstattete bidisziplinäre Gutachten umfasst die Beurteilungen von Prof. Dr. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2024 (Urk. 7/28/4 ff.) und Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. Januar 2024 (Urk. 7/28/29 ff.). Bei voller Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erübrigte sich dabei eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung.
3.2 Der begutachtende Psychiater erläuterte, gemäss den Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers liege seit ca. 11 Jahren eine rezidivierende depressive Störung vor, die wiederholt zu Leistungseinschränkungen und Arbeitsausfällen geführt habe, jedoch stets ausschliesslich hausärztlich behandelt worden sei. Zuletzt sei es im Kontext einer schmerzhaften Coxarthrose seit ca. Winter [2022]/Frühling 2023 erneut zur sukzessiven Entwicklung eines mittel- bis schwergradigen depressiven Syndroms mit Energie- und Antriebslosigkeit sowie gedrückter Stimmung gekommen. Am 18. Mai 2023 sei fachärztlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden. Im Sommer sei andernorts eine psychiatrische Behandlung mit Verordnung des Antidepressivums Escitalopram erfolgt, von welcher der Beschwerdeführer profitiert, das Medikament im November 2023 jedoch wegen Nebenwirkungen abgesetzt habe. Aktuell finde keine Behandlung mehr statt. Im Zeitpunkt der Exploration am 10. Januar 2024 habe noch eine leichtgradige depressive Episode bestanden. Der Krankheitsverlauf laut Aktenlage und Angaben des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar und kongruent. Das Privatleben sei ebenfalls beeinträchtigt. Am Behandlungsverlauf habe er wechselnd mitgewirkt (vgl. Urk. 7/28/21 f.). Aus Vorbefunden, Anamnese, Untersuchung und Exploration ergebe sich ein kongruentes und nachvollziehbares Bild (vgl. Urk. 7/28/23).
Aktuell sei aus psychiatrischer Sicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht. Zur Erzielung einer Komplettremission sowie zur Rezidivprophylaxe werde dringend empfohlen, wieder eine ambulante, kombinierte Psycho- und Pharmakotherapie aufzunehmen. Verhaltenstherapeutisch sei an Krankheitsakzeptanz und -verarbeitung zu arbeiten. Pharmakologisch sollten zudem die persistierenden Schlafstörungen therapiert werden (vgl. Urk. 7/28/22).
3.3 Aus orthopädischer Sicht wurden ein chronisches Lumbalsyndrom sowie eine leichte Coxarthrose beidseits diagnostiziert. Die geklagten Beschwerden im Bereich des unteren Rückens sowie beider Oberschenkel könnten hinreichend objektiviert werden. Bildgebend sei im Dezember 2023 ein anlagebedingtes degeneratives Verschleissleiden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule dargestellt worden, eine beidseitige Spondylolyse der Interartikularportion des 5. LWK, begleitet von einem degenerativen Verschleiss der 5. Bandscheibe und einer leichten Bandscheibendegeneration der Bandscheibe L2/L3. Klinisch lägen umschriebene Druckdolenzen im entsprechenden Bereich vor, bei der Untersuchung seien in jener Region Beschwerden geklagt worden. Die geklagten leichten Ruheschmerzen mit einer Schmerzverstärkung bei Belastungszunahme und bei Einnahme von Fehlhaltungen stünden im Einklang mit dem üblichen Beschwerdebild eines solchen Leidens. Bereits im Juni 2023 sei bildgebend eine beginnende Hüftgelenksabnützung beidseitig dargestellt worden. Der Beschwerdeführer habe das Prädilektionsalter für beginnende Verschleisserkrankungen erreicht. Die geklagten Beschwerden, Beschwerdefreiheit in Ruhe und eine deutliche Beschwerdezunahme bei Überschreiten der Belastungslimite, stünden im Einklang mit dem üblichen Beschwerdebild einer beginnenden beidseitigen Coxarthrose. Durch Fortschreiten der degenerativen Prozesse sei künftig mit einer Beschwerdezunahme zu rechnen. Nicht hinreichend objektiviert werden könnten die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks (vgl. Urk. 7/28/46 f.)
Die bildgebend dargestellte leichte Tendinopathie der Peronaeus longus-Sehne sei klinisch nicht manifest und funktionell nicht einschränkend. Der klinische Befund sei im Seitenvergleich altersentsprechend unauffällig (vgl. Urk. 7/28/46 f.). Bei der Untersuchung im Stehen zeige sich ferner eine physiologische Längs- und Querwölbung der Füsse – entgegen dem Bericht des Behandlers – ohne Hinweise für eine Hohlfussfehlstellung (vgl. Urk. 7/28/44).
Die angestammte, ausschliesslich stehende (vgl. detaillierte Beschreibung des Arbeitsplatzes, Urk. 7/21/147-150) Tätigkeit, lasse nicht zumutbare Schmerzen beim Überschreiten der Belastungslimite erwarten. Es sei somit ein erhöhter Pausenbedarf entsprechend ca. 20 % der Arbeitszeit begründet, um Ausgleichsbewegungen durchzuführen und Entspannungshaltungen einzunehmen. Damit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in Bezug auf das Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Per 3. Januar 2024 bestehe demnach eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit. Diese Einschätzung gelte für alle vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeiten. Ohne Einschränkung der Leistung oder Gefährdung der Gesundheit vollzeitig zumutbar seien dem Beschwerdeführer mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten in physiologischen Haltungen (vgl. Urk. 7/28/47 f.).
3.4 Die Beurteilung des A.___ erfüllt die vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen (dazu im Detail: BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). Sie ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen eigenen Untersuchungen, einschliesslich einer aktuellen Bildgebung, und berücksichtigt alle geklagten psychischen und somatischen Beschwerden. Sie wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, die abweichenden Beurteilungen der Behandler wurden darin diskutiert. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht leuchtet ein und die von Dr. B.___ und Dr. C.___ gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet.
Insbesondere nahm der Beschwerdeführer seit der Berichterstattung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, dipl. D.___, am 9. August 2023 (Urk. 7/21/59-63) und die E.___ AG am 4. Oktober 2023 (Urk. 7/21/71-76) erfolgreich eine psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung wahr (Urk. 7/21/73), so dass sich in der gutachterlichen Exploration entsprechend der von den Behandlern gestellten günstigen Prognose (Urk. 7/21/74 und 7/21/62) eine Teilremission feststellen liess und der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht die Behandlung inzwischen abgebrochen (Urk. 7/2/15) und seine Arbeit wieder vollzeitig aufgenommen hatte (Urk. 7/28/6). Der begutachtende Psychiater wies dabei auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung im Hinblick auf eine vollständige Remission und Minimierung des Rückfallrisikos hin (Urk. 7/28/25).
Der begutachtende Orthopäde legte anhand der klinischen und bildgebenden Befunde schlüssig dar, dass kein somatisches Fussleiden bestehe. Infolge der objektivierbaren Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und Hüftgelenke konstatierte er in vorwiegend gehenden und stehenden Tätigkeiten einen erhöhten Pausenbedarf und daher eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, während er in mittelschweren, wechselbelastenden (nicht vorwiegend stehenden oder gehenden und folglich vornehmlich sitzenden) Tätigkeiten in physiologischen Haltungen keine Leistungseinschränkung postulierte. Der Behandler Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, plädierte auch in seinen jüngsten Stellungnahmen vorderhand aufgrund der subjektiven Beschwerdeklage sowie unter Hinweis auf eine «wahrscheinliche» Fehl- bzw. Überbelastung sowie beidseitige Coxarthrose (nur teils erwähnte beidseitige Hohlfüsse) für eine Umschulung – «am besten» in eine rein sitzende Tätigkeit (vgl. Urk. 7/34 und 3/4). Die minimale Divergenz im Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit (d.h. vornehmlich oder rein sitzend) ist bei unstrittig möglichem Vollzeitpensum für die Erwerbsaussichten nicht bedeutsam. Im Übrigen aber ist schwerlich nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer angesichts der nicht besonders ausgeprägten objektiven Befunde und der eigens angegebenen Einschränkungen (vermeidet «langes» Stehen, Gehen und Rennen; könne im Haushalt alles allein machen und bis zu 30 Minuten ohne Pause gehen, Urk. 7/28/39 f.) überhaupt nicht mehr möglich sein soll, teils stehend und gehend zu arbeiten.
4.
4.1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
4.2 In seiner letzten Tätigkeit als Verkäufer Food eines Grossverteilers erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. 56'735.-- (Urk. 7/10). In der Anmeldung und Erwerbsausfallbestätigung vom 17. März 2023 (Urk. 7/21/4) gab die Arbeitgeberin einen monatlichen brutto Grundlohn von Fr. 4'366.--, Lohnzuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie am Abend von Fr. 391.-- pro Monat und einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn an, was einem Jahreseinkommen von Fr. 61'450.-- ([13 x Fr. 4'366.--] + [12 x Fr. 391.--]) entspricht.
4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens in einer ohne Umschulung möglichen angepassten Tätigkeit sind die Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen des BFS heranzuziehen. Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1 tirage_skill_level, betrug der Median aller Löhne bei Männern im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr. 5’261.–-. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2023 (Tabelle T 39 des BFS, Männer, 2021: -0.7 %; 2022: 1.1%; 2023: 1.7 %), ergibt sich bei einem Vollzeitpensum ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 67‘197.-- (Fr. 5‘261.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 1.011 x 1.017). Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bachelor-Studiums sowie des angefangenen Masterstudiums in der Schweiz im Bereich der Administration/Finanzen wohl auch ohne Umschulung schon zu mehr als nur einer unqualifizierten Hilfstätigkeit befähigt ist.
4.5 Aus der Gegenüberstellung zum Einkommen ohne Invalidität von Fr. 61‘450.-- resultiert somit auch unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % – wie ihn Art. 26bis Abs. 3 IVV seit 1. Januar 2024 vorschreibt, und er auch in Nachachtung der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtsprechung selbst für körperlich nur leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten höchstens angemessen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen], 8C_420/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.5 und 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.2 und 5.3) – eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von knapp 2 % .
Der Schwellenwert von ca. 20 % stellt zwar keine absolute Erheblichkeitsgrenze dar, ist als Richtschnur aber immerhin so zu verstehen, dass ein Leistungsanspruch grundsätzlich auch noch dann bejaht werden kann, wenn der Invaliditätsgrad «geringfügig» unter 20 % liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 6.2.2). Dabei nannte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Ziff. 2.1.3 des IV-Rundschreibens Nr. 435 vom 22. Dezember 2023 (mit dem Zwecke der Vereinheitlichung der Anspruchs- und Zusprachekriterien für eine Umschulung per 1. Januar 2024) eine untere Schwelle von 15 %. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Food Verkäufer künftig mit einer relevanten Einkommenssteigerung hätte rechnen können. So betrug der Tabellenlohn gemäss LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 Detailhandel, im Kompetenzniveau 2 für Männer Fr. 5'135.--, was umgerechnet auf die im Jahr 2022 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden einem Jahreseinkommen von Fr. 64'239.-- (Fr. 5'135.-- : 40 x 41.7 x 12) entspricht. Bereits in der vorhergehenden LSE 2020 betrug der entsprechende Tabellenlohn vergleichbare Fr. 5'116.--.
5. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Studien beruflich unzufrieden ist (vgl. Urk. 7/23/73 oben und Urk. 7/21/61) und argumentierte, dass er für eine Chancenrealisierung in der Schweiz eine hier anerkannte Ausbildung benötige. Die berufliche Situation ist indessen dem Lebenslauf und nicht den altersbedingten orthopädischen Verschleissleiden und einer (anamnestisch schon zeitgleich zum Bachelor-Studium bestehenden) rezidivierenden, aber bei entsprechender Compliance gut behandelbaren psychischen Beeinträchtigung geschuldet, wobei alle Leiden erstmals im Jahr 2022/2023 bzw. im Alter von 37 Jahren einer fachärztlichen Behandlung bedurften (vgl. Urk. 7/11/2 unten, 7/28/15 oben und 7/23/73). Bei Tätigkeiten und Weiterbildungen im seit jeher angestrebten Bereich Administration/Finanzen war und ist der Beschwerdeführer nicht in relevantem Mass durch seine Gesundheit beeinträchtigt. Es stehen invaliditätsfremde Faktoren (ausländisches Studium, fehlende Berufserfahrung, Sprachkenntnisse etc.) im Vordergrund.
6. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Umschulungs- und Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti