Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00306


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 31. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war von Dezember 2013 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG in Zürich per Ende Januar 2016 als Reinigungsmitarbeiter tätig (Urk. 7/34/3-4 Ziff. 1-2.2, und 2.8, Urk. 7/34/9). Unter Hinweis auf den Unfall vom 8. Februar 2015 meldete sich der Versicherte am 1. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 Ziff. 6.1, Urk. 7/18/169 Ziff. 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 30. Juni 2017 (Urk. 7/66) erstattet wurde. Nach einem weiteren Unfall des Versicherten vom 9. Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/94 S. 3) holte die IV-Stelle beim Z.___ ein Verlaufsgutachten ein, das vom 8. August 2019 (Urk. 7/136) datiert. Am 24. Oktober 2019 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Urk. 7/170).

1.2    Der Versicherte meldete sich am 9. März 2018 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/88). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene (vgl. Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2019, Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/178). Der Versicherte erhob am 27. Januar 2020 dagegen Beschwerde (Urk. 7/191/3-5).

1.3    Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/153, Urk. 7/200) sprach die IVStelle dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2018 befristet bis zum 30. September 2019 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch. Der Versicherte erhob am 20. April 2020 (Urk. 7/220/3-18) auch gegen die den Rentenanspruch betreffende Verfügung vom 27. Februar 2020 Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juni 2020 (Urk. 7/236) wurde das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung mit dem Verfahren betreffend Rentenanspruch vereinigt.

    Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Prozess-Nr. IV.2020.00239) wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2020 betreffend Rente in dem Sinne gutgeheissen, dass diese - soweit der Rentenanspruch per 30. September 2019 befristet worden war - aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2019 neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2019 betreffend Hilflosenentschädigung wurde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass diese aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 7/237 S. 38 Dispositiv Ziff. 1-2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 7/239 S. 6 Dispositiv Ziff. 1).

1.4    Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/244-245, Urk. 7/250/6-14, Urk. 7/258, Urk. 7/271) ein und veranlasste erneut eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene (vgl. Abklärungsbericht vom 5. November 2021, Urk. 7/255). Am 8. November 2021 (Urk. 7/256) erliess sie den Vorbescheid betreffend Hilflosenentschädigung. Der Versicherte brachte dagegen Einwände vor (Urk. 7/272, Urk. 7/276/1-2). Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das vom 1. September 2023 (Urk. 7/344) datiert.

    Am 9. November 2023 (Urk. 7/350) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/356) vor. Mit Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 4. März 2024 (Urk. 7/363) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Mit Verfügungen betreffend den Rentenanspruch vom 23. April 2024 (Urk. 7/379, Urk. 7/389, Urk. 7/395, Urk. 7/361 = Urk. 2) sprach die IVStelle dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2019 weiterhin eine ganze Rente zu, die sie ab dem 1. Juli 2023 auf eine Rente im Umfang von 45 Prozent einer ganzen Rente reduzierte. Ab dem 1. Januar 2024 erhöhte sie die Rente auf 53 Prozent einer ganzen Rente (Urk. 7/361 S. 1 oben).


2.    Der Versicherte erhob am 24. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. April 2024 (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, diese seien dahingehend abzuändern, dass ihm auch nach dem 1. Juli 2023 weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend eine anspruchsrelevante Veränderung und ein Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2023 zu prüfen sind, ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Verfügungen vom 23. April 2024 (Urk. 2) fest, nach dem Urteil dies hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 habe sie bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte eingeholt und ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Gemäss den Abklärungen bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine solche habe zunächst auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden. Ab Oktober 2019 bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Ab April 2023 könne für eine angepasste Tätigkeit jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin ging somit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus, die sie mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigte, und ermittelte ab diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 48 % entsprechend einem Anspruch auf 45 Prozent einer ganzen Rente. Gemäss den gutachterlichen Untersuchungen bestünden mehrere Arbeitsunfähigkeiten, die jedoch nicht addiert würden. Gesamthaft sei die von rheumatologischer Seite als höchste ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % massgebend. Bei der attestierten Arbeitsfähigkeit sei die reduzierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt worden. Der erhöhte Pausenbedarf werde über die Reduktion der Arbeitsstunden abgedeckt. Nach der Änderung der Verordnung sei ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen, wenn die verbliebene Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger betrage.

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann ab dem 1. Januar 2024 (gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) einen Invaliditätsgrad von neu 53 % (Verfügungsteil 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verfügung der Beschwerdegegnerin basiere auf dem Gutachten des A.___ vom 1. September 2023. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass er in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil ab April 2023 zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9-10). Neben den Augen- und Gehörproblemen seien diverse weitere gesundheitliche Einschränkungen nachgewiesen und von den Gutachtern anerkannt. Es sei keine Erwerbstätigkeit ersichtlich, die er ausüben könne, und es sei schwierig, sich eine Tätigkeit vorzustellen, die dem Belastungsprofil entspreche. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er kein Einkommen mehr erzielen könne. Folglich bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 % und es sei ihm auch nach dem 1. Juli 2023 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 3 f. Ziff. 11).

    Das A.___-Gutachten weise sodann diverse Widersprüche auf. Nach der CPT-AMA-Tabelle bestehe rechts ein Hörverlust von 53 % und links von 76 %. Aus oto-neurologischer Sicht sei er in seiner Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 40 %. Weiter bestehe ein vermehrter Pausen- beziehungsweise Kompensationsbedarf als Folge der Sehdefizite. Tätigkeiten mit einem erhöhten Gefahrenpotential seien aufgrund der Monokelsituation sodann nicht geeignet. Aus pneumologischer Sicht sollten zudem intensiv fordernde körperliche Tätigkeiten vermieden werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter dennoch zum Ergebnis gelangt seien, dass er insgesamt zu 50 % arbeitsfähig sei, da er diesen Wert bereits aus rheumatologischer Sicht erreiche und diverse weitere Einschränkungen bestünden (S. 4 Ziff. 13-14). Bei verschiedenen Arten von nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, einfach die höchste zu nehmen, mache eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung obsolet (S. 5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/200, Urk. 7/153 S. 1) ab dem 1. Dezember 2018 befristet bis 30. September 2019 eine ganze Rente zu. Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2020 in dem Sinne gut, dass die Verfügung hinsichtlich der Befristung des Rentenanspruches per 30. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und neuen Verfügung über den Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2019 zurückgewiesen wurde (Urk. 7/237 S. 38 Dispositiv Ziff. 1). Mit den angefochtenen Verfügungen vom 23. April 2024 (Urk. 2) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2023 weiterhin eine ganze Rente zu. Dies blieb unbestritten (Urk. 1, Urk. 2) und ist gestützt auf die Akten und die Rechtslage ausgewiesen (vgl. nachfolgend E. 5.7-8, E. 7.1), weshalb sie zu bestätigen und nicht weiter darauf einzugehen ist.

    Strittig ist hingegen, ob mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 gestützt auf das Gutachten des A.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen ist und ob ein Anspruch auf eine höhere als 45 %einer ganzen Rente besteht. Weiter ist zu prüfen, ob ab dem 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von über 53 % besteht.


3.

3.1    Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 30. Juni 2017 (Urk. 7/66) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die Gutachter stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 15):

- beginnende posttraumatische Handgelenksarthrose rechts nach zweimaliger osteosynthetischer Versorgung des rechten Handgelenks (am 9. Februar und 17. Februar 2015) mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung

- Arthralgie rechtes Ellenbogen- und rechtes Schultergelenk ohne Hinweis auf eine strukturelle Veränderung

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei multisegmentaler Bandscheibendegeneration mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik

- anamnestisch Nikotinabusus bis vor drei Jahren

- Übergewicht

- Hypertonie, medikamentös gut eingestellt

- atopische Dermatitis wahrscheinlich

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6)

Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde festgehalten, dass in keinem Fachgebiet eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen. Tätigkeiten, die auf eine Beidhändigkeit angewiesen seien und einen starken Kraftschluss beider Hände benötigten, seien zu vermeiden. Tätigkeiten unter dem Einfluss von Vibrationen sollten nicht erfolgen. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe sowie unter dem Einfluss von extremen Temperaturschwankungen oder in grösseren Gruppen seien ebenfalls zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft nicht eingeschränkt (S. 16). In einer leidensadaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage gemäss Austrittsbericht des Spital B.___ ab 17. Mai 2016 wieder 100 %. Aus psychiatrischer Sicht sei noch nicht von einer Chronifizierung auszugehen. Es bestehe durchaus noch Besserungspotenzial, sodass aus psychiatrischer Sicht eine positive Prognose abgegeben werden könne. Somatisch sei die Prognose nicht eingeschränkt (S. 17).

3.2    Die Gutachter des Z.___ erstatteten am 8. Dezember 2017 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/77). Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht sei die Tätigkeit als Reinigungskraft unter Berücksichtigung des Belastungsprofils weiter durchführbar. Eine leichtgradige Handgelenksfunktionseinschränkung hindere den Beschwerdeführer nicht an der Ausübung des Berufs. Zur Schonung respektive Entlastung könne bei der Tätigkeit auch eine Handgelenksbandage angelegt werden. Paradox bei allem erscheine, dass der vermeintlich belastungsgeminderte Arm sich muskelkräftiger präsentiere. Objektive Hinweise auf eine Belastungsminderung des rechten Arms lägen nicht vor (S. 2).

    Zusammenfassend ergäben sich aus orthopädisch-traumatologischer und psychiatrischer gutachterlicher Sicht keine Änderungen in den Bewertungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens vom Juni 2017 (S. 4).

3.3    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten die Ärzte des Z.___ am 8. August 2019 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten (Urk. 7/136). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom nach ausgeheilter Lendenwirbelkörper (LWK)-1- und LWK-4-Wirbelkörperfraktur

- erhebliche Visusminderung links mit funktioneller Einäugigkeit bei retinaler Perfusionsstörung

Aus gesamtmedizinischer Sicht (S. 6-12) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg durchzuführen. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen durchgeführt werden. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe, in Vorbeuge und unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe seien zu vermeiden. Aufgrund der Reduktion des Sehvermögens links sei ein räumliches, dreidimensionales Sehen nicht mehr möglich und es könnten keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden, die ein beidäugiges Sehen erforderten. Gefährliche rotierende Maschinen dürften nicht bedient werden und Arbeiten, die eine gute Sehkraft verlangen würden, sowie feinmechanische Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Das Besteigen von Gerüsten und Leitern sei ebenfalls zu vermeiden (S. 9 Ziff. 4.5). Mit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2017 sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter als aufgehoben einzuschätzen, da das Anforderungsprofil das Belastungsprofil übersteige. Nach dem Polytrauma sei nun spätestens nach 1.5 Jahren die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit wiederhergestellt (S. 10 Ziff. 4.7-4.8).

3.4    Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 31. Oktober 2019 über die Hospitalisation vom 24. Oktober 2019 bis 2. November 2019 (Urk. 7/179/9-11) die folgenden Diagnosen (S.1):

- Commotio cerebri

- Status nach unbeobachtetem Sturz im häuslichen Umfeld mit Bewusstlosigkeit und antegrader Amnesie

- Radiusköpfchen-Impressionsfraktur Typ Mason II-III rechts

- mit Dislokation und Stufenbildung in der Gelenkfläche

- ossärer Ausriss des dorsalen Os triquetrum der rechten Hand

- posttraumatische Belastungsstörung

- mit Schmerzverarbeitungsstörung

- erhöhte Sturzneigung

- mit chronischem Schwindel

- neuropathische Schmerzen links thorakal

- Status nach Polytrauma in der Türkei am 9. Dezember 2017

- osteosynthetisch versorgte Rippenfrakturen 6.-10. Rippe links dorsal, konsolidiert

- konsolidierte Rippenfrakturen 2.-10. Rippe rechts, konservativ

- konsolidierte Sternumfraktur

- Status nach Impressionsfraktur LWK1 und LWK4

- Status nach prolongiertem kompliziertem Heilungsverlauf bei distaler intraartikulärer mehrfragmentärer Radiusfraktur rechts

- Status nach CRPS

Radiologisch habe sich eine mehrfragmentale Radiusköpfchenfraktur gezeigt. In der durchgeführten Computertomographie (CT) des Schädels habe sich keine Blutung oder Fraktur gezeigt. Sie hätten den Beschwerdeführer am 2. November 2019 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen können (S. 2 oben).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Spital B.___, führte in seinem Bericht vom 23. November 2019 (Urk. 6/179/2-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 16. Dezember 2019 ambulant behandle, wobei er vom 24. Oktober bis 2. November 2019 in stationärer Behandlung im Spital B.___ gewesen sei (Urk. 1.1). Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- Radiusköpfchenfraktur rechts

- Fraktur des Os triquetrum der rechten Hand

Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober bis 16. Dezember 2019 vor, danach beurteile sich die Arbeitsfähigkeit je nach Befund und Arbeitstätigkeit (Ziff. 1.3). Für zirka 8 Wochen dürfe keine Belastung des rechten Arms erfolgen (Ziff. 3.4). Eine Wiedereingliederung sei je nach Tätigkeit und aktuellem Befund nach dem 16. Dezember 2019 möglich (Ziff. 3.5).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer erlitt am 8. Februar 2015 einen ersten Unfall. Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 30. Juni 2017, eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 8. Dezember 2017 (E. 3.1 und 3.2) und Stellungnahmen ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/67 S. 7 f., Urk. 7/138 S. 5; Urk. 7/237 S. 25 E. 5.1). Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 8. Oktober 2020 dazu zusammenfassend fest, aufgrund der bloss geringen klinischen und radiologischen Ausprägung der Befunde, der vorhandenen Inkongruenzen sowie des Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers im Alltag sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___-Gutachten und die ergänzende Stellungnahme der Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % ab dem 17. Mai 2016 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Damit bestand gemäss Urteil des hiesigen Gerichts für den Zeitraum von Juni 2016 bis 30. November 2018 kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/237 S. 27 f. E. 5.3 und S. 33 f. E. 7.5), was das Bundesgericht schützte (Urk. 7/239 E. 1.4 und E. 3).

    Am 9. Dezember 2017 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall. Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Gesundheitszustand danach im Wesentlichen gestützt auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 8. August 2019 (E. 3.3) und eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. August 2019 (Urk. 7/138 S. 11 f.). Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 8. Oktober 2020 dazu fest, mit dem zweiten Unfallereignis habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unstreitig wesentlich verändert. Der medizinische Sachverhalt sei zusammenfassend dahingehend erstellt, dass nach diesem Unfall von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei. Seit spätestens 26. Juni 2019, dem letzten Untersuchungstermin der Verlaufsbegutachtung, sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100 % zumutbar. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. September 2019 eine ganze Rente zugesprochen habe (Urk. 7/237 S. 28 E. 6.1, S. 30 E. 6.4).

4.2    Nach dem dritten Unfall vom 24. Oktober 2019 lagen zum Zeitpunkt des Urteils vom 8. Oktober 2020 einzig die Berichte der behandelnden Ärzte des Spitals B.___ vom 31. Oktober und 23. November 2019 (E. 3.4 und 3.5) und eine Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2020 (Urk. 7/187) vor. Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 8. Oktober 2020 dazu fest, den Berichten sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz eine Commotio cerebri, eine Radiusköpfchenfraktur sowie einen ossären Ausriss des dorsalen Os triquetrum der rechten Hand zugezogen habe. Dr. C.___ sei im November 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober bis 16. November 2019 ausgegangen. Danach beurteile sich die Arbeitsfähigkeit je nach Befund und Arbeitstätigkeit. Der RAD-Arzt habe den medizinischen Sachverhalt in der Stellungnahme vom Januar 2020 dahingehend beurteilt, dass seit dem Unfallereignis vom 24. Oktober 2019 medizinisch-theoretisch für einen Zeitraum von längstens drei Monaten von einer Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen sei, das heisse vom 24. Oktober 2019 bis maximal 31. Januar 2020. Danach liege unter Ergänzung des Belastungsprofils wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vor (Urk. 7/237 S. 30 f. E. 7.1 und 7.2).

    Das Gericht kam zur Einschätzung, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach dem dritten Unfall lediglich auf der Grundlage der Berichte des Spitals B.___ nicht abschliessend möglich sei. Der RAD-Beurteilung seien zudem nicht alle aktuellen Berichte zugrunde gelegen (Urk. 7/237 S. 31 E. 7.2, S. 33 E. 7.5), weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu veranlassen und hernach neu zu verfügen habe.

    Die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde wurde, wie bereits erwähnt, hinsichtlich der Verneinung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Dezember 2018 mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2021 abgewiesen. Im Übrigen wurde hinsichtlich der Rückweisung beziehungsweise eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. Oktober 2019 nicht darauf eingetreten (Urk. 7/239 S. 3 f. E. 1.4 und S. 6 Dispositiv Ziff. 1).

5.

5.1    Nachfolgend ist auf die weiteren medizinischen Abklärungen einzugehen.

    Die Ärzte des Spitals B.___ stellten im Bericht vom 5. Mai 2020 (Urk. 7/245) folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- zervikospondylogenes und -radikuläres Schmerz- und motorisches Ausfallsyndrom rechts

- Schulter-Arm-Syndrom, multifaktorieller Ätiologie

- bekannte erhöhte Sturzneigung bei chronischem Schwindel

- bekannte neuropathische Schmerzen links thorakal bei Status nach Polytrauma am 9. Dezember 2017

- Insomnie

- Dyslipidämie

- Psoriasis mit Nagelbeteiligung und retroaurikulären Effloreszenzen

    Die Ärzte führten aus, anamnestisch habe der Patient über persistierende Nackenschmerzen berichtet, die seit dem Unfall 2015 bestünden und bis zur Brustwirbelsäule und beiden Armen extensorisch bis zum Mittel-, Ring- und Kleinfinger beidseits ausstrahlten. Klinisch zeige sich eine generalisierte Druckdolenz am ganzen Körper. Zur weiteren Abklärung der komplexen Symptomatik mit bildgebend schwerer Halswirbelsäule (HWS)-Degeneration mit multisegmentaler Stenosierung und zum Teil Rückenmarks- und Nervenkompressionen sei eine eingehende neurologisch klinische und neurophysiologische Abklärung empfohlen worden (S. 3).

5.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt, Klinik F.___, stellte im Bericht vom 14. September 2021 (Urk. 7/250/11-12) die Diagnose (S. 1):

Fuss rechts

- mässige Tendovaginitis der Peronealsehnen

- Differentialdiagnose: aktivierte Pseudarthrose Calcaneocuboidal-Gelenk

- Differentialdiagnose: Radikulopathie

5.3    Lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gaben im Bericht vom 9. Dezember 2021 (Urk. 7/271) an, der Patient sei im Februar 2014 zur Behandlung an lic. phil. G.___ überwiesen worden. Es fänden zwei bis drei psychotherapeutische Sitzungen im Monat statt (S. 2 Ziff. 1.1 und 1.2). Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0, S. 5 Ziff. 2.5).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde von einer eher ungünstigen Prognose ausgegangen. Aufgrund der multiplen somatischen und psychischen Probleme werde der Patient auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. In einer geschützten Umgebung wäre eine leichte und abwechselnd manuelle Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % vorstellbar (S. 5 Ziff. 2.7).

5.4    Die Ärzte der Klinik F.___ stellten im Bericht vom 20. April 2022 (Urk. 7/289/5-6 = Urk. 7/290/3-4) die Diagnose symptomatischer Knorpelschaden Trochlea femoris, Horizontalriss Innenmeniskushinterhorn rechts bei Status nach Infiltration rechts mit Lokalanästhetikum, Kortison und Hyaluronsäure am 11. Januar 2022 (keine nennenswerte Wirkung, S. 1).

5.5    Dr. E.___ gab im Bericht vom 4. August 2022 (Urk. 7/295/4-5) an, der Patient arbeite als Reinigungsfachkraft. Dabei sei er bei den rechten Fuss belastenden Tätigkeiten wie langes Stehen, Gehen und Tragen von schweren Lasten und dem Besteigen von Leitern oder Arbeiten in kauernder Position erheblich eingeschränkt. Angepasst wäre eine rein sitzende Tätigkeit. Diese sollte überwiegend vollzeitlich ausgeübt werden können (S. 1 Ziff. 2.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit zeige sich bei derartigen Verletzungen mit Gelenkbeteiligung calcaneocuboidal erfahrungsgemäss ein hartnäckiger Verlauf. Es müsse die Versteifung calcaneocuboidal erwogen werden (S. 2 Ziff. 4.1).

5.6    Die Ärzte der Klinik F.___ stellten im Bericht vom 23. Februar 2023 (Urk. 7/308) die Hauptdiagnose postoperative Schmerzexazerbation Knie rechts mit Flexionsdefizit, differentialdiagnostisch im Rahmen eines Lymphstaus und eines beginnenden komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) bei einem Status nach lateraler Retinaculum-Verlängerungsplastik und partieller Facettektomie lateral rechts am 26. Januar 2023 bei symptomatisch, lateral betonter Femoropatellararthrose rechts. Als Nebendiagnosen bestünden eine Psoriasis, eine Migräne, eine Depression und eine arterielle Hypertonie (S. 1).

5.7

5.7.1    Die Beschwerdegegnerin gab beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1. September 2023 (Urk. 7/344) erstattet wurde. Das Gutachten ist von Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Dr. med. M.___, Fachärztin für Ophthalmologie, Dr. med. N.___. Facharzt für Neurologie, und Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie, elektronisch unterzeichnet (S. 16 f.). Das Gutachten beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen (S. 6), den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten und der interdisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter (S. 9 ff. Ziff. 4).

    Zur internistischen Untersuchung (S. 36-42) wurde ausgeführt, der Explorand klage vor allem über Schmerzen im Kopfbereich, im Bereich beider Knie, des rechten Fusses, des linken Rippenthorax und des Rückens. Weiter bestünden eine verstärkte Müdigkeit und Schlafprobleme und vor vier Monaten sei eine latente Tuberkulose festgestellt worden (S. 36 Ziff. 3.1). Gutachter Dr. I.___ stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom (S. 40 Ziff. 6.3). Der Beschwerdeführer sei aus internistischer Sicht in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei auch im Verlauf nicht eingeschränkt gewesen (S. 41 Ziff. 8.1 und 8.2).

5.7.2    Zur psychiatrischen Untersuchung (S. 43-55) wurde ausgeführt, der Explorand habe angegeben, dass er beim Unfall von 2017 unter einen vier Tonnen schweren Traktor geraten und 200 Meter einen Abhang mit mehreren Überschlägen heruntergefallen sei (S. 44 Ziff. 3.2 oben).

    Der Explorand habe in der Türkei über 12 Jahre in der Buchhaltung eines Casinos gearbeitet. 2005 sei er in die Schweiz gekommen, wo er in der Reinigung, der Metallverarbeitung und im Transport gearbeitet habe (S. 49 Ziff. 6.1). In der Begutachtung zeige sich einerseits subjektiv ein sehr klagendes Zustandsbild. Andererseits zeige sich bei der Exploration des Alltags, dass der Patient bezüglich privater und sozialer Tätigkeiten weitgehend ein normales Leben aufrechterhalten könne, welches mit den subjektiv empfundenen beruflichen Einschränkungen unter medizinischen Kriterien nicht habe in Einklang gebracht werden können. Zudem zeigten sich auffällige Aspekte in der Verhaltensbeobachtung, die hinsichtlich aggravierender Aspekte interpretiert werden könnten (S. 50 Ziff. 6.1). Es sei eine deutliche Veränderung des äusserlichen Erscheinungsbildes zwischen der Begrüssung und der Begutachtungssituation selbst aufgefallen. Weiter bestehe eine langjährige und stabile Partnerschaft und es bestünden zumindest gewisse soziale Beziehungen. Er sei in der Lage, zu Ärzten und Therapien zu fahren, auch wenn diese weiter entfernt seien (S. 50 Ziff. 6.2.1 und 6.2.2).

    Bei der Besprechung des Unfalls mit einem Traktor sei in der Untersuchungssituation keine physiologische Reagibilität (zum Beispiel Zittern, Schwitzen, verändert Stimmlage) zu beobachten gewesen. Allgemein habe sich kein Unterschied im Verhalten, dem Denken und der Sprechweise im Vergleich zur Besprechung der anderen Themen gezeigt. Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung spreche weiter, dass auch im Rahmen der bestehenden psychotherapeutischen Behandlung nie auf eine traumaspezifische Behandlung abgezielt worden sei. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass auch Unfälle schwerer Art in der Regel nicht zum Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung führten. Bei Auftreten einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung könne in der Mehrzahl der Fälle von einer deutlichen Besserung oder sogar Heilung ausgegangen werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne daher nicht bestätigt werden.

Der Explorand sei offenbar durch verschiedene Probleme in seinem Alltag psychisch belastet. Die Belastung bestehe zweifelsohne, wenngleich sie nicht einer Depression zuzuordnen sei. Bei der Betrachtung des Tagesablaufs des Exploranden sei von einem weitgehend normalen Antrieb auszugehen. Weiter hätten weder der Explorand noch die Behandler zur Verbesserung des Zustandes auf nachhaltigere Therapien gedrängt (S. 51). In der Biographie des Beschwerdeführers zeigten sich keine Hinweise für eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS). In der Begutachtung zeigten sich ebenfalls keinerlei typische Aspekte für das Vorliegen einer solcher Störung. Der Explorand habe beispielsweise seine Aufmerksamkeit problemlos aufrechterhalten können und sich nicht ablenkbar und konzentrativ ausdauernd gezeigt (S. 52 oben). Gutachter Dr. J.___ stellte keine Diagnosen (S. 52 unten).

    Der Explorand habe bei der Nennung der beruflichen Tätigkeiten anscheinend kaum erwähnt, dass er hohe Schulden habe und diese aus einer gescheiterten Selbständigkeit als Gastronom stammten. Dies könne erklären, weshalb er mit der Zeit die Motivation und die Perspektiven für eine berufliche Tätigkeit oder eine Reintegration verloren habe (S. 53 Ziff. 7.1 unten). Als Fähigkeiten und Ressourcen seien zu nennen, dass der Explorand über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge und eine stützende Partnerschaft bestehe, die ihm offensichtlich Halt gebe (S. 53 Ziff. 7.2). Aus rein psychiatrischer Sicht sei für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 54 Ziff. 8.1 und 8.2).

5.7.3    Dr. O.___ führte zur rheumatologischen Untersuchung (S. 56-69) aus, am 26. Januar 2023 sei am rechten Kniegelenk eine laterale Retinakulum-Verlängerungsplastik mit einer partiellen Facettektomie bei einer symptomatischen lateral betonten Patellofemoralarthrose durchgeführt worden. Der Explorand habe bereits in der Kontrolle von Mitte März 2023 über anhaltende Schmerzen, auch in Ruhe ohne Belastung bei radiologisch unauffälligem Befund, geklagt. Am linken Kniegelenk klage er in den letzten Monaten über ähnliche Beschwerden wie früher am rechten Kniegelenk. Weiter bestünden chronische cervikale Schmerzen, welche zirka drei- bis viermal wöchentlich auftreten würden, mit zum Teil kapuzenartigen Ausstrahlungen bis occipital und frontal sowie in die Schulterweichteile (S. 57 Ziff. 3.2.1).

    In Bezug auf das rechte Kniegelenk bestehe effektiv eine persistierende Ergussbildung mit einem erheblichen Translationsschmerz der Patella im femoralen Gleitlager. Trotz der operativen Intervention vom 26. Januar 2023 sei nach wie vor von einer aktivierten Patellofemoralarthrose auszugehen mit dementsprechend erheblich reduzierter Belastbarkeit des rechten Beins. Zudem könne eine beginnende Patellofemoralarthrose auch links diskutiert werden. Weiter sei eine endphasige Bewegungseinschränkung der HWS mit jeweils kontralateralen myofaszialen Beschwerden festgestellt worden. Die Flexion der Lendenwirbelsäule (LWS) imponiere sehr unterschiedlich (S. 64). Das Ausmass der gesamten anhaltenden, komplett therapieresistenten Beschwerden sowie die subjektiven Angaben von erheblichen Einschränkungen auch für einfache Alltagsaktivitäten sei somatisch nicht adäquat erklärbar (S. 65 Ziff. 6.2.2).

    Dr. O.___ nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 66 Ziff. 6.3 lit. b):

- persistierende aktivierte Patellofemoralarthrose rechts

- Status nach lateraler Retinakulum-Verlängerungsplastik und partieller Fecettektomie bei symptomatischer lateral betonter Femoropatellararthrose rechts am 26. Januar 2023

- klinisch klarer Erguss sowie Flexionseinschränkung

- chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit reaktiven myofaszialen Befunden

- radiologisch in der Magnetresonanztomographie (MRT) HWS vom 3. Februar 2020: schwere Spinalkanalstenosen C3-6 bei engem knöchernen Spinalkanal und Diskusbulging mit leichter Myelonkompression und geringer Myelopathie, neuroforaminale Stenosen C4 rechts sowie C5-7 beidseits

- funktionell eingeschränkte HWS-Rotation und Reklination

- beginnende Patellofemoralarthrose links

- somatisch nicht eindeutig klassifizierbare laterale Fussschmerzen rechts

- radiologisch im SPECT-CT vom 6. April 2022: Fuss rechts mit aspektmässig Calcaneus secundarius mit Pseudoarthrose/deutlich aktivierter lateraler Fussrand auf Höhe des Processus articularis anterior des Calcaneus, kein Nachweis einer pathologischen Aktivität im Chopard- beziehungsweise im Lisfranc-Gelenk

- funktionell gute Bewegungsfähigkeit des rechten Fusses inklusive gute Kraftentwicklung in Bezug auf Inversion, Eversion, Dorsalextension respektive Volarflexion

- klinisch normales Gangbild, normales Treppensteigen, funktionell stabiler Einbeinstand beidseits

- leichtes subacromiales Schulterimpingement-Syndrom rechts

- beginnende posttraumatische Handgelenksarthrose rechts nach distaler Radiusfraktur und zweimaliger osteosynthetischer Versorgung des rechten Handgelenks im Februar 2015 mit leichter bis mittelgradiger Funktionsstörung

    Der Gutachter nannte zudem als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein intermittierendes unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (S. 66 Ziff. 6.3 lit. c).

    In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht seit Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Angepasst sei eine körperlich leichte bis sehr selten mittelschwere Tätigkeit, die mehrheitlich sitzend durchgeführt werden könne. Als weitere Arbeitsplatzbedingungen seien zu beachten, dass der Explorand an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz manuelle Tätigkeiten ausüben könne, wobei für feinmanuelle Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Weiter sollte die Möglichkeit bestehen, dass er seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln könne, insbesondere sollte er immer wieder einige Schritte gehen können. Auch kürzere Phasen einer stehenden Tätigkeit, idealerweise an einem Stehpult, sollten möglich sein. Nicht möglich seien berufliche Tätigkeiten mit der Notwendigkeit von regelmässigem Gehen oder Treppensteigen. Die Arbeitszeit sollte idealerweise über den Tag verteilt werden, um regelmässige Pausen zu gewähren. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 67 Ziff. 8.1, 8.2.1, 8.2.3-8.2.4). Im Nachgang zur Operation vom 26. Januar 2023 habe sicherlich bis Ende März 2023 eine aufgehobene Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden, weshalb die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2023 gelte (S. 67 Ziff. 8.2.5).

5.7.4    Dr. N.___ stellte im neurologischen Teilgutachten (S. 70-76) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Visusminderung links, subjektive Konzentrationsstörungen und ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz und Medikamentenübergebrauchs-Komponente (S. 74 Ziff. 6.3). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 75 Ziff. 8.1 und 8.2).

    Dr. L.___ führte zur ORL-Untersuchung (S. 77-84) aus, es bestehe ein Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung mit persistenten auditiven Schwierigkeiten unter Störgeräuschen. Subjektiv bestehe eine Seitendifferenz mit schlechterem Gehör links. Seit dem letzten Unfallereignis werde zudem ein progredienter Tinnitus rechts angegeben, welcher konstant vorhanden sei (S. 78 Ziff. 3.2.1). Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 81 Ziff. 6.3 lit. b):

- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits

- Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung

- Tinnitus beidseits

- mittelgradig kompensiert

- periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts

- zentral weitgehend kompensiert

    Eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 81 Ziff. 6.3 lit. c). In Anbetracht der otoneurologischen Befunde mit mittelgradig kompensiertem Tinnitus und konsekutiver schnellerer Ermüdbarkeit sowie einem anzunehmenden langsameren Arbeitstempo im Rahmen der peripheren vestibulären Funktionsstörung sei für die bisherige Tätigkeit von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Die Einschränkungen bestünden im Anschluss an das Unfallereignis seit 2019 (S. 82 Ziff. 8.1.2-8.1.4). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit seien Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten für den Exploranden nicht geeignet. Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel seien in Anbetracht des mittelgradig kompensierten Tinnitus ebenfalls nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 82 Ziff. 8.2).

5.7.5    Dr. M.___ führte im ophthalmologischen Teilgutachten (S. 85-93) aus, es bestünden eine retinale Atrophie und eine Optikusatrophie, welche wahrscheinlich als Folge einer Perfusionsstörung nach schwerem Polytrauma entstanden seien. Diese verursachten eine Sehbeeinträchtigung, die am linken Auge erheblich und rechts nur gering bis mässig sei. Der Explorand erreiche mit adäquater Brillenkorrektur noch eine gute Sehschärfe. Er sei beispielsweise in der Lage, die Schrift in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Wegen Metamorphosen könne das flüssige Lesen jedoch erschwert sein. Das Gesichtsfeld sei am rechten Auge nur gering eingeschränkt. Links bestehe eine erhebliche Sehbeeinträchtigung mit deutlich reduzierter Sehschärfte, Zentralskotom und einer konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung (S. 89 Ziff. 6.1). Die Gutachterin nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Sehbeeinträchtigung bei einer Makulaatrophie, links stärker als rechts, und einer Optikusatrophie, links stärker als rechts (S. 90 Ziff. 6.3 lit. b). Als Diagnosen ohne Einfluss nannte sie (S. 90 Ziff. 6.3 lit. c):

- Fehlsichtigkeit (Hyperophie, Astigmatismus)

- Alterssichtigkeit

- Hinterkammerlinsen-Pseudophakie

- Blepharochalase

- Exotropie (linkes Auge)

- Benetzungsstörung

    In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine etwas eingeschränkte Leistungsfähigkeit, welche durch eine Stundenreduktion kompensiert werden könne. Diesbezüglich bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Die Einschätzung könne seit Oktober 2019 angenommen werden (S. 91 Ziff. 8.1). In einer Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 91 f. Ziff. 8.2).

    Dr. K.___ nannte im pneumologischen Teilgutachten (S. 94-102) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine restriktive Ventilationsstörung leichten Grades bei einer Klammer-Osteosynthese Rippe VI-X links nach Polytrauma in der Türkei im Dezember 2017. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe anamnestisch eine reduzierte nächtliche Schlafdauer (S. 99 Ziff. 6.3 lit. b und c). Für die bisherige Tätigkeit ergebe sich aufgrund der restriktiven Ventilationsstörung leichten Grades eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Die Einschränkung bestehe seit dem Polytrauma im Dezember 2017 (S. 100 Ziff. 8.1). Intensive körperlich fordernde Tätigkeiten sollten vermeiden werden. Für körperlich nicht fordernde Tätigkeiten wie eine Bürotätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 100 Ziff. 8.2).

5.7.6    Die A.___-Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f. Ziff. 4.3 lit. b).

- persistierende aktivierte Patellofemoralarthrose rechts

- chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit reaktiven myofaszialen Befunden

- beginnende Patellofemoralarthrose links

- somatisch nicht eindeutig klassifizierbare laterale Fussschmerzen rechts

- leichtes subacromiales Schulterimpingement-Syndrom rechts

- beginnende posttraumatische Handgelenksarthrose rechts nach distaler Radiusfraktur und zweimaliger osteosynthetischer Versorgung des rechten Handgelenks im Februar 2015 mit leichter bis mittelgradiger Funktionsstörung

- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits

- Tinnitus beidseits

- periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts

- Sehbeeinträchtigung

- restriktive Ventilationsstörung leichten Grades

    Die Gutachter nannten sodann als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4.3 lit. c):

- intermittierend unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- metabolisches Syndrom

- multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz und Medikamentenübergebrauchs-Komponente

    In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellter bestehe seit Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 14 Ziff. 4.6). Optimal angepasst sei eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, mehrheitlich sitzend durchzuführenden Tätigkeit. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, sowie solche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel oder sturzgefährdende Tätigkeiten. Die Arbeit solle weiter durchschnittliche Anforderungen an das Sehvermögen stellen, ohne wesentliche kognitive Anforderungen bei eingeschränkten Sprachkenntnissen. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 14 f. Ziff. 4.7.1-4.7.4). Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2017 (wegen der Unfälle von Dezember 2017 bis September 2019 und ab Oktober 2019) sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit April 2020 anzunehmen. Diese werde unterbrochen durch die postoperativ von Januar bis März 2023 aufgehobene Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.7.5).

5.8    RAD-Arzt Dr. D.___ führte in der Stellungnahme vom 14. September 2023 (Urk. 7/347 S. 12 f.) aus, nach dem A.___-Gutachten sei als Belastungsprofil für eine optimal angepasste Tätigkeit von einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen, die mehrheitlich im Sitzen auszuführen sei, ohne wesentliche kognitive Anforderungen wegen eingeschränkter Sprachkenntnisse. Zudem sei von einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz auszugehen, ohne die Notwendigkeit regelmässigen Gehens oder Treppensteigens. Die Tätigkeit solle aus augenärztlicher Sicht nur geringe Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen. Aus HNO-ärztlicher Sicht seien zudem Tätigkeiten nicht geeignet, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, und solche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel sowie sturzgefährdende Tätigkeiten. Von rheumatologischer Seite seien im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 verschiedene neue pathoanatomische Befunde am rechten und linken Kniegelenk, am rechten Fuss und an der HWS hinzugekommen. Von augenärztlicher Sicht seien seit Oktober 2019 geringe Gesichtsfeldeinschränkungen des verbliebenen rechten Auges hinzugekommen. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe eine zentral weitgehend kompensierte, periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts (S. 12 unten). Die bisherige Tätigkeit sei seit Dezember 2017 auf Dauer nicht mehr möglich. Für eine angepasste Tätigkeit habe von Dezember 2017 bis einschliesslich März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab April 2023 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 13 oben).


6.

6.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

6.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).

    Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).

6.4    Mit der Kürzung vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).


7.

7.1    Die A.___-Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende aktivierte Patellofemoralarthrose rechts, ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit reaktiven myofaszialen Befunden, eine beginnende Patellofemoralarthrose links, somatisch nicht eindeutig klassifizierbare laterale Fussschmerzen rechts, ein leichtes subacromiales Schulterimpingement-Syndrom rechts, eine beginnende posttraumatische Handgelenksarthrose rechts nach distaler Radiusfraktur und zweimaliger osteosynthetischer Versorgung des rechten Handgelenks im Februar 2015, eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, einen Tinnitus beidseits, eine periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts, eine Sehbeeinträchtigung und eine restriktive Ventilationsstörung leichten Grades.

    Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass seit Dezember 2017 für die bisherige und zunächst auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand. Die von den A.___-Gutachtern für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 50 % bestand seit April 2020, unterbrochen durch eine erneute Arbeitsunfähigkeit von Januar bis März 2023. Dabei ist von einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzend durchzuführenden Tätigkeit auszugehen. Weiter soll es sich um einen ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz handeln, ohne die Notwendigkeit regelmässigen Gehens oder Treppensteigens. Nicht geeignet sind Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen, sowie solche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel oder sturzgefährdende Tätigkeiten. Die Arbeit soll durchschnittliche Anforderungen an das Sehvermögen stellen, ohne wesentliche kognitive Anforderungen bei eingeschränktem Sprachverständnis. Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ ist erst ab April 2023 nach dem operativen Eingriff am rechten Kniegelenk vom 26. Januar 2023 von der von den A.___-Gutachtern für eine angepasste Tätigkeit attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen (vorstehend E. 5.7.6 und E. 5.8).

7.2    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 1. September 2023 beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellten. Es vermag sodann bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Es erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E. 6.1). Nachfolgend ist auf das A.___-Gutachten und nicht auf die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte abzustellen, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen von der konsensual attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. nachfolgend E. 7.3) - keine Kritik an den Untersuchungen, Untersuchungsergebnissen, Diagnosen und Schlussfolgerungen der einzelnen Teilgutachter äusserte (vgl. Urk. 1).

    Ob es gestützt auf das A.___-Gutachten zu einer im Verlauf ab April 2020 wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist, kann vorliegend zugunsten des Beschwerdeführers offen gelassen werden, zumal die Beschwerdegegnerin diese gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___ nicht zum Anlass einer Herabsetzung der Rente nahm (vgl. Urk. 7/344 S. 15 Ziff. 4.7.5, S. 67 f. Ziff. 8.2.5, Urk. 7/247/12 f.). Gestützt auf die überzeugende gutachterliche Einschätzung im A.___-Gutachten und die Einschätzung von Dr. D.___ ist jedoch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Anschluss an die Knieoperation im Januar 2023 mit einer postoperativen 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2023 ausgewiesen, indem dem Beschwerdeführer hernach eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist (vgl. Urk. 7/344 S. 15, S. 67 f. Ziff. 8.2.5, Urk. 7/247/12 f.).

7.3    Der Beschwerdeführer beanstandete unter Hinweis auf die einzelnen aus fachärztlicher Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten, dass gesamthaft nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13-14).

    Ein polydisziplinäres Gutachten bezweckt gerade, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann ein grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung können sich die unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten teilweise überlagern. Grund dafür ist, dass in der Regel der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft sodann eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt. Ausserdem ist dem Ermessensspielraum der Experten Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.3 und 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 5.5).

    Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus interdisziplinärer Sicht liegt die Konsensbeurteilung der A.___-Gutachter zugrunde (Urk. 7/344 S. 9 ff. Ziff. 4). Es leuchtet sodann ein, dass die von rheumatologischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Arbeitsfähigkeit von 50 %) gemäss Einschätzung der Gutachter auch die kleineren Teilarbeitsunfähigkeiten aus ORL, ophthalmologischer und pneumologischer Sicht mitumfasst. So führten die Gutachter explizit und nachvollziehbar aus, dass sich die leichten Leistungseinbussen aus otorhinolaryngologischer und pneumologischer Sicht nicht zusätzlich auswirkten. Aus ophthalmologischer Sicht würden das Erwerbsalter des Beschwerdeführers und dessen Polymorbidität die Ressourcen für eine sogenannte «Blindentätigkeit» nicht zur Verfügung stellen (vgl. S. 91 Ziff. 8.2, in welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestünde), weshalb sich die Zumutbarkeit auf Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit beziehe mit einer Leistungseinbusse von 40 %, worunter auch die angestammte Tätigkeit fällt (S. 91 Ziff. 8.1). Die Gutachter erklärten weiter, die Einschränkungen aus verschiedener somatischer Sicht würden sich insgesamt nicht addieren, vielmehr ergänzten sie sich und es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden (S. 14 Ziff. 4.5). Dies vermag zu überzeugen und steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen in den entsprechenden Teilgutachten, in welchen im Wesentlichen auf einen Pausenbedarf und auf eine eingeschränkte Leistung bei voller Anwesenheit hingewiesen wurde beziehungsweise auch die Leistungseinschränkung in angestammter Tätigkeit berücksichtigt wurde (vgl. S. 67 Ziff. 8.2.2-8.2.3, S. 82 Ziff. 8.2.2-8.2.3, S. 91 Ziff. 8.1, S. 100 Ziff. 8). Die gesamthaft für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % erweist sich somit als plausibel und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13) nicht als widersprüchlich. Vielmehr bestehen keine Gründe, von der insgesamt attestierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, angesichts dessen dass gemäss dem Belastungsprofil der Konsensbeurteilung auch sämtliche Einschränkungen berücksichtigt wurden (Urk. 7/344 S. 14 f. Ziff. 4.7.1).

    Gestützt auf das A.___-Gutachten und die Einschätzung durch den RAD ist somit davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab dem 1. April 2023 im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit bestand. Die Verbesserung ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten und damit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 zu berücksichtigen.

7.4    

7.4.1    Nachfolgend ist auf die Verwertbarkeit der attestieren Restarbeitsfähigkeit einzugehen.

    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a).

7.4.2    Nach dem erwähnten Belastungsprofil steht eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, mehrheitlich sitzend durchzuführende Tätigkeit im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 7.1). Der Umstand, dass aufgrund eingeschränkter Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers keine wesentlichen kognitiven Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit gestellt werden können (E. 5.7.6 und 5.8), kann als IV-fremder Faktor nicht berücksichtigt werden. Weiter ist von einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz auszugehen, ohne die Notwendigkeit regelmässigen Gehens oder Treppensteigens. Den aus ORL, ophthalmologischer und pneumologischer Sicht zusätzlich zu berücksichtigenden Einschränkungen kann im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit grundsätzlich Rechnung getragen werden. So sind beispielsweise Tätigkeiten mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit uneingeschränkt möglich, nachdem der Beschwerdeführer mit einer adäquaten Korrektur der Brillengläser noch eine gute Sehschärfe erreicht (E. 5.7.5). In Betracht kommen etwa leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontrollarbeiten, welche unter Beizug von Hilfsmitteln wie einem Sitz-Stehhocker ausgeübt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1). Das Belastungsprofil ist somit nicht derart eng formuliert, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Da zudem auch Nischenarbeitsplätze zu berücksichtigen sind (E. 7.4.1), stehen dem Beschwerdeführer trotz des eingeschränkten Belastungsprofils mehrere Verweistätigkeiten offen.

7.5    Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in der Reinigung arbeiten würde. Gemäss LSE 2020 T17 Ziff. 91 hätte er in dieser Branche – wie von der Beschwerdegegnerin festgehalten (Urk. 7/346) - ein Einkommen von Fr. 4'539.-- pro Monat erzielen können. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2298 Punkten im Jahr 2020 auf 2343 Punkte im Jahr 2023 (Männer) (Entwicklung der Nominallöhne, 2010-2023, T39) und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2023 von total 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T03.02.03.01.04.01) ergibt sich für das Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 57’895.-- (Fr. 4’539.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2343). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 57’895.-- zu veranschlagen, was nur unwesentlich von dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten abweicht (vgl. Urk. 7/346), nicht bestritten wurde (Urk. 1) und im Übrigen über dem gemäss IK-Auszug ausgewiesenen liegt (Urk. 7/116).

7.6    Der Beschwerdeführer ist gemäss medizinsicher Beurteilung in angepasster Tätigkeit seit dem 1. Juli 2023 zu 50 % arbeitsfähig, die Restarbeitsfähigkeit ist verwertbar (vgl. vorstehend E. 7.2-4). Von dem nach LSE-Tabellenlöhnen zu bestimmenden Invalideneinkommen ist zunächst ein Abzug für Teilzeitarbeit von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils erweist sich in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zusätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % und damit gesamthaft ein Abzug von 20 % als gerechtfertigt (vgl. vorstehend E. 6.3-6.4). Dies ergibt sich daraus, dass das Belastungsprofil nicht nur den Bedarf einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne regelmässiges Gehen und Treppensteigen sowie relevante Einschränkungen hinsichtlich der Schwere der zu verrichtenden angepassten Tätigkeit, sondern auch in ophthalmologischer und otorhinolaryngologischer Sicht Einschränkungen dahingehend ausweist, dass Störlärm und ein gesteigerter Umgebungsgeräuschpegel zu meiden und durchschnittliche Anforderungen an das Sehvermögen zu stellen sind. Es liegt daher nicht nur eine Situation vor, in welcher die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Vielmehr betreffen die Einschränkungen unterschiedliche arbeitsrelevante Aspekte in nicht zu vernachlässigender Ausprägung, sodass sie im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs thematisiert werden müssen, ganz abgesehen davon, dass sie für einen potentiellen Arbeitgeber angesichts der Seh- und Hörhilfe offensichtlich sind. Es ist daher insgesamt bei gestützt auf die Rechtsprechung zu bejahender grundsätzlicher Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 7.4.1) davon auszugehen, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwertet werden kann (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Dabei fliessen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein, zumal die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Wesentlichen zur Einlegung von Pausen und zum Ausgleich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit dient.

    Gemäss LSE 2020 TA1_tirage_skill_level liess sich 2020 mit einer Hilfsarbeitstätigkeit ausgehend von Kompetenzniveau eins durchschnittlich ein monatliches Einkommen von total Fr. 5’261.-- erzielen. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. vorstehend E. 7.5) ein Einkommen von Fr. 26’842.-- (Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.5 x 0.8 : 2298 x 2343). Es ist daher von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 26’842.-- auszugehen. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 57’895.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26’842.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31’053.-- was einem Invaliditätsgrad von rund 54 % entspricht. Ab dem 1. Juli 2023 besteht daher Anspruch auf 54 % einer ganzen Rente.

7.7    Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistisch bestimmen Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Ab dem 1. Januar 2024 ist daher ebenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen. Somit besteht auch ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf 54 % einer ganzen Rente.

7.8    Zusammenfassend besteht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. Juli 2023 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Anspruch auf 54 % einer ganzen Rente.


8. 

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen.

    Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben. Die gesetzliche Regelung des Rechtsgrundsatzes, wonach die Gerichtskosten nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen sind (vgl. Urteil 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008, E. 2.4.1 mit Hinweisen), erfolgt für die erstinstanzlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausschliesslich im kantonalen Recht. Das Bundesrecht enthält weder in Art. 61 ATSG noch in einer anderen Bestimmung eine gesetzliche Normierung des Erfolgsprinzips. Weder das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) noch die Gebührenverordnung (GebV SVGer) kennt eine Regelung hinsichtlich der Kostenverlegung. Gemäss § 28 lit. a GSVGer finden ergänzend unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, nach Abs. 2 werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass vom 1. Juni bis 31. Dezember 2023 eine Rente im Umfang von 54 % anstelle von 45 % und ab 1. Januar 2024 von 54 % anstelle von 53 % bei einer beantragten ganzen Rente zugesprochen wurde, sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

8.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Dem Beschwerdeführer ist in Anbetracht des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.3 und 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Rz 225 zu Art. 61 ATSG).

Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. April 2024 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2023 Anspruch auf 54 % einer ganzen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger