Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00300


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 14. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965 (Urk. 6/3/1), gelernter Kessel- und Behälterbauer und Schweisser (Urk. 6/2/1-2), reiste im Jahre 2007 aus Deutschland in die Schweiz ein (Urk. 6/3/1), wo er als Anlagen- und Apparatebauer tätig war (Urk. 6/3/4). Am 30. August 2010 erlitt er bei der Arbeit eine Schulterluxation (Urk. 6/8/179, Urk. 6/8/182). Er meldete sich am 27. Juni 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit dem 30. August 2010 bestehende Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach Luxation und Arthrolyse (Urk. 6/3/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3, Urk. 6/13). Nach durchgeführten Abklärungen teilte die IVStelle X.___ am 30. Januar 2012 mit, dass sie die Kosten für eine Umschulung zum technischen Kaufmann übernehme (Urk. 6/26). Im Rahmen dieser Umschulung erlangte der Versicherte das Diplom Technischer Kaufmann NKS. Die nach Abschluss der Schulung absolvierte Berufsprüfung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis bestand er aber nicht (Urk. 6/73, Urk. 6/79/1). Die IV-Stelle teilte ihm am 13. Dezember 2013 unter Hinweis auf die abgeschlossene Ausbildung zum Technischen Kaufmann NKS mit, dass die berufliche Massnahme erfolgreich beendet und er rentenausschliessend eingegliedert worden sei (Urk. 6/79). Am 27. Januar 2014 verfügte die IVStelle entsprechend ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2013 (Urk. 6/84). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 6/88/3 ff.). Mit Urteil IV.2014.00218 vom 9. Dezember 2014 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (Urk. 6/105). Dieses Urteil blieb unangefochten.

1.2    Am 4. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/113-114). Die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung (Mitteilungen vom 3. Juni 2015 und 19. Februar 2016, Urk. 6/138, Urk. 6/157) und kam für die Kosten eines Arbeitstrainings auf (Mitteilung vom 16. September 2016, Urk. 6/171). Sie schloss die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 ab (Urk. 6/236). Alsdann verfügte sie am 25. Mai 2018, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 6/247). Beides wurde nicht mit Beschwerde angefochten.

1.3    X.___ meldete sich am 6. September 2019 (Eingangsdatum) wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/254, Urk. 6/258). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2020 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe mit den aufgelegten Akten nicht glaubhaft gemacht, dass sich seine berufliche oder medizinische Situation seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 25. Mai 2018 wesentlich verändert habe (Urk. 6/283). Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

1.4    Am 4. September 2020 (Eingangsdatum) beantragte X.___ abermals IV-Leistungen (Urk. 6/300, Urk. 6/304). Die IV-Stelle trat auf dieses Leistungs-begehren ein (vgl. Urk. 6/304). Sie tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 14. April 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt sei (Urk. 6/325). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle insbesondere das orthodisch-psychiatrische Gutachten der Y.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk. 6/345) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/349, Urk. 6/363, Urk. 6/366) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 5. Mai 2022 für die Zeitperiode vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 eine ganze und ab dem 1. März 2022 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/369/1-2, Urk. 6/374, Urk. 6/378) zu. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 3. Juni 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 6/386/3 ff.). Mit Urteil IV.2022.00321 vom 20. Februar 2023 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2022 insoweit aufhob, als damit die ganze Rente ab 1. März 2022 revisionsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Es wies die Sache mit der Feststellung, dass der Versicherte einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe, zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/409). Dieses Urteil blieb unangefochten.

1.5    In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 12. September 2023 mit, dass sie ihn in der Zeitperiode vom 16. August 2023 bis 15. Januar 2024 bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes unterstützte (Urk. 6/421). Zu diesem Zweck wurde die Z.___ AG mit einem Assessment und der Suche nach einem Einsatzplatz sowie dem Coaching während Arbeitsversuch, Akquisition und Nachbetreuung beauftragt (Urk. 6/425/1). Bei der Z.___ AG wurde der Versicherte durch die Integrationsberaterin A.___ betreut (Urk. 6/451/1). Die Arbeitsvermittlung wurde am 15. Januar 2024 bis 15. April 2024 verlängert (Urk. 6/443). Durch ihre Suchbemühungen kam A.___ bezüglich eines allfälligen Arbeitsversuchs ins Gespräch mit der B.___ AG mit Sitz in C.___ (Urk. 6/458/17). A.___ besprach sich am 23. Januar 2024 mit dem Versicherten, welcher um Überlegungszeit bat (Urk. 6/458/19) und der Integrationsberaterin sodann am 28. Januar 2024 mitteilte, dass er ihr frühestens am 15. Februar 2024 eine Antwort gegeben könne (Urk. 6/458/23). Daraufhin forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2024 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen von deren Nichtbeachtung auf, an den Gesprächen mit der Z.___ AG teilzunehmen und deren Instruktionen und Weisungen zu befolgen. Zudem forderte sie den Versicherten auf, seinen Entscheid bezüglich Arbeitsversuch bis spätestens 9. Februar 2024 mitzuteilen (Urk. 6/446/2). Der Versicherte rief am 30. Januar 2024 A.___ an und erklärte, dass ein Missverständnis vorliege. Er werde sich bei der B.___ AG vorstellen (Urk. 6/458/22). A.___ vereinbarte sodann für den 6. Februar 2024 einen Termin für ein Kennenlerngespräch bei der B.___ AG, welchen ihr der Versicherte am 31. Januar 2024 bestätigte (Urk. 6/458/24-25). Am 5. Februar 2024 versandte der Versicherte eine E-Mail-Nachricht an A.___. Darin teilte er ihr mit, dass es ihm aktuell nicht gut gehe. Er bitte sie vorsorglich um Entschuldigung, falls er (zum Kennenlerngespräch) später oder nicht erscheinen werde (Urk. 6/458/26). A.___ bat den Versicherten um eine definitive Abmeldung bis 6. Februar 2024, 09.00 Uhr, da ihr dies noch eine rechtzeitige Absage der Besprechung bei der B.___ AG ermöglichen würde (Urk. 6/458/25). Der Versicherte meldete sich jedoch nicht. Er war für A.___ auch telefonisch nicht erreichbar. Zum Kennenlerngespräch bei der B.___ AG erschien er ebenfalls nicht (Urk. 6/458/23). Nachdem sie von diesem Vorfall erfahren hatte, kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Februar 2024 an, dass sie die Arbeitsvermittlung beenden werde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den verpassten Termin und darauf, dass sie den Versicherten vorgängig auf die Konsequenzen der Nichtmitwirkung bei den Eingliederungsmassnahmen hingewiesen habe (Urk. 6/448). Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2024 Einwand (Urk. 6/456). Nach dessen Prüfung stellte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 22. April 2024 wie vorbeschieden ein (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 3Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung vom 22.4.2024 aufzuheben.

2.Es seien dem Beschwerdeführer unter Weiterausrichtung der laufenden Rentenleistungen weiterhin Eingliederungsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art (Arbeitsvermittlung mit anschliessendem Arbeitsversuch) zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-458), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochten Verfügung vom 22. April 2024 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zum Kennenlerngespräch vom 6. Februar 2024 unentschuldigt nicht erschienen sei. Dieses Verhalten stelle eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Dem Beschwerdeführer sei am 29. Januar 2024 eine Mitwirkungspflicht auferlegt worden. Dabei sei er auch auf die Konsequenzen der Nichterfüllung hingewiesen worden. Es hätte dem Beschwerdeführer daher bewusst werden müssen, dass das Nichterscheinen zu einem vereinbarten Gespräch zur Einstellung der Eingliederungsmassnahmen führe (Urk. 2 S. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer lässt insbesondere vorbringen, dass er unbestrittenermassen an einer psychischen Erkrankung leide. Durch die Gutachter der Y.___ sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren, eine mittelgradige Depression und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (zwanghaft paranoid) zusammen mit einer Reihe von somatischen Diagnosen festgestellt worden, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Durch seine psychische Erkrankung sei der Beschwerdeführer krankheitsfixiert und defizitorientiert, was sich in dysfunktionaler Weise auf die Interaktion mit anderen auswirke und sein Krankheitsgefühl verstärke (Urk. 1
S. 4). Im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung könnten daher nicht die gleichen Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt werden wie an eine gesunde Person. Es müsse darauf Rücksicht genommen werden, dass der Beschwerdeführer gerade im Kontakt zu anderen Menschen mit Heraus-forderungen zu kämpfen habe, die die Interaktion für ihn deutlich erschweren. Im Verlaufsbericht der Z.___ AG vom 12. März 2024 könne nachgelesen werden, dass der Beschwerdeführer trotz mangelnder Berufserfahrung als technischer Kaufmann und langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Assessmentphase kooperativ und motiviert gewesen sei, einen Arbeitsversuch zu starten. Es hätten sich im Verlauf jedoch auch Ängste und Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, ob er den Berufseinstieg wieder schaffen würde, gezeigt. Dies spiegle die durch seine Erkrankung bedingte Einschränkung wieder. Überdies sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober und nicht entschuldbarer Weise verletzt habe, nicht richtig. Er habe sich für den Termin vom 6. Februar 2024 im Vorfeld abgemeldet, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilnehmen können. Er habe sich am 5. Februar 2024 vom Termin am 6. Februar 2024 per E-Mail an A.___ abgemeldet, da es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, dass er seine Mitwirkungspflicht in grober und nicht entschuldbarer Weise verletzt habe. Zudem könne — wie ausgeführt — sehr wohl eine gesundheitliche Erklärung für das Verhalten des Beschwerdeführers gefunden werden. Demnach sei die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen nicht zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor, wie im Bericht der Z.___ AG erwähnt, motiviert eine neue Arbeitsstelle zu finden, was ihm ohne entsprechende Hilfe jedoch nicht gelingen werde (Urk. 1 S. 5).


2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 2) beendete die Beschwerdegegnerin die ab dem 16. August 2023 (Urk. 6/421) gewährte Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes beziehungsweise eines Einsatzplatzes für einen Arbeitsversuch. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf diese Eingliederungsmassnahmen hat. Demnach ist der vorliegende Fall entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) nach der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage zu beurteilen.

2.2    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

2.3

2.3.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.3.2    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).

2.3.3    Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG).

2.4    Vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist. Es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicherten Person, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Erforderlich ist immer der Eingliederungswille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen. Erschwert oder verunmöglicht die versicherte Person die Eingliederung, kann diese eingestellt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die versicherte Person das Ergebnis der Vermittlung aus eigenem Verschulden vereitelt, ihre Arbeitssuche zu passiv angeht oder überhaupt kein Interesse an der Vermittlung zeigt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, N 8 zu Art. 18 IVG). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen beziehungsweise fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung respektive Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten Anträge (Urteil des Bundes-gerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).

    Fehlt es am Eingliederungswillen respektive der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres (das heisst, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3]). Geht es jedoch um die Einstellung einmal zugesprochener beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft, ist diese zwingend erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.8.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.5    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Damit der Versicherungsträger diese Rechtsfolgen eintreten lassen kann, muss er aber vorgängig das in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen, das heisst er hat die versicherte Person schriftlich zu mahnen, sie über die rechtlichen Konsequenzen einer weiteren Verweigerung zu informieren und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. BGE 134 V 195 E. 3.1). Diese Vorgehensweise ist zwingend einzuhalten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2019.00516 vom 30. September 2019 E. 1.8).


3.

3.1    

3.1.1    Was die medizinische Aktenlage betrifft, so gilt zunächst zu berücksichtigen, dass das das Sozialversicherungsgericht dem Gutachten der Y.___ vom
8. Dezember 2021 (Urk. 6/345) mit Urteil IV.2022.00321 vom 20. Februar 2023 (Urk. 6/409) vollen Beweiswert zuerkannte. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Untersuchungsdatum (24. November 2021, Urk. 6/344/1) unter Berücksichtigung der somatischen und der psychischen Gesundheitsstörungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (E. 5.1 jenes Urteils, Urk. 6/409/20). Hierzu kann dem Gutachten Folgendes entnommen werden:

3.1.2    Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen notierten die Gutachter in orthopädischer Hinsicht, dass die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten die folgenden Aspekte beinhalten sollten: Wechselbelastung, körperlich leicht, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, des linken Schulter- und des linken Kniegelenks, keine Inklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, keine Bewegungen über die Horizontalebene und keine repetitiven Bewegungen im Bereich der linken Schulter und des linken Ellbogens, kein Absolvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüsten. Der Beschwerdeführer könne 2 x 3 Stunden pro Tag arbeiten. Neben der verlängerten Mittagspause sei von einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen (Urk. 6/345/8).

    In psychiatrischer Hinsicht führten sie aus, dass es beim Beschwerdeführer durch die zwanghaft paranoide Persönlichkeitsakzentuierung in Verbindung mit den weiteren gestellten Diagnosen zu einer verstärkten «Krankheitsfixierung» und Defizitorientierung komme. Dies wirke sich dysfunktional in der Interaktion und im Kontakt mit anderen aus und verstärke entsprechend das Krankheitsgefühl und die Krankheitswahrnehmung. Belastende psychosoziale Faktoren, die allerdings als IV-fremde Faktoren zu betrachten seien, würden diese Wahrnehmung zusätzlich verstärken (Urk. 6/345/8).

3.1.3    Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit (einfach strukturierte Tätigkeit ohne Zeitdruck, unter klaren Vorgaben mit genügend Pausen ohne intensiven Personenkontakt) ab der jetzt erfolgten Untersuchung zu 50 % möglich sei (Urk. 6/345/10).

    Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem oben formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.1.2) zu 70 % arbeitsfähig. Wie festgehalten, könne der Beschwerdeführer 2 x 3 Stunden pro Tag arbeiten. Neben der verlängerten Mittagspause sei von einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. Bezüglich des Verlaufs sei festzuhalten, dass die entsprechende Beurteilung schwierig sei, da sich keine echtzeitlichen fachärztlichen Berichte finden liessen, welche sich mit der Einschätzung der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates befassen würden. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung zum technischen Kaufmann diese Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei (Urk. 6/345/10).

3.2    Bezüglich medizinischer Stellungnahmen findet sich sodann die Auskunft des damaligen behandelnden Therapeuten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/458/1), welche A.___ eingeholt hat und am 14. September 2023 in das Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung aufgenommen wurde, bei den Akten (Urk. 6/458/11). Dr. D.___, E.___ (Urk. 6/458/1), führte aus, dass der Beschwerdeführer ca. 10 bis 20 %, das heisse ca. zwei Stunden pro Tag in einem sehr wohlwollenden Umfeld arbeiten könne (Urk. 6/458/11).

3.3    Hinzuweisen ist sodann auf den Bericht der Z.___ AG vom 12. März 2024 (Urk. 6/451). Darin führte A.___ insbesondere aus, dass sich die Suche nach einem Einsatzplatz für einen Arbeitsversuch als äusserst schwierig erwiesen habe. Der Beschwerdeführer weise im Lebenslauf einen sehr langen Arbeitsunterbruch auf. Zudem könne er als technischer Kaufmann noch keine relevante Arbeitserfahrung vorweisen (Urk. 6/451/1). Er habe sich in der Assessment-Phase einerseits kooperativ und motiviert gezeigt, einen Arbeitsversuch zu unternehmen, anderseits seien während der laufenden Zusammenarbeit aber auch grosse Unsicherheiten und Ängste, ob er diesen potentiellen Schritt des Wiedereinstiegs überhaupt schaffen könne, spürbar geworden (Urk. 6/451/1-2). Kurz vor Ablauf der vorgegebenen Suchphase habe bei der B.___ AG in C.___ eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit (analog Vorgaben Urteil Sozialversicherungsgericht vom 20.2.2023) für einen Arbeits-versuch gefunden werden können. Mit dem möglichen Einsatzbetrieb sei ein Kennenlerngespräch vereinbart worden, um den Arbeitsinhalt weiter zu präzisieren und den Einsatz zu besprechen. Der Beschwerdeführer habe zwar den Termin für das Kennenlerngespräch bestätigt, zum Gespräch sei er dann aber unentschuldigt nicht erschienen. Nach diesem Versäumnis sei die Eingliederungsmassnahme abgebrochen worden (Urk. 6/451/2).


4.

4.1    Wie festhalten, gelang es der Integrationsberaterin A.___ im Zuge der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, einen möglichen Einsatzbetrieb für einen Arbeitsversuch zu finden (E. 3.3). Als sie dies dem Beschwerdeführer eröffnete, sei dieser — gemäss den Ausführungen von A.___ vom 23. Januar 2024 — nicht sehr erbaut darüber gewesen, dass eine grosse Chance bei B.___ für einen Arbeitsversuch bestehe. Dies wohl aufgrund dessen, dass er früher bereits bei B.___ tätig gewesen sei (Urk. 6/488/19). A.___ vereinbarte mit dem Beschwerdeführer, dass er sich nach einer gewissen Überlegungszeit wieder bei ihr melde und seinen Entscheid mitteile (Urk. 6/488/19). Kurz darauf tat der Beschwerdeführer A.___ kund, dass er noch mehr Details (zum Arbeitsversuch) wolle und noch mehr Zeit und Rücksprache mit seinen Behandlern brauche (Urk. 6/458/21). In seiner an A.___ versandten E-Mail-Nachricht vom 28. Januar 2024 führte der Beschwerdeführer alsdann aus, dass der Sozialarbeiter und seine behandelnden Ärzte leider nicht auf «uns beide» gewartet hätten, so dass man sich nach deren Terminkalender richten müssen. Darüber hinaus habe er A.___ eine Vollmacht ausgestellt, mit welcher sie die notwendigen Informationen einholen könne. Zudem habe sie leider seine Frage bezüglich des Pensums (beim Arbeitsversuch) noch nicht beantwortet. Er könne ihr nach seiner Agenda frühestens einen Termin/eine Antwort am 15. Februar 2024 anbieten (Urk. 6/458/23). Nach Erhalt dieser Nachricht wandte sich A.___ an den bei der Beschwerdegegnerin tätigen Eingliederungsberater des Beschwerdeführers (Urk. 6/458/21). Der Eingliederungsberater forderte den Beschwerdeführer sodann mit einem vom 29. Januar 2024 datierenden und mit «Aufforderung zur Wahrung der Mitwirkungspflicht» betitelten Schreiben unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auf, an den Gesprächen mit der Z.___ AG (telefonisch oder persönlich vor Ort) teilzunehmen und deren Instruktionen und Weisungen zu befolgen. Andernfalls würden die Eingliederungsmassnahmen sofort abgebrochen. Darüber hinaus forderte er den Versicherten auf, seinen Entscheid bezüglich Arbeitsversuch bis spätestens 9. Februar 2024 mitzuteilen. Auch dies verband er mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung das Dossier in der Eingliederung abgeschlossen werde. Mit Beendigung der Eingliederungsmassnahmen werde die Rentenleistung eingestellt beziehungsweise reduziert (Urk. 6/446/2). Der Beschwerdeführer berief sich beim Telefongespräch mit A.___ vom 30. Januar 2024 auf ein Missverständnis und sagte für ein Vorstellungsgespräch bei der B.___ AG zu (Urk. 6/458/22). Daraufhin vereinbarte A.___ für den 6. Februar 2024 einen Termin für ein Kennenlerngespräch bei der B.___ AG, welchen ihr der Beschwerdeführer am 31. Januar 2024 bestätigte (Urk. 6/458/24-25). Am 5. Februar 2024 sandte der Beschwerdeführer um 19.26 Uhr eine E-Mail-Nachricht an A.___. Darin teilte er ihr mit, dass es ihm aktuell nicht gut gehe. Er bitte sie vorsorglich um Entschuldigung, falls er morgen (zum Kennenlerngespräch) später oder nicht erscheine (Urk. 6/458/26). Noch am selben Abend bat A.___ den Versicherten um einen Bescheid bis 6. Februar 2024, 09.00 Uhr. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihr dies noch eine rechtzeitige Absage der Besprechung bei der B.___ AG ermöglichen würde (Urk. 6/458/25). Der Beschwerdeführer liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Auf den Anrufversuch von A.___ reagierte er nicht (Urk. 6/458/23). Sie begab sich danach wie vereinbart zur B.___ AG, um am Kennenlerngespräch teilzunehmen. Der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht zum Gesprächstermin. Ein weiterer Anruf von A.___ blieb ebenfalls unbeantwortet (Urk. 6/458/23).

    Gemäss dem hiervor Ausgeführten wurde der Beschwerdeführer am
29. Januar 2024 rechtskonform auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen von deren Nichtbeachtung hingewiesen. Es wurde ihm klar und eindeutig aufgezeigt, was von ihm erwartet wird, nämlich, dass er an sich an den von der Z.___ AG angesetzten Gesprächen zu beteiligen und deren Weisungen zu befolgen habe (Urk. 6/446/2). Dem ist der Beschwerdeführer in der Folge nicht nachgekommen. Das von der Integrationsberaterin organisierte Kennenlerngespräch bei einem möglichen Einsatzbetrieb für einen Arbeitsversuch, an welchem sie zudem mitwirken wollte (Urk. 6/458/21, Urk. 6/458/23), kann ohne weiteres zu den im Schreiben vom 29. Januar 2024 erwähnten Gesprächen gezählt werden. Der Beschwerdeführer hat an diesem Gespräch unbestrittenermassen nicht teilgenommen. Es muss ihm zudem vorgeworfen werden, dass er sich nicht rechtzeitig vom Gespräch abgemeldet hat, obwohl er von A.___ darum gebeten wurde (Urk. 6/458/25). Auf ihre in diesem Zusammenhang getätigten Anrufversuche reagierte der Beschwerdeführer nicht (Urk. 6/458/23). Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht somit mehrfach nicht nachgekommen.

4.2    Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er gemäss den Gutachtern der Y.___ aufgrund seiner psychischen Erkrankung krankheitsfixiert und defizitorientiert sei, was sich in dysfunktionaler Weise auf die Interaktion mit anderen auswirke und sein Krankheitsgefühl verstärke. Im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung könnten an ihn daher nicht die gleichen Anforderungen wie an eine gesunde Person gestellt werden. Es müsse darauf Rücksicht genommen werden, dass er gerade im Kontakt zu anderen Menschen mit Herausforderungen zu kämpfen habe, die die Interaktion für ihn deutlich erschweren würden (E. 1.2). Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführer aber dazu fähig, am 8. September 2023 die umgehende Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente zu fordern (Urk. 6/458/11). Alsdann monierte er am 22. September 2023, dass in der Zielvereinbarung vom 12. September 2023 (Urk. 6/425) unter dem Punkt Belastungsprofil kein Pensum eingetragen worden sei (Urk. 6/458/12). Weiter ist dem bei den IV-Akten liegenden Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 13. März 2024 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2024 mit einer Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin an eine Stabsleiterin des BSV wandte (Urk. 6/454). Zwar hielt A.___ in ihrem Bericht vom 12. März 2024 fest, sie habe beim Beschwerdeführer grosse Unsicherheiten und Ängste, ob er den Wiedereinstieg mittels eines Arbeitsversuchs überhaupt schaffen könne, gespürt (E. 3.3). Schwierigkeiten bei der Interaktion mit den Eingliederungsfachpersonen haben aber keine bestanden, wie sich aus der im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ab dem 9. August 2023 erfassten regen Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und A.___ sowie dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin ergibt (Urk. 6/458/5 ff.). Angesichts dessen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel und sie finden im Gutachten der Y.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk. 6/345) keine Stütze. Gleiches gilt für die kurze Stellungnahme des vormaligen Therapeuten, welche am 14. September 2023 protokolliert wurde (E. 3.2). So oder anders fehlt es an echtzeitlichen Arztberichten, die aufgrund des Gesundheitszustandes am 5. und 6. Februar 2024 attestieren würden, dass dem Beschwerdeführer eine Teilnahme nicht möglich war. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen Auskünfte zu erwarten, zumal es gerade bei psychischen Störungen schwierig ist, eine zuverlässige rückwirkende Beurteilung zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Eine somatische Erkrankung, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, zum Gespräch vom 6. Februar 2024 zu erscheinen oder sich wenigsten dafür abzumelden , ist zu keiner Zeit substanziiert behauptet worden. Kommt hinzu, dass er in der E-Mail-Nachricht vom 5. Februar 2024 offen liess, ob zum Gespräch am Folgetag kommen könne (Urk. 6/458/26). Auf das Nachfragen von A.___ reagierte der Beschwerdeführer nicht (E. 4.1). Er hat sich somit mit der E-Mail-Nachricht vom 5. Februar 2024 (Urk. 6/458/26) nicht vom für den 6. Februar 2024 vereinbarten Gespräch abgemeldet. Der Beschwerdeführer dringt auch mit diesem Vorbringen nicht durch.

4.3    Es ist folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich der von der Beschwerdegegnerin gewährten Eingliederungsmassnahmen nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist (E. 4.1). Damit fehlte es bezüglich des geplanten Arbeitsversuches bei der B.___ AG an der subjektiver Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mit der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 2) zu Recht eingestellt. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, wonach er nach wie vor motiviert sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden (E. 1.2), braucht nicht eingegangen zu werden, denn dies betrifft nicht den der Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 2) zugrunde liegenden Sachverhalt.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher