Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00299


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 27. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch

Ankerstrasse 24, Postfach 8056, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1980 geborene X.___, Vater vierer in den Jahren 2007 und 2015 geborener Kinder, und geschiedener Ehemann von Y.___ (vgl. Urk. 12/8), meldete sich am 10. Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 25. März 2020 (Urk. 12/24, Urk. 12/40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. November 2017 eine ganze Rente zu. Zur Invalidenrente des Versicherten wurden Kinderrenten für die bei ihm wohnhaften Zwillinge Z.___ und A.___ sowie für die bei der Kindsmutter wohnhaften Zwillinge B.___ und C.___ (vgl. Urk. 12/22) zugesprochen. Dieser Rente lag ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'908.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/40 S. 1). Mit Verfügung vom 30. April 2021, welche unangefochten blieb, forderte die IV-Stelle vom Versicherten die von Juli 2020 bis Februar 2021 zu Unrecht an ihn ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 8'372.-- zurück (Urk. 12/69). Der Versicherte stellte am 16. Mai 2021 (Urk. 12/76) bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch. Mit Verfügung vom 28. September 2021 (Urk. 12/78) wies die IV-Stelle das Gesuch mangels guten Glaubens ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürichs mit Urteil vom 11. April 2022 gut .

    Am 10. November 2023 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, dass am 9. November 2023 im individuellen Konto von Y.___ Nachtragsbuchungen erfolgt seien und diese für den Versicherten möglicherweise eine Rentenänderung zur Folge hätten (Urk. 12/84).

    Mit Vorbescheid vom 16. April 2024 (Urk. 12/89) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund nachträglich gemeldeter oder korrigierter Einkommen beziehungsweise definitiver Steuermeldung seien die monatlichen Leistungen neu berechnet worden. Die Neuberechnung der Rente führe rückwirkend zu einer tieferen Leistung. Es müssten die zu viel ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'518.-- zurückgefordert werden. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2024 Einwand (Urk. 12/98). Mit Verfügungen vom 24. April 2024 (Urk. 12/93 = Urk. 2/1, Urk. 12/96 = Urk. 2/2) berechnete die IV-Stelle die Rentenleistung für den Versicherten und dessen Kinder ab 1. Mai 2024 neu. Dieser Rente lag ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'110.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/93 S. 1).

1.2    Gegen die Verfügungen vom 24. April 2024 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) erhob der Versicherte am 22. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügungen seien aufzuheben und das Verfahren sei an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Am 30. Juli 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 19. September 2024 (Urk. 15) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügungen vom 24. April 2024 und die Einstellung des Verfahrens betreffend Rückforderung Renten (S. 2). Am 15. Oktober 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk.18). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2024 mitgeteilt (Urk. 19).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar, wobei für die Rentenberechnung die Ausgleichskassen zuständig sind (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG).

    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG wird die Rente bei Erreichen des Referenzalters berechnet. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben (lit. a), wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht (lit. b), bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c), wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (lit. d); oder wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht (lit. e). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40 AHVG; lit. a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG).

1.3    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes-anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 24. April 2024 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) damit, dass aufgrund nachträglich gemeldeter oder korrigierter Einkommen beziehungsweise definitiver Steuermeldung die monatlichen Leistungen neu berechnet worden seien (S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 (Urk. 11) ergänzte die Beschwerdegegnerin, gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG würden die Einkommen, die verheiratete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt hätten, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Die Einkommensteilung werde unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen. Dabei würden Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliesslung und der Auflösung der Ehe erzielt hätten, nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Die Ehe zwischen Y.___ und Y.___ sei im Januar 2005 geschlossen und im Jahr 2013 geschieden worden. Das Splitting beziehe sich folglich auf den Zeitraum 2006 bis 2012. Bei Y.___ hätten die Beitragsjahre 2008 bis 2010 korrigiert werden müssen.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), welche Berechnung der Neufestsetzung der Renten zugrunde liege, könne weder den Verfügungen noch den umfassend verlangten Akten entnommen werden (S. 2 Ziff. 3 f.). Die Aktenlage sei unvollständig (S. 2 Ziff. 4). Es bestehe keine rechtsgenügliche Grundlage. Eine diffuse mündliche Begründung, es hätten angeblich vor mehr als 14 Jahren andere als die angenommenen Einkommensverhältnisse geherrscht, weshalb eine Rentenanpassung vorzunehmen sei, sei keine rechtsgenügliche Begründung. Es bestehe die erhebliche Befürchtung, es könnten die Renten per Mai 2024 nicht korrekt beziehungsweise allfällig zu tief festgesetzt worden sein (S. 3).

    Mit Replik vom 19. September 2024 (Urk. 15) führte der Beschwerdeführer aus, das vorliegende Verfahren sei wegen Verjährung abzuschreiben. Die Verjährungsfrist sei in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung im Zusammenhang mit den korrigierten Einkommen der Ex-Frau Y.___ der Jahre 2008 bis 2010 abgelaufen.

2.3    Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2024 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) und das vorliegende Verfahren die Höhe der Rentenleistung für den Beschwerdeführer und seine Kinder ab 1. Mai 2024 betreffen. Das Verfahren betreffend Rückforderung zu viel ausbezahlter Renten (vgl. Vorbescheid vom 16. April 2024, Urk. 12/89) wird in einem separaten Verfahren IV.2024.00765 - mit einer anderen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - behandelt.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer war von Januar 2005 bis März 2013 (Urk. 12/28/1) mit Y.___ verheiratet. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden die Einkommen, die verheiratete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (lit. c). Dabei werden Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und der Auflösung der Ehe erzielt haben, nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das Splitting bezieht sich vorliegend auf den Zeitraum 2006 bis 2012 und wurde von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Ausgleichskasse anlässlich der ersten Rentenberechnung durchgeführt (vgl. Urk. 12/28), was beispielsweise aufgrund der AHV-Nummer von Y.___ (vgl. Urk. 12/28/1) bei den IK-Eintragungen für den Beschwerdeführer ersichtlich ist (vgl. Urk. 12/28/3).

    Am 10. November 2023 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, dass am 9. November 2023 im individuellen Konto von Y.___ Nachtragsbuchungen erfolgt seien und diese für den Versicherten möglicherweise eine Rentenänderung zur Folge hätten (Urk. 12/84). Konkret musste die Beschwerdegegnerin Forderungen gegenüber Y.___ hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge der Jahre 2008 bis 2010 aufgrund von Verjährung abschreiben (vgl. Urk. 12/107). Der Beschwerdeführer war von Januar 2005 bis März 2013 mit Y.___ verheiratet (Urk. 12/28). Die bei Y.___ korrigierten Beitragsjahre 2008 bis 2010 fallen in die Zeit, als sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet war.

    Dem Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSS), Stand 1. Januar 2024, kann zu nachträglichen IKEintragungen folgendes entnommen werden: Sind für den einen Ehegatten in dessen IK nach der Einkommensteilung Korrekturen oder zusätzliche Eintragungen für Zeiten während der Ehe vorzunehmen (aus Arbeitgeberkontrollen und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen, Abschreibung von Beiträgen, Eintrag von Kapitalgewinnen, Liquidationsgewinnen etc.), so sind die entsprechenden Einkommen zu teilen und auch auf dem IK des anderen Ehegatten einzutragen (Rz 7001). War einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Einkommensteilung rentenberechtigt, so ist dessen Rente nach Abschluss des Verfahrens aufgrund der geteilten Einkommen neu zu berechnen, falls die Scheidung nach dem 1. Januar 1997 rechtskräftig geworden ist. Zu diesem Zweck führt die auftraggebende Ausgleichskasse für den rentenberechtigten Ehegatten von Amtes wegen einen erneuten ZIK durch (Rz 6001). Demnach musste die Beschwerdegegnerin die Einkommensteilung beim Beschwerdeführer in Anwendung des KSS anpassen. Auch für das Gericht besteht vorliegend kein triftiger Grund, vom KSS abzuweichen, zumal dieses den Charakter einer Verwaltungsweisung hat (E. 1.3). Da aufgrund der Abschreibung der Nichterwerbstätigenbeiträge die Einkommen der Exfrau in den Jahren 2008 bis 2010 tiefer ausfielen, resultierte ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen. So lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache der Rente ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'908.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/40 S. 1). Der Rente ab 1. Mai 2024 lag ein tieferes massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'110.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/93 S. 1). Dass ab 1. Mai 2024 somit eine tiefere Rente für den Beschwerdeführer resultierte, erweist sich als korrekt.

3.2    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, welche Berechnung der Neufestsetzung der Renten zugrunde liege, könne weder den Verfügungen noch den umfassend verlangten Akten entnommen werden, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Teile der Akten erst am 23. Mai 2024, und damit nach Beschwerdeerhebung vom 22. Mai 2024 zukommen liess (vgl. Urk. 12/104), gleichzeitig hielt die Rechtsvertreterin aber am 27. Mai 2024 fest, ihr hätten die am 23. Mai 2024 zugesandten Unterlagen zu weiten Teilen bereits vorgelegen (Urk. 12/106). Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Kundenberechnungsblatt mit der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2024 zugestellt, was aus deren Beilagenverzeichnis hervorgeht (vgl. Urk. 2/1 S. 3).


4.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 24. April 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2    Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

    Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 3/3), sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit der am 19. September 2024 eingereichten Honorarnote (Urk. 16/4/2) machte Corinne Schoch Aufwendungen von insgesamt 4 Stunden, Spesen von Fr. 15.60 und Kopien von Fr. 25.50 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Corinne Schoch zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Fr. 996.-- einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Die Einzelrichterin verfügt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Mai 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Corinne Schoch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, wird mit Fr. 996.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Corinne Schoch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




KächKeller