Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00288
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 in Kosovo geborene X.___ erlernte nach der Grundschule den Beruf einer Schneiderin. Sie lebt seit 1996 in der Schweiz. In den Jahren 2006 bis 2009 arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern in der Reinigungsbranche und im Servicebereich mit wechselndem Beschäftigungsgrad. Am 15. Oktober 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf einen engen Spinalkanal und Beschwerden in den Beinen und im Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 14/3; vgl. auch Urk. 14/6). Gestützt auf die nachfolgenden Abklärungen, die insbesondere die Einholung des orthopädisch-rheumatologisch-neurologischen Gutachtens der Klinik Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 14/39) beinhalteten, ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % und verneinte mit Verfügung vom 16. Januar 2012 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 14/49). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.00210 vom 31. Mai 2013 ab (Urk. 14/64). Diesen Entscheid schützte das Bundesgericht mit seinem Urteil 9C_579/2013 vom 3. Dezember 2013 (Urk. 14/66).
1.2 Am 24. März 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 14/70). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2014 nicht ein (Urk. 14/81). Ein weiteres Leistungsgesuch stellte die Versicherte am 24. Dezember 2014 (Urk. 14/87). Gestützt auf die anschliessend durchgeführten Abklärungen (Urk. 14/95 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 14/109). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.01123 vom 14. Juli 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 14/114). Im Rahmen der weiteren Abklärungen (Urk. 14/117 ff.) holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 13. August 2018 (Urk. 14/144) und die ergänzende Stellungahme der Gutachter vom 9. November 2018 (Urk. 14/148) ein. Mit Verfügung vom 16. September 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 14/160). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2019.00735 vom 1. September 2020 ab (Urk. 14/166). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.3 Unter Einreichung verschiedener ärztlicher Berichte (Urk. 14/168/1-33) meldete sich die Versicherte am 4. November 2022 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 14/169). Zunächst stellte die IV-Stelle der Versicherten mittels des am 21. November 2022 erlassenen Vorbescheides das Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch in Aussicht (Urk. 14/172). Gestützt auf die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 14/176, Urk. 14/179) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 14/184). Die B.___ GmbH erstattete das Gutachten am 5. September 2023 (Urk. 14/196). Mit dem weiteren Vorbescheid vom 13. November 2023 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 14/201). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 14/205). Mit Verfügung vom 15. März 2024 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 14/209 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. März 2024 erhob Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, mit unmittelbar an die IV-Stelle gerichteter Eingabe vom 2. April 2024 für die Versicherte Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle überwies die Eingabe in der Folge an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 3). Am 28. Mai 2024 wurde der Versicherten aufgegeben, die Beschwerdeeingabe persönlich zu unterzeichnen oder alternativ für Dr. C.___ eine Vertretungsvollmacht nachzureichen (Urk. 5). Der Auflage kam die Versicherte in der Folge in dem Sinne nach, dass sie der IV-Stelle ein am 3. Juni 2024 eigenhändig unterzeichnetes und mit der Eingabe von Dr. C.___ vom 2. April 2024 weitestgehend deckungsgleiches Schriftstück nachreichte (Urk. 11), welches diese zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Davon wurde der Versicherten am 23. August 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 15. März 2024 aus, zur Abklärung des gesundheitlichen Zustandes sei das polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.___ eingeholt worden. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin bereits seit Juni 2011 dauerhaft nicht mehr zumutbar gewesen, mit der Folge, dass das Wartejahr bereits im Juni 2012 bestanden gewesen sei. Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs sechs Monate nach der Neuanmeldung, das heisst ab Mai 2023, hätte die Beschwerdeführerin eine ihrem gesundheitlichen Zustand angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % ausüben können. Angepasst sei eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf und reduzierter Intensität. Zu vermeiden seien das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus. Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 24 %. An diesem Ergebnis ändere auch der seit Januar 2024 obligatorisch zu berücksichtigende Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen nichts (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 ergänzte die Beschwerdegegnerin, das eingeholte ärztliche Gutachten entspreche den Beweisanforderungen vollumfänglich. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit sei im Umfang von 70 % zumutbar, seien hinreichend valide abgestützt. Es bestehe im Ergebnis weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung nach dem Verfügungszeitpunkt sei nicht mehr Teil des hängigen Verfahrens und daher nicht zu berücksichtigen (Urk. 13 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach wiederholten Operationen am Rücken, letztmals im Jahr 2022, zeige sich weiterhin eine Schmerzsituation, die seit Sommer 2023 weiter exazerbiert sei. Von den Ärzten der D.___ Klinik sei eine Rezidivhernie im Segment L5/S1 bildgebend nachgewiesen worden. Diese sei für die aktuelle Symptomatik massgeblich. Zusätzlich sei eine neuroforaminale Enge L4/5 links mit einer Radikulopathie und einer Facettengelenksarthrose mit neuroforaminaler Einengung der L2-Wurzel auf der rechten Seite im Segment L2/3 dokumentiert. Alle bildmorphologischen Aspekte korrelierten mit den damaligen und noch anhaltenden Beschwerden. Nach einem positiven Infiltrationsergebnis sei ein erneuter chirurgischer Eingriff zur Stabilisation L3/4 und L4/5, zur Dekompression der L4-Wurzel auf der linken Seite und zur Re-Dekompression im Segment L5/S1 angezeigt. Dies zeige, dass die Rückensituation in keiner Weise eine für eine Arbeitstätigkeit erforderliche Belastung zulasse. Es liege mithin eine erweiterte Verschlechterung vor. Im Rahmen der gesamthaft resultierenden Dekonditionierung sei es auch zu einer zusätzlichen Beschwerdeproblematik am rechten Knie mit einer nachgewiesenen beginnenden Gonarthrose gekommen. Aus den genannten Gründen und vor dem Hintergrund des langjährigen Verlaufs mit wiederholter Progredienz der Gesamtsymptomatik sei der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar (Urk. 11 S. 1 f.).
3.
3.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat (vgl. vorstehende E. 1.6). War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). Die der hier zu beurteilenden Neunanmeldung vorausgehende Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs fand mit dem von den Parteien nicht angefochtenen Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00735 vom 1. September 2020 (Urk. 14/166) seinen Abschluss. Mit diesem war die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2019 (Urk. 14/160) bestätigt worden. Davon ist mithin auszugehen.
3.2 Dem genannten gerichtlichen Urteil vom 1. September 2020 (Urk. 13/166) ist zum seinerzeitigen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zusammengefasst zu entnehmen, laut dem Gutachten von A.___ vom 13. August 2018 (vgl. Urk. 14/144), das vom Gericht als beweiskräftig beurteilt wurde (Urk. 14/166/21 ff.), sei für die funktionelle Leistungsfähigkeit das chronische lumbospondylogene Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in beide Beine bei degenerativen Veränderungen ossärer und discogener Art bei Spinalkanalstenose und Zustandsbild nach Dekompression mit Laminektomie L3 bis L5 (Operation vom 16. Dezember 2009) relevant sowie die Impingement-Symptomatik der rechten Schulter bei partieller, nicht traumatischer Ruptur des Supraspinatus. Für das Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom rechts und die Adipositas Grad I (BMI 30,1 kg/m2) treffe dies nicht zu (Urk. 14/166/16). Das Rücken- und das Schulterleiden hätten seit 2006 zu progredienten chronischen Rückenschmerzen mit im Verlauf aufgetretenen Ausstrahlungen in das linke, später auch in das rechte Bein sowie zu Schmerzen im Nacken und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm geführt. Weder die konservativen Therapieversuche vor der Operation im Jahr 2009 (zwei Epiduralinfiltrationen, Physiotherapie mit Detonisierung, Massage, Prednison per os, Chiropraktor), noch die Operation im Dezember 2009 in Form einer Dekompression L3-L5 oder die späteren Therapieversuche (Rehabilitationsaufenthalte, Physiotherapien, Massagen, Hypnosetherapien, Wassertherapien, Infiltrationen, medikamentöse Therapien) hätten eine Chronifizierung und Beschwerdezunahme im Verlauf verhindern können. Im MRI sei narbig verändertes Gewebe festgestellt worden. Zudem bestünden auf allen Ebenen der Lendenwirbelsäule (LWS) Discopathien, welche allerdings keinen komprimierenden Effekt ausübten. Die Impingement-Symptomatik im Bereich der rechten Schulter gehe einher mit einer partiellen Ruptur der Supraspinatussehne und Auflockerung der Subscapularissehne. Zusätzlich zu den Schmerzen bestehe eine entsprechende Bewegungseinschränkung. Die genannten Veränderungen könnten aus orthopädischer Sicht als knapp mittelgradig angesehen werden. Mit Ausnahme der Symptome eines Reizsyndroms des Nervus Ulnaris links könnten die vorliegenden Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/166/16-17). Die erhobenen Befunde führten in Verbindung mit den daraus resultierenden Diagnosen zu Funktionseinbussen mit einer sich daraus ergebenden Teilarbeitsunfähigkeit. Nicht mehr zumutbar sei die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. In Frage komme indessen eine wechselbelastende und körperlich leichte Tätigkeit, verbunden mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, jedoch ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangspositionen für die Wirbelsäule (keine Inklinations- und Rotationsbewegungen) und der rechten Schulter (keine Über-Kopf-Tätigkeit oder repetitive Bewegungen). Unter diesen Voraussetzungen sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit während sieben Stunden pro Tag mit verlangsamtem Arbeitstempo und allenfalls vermehrten Pausen zumutbar. Mithin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (Urk. 14/166/17-18).
3.3 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung des B.___-Gutachtens vom 5. September 2023 (Urk. 14/196), das die Beschwerdegegnerin nach der erneuten Anmeldung vom 4. November 2022 (Urk. 14/169) eingeholt (Urk. 14/184) und als vollumfänglich beweiskräftig beurteilt hatte (Urk. 14/200/5 f., Urk. 14/208/2), nannten die Experten, die die Beschwerdeführerin internistisch, orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht hatten (Urk. 14/196/33 ff., Urk. 14/196/40 ff., Urk. 14/196/50 ff. Urk. 14/196/63 ff.), als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung bei (a) radiologisch zervikal mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen einschliesslich foraminaler Verengungen beidseits, (b) bei lumbal im Verlauf regredienter Osteochondrose und Diskushernie LWK5/SWK1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links, foraminalen Verengungen beidseits und mässigen degenerativen Veränderungen der Iliosakralgelenke rechts und (c) bei Status nach verschiedenen operativen Eingriffen (zuletzt im November 2022; ICD-10 M54.80/208.8) sowie (2) chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (1) ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) mit insbesondere Brennen an beiden Oberschenkeln linksbetont bei unklarer Ursache (ICD-10 R20.2), (2) eine partielle Hypoglossusparese links unklarer Ursache (ICD-10 G52.8), (3) eine Adipositas mit BMI von 33 kg/m2 (ICD-10 G52.8) und (4) eine Dyslipidämie (ICD-10 E78.9; Urk. 14/196/9 f.).
Die Gutachter führten sodann aus, im November 2022 habe sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Seit der zuvor ergangenen ablehnenden Verfügung der IV-Stelle sei am 18. Juli 2022 eine mikrochirurgische Dekompression L5/S1 links in der D.___ Klinik mit anschliessender Rehabilitation durchgeführt worden. Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, habe im Bericht vom 4. Januar 2023 (vgl. Urk. 14/181) über starke Schmerzen im Nackenbereich infolge einer Funktionsstörung des zervikalen Rückenmarks mit neu zirkumferenziellem Diskusbulging HWK3/4 und 4/5, mit kleiner dorsomedianer Protrusion HWK5/6 mit Auslösung des prämedullären Liquorraums und knapper Touchierung des Myelons (MRT HWS vom 29. April 2020) diagnostiziert, wobei sowohl die klinischen als auch die elektrophysiologischen Tests auf eine substanzielle Funktionsstörung des Rückenmarks hingedeutet hätten. Ausserdem seien zunehmende Schmerzen im Bereich der LWS bei neu nachgewiesenen Stressfrakturen der Segmente L3/4 und L4/5 mit diversen Instabilitätszeichen im Bereich der genannten Segmente und überdies ein motorisches Defizit der Fusssenker links und eine unklare Zungendeviation und Dysästhesie der Zungenspitze links mit zunehmender Mühe beim längeren Sprechen postuliert und es sei eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert worden. Vor diesem Hintergrund sei es nach Evaluation durch den regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) zur Auftragserteilung für dieses Gutachten gekommen (Urk. 14/196/8).
Die Untersuchung der Beschwerdeführerin habe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv diffus beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden offenbart. Nachvollziehbar sei durchaus ein gewisser Leidensdruck, insbesondere angesichts der mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule. Allerdings müsse von einer deutlichen Schmerzausweitung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin erfülle gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung allerdings nicht die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. In der neurologischen Untersuchung hätten sich diverse Inkonsistenzen gezeigt. Drei von vier Extremitäten seien nicht untersuchbar gewesen, was angesichts der objektivierbaren Befunde nicht nachvollziehbar sei (Urk. 14/196/9).
Betreffend Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stünden das panvertebrale Schmerzsyndrom und das chronische Zervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen im unteren und oberen Achsenskelett, wobei im unteren Achsenskelett bereits zwei operative Eingriffe erfolgt seien. Aus neurologischer Sicht persistiere neben den Schmerzen eine radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 links, wogegen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm als pseudoradikulär zu interpretieren seien. Eine psychische Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden sei eine Schmerzausweitung respektive Schmerzfehlverarbeitung verantwortlich, die per se aber die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Auch aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 14/196/9).
Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin alleine schon aufgrund der objektiven Befunde von Seiten des Achsenskeletts nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit wirke sich neben der Schmerzsymptomatik auch die radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 links einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, namentlich im Reinigungsbereich, bestehe eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Weiterhin zumutbar seien körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sollten dabei vermieden werden. Eine solche Tätigkeit könne mit einer maximalen Präsenz von sechs bis acht Stunden pro Tag ausgeübt werden (Urk. 14/196/11). Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. In einer den bestehenden Einschränkungen angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Diese gelte seit Oktober 2022, nach vorangehender Arbeitsfähigkeit von 80 % und hernach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Mai 2022. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten nicht angeraten werden. Was die seitens der Ärzte der D.___ Klinik empfohlene Operation im Bereich der LWS betreffe, sei festzuhalten, dass bei der Indikation Schmerz keine Evidenz dafür bestehe, dass ein operatives Vorgehen konservativen Massnahmen längerfristig überlegen sei. Im Gegenteil sei bei der vorhandenen Schmerzausweitung davon auszugehen, dass eine Operation wenig helfe. Zusammengefasst lasse sich mithin festhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand verändert habe. Bei Erlass der Verfügung vom 16. September 2019 seien aber weder eine Radikulopathie (LWS, Höhe S1) noch eine relevante Nackenschmerzproblematik dokumentiert worden (Urk. 14/196/12).
4.
4.1 Von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt wird die Bewertung der Auswirkungen des Rückenleidens im B.___-Gutachten, welcher die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid gefolgt ist (vgl. Urk. 14/200, Urk. 14/208). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die dokumentierten Wirbelsäulendegenerationen zeigten eindeutig, dass die mit einer Arbeitstätigkeit einhergehende Belastung nicht zumutbar sei. Für die insgesamt erhebliche Progredienz der Gesamtsymptomatik verantwortlich sei eine Rezidivhernie im Segment L5/S1, wobei nach einem positiven Infiltrationsergebnis ein erneuter chirurgischer Eingriff zur Stabilisation angezeigt sei. Hinzu kämen die Folgen einer beginnenden Gonarthrose am rechten Knie (Urk. 11 S. 1 f.).
4.2 Die durch die nachgewiesene Wirbelsäulendegeneration verursachte Pathologie als solche und die jüngeren, das heisst aus dem Jahr 2022 stammenden bildgebenden Befunde sowie die von den behandelnden Ärzten der D.___ Klinik in Betracht gezogene weitere operative Intervention waren dem orthopädischen B.___-Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, bekannt und er hat diese Aspekte im Rahmen seiner Untersuchung (Urk. 14/196/50 ff.) explizit hervorgehoben und gewürdigt, wobei seine Erkenntnisse in die interdisziplinäre Konsensbeurteilung einflossen (vgl. insb. Urk. 14/196/16 f., Urk. 14/196/55 f. u. 59).
Namentlich führte der Gutachter aus, geklagt worden seien von der Beschwerdeführerin generalisierte, dauernd vorhandene und sämtliche Abschnitte des Bewegungsapparates betreffende und lediglich den Brustbereich nicht einschliessende Beschwerden mit ungünstigem Verlauf seit 2009 und insbesondere auch nach den 2022 durchgeführten operativen Eingriffen im Bereich der LWS (Urk. 14/196/56). Das letztlich diffuse Beschwerdebild lasse sich auf der orthopädischen Ebene nicht klar begründen. Dezidiert nachvollziehbar sei angesichts der mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule zwar ein gewisser Leidensdruck, doch lasse die auffallende anamnestische und diskrepante klinische Präsentation an eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten aus orthopädischer Sicht bezügliches ihres Ausmasses keinesfalls vollständig nachvollzogen werden (Urk. 14/196/56 f.). Vor dem Hintergrund der mehrfachen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im lumbalen und zervikalen Bereich sei eine körperlich belastende berufliche Tätigkeit, insbesondere im Reinigungsbereich, nicht mehr zumutbar. Körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung hingegen seien aufgrund des Zustandes des Bewegungsapparates weiterhin zumutbar. Zu vermeiden seien hierbei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch in der Vergangenheit habe für Tätigkeiten im umschriebenen Sinne keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Ausgenommen sei die Zeitdauer von drei Monaten nach der am 15. Juli 2022 erfolgten Operation an der Wirbelsäule (Urk. 14/196/60 f.).
Vor dem Hintergrund der ausgewiesenen degenerativen Veränderungen, schwergewichtig im Bereich der Wirbelsäule (Urk. 14/196/55 f.), und der erhobenen objektiven Befunde (Urk. 14/196/53 f.) vermag die nachvollziehbar hergeleitete Beurteilung der funktionellen Belastbarkeit durch Dr. F.___ zu überzeugen. Es wurde nicht dargelegt - weder von der Beschwerdeführerin (Urk. 11) noch durch ihren behandelnden Arzt (Urk. 1) - inwiefern dieses Belastbarkeitsprofil aus objektiven Gründen nicht realisierbar sein sollte. Insbesondere die nach Erlass der angefochtenen Verfügung als behindernd angegebenen Kniebeschwerden (vgl. Urk. 4/3, Urk. 11 S. 2) sind ärztlich nicht näher belegt und es bleibt auch unklar, wann diese aufgetreten sind.
4.3 Die Beurteilung des neurologischen Gutachters Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, sodann gründet auf der dokumentierten Wirbelsäulendegeneration und der Kenntnis der dadurch verursachten Pathologie. Es liegt ihr eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung unter Würdigung der vorhandenen Arztberichte und bildgebenden Befunde zu Grunde (Urk. 14/196/63 ff.).
Namentlich hielt Dr. G.___ gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2023 fest, diese habe bei der Untersuchung multiple und konstant vorhandene Beschwerden angegeben, namentlich belastungsabhängig verstärkte Kreuzschmerzen mit konstant vorhandener Ausstrahlung ins linke Bein mit einer Gefühlsstörung, brennende Schmerzen an den Oberschenkelvorder- und -innenseiten und in den Leisten, Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und in den rechten Arm bis zu den kleinen Fingern und ein Brennen und eine Ermüdbarkeit der Zunge (Urk. 14/196/69). Bei der Anamneseerhebung sei zunächst nicht der Eindruck einer Beschwerdeverdeutlichung entstanden; bei der klinischen Untersuchung habe sich dies aber geändert. Bei drei von vier Extremitäten sei die Kraft nicht untersuchbar gewesen, was sich aus neurologischer Sicht in dem Masse nicht nachvollziehen lasse. Das Gesamtbild könne mithin nicht als in jeder Beziehung konsistent angesehen werden, obschon am Vorliegen eines organischen Korrelates nicht zu zweifeln sei. Dies habe die neurologische Untersuchung (vgl. Urk. 14/196/66 f., Urk. 14/196/70 f.) gezeigt. Folge dieser organischen Korrelate sei eine funktionelle Einschränkung. Der bisherige Verlauf sei äussert ungünstig gewesen. Insbesondere habe der operative Eingriff vom 15. Juli 2022 nicht zu einer Besserung der Schmerzsituation geführt. Die Situation sei chronifiziert. Darüber hinaus sei von einer Schmerzfehlverarbeitung auszugehen. Eine Ressource stellten die ausgezeichneten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin dar. Insgesamt aber überwögen die Belastungen, namentlich die chronischen Schmerzen, das Fehlen einer Perspektive und die lange Entwöhnung von jeglicher Arbeitstätigkeit. Seit 2008 sei die Beschwerdeführerin keiner Arbeit mehr nachgegangen. Für die Tätigkeit im Reinigungsbereich sei bereits im Gutachten von A.___ aus dem Jahre 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und diese Beurteilung gelte auch weiterhin (Urk. 14/196/69 u. Urk. 14/196/72). Weiterhin zumutbar sei eine angepasste Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit müsse körperlich sehr leicht sein, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne Bücken, ohne den Einsatz der Arme über der Schulter- resp. der Kopfhöhe und mit der Möglichkeit von Positionswechseln. Eine solche Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin während 6 bis 8 Stunden pro Tag ausüben. Wegen der Schmerzen bestehe eine Reduktion des Rendements. Idealerweise sei eine angepasste Tätigkeit während zweimal je drei Stunden täglich umsetzbar. Zusammengefasst sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, das heisst von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % für jegliche Tätigkeit. Insgesamt erweise sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als schwierig, denn es bestehe eine Mischung aus objektiven bildgebenden sowie klinischen einschränkenden Befunden und aus einer doch sehr erheblichen funktionellen Überlagerung, so dass auch nicht allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne. Für die Attestierung einer höheren Arbeitsunfähigkeit müsste die Situation konsistenter sein. Die aktuelle Einschätzung gelte für die Zeit ab etwa zwei Monate nach der Operation im Juli 2022, mithin ab Oktober 2022. Vorgängig habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, das heisst ab etwa Mai respektive Juni 2022. Die Zeit davor seit Erstattung des Gutachtens von A.___ im Jahr 2018 bis Mitte 2022 sei aktenmässig kaum dokumentiert und dementsprechend sei eine Stellungnahme nicht zuverlässig möglich. Die Beschwerdeführerin selbst beschreibe zunehmende Beschwerden im zeitlichen Verlauf. Durch weitere medizinische Massnahmen werde sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht günstig beeinflussen lassen. Eine Reoperation an der Wirbelsäule auf der Höhe L5/S1 sei abgestützt auf die Bildgebungen zwar zu evaluieren, indessen sei auch diesbezüglich die Prognose zweifelhaft. Wünschbar sei eine Gewichtsreduktion und ein aktives Trainingsprogramm zur Kräftigung der Muskulatur (Urk. 14/196/73).
Vor dem Hintergrund der ausgewiesenen degenerativen Veränderungen insbesondere an der Wirbelsäule vermag die nachvollziehbar hergeleitete Beurteilung der funktionellen Belastbarkeit durch Dr. G.___ zu überzeugen. Es wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt (vgl. Urk. 1, Urk. 11), inwiefern dieses Belastbarkeitsprofil effektiv nicht realisierbar sein sollte. Betreffend die von den Ärzten der D.___ Klinik in deren Bericht vom 4. Oktober 2022 (vgl. Urk. 14/168/6-7) erwähnte fehlende Erklärung für die trotz des operativen Eingriffs im Juli 2022 geklagte progrediente Symptomatik hatte der orthopädische Gutachter Dr. F.___ festgehalten, dies und auch die Erfolgsaussichten bezüglich einer neuerlichen operativen Intervention seien in erster Linie neurologisch zu untersuchen resp. zu beurteilen (Urk. 14/196/59). Dr. G.___ vermochte nebst den ausgewiesenen Beeinträchtigungen neurologischer Natur ebenso wenig eine objektive Erklärung zu finden (Urk. 14/196/70 ff.). Allerdings stufte er, worauf bereits hingewiesen wurde, die Erfolgsaussichten bezüglich eines neuerlichen operativen Vorgehens für gering ein (Urk. 14/196/73).
4.4 Auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet besteht gemäss B.___-Gutachten kein relevantes Leiden. Die beiden Experten, Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten keine Diagnosen mit Belang für die erwerblichen Fähigkeiten und sie attestierten auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/196/33 ff.). Diese Beurteilungen sind unbestritten geblieben und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass darauf nicht abgestellt werden könnte.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit gemäss dem B.___-Gutachten vom 5. September 2023 abgestellt werden kann. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen die Verwertbarkeit der Expertise sind nicht stichhaltig genug, um deren Beweiswert in Frage zu stellen. Gestützt auf das Gutachten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2019 (vgl. Urk. 14/160) in dem Sinne verändert hat, dass die bereits vorbestehenden degenerativen Veränderungen, insbesondere an der Wirbelsäule, weiter fortgeschritten sind, was zu einer Zunahme der körperlichen Minderbelastbarkeit geführt hat. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht aber weiterhin in der Lage, eine optimal angepasste Tätigkeit im Ausmass eines Arbeitspensums von 70 % auszuüben. Eine zwischenzeitlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit war lediglich vorübergehend (vgl. Urk. 14/196/12, Urk. 14/196/61, Urk. 14/196/72). Offen bleibt, wann genau die Änderung eingetreten ist. Gemäss dem Gutachter Dr. G.___ lässt sich der Grad der Arbeitsfähigkeit zwischen 2018 (Gutachten A.___) bis Mitte 2022 nicht hinreichend genau bestimmen (Urk. 14/196/73). Eine vor Mitte 2022 eingetretene Verschlechterung lässt sich mithin nicht nachweisen. Mit Blick darauf, dass auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Veränderung ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung nicht von entscheidender Bedeutung und kann daher auch offen bleiben.
5. Den Invaliditätsgrad hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Einkommensvergleich ermittelt (Urk. 14/207) und dabei die beachtlichen Grundsätze gemäss Gesetz und Praxis berücksichtigt (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 25 f. IVV; vgl. auch vorstehende E. 1.4). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben und es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin sprächen. Zu präzisieren ist, dass der nach Massgabe der im Verfügungszeitpunkt beachtlichen gesetzlichen Bestimmungen ermittelte Invaliditätsgrad von 33 % und nicht der in der Verfügungsbegründung genannte Invaliditätsgrad von 24 % entscheidend ist. Letzterer war im Hinblick auf den Erlass des Vorbescheides vom 13. November 2023 (Urk. 14/201) und damit noch ohne den seit 1. Januar 2024 in jedem Fall beachtlichen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von in diesem Fall 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ermittelt worden (vgl. Urk. 14/199). Am Ergebnis ändert sich allerdings nichts. Auch unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges resultiert mithin kein Anspruch auf eine Rente.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine leistungsrelevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die gegen die Verfügung vom 15. März 2024 erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt