Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00291
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 29. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitete ab Oktober 2016 als Sachbearbeiterin Mitgliederdienste bei der Y.___. Sie meldete sich am 15. August 2023 unter Hinweis insbesondere auf eine Erschöpfungsdepression, ein Burnout und eine Herzoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/11, Urk. 9/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/18; Urk. 9/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 2024 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass es der Beschwerdeführerin ab dem 10. November 2022 nicht mehr möglich gewesen sei, ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin nachzugehen. Infolge der im Vordergrund stehenden Diagnosen könne von einer guten Behandelbarkeit und seit Ende November 2023 wieder von der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit in vollem Pensum ausgegangen werden. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht gegeben (S. 1). Aufgrund der von der Krankentaggeldversicherung eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren versicherungsmedizinischen Einschätzung könne eine Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % bei weiterhin rückläufiger Symptomatik angenommen werden (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass das psychiatrische Gutachten der Krankentaggeldversicherung widersprüchlich und nicht schlüssig sei. Der behandelnde Psychiater habe zusammen mit der Beschwerdeführerin zum Teil gravierende Fehler in der Anamnese festgehalten. So habe die Gutachterin Dr. Z.___ behauptet, dass sie Französisch verstehe, und habe die Beschwerdeführerin in Französisch reden lassen. Nachgefragt habe Dr. Z.___ nie, entsprechend habe die Beschwerdeführerin gedacht, dass diese ihr Französisch verstanden habe. Somit habe das Gutachten aufgrund von Verständnisproblemen auf völlig falscher Grundlage basiert (S. 5). Es seien diverse Sachverhalte falsch wiedergegeben worden (vgl. S. 5-7). Insbesondere habe Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin nicht ausreden lassen, so dass Dr. Z.___ viele biografische Geschehen nicht bekannt seien (S. 7). Dr. Z.___ habe für die rückwirkende Beurteilung auf jene des Behandlers Dr. A.___ verwiesen, dieser gehe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Auf Nachfrage der Krankentaggeldversicherung behaupte sie nun, dass ihr Gutachten nicht davon ausgehe, dass bis Ende November 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 8). Dr. Z.___s Arbeitsfähigkeitsangaben seien somit widersprüchlich und damit das Gutachten ebenfalls. Somit beständen nicht nur geringe, sondern enorme Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens (S. 9).
Die aktenkundigen Herz- und Atemprobleme seien zudem immer noch zu wenig abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die behandelnden Somatiker um Arztberichte anzufragen (S. 9). Entsprechend sei die Sache für ein polydisziplinäres Gutachten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 9)
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin, welche sich am 18. Januar 2023 einem operativen Eingriff zufolge eines Vorhofflimmerns unterzogen hatte, steht seit 7. Januar 2023 bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung und wurde von diesem aufgrund einer schweren Erschöpfungsdepression ab 1. Februar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 9/26/324-326). Dr. A.___ führte in seinem Bericht an die Taggeldversicherung vom 13. November 2023 (Urk. 9/26/113-116) aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Angesichts der fortgesetzten Traumatisierung in der Kindheit und Jugend und der körperlichen Begleiterkrankungen sei die Erholung langsam (S. 1). Befundet wurden unter anderem eine leicht verminderte Aufmerksamkeit, Gedankenkreisen, Grübeln, Wiederholungen, deprimiert, verminderter Antrieb sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit (S. 3). Seine Diagnosen lauteten mit Verweis auf die Vorberichte (vgl. Urk. 9/26/115, Urk. 9/26/128):
- Schwere Erschöpfungsdepression bei rezidivierender depressiver Störung F33.2
- Leistungsorientierte Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1; DD F60.5
- Aspekte einer Anpassungsstörung F43.2
- Posttraumatische Aspekte F43.1/F62.0
- Zustand nach schwerer Anorexie in der Jugend F50.0
- Körperliche Diagnosen: 2015 Entfernung Uterus myomatosus und Ovar. Thyroidektomie 3/17, Vorhofflimmern seit Anfang 07/2022, Operation des Vorhofflimmerns (Verödung?) am 18.01.2023
Obwohl die vormals schwere Erschöpfung ein bisschen nachgelassen habe, sei der Verlauf noch nicht dergestalt, dass nur noch eine mittelschwere Depression zu diagnostizieren wäre (S. 3). Am 21. November 2023 attestierte er weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/26/112).
3.2 Dem Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2024 (Urk. 9/26/52-84) ist folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 15):
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) in Remission, DD: Dysthymia F34.1
Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über Beschwerden berichtet, welche heute als leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), aktuell in Remission, vor dem Hintergrund einer beruflichen Erschöpfung, einer Konfliktsituation sowie privaten und gesundheitlichen Erschwernissen subsumiert werden könnten. Differentialdiagnostisch könnten die beklagten Beschwerden auch als dysthyme Verstimmung (Dysthymia) in Kombination mit einer Erschöpfungssituation Z73.0 gesehen werden. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei diese Differenzierung jedoch unerheblich. Auffällig hätten sich bei der Beschwerdeführerin auch Aspekte der individuellen Persönlichkeit, leistungsorientiert, ergeben, welche hier gutachterlich als auffällige Persönlichkeitszüge zusammengefasst würden. Dr. A.___ habe hier Akzentuierungen beschrieben. Eine Persönlichkeitsstörung liege jedoch nicht vor. Beides, Persönlichkeitszüge oder auch eine Akzentuierung, seien vorliegend ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu sehen. Bezüglich der berichteten Depressionen im Rahmen der beruflichen Diskrepanzen und gesundheitlichen Erschwernissen habe aktuell keine sehr wesentliche, schwere und vordergründige Symptomatologie mehr ausgemacht werden können (S. 9).
Es sei durchaus sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach und wiederholt an Depressionen oder auch an einer depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung gelitten habe. Wegen Depressionen habe allerdings noch nie eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik stattgefunden. Die psychiatrische Behandlung sei bislang nur ambulant und ohne antidepressive Medikation durchgeführt worden (S. 10).
Zum Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin eine leichtgradige depressive Verstimmung, aktuell in Remission, gezeigt. Das Tagesaktivitätsniveau sei nicht (mehr) wesentlich und schwerwiegend aus psychiatrischen Gründen beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin gehe diversen Interessen und Freizeitbeschäftigungen nach. Die kognitiven Leistungen zeigten sich im Rahmen des Gespräches klinisch unauffällig, depressionstypische Gedanken hätten nicht vordergründig festgestellt werden können, noch seien diese seitens der Beschwerdeführerin beklagt worden. Ein depressionsbedingter sozialer Rückzug habe weiterhin nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, freundschaftliche Kontakte einzugehen und Beziehungen zu pflegen resp. aufrechtzuerhalten, dies insbesondere zu ihren Kolleginnen und der Schwester. Eine massgebliche Auffälligkeit der sozialen Integration sei nicht ausgemacht worden (S. 11).
Zudem liege keine Persönlichkeitsstörung vor, sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung. Mit einer manifesten Persönlichkeitsstörung, welche eine eindeutige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bedinge, wären massive Auffälligkeiten und Leistungseinbussen sowie psychiatrisch dokumentierte Auffälligkeiten zu einem früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen, beginnend in der Kindheit oder Jugendzeit (S. 12).
Eine leichte depressive Störung, aktuell auch weiterhin rückläufig, rechtfertige versicherungspsychiatrisch keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Gemäss SIM (Swiss Insurance Medicine) werde bei einer leichten Depression lediglich von einer Leistungseinschränkung von 10 % bis max. 20 % ausgegangen (S. 13).
Die Arbeitsfähigkeit sei, rein aus psychiatrischer Sicht, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büromitarbeiterin/Sachbearbeiterin im bisherigen Pensum zu 100 % grundsätzlich nicht eingeschränkt, jedoch mit einer Leistungsminderung zu etwa 20 %. Etwaige körperliche Einschränkungen seien nicht berücksichtigt worden. Eine Teilarbeitsfähigkeit könnte bereits erreicht werden. In den weiteren vier bis acht Wochen werde mit einer weiteren und vollständigen Remission der leichten Depression gerechnet (S. 15).
Bei der Beschwerdeführerin lägen weiterhin somatische Diagnosen vor, welche für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von Relevanz seien. Hierbei habe die Beschwerdeführerin massgeblich ihre bestehenden Herzprobleme erwähnt (S. 9).
3.3 Dr. Z.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 aus (Urk. 9/26/6-8), dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2. September 2023 (Urk. 9/26/
128-129) von einer Arbeitsfähigkeit per Ende November 2023 ausgegangen sei. Dies könne demnach als eingetroffen gelten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht missverständlich, es sei Bezug auf den Aspekt genommen worden, dass per 1. Januar 2024 bereits eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert worden sei (S. 2).
3.4 Dr. A.___ führte in Bezug auf das Gutachten von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 15. Mai 2024 (Urk. 3/3) unter anderem aus, was die Beschwerdeführerin ihm über die Atmosphäre und Dynamik der Begutachtung (S. 1-2) berichtet habe. Gemäss Beschwerdeführerin seien Angaben im Gutachten falsch, mehrere Dinge, die die Beschwerdeführerin der Gutachterin berichtet habe, seien nicht richtig im Gutachten enthalten und Angaben im Gutachten stimmten nicht mit den Worten der Beschwerdeführerin überein (S. 3-4). Zudem ergänzte Dr. A.___ diverse biographische Angaben, die im Gutachten nicht enthalten seien (S. 5-8). Die Beschwerdeführerin fühle sich von der Exploration erniedrigt (S. 8). Nach der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin längere Zeit erschüttert gewesen. Es habe drei Sitzungen und drei Kurzkontakte gedauert, bis die Beschwerdeführerin eine Stabilisierung erreicht und eine Verarbeitung der Begutachtung vollzogen habe (S. 9).
Dr. A.___ befundete, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin zum Teil erschwert sei, die Konzentration sei reduziert. Das Denken sei formal mit Gedankendrehen, Repetitionen, Grübeln und kreisenden Gedanken. Inhaltlich sei das Denken mit Existenzängsten und zwanghaftem Selbstzweifel (S. 9). Als Ich-Störung beständen dissoziative Amnesie bezüglich Kindheit und Jugend sowie jungem Erwachsenenalter, Dissoziieren während der vertrauensärztlichen Begutachtung und während einzelnen therapeutischen Sitzungen. Die Grundstimmung sei mit zahlreichen Zweifeln und Ängsten, der Antrieb vermindert. Zudem liege eine übermässige Ermüdbarkeit und psychomotorisch ein auffällig steiferes Bewegungsmuster als 2021 vor (S. 10).
Bezüglich Diagnosen verwies er auf die Vorberichte (vgl. E. 3.1). Zusätzlich zu nennen sei eine bisweilen auftretende dissoziative Störung (Amnesie, dissoziieren in konfrontativen Situationen). Die schwere Erschöpfungsdepression sei mittlerweile auf ein mittelschweres Mass zurückgegangen (F33.1). Aufgrund des Schweregrads der psychiatrischen Beeinträchtigung sei die Differentialdiagnose einer zwanghaften (arbeitsversessenen) Persönlichkeitsstörung keinesfalls abwegig. Biographisch verständlich habe sich zumindest eine starke Persönlichkeitsakzentuierung ergeben (S. 10). Es sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aus Angst während der Begutachtung zusammengerissen und ein Stück weit dissoziiert habe. Dieses Verhalten in Kombination mit dem möglicherweise unvollständigen Sprachverständnis und dem begrenzten Zeitbudget während der vertrauensärztlichen Untersuchung möge dazu geführt haben, dass Dr. Z.___ die zahlreichen Brüche in der Lebenslinie und ihre Folgen auf die Persönlichkeit, das Funktionieren unter Druck und die Vulnerabilität nicht genügend aufgefallen seien und sie somit zu einer nicht genügend schwerwiegenden Kombinationsdiagnose gelangt sei. Auch kardial sei die Situation nach wie vor ungeklärt (S. 11). Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2023 betrage 100 %, vom 1. Januar bis 17. März 80 %, vom 18. März bis 30. April 60 % und vom 1. Mai bis 31. Mai 2024 40 % (S. 12).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es lägen keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vor, die sich längerdauernd auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es gilt somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint hat, dies im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsmedizinische Begutachtung von Dr. Z.___, welche davon ausging, dass die depressive Störung im Verlauf nicht mehr habe bestätigt werden können und lediglich eine leichte depressive Episode mit maximaler 20%iger Leistungseinbusse vorliege (vgl. E. 3.2).
4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
4.4 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs insbesondere damit, dass bei der im Vordergrund stehenden Diagnose von einer guten Behandelbarkeit ausgegangen werden könne und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 S. 1), was aber angesichts der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass im Hinblick auf die Dauer einer gesundheitlichen Störung in Bezug auf einen Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG einzig erforderlich ist, dass sich diese während eines Jahres mindestens zu 40 % auf die Arbeitsfähigkeit und nach Ablauf dieses Jahres mindestens zu 40 % auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Auch steht die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegen. Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss in jedem Einzelfall unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.5 Gestützt auf die medizinische Aktenlage können sowohl der Gesundheitszustand als auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2024 nicht abschliessend beurteilt werden.
4.6 Was das Gutachten von Dr. Z.___ anbelangt, beruft sich die Beschwerdeführerin vorab auf formelle Mängel. Sie führte aus, dass die Begutachtung auf Französisch stattgefunden habe, und bringt vor, dass nach Durchsicht des Gutachtens die französischen Sprachkenntnisse von Dr. Z.___ nicht ausreichend gewesen seien (Urk. 1 S. 5). Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin französischer Muttersprache ist und die Exploration bei Dr. Z.___ in Französisch und Schweizerdeutsch geführt wurde (Urk. 9/26/58). Ein Dolmetscher wurde nicht beigezogen. Über die Französischkenntnisse von Dr. Z.___ ist nichts bekannt. Da das Gutachten im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt wurde, handelt es sich nicht um ein Gutachten, das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde. Insofern genügen bereits geringe Zweifel daran, um nicht beweiskräftig zu sein (vgl. E. 1.4). Rechtsprechungsgemäss kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen besonderes Gewicht zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 9.2).
Ob die Französisch-Kenntnisse von Dr. Z.___ für eine sorgfältige Auftragserfüllung ausreichten, lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Alleine die Tatsache, dass sich Dr. Z.___ einer Angabe zu ihren Sprachkenntnissen enthielt, schmälert den Beweiswert ihres Gutachtens, kann doch nach den Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 9.2 mit Hinweis).
4.7 So ist insbesondere in Bezug auf die Anamnese unklar, ob diese aufgrund der Sprachbarriere korrekt aufgenommen wurde, gibt die Beschwerdeführerin doch diverse Sachverhalte in Bezug auf ihre Kindheit und Jugend wieder, die im Gutachten keinen Eingang gefunden haben (vgl. E. 2.2, Urk. 1 S. 7-8). Ohne schlüssige und nachvollziehbare Anamneseerhebung ist jedoch die medizinische Beurteilung nicht vollständig und kann darauf nicht abgestellt werden (vgl.
E. 1.4).
Daneben ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die Gutachterin ging - anders als der Behandler Dr. A.___ - von einer leichten depressiven Episode aus. Unabhängig davon, ob bei der Beschwerdeführerin eine leichte oder wie Dr. A.___ am 15. Mai 2024 annahm zwischenzeitlich eine mittelschwere depressive Episode vorlag (vgl. E. 3.4), ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ nicht schlüssig hergeleitet. So hielt sie fest, dass bei einer leichten Depression pauschal lediglich von einer Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % ausgegangen werden könne (S. 13). Sie schloss somit von der Diagnose direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 %. Zwar lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren, dennoch sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Insofern ist das Vorgehen der Gutachterin, von der Diagnose direkt auf die Arbeitsfähigkeit zu schliessen, unzulässig, da damit nicht der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wird.
Zudem lassen sich relevante ressourcenhemmende Komorbiditäten nicht ohne Weiterungen ausschliessen. Bereits aus psychischer Sicht geht die Gutachterin zumindest von auffälligen Persönlichkeitszügen aus (Urk. 9/26/60). Darüber hinaus führte sie aus, dass weiterhin somatische Diagnosen vorlägen, die für die Arbeitsfähigkeit von Relevanz seien, namentlich die bestehenden Herzprobleme (Urk. 9/26/59).
Folglich drängen sich insgesamt zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Feststellungen von Dr. Z.___ auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.8 Schliesslich lassen auch die übrigen medizinischen Berichte keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und der daraus folgenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Die Berichte von Dr. A.___ lassen ganz offensichtlich an Objektivität vermissen und beruhen grösstenteils auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Trotz ausführlichster biographischer Angaben im Bericht vom 15. Mai 2024 und attestierter Verbesserung der affektiven Störung hin zu einer mittelgradigen Erschöpfungsdepression mit Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 % ab 1. Januar 2024, 40 % ab 18. März 2024 und 60 % ab 1. Mai 2024 fehlen Angaben zur von der Beschwerdeführerin am 18. März 2024 aufgenommenen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 40 % (vgl. dazu Urk. 9/24). Auch lassen sich den Ausführungen von Dr. A.___ keine Konkretisierungen zum Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit entnehmen (vgl. E. 3.4).
Eine Beurteilung der aktenkundigen Berichte durch den RAD findet sich im ganzen Dossier der Beschwerdeführerin nicht. Darüber hinaus hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an Vorhofflimmern leidet und am 18. Januar 2023 eine Herzoperation hatte (vgl. E. 3.1). So geht auch aus dem Gutachten Dr. Z.___s hervor, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin somatische Diagnosen vorlägen, welche für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von Relevanz seien (Urk. 9/26 S. 9). Somatische Berichte wurden jedoch ebenfalls nicht eingeholt, dies obwohl die Beschwerdeführerin am 7. März 2024 der Beschwerdegegnerin nicht nur mitgeteilt hatte, dass sie am 18. März 2024 eine bis Ende 2024 befristete Arbeitsstelle in einem Pensum von 40 % antreten werde, sondern auch, dass die Herzstörung wieder begonnen habe (Urk. 9/24).
4.9 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Akten ergänze und den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergänzend psychiatrisch abkläre, kann doch gestützt auf die aktuelle Aktenlage zumindest ein befristeter Rentenanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Ob sich mit Blick auf den somatischen Zustand der Beschwerdeführerin nach erfolgter Aktualisierung des Dossiers zusätzliche Disziplinen aufdrängen, wird gegebenenfalls zu prüfen sein.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone