Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00305
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 10. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1991 geborene X.___ meldete sich am 29. April 2019 unter Hinweis auf traumatische Erlebnisse, aufgrund derer er an Traumafolgestörungen sowie an einer Suchterkrankung leide (Urk. 7/4/6), bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog den Versicherten betreffende Strafakten bei (Urk. 7/25 ff.). Nachdem sich aus den medizinischen Akten unter anderem eine seit circa 2010 zunehmende Visusminderung sowie eine massive konzentrische Einschränkung des Gesichtsfeldes beidseits ohne Therapiemöglichkeit mit zu erwartender legaler Blindheit ergeben hatten (Urk. 7/41, Urk. 7/45), erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 29. November 2022 Kostengutsprache für ein sehbehindertentechnisches Assessment, welches am 5. Dezember 2022 von der Z.___ durchgeführt werde (Urk. 7/49). Entsprechend der gestützt darauf abgegebenen Empfehlung der Z.___ (vgl. Urk. 7/56/5 f.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 29. Dezember 2022 mit, dass sie die Kosten für eine vorbereitende Massnahme zum Einstieg in eine Ausbildung bei der Z.___ vom 23. Januar 2023 bis 14. April 2023 sowie für das Wohnen mit sehbehin-dertenspezifischer Begleitung während der Massnahme übernehme (Urk. 7/61). Diese Massnahme wurde - wie in der Empfehlung der Z.___ vorgesehen (vgl. Urk. 7/56/5-6) - mehrmals verlängert (Urk. 7/71 und Urk. 7/111), jeweils unter Hinweis darauf, dass die diesbezüglich abgeschlossene Zielvereinbarung (Urk. 7/62-64) weiterhin gelte.
Da der Versicherte gemäss Rückmeldung der Z.___ viele Absenzen aufwies (vgl. Urk. 7/153/40), forderte die IV-Stelle den Versicherten mit eingeschriebenem Brief vom 5. September 2023 auf, an den angebotenen beruflichen Massnahmen aktiv mitzuwirken. Weiter führte sie aus, gemäss ihren Abklärungen sei er trotz gesundheitlicher Probleme in der Lage, an den zugesprochenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Erwartet würden insbe-sondere eine konstante Präsenz sowie Eigeninitiative in der Planung einer beruf-lichen Anschlusslösung sowie eine aktive und engagierte Teilnahme an der vorbereitenden Massnahme. Zugleich machte sie ihn auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkung aufmerksam (Urk. 7/112). Daraufhin unter-zeichnete der Versicherte die Bereitschaftserklärung am 7. September 2023 und retournierte sie fristgerecht (Urk. 7/114 und Aktenverzeichnis).
Nachdem es laut dem Bericht der Z.___ vom 27. September 2023 hernach zu keinen weiteren Absenzen mehr gekommen war (Urk. 7/119/1), verlängerte die IV-Stelle die vorbereitende Massnahme zum Einstieg in eine Ausbildung mit Mitteilung vom 3. Oktober 2023 bis zum 19. Januar 2024 (Urk. 7/121).
1.2 Am 25. Januar 2024 berichtete die Ausbildungskoordination der Z.___, der Versicherte sei im Unterricht bei Anwesenheit stets hochmotiviert und aktiv dabei gewesen und habe auch Fortschritte erzielt in den kompensatorischen Arbeitstechniken. Leider sei es aus privaten Gründen immer wieder zu Absenzen gekommen, welche im September 2023 in einer Aufforderung durch die IV-Stelle zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht gemündet hätten. Bis zu den Weihnachtsferien sei es dem Versicherten gelungen, seiner Anwesenheitspflicht nachzukommen. Leider habe er ab Januar 2024 unentschuldigt gefehlt und sei weder telefonisch noch per Mail erreichbar gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass der Versicherte einen Schnupperaufenthalt hinsichtlich des Ausbildungslehrgangs zum Assistenten Gesundheit und Soziales absolviere und im Falle der Vereinbarkeit mit seiner Sehbehinderung eine entsprechende Praktikumsstelle suche. Leider habe der Versicherte in der entscheidenden Phase dieser Suche zuerst gesundheitsbedingt und danach unentschuldigt gefehlt, sodass dieser Prozess nicht habe angestossen werden können (Urk. 7/136/2). Die Schulung habe aufgrund der vielen Absenzen nicht wie vereinbart durchgeführt werden können (Urk. 7/136/5). Sie hätten die sehbehindertentechnische Grundschulung des Versicherten per 19. Januar 2024 abgeschlossen, ohne dass die angestrebte Abklärung der Machbarkeit einer beruflichen Ausbildung - wie vorgesehen - hätte abgeschlossen werden können (Urk. 7/136/9).
Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Februar 2024 in Aussicht, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen vorgesehen seien, nachdem die berufliche Vorbereitung an der Z.___ am 19. Januar 2024 geendet habe. Zudem sah sie die sofortige Beendigung der Betreuung durch die IVBerufsberatung vor und hielt fest, es bestehe zurzeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/137/2). Die Z.___ reichte daraufhin den Bericht der sehbehindertenspezifischen Wohnbegleitung A.___ vom 7. Februar 2024 betreffend den Zeitraum vom 23. Januar 2023 bis 19. Januar 2024 ein (Urk. 7/138-139). Der Versicherte erhob am 26. Februar 2024, ergänzend begründet am 11. April 2024, Einwand gegen den Vorbescheid vom 5. Februar 2024 (Urk. 7/146 und Urk. 7/149). Am 23. April 2024 nahm die IV-Stelle das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung zu den Akten (Urk. 7/153) und verfügte im angekündigten Sinne (Urk. 7/152 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. April 2024 erhob der Versicherte am 23. Mai 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen (Berufsberatung nach Art. 15 IVG, erstmalige berufliche Eingliederung nach Art. 16 IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Entscheidend für die Klärung der Frage, was den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand definiert, ist das Dispositiv des Entscheides. Dieses ist der Teil des Entscheides, der rechtsverbindlich wird. An der Rechtsverbindlichkeit des Dispositivs nehmen die Erwägungen insoweit teil, als das Dispositiv auf diese verweist (Ehrenzeller, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel 2018, N. 9 zu Art. 112). Im Verfügungsdispositiv, das heisst in der verbindlichen Anordnung der Verfügung vom 23. April 2024 wurde festgehalten, dass die berufliche Vorbereitung an der Z.___ am 19. Januar 2024 geendet habe, dass - sinngemäss - kein weiterer Anspruch auf berufliche Massnahmen und ebenso wenig auf eine Invalidenrente bestehe und dass die Betreuung durch die IV-Berufsberatung per sofort beendet werde (Urk. 2 S. 1). Die Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter welchen die IV-Stelle auf ein erneutes Gesuch um Eingliederungsmassnahmen eintreten würde (Urk. 2 S. 3), finden hingegen keinen Niederschlag im Dispositiv; der Beschwerdeführer hat kein aktuelles schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der Voraussetzungen von zukünftigen Leistungsgesuchen, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist nicht einzutreten.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142 V 523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).
1.4 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;
e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
1.5 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Von einem fehlenden Eingliederungswillen darf indessen nur dann ausgegangen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteile des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 und 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2024 auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und ihre Möglichkeit zur Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hin. Weiter führte sie aus, sie habe den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 5. September 2023 auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen deren Verletzung aufmerksam gemacht. Nichtsdestotrotz sei der Beschwerdeführer ihrer Aufforderung, sich an die gemeinsam erarbeiteten Vereinbarungen zu halten, wiederholt nicht nachgekommen. Angesichts dieses Verhaltens bestünden erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer bereit sei für den nächsten Eingliederungs-schritt im ersten Arbeitsmarkt. Daher werde mangels Eingliederungswirksamkeit von weiteren Massnahmen der Invalidenversicherung abgesehen. Aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» bestehe kein Rentenanspruch, solange von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne. Auch bestehe kein Rentenanspruch, wenn die Mitwirkungspflicht verletzt worden sei. Trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, seine Mitwirkungs-pflichten einzuhalten und sich beispielsweise bei Fehltagen abzumelden. Gegenüber der Z.___ habe der Beschwerdeführer dann am letzten Tag der Einglie-derungsmassnahme angegeben, eine Anhörung vor Gericht sowie Probleme mit der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gehabt zu haben. Für sein Fehlen seien demnach hauptsächlich invaliditätsfremde psychosoziale und nicht gesundheitliche Gründe ursächlich gewesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer - obwohl er angegeben habe, es gehe ihm wieder besser und er sei motiviert - keine ersten Schritte zur Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt unternommen habe (Urk. 2 S. 2). Die therapeutische Situation stütze ihre Haltung, dass der Beschwerdeführer zuerst noch weiter an sich arbeiten müsse, bevor er zukünftig im ersten Arbeitsmarkt bestehen könne. In Anbetracht der aufgetretenen ungünstigen Verhaltensmuster sei sodann fraglich geworden, ob der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit im sozialen Bereich geeignet sei (Urk. 2 S. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2024 ergänzte die Beschwerdegegnerin, wenn der Beschwerdeführer nun geltend mache, er würde an beruflichen Massnahmen teilnehmen wollen, so habe er dies anlässlich einer erneuten Anmeldung glaubhaft darzulegen (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 23. Mai 2024 vor, er habe bereits in seinem Einwand vom 11. April 2024 mitgeteilt, dass er trotz seiner Absenzen Ende 2023 und Anfang Januar 2024 weiterhin sehr motiviert sei, einen Praktikumsplatz im ersten Arbeitsmarkt zu suchen und an beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung teilzunehmen. Die vielen Fehlzeiten in der Vergangenheit seien durch psychische Probleme begründet gewesen. Wegen einer vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands habe er nicht an der Massnahme teilnehmen können. Er habe sich zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung beim Ambulatorium B.___ in der Stadt C.___ angemeldet (Urk. 1 S. 5). Wie dem Abschlussbericht der Z.___ vom 25. Januar 2024 zu entnehmen sei, sei er aufgrund der schweren Sehbehinderung und der gesundheitlichen Situation auf eine engmaschige Begleitung bei der Suche einer geeigneten Stelle angewiesen, zum Beispiel mittels Jobcoaching. Ebenso hätten die Abklärungen der Z.___ ergeben, dass er über die erforderlichen Sozialkompetenzen und fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung zum Assistenten Gesundheit und Soziales verfüge und sich auch die dafür notwendigen effizienten und sehbehindertengerechten Arbeits- und Lerntechniken erarbeitet habe. Bei einer allfälligen Ausbildung sei er aber auf eine sehbehindertentechnische Unterstützung angewiesen (Urk. 1 S. 6). Weiter machte er geltend, aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte die Beschwerde-gegnerin seinen gesundheitlichen Zustand abklären und beispielsweise einen Bericht des ab 14. Mai 2024 behandelnden Ambulatoriums B.___ einholen müssen (Urk. 1 S. 5-6). Zusammenfassend hielt er fest, er erfülle die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen weiterhin, weshalb ihm weitere berufliche Massnahmen zuzusprechen seien oder die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 6-7).
3.
3.1 Ausgewiesenermassen wurde dem Beschwerdeführer wegen seiner Sehbehinderung für die Zeit vom 23. Januar 2023 bis 19. Januar 2024 eine sehbehindertentechnische vorbereitende Massnahme zum Einstieg in eine erstmalige berufliche Ausbildung bei der Z.___ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 IVG gewährt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1; Urk. 7/61 und Bezeichnung im Aktenverzeichnis dazu). Als vorbereitende Massnahmen zum Eintritt in die Ausbildung nach Art. 15 Abs. 1 IVG gelten arbeitsmarktnahe Massnahmen, die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Ausbildungen zu überprüfen und die versicherte Person an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts heranzuführen. Diese Massnahmen sind auf längstens zwölf Monate befristet (Art. 4a Abs. 2 IVV). Angesichts dessen, dass diese am 23. Januar 2023 begonnene Massnahme (sehbehindertentechnische Vorbereitungsmassnahme bei der Z.___, Urk. 7/61) bereits praktisch zwölf Monate dauerte, ist deren Abschluss per 19. Januar 2024 nicht zu beanstanden.
Zur Begründung, weshalb der Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen (inklusive weitere Betreuung durch die IV-Berufsberatung) zu verneinen sei, verwies die Beschwerdegegnerin einerseits auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht und darüber hinaus auf eine fehlende Eingliederungswirksamkeit (vgl. Urk. 2).
3.2
3.2.1 Die fehlende Eingliederungswirksamkeit nahm sie wohl primär aufgrund des Fehlens der dafür vorausgesetzten subjektiven Eingliederungsfähigkeit an. Diese muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. E. 1.6 vorstehend).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).
In seinem Einwand vom 11. April 2024 hatte der Beschwerdeführer bereits wieder erklärt, er sei sehr motiviert, einen Praktikumsplatz im ersten Arbeitsmarkt zu suchen und an beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung teilzunehmen. Er wolle unbedingt den Einstieg ins Berufsleben schaffen (Urk. 7/149/3). Er machte geltend, wegen einer vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands, insbesondere seiner psychischen Probleme, habe er sich zwischenzeitlich zurückgezogen und nicht mehr an der Massnahme teilnehmen können. Damit dies in Zukunft nicht mehr geschehe und der Eingliederungsprozess zukünftig nicht gefährdet werde, habe er sich für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung beim Ambulatorium B.___ in C.___ angemeldet. Aufgrund von Wartefristen sei der erste Termin am 14. Mai 2024. Er sei überzeugt, dass er in der Lage sei, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, und er sei sehr motiviert (Urk. 7/149/4). Die Beschwerdegegnerin wies demgegenüber darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht proaktiv geworden sei und nicht einmal erste Kontakte zu potentiellen Arbeitgebern geknüpft oder Schnuppererfahrungen gesammelt habe, weshalb sie die Motivation des Beschwerdeführers sinngemäss in Frage stellte (Urk. 2 S. 2).
Dem Abschlussbericht der Z.___ vom 25. Januar 2024 lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich sehr gut auf die Schulung der kompensatorischen Arbeitstechniken eingelassen. Im Unterricht sei er bei Anwesenheit stets hochmotiviert und aktiv dabei gewesen und habe Fortschritte erzielt in den kompensatorischen Arbeitstechniken (Urk. 7/136/2). Seine Motivation und seine subjektive Eingliederungsfähigkeit können demnach nicht grundsätzlich verneint werden. Es kam immer wieder zu Absenzen aus privaten Gründen, welcher Umstand sich vorerst beheben liess, indem dem Beschwerdeführer Konsequenzen angedroht wurden (vgl. Urk. 7/153/40) und er insbesondere am 5. September 2023 auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde (Urk. 7/112). Die Ausbildungskoordination der Z.___ berichtete zusammen-fassend, dass der Beschwerdeführer bei Begleitung und konkreter Anleitung gut und motiviert bei der Sache gewesen sei. Sobald es jedoch darum gegangen sei, selbständig aktiv zu werden, habe er blockiert gewirkt oder sei nicht zu den vereinbarten Gesprächen erschienen (Urk. 7/136/2). Auch in der letzten Phase der Massnahme, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien, wäre es darum gegangen, dass er selbständig konkrete Schritte unternommen hätte (Urk. 7/136/9, vgl. auch Urk. 7/155/43). Die Ausbildungskoordination der Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe seine Absenzen mit privaten Schwierigkeiten begründet, fachlich sei jedoch durchaus vorstellbar, dass seinem Verhalten ein psychosomatisches Leiden zugrunde liege (Urk. 7/136/9). Es sei immer wieder spürbar gewesen, dass private Angelegenheiten und auch die Verarbeitung des (im Juni 2022 vorgefallenen, vgl. Urk. 7/156/5-6, Urk. 7/42/3 und Urk. 7/45) traumatischen Überfalls, welcher zum Sehverlust des linken Auges geführt habe, ihn im seelischen Gleichgewicht beeinträchtigt hätten (Urk. 7/136/11). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, tätig für den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwer-degegnerin, beim Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet hatte (Urk. 7/151/3-4):
- Polytoxikomanie, gegenwärtig teilweise abstinent (ICD-10 F19.2)
- Alkohol, Kokain, Amphetamine, Cannabis
- weiterer Cannabis- und kontrollierter Alkoholkonsum
- komplexe posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.8) mit Störung der Impulskontrolle und Suchtverhalten, sowie Störung der Emotionsregulation und rezidivierenden depressiven Zuständen (ICD10 F33)
- Status nach Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit
- Status nach Flucht als Kind und Traumatisierungen
Dem Bericht vom 7. Februar 2024 des Zentrums A.___, wo eine sehbehindertenspezifische Wohnbegleitung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde, ist zu entnehmen, beim Beschwerdeführer sei eine reduzierte psychische Belastbarkeit feststellbar gewesen. Diese hätten sie im letzten Quartal verstärkt wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei vermehrt von gemeinsamen Aktivitäten in der Wohnbegleitung wie auch vom Schulunterricht ferngeblieben (Urk. 7/139/3). Damit ist eine psychische Ursache für die unentschuldigte Absenz des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, beispielsweise im Rahmen der vom RAD-Psychiater diagnostizierten psychischen Störungen bzw. der Suchtproblematik.
Nach dem Gesagten steht nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es - aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. E. 1.6 vorstehend) - an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit oder an der Eingliederungswirksamkeit einer weiteren beruflichen Massnahme, beispielsweise des von der Z.___ vorgeschlagenen Jobcoachings (vgl. Urk. 7/153/43), fehlen würde.
3.2.2 Eventualiter stellte die Beschwerdegegnerin sodann die Eignung des Beschwerdeführers für den nächsten - verfügungsweise nicht näher beschriebenen - Eingliederungsschritt im ersten Arbeitsmarkt in Frage (Urk. 2 S. 2). Allein aufgrund dessen, dass er ab Sommer 2023 viele Absenzen aufwies und im Januar 2024 weder an der laufenden Massnahme teilnahm noch sich meldete oder erfolgreich kontaktiert werden konnte, kann nicht auf eine fehlende Eignung für jegliche Massnahme beruflicher Art geschlossen werden, zumal die Z.___ in ihrem Abschlussbericht festhielt, der Beschwerdeführer verfüge grundsätzlich über die für eine Ausbildung zum Assistenten Gesundheit und Soziales erforder-lichen Sozialkompetenzen und persönlichen sowie fachlichen Voraussetzungen und er habe sich die dafür notwendigen effizienten und sehbehindertengerechten Arbeits- und Lerntechniken erarbeitet (Urk. 7/136/9). Auch dass er sich wieder in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben hat, spricht nicht gegen seine Eignung, sondern es ist positiv zu werten, dass er damit Vorkehrungen getroffen hat, um einem erneuten kompletten Rückzug entgegenzuwirken.
3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die subjektive Eingliederungsfähigkeit nur verneint werden könnte, wenn psychiatrische Abklärungen zeigen würden, dass der Beschwerdeführer vom Gesundheitszustand her in der Lage gewesen wäre, auch beim abschliessenden, Selbständigkeit erfordernden Teil der vorbereitenden Massnahme mitzuwirken. Auch das Fehlen einer Eingliederungswirksamkeit aus anderen Gründen stand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht fest; solche Gründe hat die Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan.
3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht berechtigt war, den Eingliederungsprozess abzubrechen (vgl. E. 1.4-1.5 vorstehend).
Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips «Eingliederung vor Rente» der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Der Gesetzgeber strebte mit Art. 7a IVG im Verhältnis zu Art. 21 Abs. 4 ATSG in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3, je mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
Der Beschwerdeführer hat keine Unzumutbarkeit der verlangten Massnahme dargetan, zumal er keinen Arztbericht eingereicht hat bezüglich einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands, welche ihm sowohl die Teilnahme an der Eingliederungsmassnahme als auch die Abmeldung davon verunmöglicht hätte. Dies hat er auch nach seinem ersten Termin im Ambulatorium B.___ nicht nachgeholt. Im Falle von Beweislosigkeit ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht - nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren respektive trotz entsprechendem vorgängigem Hinweis auf die möglichen Konsequenzen (Schreiben vom 5. September 2023, Urk. 7/112) - nach dem Gesagten zu bejahen.
Allerdings kann vor dem Hintergrund von möglicherweise gesundheitlichen Ursachen der Absenzen nicht abschliessend gesagt werden, ob die gänzliche Verweigerung weiterer Leistungen im Einklang steht mit Art. 7b Abs. 3 IVG, demgemäss die Sanktion bei fehlender Mitwirkung die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen hat.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Bereich der Prüfung der Frage, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt (vgl. Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff. [05.052] S. 4560) bzw. bei der Beurteilung des Ausmasses des Verschuldens bei Sanktionen im Sinne von Art. 7b Abs. 3 IVG.
Wie bereits in vorstehender E. 3.2.1 ausgeführt, nahm die Ausbildungskoordination der Z.___ den Beschwerdeführer bei Begleitung und konkreter Anleitung als motiviert wahr, beobachtete indes eine Blockade oder gar Verweigerung, wenn es darum ging, selbständig aktiv zu werden (Urk. 7/136/2, Urk. 7/136/8). Dementsprechend wurde eine Begleitung durch einen Jobcoach respektive im Falle der Weiterführung der beruflichen Massnahmen eine engmaschige Begleitung empfohlen (Urk. 7/136/8, Urk. 7/136/11). Es wurde für möglich gehalten, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers ein «psychosomatisches» Leiden zugrunde liege (Urk. 7/136/9), und es wurde eine Beeinträchtigung des seelischen Gleichgewichts beschrieben (Urk. 7/136/11). Damit könnte die Verletzung der Mitwirkungspflicht durchaus auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sein, respektive ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer die auferlegte, auch Eigeninitiative erfordernde Mitwirkungspflicht (vgl. Urk. 7/112/1) zumutbar war/ist. Zwar hatte auch die Z.___ dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie erwarte von ihm, dass er selbständig aktiv werde und auch das Gespräch mit Sozialdienst und Invalidenversicherung suche (Urk. 7/153/45). Es fehlt aber eine fachärztliche psychiatrische Einschätzung der Lage, welche vor dem Hintergrund der - zusätzlich zur ophthalmologischen Einschränkung - diagnostizierten psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/151/3-4) und bei den Hinweisen auf das Mitwirken einer psychischen Komponente erforderlich wäre. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verhältnismässigkeit des getroffenen Entscheids mit Blick auf ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers. Mit Blick darauf unterliess es die Beschwerdegegnerin zudem, sich mit Art. 8 Abs. 1ter IVG auseinander zu setzen, wonach selbst bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft werden kann.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Infolge der unzureichenden Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Blick auf die Fragen, ob ihm die mit Schreiben vom 5. September 2023 auferlegte Pflicht zur Mitwirkung insbesondere Anfang 2024 zumutbar war, ob ihn ein Verschulden trifft und ob die Sanktion angemessen ist, ist die Sache zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.4 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung beziehungsweise Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 164 zu Art. 21 ATSG). Infolge der Geltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kann sich, wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5).
Rechtsprechungsgemäss entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht spätestens bei der nachträglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3).
Anders als im Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1 hat der Beschwerdeführer seine Verweigerung nicht erst nach Erlass der auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gestützten Verfügung aufgegeben, sondern bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens seinen Eingliederungswillen und seine (erneut gegebene) Eingliederungsfähigkeit bekundet und war immerhin dahingehend tätig geworden, dass er sich für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angemeldet hatte (Urk. 7/149). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer soweit aktenkundig nicht proaktiv potentielle Arbeitgeber kontaktiert, was die Beschwerdegegnerin beanstandete (Urk. 2 S. 2) beziehungsweise weswegen sie seine Mitwirkungsbereitschaft in Frage stellte. Der Beschwerdeführer wies denn auch - unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Z.___ vom 25. Januar 2024 - auf seinen Unterstützungsbedarf hin (Urk. 7/149/4). Solange jedoch nicht abgeklärt wurde, ob ihm das Zeigen von Eigeninitiative aus gesund-heitlicher Sicht zumutbar ist, ist der Umstand der fehlenden Eigeninitiative der Wirkung seiner Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft nicht abträglich. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind daher weitere Abklärungen zu tätigen oder es ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen zu prüfen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine ausreichende (medizinische) Grundlage gegeben war, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf jegliche weiteren Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf der Basis fachärztlicher insbesondere psychiatrischer Einschätzungen gegebenenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen prüfe. Beispielsweise kann der Anspruch auf Beratung grundsätzlich auch über den Abschluss der Eingliederungsmassnahme hinaus bestehen (vgl. Art. 14quater Abs. 3 IVG). Die Z.___ wies darauf hin, der Beschwerdeführer sei im Falle der Weiterführung der beruflichen Massnahmen auf eine engmaschige Begleitung bei der Suche einer geeigneten Stelle angewiesen, zum Beispiel mittels eines Jobcoaching, welches sehbehindertenspezifisch von der Z.___ angeboten werde (Urk. 7/136/11).
Die Z.___ erachtete den Beschwerdeführer als grundsätzlich ausbildungsfähig (Urk. 7/136/4), sodass weitere berufliche Massnahmen eingliederungswirksam sein könnten.
Zu bemerken bleibt, dass eine Rentenprüfung nur, aber immerhin dann in Betracht fällt, wenn die Möglichkeiten zur Eingliederung etwa aus gesund-heitlichen Gründen - beispielsweise aufgrund der psychischen Erkrankung, eventuell auch in Kombination mit der Sehbehinderung - ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
4. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer