Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00309
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 29. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, meldete sich nach erfolgter Früherfassung vom 3. Mai 2022 (Urk. 7/1) am 8. Juni 2022 unter Hinweis auf Hüftschmerzen und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Neurologie Y.___ AG ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie ein, das am 4. Oktober 2023 erstattet wurde (Urk. 7/28). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32; Urk. 7/45; Urk. 7/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien - allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen. Es sei ihr zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 40 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1). Das Gutachten vom 4. Oktober 2023 sei umfassend und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei als Frühinvalide anzusehen. Der Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 2022 betrage 32 %, jener ab 1. Januar 2024 39 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich in enger Behandlung bei ihrem Psychiater Dr. Z.___ befinde. Übereinstimmend hätten sowohl der psychiatrische Gutachter als auch Dr. Z.___ eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) und tägliche Panikattacken (ICD-10: F41.0) respektive eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01) diagnostiziert (S. 5). Es beständen keine Differenzen zwischen der Beurteilung des behandelnden Psychiaters und dem psychiatrischen Gutachten, ausser in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 6). Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei überhaupt nicht nachvollziehbar und völlig unbegründet (S. 7). Es gebe keine Ausführungen dazu, wieso der psychiatrische Gutachter von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters abweiche, obwohl er dessen Einschätzung in allen anderen Punkten explizit geteilt habe (S. 8). Auch könne die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund, wonach es sich vorliegend um eine mittelgradige bis schwere Erkrankung handle und sich in sämtlichen Bereichen keine Inkonsistenzen ergeben hätten, absolut nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls könne die Arbeitsfähigkeit dahingehend nicht nachvollzogen werden, dass eine Unterscheidung zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit vorgenommen werde. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer unbestrittenen Frühinvalidität auf keinerlei Erwerbskarriere zurückblicken. Es sei daher nicht nachvollziehbar, von welcher «bisherigen Tätigkeit» der Gutachter ausgehe (S. 9). Zusammenfassend könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Vielmehr werde von Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 10).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH Chirurgie/Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2022 (Urk. 7/9/5) folgende Diagnosen auf:
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ICD-10 F60.31
- Symptomatisches Impingement der Hüfte beidseits
- Status nach Appendektomie
- Status nach Abort
Er betreue die Beschwerdeführerin seit 14. April 2021. Wegen einer nicht zu übersehenden schweren psychischen Störung habe er die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2021 Dr. Z.___ und Psychologin B.___ überwiesen (Urk. 7/9/5).
3.2 Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 29. September 2022 (Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):
- Emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), ED 20.07.2021
- Tägliche Panikattacken (ICD-10 F41.8), ED 20.07.2021
Bei der Beschwerdeführerin liege eine frühkindliche emotionale Deprivation durch mütterliche Vernachlässigung vor. Die Mutter habe sie im elften Lebensjahr verlassen. Es bestehe seither ein passiver Todeswunsch. Sie sei von ihrem Freund und Vater, beide an multipler Sklerose erkrankt, parentifiziert. Es bestehe keine innerseelische Sicherheit und kein Selbstwert. Es sei keine Tätigkeit möglich und es bestehe keine Leistungsfähigkeit (S. 1). Die Beschwerdeführerin versuche, ihren Vater zu stützen, sei aber selber in einem psychisch desolaten Zustand (S. 2). Sie befinde sich in wöchentlichen Sitzungen bei ihm. Die Prognose sei schlecht (S. 3).
3.3
3.3.1 Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens der Neurologie Y.___ AG in den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie vom 4. Oktober 2023 (Urk. 7/28/1-9) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 4):
- Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31)
- Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.0)
Auf orthopädischem Fachgebiet ergäben sich keine Einschränkungen. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe in ihrer bisherigen Tätigkeit - abstellend auf eine Hilfstätigkeit - aus psychiatrischer Sicht und im Konsens eine Leistungsminderung in Höhe von 40 % (S. 5) seit jeher (S. 6). Dies, weil die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen und entsprechend unterschiedliche Verhaltensweisen zu zeigen, durch die Schwierigkeiten der Impulskontrolle, die Störungen der Selbst- und Objektwahrnehmung und die reduzierte Mentalisierungsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Fähigkeit,
ausdauernd an einer Tätigkeit zu bleiben und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten, sei durch die rasche Erschöpfbarkeit aufgrund der Tagesmüdigkeit durch die Schlafstörungen reduziert. Die Fähigkeit, in sozialen Kontakten und dabei auch in Konfliktsituationen adäquat zu reagieren, sei aufgrund der Impulskontrollstörung, der Stimmungsschwankungen und der reduzierten Mentalisierungsfähigkeit reduziert (S. 4). Die Fähigkeit, enge Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen und aufrechtzuerhalten sei aufgrund der Defizite im Bereich Objektwahrnehmung und Bindungsfähigkeit reduziert. Aufgrund der agoraphobischen Symptomatik mit Panikattacken sei die Fähigkeit der Versicherten zu adäquater Interaktion in Gruppen reduziert (S. 5).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe im Konsens keine Einschränkung der Leistung (S. 6) und somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7). Eine solche angepasste Tätigkeit beinhalte keine Arbeit in einem grossen Team, ein wohlwollendes Arbeitsumfeld, keinen Kundenkontakt, Tätigkeiten mit klar definierten Arbeitsinhalten und ohne rasch und unvorhergesehen wechselnden Anforderungen sowie keine Arbeit mit durchgehend hohen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, keine Tätigkeit im Schichtdienst, keine Tätigkeit, die frühmorgens beginne, keine Tätigkeit, bei der das äussere Erscheinungsbild ausschlaggebend sei, und berücksichtige wenn möglich die Ressource «Tiere» der Versicherten.
3.3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. September 2023 (Urk. 7/28/10-30) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17):
- Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31)
- Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01)
Die Beschwerdeführerin sei durch ihren Freund zur Exploration begleitet worden, der während der ersten etwa 20 Minuten der Exploration beigewohnt habe (S. 11). Während der Exploration habe sich eine reduzierte Mimik und Gestik gezeigt. Als ihr Freund den Raum verlassen habe, habe er ihr zwei Kuscheltiere dagelassen, die sie festgehalten habe (S. 12). Die Beschwerdeführerin habe von deutlich ausgeprägtem Gedankenkreisen und einem zeitweise vorhandenen Gedankendrängen berichtet (S. 12). Sie habe von keiner depressiven Grundstimmung, jedoch von einer deutlichen Ängstlichkeit und zeitweise vorhandenen deutlichen Dysphorie und Gereiztheit sowie Impulsivität berichtet. Während der Exploration habe sich keine deprimierte Stimmungslage gezeigt, jedoch eine Affektarmut und Affektstarre (S. 13).
Gemäss Mini-ICF Rating seien insbesondere die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die Gruppenfähigkeit erheblich ausgeprägt beeinträchtigt (S. 14-15). Die Persönlichkeitsstruktur gemäss OPD-3 sei gering bis desintegriert mit den deutlichsten Defiziten in den Bereichen der Selbstwahrnehmung und -steuerung, der Bindung und der Kommunikation nach aussen und innen (S. 15).
Die gestellten Diagnosen könnten mit Sicherheit gemäss den ICD-10 genannten Kriterien gestellt werden. Die geschilderten Angstattacken tags und nachts seien als Folge der Diagnose F60.31 zu verstehen und rechtfertigten nicht die Diagnose einer genuinen Panikstörung. Die Erkrankung sei als mittelgradig bis schwer einzustufen. Die Diagnosen des Kollegen Dr. Z.___ könnten nachvollzogen und bestätigt werden. Jedoch werde die Beurteilbarkeit erschwert, da nicht zwischen Beschwerden und Befund differenziert werde (S. 17).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistung in Höhe von 40 %, mithin bestehe seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (Urk. 7/28/28; E. 3.2.1) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 20).
3.3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss in seinem Teilgutachten vom 6. September 2023 (Urk. 7/28/31-46) auf keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er das femoroacetabuläre Impingement beide Hüften ohne wesentliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit (ICD-10: M24.85) sowie die Neigung zu unteren Rückenbeschwerden ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung (ICD-10: M54.5). Es bestehe aus orthopädischer Sicht angesichts der Bildgebung und der heute erhobenen Befundtatsachen für alle Tätigkeiten seit jeher eine volle Belastbarkeit (S. 12).
3.4 Dr. med. Z.___ führte in seinem Bericht vom 25. April 2024 zu den pathologischen Befunden nach dem AMDP-System aus (Urk. 3/4), dass leichte bis mittelgradige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen aufgrund deutlich erhöhter Ablenkbarkeit bei Alltagsaktivitäten vorlägen. Zudem ein starkes und ständiges Gedankenkreisen um tägliche Tätigkeiten und starke Insuffizienzgefühle, dass sie ohne Partner nichts schaffe. Es bestünden eine starke Agoraphobie und tägliche Panikattacken, starke Versagensangst sowie Misstrauen gegenüber Neuem. Die Affektivität zeige eine deutliche Ablenkbarkeit zum negativen Pol hin, mit Weinen bei psychischer Konfrontation mit der Angst. Im Antrieb sei sie ständig deutlich reduziert. Sie sei rasch erschöpft. Sie ziehe sich stark sozial zurück.
Sie leide an deutlichen Einschlafstörungen sowie Tagesmüdigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf sowie Zittern und psychomotorischer Unruhe beim Berichten über ihre Belastungen. Sie habe stets im Hintergrund vorhandene latente Suizidgedanken ohne konkreten Plan (S. 2).
Gemäss Mini-ICF-App habe sie in 10 von 13 Bereichen eine vollständige Beeinträchtigung. Diese Fähigkeiten seien zu einem grossen Teil für das Bestehen im primären Arbeitsmarkt überaus von Bedeutung. Die Ursachen für die vollständige Beeinträchtigung seien das ständige Gedankenkreisen, dass sie nicht genüge, und die ständige Angst und Überzeugung, ihr würde Negatives zustossen, vor allem, wenn sie alleine sei. Sie sei der Überzeugung, sie sei nichts wert und benötige stets die symbiotische Beziehung zu ihrem Partner, um zu existieren. Dies seien fest verankerte, therapeutisch kaum beeinflussbare Defizite in der Persönlichkeitsstruktur, welche mit den Diagnosen Borderline-Persönlichkeitsstörung, Angststörung und Panikattacken kodiert seien. Diese machten die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4).
4.
4.1 Das bidisziplinäre Gutachten der Neurologie Y.___ vom 4. Oktober 2023 (Urk. 7/28) erfüllt die grundlegenden formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.3). Es beruht auf den wesentlichen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte.
Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthält, wobei der psychische Gesundheitszustand im Vordergrund steht. Nicht in Frage gestellt wurde von der Beschwerdeführerin der gutachterliche Schluss auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, woran sich im Lichte der höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 1.3) auch keine Zweifel aufdrängen.
4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
4.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
4.5 Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Neurologie Y.___ AG (E. 3.3) verneint. Das Gutachten erfüllt zwar im Grundsatz die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.3 und E. 4.1), es weist aber, was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, erhebliche inhaltliche Mängel auf.
So überzeugt die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht. Er führte einerseits aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit - bezogen auf eine Hilfsarbeitstätigkeit (Urk. 9/28/5) - zu 40 % arbeitsunfähig sei bzw. dass in diesem Umfang eine Leistungsminderung vorliege. Andererseits bestehe in einer ideal angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/28/29). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat sie nach der Schulzeit keine Ausbildung absolviert und war auch nie erwerbstätig (E. 2.2, Urk. 7/8). Insofern liegt bei ihr keine angestammte Tätigkeit vor, weswegen die Unterscheidung nicht plausibel ist. Aber auch inhaltlich bleibt unklar, wieso die Beschwerdeführerin trotz der vom Gutachter aufgeführten Defizite in einer ideal angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sein sollte. Wie der Gutachter ausführte, sind die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sowie die Agoraphobie mit Panikattacken als mittelschwere bis schwere Erkrankungen einzustufen (Urk. 7/28/26). Zudem ist bei der Beschwerdeführerin gemäss seiner Beurteilung die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen, durch die Schwierigkeiten der Impulskontrolle, der Störungen der Selbst- und Objektwahrnehmung und der reduzierten Mentalisierungsfähigkeit eingeschränkt. Auch die Fähigkeit, andauernd an einer Tätigkeit zu bleiben und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten, ist durch die rasche Erschöpfbarkeit aufgrund der Tagesmüdigkeit durch die Schlafstörungen reduziert (Urk. 7/28/28). Wieso sich diese Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit - unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - quantitativ in keiner Weise auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollen, ist nicht schlüssig. Länger konzentriert an einer Tätigkeit zu arbeiten und das Leistungsniveau während der Arbeitszeit halten zu können, sind Anforderungen, welche der erste Arbeitsmarkt grundsätzlich an Arbeitnehmende stellt und überwiegend wahrscheinlich auch in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld erwartet werden.
Insgesamt ist somit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb darauf bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden kann.
4.6 Was das Eingliederungspotential anbelangt, ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nach der Schulzeit nie eine Ausbildung absolviert und auch sonst keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat. Sie hat noch nie gearbeitet (vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/8). Die Eingliederungsfachperson ging im Lichte der medizinischen Aktenlage vor der Begutachtung und der bisher fehlenden Anknüpfung ans Erwerbsleben davon aus, dass kein Eingliederungspotential vorhanden sei und somit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/31/2). Dies steht nun im diametralen Widerspruch zur Einschätzung des Gutachters. Wie aus den medizinischen Akten hervorgeht, geht die Beschwerdeführerin faktisch keiner ausserhäuslichen Aktivität alleine nach (vgl. Urk. 3/4, wonach sie es bisher nicht geschafft habe, ohne Begleitung durch ihren Freund allein irgendwo hinzugehen). So gehe sie nur mit ihrem Partner zusammen mit dem Hund aus dem Haus und auch das Einkaufen erledige sie nur mit ihrem Partner (Urk. 7/28/19). Auch begleite sie ihr Partner zu allen Terminen (Urk. 7/28/18). Selbst zur Begutachtung wurde sie von ihrem Partner begleitet, dieser war während 20 Minuten bei der Exploration anwesend und hinterliess ihr anschliessend zwei Stofftiere für die weitere Dauer der Exploration (Urk. 7/28/20). Der Gutachter beurteilte die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt als konsistent (vgl. Urk. 7/28/4). Insofern stellt sich die Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht alleine - ohne Hilfe des Partners - in der Lage wäre, einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Der Gutachter enthielt sich Ausführungen zur Frage, ob die diagnostizierten Störungen die Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin erklären und der Beschwerdeführerin mit Blick darauf eine Eingliederung ohne vorherige Eingliederungsmassnahmen medizinisch-theoretisch zumutbar ist. Dies wie auch seine pauschale Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit «seit jeher» bestehe (vgl. Urk. 7/28/29), greifen jedenfalls zu kurz.
4.7 Schliesslich hält die Einschätzung des Gutachters auch mit Blick auf die von der Rechtsprechung verlangte Indikatorenprüfung nicht stand. Der wenig substanziierten Ressourcenprüfung (Urk. 7/28/27) fehlt es insbesondere an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, welche die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 100 % mit den persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Einklang brächte. Es wurde vom Gutachter auch nicht unterschieden, welche Beschwerden krankheitsbedingt sind und was allenfalls als psychosoziale Faktoren auszuklammern wäre (z.B. wie es sich mit der symbiotischen Beziehung zum Partner verhält, vgl. Urk. 3/4).
4.8 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die funktionellen Leistungseinschränkungen im psychiatrischen Gutachten nicht schlüssig im Sinne des strukturierten Beweisverfahren hergeleitet wurden und folglich überzeugt auch die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht.
4.9 Ebenso wenig lässt sich die vorliegende Streitfrage gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte, insbesondere jene von Dr. Z.___ klären, zumal die Aktenlage sehr dünn ist, seine Einschätzung nicht unter Beachtung des strukturiertes Beweisverfahren erfolgte und darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen und im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.10 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1). Vorliegend erweist sich der Sachverhalt in wesentlichen Punkten als nicht abgeklärt und wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, das Gutachten zumindest ergänzen zu lassen, weshalb die Sache zur Einholung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend abkläre und hernach über deren Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.
Es hat zuerst eine Aktualisierung des medizinischen Dossiers zu erfolgen, da möglicherweise nicht alle relevanten Berichte darin enthalten sind (vgl. etwa Urk. 7/28/16, wonach sich die Beschwerdeführerin wöchentlich bei Psychotherapeutin B.___ in Behandlung befindet [E. 3.1]; aber auch die Angabe im Früherfassungsgespräch, wonach die psychischen Beschwerden bereits seit 2008 vorlägen [Urk. 7/2/1], ebenfalls unklar ist, bei wem die Beschwerdeführerin vor Dr. A.___ in Behandlung war [vgl. Urk. 7/9/5-6]).
Sollten die medizinischen Abklärungen auf ein Eingliederungspotential der Beschwerdeführerin schliessen lassen, wird die Beschwerdegegnerin nicht nur im Hinblick auf den Grundsatz Eingliederung vor/statt Rente, sondern insbesondere auch mit Blick auf das junge Alter der Beschwerdeführerin neuerlich berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben. Bei entsprechend erfüllten Voraussetzungen könnten unter Umständen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG oder eine Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG greifen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Ausgangsgemäss erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone