Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00302


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 23. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, ist Mutter einer 2008 geborenen Tochter (Urk. 8/2 Ziff. 3). Sie absolvierte eine Vorlehre am Y.___ und war unter anderem als Malerin tätig (Urk. 8/2 Ziff. 5.2, Urk. 8/7). Am 2. Juli 2020 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 8/49) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, einen Leistungsanspruch. Die von der Versicherten am 4. März 2022 (Urk. 8/54/3-13) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Juni 2022 (Prozess-Nr. IV.2022.00137) in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 1. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/57 S. 13 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/61, Urk. 8/66 = Urk. 8/70/3-7, Urk. 8/73) und ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/88) ein und veranlasste eine Abklärung in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 27. November 2023, Urk. 8/99). Am 11. Januar 2024 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 8/103). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/106/1-6) vor. Mit Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 8/110 = Urk. 2) verneinte die IVStelle einen Rentenanspruch.


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 23. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen. Eventuell sei die Abklärung vor Ort zu wiederholen, eventuell sei sie erneut medizinisch zu begutachten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Verfahrensrechtlich beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 unten).

2.2    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. Juli 2024 (Urk. 10) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) mit Belegen (Urk. 12/1-6) ein. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 23. August 2024 zugestellt (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juli 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Juni 2022 habe sie eine psychiatrisch-rheumatologische Abklärung veranlasst. Sie stelle auf das eingeholte Gutachten ab. Ein Rentenanspruch bestehe frühestens per Januar 2021 (S. 1 unten).

    In der Statusfrage sei sie gemäss Abklärungsbericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit je zu 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre, bei einer ermittelten Einschränkung im Haushalt von 8 %. Die Beschwerdeführerin habe seit der Geburt ihrer Tochter zu keiner Zeit ein höheres als ein 50%-Pensum ausgeübt. Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann ab Januar 2021 nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 29 %. Ab dem 1. September 2021 ermittelte sie aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 %. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Rentenanspruch (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe bei der Befragung im Rahmen der Haushaltabklärung angegeben, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich arbeiten würde. Ihre 2008 geborene Tochter lebe schon seit der Zeit vor dem Eintritt in den Kindergarten nicht mehr bei ihr (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12-13). Es sei zwar korrekt, dass sie nach der Geburt der Tochter nicht gleich wieder habe arbeiten wollen. Diese sei jedoch im Alter von drei Jahren in die Obhut der Grossmutter gegeben worden, da sich die Beschwerdeführerin wegen der rheumatischen Beschwerden nicht mehr um die Tochter habe kümmern können und sie seit 2015 drogenabhängig gewesen sei (S. 5 f. Ziff. 14). 2013 sei die Diagnose einer Eosinophilen Fasziitis gestellt worden. 2018 hätten die Beschwerden nach einer vorübergehenden Besserung wieder zugenommen, zuerst in den Händen, dann auch in den Beinen. Vorliegend bestehe seit 2011 kein Gesundheitsfall mehr. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt der Tochter zu keinem Zeitpunkt mehr als 50 % gearbeitet habe, nicht geschlossen werden, dass sie bei guter Gesundheit nicht 100 % gearbeitet hätte (S. 6 Ziff. 15-16). Die übrigen Indizien sprächen allesamt nicht gegen eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit bei guter Gesundheit. Die Beschwerdeführerin sei ledig und habe seit 2011 keine elterlichen Betreuungspflichten mehr. Weiter werde sie im Oktober erst 36 Jahre alt. Sogar wenn sie noch immer das Sorgerecht für die heute 15-jährige Tochter innehätte, wäre es überwiegend wahrscheinlich, dass sie als alleinerziehende Mutter 100 % arbeiten würde (S. 6 Ziff. 17).

    Gutachter Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, attestiere für die Zeit zwischen August 2018 und August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Nach seiner Einschätzung sei die Gonarthritis danach abgeklungen und es sei fortan eine Arbeitsunfähigkeit von noch 20 % zu veranschlagen. Es bleibe unklar, auf welche bildgebenden Befunde sich der Gutachter stütze, um das behauptete Abklingen der Gonarthritis zu begründen. Da vermerkt worden sei, dass keine Voruntersuchungen vorliegen würden, wäre ein entsprechender Vergleich gar nicht möglich gewesen. Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe im August 2021 eine Exazerbation der Beschwerden im Knie beschrieben. Hingegen habe er nicht angegeben, dass es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei (S. 8 Ziff. 23-25). Die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes per August 2021 könne anhand der Akten und der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Die Berichte um den fraglichen Zeitpunkt belegten eine Verbesserung gerade nicht (S. 9 Ziff. 28).

    Von Januar 2021 bis August 2023 sei mittels Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von 50 % zu ermitteln. Ab August 2023 ergebe sich bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ein Anspruch auf 61 % einer ganzen Rente (S. 9 f. Ziff. 31-33).

2.3    Streitig ist, ob ab Januar 2021 ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden Akten abgestellt werden kann oder ob weitere Abklärungen erforderlich sind.


3.

3.1    In ihrem Bericht vom 30. Oktober 2013 nannten die Ärzte des Kantonsspitals B.___, Rheumatologie, folgende Diagnosen (Urk. 8/34/17-19 S. 1):

- Verdacht auf Eosinophile Fasziitis

- wahrscheinlich primäres Raynaud-Syndrom (seit dem Kindesalter)

- chronischer Nikotinabusus

    Seit ungefähr einem halben Jahr bestünden Knieschmerzen links, innert kurzer Zeit sei es zu Schmerzen auch im rechten Knie gekommen sowie zu einem abendlich betonten Spannungsgefühl und Schwellung beider Unterschenkel (S. 1). Zum jetzigen Zeitpunkt könne eine Eosinophile Fasziitis als wahrscheinlichste Diagnose angenommen werden. Weil diese als Ausschlussdiagnose zu handhaben sei und hämatologische und rheumatologische Erkrankungen gehäuft assoziiert vorhanden seien, müsse in den nächsten Jahren eine engmaschige Beobachtung erfolgen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Schwellungen mit unmöglichem Faustschluss vollständig arbeitsunfähig. Bei zu erwartendem raschem Abklingen im Rahmen einer konsequenten Steroidtherapie sei rheumatologischerseits auch ein rasches Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 3).

3.2    Am 10. Februar 2014 hielten die Ärzte des Kantonsspitals B.___ einen zwischenzeitlich erfreulichen Verlauf fest. Es sei eine Besserung festzuhalten, der Befund sei aber immer noch deutlich ausgeprägt. Ab dem 10. Februar 2014 sei eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten in trocken-warmer Umgebung und ohne Heben von schweren Lasten gegeben (Urk. 8/34/4-5 S. 2).

    In ihrem Bericht vom 19. Dezember 2014 konstatierten die Ärzte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für Arbeiten in kühler Umgebung und für manuell schwere Tätigkeiten. Die Schilderung der Patientin, dass sie zwischenzeitlich einen kurzen Temporär-Job in der Baumalerei zu 100 % und ohne Probleme bewältigt habe und sie diese Arbeit als ideal empfinde, spreche für eine befriedigende Kontrolle der Grunderkrankung (Urk. 8/34/8-9 S. 2).

    Am 27. Januar 2016 führten die Ärzte bei sehr erfreulichem Verlauf sodann aus, die Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit in normaler Umgebungstemperatur und unter Vermeidung von Wasser-/Chemikalienexposition der Hände sei aus rheumatologischer Sicht derzeit nicht eingeschränkt (Urk. 8/34/10-11 S. 2).

3.3    In ihrem Bericht vom 31. August 2019 nannten die Ärzte der Klinik C.___, Rheumatologie, im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 8/44/3-6 S. 1 f.).

- Polyarthritis mit auffällig skleridermiformen Hautveränderungen an den Ober- und Unterextremitäten

- Status nach wahrscheinlich sekundärem Karpaltunnelsyndrom

- Status nach Polytoxikomanie 2016 bis August 2018

- fortgesetzter Nikotinabusus

- auffälliger, kontrollbedürftiger Nävus interskapulär

    Es bestehe nach wie vor eine recht deutliche Aktivität bezüglich der ätiologisch unklaren entzündlich-rheumatologischen Erkrankung mit aktuell Arthritiden vor allem noch am linken Handgelenk, nur gering dem rechten sowie am rechten Kniegelenk und weniger ausgeprägt am linken sowie mit regredienten Hautveränderungen im Rahmen einer möglichen Eosinophilen Fasziitis respektive Sklerodermie (S. 3). Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit am D.___ aufgrund der Beschwerden aufgeben müssen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).

3.4    Am 30. März 2020 diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.___ zusätzlich eine iatrogene Nebenniereninsuffizienz (Urk. 8/9/9-14 S. 2) und führten aus, es bestehe aktuell eine wahrscheinliche Remission bezüglich der ätiologisch unklaren Polyarthritis unter fortgesetzter Behandlung mit Imurek und Spiricort. Aufgrund einer telefonischen Besprechung etwas schwierig einzuordnen sei die relativ langanhaltende Morgensteifigkeit an einzelnen Gelenken. Dies könne Ausdruck einer gewissen entzündlichen Restaktivität sein. Aktuell sei nicht ganz klar, wie sich die Arbeitsunfähigkeit entwickelt habe. Grundsätzlich sei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sinnvoll (S. 3).

3.5    Der Hausarzt E.___, Praktischer Arzt, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/9/4-8) unter Verweis auf den Bericht der Klinik C.___ vom 30. März 2020 (Ziff. 2.4-6) aus, seit Februar 2019 sei die Beschwerdeführerin für das Arbeitsprogramm D.___ vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Die Prognose sei mässig bis gut (Ziff. 2.7 und 4.3) und eine angepasste Tätigkeit während zwei bis vier Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.2).

3.6    In ihrem Bericht vom 16. Februar 2021 (Urk. 8/23) nannten die Ärzte des Universitätsspitals F.___, Klinik für Rheumatologie, folgende Diagnosen (S. 1):

- undifferenzierte Polyarthritis, Erstmanifestation 2013

- Klinik: rezidivierende Synovitiden der Knie-- Hand-, Schulter- und Hüftgelenke

- Labor: keine humorale Entzündungsaktivität, Rheumafaktoren und Anti-CCP negativ, HLAB27 nicht nachweisbar

- Röntgen Hände und Füsse, Februar 2021: keine Erosionen, keine postentzündlichen Veränderungen

- Sonographie Februar 2021: Synovitis II° Handgelenk rechts

- MRI Kniegelenke Januar und Juni 2019: beidseits ausgeprägte Synovialitis sämtlicher Kompartimente mit zusätzlich Enthesitiden

- radiologisch keine axiale Beteiligung bei entzündlich anmutenden Rückenschmerzen, MRI Wirbelsäule/ISG März 2021: keine entzündlichen oder postentzündlichen Veränderungen

- Status nach eosinophiler Fasziitis, 2013

- Klinik: stark geschwollene und gerötete Unterschenkel 2013, aktuell Februar 2021 völlig regredient

- Raynaud-Syndrom

- funktionelles 3/6 Systolikum p.M. über Aorta

    In Zusammenschau der Befunde gebe es aktuell keine Hinweise auf das Vorliegen einer Kollagenose. Am ehesten liege ein primäres Raynaud-Syndrom vor. Da ein eher geringer Leidensdruck bestehe, erscheine eine symptomatische medikamentöse Therapie aktuell nicht zwingend (S. 2). Bezüglich der Gelenkschmerzen bleibe die Diagnose einer undifferenzierten Polyarthritis unverändert. Eine axiale Beteiligung im Sinne einer Spondylarthritis habe mittels Kernspintomographie (MRI) ausgeschlossen werden können. Es seien keine weiteren Termine vorgesehen (S. 3).

3.7    In seinem Bericht vom 23. September 2021 nannte der behandelnde Arzt des G.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/32 Ziff. 2.5):

- psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22), Erstdiagnose 2015

- S. aureus Bakteriämie am 10. April 2021 bei Abszess Ellbeuge links bei intravenösem Heroinkonsum

- Polyarthritis

- Eosinophile Fasziitis

    Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2019 im G.___ angebunden für die Substitutionsbehandlung mit Opioidagonisten, weitere Behandlungsaufträge würden nicht vorliegen. Auf der psychiatrischen Ebene lägen vor allem die durch Dekonditionierung bedingten früheren Erschöpfungserscheinungen vor, darüber hinaus bestünden noch mässig ausgeprägte soziale Ängste. Die weitere Symptomatik werde bedingt durch die rheumatologische Erkrankung, es sei diesbezüglich beim behandelnden Rheumatologen nachzufragen (Ziff. 1.1 und 2.2). Die Beschwerdeführerin habe seit dem 25. Lebensjahr regelmässig Heroin und Kokain konsumiert. Im Jahr 2018 sei ihr der Führerschein abgenommen worden, da bei einer Kontrolle Konsumutensilien gefunden worden seien. Momentan befinde sie sich in einer stabilen Substitutionsbehandlung mit einem langwirksamen Morphinpräparat (SROM). Im Vorjahr sei es zu einem einmaligen Konsumereignis gekommen. Am Wochenende konsumiere die Beschwerdeführerin gelegentlich Alkohol. Sie wohne in einer Wohngemeinschaft und sei in einer langjährigen Beziehung. Die 13-jährige Tochter werde hauptsächlich bei der Mutter der Beschwerdeführerin in H.___ erzogen (Ziff. 2.1).

    Die momentan vorliegende eingeschränkte Arbeitsfähigkeit werde in psychischer Hinsicht durch die lange Dekonditionierungszeit bedingt. Die Beschwerdeführerin habe letztmals vor 13 Jahren eine 100%ige Anstellung innegehabt. Momentan sei von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in geeignetem Setting auszugehen, welches im Rahmen einer Wiedereingliederungsmassnahme auszubauen sei. Aufgrund der rheumatologischen Krankheit bestünden laut Rheumatologen erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Malerin. Spezifische Angaben seien beim behandelnden Rheumatologen einzuholen (Ziff. 2.7). Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsprogramm auf dem zweiten Arbeitsmarkt als Hundetrainerin in einem Pensum von zirka 40 % tätig (Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei eine Tättowierkünstlerin, dies mache sie fachkundig und sorgfältig. In diesem Bereich zeige sie Kompetenzen, die ihr sonstiges Arbeitsleistungsprofil übersteigen würden (Ziff. 3.5). Die bisherige Tätigkeit sei bis zu fünf Stunden täglich zumutbar, aber in einem Pensum von 50 % (Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit wäre momentan während fünf Stunden zumutbar, dies wäre aber im Rahmen einer arbeitsrehabilitativen Massnahme auszubauen (Ziff. 4.2). Die Prognose werde vor allem durch die rheumatologische Problematik eingegrenzt. Auf der psychischen Ebene werde die Prognose als gut eingeschätzt. Es müsse dabei aber bemerkt werden, dass die Arbeitsbelastung während der Behandlung sehr niedrig gewesen sei im Vergleich mit der früheren Arbeitsfähigkeit vor 13 Jahren und die Beschwerdeführerin daher nie unter grösserer Arbeitsbelastung habe beobachtet werden können (Ziff. 4.3).


4.

4.1    Die nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Juni 2022 erfolgten medizinischen Abklärungen ergeben folgendes Bild:

    Dr. A.___ stellte im Bericht vom 5. Oktober 2022 (Urk. 8/61) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.):

- undifferenzierte Polyarthritis

- Status nach eosinophiler Fasziitis, 2013

- Raynaud-Syndrom, Erstmanifestation 2013

- funktionelles 3/6 Systolikum p.M. über Aorta

- Status nach Polytoxikomanie, 2016-2018

    Dr. A.___ führte weiter aus, im Vordergrund stünden die Exazerbationen seitens der Grunderkrankung im Juni 2022 bezüglich der Funktionsstörungen der linken Schulter und des linken Knies im August 2021 (S. 2 Ziff. 1.3).

4.2    Der behandelnde Arzt des G.___ nannte im Verlaufsbericht vom 22. November 2022 (Urk. 8/70/3-7) neu als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25), und mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1, Erstdiagnose August 2022). Als Differentialdiagnose nannte er eine affektive Störung im Rahmen eines protrahierten Entzuges (ICD10 F11.3; Ziff. 1.2). Er führte aus, die Patientin mache auf ihre Initiative einen langsamen Entzug. Vor diesem Hintergrund sei es im August 2022 zu einem diskreten Stimmungseinbruch gekommen. Es sei eine depressive Störung diagnostiziert worden sei, welche weiterhin medikamentös behandelt werde. Die depressive Episode sei begleitet gewesen von einer depressiven Stimmung, dem Verlust von Vitalgefühl, einer Anhedonie und Erschöpfungsgefühlen. Darüber hinaus bestünden ein Verlust der Libido, ein sozialer Rückzug und eine psychomotorische Gereiztheit. Das depressive Syndrom sei unter medikamentöser Behandlung weitgehend remittiert (Ziff. 1.3).

    Aus psychiatrischer Sicht sei weiterhin von einer Dekonditionierung auszugehen. Es bestehe eine Leistungsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag, welche im Rahmen einer Wiedereingliederungsmassnahme auszubauen sei. In der bisherigen Tätigkeit sei ebenfalls ein Pensum von fünf Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 2.1). Die Patientin werde weiterhin wegen der Abhängigkeit von Opioiden behandelt. Die Krankheit könne im Verlauf erneut zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen, worauf dann reagiert werden müsste. Zur Förderung der Wiedereingliederungsfähigkeit sollte sie eine neue Ausbildung zum Beispiel als Hundetrainerin machen. Dabei seien die Einschränkungen durch die rheumatische Krankheit zu berücksichtigen (Ziff. 4.1).

4.3    Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Oberärztin G.___, gab im am 20. Dezember 2022 (Urk. 8/73/1-4) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht an, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Neu sei in der linken Schulter eine Tendinitis calcarea mit starker Bewegungseinschränkung und der Notwendigkeit einer lokalen Steroidinfiltration aufgetreten. Es bestünden chronische, entzündlich anmutende Rückenschmerzen, vor allem am Morgen mit Besserung über den Tag. Trotz einer Therapie mit Methotrexat (MTX) bestünden rezidivierende und unterschiedlich stark ausgeprägte rheumatische Beschwerden der Extremitäten, insbesondere in beiden Knien, den Ellenbogen und der Schulter. Durch andauernde körperliche Belastungen wie Putzen über mehrere Stunden, Umzugsarbeiten etc. komme es zu einer deutlichen Verschlechterung. Bei länger einwirkender Kälte komme es zur kompletten Weissfärbung und einer Gefühllosigkeit der Hände aufgrund des Raynaud-Syndroms (Ziff. 1.3). In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden pro Tag. Nicht möglich sei eine körperlich stark belastende Arbeit, da eine Exazerbation der rheumatischen Beschwerden zu vermeiden sei. Weiter seien Belastungen des Rückens und eine dauerhafte Exposition an der Kälte zu vermeiden. Die maximale Gewichtsbelastung betrage 5 kg und es sei ein Wechsel der Arbeitsposition notwendig (Ziff. 2.1).

4.4

4.4.1    Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. Z.___ erstatteten am 25. Juli 2023 ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten mit bidisziplinärer Gesamtbeurteilung (Urk. 8/88).

    Der psychiatrische Gutachter führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Juli 2023 (Urk. 8/88/22-45) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie vor allem in den Knien und im lumbalen Rücken Schmerzen habe, die vor allem nachts auftreten würde. Sie leide deswegen an einer Schlafstörung. Die Schmerzen im Knie seien belastungsabhängig. Zudem leide sie unter intermittierend und belastungsabhängig auftretenden Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens. Die Rückenschmerzen seien andauernd vorhanden (S. 7 Ziff. 3.2.1). Seit eineinhalb Jahren nehme sie das Medikament Cipralex ein. Bezüglich des Drogenkonsums sei sie seit fünf Jahren clean. Sie nehme nur noch Kapanol ein. Ihre Tochter habe nur die ersten drei Jahre bei ihr gelebt und sei dann zur Mutter der Beschwerdeführerin gekommen (S. 8). Die Beschwerdeführerin habe von 2015 bis 2018 oder 2019 Drogen konsumiert, da sie mit ihrem Leben nicht mehr zu Rande gekommen sei. Anfang 2018 sei sie wegen Beschaffungskriminalität fünf Monate im Gefängnis gewesen. Seither lebe sie abstinent und nehme nur noch Substitutionsmedikation ein (S. 9 f. Ziff. 3.2.2).

    Die Beschwerdeführerin habe eine Malerlehre nach einem Dreivierteljahr abgebrochen, da sie sich mit dem Lehrmeister nicht verstanden habe. Danach habe sie 100 % als Malerin gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sei nach etwa einem Jahr beendet. Bis zur Geburt ihrer Tochter 2008 habe sie als Aushilfsmitarbeiterin in einer Druckerei gearbeitet. Von 2010 bis 2012 sei sie zu 40 % als Unterhaltsmitarbeiterin beim FC K.___ tätig gewesen. 2013 bis 2015 habe sie im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Sozialamtes mit einem Pensum von 100 % als Mitarbeiterin Umzug gearbeitet. Danach habe sie erneut in vom Sozialamt finanzierten Beschäftigungsprogrammen gearbeitet (S. 11 Ziff. 3.2.5 und 3.2.6). Die Beschwerdeführerin lebe mit einer Kollegin und deren Sohn in einer Wohngemeinschaft (S. 11 Ziff. 3.2.7). Nahestehende Freundinnen oder Freunde habe sie keine. An schlechten Tagen könne sie den ganzen Tag vor dem Fernseher sitzen. Nachmittags habe sie jeweils viele Termine. Mit ihrem Hund gehe sie täglich zwei- bis dreimal während einer Stunde spazieren. Die Behandlung im G.___ habe sie 2019 begonnen (S. 12 Ziff. 3.2.7-3.2.9). Die Beschwerdeführerin könne wegen ihrer Rückenschmerzen nicht 100 % arbeiten. Sie stelle sich vor, dass sie als Hundetrainerin zu 50 % arbeiten könne (S. 13 Ziff. 3.2.11).

4.4.2    Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Während der anderthalb Stunden dauernden psychiatrischen Untersuchung liessen sich rein klinisch weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits- noch Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen feststellen (S. 14 Ziff. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt der Tochter bis 2012 nur noch Teilzeit beschäftigt gewesen. Später habe sie in insgesamt drei Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes gearbeitet (S. 15 Ziff. 6.1).

    Die Angaben der Beschwerdeführerin seien als nicht immer konsistent zu betrachten. Beispielsweise beklage sie sich darüber, dass sie sich längstens 15 Minuten am Stück konzentrieren könne. Hingegen habe sie die Strecke zur Untersuchung in L.___ offenbar problemlos mit dem Auto bewältigen können. Weiter klage sie über eine andauernde erhebliche Schmerzintensität in der Wirbelsäule, während Mimik und Gestik erst gegen Ende der Untersuchung zeitweise Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule angedeutet hätten. Insgesamt sei von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen. Es lasse sich jedoch ein gewisser Leidensdruck aus psychiatrischer Sicht feststellen (S. 16 Ziff. 6.2).

    Dr. J.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte- bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0/1), psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit gegenwärtiger Teilnahme an einem Ersatzdrogensubstitutions-Programm (ICD-10 F11.22) und schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; S. 16 f. Ziff. 6.3 lit. a). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 17 Ziff. 6.3 lit. b). Anamnestisch liessen sich Symptome einer zeitweise bedrückt-traurigen, zeitweise aber auch fröhlichen Stimmung, von Versagensängsten, einer zeitweiligen Müdigkeit, einer schmerzbedingten Durchschlafstörung, einer Beeinträchtigung der Aufnahme- und der Konzentrationsfähigkeit etc. eruieren. Die Symptome erfüllten die notwendigen Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode. Als ursächlich seien einerseits die andauernden Schmerzen zu nennen, andererseits aber auch unverarbeitete Konflikte und Belastungen aus der Kindheit. Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Der Schweregrad der Depression sei als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Eine weitere Belastung sei, dass ihre Tochter seit dem dritten Lebensjahr nicht mehr bei der Explorandin lebe (S. 17 f.). Gemäss ihrem Tagesablauf könne sie die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen (S. 18 unten). Die Durchhalte, aber auch die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit seien als eingeschränkt zu beurteilen (S. 20 Ziff. 7.2 unten).

    Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Unterhaltsmitarbeiterin im Clubhaus des FC K.___ gearbeitet. Für diese Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % oder 6.5 Stunden pro Tag. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit dem Jahr 2018 gemittelt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Zeitweise und vorübergehend sei es zu gewissen Verschlechterungen gekommen, die nicht andauernd gewesen seien (S. 21 Ziff. 8). In einer angepassten Tätigkeit bestehe bei gleichem zeitlichem Verlauf ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 22). Es werde die Weiterführung der bestehenden psychiatrischen Behandlung empfohlen. Es wäre jedoch sinnvoll die Frequenz der Therapiesitzungen auf einen mindestens 14-täglich und regelmässigen Rhythmus zu erhöhen. Zudem werde die Erhöhung der Dosierung der Antidepressiva empfohlen und der Alkoholkonsum sollte reduziert oder gänzlich sistiert werden (S. 23 oben).

4.5

4.5.1    Dr. Z.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 24. Juli 2023 (Urk. 8/88/1-19) aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 Schmerzen in den Händen und Füssen verspürt und es seien Schwellungen aufgetreten. Die Beschwerden hätten sich danach über den ganzen Körper ausgebreitet. 2013 sei die Diagnose einer Eosinophilen Fasziitis gestellt worden. Es sei ihr dann zunehmend besser gegangen, so dass die medikamentöse Therapie schrittweise habe verringert werden können. Zirka im Jahr 2017 habe sie Drogenprobleme gehabt. In dieser Zeit habe sie von sich aus die Basistherapie gestoppt (S. 7 f. Ziff. 3.2). Etwa 2018 hätten die körperlichen Beschwerden wieder zugenommen. Der behandelnde Rheumatologe habe eine undifferenzierte Polyarthritis diagnostiziert. Ein zusätzliches Karpaltunnel-Syndrom an beiden Händen sei erfolgreich operiert worden. Aktuell gehe es ihr nicht so gut wegen verstärkter Kreuzschmerzen seit mindestens einem halben Jahr. Morgens verspüre sie immer noch eine allgemeine Steifigkeit, die etwa zwei Stunden andauere. In der Nacht habe sie nicht selten gegen ein oder zwei Uhr stärkere Kreuzschmerzen. Eine Untersuchung (Magnetresonanztomographie, MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) sei unauffällig gewesen. Zusätzlich verspüre sie weiterhin Knie- und Ellenbogenschmerzen beidseits, die belastungsabhängig seien. Durch die Arbeiten im Rahmen eines Wohnungswechsels oder nach dem Rasenmähen oder Wischen am Boden komme es zu stärkeren Kreuzschmerzen (S. 8). Da ihre Schmerzen belastungsabhängig seien, müsse sie entsprechende Pausen einlegen. Für die Tätigkeit als Hundetrainerin habe sie realisiert, dass sie nicht mehr als etwa fünf Stunden pro Woche arbeiten könne (S. 9 oben). Im Jahr 2007 habe sie sich für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter entschieden und deshalb nicht mehr als Hilfsmalerin gearbeitet (S. 10 oben). Die Beschwerdeführerin lebe weiterhin von der Sozialhilfe. An einem guten Tage stehe sie um sieben Uhr auf und gehe etwa um neun bis zehn Uhr mit dem Hund spazieren. Anschliessend erledige sie einige Haushaltsarbeiten, gehe einkaufen und arbeite auch etwas im Garten. An einem schlechten Tag mache sie praktisch gar nichts, sitze vor dem Fernseher und habe auch keine Lust zu lernen. Sie gehe dann einzig zwei- bis dreimal mit dem Hund an die frische Luft (S. 10 f.). Sie sei mit dem Auto der Mitbewohnerin zur Untersuchung angereist und habe wegen der Kreuzschmerzen eine Pause einlegen müssen (S. 11 oben).

4.5.2    Bezüglich des Rückenstatus seien kein paravertebraler Muskelhartspann und keine Druckdolenzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) festgestellt worden. Es habe eine mässiggradige Klopfdolenz über der distalen Brustwirbelsäule (BWS) mit Ausstrahlung nach distal bestanden. Zudem sei ein leichtgradiger Muskelhartspann paravertebral lumbal links mehr als rechts ohne Druckdolenzen festgestellt worden (S. 12 Ziff. 4.3 Mitte).

    Die Explorandin habe in Übereinstimmung mit der Aktenlage angegeben, dass sie von zirka 2011-2016 an einer Eosinophilen Fasziitis gelitten habe, die unter einer Basistherapie mit Spiricort und Imurek in Remission habe gebracht werden können, worauf sie bis 2018 beschwerdefrei gewesen sei. Ab 2018 habe sie Schmerzen und Schwellungen von ähnlicher Ausprägung wiederum primär an den Händen und Füssen verspürt mit anschliessender Ausbreitung über die grossen Gelenke. Mehrere Rheumatologen hätten die Diagnose einer undifferenzierten Polyarthritis gestellt. Unter einer Basistherapie sei wiederum eine Remission erzielt worden. In den Laboruntersuchungen seien normale Entzündungswerte beschrieben worden. Radiologisch seien keine Erosionen im Bereich der Hände und Füsse und keine Entzündungen an der Wirbelsäule festgestellt worden. Zwischenzeitlich seien allerdings Synovitiden am rechten Handgelenk und an beiden Kniegelenken dokumentiert. Seit etwa einem halben Jahr bestünden verstärkte Kreuzschmerzen, die anamnestisch nur geringgradig vorhanden seien. Ein klarer segmentaler Untersuchungsbefund habe nicht erhoben werden können. In der bildgebenden Abklärung 2023 mittels MRT der LWS seien keine pathologischen Befunde erhoben worden (S. 13 f. Ziff. 6.1). Die erwähnten Gelenksbeschwerden seien aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar. Bei Abnahme der entzündlichen Gelenksveränderungen im Verlauf seien die erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen mit der subjektiven Angabe eines maximal möglichen Arbeitspensums von fünf Stunden pro Woche aus rheumatologischer Sicht allerdings nicht plausibel (S. 14 Ziff. 6.2).

    Dr. Z.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.3):

chronische undifferenzierte Polyarthritis seit 2018, aktuell geringe Entzündungsaktivität

- Seronegativ

- keine Erosionen dokumentiert

- keine entzündlichen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der SIG

- sonographisch Arthritis Handgelenk rechts, Februar 2021

- kernspintomographisch Gonarthritis beidseits 2019, keine entzündlichen Veränderungen mehr gemäss MRT des linken Kniegelenks vom 24. August 2021

    Der Gutachter nannte sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.3):

- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius)

- unspezifische Kreuzschmerzen mit begleitenden ansatztendinotischen Beschwerden am medialen dorsalen Beckenkamm (SIPS) rechts mehr als links, anamnestisch unauffällige Befunde gemäss MRT der LWS 2023

- bekannte primäre Raynaud-Symptomatik

- Status nach Eosinophiler Fasziitis 2011-2016

    Die Hauptdiagnose sei begründet durch die klinischen, bildgebenden und labormässigen Untersuchungsbefunde, die im Verlauf durch mehrere Rheumatologen bestätigt worden seien. Die Kreuzschmerzen seien als unspezifisch zu bezeichnen, da keine deutlichen Zeichen eines Facettensyndroms, einer segmentalen diskogenen Schmerzsymptomatik oder eines Radikulärsyndroms vorlägen. Die Beweglichkeit der LWS sei nicht eingeschränkt. Aktuell bestünden nur geringgradige Beschwerden. Bildgebend seien keine relevanten Befunde erhoben worden (S. 14 Ziff. 6.3). Unter den durchgeführten Therapiemassnahmen sei es im Verlauf wieder zu einer Remission gekommen. Aktuell sei in der klinischen Untersuchung einzig im Bereich des rechten Kniegelenks bei fraglich leicht tanzender Patella ein pathologischer Befund vorhanden gewesen im Sinne einer leichtgradigen Entzündungsreaktion mit Gelenkserguss. Die Patientin habe bezüglich der Kreuzschmerzen berichtet, dass sie in der Regel keine zusätzliche Schmerzreserve benötige. Allerdings bestehe eine Substitutionstherapie mit einem Morphinpräparat. Die Prognose des Krankheitsgeschehens sei bezüglich der Hauptdiagnose einer undifferenzierten Polyarthritis offen (S. 15 Ziff. 7.1).

4.5.3    Der Explorandin seien körperliche Schwerarbeiten und ständige mittelschwere Gewichtsbelastungen nicht mehr möglich. Eine in Frage kommende Tätigkeit sollte wechselbelastend und wegen der beschriebenen Kreuzschmerzen sinnvollerweise auch nicht spezifisch rückenbelastend sein, da ansonsten möglicherweise verstärkte Kreuzschmerzen zu erwarten seien. Nach den beschriebenen Alltagsverrichtungen seien durchaus noch körperliche Ressourcen vorhanden, da die Explorandin Gartenarbeiten inklusive Rasenmähen ausführe und regelmässig Spaziergänge mit dem Hund unternehme. Der körperliche Habitus bezüglich der Muskulatur sei ebenfalls unauffällig gewesen. Sie habe angegeben, dass sie in ihrer aktuellen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zur Hundetrainerin höchstens fünf Stunden pro Woche arbeiten könne. Aus rheumatologischer Sicht sei dies unter Berücksichtigung der Funktionsstörungen und Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht begründbar (S. 16 Ziff. 7.2). Es sei sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit einer adaptierten Tätigkeit zu beurteilen, da seit Jahren keine eigentliche bisherige Tätigkeit mehr bestehe (S. 16 Ziff. 8).

    Angepasst sei eine körperlich leichte bis selten intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne spezifische Belastung der LWS. Nicht möglich seien längerdauernde und wiederholt rekliniert oder vornüber geneigte Arbeitshaltungen und repetitive Bück- oder Torsionsbewegungen. Optimal angepasst sei aus rheumatologischer Sicht eine körperlich nur leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus gutachterlicher Sicht aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde unter Berücksichtigung der Aktenlage und des Therapiebedarfs der Explorandin an sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der beschriebenen Restbeschwerden sei jedoch eine gewisse Einschränkung der Leistung in der Grössenordnung von 20 % zu attestieren. Ab Beginn der Beschwerden im Jahr 2018 mit der Dokumentation von Arthritiden müsse von einer vorübergehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgegangen werden. In den Arztberichten werde erwähnt, dass von rheumatologischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Im Bericht vom 12. April 2021 werde festgehalten, dass die Frage bezüglich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht beantwortet werden könne (S. 17). Aufgrund der beschriebenen entzündlichen Veränderungen der Gelenke werde eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von geschätzt 50 % attestiert. Diese gelte seit dem Beginn der Symptome im August 2018 bis zum bildgebend dokumentierten Abklingen der Gonarthritis im August 2021. Aufgrund der Restbeschwerden bestehe seither durchschnittlich eine geschätzte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Für die Tätigkeit im Haushalt bestehe wegen der freien Einteilbarkeit der Arbeiten eine Einschränkung von 10 % (S. 17 f.). Von August 2018 bis August 2021 habe somit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit September 2021 bestehe andauernd eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % und 10 % im Haushalt (S. 18 oben).

4.5.4    Die Gutachter gaben zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) vom 25. Juli 2023 (Urk. 8/88/48-50) an, aus psychiatrischer Sicht werde seit 2018 eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert. Gründe für eine teilweise oder gänzliche Addition der Arbeitsunfähigkeit mit der von rheumatologischer Seite bestätigten Arbeitsunfähigkeit liessen sich nicht finden. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten könnten daher vollumfänglich für die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen werden (S. 3 Ziff. 4).

4.6    Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 29. August 2023 (Urk. 8/102 S. 4 f.) Stellung zum bidisziplinären Gutachten von Dr. J.___ und Dr. Z.___. Er gab an, es sei auf das Gutachten abzustellen. Die Gutachter seien in der Konsensbeurteilung zum Schluss gekommen, dass keine Gründe für eine teilweise oder gänzliche Addition der von psychiatrischer und rheumatologischer Seite attestierten Arbeitsunfähigkeiten vorlägen. Die Angaben im rheumatologischen Teilgutachten zur Arbeitsunfähigkeit könnten deshalb im Sinne einer bidisziplinären Gesamtbeurteilung übernommen werden.

    Im rheumatologischen Teilgutachten werde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische undifferenzierte Polyarthritis seit 2018 mit aktuell geringer Entzündungsaktivität gestellt. Unter den durchgeführten Therapiemassnahmen sei es im Verlauf praktisch zu einer Remission der Beschwerden gekommen. In der klinischen Untersuchung sei einzig im Bereich des rechten Kniegelenks ein pathologischer Befund festgestellt worden. Bezüglich der undifferenzierten Polyarthritis könne keine Prognose zum Verlauf des Krankheitsgeschehens gestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Alltagsverrichtungen zeigten, dass durchaus noch körperliche Ressourcen vorhanden seien. Aufgrund der undifferenzierten Polyarthritis und der entzündlichen Gelenksveränderungen sei von August 2018 bis August 2021 von einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Seit September 2021 bestehe für den allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und von 10 % im Haushalt. Der Gutachter beschreibe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %, dokumentiere aber eine Leistungseinschränkung von 20 % respektive 10 % im Haushalt. Aus Sicht des RAD sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % und einer Einschränkung im Haushalt von 10 % auszugehen (S. 4). Im psychiatrischen Teilgutachten werde seit 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % beurteilt. Aufgrund der Opiatabhängigkeit und eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol seien keine Tätigkeit zu empfehlen, die einen Kontakt mit Alkohol oder Medikamenten beinhalten würden (S. 4 f.).

    Dr. M.___ fasste die Diagnosen gemäss Gutachten wie folgt zusammen (S. 5 oben):

- chronische undifferenzierte Polyarthritis seit 2018 mit aktuell geringer Entzündungsaktivität

- leicht- bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0/1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Opioide mit gegenwärtiger Teilnahme an einem Ersatzdrogensubstitutions-Programm (ICD-10 F11.22)

- schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)

    Die Beschwerdeführerin habe zuletzt 2007 als Hilfsmalerin gearbeitet. Aus gutachterlicher Sicht sei es sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer adaptierten Tätigkeit zu beurteilen, da seit Jahren keine eigentliche bisherige Tätigkeit mehr bestehe und keine konkrete Beschreibung des Arbeitsplatzes vorliege. Angepasst sei eine körperlich leichte bis selten intermittierend mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit ohne spezifische Belastung der LWS und ohne Zugang zu Medikamenten oder Alkohol. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von August 2018 bis August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit September 2021 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 5).

4.7

4.7.1    Die Beschwerdegegnerin führte am 8. November 2023 (Urk. 8/99 S. 1 oben) eine Abklärung zur Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch. Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 27. November 2023 (Urk. 8/99) aus, bezüglich der Krankengeschichte werde auf die Angaben im bidisziplinären Gutachten vom 24. (richtig: 25.) Juli 2023 verwiesen. Seit der Begutachtung habe sich verändert, dass die Beschwerdeführerin bereits zirka einen Tag vor der wöchentlichen Verabreichung einer Methotrexat-Spritze eine Zunahme der Beschwerden verspüre. Sie erhalte die Spritze immer mittwochs und verspüre meist bereits am Dienstag eine Zunahme der Schmerzen, insbesondere an den Knie- und Handgelenken und am Rücken. Nach der Spritze gehe es ihr dann jeweils rasch wieder besser. Im Übrigen habe sie nachts starke Rückenschmerzen. Seit August 2023 arbeite sie in einem Altersheim. Insbesondere nach körperlicher Betätigung komme es vermehrt zu einer Zunahme der Schmerzen. Der Arbeitgeber sei jedoch sehr rücksichtsvoll. Ihre Hauptaufgabe sei das Ausliefern von Mahlzeiten an Schulen und Private etc. Dabei müsse sie nur wenig heben. Weiter helfe sie zum Beispiel in der Tierpflege und beim Ausmisten der Ställe (S. 2 Ziff. 1).

    Die Tochter der Beschwerdeführerin absolviere seit August 2023 in einem Altersheim ein Praktikum in der Pflege. Seit Beginn des Praktikums lebe sie bei ihrem Vater in N.___. Zuvor habe sie bei der Grossmutter gelebt. Die Beschwerdeführerin habe die Obhut über die Tochter bereits im Jahr 2011 an ihre Mutter übertragen, nachdem sie sich krankheitsbedingt aufgrund der Eosinophilen Fasziitis nicht mehr selber um die Tochter habe kümmern können (S. 3 Ziff. 2.2). Nach der Trennung vom Kindsvater zirka 2009/2010 habe sie kurzzeitig von ihren Ersparnissen gelebt und sich dann beim Sozialamt angemeldet. Die Sozialhilfeleistungen würden nun per 31. Oktober 2023 eingestellt. Dies aufgrund ihrer Einkünfte seit der Anstellung im Altersheim (S. 3 Ziff. 2.3).

    Die Beschwerdeführerin habe eine Malerlehre angefangen, die sie nach einem Dreivierteljahr abgebrochen habe. Danach habe sie bei einem anderen Maler gearbeitet und eine Vorlehre gemacht. Einen Lehrabschluss habe sie nicht erlangt. Vor der Geburt ihrer Tochter habe sie auf Abruf in einer Druckerei gearbeitet und bei Druckerarbeiten mitgeholfen. Danach habe sie ihre Berufstätigkeit bewusst zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben. Später habe sie Hauswartjobs ausgeübt und im Rahmen von durch das Sozialamt vermittelten Beschäftigungsprogrammen gearbeitet. Seit dem 1. August 2023 bestehe eine Festanstellung mit einem Pensum von 50 % beim Altersheim O.___ für Fahrtätigkeiten. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Geburt der Tochter im Jahr 2008 berufstätig gewesen. Danach sei es zur Erwerbsaufgabe zugunsten der Kinderbetreuung gekommen. Seither seien Einsätze in vom Sozialamt vermittelten Beschäftigungsprogrammen erfolgt. Zuletzt habe sie eine Ausbildung als Hundetrainerin absolviert und in dieser Tätigkeit gearbeitet (S. 3 Ziff. 3.1 und 3.2).

4.7.2    Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Alter von 20 Jahren Mutter geworden sei. Sie habe ihre Berufstätigkeit zugunsten der Kindebetreuung aufgegeben. Der Kindsvater habe zunächst für den Unterhalt der Familie gesorgt. Zirka ein Jahr nach der Geburt der Tochter hätten sie sich getrennt. Im Jahr 2011 hätten ihre schlimmen Schmerzen begonnen und sie habe die Kinderbetreuung nicht mehr ausüben können, weshalb sie ihre Tochter in die Obhut ihrer Mutter gegeben habe. Nach mehreren Umzügen und dem Umzug nach P.___ habe das Sozialamt verlangt, dass sie mindestens zu 50 % arbeite, worauf sie an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen habe.

    Die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie, wenn sie gesund wäre, ein höheres Arbeitspensum ausüben würde. Der Job beim Altersheim entspreche zirka einem Pensum von 50 %. Wenn sie dort mehr arbeiten würde, müsste sie auch andere Aufgaben übernehmen, insbesondere Unterhaltsarbeiten. Dies wolle sie sich aufgrund ihrer Beschwerden jedoch nicht zumuten. Bereits jetzt verspüre sie rasch eine Schmerzzunahme, wenn sie ab und zu solche Arbeiten ausführe. Weitere Stellenbemühungen unternehme sie aktuell nicht. Bei guter Gesundheit hätte sie ihr Arbeitspensum entsprechend der Abnahme der Kinderbetreuungsaufgaben gesteigert. Da ihre Tochter bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten nicht mehr bei ihr gelebt habe, hätte sie ab dem Zeitpunkt der gesundheitlichen Besserung eine vollzeitliche Berufstätigkeit angestrebt. Die Sozialhilfeleistungen würden per 31. Oktober 2023 eingestellt. Dies aufgrund ausreichender Einkünfte seit der Anstellung im Altersheim. Diese lägen jedoch nur minim über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum, weshalb die Situation ihr Sorgen bereite. Die Beschwerdeführerin würde sodann vollzeitlich berufstätig sein wollen, um sich auch etwas leisten zu können. Es bestünden keine anderweitigen Aufgaben, die sie an einer vollzeitlichen Berufsausübung hindern würden. Befragt nach der Betreuung des Hundes habe sie angegeben, dass sie an drei Tagen in der Woche, wenn ihre Partnerin mittags nicht nach Hause kommen könne, mit dem Hund laufen gehen oder dies sonst organisieren würde. Dies würde sie jedoch nicht an einer vollen Berufstätigkeit hindern (S. 4 Ziff. 3.4).

4.7.3    Die Abklärungsperson stellte in der Statusfrage darauf ab, dass die Beschwerdeführerin zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre (S. 5 Ziff. 3.5). Die Beschwerdeführerin sei bisher als zu je 50 % im Erwerb und im Haushalt Tätige qualifiziert worden. Sie habe beantragt, dass sie als Vollerwerbstätige eingestuft werde. Die Kinderbetreuungsaufgabe, welche sie seinerzeit zur Erwerbsaufgabe bewogen habe, bestehe nicht mehr. Sie habe ihre Tochter bereits im Jahr 2011 in die Obhut der Grossmutter gegeben. Seit Kurzem lebe diese beim Vater. Die Beschwerdeführerin begründe die reduzierte Erwerbsausübung mit der Beschwerdesituation. Gemäss der Stellungnahme des RAD bestehe in einer angepassten Tätigkeit jedoch seit September 2021 lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Eine Erwerbsausübung im Ausmass eines 80%-Erwerbspensums wäre also zumutbar. Das aktuelle Erwerbspensum betrage 50 %. Sie habe bislang keine aktiven Bemühungen zur Erweiterung des Erwerbspensums unternommen. Die bereits seit September 2021 bestehende Restarbeitsfähigkeit werde nicht verwertet und es seien diesbezüglich keine Arbeitsbemühungen unternommen worden. Nachdem die Eosinophile Fasziitis in Remission habe gebracht werden können, habe die Beschwerdeführerin bis zum Beginn der Symptome einer Polyarthritis im August 2018 keine Berufstätigkeit ausgeübt.

    Die Beschwerdeführerin habe seit der Geburt ihrer Tochter 2008 nie mehr als 50 % gearbeitet. Dies, obwohl seit 2011 keine Kinderbetreuungsaufgaben bestanden hätten, die sie daran gehindert hätten, und auch keine invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Qualifikation sei deshalb gestützt auf das aktuelle Pensum entsprechend einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 % zu treffen (S. 5 Ziff. 3.5.1).

4.7.4    Die Abklärungsperson ermittelte in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege eine Einschränkung von total 8 % und gewichtet für den Haushalt einen Teilinvaliditätsgrad von 4 % (S. 6 ff. Ziff. 6.1-7).

4.7.5    Die Abklärungsperson nahm am 12. April 2024 (Urk. 8/109 S. 2 f.) ergänzend Stellung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren. Sie führte aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin hätten die Gesundheitsprobleme schon vor mehr als zehn Jahren begonnen. Die Statusfrage sei im Rahmen der Abklärung vor Ort vom 8. November 2023 geprüft und die Qualifikation ausführlich begründet worden. Die Beschwerdeführerin habe klar geäussert, dass sie bei guter Gesundheit ein höheres Arbeitspensum als 50 % ausüben würde. Sie habe angegeben, dass sie ab dem Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung eine vollzeitliche Berufstätigkeit angestrebt hätte. Die subjektive Einschätzung bestätige sich im Werdegang der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Bereits seit Jahren bestünden keine Betreuungspflichten mehr. Trotzdem habe sie seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2008 zu keiner Zeit ein höheres als ein 50 %-Pensum ausgeübt. Die Beschwerdeführerin begründe die reduzierte Erwerbsausübung mit ihren Beschwerden. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung sei jedoch festgestellt worden, dass in einer angepassten Tätigkeit seit September 2021 lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliege. Trotzdem habe sie bis heute keine aktiven Bemühungen zur Erhöhung ihres Erwerbspensums unternommen.


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

5.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.4    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

5.5    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV in Kraft seit 1. Januar 2024) werden ab 1. Januar 2024 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft ab 1. Januar 2024).


6.

6.1    Nachfolgend ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt tätig wäre.

    Grundlage für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin bildeten der Abklärungsbericht vom 27. November 2023 und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. April 2024 (E. 4.7). Der Bericht und die Stellungnahme wurden soweit ersichtlich von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatte. Die Abklärungsperson legte ausführlich dar, weshalb von einem Anteil im Erwerbsbereich von 50 % auszugehen ist. Dabei setzte sie sich insbesondere mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinander, die angab, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich arbeiten würde (E. 4.7.3 und 4.7.5). Der Abklärungsbericht erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Haushaltabklärung (E. 5.2). Da darauf abgestellt werden kann, erübrigt sich eine erneute Haushaltabklärung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

    Die Beschwerdeführerin hatte ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2008 ganz aufgegeben. Aufgrund von Schmerzzuständen gab die Beschwerdeführerin ihre Tochter im Jahr 2011 in die Obhut ihrer Mutter. Die Tochter lebte fortan nicht mehr bei der Beschwerdeführerin (E. 4.7.3). Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie ihrer IV-Anmeldung von Juli 2020 (Urk. 8/2) beigelegt hatte (Urk. 8/3), war es ihr von 2016 bis 2018 gesundheitlich gut gegangen (Urk. 2/3). Dennoch war sie, ohne Betreuungspflichten, nicht erwerbstätig: Gemäss IK-Auszug (Urk. 8/14) wurde sie auch in den Jahren 2016 und 2017 als Nichterwerbstätige geführt (Urk. 8/14). Lässt sich dies noch mit dem Drogenkonsum begründen, der erst ab einem Gefängnisaufenthalt im Jahr 2018 sistiert werden konnte (E. 4.4.1), so findet die Tatsache, dass auch in der Folge die Resterwerbsfähigkeit nie vollständig ausgeschöpft wurde, keine Erklärung mehr: Seit 1. August 2023 arbeitet die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % als Fahrerin für ein Altersheim (E. 4.7.2). Nach der nachvollziehbaren medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ist ihr seit September 2021 jedoch ein Arbeitspensum von 80 % möglich (nachfolgend E. 6.2). Um eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bemühte sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Abklärung in Beruf und Haushalt im November 2023 (E. 4.7) nicht (E. 4.7.1). Im Übrigen wies der psychiatrische Teilgutachter auf eine gewisse Ungleichmässigkeit der Einschränkung des Aktivitätsniveaus in verschiedenen Lebensbereichen hin (E. 4.4.2), was ins Bild der aufgezeigten Diskrepanzen zwischen Arbeitsfähigkeit und wahrgenommenem Arbeitspensum passt. Es ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 27. November 2023 ist in der Statusfrage von einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt auszugehen, da diese Einschätzung aufgrund dargelegter Überlegungen in der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ihre Stütze findet.

6.2    Die psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten von Dr. J.___ und Dr. Z.___ basieren auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massgebenden Vorakten auseinander.

    Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei unklar, auf welche bildgebenden Befunde sich Dr. Z.___ stütze, um das behauptete Abklingen der Gonarthritis zu begründen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 24). In dem im rheumatologischen Teilgutachten aufgeführten Bericht der Q.___ AG vom 24. August 2021 finden sich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in der Tat keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung (Urk. 8/88/7 oben). Anhand der im Bericht der Ärzte des F.___ vom 16. Februar 2021 (E. 3.6) angegebenen Befunde kann jedoch auf eine Besserung der Beschwerden nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung seit 2018 geschlossen werden (vgl. nachfolgend E. 6.3). Die psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten vermögen somit auch bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Sie erfüllen daher die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Gutachten (E. 5.1).

    Nachfolgend ist sodann auf die Beurteilung durch die Gutachter und nicht auf eine allfällige abweichende Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen.

6.3    Die Beschwerdeführerin litt von 2011 bis 2016 an einer Eosinophilen Fasziitis, die mittels einer Basistherapie in Remission gebracht werden konnte. Bis 2018/2019 bestand zudem eine Drogenabhängigkeit. 2018 traten erneut Schmerzen und Schwellungen an den Händen und Füssen mit Ausbreitung über die grossen Gelenke auf, worauf die Diagnose einer undifferenzierten Polyarthritis gestellt wurde (E. 4.4.1, 4.5.1 und 4.5.2). Die Beschwerden wurden mittels einer Basistherapie erneut in Remission gebracht. Dr. Z.___ erwähnte zwar Synovitiden am rechten Handgelenk und an beiden Kniegelenken. Davon abgesehen hielt er jedoch fest, dass in den Laboruntersuchungen normale Entzündungswerte beschrieben und radiologisch keine Erosionen im Bereich der Hände und Füsse und keine Entzündungen an der Wirbelsäule festgestellt worden seien. Einzig im Bereich des rechten Kniegelenks habe eine leichtgradige Entzündungsreaktion mit Gelenkserguss bestanden. Der Gutachter stützte sich dabei auf die im Bericht der Ärzte des F.___ vom 16. Februar 2021 angegebenen Befunde (E. 3.6). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Kreuzschmerzen seien anamnestisch sodann nur geringfügig vorhanden. Bei einer bildgebenden Abklärung der LWS sei kein pathologischer Befund erhoben worden (E. 4.5.2). Damit liegen der Beurteilung durch Dr. Z.___ folgend ausreichende Anhaltspunkte für ein Abklingen der Beschwerden nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung vor. Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass gemäss den von der Beschwerdeführerin angegebenen Aktivitäten im Alltag gewisse körperliche Ressourcen vorhanden waren. So kann sie mehrmals pro Tag mit dem Hund laufen gehen und es waren und sind ihr Verrichtungen wie Rasenmähen und Arbeiten im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel möglich (E. 4.5.1 und 4.5.3). Schliesslich begann sie im August 2023 mit einem Pensum von 50 % eine Teilzeittätigkeit in einem Altersheim. Damit ist mit Dr. Z.___ davon auszugehen, dass zunächst ab August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 50 % und ab dem 1. September 2021 gesamthaft wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand.

6.4    Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf die Gutachten von Dr. J.___ und Dr. Z.___ (E. 4.4., E. 4.5) als dahingehend erstellt zu erachten, dass aufgrund einer erneuten Zunahme der Beschwerden im Zusammenhang mit einer undifferenzierten Polyarthritis von August 2018 bis August 2021 für jede Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % bestand. Ab dem 1. September 2021 ist aus interdisziplinärer Sicht von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit ist eine körperlich nur leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit.

    Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin im Juli 2020 per 1. Januar 2021, dem frühestmöglichen Rentenbeginn, ein Rentenanspruch besteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf die genaue Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens kann vorliegend verzichtet werden, da keine eindeutige vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, nachdem diese unter anderem als Hilfsmalerin und Aushilfe in einer Druckerei und im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes tätig war. Das Validen- und das Invalideneinkommen ist in diesem Fall anhand derselben Tabellenlöhne zu ermitteln (vgl. E. 5.5). Für den Erwerbsbereich ist somit ab 1. Januar 2021 von einer Einschränkung von 50 % und gewichtet von einem Teilinvaliditätsgrad von 25 % (50 % x 0.5) auszugehen. Die Haushaltabklärung ergab für den Haushalt eine Einschränkung von 8 % und gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 4 % (8 % x 0.5; E. 4.7.4). Auf die in der Abklärung ermittelte Einschränkung im Haushalt kann abgestellt werden. Diese ist zudem unbestritten geblieben. Bei einem Invaliditätsgrad von total 29 % (25 % + 4 %) ist ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2021 zu verneinen.

    Anzumerken ist, dass sich vorliegend aufgrund der Umschreibung der angepassten Tätigkeit und der übrigen Kriterien kein Abzug vom Tabellenlohn aufdrängt (E. 5.6). Selbst bei Gewährung des maximal möglichen Abzugs von 25 % ab 1. Januar 2021 ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, weshalb nicht weiter auf mögliche Abzugskriterien einzugehen ist: Das Invalideneinkommen beliefe sich auf 37,5 % (50 % x 0,75), was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 62,5 %, gewichtet von 31,25 % entspräche. Nach Addition der Einschränkung im Aufgabenbereich von gewichtet 4 % ergäbe sich ein  ebenfalls rentenausschliessender - Gesamtinvaliditätsgrad von 35,25 %.

    Per 1. September 2021 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von neu 80 % auszugehen. Für den Erwerbsbereich ergibt sich somit eine Einschränkung von 20 % und ein Teilinvaliditätsgrad von 10 % (20 % x 0.5), so dass bei einem Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 4 % von einem Invaliditätsgrad von total 14 % (10 % + 4 %) auszugehen ist. Mögliche Abzüge vom Tabellenlohn sind bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 20 % nicht zu prüfen, da – wie oben aufgezeigt – ein Maximalabzug vom Tabellenlohn selbst bei einer Einschränkung von 50 % nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad führt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ab 1. Januar 2024 zwingend ein Abzug von 10 % vorzunehmen wäre (E. 5.6), was zu einem Invalideneinkommen von 72 % (80 % x 0.9) führen würde, entsprechend einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 28 %, gewichtet von 14 %. Nach Addition der Einschränkung im Aufgabenbereich von gewichtet 4 % ergäbe sich per 1. Januar 2024 ein weiterhin rentenausschliessender - Gesamtinvaliditätsgrad von 18 %.

6.5    Zusammenfassend lag der Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2021, ab 1. September 2021 und ab 1. Januar 2024 unter 40 %, womit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht (vgl. E. 1.3).

    Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.

7.1    Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt.

7.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWST) mit Fr. 2'300.- (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Mai 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltliche Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2'300.-- (ink. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger