Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00308


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 11. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1969 geborene X.___ war seit November 2000 als Fahrer und Allrounder bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/1, Urk. 7/5/6). Anfangs 2019 wurde die Y.___ AG von neuen Eigentümern übernommen und in der Folge mit der Z.___ AG fusioniert (vgl. www.zefix.ch). X.___ wurde am 28. Mai 2019 eine Änderungskündigung ausgesprochen (Urk. 7/15/10). Ab dem 12. Juni 2019 war X.___ zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 7/15/1; Urk. 7/14/2). Die Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin, die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise), erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 7/9/1; Urk. 7/9/4, Urk. 7/9/14, Urk. 7/9/24, Urk. 7/9/30). Am 22. November 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle zog die Akten der Vaudoise (Urk. 7/9), der Vorsorgeeinrichtung des Versicherten, AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, (Urk. 7/19; vgl. Urk. 7/13) und der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, welche ab dem 1. Januar 2020 die zuständige Krankentaggeldversicherung war, (Urk. 7/29, Urk. 7/50; vgl. Urk. 7/15/5) bei und holte Arztberichte bei Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, (Urk. 7/14) und beim Zentrum B.___ (Urk. 7/18) sowie einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG ein (Urk. 7/15). Mit Vorbescheid vom 23. März 2021 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 7/54). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/62), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Mai 2021 ab (Urk. 7/70). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/74/3-18) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. November 2021 ab (Urk. 7/77). Dagegen erhob der Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 7/79). Dieses hiess mit Urteil vom 23. Mai 2022 (Urk. 7/85) die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. November 2021 und die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2021 auf und wies die Sache zur Einholung eines somatisch-psychiatrischen Gutachtens und zu anschliessendem neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück.

1.2    Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2022 holte die IV-Stelle Berichte bei der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals C.___ (Urk. 7/90), bei Dr. A.___ (Urk. 7/91) und bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. Psych. E.___ vom B.___ (Urk. 7/94) ein und gab bei der F.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie) in Auftrag (Urk. 7/111), welches am 21. Juli 2023 erstattet wurde (Urk. 7/138). Nachdem Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung genommen hatte (Urk. 7/141/5-7), stellte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. August 2023 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/142). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/147, Urk. 7/151). Am 22. Januar 2024 nahm RAD-Arzt Dr. G.___ dazu Stellung (Urk. 7/154/4-5). Mit Verfügung vom 23. April 2024 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Januar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm ab Juni 2020 eine Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der im November 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/5) und der ab Juni 2019 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1) können allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 6) die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom
15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), gemäss Gutachten der F.___ AG sei der Beschwerdeführer seit Juli 2019 für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 30 % arbeitsunfähig. Aufgrund der eingereichten Arbeitsplatzbeschreibung erachteten sie die angestammte Tätigkeit als Chauffeur und Leiter Fuhrpark als nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe die von den Gutachtern attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Der Beschwerdeführer habe die Änderungskündigung vom 28. Mai 2019 nicht akzeptiert und hätte somit auch ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht weiter für die Z.___ AG gearbeitet. Das Valideneinkommen sei deshalb gestützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens, welches ebenfalls auf Basis der Tabellenlöhne zu ermitteln sei, sei kein leidensbedingter Abzug angezeigt, da in der angegebenen Restarbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen berücksichtigt worden seien. Aufgrund der Anpassung der IVV per Januar 2024 bestehe jedoch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf einen Pauschalabzug von 10 %. Es ergebe sich so bis Ende 2023 ein Invaliditätsgrad von 34 % und ab 1. Januar 2024 von 40 %.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Gutachter hätten in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass das von ihnen definierte Zumutbarkeitsprofil rückwirkend ab Juli 2019 gelte. Eine Begründung, weshalb von den echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten abgewichen werde, finde sich im Gutachten nicht. Die Befundlage im Gutachtenszeitpunkt sage jedoch nichts darüber aus, welche Befundlage vor dem Begutachtungszeitpunkt vorgelegen habe. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit könne daher erst ab der Begutachtung Geltung haben. Zuvor sei gestützt auf die echtzeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen.

    Das psychiatrische Gutachten weise Mängel auf. Bei der Frage, weshalb er – der Beschwerdeführer - nachts nicht respektive kaum schlafen könne, habe er nicht nur angegeben, dass dies wegen der Schmerzen sei, sondern auch, dass er wegen des Drucks bzw. der Depression kaum schlafen könne. Aus unerklärlichen Gründen sei dies vom psychiatrischen Gutachter nicht korrekt wiedergegeben worden. Sodann sei er vom psychiatrischen Gutachter gefragt worden, ob er auch kleine Einkäufe wie Brot und Zigaretten machen könne, obwohl er zuvor ausgeführt gehabt habe, dass er nicht rauche. Dies lasse die Frage aufkommen, inwiefern der psychiatrische Gutachter ihm zugehört und/oder krampfhaft versucht habe, ihm widersprüchliche Aussagen zu entlocken. So habe der psychiatrische Gutachter ihm auch mehrere Suggestivfragen gestellt: In die psychiatrische Klinik musste er nicht gehen? Eine stationäre Behandlung sei ja wohl nicht indiziert, er fühle sich sicher wohl bei Herrn E.___? Zur ersten Suggestivfrage sei anzumerken, dass diese Frage doch sehr verwundere, könne den Akten doch durchaus entnommen werden, dass eine teilstationäre Behandlung stattgefunden habe. Der psychiatrische Gutachter habe ihm auch gesagt, er solle Dr. E.___ Grüsse ausrichten und angefügt, dass er viele versicherten Personen zur Beurteilung habe, die bei Dr. E.___ in Behandlung seien. Damit lasse der Gutachter klar durchblicken, dass er sich bereits aufgrund der Tatsache, dass er – der Beschwerdeführer - im B.___ in Behandlung sei, ein voreingenommenes Bild gemacht habe. Dem Tonband zur Begutachtung sei weiter zu entnehmen, dass er sich dahingehend geäussert habe, dass er über keine Freunde verfüge und sein einziger Freund im Oktober 2022 verstorben sei. Im Gutachten stehe aber, dass er gelegentlich mit Freunden ein Glas Wein trinke. Nicht korrekt sei ausserdem, dass er sich dahingehend geäussert haben soll, dass er in der letzten Tätigkeit in der Wäscherei vorwiegend als Chauffeur gearbeitet habe. Die Antwort auf die Frage betreffend Reaktion der Menschen in seiner Umgebung sei ebenfalls nicht so im Gutachten aufgenommen, wie sie auf dem Tonband vorhanden sei. Tatsächlich habe er bei dieser Frage geantwortet, dass sich gute Freunde und die Familie Sorgen machten, weil er ein anderer Mensch sei. Somit habe er sich im Vergleich zu früher stark verändert, was so aus dem Gutachten leider nicht hervorgehe. Auch der Tagesablauf werde nicht so wiedergegeben, wie er sich geäussert habe. Man könnte meinen, dass er angegeben habe, dass er ohne Probleme um 9.00 Uhr aufstehe. Tatsächlich habe er sich aber dahingehend geäussert, dass er versuche um 9.00 Uhr aufzustehen. Die Aussage des psychiatrischen Gutachters, dass er – der Beschwerdeführer – spontan gesagt habe, Frauenarbeiten seien in seinem Haushalt stets durch die Ehefrau erledigt worden, sei so ebenfalls nicht korrekt. Der psychiatrische Gutachter habe betreffend einzelne Tätigkeiten im Haushalt mehrmals nachgefragt, wie sich das verhalte respektive wer was mache. Er habe in Bezug auf die Frage betreffend Staubsaugen sich dahingehend geäussert, dass solche Frauenarbeiten (offensichtlich bezogen auf das Staubsaugen) schon immer von der Ehefrau erledigt worden seien und er jeweils gekocht habe. Auch hier seien die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ganz klar darauf ausgelegt, dass er in aktenwidriger Weise respektive im Widerspruch zu den tatsächlich gemachten Angaben den Anschein vermitteln wolle, dass er – der Beschwerdeführer - früher nie im Haushalt mitgearbeitet habe und keine Veränderung auszumachen sei. Dies entspreche allerdings weder den Tatsachen noch seinen Ausführungen. Unverständlich sei sodann, weshalb die gesundheitsbedingte gänzliche Inaktivität mit seiner Reisefähigkeit kontrastieren soll. Ja, er sei mit der Ehefrau mit dem Flugzeug nach Griechenland geflogen. Es verhalte sich aber nicht so, dass er die Reise organisiert hätte und ohne Begleitung nach Griechenland geflogen wäre. Der psychiatrische Gutachter begründe schliesslich auch nicht nachvollziehbar, weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Auf das psychiatrische Teilgutachten könne nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Vielmehr sei gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters ab Juni 2019 durchgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

    Er habe bereits vor der ausgesprochenen Änderungskündigung an Rückenbeschwerden gelitten. Im Verlauf des ersten halben Jahres 2019 sei es aufgrund der Rückenschmerzen jedoch zu Leistungseinbussen gekommen. Dennoch habe er versucht durchzuhalten, bis es schliesslich nicht mehr gegangen sei. Bei dieser Sachlage sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Änderungskündigung aus IV-fremden Gründen ausgesprochen worden sei. Dies habe zur Konsequenz, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens die Jahreslöhne zu berücksichtigen seien, die er vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2019 erzielt habe. Selbst wenn das Gericht der Ansicht wäre, dass er bei guter Gesundheit nicht mehr beim bisherigen Arbeitgeber zum bisherigen Lohn gearbeitet hätte respektive die Änderungskündigung aus IV-fremden Gründen erfolgt sei, ändere dies nichts daran, dass beim Einkommensvergleich dennoch das damals erzielte Einkommen zu berücksichtigen sei. Er habe seit November 2000, notabene 18 Jahre, als Chauffeur und Leiter des Fuhrparks und des Lagers gearbeitet und sich entsprechend fachliche Kenntnisse und ein grosses Wissen angeeignet. Diese Tätigkeit sei ihm unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. Er habe ab 2002 konstant mehr verdient als das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 69'468.05. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund des angeeigneten Fachwissens bei guter Gesundheit im Jahr 2020 in gleichem Umfange verdient hätte wie vor seiner Erkrankung. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass für das Valideneinkommen nicht das beim letzten Arbeitgeber erzielte Einkommen herangezogen werden könne, rechtfertige es sich mit Blick auf das erzielte Einkommen und das erlangte Fachwissen auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 96'446.50.

    Er könne nur noch eine angepasste Tätigkeit ausüben. Er, über 50-jährig, könne in einer solchen angepassten Tätigkeit keine Berufserfahrung vorweisen. Bereits dies rechtfertige einen leidensbedingten Abzug, sei doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die ihm (theoretisch) verbleibende Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne. Ferner sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit auch nur noch im Umfang von maximal 70 % zumutbar. Er habe demnach gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) mit einer Lohneinbusse von 4,2 % zu rechnen. Zu berücksichtigen sei zudem die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Insgesamt sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Es ergebe sich so ein Invaliditätsgrad von 61 %.


3.

3.1    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. November 2021 (Urk. 7/77) findet sich eine Zusammenstellung der bis zum Urteilszeitpunkt aktenkundig gewordenen ärztlichen Berichte, weshalb diese an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Im Nachgang zum Urteil vom 25. November 2021 wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:

3.2    Mit Bericht an Dr. A.___ vom 20. Mai 2021 (Urk. 7/90) führte Dr. med.
H.___, Oberärztin, Klinik für Ohren-, Nasen- Hals- und Gesichtschirurgie des C.___ als Diagnosen an:

- chronischer dekompensierter Tinnitus mit/bei

- bekannter Depression

- leichtgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit im Hochtonbereich beidseits

- Tinnitus Handicap Inventory: 80/100 Punkte, entspricht einer vollständigen Belastung Grad 5

- bekannter laryngopharyngealer Reflux mit Husten und Globusgefühl

- arterielle Hypertonie

    Der Beschwerdeführer berichte seit November/Dezember 2020, einen Ton auf beiden Ohren zu hören. Der Tinnitus sei konstant vorhanden, nicht pulsierend und stehe im Zusammenhang mit Stress. Ein Hochtonhörverlust im Rahmen einer beginnenden, noch nicht versorgungsbedürftigen Presbyakusis, wie in diesem Fall vorliegend, sei geradezu prädestiniert für die Entstehung eines Ohrgeräusches. Das Ohrgeräusch entstehe aufgrund einer zentralen Kompensation, welche im Sinne einer Überaktivität des auditorischen Kortex beginne. Komme es in der Folge zu einer Vernetzung zwischen dem auditorischen System und Arealen des Gehirns, welche für Stress, Emotionen, Aufmerksamkeit, Bewusstsein, Gedächtnis oder Schlaf verantwortlich seien, so könne es schlussendlich zur Wahrnehmung in Form des Ohrgeräuschs kommen. Sicherlich sei bei bekannter psychiatrischer Nebendiagnose einer Depression und Schlafstörung ein Zusammenhang mit dem Ohrgeräusch zu sehen. Sie bitte Dr. E.___ dies auch in seine Behandlung miteinzubeziehen. Eine Kontrolle in ihrer Sprechstunde sei nicht mehr geplant.

3.3    Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ vom B.___ erklärten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. September 2022 (Urk. 7/94), aktuell sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten. Nach wie vor erlaubten es Müdigkeit, Gedankenkreisen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Motivationslosigkeit, Traurigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite, Schlafstörungen sowie unterschiedlicher Appetit dem Beschwerdeführer nicht, seiner bisherigen beruflichen Aktivität erfolgreich nachzugehen. Auch für angepasste Tätigkeiten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Auf längere Sicht, bei vorhandenen Ressourcen und einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit, sei von einer vorsichtig positiven Prognose auszugehen. Es müsse jedoch zuerst ein Arbeitsversuch mit niedrigen Prozenten stattfinden. Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren bei ihnen in Behandlung. Es sei zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen, es persistierten Lust- und Interesselosigkeit, deutliche Stimmungsschwankungen sowie Rückzug (plötzlich und ohne Vorwarnung). Nur etwa ein Mal pro Woche gebe es einen besseren Tag. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten Dr. D.___ und Dr. phil. E.___:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest:

- Status nach Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1)

- lumbovertebrales Syndrom

- cervikovertebrales Syndrom

3.4    Die Gutachter der F.___ AG führten in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2023 (Urk. 7/138) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/138/9):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10)

- chronisches lumbospondylogenes/facettogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5)

- radiomorphologisch im MRT LWS vom 10. Juli 2019 regelrechte Stellungsverhältnisse bei erhaltenem ventralem, dorsalem und spinalem Alignement, einzelne Wirbelkörperhämangiome, ansonsten kein Hinweis auf fokale ossäre Läsionen, angedeutet schmale, zentral akzentuierte dorsale Diskusprotrusion LWK3/4, 4/5, LWK5/SWK1 ohne Hinweis auf eine foraminale oder rezessale Nervenwurzelaffektion, milde Facettengelenksarthrosen mit hypertrophen Ligamenta flava betont an der kaudalen LWS, Spitze des Conus medullaris auf Höhe LWK1, keine Spinalkanalstenose, leichtgradige Verfettung des Erector spinae

- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/138/9):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol bei pathologisch erhöhtem CDT (ICD-10 F10.2)

- belastungsabhängige Armschmerzen mit intermittierenden Missempfindungen an den Händen (ICD-10 M79.69)

- Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)

- metabolisches Syndrom mit

- Adipositas Grad I (ICD-10 E66.0)

- arterieller Hypertonie (ICD-10 I10.0)

- Hyperlipidämie (ICD-10 E78.1)

- Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)

- laryngopharyngealer Reflux (ICD-10 K21.9)

- Tinnitus und leichte Hochtonschwerhörigkeit (ICD-10 H83.8)

- chronischer Husten (ICD-10 J42)

- DD bei laryngopharyngealem Reflux

    Die neurologisch anmutenden Beschwerden beider Arme könnten aus fachärztlicher Sicht nicht erklärt werden. Das geschilderte Aktivitätsniveau im Alltag kontrastiere teilweise mit der subjektiv komplett aufgehobenen Arbeitsfähigkeit. Auch dass die Rückenbeschwerden keine nennenswerte Haushalttätigkeit zuliessen, sei aus fachärztlicher Sicht nicht erklärbar (Urk. 7/138/8).

    Aus internistischer Sicht könnten einige Diagnosen gestellt werden. Diese seien soweit notwendig behandelt und könnten keinerlei Einschränkungen der Zumutbarkeit erklären. Aus neurologischer Sicht könnten die Armschmerzen nicht erklärten werden, bezüglich des Tinnitus bestünden keine Hinweise auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei eine rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren, welche als leicht bis mittelschwer zu taxieren sei. Diese psychische Einschränkung bewirke durch die Leistungsminderung respektive den erhöhten Pausenbedarf eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Jedoch sei die zeitliche Zumutbarkeit dadurch nicht eingeschränkt. Die zusätzlich diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wie auch der mögliche Überkonsum von Alkohol begründeten keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem habe der mögliche Alkoholkonsum zu keinen klinisch fassbaren bleibenden organischen respektive psychoorganischen Veränderungen geführt, welche eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Aus rheumatologischer Sicht seien insbesondere im Bereich des Achsenskeletts diverse organische Veränderungen vorhanden. Die Beschwerden im Bereich der LWS seien durch die multietageren, kaudal betonten Facettengelenksarthrosen erklärbar. Zudem bestehe eine gewisse muskuläre Dysbalance entsprechend einer Haltungsschwäche. Auch aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit, jedoch begründeten die vorhandenen Veränderungen der LWS eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit, insbesondere durch Pausenbedarf. Sowohl aus psychiatrischer wie auch aus rheumatologischer Sicht sei dementsprechend keine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit zu formulieren. Aus rein psychiatrischer Sicht betrage die Einschränkung der Leistungsfähigkeit 20 %, aus rheumatologischer Sicht werde diese auf 20 bis 30 % beziffert. In der Konsensbeurteilung hätten diese beiden Einschätzungen keinen additiven Effekt. Dies insbesondere darum, weil ein erhöhter Pausenbedarf respektive ein leidensangepasstes Pausenmanagement einen Erholungseffekt für beide Problemkreise habe und somit auch die entsprechenden Symptome und somit die Leistungsfähigkeit wieder verbessern könne. Die gesamthafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit betrage somit 30 % (Urk. 7/138/8-9). Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit könne seit Juli 2019 angenommen werden (Urk. 7/138/10).

    Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere berufliche Tätigkeit sollte unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen umgesetzt werden können: Zu vermeiden seien stereotype Rotationsbewegungen der LWS vor allem in Kombination mit gleichzeitiger Reklination, eine solche Position wäre beispielsweise bei Arbeiten an einer Decke notwendig. Der Beschwerdeführer sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln. Die angestammte Tätigkeit erfülle die Kriterien einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/138/10).

    In Bezug auf die Rückenproblematik wäre die Durchführung einer lokalen Schmerzintervention zu evaluieren. Diese könnte, insbesondere in Verbindung mit einer Medizinischen Trainingstherapie, zu einer Verbesserung der Symptomatik führen. Bei stattgehabter Chronifizierung könnten sie jedoch die Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolges nicht beziffern. Das Fortführen einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne zudem zum Erhalt der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beitragen. Der chronische Husten, obwohl aktuell nicht für die Arbeitsfähigkeit einschränkend, scheine ihnen weiter abklärungsbedürftig. Zu Verbesserung der langfristigen Prognose empfählen sie das Thema Alkoholkonsum sowohl von internistischer wie auch psychiatrischer Seite aufzunehmen, um einerseits den Schweregrad festzustellen und andererseits einen therapeutischen Ansatz für eine Abstinenz zu etablieren (Urk. 7/138/11).


4.

4.1    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

    Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der F.___ AG vom 21. Juli 2023 (Urk. 7/138) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4). Die Sachverständigen haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

4.2    Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten der F.___ AG vorbringen lässt, vermag dieses nicht infrage zu stellen.

    Soweit der Beschwerdeführer die retrospektive Beurteilung der Gutachter beanstandet, verkennt er, dass die behandelnden Fachpersonen des B.___ mit Bericht vom 20. September 2022 explizit seit Behandlungsbeginn keine wesentliche Veränderung festhielten (Urk. 7/94/4). Die Fachpersonen des B.___ haben denn im Bericht vom 20. September 2022 auch unverändert zu früheren Berichten (Urk. 7/18/7-9) eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Auch dem Bericht der Fachpersonen des B.___ vom 25. Februar 2023 (Urk. 7/122) ist zumindest keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Vielmehr findet sich in Abweichung zu früheren Berichten auch die Diagnose einer mittelgradigen kognitiven Störung (SPM, DAUF, FVW). Es erweist sich bei dieser Sachlage als schlüssig, dass die Gutachter von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit 2019 ausgingen. Festzuhalten ist hierzu allerdings, dass die Änderungskündigung nicht wie im Gutachten festgehalten (Urk. 7/138/10) im Juli 2019 erfolgt war, sondern bereits Ende Mai 2019 (Urk. 7/15/10) und der Beschwerdeführer nicht ab Juli 2019, sondern bereits ab dem 12. Juni 2019 krankgeschrieben worden war (Urk. 7/15/1; Urk. 7/14/2).

    Soweit der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass der psychiatrische Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Grüsse an Dr. phil. E.___ ausrichten liess und anmerkte, er habe viele Patienten von Dr. phil. E.___ zur Begutachtung, auf eine Befangenheit von Dr. I.___ schliessen möchte, kann ihm nicht gefolgt werden, machte Dr. I.___ doch keine wertende Aussage. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Dr. I.___ aus der Tatsache, dass er schon andere Patienten von Dr. phil. E.___ begutachtet hatte, irgendwelche Schlüsse auf das Patientenkollektiv von Dr. phil. E.___, geschweige denn spezifisch auf den Beschwerdeführer gezogen hätte. Ein unzulässiges Frageverhalten ist dem Gutachten bzw. den Tonbandaufnahmen zudem generell nicht zu entnehmen. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Gutachten sehr wohl, dass er über keine Freunde verfügt und sein bester Kollege im Oktober 2022 verstorben ist («Auf die Frage nach Kontakten sagte er, dass sein bester Kollege im Oktober 2022 gestorben sei infolge eines Herzinfarktes. Sonst habe er niemanden mehr. Es sei schon langweilig, wie er bestätigte», Urk. 7/138/33; «Er gab an, dass sein noch bester Kollege im Herbst 2022 verstorben sei, nun keine Kollegen mehr zu haben», Urk. 7/138/36; «Er gab sonst an, kaum mehr Kontakte zu haben», Urk. 7/138/38). Des Weiteren ergibt sich entgegen dem Beschwerdeführer aus dem Gutachten nicht, dass die geltend gemachten Schlafprobleme durch Dr. I.___ als rein somatisch bedingt qualifiziert worden wären. Vielmehr werden die Schlafprobleme im Rahmen des psychiatrischen Befundes (Urk. 7/138/35) und der Herleitung der (psychiatrischen) Diagnose genannt (Urk. 7/138/36). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht korrekt, dass er sich dahingehend geäussert habe, er habe in der letzten Tätigkeit in der Wäscherei vorwiegend als Chauffeur gearbeitet, ist nicht nachvollziehbar. So führte er während des psychiatrischen Gesprächs mehrmals aus, dass er als Fahrer gearbeitet habe (beispielsweise ab ca. 1:04:40). Es ist zudem aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Chauffeur/Fahrer tätig war (Urk. 7/5/6, Urk. 7/9/20, Urk. 7/15/1, Urk. 7/61, Urk. 7/152). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht gesagt, dass er um 9:00 Uhr aufstehe, sondern lediglich, dass er dann aufzustehen versuche, verfängt nicht, ergibt sich aus der Tonbandaufnahme doch, dass er ausführte, dass er um 9:00 Uhr aufstehe (ab ca. 5:40). Analoges gilt betreffend die Aussage, Staubsaugen sei Frauenarbeit. Dem Gutachten ist tatsächlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, Frauenarbeiten seien stets durch die Ehefrau erledigt worden (Urk. 7/138/33). Diese Aussage steht jedoch unmittelbar nach der Aussage des Beschwerdeführers, er könne nicht Staubsaugen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Gutachter die Aussagen des Beschwerdeführers unkorrekt wiedergegeben haben soll (ab ca. 28:25). Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er gelegentlich mit Freunden ein Glas Alkohol trinke (Urk. 7/138/36), ist so der Tonbandaufnahme der Begutachtung hingegen tatsächlich nicht zu entnehmen. Gemäss der Tonbandaufnahme sagte der Beschwerdeführer, dass er keinen Alkohol trinke. Nachdem der Gutachter nach früherem Alkoholkonsum gefragt hatte, erklärte der Beschwerdeführer, ab und zu mit Freunden (ab ca. 26:20). Diese Aussage dürfte vom Gutachter so interpretiert worden sein, dass aktuell noch ab und zu ein Alkoholkonsum mit Freunden stattfindet. Nachdem der Beschwerdeführer ausgeführt hatte, er trinke gar nicht, dürfte sich seine Aussage jedoch auf die Vergangenheit bezogen haben. Dies muss aber nicht abschliessend entschieden werden, wäre ein gelegentlicher Kontakt mit Freunden doch ohnehin eine äusserst geringe Aktivität, die keinen relevanten Rückschluss auf die Arbeitsfähigkeit zulässt. Dass Dr. I.___ aus dem angenommenen gelegentlichen Alkoholkonsum mit Freunden andere Schlüsse gezogen hätte, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Schliesslich wendete der Beschwerdeführer zutreffend ein, dass Dr. I.___ zunächst entgangen war, dass er – der Beschwerdeführer – ausgeführt hatte, nicht zu rauchen. Diese Angabe machte er nämlich im Rahmen seiner Ausführungen zum Appetit bzw. seinem Gewicht (ca. ab 7:55). Diese Unachtsamkeit stellt jedoch kein Indiz dar, welches die Schlüssigkeit des Gutachtens infrage zu stellen vermöchte. So ergibt sich denn auch aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr raucht (Urk. 7/138/32).

4.3    Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte (E. 3.1-3.3, Urk. 7/122) nichts ergibt, was das Gutachten der F.___ AG infrage stellen würde, kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. Es ist entsprechend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne stereotype Rotationsbewegungen der LWS, vor allem in Kombination mit gleichzeitiger Reklination, bei denen er die Arbeitsposition selbständig wechseln kann noch mit einer Präsenzzeit von
8 bis 8,5 Stunden pro Tag ausüben kann, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % besteht (Urk. 7/138/10).

    Festzuhalten ist hierzu jedoch, dass sich gestützt auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Stellenbeschrieb (Urk. 7/152) sowie der RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 (Urk. 7/154/4-5) ergibt, dass die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit keiner angepassten Tätigkeit entspricht. Es ist daher gestützt auf das Gutachten bzw. die RAD-Stellungnahme von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, und zwar seit Juni 2019.


5.

5.1    Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Nachdem der Beschwerdeführer seit Juni 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und er sich am 22. November 2019 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/5), ist der hypothetische Rentenbeginn im Juni 2020.

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

5.2.2    Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/15). Wie im Urteil vom 25. November 2021 vom hiesigen Gericht erwogen (Urk. 7/77 E. 5.2.1), hatte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer am
28. Mai 2019 eine Änderungskündigung ausgesprochen (Urk. 7/15/10), das heisst, die Änderungskündigung war vor Eintritt der attestierten Arbeitsunfähigkeit am 12. Juni 2019 erfolgt (Urk. 7/15/1; Urk. 7/14/2). Hinweise, dass die Änderungskündigung durch gesundheitliche Einschränkungen, namentlich Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 1 S. 11), begründet war, liegen nicht vor. So stand der Beschwerdeführer vor Erhalt der Änderungskündigung nicht in ärztlicher Behandlung (Urk. 7/5/7, Urk. 7/14/2). Die mit der Änderungskündigung verbundene Gehaltsreduktion wird vom Beschwerdeführer zudem selbst als wesentlich für seine Erkrankung gesehen (Urk. 7/19/6, Urk. 7/18/7). Nachdem der Beschwerdeführer den neu offerierten Vertrag nicht akzeptiert hat, steht fest, dass er auch ohne Gesundheitsschaden nicht weiter für die Z.___ AG gearbeitet hätte. Das Valideneinkommen kann daher nicht basierend auf das vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG erzielte Einkommen berechnet werden, vielmehr ist das Valideneinkommen gestützt auf die LSE zu berechnen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2020 vom 1. März 2021 E. 4.1 mit Verweis auf das vom Beschwerdeführer zur Massgeblichkeit des bei der Z.___ AG erzielten Einkommens angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2015 vom 23. Juni 2015).

5.2.3    Massgebend ist die LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level. Die Beschwerdegegnerin erachtete innerhalb dieser Tabelle das Median-Einkommen von Männern, welche Tätigkeit des Kompetenzniveaus 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) ausüben als massgebend (Urk. 7/153). Wie sich aus dem aktenkundigen Stellenbeschrieb (Urk. 7/61, Urk. 7/152) ergibt, war der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG (bzw. der Z.___ AG) neben seiner Tätigkeit als Chauffeur auch Leiter des Fuhrparks und des Lagers und damit für verschiedene weitere Aufgaben zuständig, welche teilweise ein erhebliches Fachwissen voraussetzten. So war er verantwortlich für alle Fahrzeuge, Pneuwechsel, Garagentermine, Einteilung der Fahrzeuge, Fahrzeugkauf, Mithilfe beim Tourenplan (zur Auslieferung der gereinigten Kleidungsstücke), Pläne für Ferienaushilfe, Einkauf aller Materialen (Waschmittel, Heizöl, Kleiderbügel etc.) und das tägliche Aufstarten der Betriebs- und Technikanlagen, inkl. Kontrolle dieser Anlagen (Urk. 7/152). Die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist daher dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), was sich auch im Lohn niederschlug. In den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2019 verdiente der Beschwerdeführer rund Fr. 94'000.-- (Urk. 7/11, Urk. 7/15), wenngleich relativierend zu erwähnen ist, dass die neuen Eigentümer der Y.___ AG - anders als die bisherigen (vgl. Urk. 9/152) - diesen Lohn als überrissen beurteilten (Urk. 7/15/4). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Ziffern 49-52 (Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei) der LSE massgebend sind. Die Parteien verkennen dabei, dass sich der massgebende Wirtschaftszweig nach dem Unternehmen und seinem Hauptzweig wirtschaftlicher Wertschöpfung bestimmt. Die Y.___ AG war jedoch ebenso wenig wie die Z.___ AG in den Wirtschaftszweigen Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei tätig, betrieben bzw. betreiben beide doch eine Wäscherei. Massgebend ist daher der Wirtschaftszweig Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen (Ziffer 96; vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/960). Das Einkommen von Männern, die im Jahr 2020 Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 3 im Wirtschaftszweig sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen ausübten, betrug im Median Fr. 6'187.--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,8 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziffern 94-96) ergibt sich so ein Valideneinkommen von Fr. 77’585.-- (Fr. 6'187.- : 40 x 41,8 x12).

5.3

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2).

5.3.2    Der Beschwerdeführer ging nach Eintritt des Gesundheitsschaden keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne zu bemessen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Männern im Jahr 2020 im Median Fr. 5’261.--, was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden im Jahr 2020 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit einem Einkommen von Fr. 46'070.60 (Fr. 5‘261.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,7) entspricht.

5.3.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor (Urk. 2, E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei ein Abzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 13 f., E. 2.2).

    Der Beschwerdeführer war im Jahr 2020 51 Jahre alt. Es verblieben ihm somit noch 14 Jahre bis zur Erreichung des ordentlichen Referenz-Alters. Sein Alter vermag daher keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen. Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt lag im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns nicht vor, war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt doch nur ein Jahr abwesend vom Arbeitsmarkt. Der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt grundsätzlich ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten liegen keine Umstände vor, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten.

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77’585.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'070.60 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 40,6 % ([Fr. 77’585.-- - Fr. 46'070.60] : Fr. 77’585.--). Der Beschwerdeführer hat damit ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.


6.

6.1    Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommens mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt - 10 % abzuziehen. Es ist deshalb per 1. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 9201). Hierzu ist festzuhalten, dass für das Jahr 2024 noch keine statistische Werte publiziert wurden, weshalb es sich rechtfertigt, sowohl betreffend Validen- als auch betreffend Invalideneinkommen eine Aufrechnung auf das Jahr 2023 vorzunehmen.

6.2    Aus der Tabelle TA1_tirage_skill_level ergibt sich für das Jahr 2022 für Männer, welche eine Tätigkeit des Kompetenzniveaus 3 im Wirtschaftszweig sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen ausübten, ein Median-Einkommen von Fr. 6’073.--. Dies entspricht bei einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, Ziffern 90-96) und die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziffern 94-96) einem Einkommen von Fr. 78'428.70 (Fr. 6073.-- : 100,5 x 103,5 : 40 x 41,8 x 12).

6.3    Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Männern im Jahr 2022 im Median Fr. 5’305.--, was bei einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, Total) und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit einem Einkommen von Fr. 47'236.65 (Fr. 5‘305.-- : 107,1 x 108,9 : 40 x 41,7 x 12 x 0,7) entspricht. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 42'513. (Fr. 47'236.65 x 0,9).

6.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'428.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'513. resultiert ein Invaliditätsgrad von 45,8 %. Nachdem sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV um 5 Prozentpunkte ändert, hat er ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 28b Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung).


7.    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.


8.

8.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer ab Juni 2020 die Zusprache einer ganzen bzw. einer Dreiviertelsrente geltend gemacht hat (Urk. 1 S. 15), ihm jedoch nur, aber immerhin ab 1. Juni 2020 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 40 % einer ganzen Rente zuzusprechen ist, sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).

8.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3400.-- (inkl. Barauslage und MWST) als angemessen. Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, soweit über die zuzusprechende Invalidenrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. April 2024 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler