Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00290
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 30. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war von 1996 bis 1999 sowie von 2001 bis 2012 bei der Y.___ AG in Z.___ und von 2012 bis 2023 bei der A.___ AG in B.___ als Servicetechniker tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 9. März 2023 war (Urk. 6/17; Urk. 6/24; Urk. 6/28). Unter Hinweis auf einen «Zusammenbruch» meldete er sich am 28. Januar 2023 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/13; Urk. 6/19; Urk. 6/30). Am 8. September 2023 teilte sie dem Versicherten mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/35; Urk. 6/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 6/58 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 17. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein externes Gutachten in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 15. November 2023 (Urk. 6/34 S. 4-6) davon aus, es sei beim Beschwerdeführer eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode ausgewiesen. Vordergründig sei diese jedoch durch die familiären Belastungssituationen hervorgerufen worden. Es handle sich dabei um psychosoziale, invaliditätsfremde Faktoren. Weiter sei der Beschwerdeführer in niederer Frequenz in ärztlicher Behandlung und werde weder in einer Tagesklinik noch stationär behandelt. Dies spreche gegen einen hohen Leidensdruck. Ebenso verfüge er über viele Ressourcen, welche er in einer beruflichen Tätigkeit einsetzen könnte. Es könne kein erheblicher und langandauernder Gesundheitsschaden festgestellt werden, eine Invalidität liege nicht vor.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei aufgrund eines psychiatrischen Leidens aktuell zu 80 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. März 2024 habe er eine Arbeitsstelle bei einer Reinigungsfirma, wo er ein Pensum von 20 % bewältige (Ziff. 2). Aus näher dargelegten Gründen (Ziff. 3-9) könne nicht auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden. Die beratende Ärztin der Krankentaggeldversicherung habe ausdrücklich eine psychiatrische Begutachtung einschliesslich Medikamentenserumspiegelbestimmung empfohlen. Dass weder die Krankentaggeldversicherung noch die Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung nachgekommen sei, sei sehr schwer verständlich. Es werde daher eine psychiatrische Begutachtung beantragt (Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Kurzbericht vom 3. Oktober 2022 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/8) als Diagnose eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11). Die aktuelle Medikation bestehe in Escitalopram, Dafalgan und Mydocalm. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 12. September 2022.
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 und erstattete am 9. November 2022 ihren Bericht zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/2/3-8). Als Diagnose nannte sie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11; S. 2).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe Anfang September 2022 eine Grippe gehabt und sei zum Schutz seiner Kinder zu den Eltern gezogen. Dort habe er Zeit zum Nachdenken gehabt und verstanden, dass es nicht nur die Erkältung gebe, sondern auch Probleme zuhause. Aus diesem Grund sei er bei den Eltern geblieben. Er habe ein normales Leben haben wollen, die Ehefrau aber ein Luxusleben. Nach der Geburt der heute viereinhalbjährigen Zwillinge habe sie am Wochenende im Verkauf gearbeitet und das ganze Geld für Gold, Schmuck usw. ausgegeben. Er selbst habe immer etwas mit den Söhnen unternommen, er hole sie auch jetzt oft ab, anscheinend habe die Ehefrau wieder einen Wochenendjob. Betreffend Tagesablauf stehe er sehr früh auf, er könne nicht schlafen, schaue im Telefon informative Sendungen, höre SRF4, helfe den Eltern im Haushalt, hole die Kinder ab und unternehme etwas (S. 3 Frage 1).
Folgende objektiven pathologischen Untersuchungsbefunde hätten erhoben werden können: Im Kontakt offen, breche immer wieder in Tränen aus, verdecke das Gesicht dabei mit den Händen. Affektiv sei die Stimmung mittelgradig gedrückt, labil und nicht modulationsfähig, antriebsarm, ratlos. Der formale Gedankengang sei kohärent und stringent, auf seine Beschwerden eingeengt, Grübelneigung. Weiter notierte Dr. D.___: «Erschöpftsein und schnelle Ermüdung; Appetitlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen; sozialer Rückzug; keine akute Eigen- und Fremdgefährdung» (S. 4 Frage 2).
In der angestammten Anstellung als Servicetechniker betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % ab 12. September 2022. Ohne eine Anpassung der Behandlung werde die Arbeitsunfähigkeit längere Zeit fortbestehen (S. 4 f. Frage 4). In einer angepassten Tätigkeit könne keine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden (S. 5 Frage 5). Durch eine medizinische Behandlung beziehungsweise Behandlungsanpassung könne innert 16 Wochen eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Ab Zeitpunkt der Therapieumsetzung sei folgende Entwicklung zu erwarten: Arbeitsunfähigkeit 100 % für 4 Wochen, 75 % für 4 Wochen, 50 % für 4 Wochen, 25 % für 4 Wochen. Die Behandlung bis jetzt sei von der Hausärztin nach den Behandlungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) durchgeführt worden, es sei das Antidepressivum Escitalopram und schlafanstossend Trittico (Tradozon) verordnet worden, auch Psychotherapie. Da die Medikation bis jetzt keine ausreichende Wirkung gezeigt habe, sollte diese umgestellt werden (S. 5 Frage 7). Zu empfehlen sei auch die Überweisung an einen Psychiater für die medikamentöse Umstellung (S. 5 Frage 8).
3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Integrierte Psychiatrie G.___, nannten in ihrem Bericht vom 24. April 2023 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/30/44-46) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Behandlung habe am 12. Januar 2023 begonnen (Ziff. 2). Betreffend aktuelle Psychopathologie berichte der Beschwerdeführer über ausgeprägte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Im formalen Denken sei er weitschweifig, leichtgradig umständlich und inhaltlich geordnet. Er berichte über eine Grübelneigung und Gedankenkreisen. Er sei affektiv deprimiert, rat- und teilweise auch hoffnungslos, reduziert schwingungsfähig. Er berichte über eine ausgeprägte Antriebsminderung mit Störung der Vitalgefühle. Psychomotorisch sei er unruhig und deutlich angespannt. Es seien ausgeprägte Einschlafstörungen vorhanden (Ziff. 3).
Es handle sich um eine psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer kognitiven Verhaltenstherapie. Initial hätten wöchentliche Gespräche stattgefunden, aufgrund eines längerfristigen Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen der Therapie geplant worden sei, sei es zu einer Unterbrechung der Therapiesitzungen von zirka 4 Wochen gekommen. Ab dem 21. April 2023 sei eine Wiederaufnahme der Behandlung zirka alle zwei Wochen geplant. Die vorbestehende antidepressive Medikation mit Fluxetin 20 mg/Tag sei bei mangelnder Wirksamkeit auf 40 mg/Tag aufdosiert worden. Zudem sei die Medikation mit Trazodon 100 mg/Tag bei fehlender Wirksamkeit auf Mirtazapin 15 mg/Tag umgestellt worden (Ziff. 4).
Nach Aufnahme der Behandlung Mitte Januar 2023 habe sich initial eine rasche Besserung der Symptomatik gezeigt. Die Stimmungslage habe sich leicht gebessert und der Beschwerdeführer habe über eine Zunahme des Antriebs berichtet. Mithilfe der medikamentösen Umstellung auf Mirtazapin habe zudem eine Verbesserung der Einschlafstörungen erreicht werden können. Mit der leichten Besserung der Symptomatik sei ab dem 13. Februar 2023 versucht worden, in einem reduzierten Pensum von 20 % wieder bei der Arbeit einzusteigen. Ab Anfang März 2023 habe sich leider eine erneute Verschlechterung der depressiven Symptomatik gezeigt, so dass ab dem 13. März 2023 die Arbeitsunfähigkeit wieder auf 100 % habe erhöht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, für eine gewisse Zeit in seine Heimat Kosovo zu gehen. Diesem Vorhaben sei aus arbeitgeberischer und psychotherapeutischer Sicht zugestimmt worden, um Distanz vom belastenden Familienalltag zu gewinnen, zur Ruhe zu kommen und Ressourcen aktivieren zu können (stützende Beziehungen im Heimatland; Ziff. 5).
Es bestehe aktuell eine psychosoziale Belastungssituation im Sinne einer ausgeprägten Paarproblematik. Im Rahmen des bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells beeinflusse diese die Symptomatik sicherlich zusätzlich negativ (teilweise aufrechterhaltender Faktor), werde jedoch aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes nicht alleine als ursächlich betrachtet. Es sei geplant, die Auszeit mit fernmündlichen psychotherapeutischen Gesprächen zu begleiten (Ziff. 6).
Der Beschwerdeführer bringe sicherlich einiges an Ressourcen mit, die einer erfolgreichen Wiedereingliederung dienlich seien. Unter anderem werde er vom Arbeitgeber als sehr zuverlässiger und fleissiger Mitarbeiter geschätzt. Bei Fortführung der ambulanten psychotherapeutischen und der medikamentösen Behandlung könne mittelfristig von einer guten Prognose ausgegangen werden. Zeitlich werde bezüglich der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit von mehreren Monaten ausgegangen (Ziff. 7.a). Die Arbeitsunfähigkeit sei global attestiert worden, gelte demnach auch in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit (Ziff. 7.b).
Betreffend medizinische Gründe, die eine volle Wiederaufnahme der Arbeit verhinderten, bestünden die typischen Symptome bei einer depressiven Störung: Antriebsmangel, depressive Stimmungslage, Einschlafstörung, Konzentrationsstörungen und verlangsamtes Denken. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine psychomotorische Unruhe und Anspannung, was zu einer reduzierten Frustrationstoleranz führe. Aufgrund der depressiven Stimmungslage, der Schlafstörungen und des Antriebsmangels seien die psychische Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und das Durchhaltevermögen eingeschränkt. Bei verlangsamtem Denken und Konzentrationsstörungen bestehe zudem ein Mangel an gedanklicher Flexibilität und Lernprozesse seien damit deutlich eingeschränkt. Die bestehende Einschlafstörung habe wiederum einen negativen Einfluss auf die depressive Symptomatik und insbesondere auf die Konzentration (Ziff. 8).
3.4 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, beratende Ärztin der Krankentaggeldversicherung, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 13. Juni 2023 (Urk. 6/30/31-32) fest, der aktenkundige «Psychostatus» enthalte überwiegend eigenanamnestische Angaben. Es sei möglich, dass eine Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet bestanden habe/bestehe. Diese sei bisher weder auf der Befund- und Verhaltensebene noch auf der Behandlungsebene (keine Medikamentenserumspiegel vorliegend) objektiv ausgewiesen. Es werde eine psychiatrische Begutachtung einschliesslich Medikamentenserumspiegelbestimmung empfohlen (Ziff. 1).
3.5 Im «Bericht notwendiger Auslandaufenthalt» vom 12. Juli 2023 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/30/24-25) führten Dr. E.___ und Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Ende März 2023 in seiner Heimat Kosovo. Es bestehe eine schwere psychosoziale Belastungssituation (Krise in der Paarbeziehung zu seiner Ehefrau, belastende soziale und gesundheitliche Situation seiner Eltern sowie weitere familiäre Belastungssituationen), die massgeblich zur Entwicklung der bestehenden depressiven Symptomatik beigetragen habe. Der Auslandaufenthalt habe in dieser Hinsicht dazu gedient, den Beschwerdeführer aus dem belastenden Umfeld herauszunehmen, um ihm so die Möglichkeit zu geben, sich auf sich selber zu fokussieren. Die Alternative einer intensiveren Psychotherapie (beispielsweise im stationären Rahmen) sei hierfür nicht als geeignet erschienen, da der Beschwerdeführer nachvollziehbar geäussert habe, sich nicht auch noch durch die Probleme seiner Mitpatienten belasten zu wollen (kulturelle Komponente, zu scham- und schuldbehaftet). Der therapeutische Auslandaufenthalt, der von psychotherapeutischen Konsultationen via Zoom begleitet werde, habe bislang durchaus eine gute Wirkung gezeigt, dem Beschwerdeführer gehe es bereits deutlich besser. Es sei nun geplant, dass er per Mitte August 2023 in die Schweiz zurückkehre und seine Arbeit wieder aufnehme.
3.6 Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2023 (Urk. 6/28) habe der Beschwerdeführer angegeben, es bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige von der G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit. Er habe einen Rückfall gehabt und es sei noch nicht absehbar, wann und ob er wieder arbeiten könne. Er sei jetzt mit dem Arbeitgeber so verblieben, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Er wolle gern arbeiten, aber es gehe einfach nicht. Er stehe in einem Scheidungsstreit und habe Depressionen, Panikattacken, er möge nicht essen, habe Gedankenkreisen und könne ohne Schlaftabletten nicht schlafen (Urk. 6/28).
3.7 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 15. November 2023 (Urk. 6/34/4-6) aus, es zeige sich in der Gesamtschau eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode, welche anhand der psychopathologischen Auffälligkeiten weitgehend nachvollzogen werden könne. Es müsse jedoch erwähnt werden, dass psychosoziale Faktoren im Sinne einer ausgeprägten Familienproblematik und eines Scheidungsverfahrens stark im Vordergrund seien und den Gesundheitszustand stark beeinflussten, was ebenso gegen einen invalidisierenden Gesundheitszustand spreche wie die positive Prognose im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsplausibilisierung und seitens der G.___. Weiter sei die Behandlung relativ niederfrequent und sei bislang weder durch eine tagesklinische noch durch eine stationäre Behandlung intensiviert worden. Der Beschwerdeführer verfüge über mehrere Ressourcen: Er werde seitens des Arbeitgebers als zuverlässig und fleissig beschrieben, habe eine langjährige Erwerbstätigkeit hinter sich und sei erstmalig aktuell im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation krankgeschrieben worden. Er könne sich um seine Kinder kümmern. Er habe ins Ausland reisen können, um sich von der belastenden Familiensituation zu distanzieren, was einerseits für den erheblichen Einfluss der psychosozialen Belastungssituation auf den Gesundheitszustand spreche und andererseits auf vorhandene Ressourcen schliessen lasse. Er helfe seinen Eltern im Haushalt, könne Auto fahren und schaue informative Sendungen im Telefon. Zusammenfassend könne trotz bestehender mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) nicht von einer anhaltenden Invalidität ausgegangen werden (S. 6).
3.8 In ihrer «Stellungnahme zum Eheschutzverfahren/Scheidung» vom 26. Januar 2024 (Urk. 6/48) führten Dr. E.___ und Dr. F.___ aus, die Kinder seien ein sehr häufiges Thema in den psychotherapeutischen Gesprächen und der aktuell eingeschränkte Kontakt zu ihnen sowie die anstehende Scheidung stellten eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer dar.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsanspruchs im Wesentlichen mit dem Vorhandensein von psychosozialen Faktoren, mit behandlungsanamnestisch fehlendem Leidensdruck sowie mit vorhandenen Ressourcen (E. 2.1). Dabei folgte sie der Beurteilung durch ihren versicherungsinternen RAD-Arzt Dr. I.___ (E. 3.7). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen, so durfte die Beschwerdegegnerin auf diese nicht abstellen. Dies ist nachfolgend mit einem strengen Massstab zu prüfen (E. 1.5).
4.2
4.2.1 Richtig ist, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5.a).
4.2.2 Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen in einer stark belastenden familiären (Trennungs-)Situation. Diese wirkt sich offensichtlich negativ auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers aus, was ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Damit ist indes noch nicht gesagt, dass die von verschiedener Seite erhobenen (vgl. die psychopathologischen Untersuchungsbefunde vom Oktober 2022 und April 2023 in E. 3.2 und E. 3.3) Befunde in den psychosozialen Umständen bereits ihre hinreichende Erklärung finden. Vielmehr hielten die psychiatrischen Behandler der G.___ im April 2023 ausdrücklich fest, die psychosoziale Belastungssituation im Sinne einer ausgeprägten Paarproblematik beeinflusse die Symptomatik sicherlich zusätzlich negativ als teilweise aufrechterhaltender Faktor, werde jedoch aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes nicht alleine als ursächlich betrachtet (E. 3.3).
4.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2.4 Mit der entscheidenden Frage, ob die psychosozialen Umstände die erhobenen Befunde bereits hinreichend erklären oder ob sie vielmehr einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten, setzte sich RAD-Arzt Dr. I.___ nicht hinreichend auseinander. Zu ihrer Beantwortung lässt sich aus seiner Aussage, es stünden psychosoziale Faktoren im Sinne einer ausgeprägten Familienproblematik und eines Scheidungsverfahrens stark im Vordergrund und beeinflussten den Gesundheitszustand stark (E. 3.7), nicht viel gewinnen, nachdem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Herbst 2022 auch von der Ärztin der Krankentaggeldversicherung gestellt worden war (E. 3.2) und die behandelnden Psychiater der G.___ im April 2023 betont hatten, die psychosoziale Belastungssituation stelle einen aufrechterhaltenden, jedoch nicht alleine ursächlichen Faktor dar (vgl. E. 4.2.2). Damit lässt die derzeitige Aktenlage eine genügend sichere Verneinung - oder Bejahung - eines verselbständigten Gesundheitsschadens nicht zu. Der medizinische Sachverhalt ist diesbezüglich illiquid.
4.3 Unter der Annahme einer mittelschweren depressiven Episode als verselbständigter Gesundheitsschaden respektive fachärztlich schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat (BGE 127 V 294 E. 5.a) wäre zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (E. 1.3). RAD-Arzt Dr. I.___ schnitt in seiner eine halbe A4-Seite umfassenden Beurteilung vom 15. November 2023 jedoch nur einzelne Standardindikatoren an, was verkürzt erscheint und deshalb nicht zu überzeugen vermag.
4.4 Zusammenfassend lässt sich gestützt auf den unvollständigen medizinischen Sachverhalt ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausschliessen. Die beratende Ärztin der Krankentaggeldversicherung, Dr. H.___, empfahl denn auch im Juni 2023 eine psychiatrische Begutachtung einschliesslich Medikamentenserumspiegelbestimmung (E. 3.4). Weshalb sich Dr. I.___ dieser Beurteilung nicht anschloss und den Beschwerdeführer zumindest einer regionalärztlichen Untersuchung unterzog (Art. 49 Abs. 2 IVV), bleibt offen. Jedenfalls bestehen relevante Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (E. 1.5).
4.5 Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7). Demnach sind durch die Beschwerdegegnerin der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger und allfällig angepasster Tätigkeit umfassend abzuklären, wobei insbesondere die in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu berücksichtigen sein werden.
4.6 Die angefochtene Verfügung vom 16. April 2024 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch erneut verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. April 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro