Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00310
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 27. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im Nacken sowie Muskelschmerzen im oberen Rücken und den Schulterblättern am 11. September 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/11, 6/18), führte ein Standortgespräch (Urk. 6/9), holte Arztberichte ein (Urk. 6/15) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/16).
1.2 Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 zeigte der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, seine Mandatierung an und stellte vorsorglich ein Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters unter Beilage einer Abrechnung des Sozialamtes der Gemeinde Y.___ betreffend wirtschaftlicher Sozialhilfe für den Monat Juni 2021 (Urk. 6/24-26). In der Folge zog die IV-Stelle abermals die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/29, 6/41) und tätigte medizinische (Urk. 6/32, 6/42, 6/44 f.) und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/35-39), bevor sie der Versicherten mit Schreiben vom 12. April 2022 eine Massnahme zur Schadenminderung auferlegte (Durchführung einer multimodalen, stationären Schmerztherapie über drei Wochen in einem spezialisierten Zentrum sowie weiterführende ambulante Therapien gemäss Empfehlung der stationären Behandler über drei bis sechs Monate, einschliesslich psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zur Schmerzbewältigung; Urk. 6/48). Nachdem die Versicherte Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vier Mal konsultiert hatte (Arztbericht vom 22. Oktober 2022, Urk. 6/65), informierte die IV-Stelle sie dahingehend, dass diese Konsultationen nicht der auferlegten Massnahme entsprächen (Urk. 6/66), woraufhin sich die Versicherte im Schmerzzentrum am Kantonsspital A.___ anmeldete (Urk. 6/72 f.; Arztberichte vom 23. und 24. Oktober 2023, Urk. 6/82 und 6/85).
1.3 Mit Schreiben vom 8. März 2024 orientierte die IV-Stelle die Versicherte dahingehend, dass aufgrund einer internen Meldung Spezialabklärungen getätigt und eine Internetrecherche (Facebook-Profil) zu den Akten genommen worden sei, wobei ihr eine Frist bis 2. April 2024 eingeräumt werde, um zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen, bevor das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung übergeben werde (Urk. 6/87-89). Am 23. April 2024 teilte Rechtsanwalt Ausfeld der IV-Stelle mit, er bemängle die ausstehende Entscheidung hinsichtlich seines Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 6. Juli 2021; überdies erscheine eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen zum heutigen Zeitpunkt nicht als zielführend, vielmehr werde sich eine umfassende Begutachtung der Versicherten nicht vermeiden lassen (Urk. 6/95). Am 3. Juni 2024 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (Urk. 6/103-105).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch von Rechtsanwalt Ausfeld um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 2 [= Urk. 6/98]).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld, mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 8. März 2024 für das bei der IV-Stelle laufende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2
1.2.1 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).
1.2.2 Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H.).
1.2.3 Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und insbesondere Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung) sei ein strenger Massstab anzulegen. Auch sei in einem Gesuch wenigstens in Grundzügen darzulegen, weshalb um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht werde. Dem vorsorglichen Gesuch des Vertreters der Beschwerdeführerin lasse sich allerdings keine Begründung entnehmen; vielmehr sei einzig die Abrechnung des Sozialamtes der Gemeinde Y.___ betreffend wirtschaftlicher Sozialhilfe für den Monat Juni 2021 beigelegt worden, weshalb das Gesuch mangels Substantiierung abzuweisen sei. Darüber hinaus werde zurzeit hauptsächlich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin abgeklärt, was rechtsprechungsgemäss keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen darstelle, auch sei noch kein Vorbescheid erlassen worden. Schliesslich habe eine versicherte Person für die rechtliche Unterstützung primär Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beizuziehen, auch stehe es der Beschwerdeführerin frei, mündlich oder schriftlich mit der IV-Stelle in Kontakt zu treten (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2024 führte die IV-Stelle ergänzend aus, unbestrittenermassen sei das Gesuch vom 6. Juli 2021 nicht einmal ansatzweise begründet worden. Ebenso wenig sei mit Schreiben vom 23. April 2024, in welchem die Beschwerdeführerin die bislang ausstehende Entscheidung über das Gesuch bemängelt habe, eine Begründung nachgereicht worden. Entsprechend habe für die IV-Stelle keine Notwendigkeit bestanden, von sich aus Abklärungen zu tätigen oder eine Nachfrist anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei der vorliegenden Erstanmeldung nicht um einen derart komplexen Fall, welcher bereits im Abklärungsverfahren eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung rechtfertige, woran auch die geplante polydisziplinäre Begutachtung nichts ändere. Es treffe sodann nicht zu, dass der Fall mit der Zustellung des Feststellungsblattes Spezialabklärungen/Internetrecherche am 8. März 2024 in ein strittiges Fahrwasser gelangt sei, zumal mit diesem Schreiben lediglich mitgeteilt worden sei, dass die Internetrecherche der IV-Stelle in die Akten aufgenommen, das Dossier dem RAD vorgelegt und die Beschwerdeführerin über das weitere Vorgehen zu gegebener Zeit informiert werde. Schliesslich sei nicht dargelegt worden, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter ausser Betracht falle, entsprechende Suchbemühungen seien nicht belegt worden; mithin könne nicht gesagt werden, dass eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung objektiv unmöglich oder zumutbar gewesen sei (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, am 6. Juli 2021 sei vorsorglich um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht, mit Schreiben vom 23. April 2024 sei auf jene Eingabe Bezug genommen und die noch ausstehende Entscheidung bemängelt worden. Anstatt auf die mangelhafte Begründung des Gesuches hinzuweisen, habe die IV-Stelle kurzerhand die angefochtene Zwischenverfügung erlassen, wodurch sie insbesondere Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt habe. Es liege keinesfalls ein unentschuldbares Verhalten vor, sondern bestenfalls ein Mangel, der einem Versehen gleichkomme. Angesichts dessen hätte die IV-Stelle, auch unter Beachtung des Vertrauensschutzes, dazu auffordern müssen, das Gesuch summarisch zu begründen, was jedoch unterlassen worden sei. Vorliegend lägen keinesfalls einfache Verhältnisse vor, zumal ihre Anmeldung bereits im September 2020 erfolgt und seither eine Reihe von Abklärungen vorgenommen worden seien. Allerdings lägen gewichtige Mängel vor, welche sie als Laiin nicht erkennen könne. So sei der Aktenstand weitgehend geprägt von der anfänglich noch involvierten Krankentaggeldversicherung, in deren Akten befinde sich auch ein Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dessen prognostische Einschätzung sich aufgrund der weiteren medizinischen Akten indes nicht nachvollziehen lasse, was umso mehr gelte, als Dr. B.___ weitere Abklärungsmassnahmen vorgeschlagen habe, dies jedoch von der IV-Stelle bei der Würdigung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung unterschlagen worden sei. Auch die Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Psychiaters Dr. Z.___, in dessen Behandlung sie sich auf Anraten der IV-Stelle hin begeben habe, sei nicht nachvollziehbar, da sie im luftleeren Raum stehe und völlig an der Sache vorbeigehe. Demgegenüber bescheinige ihr ihre Hausärztin nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit. Es treffe wohl zu, dass bislang bloss ärztliche Berichte eingeholt und gewürdigt worden seien, allerdings lägen klare Diagnosen vor, welche sich durchaus auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten. Anstatt sich aber näher mit den medizinischen Umständen des Falles zu befassen, verlege sich die IV-Stelle auf Spezialabklärungen, deren Abklärungsergebnisse jedoch nichts zur Erhellung des Falles beitragen würden. Mit der Zustellung des Feststellungsblattes Spezialabklärungen/Internetrecherche am 8. März 2024 sei der Fall in ein strittiges Fahrwasser gelangt, weshalb jedenfalls ab diesem Datum ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat.
Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten, namentlich angesichts des Bezuges wirtschaftlicher Sozialhilfe, ausgewiesen (vgl. Urk. 6/25, 6/91 und Urk. 3/1) und wird von der IV-Stelle denn auch nicht bestritten. Sodann kann das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invalidenrente auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal sich die IV-Stelle letztlich veranlasst sah, eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, deren Ergebnis nach Lage der Akten im vorliegenden Verfahren noch aussteht (vgl. Urk. 6/103-105).
Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung erfüllt war. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2).
3.2 Das in Frage stehende und im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides weiterhin hängige Verwaltungsverfahren wurde mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. September 2020 eröffnet (Urk. 6/2), wobei vorliegend eine Erstanmeldung respektive eine erstmalige Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Frage steht. Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt (vgl. E. 1.1-1.3), holte die IV-Stelle in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes zunächst die Akten des involvierten Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/11), was sie in regelmässigen Abständen wiederholte (Urk. 6/18, 6/29, 6/41). Überdies führte sie ein Standortgespräch (Urk. 6/9), welchem zu entnehmen ist, dass das Gespräch mit der Beschwerdeführerin zwar kein einfaches gewesen sei, da die Beschwerdeführerin keine klaren Aussagen gemacht habe, dies indessen offenbar nicht sprachlichen Schwierigkeiten geschuldet war, sondern dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Krankentaggeldversicherer angemeldet und vom Anruf respektive dem Gespräch mit der IV-Stelle überrascht worden war.
Weiter ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass die IV-Stelle unter anderem mit Hilfe der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen des Standortgespräches die Namen ihrer behandelnden Ärzte angab (Urk. 6/9 S. 2), bei ebendiesen medizinische Berichte einholte (Urk. 6/15, 6/32, 6/42 und 6/44 f.) und dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die IV-Stelle bei Bedarf respektive Fragen telefonisch zu kontaktieren (Urk. 6/49-52), Formulare auszufüllen und an die IV-Stelle zurückzuschicken (Urk. 6/54, 6/56, 6/61 f.) sowie Arztberichte per E-Mail direkt an die IV-Stelle zu senden (Urk. 6/79). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die Mandatierung von Rechtsanwalt Ausfeld (weiterhin) fähig gewesen wäre, bei der Beschaffung der medizinischen Berichte mitzuwirken, mithin sich auch ohne anwaltliche Verbeiständung im Verfahren zurecht zu finden. Dies wird unter anderem auch durch das Schreiben von Rechtsanwalt Ausfeld vom 23. April 2024 (Urk. 6/95) bestätigt, in welchem er ausdrücklich mitteilte, dass es aus Sicht der Beschwerdeführerin zurzeit keinen Sinn mache, generell und abstrakt im aktuellen Zeitpunkt zu den präsentierten Materialien (den Abklärungsergebnissen) Stellung zu nehmen, und er namens der Beschwerdeführerin erkläre, dass Gelegenheit geboten werden solle, zu allfälligen ärztlichen Schlüssen bezüglich der Spezialabklärungen Stellung nehmen zu können.
3.3 Im in Frage stehenden Abklärungsverfahren stellen sich des Weiteren auch keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Die aktenkundigen medizinischen Berichte sind zwar zahlreich, stammen indes mehrheitlich vom involvierten Krankentaggeldversicherer, welcher jeweils auf Anfrage der IV-Stelle hin sämtliche bereits vorhandenen Akten einschliesslich der neu hinzugekommenen zur Verfügung stellte, was den Umfang der Akten erklärt. Mithin erweist sich die medizinisch relevante Aktenlage als nicht besonders umfangreich, unübersichtlich oder komplex. Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2) – die Zustellung der Abklärungsergebnisse nichts, zumal dies primär der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente, sich die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihres Rechtsvertreters ausdrücklich selbst dazu entschloss, sich im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht zu den Abklärungsergebnissen zu äussern (Urk. 6/95), und eine entsprechende Würdigung der Abklärungsergebnisse durch den RAD aktenausweislich noch nicht vorgenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung mit Verweis auf das Gutachten von Dr. B.___ und den Bericht von Dr. Z.___ begründet und bemängelt, deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar, wohingegen klare Diagnosen vorlägen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, womit sich die IV-Stelle jedoch nicht befasse (vgl. E. 2.2), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie ein Gesundheitszustand zu beurteilen ist, eine Aufgabe ist, die allein Medizinern zukommt, wobei sich dabei grundsätzlich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Letzteres gilt rechtsprechungsgemäss selbst dann, wenn es darum geht, die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, wofür in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind; auch diesfalls kann nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, welche eine anwaltliche Vertretung erforderlich machen würde. Wie die IV-Stelle zu Recht anmerkte (vgl. E. 1.2), liefe die gegenteilige Auffassung darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was indes der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; vgl. auch E. 1.2.3).
3.4 Sodann führt auch der Umstand, dass die IV-Stelle am 3. Juni 2024 eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Urk. 6/103-105), nicht dazu, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen wäre, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese grundsätzlich selbst dort zu verneinen ist, wo es um die Beurteilung eines medizinischen Gutachtens geht, selbst wenn im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Dass im Zusammenhang mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (weitere) Umstände zu berücksichtigen wären (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2), welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
3.5 Weiter wies die IV-Stelle zu Recht darauf hin (vgl. E. 2.1), dass die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, Hilfe durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen – wie etwa des sie unterstützenden Sozialamtes Y.___ – in Anspruch zu nehmen, und entsprechende Suchbemühungen auch nicht nachgewiesen wurden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung setzt indessen voraus, dass eine solche Verbeiständung nicht in Betracht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2), was selbst bei Vorliegen eines polydisziplinären Gutachtens gilt, wird rechtsprechungsgemäss doch davon ausgegangen, eine Fürsorgebehörde sei trotz Vorliegens eines polydisziplinären Gutachtens in der Lage, eine versicherte Person zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.2).
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die IV-Stelle wäre vor Erlass der Zwischenverfügung verpflichtet gewesen, sie auf die Notwendigkeit einer mindestens summarischen Begründung ihres Gesuches hinzuweisen (vgl. E. 2.2), ist der IV-Stelle insofern zuzustimmen, als dass eine versicherte Person, welche ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, nicht nur ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen hat, sondern sich auch zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat. Vor diesem Hintergrund hat die mit dem Gesuch befasste Behörde weder den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Folglich muss sie den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten oder Unklarheiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Die Möglichkeit einer unentgeltlichen Vertretung wird mithin bloss unter besonderen Umständen von Amtes wegen geprüft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 37 N 34). Darüber hinaus ist der Verfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) zu entnehmen, dass die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht einzig mangels ausreichender Substantiierung abwies. Vielmehr hielt sie fest, dass zurzeit hauptsächlich die medizinische Situation abgeklärt werde, sich das Verfahren mithin noch im Abklärungsstadium befinde und noch kein Vorbescheid vorliege, und wies auf die primäre Unterstützung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen hin, woraus folgt, dass sie sich trotz gänzlich fehlender Begründung seitens der Beschwerdeführerin materiell mit ihrem Gesuch auseinandersetzte und dieses (auch) mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abwies.
3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend der Beizug einer anwaltlichen Vertretung mangels schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht notwendig war und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen objektiv nicht möglich war. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist folglich zu verneinen, weshalb die IV-Stelle das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abwies.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
4.2 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen, in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (strenger Massstab) ex ante betrachtet beträchtlich geringer einzustufen waren als die Verlustgefahren, zumal sich die Vorbringen in der Beschwerde kaum mit der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen. Insgesamt konnte die Beschwerde kaum als erfolgversprechend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
CurigerBöhme