Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00292


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 20. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ (ledig und Vater eines 2009 geborenen Sohnes) besuchte das Gymnasium sowie die Handelsschule, ohne diese abzuschliessen (Urk. 6/5). Der Versicherte arbeitete zunächst für diverse Arbeitgeber als Verkäufer oder im Nachtleben und wechselte später in die Versicherungsbranche, wobei er seit 2011 - mit einem kurzen Unterbruch - bei der Y.___ AG als Vorsorgeberater bei einem 100%-Pensum tätig ist (vgl. Urk. 6/5 und Urk. 6/12). Nachdem X.___ schon seit einigen Monaten Kognitionsstörungen (v.a. des Kurzzeitgedächtnisses) gezeigt hatte, erlitt er am 16. März 2022 eine transitorisch-ischämische Attacke (TIA, sogenannte Streifung, vgl. Urk. 6/17). Dem Versicherten wurde von Seiten seiner Arbeitgeberin Z.___, Social Care Consultant bei der Y.___ AG als Case Managerin zur Seite gestellt (vgl. 6/15). Nach ersten Abklärungen meldete sich X.___ am 2. August 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Case Managerin meldete der IV-Stelle mit E-Mail vom 7. März 2023, dass der Versicherte ab dem 3. März 2023 bei einem Pensum von 30 % mit einer Anwesenheit am Arbeitsplatz von 50 % wieder arbeite (Urk. 6/30). Am 12. Mai 2023 berichtete die behandelnde Psychiaterin med. pract. A.___, Ärztin in Weiterbildung zur Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, über die maximal erreichte 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/31). Der Arbeitsplatzerhalt wurde mit Mitteilung vom 23. Mai 2023 abgeschlossen, da der Versicherte bei seiner bisherigen Arbeitgeberin weiterhin in einer seiner gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit arbeiten könne (Urk. 6/33-34). Gestützt auf Angaben der Case Managerin im E-Mail vom 5. Juni 2023 betreffend zukünftig erzielbaren Lohn in der angestammten Tätigkeit als Vorsorgeberater zu 30 % (Urk. 6/36), nahm die IV-Stelle einen Prozentvergleich vor (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Juni 2023, Urk. 6/39 S. 3 f.). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2023 stellte die IV-Stelle X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 70 % die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2023 (nach Beendigung der Eingliederungsmassnahme) in Aussicht (Urk. 6/42). Dagegen erhob die Pensionskasse B.___ am 7. Juli 2023 Einwand und bat u.a. um die Neuberechnung des Invaliditätsgrads auf Basis eines Einkommensvergleichs (Urk. 6/48). In der Folge erliess die IV-Stelle am 12. Oktober 2023 einen neuen Vorbescheid und kündigte dem Versicherten anhand des nun vorgenommenen Einkommensvergleichs und einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 27 % die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 6/53). Am 31. Oktober resp. 13. Dezember 2023 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 6/62 und Urk. 6/66). Mit E-Mail vom 14. Dezember 2023 relativierte die Case Managerin Z.___ gegenüber der IV-Stelle die Höhe der von ihr früher angegeben Lohnzahlen in Bezug auf die Zukunft (Urk. 6/67). Am 31. Januar 2024 erstattete der Versicherte die Ergänzung seines Einwands (Urk. 6/72). Unter Beizug des aktuellen IK-Auszugs vom 10. April 2024 (Urk. 6/73) errechnete die IV-Stelle den Einkommensvergleich neu, woraus ein Invaliditätsgrad von 34 % resultierte (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 17. April 2024, Urk. 6/75 S. 23 und Urk. 6/74). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 17. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 17. April 2024 spätestens ab dem 1. März 2023 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-78), was dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingaben vom 12. Juli 2024, 7. Oktober 2024 und 27. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer jeweils einen aktuellen Auszug der von ihm erzielten Monatseinkünfte ein (Urk. 8-14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

1.4    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) – nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 m.w.H.).


2.    Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer an einem sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden leidet. Seit März 2022 wird eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % angegeben (vgl. u.a. Urk. 6/39 S. 3 f., Urk. 6/52 S. 2 und Urk. 2). Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 12. Mai 2023 (Urk. 6/31) zuhanden der Beschwerdegegnerin ergibt sich folgende relevante Diagnose:

    -    Mittelgradige neuropsychologische Störung mit mnestischem Syndrom,     rasch progredient (ICD-10: F0.70, Erstdiagnose 2022,     differentialdiagnostisch: neurodegenerative Ätiologie)

    -    Differentialdiagnostisch: Persönlichkeit mit histrionischen rhapsodischen     und narzisstischen Anteilen mit residueller Müdigkeit mit/bei:

        -    Status nach TIA im März 2022, möglicherweise kardialer Ursache

        -    rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis             mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11,             Erstdiagnose 2021)

        -    histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) mit             narzisstischen und rhapsodischen Anteilen

        -    anamnestisch ADHS seit dem Kindesalter (ICD-10: F90.0)

    Zu den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen (S. 7 f.) wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer sehr starke Beeinträchtigungen aufgrund von ausgeprägten mnestischen Störungen, insbesondere des Kurzzeitgedächtnisses zeitweise mit Lücken und gelegentlich vorkommender Desorientierung, gegen Abend verstärkt vorlägen. Termine, Namen und zurückliegende Gespräche mit Kunden würden gänzlich vergessen, weshalb auch schon Kunden verlorengegangen seien. Im Gespräch sei er zeitweise weitschweifig, gelegentlich nicht ausreichend zielführend, selten vorbeiredend. Im Verhalten gegenüber Mitarbeitern sei er teilweise ungeduldig, mit leichter Distanzlosigkeit, impulsivem Verhalten sowie Gereiztheit. Er zeige eine verminderte Planung- und Organisationsfähigkeit, eine erhöhte Fehlerneigung sowie reduzierte Sorgfalt. Insgesamt beeinträchtigt seien Leistungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit scheine inadäquat (distanzlos), Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Anpassung an Regeln und Routinen, Anwendung fachlicher Kompetenzen. Nicht beeinträchtigt scheine vorerst die Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit (beides mit sehr hohem Stellenwert). Bei deutlichen Persönlichkeitsmerkmalen mit narzisstischen histrionischen und selbstbehauptenden Anteilen seien zwar Arbeitsmotivation und Ehrgeiz überdurchschnittlich, jedoch wirkten sich Defizite und Leistungsminderung auch überdurchschnittlich negativ aus. Nach erfolgtem Arbeitgebergespräch vom 24. März 2023 hätten bezüglich Einschränkungen am Arbeitsplatz folgende Beschwerden bzw. Einschränkungen konstatiert werden können: Es bestehe eine ausgeprägte Konzentrationsminderung, welche sich wohl zusammensetze aus rascher Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sowie erhöhter Ablenkungsneigung. Insgesamt sei der Beschwerdeführer trotz Anstrengungen deutlich eingeschränkt bezüglich Erlernens von neuem, er habe vieles vergessen und somit auch nahezu die ganze Reorganisation in der Agentur verpasst. Dies führe dazu, dass es zu Fehlleistungen komme, welche mit dem Arbeitsprozess nicht vereinbar seien. Schwierigkeiten würden ihm vor allem Dinge bereiten, bei welchen er zu Fehlleistungen neige, so bei administrativen Dingen, Planung und Organisation, Kunden-Akquisition und überhaupt neuen Anforderungen. Die Vor- und Nachbereitung des Kundenkontaktes (Termin) sei nahezu verunmöglicht. Die effektiv geleistete Arbeit betrage etwa 2.5 Stunden, danach komme es bereits zu Anspannungszuständen, Reizbarkeit, Nervosität und schlechter Arbeitsleistung. Hingegen fielen ihm Dinge leichter, welche ihm Freude bereiteten. Häufig seien auch nicht erinnerlichte Terminvereinbarungen. Zur verminderten Leistungsfähigkeit käme auch eine deutlich verminderte Belastbarkeit; auf Stress reagiere er mit verstärkten kognitiven Einschränkungen, erhöhter Gereiztheit und Konfliktbereitschaft. Insgesamt sei zu konstatieren, dass sich seit Behandlung der depressiven Störung deutliche Verbesserungen bezüglich Stimmung und Arbeitsmotivation eingestellt hätten. Dies führe wohl auch wieder zu verbesserter Team-Konsolidierung und einem guten, bindenden Kundenkontakt. Die weitere Kundenbetreuung der bereits bestehenden Vertragspartner werde dem Beschwerdeführer mit Unterstützung (Vor-/Nachbereitung, Terminerinnerung) weiterhin gerne anvertraut. Des Weiteren zeige sich der Beschwerdeführer auch reflektiert, teilweise anpassungsfähig und einsichtig, weshalb er von den Mitarbeitern geschätzt werde und von der Führung weiterhin in der Generalagentur unterstützt werde trotz des Wissens, dass sich die Gesamtsituation eher verschlechtern als verbessern werde. Hier komme dem Beschwerdeführer bestimmt zugute, jahrelang die besten Zahlen erarbeitet zu haben und aktuell immer noch zu den Top-Agenten zu gehören dank Erfahrung, Loyalität, Routiniertheit und sozialen Kompetenzen. Die bisherige Tätigkeit als Vorsorgeberater habe bereits angepasst werden müssen, da Führung, repetitive Arbeit, neu zu Erlernendes, Planung, Strukturierung, Organisation nicht mehr und Teamarbeit nur bedingt zumutbar seien. Eine solche angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während 2.5 Stunden täglich bei einer Anwesenheit von 50 % möglich, was mit der Arbeitgeberin so abgesprochen sei. Seit Januar 2023 sei die Arbeitsfähigkeit auf 30 % erhöht worden. Aufgrund der Verschlechterung der mnestischen Defizite und Verhaltensauffälligkeiten bei gleichzeitiger Verbesserung von Stimmung und Motivation sei derzeit nicht von einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.


3.    

3.1    Nachdem der Arbeitsplatzerhalt mit Mitteilung vom 23. Mai 2023 abgeschlossen worden war, da der Beschwerdeführer bei seiner bisherigen Arbeitgeberin weiterhin in einer seiner gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit arbeiten könne (Urk. 6/33-34), gab die Case Managerin Z.___ auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin im E-Mail vom 5. Juni 2023 an, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seinem abgestammten Beruf als Vorsorgeberater im ihm möglichen Umfang arbeiten werde. Er gehöre zu den Grossverdienern in der Firma und erziele seinen Lohn durch Provisionen (Verkauf von Vorsorgeleistungen an Privat- und Firmenkunden). Da dies in der Zukunft schwer abzuschätzen sei, sei von seiner aktuellen Situation auszugehen und sein Einkommen für die Zukunft einzuschätzen. Sein künftig erwartetes Einkommen pro Monat (AHV-relevanter Bruttolohn ohne Lohnfortzahlungsanteile) basierend auf einem Aktivitätsgrad von 30 % betrage durchschnittlich Fr. 20'544.10 (Urk. 6/36-37).

    Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2023 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei einer 70%igen Erwerbsunfähigkeit und einer Erwerbseinbusse von 70 % die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2023 (nach Beendigung der Eingliederungsmassnahme) in Aussicht (Urk. 6/42).

3.2    Dagegen erhob die Pensionskasse B.___ am 7. Juli 2023 Einwand und bat insbesondere um die Neuberechnung des Invaliditätsgrads auf der Basis eines Einkommensvergleichs und führte zur Begründung an, dass das Einkommen eines Vorsorgeberaters stark erfolgsabhängig und variabel sei und u.a. Abschluss- und Betreuungsvergütungen beinhalte. Eine medizinisch begründete reduzierte Arbeitsunfähigkeit wirke sich daher nicht proportional auf das künftige Einkommen aus. Dies im Gegensatz zu einer Person mit fixem Monatslohn, bei der sich das künftige Einkommen primär nach dem verbliebenen Beschäftigungsgrad richte (Urk. 6/48).

    Diesem Einwand folgend errechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs: als Valideneinkommen nahm sie dabei den gemäss IK-Auszug erzielten durchschnittlichen Jahresverdienst der letzten drei Jahre von Fr. 336'239.50 (aufgerechnet auf das Jahr 2023). Aus der Gegenüberstellung zum schon zuvor eruierten Invalideneinkommen von Fr. 246'528.- - gemäss Schätzung der Case Managerin (vgl. zuvor E. 3.2) und ohne 13. Monatslohn (vgl. Urk. 6/50) - resultierte nun ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2023 einen neuen Vorbescheid und kündigte die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/53).

3.3    Bezugnehmend auf den rentenabweisenden Entscheid vom 12. Oktober 2023 nahm die seitens der Arbeitgeberin zuständige Case Managerin Z.___ Stellung zu den von ihr früher angegeben Zahlen zum erwarteten zukünftigen Einkommen in der angepassten Tätigkeit (Urk. 6/67). Insbesondere relativierte sie die angegebenen Zahlen in Bezug auf die Zukunft. Aufgrund des auf Provisionen basierten Lohnmodells im Aussendienst könne kein fixer Lohn für die Zukunft angegeben werden. Das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sei aufgrund der Zahlen, welche er während der Erkrankung habe erwirtschaften können, berechnet worden, als danach gefragt worden sei. Dies sei lediglich eine Einschätzung anhand von aktuellen Zahlen gewesen. Es sei ergänzend zu erwähnen, dass die meisten während der Krankheit abgeschlossenen und abgerechneten Geschäfte schon vor der Erkrankung des Beschwerdeführers angebahnt worden seien und während seiner Erkrankung zum Abschluss gekommen seien. Dies erkläre auch die Höhe des nach wie vor erwirtschafteten Einkommens. In Zukunft sei davon auszugehen, dass das Einkommen sinken werde, da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein werde, solche Geschäfte anzubahnen, Dies würde bedeuten, dass bei einem erneuten Einkommensvergleich auch der errechnete Invaliditätsgrad mit Sicherheit höher ausfallen würde.

    Unter Beizug des aktuellen IK-Auszugs vom 10. April 2024 (Urk. 6/73) errechnete die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich neu und stellte dem Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre (2017-2021) als Valideneinkommen von Fr. 359'432.75 den im Jahr 2023 tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 237’614.-- als Invalideneinkommen gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 34 % resultierte (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 17. April 2024, Urk. 6/75 S. 23 und Urk. 6/74). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden ab mit der Begründung, dass sich die Invalidität nicht anhand der reinen Arbeitsunfähigkeit, sondern aus der daraus resultierenden Erwerbseinbusse bemesse. Dabei sei die Erwerbsunfähigkeit von 30 % medizinisch nachvollziehbar und werde umgesetzt; weshalb auch keine weiteren Abklärungen in Form einer Begutachtung notwendig seien (Urk. 2).

3.4    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer jeweils aktuelle Auszüge der von ihm erzielten Monatseinkünfte ein (Urk. 8-12). Aus der Eingabe vom 12. Juli 2024 (Urk. 8-9) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den sechs Monaten von Januar bis Juni 2024 einen Betrag von Fr. 132‘196.50, woraus ein Monatsdurchschnitt von Fr. 22‘032.75 resultiere, habe erzielen können. Gemäss Tabelle der erzielten Einkünfte von Juli bis September 2024 vom 7. Oktober 2024 (Urk. 11-12) zeigt sich, dass das Einkommen stetig abnehme und das von der Case Managerin Z.___ prognostizierte Monatseinkommen von Fr. 20544.-- unterschritten werde. Auch der Auszug des vierten Quartals 2024 zeige eine weitere stetige Abnahme des Einkommens (Urk. 13-14).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs oder eines Prozentvergleichs zu ermitteln ist (vgl. zuvor E. 1.3).

    So macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass der Invaliditätsgrad richtigerweise mittels Prozentvergleich zu bemessen sei. Es könne beim vorgenommenen Einkommensvergleich nicht auf seinen im Jahr 2023 tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen
(Fr. 237'614.-- gemäss IK-Auszug, Urk. 6/73) abgestellt werden, da er eine solche Lohnhöhe zukünftig krankheitsbedingt bei einer massiv eingeschränktem Erwerbsfähigkeit von bloss noch 30 % nicht mehr erreichen könne. Denn bei seinem auf Provisionen basierenden Lohnmodell im Aussendienst würden die - noch vor der Erkrankung angebahnten - Provisionen erst viel später ausbezahlt, sodass dieser zukünftig rapide sinken würde, was deshalb schon zu berücksichtigen sei.

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

4.3    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

    Fest steht, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, wo er seit 2011 angestellt ist, erhalten werden konnte (vgl. Urk. 6/33-34) und er seit März 2022 in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit bei einem 30 %-Pensum wieder dort arbeitstätig ist. Indem die bisherige Tätigkeit optimal angepasst werden konnte, verwertet der Beschwerdeführer seine ihm verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit bestmöglich. Immerhin vermochte er im Jahr 2023 bei einer noch verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 30 % (wenngleich bei einer 50%igen Anwesenheit) ein rentenausschliessendes Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 237'614.-- zu erzielen.

    Entscheidend für die Invaliditätsbemessung ist nicht die reine attestierte Arbeitsunfähigkeit, sondern erst die daraus resultierende Erwerbseinbusse und diese bemisst sich nach dem Einkommensvergleich (vgl. E. 1.3.1). Unter diesen Umständen ist der bei der bisherigen Arbeitsgeberin tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen heranzuziehen ist.

4.4    Wenn der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, sein als Vorsorgeberater auf Provisionen basierendes Einkommen werde zukünftig aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen weiter sinken, was deshalb schon bei der Invaliditätsbemessung mittels Prozentvergleich zu berücksichtigen sei (Urk. 1 und Urk. 8-12), verkennt er, dass Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums die angefochtene Verfügung vom 17. April 2024 ist und seither allenfalls veränderte Tatsachen Gegenstand einer neuen Verfügung bilden sollen (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

    Aus dem IK-Auszug (Urk. 6/73) sowie den eingereichten Monatseinkünften im Jahr 2024 (per Ende Dezember 2024, Urk. 9 und Urk. 12 sowie Urk. 14) ergibt sich, dass das Einkommen als Vorsorgeberater, welches zu wesentlichen Teilen aus Provisionen von in der Vergangenheit angebahnten und abgeschlossenen Geschäften besteht, stark schwankend ist. Bei einer solchen Anstellung mit der dargelegten - zeitlich verzögerten - Entschädigungsform führt die körperliche Einschränkung (noch) nicht direkt zur Lohneinbusse. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf zukünftige Verhältnisse wie eine mögliche Abnahme des Provisions-basierten Verdienstes rechtfertigt sich vorliegend aber nicht (vgl. hierzu E. 1.4), sondern es ist die noch gänzlich unklare und somit nicht hinreichend geklärte weitere Entwicklung des verwirklichten Einkommens in der optimal angepassten Tätigkeit über einen längeren Zeitraum zu beobachten.

    Sollte die Einkommenssituation im weiteren Verlauf weiter abnehmen, steht dem Beschwerdeführer aber bei veränderten erwerblichen Verhältnissen eine Neuanmeldung frei.

4.5    Daher sind die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren (E. 4.2-3, vgl. Einkommensvergleich vom 17. April 2024, Urk. 7/74-75, Urk. 2) korrekt. Der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 34 % führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je eines Doppels von Urk. 11-14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger