Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00286
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 11. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen
LM Rechtsanwälte AG
Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (geboren 2004), absolvierte eine Anlehre als Verkaufshelferin (Urk. 6/9/3-4) und war zuletzt mit einem 50 %-Pensum bei Y.___ in Z.___ tätig. Am 18. September/19. Oktober 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Angstzustände und Panikattacken bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung respektive Berufliche Integration/Rente an (Urk. 6/3, Urk. 6/11). Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 6/49) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verweis auf einen fehlenden dauerhaften Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch der Versicherten.
Am 14. Juni 2019 meldete sich die Versicherte, seit 1. Oktober 2015 als Kassierin mit einem Pensum von 60 % beim A.___ in B.___ tätig, unter Hinweis auf eine Operation an der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/54). Die IV-Stelle teilte ihr am 5. Februar 2020 (Urk. 6/68) mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen und die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei.
Am 7. Juni 2022 meldete sich die Versicherte, welche zuletzt mit einem Pensum von 69 % beim A.___ arbeitete, mit Verweis auf eine Operation an der linken Hüfte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/71). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/78/151, Urk. 6/94/1-383) bei. Am 17. Januar 2023 (Urk. 6/91) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Nachdem der Krankentaggeldversicherer zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, wurden die Taggeldleistungen unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per 26. April 2023 eingestellt (Urk. 6/94/282-283).
Per 1. Juni 2023 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle bei der C.___ GmbH (C.___) an, wo sie mit einem Pensum von 50 % als Bürofachkraft arbeitete (Urk. 6/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/165) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2024 (Urk. 2) eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis 30. Mai 2023 sowie eine befristete Rente von 47.5 % einer ganzen Rente vom 1. Juni bis 30. November 2023 zu.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. April 2024 betreffend Dauer und Höhe der Teilrente ab 1. Juni 2023 aufzuheben und ihr ab 1. Juni 2023 eine Teilrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % auszurichten. Im Weiteren seien ihr Eingliederungsmassnahmen (Massnahmen beruflicher Art) im Rahmen der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zuzusprechen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten Rente (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Januar 2022 in der angestammten Tätigkeit als Verkaufshelferin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach Ablauf der Wartefrist am 1. Januar 2023 sei sie weiterhin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zustehe. Aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands sei sie ab Juni 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen und habe eine neue Arbeitsstelle als Bürofachkraft angetreten. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 49 %, so dass sie ab 1. Juni 2023 Anspruch auf eine Rente von 47.5 % einer ganzen Rente habe. Ab September 2023 sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar, was gestützt auf den Einkommensvergleich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % führe. Entsprechend sei die Rente bis zum 30. November 2023 befristet (S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads für die Zeit ab Juni 2023 und ging von einem höheren Valideneinkommen und einem tieferen Invalidenlohn aus, was zu einem Invaliditätsgrad von 51 % führe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17 ff.). Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht in der Lage sei, zukünftig ein Arbeitspensum von 80 % zu bewältigen. Gemäss dem Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 27. September 2024 sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % einsetzbar. Die Beschwerdeführerin komme mit der Bewältigung des 50 %-Pensums belastungsmässig stark an ihre Grenzen. Das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten könne nicht herangezogen werden, da es zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, als sie sich einzig der Erhaltung ihres Gesundheitszustands habe widmen können und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die Expertise widerspiegle deshalb nicht die Situation, welcher die Beschwerdeführerin unter Belastung (50 %-Pensum) ausgesetzt sei. Sie habe zudem psychische Probleme, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (S. 7 f. Ziff. 27 f.). Sollte die medizinische Sachverhaltsabklärung ergeben, dass eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % vorliege, so seien Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Berufsberatung und anschliessenden Umschulung zuzusprechen, da sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten könne (S. 8 f. Ziff. 31 f.).
3.
3.1 In dem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten orthopädischen Gutachten vom 17. Januar 2023 (Urk. 6/94/251-278) nannte Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen (S. 25):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Minderbelastbarkeit und Restbeschwerden Hüftgelenk links bei
- Status nach Hüfttotalprothese (Hüft-TP) links am 22.01.2022 bei Coxarthrose links (ICD-10 M16.1)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- funktionelle Einschränkungen Schulter rechts bei
- Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthroskopischer Bizepstenodese, Labrumrefixation, arthroskopischer subacromialer Dekompression mit Bursektomie sowie Acromioplastik Schulter rechts am 28.11.2018 (ICD-10 M75.4)
- chronisches Lumbalsyndrom bei
- leicht- bis mittelgradigen degenerativen Veränderungen von L2/L3 bis L4/L5 (ICD-10 M46.86)
- Nikotinabhängigkeit
Der Gutachter führte aus, die geklagten Beschwerden und die leichte funktionelle Einschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes liessen sich schlüssig auf den Status nach SLAP-Läsion und vorderer Labrumläsion mit Labrumrefixation und subacromialer Dekompression im November 2018 zurückführen. Es lasse sich eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks mit endphasiger Schmerzhaftigkeit und läsional üblichen Beschwerden bei ausgedehnten schulterchirurgischen Eingriffen aufgrund der Narbenbildungen bei der Labrumrefixation zurückführen. Die beschriebenen Beschwerden im Bereich der linken Hüftgelenksregion seien auf läsional übliche Narbenschmerzen im Bereich der Leistenregion bei minimal invasivem Zugang zurückzuführen. Es fänden sich weder Hinweise für Paresen im Bereich der hüftgelenksumgreifenden Muskulatur noch für Sensibilitätsstörungen, welche funktionelle Auswirkungen begründen könnten. Die bei der neurologischen Untersuchung erhobenen Befunde mit dem Sensibilitätsausfall im Versorgungsgebiet des N. cutaneus femoris lateralis links würden zu keiner funktionellen Einschränkung im Hüftgelenksbereich führen, da die Kennmuskeln im Bereich beider unteren Extremitäten dem physiologischen Kraftgrad M5 seitengleich symmetrisch entsprochen hätten. Die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule seien auf die bildgebend dargestellten degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule zurückführen. Es würden sich leichte degenerative Veränderungen zeigen, wobei eine Wurzelinfiltration keine Befundveränderung gebracht habe, was ein Hinweis dafür sei, dass der Schmerzgenerator für die geklagten Hüftgelenkbeschwerden nicht in diesem Bereich gelegen habe (S. 25).
In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin Fachmarkt bestehe unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 100 % keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine vorwiegend stehende und gehende bis mittelschwere Tätigkeit respektive um eine einseitig vorwiegend sitzende Tätigkeit. Beides sei der Beschwerdeführerin vollzeitig nicht zumutbar, da hierdurch eine nicht zumutbare Schmerzzunahme respektive eine Beschleunigung der natürlichen Progression des degenerativen Verschleissleidens im unteren Rückenbereich zu erwarten sei (S. 26).
Die Beschwerdeführerin sei in allen Tätigkeiten vollzeitig eingeschränkt, welche vorwiegend im Stehen und Gehen auszuführen seien und mit mittelschwerem Heben/Tragen verbunden oder in Fehl-/Zwangshaltungen (Hocken, Knien) auszuführen seien. Zusätzlich bestehe in allen rein sitzenden Tätigkeiten eine Einschränkung, da hierdurch nicht zumutbare Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks zu erwarten seien respektive eine Progression der lumbalen Degeneration zu erwarten sei (S. 27). In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit in physiologischer Haltung bestehe keine unzumutbare Schmerzprogression. In einer solchen Tätigkeit sei eine vollzeitige Anwesenheit mit einer vollen Leistung zumutbar, da aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine Leistungseinschränkung wegen eines erhöhten Pausenbedarfs begründbar sei (S. 27).
3.2 Im Bericht der Klinik F.___ vom 17. März 2023 (Urk. 6/140) wurde folgende Diagnose aufgeführt:
- Status nach Hüft-TP links 17.01.2022 mit
- bekannter Diskushernie und fraglichem Beckenriss Hüfte links
Die Beschwerdeführerin zeige im Rahmen der Jahreskontrolle eine sehr schöne Hüftgelenksbeweglichkeit, schmerzfrei mit Flexion von 120° und Rotation von 50° links. Konventionell radiologisch präsentiere sich eine unauffällige Prothesenlage und es seien keine Lockerungszeichen, keine Ossifikation, keine Sekundärdislokation und keine Fraktur im unteren sowie oberen Schambeinast ersichtlich. Entsprechend sei die Nachkontrolle abgeschlossen.
3.3 Im Bericht der Klinik G.___, Neurologie, vom 12. April 2023 (Urk. 6/139) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom EM 03/2023 bei/mit
- bekannter Diskushernie L4/L5 foraminal links (MRI 20.07.2022), weiterhin ohne radikuläre Reiz-/Ausfallszeichen
- regrediente Leisten-Oberschenkelschmerzen links bei/mit
- deutlich positivem Ansprechen auf Infiltration M. sartorius und M. tensor fascia latae 02.02.2023
- Status nach Avulsionsfraktur spina iliaca anterior superior links mit Impingement M. sartorius und postoperativer asymptomatischer Läsion N. cutaneus femoris lateralis links nach Hüft-TP links über anterioren Zugang 17.01.2022, postoperativ gute Hüftfunktion und remittierte Coxalgie
Die Beschwerdeführerin zeige insgesamt einen positiven Verlauf und es sei vor allem eine Besserung der Hüft-/Oberschenkelproblematik links seit der 2. Infiltration anfangs Februar 2023 eingetreten. Es präsentiere sich nun wieder ein normales Gangbild. Aktuell bestehe ein subakutes lumbovertebrales bis L4/L5-segmentales Schmerzsyndrom bei bekannter foraminaler Diskushernie L4/L5 links ohne radikuläre Reiz-/Ausfallszeichen. Therapeutisch seien derzeit keine zusätzlichen Massnahmen zu empfehlen und die aktuelle Behandlung sei so weiterzuführen mit Novalgin 2-3 x 500 mg, angepasster MTT/Physiotherapie und regelmässigem dosiertem Gehtraining zwei- bis dreimal à 30 Minuten (S. 2).
3.4 Hausärztin Dr. D.___ verwies im Verlaufsbericht vom 27. September 2023 (Urk. 6/137) auf ihren Bericht vom 20. Februar 2023 (vgl. Urk. 6/107), wo folgende Diagnosen aufgeführt wurden (S. 3 f. Ziff. 2.5 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- persistente Coxalgie links mit/bei
- Status nach Hüft-TP am 17.01.2022
- zweimaliger Hüftinfiltration
- postoperativ persistierenden Belastungsschmerzen/Dysästhesien links inguinal, antero-medial Oberschenkel, medial Unterschenkel links bis zum Fuss mit Entlastungsschonhinken und Knieblockaden, remittierten Hüftgelenksschmerzen
- foraminale periradikuläre Infiltrationen L4/L5 links 08/2022
- depressive Episode, reaktive Komponente
- Status nach SLAP-Läsion und vordere Labrum Läsion bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter 10/2018 mit/bei konsekutiver Bursitis subakromialis -> SAS rechts, arthroskopische Bizeps-Tenodese, Labrumrefixation, subakromiale Dekompression mit Bursektomie sowie Akromioplastik 28.11.2018
- persistente Schmerzhaftigkeit sowie ROM-Reduktion
- Status nach HWS-Distorsion, Knie-/Hüft-/Schulter-Kontusionstrauma rechts (retraumatisiert) 01.11.2019 infolge Sturzes
- Diskushernie L4/L5 links foraminal-extraforaminal, ED 07/2022 mit möglicher Reizung Nervenwurzel L4
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach BPLS
Die Hausärztin sprach von einem stationären Befund. Im Vordergrund stünden persistente belastungs- und mobilisationsabhängige Schmerzen im Bereich der Hüfte sowie auch lumbal undulierender Intensität. Die Beschwerdeführerin habe passager sehr gut auf infiltrative Massnahmen angesprochen, wobei im Verlauf eine erneute Symptomprogredienz aufgetreten sei. Sie sei in ihrer körperlichen Belastung limitiert und es bestehe weiterhin eine antidepressive Behandlung mit Trittico bei Zeichen einer reaktiven Depression als Folge des protrahierten Krankheitsverlaufs. Insgesamt habe sich die psychische Situation stabilisieren können, auch wegen eines erneuten Stellenantritts. Die Schultersituation zeige sich unverändert zur Vorberichterstattung im Februar 2023 (S. 1).
Die Beschwerdeführerin sei im Umfang von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit einsetzbar. Dies bedinge, dass sie eine wechselbelastende Tätigkeit mit körperlich unbelasteter bis maximal teilbelasteter Intensität ausübe. Ein Wechsel von Stehen, Gehen und sitzender Position sei notwendig, wobei keine Leiter/Gerüstarbeiten, keine knieenden/hockenden Arbeiten, keine vorranging laufende und Treppenstufen beinhaltende Tätigkeit, keine längerfristige Zwangshaltung im Sitzen/Gehen/Stehen, keine (belastenden) Überkopfarbeiten möglich seien und nur eine körperliche Belastung von 5 bis 10 kg zu empfehlen sei. Auch prognostisch sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % nicht absehbar (S. 1).
Aktuell zeige sich die Arbeitsfähigkeit erhaltbar unter Fortführung einer langfristigen physiotherapeutischen Behandlung. Zudem seien angepasste Schuheinlagen zu empfehlen. Im Rahmen der aktuellen Anstellung sei auch eine Mobilisation von Gewichten von über 10 kg notwendig, was eine zusätzliche Belastung für Rücken und Hüften darstelle. Dies führe absehbar zu einer Verschlechterung der Situation (S. 2).
3.5 Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. H.___, Fachärztin Chirurgie, stellte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 (Urk. 6/163/8-10) folgende Diagnosen (Urk. 6/163/8):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- symptomatische Coxarthrose links
- TEP-Implantation 17.01.2022
- muskuläre Dysfunktion
- postoperative Hypästhesie des N. cutaneus remoris lateralis links
- postoperative Avulsionsfraktur der spina iliaca anterior superior links
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom EM 03/2023 mit/bei
- bekannter Diskushernie L4/L5 foraminal links MRI 20.07.2022 ohne radikuläre Reiz-/Ausfallsymptomatik
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- regrediente Leisten-Oberschenkelschmerzen links
- deutlich positives Ansprechen auf Infiltration M. sartorius und tensor fascia latae 02.02.2023
- Status nach Avulsionsfraktur spina iliaca anterior superior links mit Impingement M. sartorius und postoperativ asymptomatische Läsion N. cutaneus femoris lateralis links nach Hüft-TP links über anterioren Zugang am 17.01.2022, postoperativ gute Hüftfunktion und remittierte Coxalgie
Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Verkaufshelferin nannte die RAD-Ärztin eine Belastungsintoleranz betreffend Hüfte und Lendenwirbelsäule, wobei die Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit möglich sei. Ungeeignet seien folgende Arbeiten: mit Heben/Tragen/Bewegen/Ziehen von mittelschweren/schweren Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel oder in unergonomischer Haltung), mit Halten/Greifen von schweren Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel oder in unergonomischer Haltung), mit besonderer (ständiger) Belastung der linken Hüfte, mit häufigen Kniebeugen oder Knien (oder Hockstellung), mit häufigem Bücken, mit Zwangshaltungen (dauernd hockend, gebückt, kniend, in vorgebeugter Körperposition), ohne Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung und zum Wechsel zwischen Sitzen/Stehen/Gehen, ohne regelmässiges kurzzeitiges Sitzen, ohne überwiegendes und dauerndes Sitzen (Urk. 6/163/8).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 17. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei von folgender Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 17. Januar 2022 bis 30. April 2023: 100 %; 1. bis 31. Mai 2023: 60 %; seit 1. Juni 2023: 50 %; ab 1. September 2023: 0-20 % versicherungsmedizin-theoretisch (Gesprächsnotiz 19. September 2023; Urk. 6/163/9).
Die RAD-Ärztin führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe in der Anmeldung vom Juni 2022 persistierende Beschwerden nach endoprothetischer Versorgung der linken Hüfte angegeben. Bei der klinischen Kontrolle im September 2022 sei bei persistierenden Restbeschwerden und Druckschmerzhaftigkeit im Oberschenkelbereich eine gute Beweglichkeit der Hüfte dokumentiert worden. Aufgrund der Schmerzproblematik habe damals eine eingeschränkte Gehfähigkeit bestanden, wobei der Schweregrad in der Anamnese der jeweiligen fachärztlichen Berichte vom gleichen Tag divergiert habe. Bei weiteren Abklärungen habe sich eine Avulsionsfraktur der spina iliaca anterior superior links mit Impingement-Symptomatik als ursächliche Erklärung für die Beschwerden gezeigt. Nach zweimaliger Infiltrationsbehandlung sei die Beschwerdeführerin im Verlauf beschwerdearm gewesen. Im Rahmen der Jahreskontrolle nach Prothesenimplantation habe sich am 17. März 2023 eine gute Funktion und wenig Beschwerdesymptomatik gezeigt (Urk. 6/163/9).
Im April [2023] sei eine deutliche Regredienz der Beschwerden nach Infiltration des M. sartorius und M. tensor fascia latae beschrieben worden. In der neurologischen Verlaufskontrolle vom 4. April 2023 sei nach Infiltration im Februar 2023 ein schmerzkompensiertes Gehen ohne Hilfsmittel dokumentiert und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine angepasste Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei sich Einschränkungen im Belastungsprofil durch das Wirbelsäulenleiden ergeben würden. Anamnestisch seien längere (zwei Stunden) Wanderungen dokumentiert (Urk. 6/163/9).
Wirbelsäulenchirurgisch sei die Beschwerdeführerin im September 2022 beurteilt worden. Es habe sich klinisch keine Korrelation der Beschwerden zum bildmorphologischen Befund der intraforaminalen Diskushernie mit Kontakt zur L4 Wurzel finden lassen. Auch eine diagnostische Infiltration foraminal-periradikulär L4/L5 habe keine Wirkung gezeigt. Nach erneuten lumbalen Beschwerden im April 2023 sei eine diagnostisch/therapeutische Infiltration der Facettengelenke diskutiert worden. Über eine Durchführung oder weitere fachärztliche Behandlung liege keine Dokumentation vor (Urk. 6/163/9).
Hausärztlich werde eine reaktive affektive Störung ausgewiesen, wobei zu keinem Zeitpunkt eine fachärztliche Diagnostik oder Behandlung vorgelegen habe (Urk. 6/163/10).
Der klinische Verlauf und der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis April 2023 seien anhand der Befunde nachvollziehbar. Anschliessend sei versicherungsmedizin-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Die angestammte Tätigkeit als Verkaufshelferin sei nicht als optimal leidensgerecht anzusehen (Urk. 6/163/10).
Die Beschwerdeführerin sei erneut arbeitstätig, wobei gemäss Bericht der Hausärztin vom 27. September 2023 in der neuen Tätigkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % nicht möglich sei. Die Tätigkeit sei als nicht optimal (Heben von Gewichten über 10 kg) anzusehen. Das Pensum werde an drei Tagen geleistet und in den Ferien von anderen Mitarbeitern werde gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom 19. September 2023 zeitweise ein 100 %-Pensum absolviert. Somit beweise die Beschwerdeführerin, dass in der angepassten Tätigkeit die Leistung eines vollschichtigen Pensums überwiegend wahrscheinlich sei. Der Sohn sei weiterhin bei ihr wohnend und die häusliche Situation habe sich durch die Ausbildung respektive den Schulabschluss des Sohnes nicht geändert, wobei der Sohn eine Behinderung habe. Es bestünden überwiegend wahrscheinlich keine Einschränkungen im Aufgabenbereich (Urk. 10/163/10).
Am 23. Oktober 2023 äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und führte aus, dass die medizin-theoretische Arbeitsfähigkeit per 1. September 2023 angenommen werde. Dies gestützt auf die Aussage der Beschwerdeführerin, welche wahrscheinlich in der Ferienzeit im August, also bereits während der Probezeit, mehr geleistet habe (Urk. 6/163/10).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Leistungsabweisung vom 15. Juni 2015 (Urk. 6/49) in relevanter Weise verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach sich die Beschwerdeführerin im November 2018 einer Schulterarthroskopie rechts und im Januar 2022 einer Hüft-TP links unterziehen musste (vgl. E. 3). Im Weiteren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar 2023 (Ablauf des Wartejahrs) bis Mai 2023 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und von Juni bis August 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 f., Urk. 2 S. 5). Auch dies steht im Einklang mit den Berichten der behandelnden Fachärzte und der RAD-Einschätzung, wonach ein Jahr nach der Hüftoperation im Januar 2023 namentlich im Bereich der linken Hüfte und des linken Oberschenkels noch Beschwerden bestanden und sich diesbezüglich erst in der Verlaufsuntersuchung im April 2023 nach einer zweiten Infiltration im Februar 2023 eine deutliche Regredienz der Beschwerden gezeigt hat (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Vor diesem Hintergrund haben die Parteien zu Recht nicht auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 17. Januar 2023 abgestellt, welcher in einer angepassten Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Begutachtung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. E. 3.1).
Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab September 2023. Während die Beschwerdegegnerin ab September 2023 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging (Urk. 2 S. 5), stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ab September 2023 weiterhin lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 25 und Ziff. 27).
4.2 Die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geleisteten Ferienvertretungen ab September 2023 in einem 100 %-Pensum arbeiten könne (vgl. E. 3.5), ist in dieser Form nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin vom 19. September 2023 (Urk. 6/136) ist unklar, wie häufig und an wie vielen Tagen sie Ferienvertretungen für andere Mitarbeiter übernehmen musste und ob sie diese Ferieneinsätze allenfalls kompensierte. Entsprechend kann für die Zeit ab September 2023 nicht ohne Weiteres auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % respektive 100 % geschlossen werden. Des Weiteren ist fraglich, ob es sich bei der Tätigkeit als Bürofachkraft bei der C.___ (vgl. Urk. 6/128) um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt, nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere auch Gewichte von über 10 kg handhaben muss (vgl. Urk. 6/137 S. 2 Ziff. 4.4, Urk. 6/157, Urk. 6/163/10).
Dem Attest einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin fehlt ebenfalls eine schlüssige Begründung. So ist nicht erkennbar, ob sie von der effektiv geleisteten «Überzeit» der Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis hatte und wie es sich mit der Leistungsfähigkeit in diesem Zusammenhang verhält. Etwa, ob die Beschwerdeführerin hernach stärker eingeschränkt ist und die Mehrstunden im Längsverlauf kompensieren muss oder nicht. Sodann ist nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, welche funktionellen Einschränkungen sich nach einem 50%igen Tageseinsatz in optimal angepasster Tätigkeit ergeben und aus welchen Gründen eine höhere Arbeitstätigkeit nicht möglich sein sollte.
4.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2022 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und in einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Juni bis 31. August 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand. Für die Zeit ab September 2023 erweist sich der Sachverhalt betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als nicht hinreichend abgeklärt. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rechtfertigt sich per 1. Dezember 2023 (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken.
5.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16, Urk. 6/163/11). Dies ist nicht zu beanstanden. Strittig ist indes die Berechnung des Valideneinkommens für die Zeit ab 1. Juni 2023, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich einzig die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Nominallohnentwicklung beanstandet (Urk. 1 S. 6 Ziff. 19). Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkommens ab 1. Juni 2023 ist gemäss Beschwerdeführerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden zu berücksichtigen (Ziff. 21), mithin das effektiv erzielte Einkommen bei einer 42.5 Stunden im Betrieb entsprechend der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit über alle Wirtschaftssektoren zu reduzieren.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens 2023 auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste Lohnstrukturerhebung 2020 ab und ging von einem Lohn von Fr. 4'702.-- entsprechend der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 (Detailhandel), Kompetenzniveau 2 aus. Dieses Vorgehen blieb beschwerdeweise zu Recht unbestritten. Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit belief sich in dieser Tätigkeit im Jahr 2023 auf 41.6 (und nicht 41.7) Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01). Die Lohnentwicklung betrug 3.1 % (Nominallohnindex Frauen 2021-2014, T1.2.20, Index 100 auf Index 103.1). Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 60'500.-- (Fr. 4'702.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.031 : 2).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2023 auf den von der Beschwerdeführerin bei der C.___ erzielten Lohn von Fr. 30'000.-- ab (Urk. 6/162 S. 2). Eine Reduktion im Sinne einer Anpassung an die Arbeitszeit bei der Ermittlung des Valideneinkommens (von 42.5 auf 41.6 Stunden) ist nicht statthaft, denn die Beschwerdeführerin vermag dieses Einkommen zumutbarerweise zu erzielen. Damit bleibt für hypothetische Anpassungen kein Raum.
5.2.3 Unter Berücksichtigung einer Einkommenseinbusse von Fr. 30'500.-- (Fr. 60'500.-- ./. Fr. 30'000.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von 49.59 % und gerundet von 50 %. Dies entspricht einem Anspruch auf 50 % einer ganzen Invalidenrente. Die relevante Verbesserung stellte sich Ende Mai 2023 ein (Urk. 2 S. 5 Mitte), weshalb eine Herabsetzung der Rente per 1. September 2023 zu erfolgen hat (Art. 88a Abs. 1 IVV).
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2023 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. September bis 30. November 2023 Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente. Im Übrigen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2023 im Sinne des Vorstehenden (vgl. E. 4.2 f.) abkläre und darüber neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin beantragten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 1 S. 2).
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend steht ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. April 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2023 Anspruch auf eine ganze Rente sowie vom 1. September bis 30. November 2023 Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2023 nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais