Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00311


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 13. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

AMIKO Anwält:innen

Nordstrasse 20, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, absolvierte eine Lehre als Malerin, welche sie im Jahr 2010 erfolgreich abschloss (Urk. 9/12). Ab dem 1. Oktober 2010 arbeitete sie als Mitarbeiterin Verkauf bei der Y.___ AG. Am 13. Oktober 2017 erwarb sie das Diplom als Detailhandelsspezialistin des Z.___ (Urk. 9/11). Bei der Y.___ AG arbeitete die Versicherte zuletzt als Mitarbeiterin Recovery zu einem Pensum von 60 % (Urk. 9/25). Wegen wiederkehrender Schmerzen im rechten Handgelenk meldete sie sich am 23. November 2023 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leis-tungsbezug an (Urk. 9/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Mutuel Krankenversicherung AG bei (Urk. 9/23/153, Urk. 9/26/1-7). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 27. Dezember 2023 ein (Urk. 9/25). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbe-gehren abweisen werde (Urk. 9/29). X.___ teilte der IV-Stelle am 14. Februar 2024 telefonisch mit, dass sie den Arbeitsversuch an der bisherigen Stelle bei der Y.___ AG am 8. Januar 2024 abgebrochen und Ende Januar 2024 die Kündigung erhalten habe. Wegen der fehlenden beruflichen Ausbildung habe sie auf ihre Bewerbungen nur Absagen erhalten. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass die Invalidenversicherung sie mit einer Umschulung unterstützen könne (Urk. 9/30). Am 26. Februar 2024 erhob X.___ sodann durch Rechts-anwältin Aurelia Jenny Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 9/34). Mit Verfü-gung vom 22. April 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Jenny am 24. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.    Es sei die Verfügung vom 22.04.2024 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten.

2.    Eventualiter sei der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Ergänzend zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 (Urk. 5) den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Chirurgie und Handchirurgie, vom 8. Mai 2024 (Urk. 6/1-2) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 6. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. September 2024 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 30. September 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.2    Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 19. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3; 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3). Der Schwellenwert von "rund" 20 % stellt keine absolute Erheblichkeitsgrenze dar, sondern ist als Richtschnur so zu verstehen, dass ein Leistungsanspruch grundsätzlich auch dann bejaht werden kann, wenn der Invaliditätsgrad geringfügig unter 20 % liegt. Dabei nannte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Ziff. 2.1.3 seines IVRundschreibens Nr. 435 vom 22. Dezember 2023 (mit dem Zwecke der Vereinheitlichung der Anspruchs- und Zusprachekriterien für eine Umschulung per 1. Januar 2024) eine untere Schwelle von 15 %.

    In solchen Fällen hat anhand des konkreten Einzelfalles eine prognostische Abwägung zu erfolgen. Dabei ist zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen mittel- und langfristig insgesamt als verhältnismässig angesehen werden kann oder nicht. Denn angesichts eines nicht nennenswert unterschrittenen Schwellenwerts darf nicht zum Vornherein davon ausgegangen werden, es liege ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Eingliederungskosten und der Eingliederungswirksamkeit vor (vgl. obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_15/2022 E. 3.2 und 6.1-2). Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Eine annähernde Gleichwertigkeit im Sinne einer Momentaufnahme einzig unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeit genügt nicht. Vielmehr dürfte die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und der neuen Tätigkeit auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 2) damit, dass aus den medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Recovery in einem 60%-Pensum seit Januar 2023 arbeitsunfähig sei. Seit dem 28. November 2023 sei sie in einer angepassten Tätigkeit ohne besondere Belastungsanforderungen an die rechte Hand wieder zu 100 % arbeitsfähig. Im Zuge ihrer Selbsteingliederungspflicht sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, eine besser angepasste Tätigkeit innerhalb des bisherigen Arbeitgebers oder einen neuen Arbeitgeber zu suchen. Da die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich wieder voll arbeitsfähig sei, sei auch davon auszugehen, dass im Haushaltsbereich keine Einschränkungen bestünden. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass bei der Invaliditätsbemessung von der angestammten Tätigkeit als Malerin auszugehen sei, sei nicht berechtigt. Sie habe im Alter von 20 Jahren bei der Y.___ AG zu arbeiten begonnen und habe dort 14 Jahre lang gearbeitet. Es sei deshalb von der Tätigkeit als Verkäuferin als angestammte Tätigkeit auszugehen. In dieser Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Es bestünden ausreichend Arbeitsstellen als Verkäuferin/Detailhandelsangestellte, welche dem Belastungsprofil entsprechen würden, wonach kein häufiges Heben von Gewichten von über 10 kg vorkommen dürfe.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 24. Mai 2024 (Urk. 1) geltend, sie sei im Auftrag der involvierten Krankentaggeldversicherung im Dezember 2023 orthopädisch begutachtet worden. Der Gutachter habe ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert, jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne besondere Belastungsanforderungen für Greifen und Halten an die rechte Hand sowie unter Ausschluss grober manueller Tätigkeiten. Angepasst seien dagegen Tätigkeiten im Bereich Beratung, Betreuung und Empfang. Die Beschwerdeführerin sei gelernte Malerin und während längerer Zeit nicht mehr in diesem Beruf tätig. Es sei davon auszugehen, dass bereits die frühere berufliche Umorientierung aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen in der rechten oberen Extremität stattgefunden habe. Im erlernten Beruf könnte die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 67'423.51 erzielen. Demgegenüber habe sie bei ihrem letzten Arbeitgeber, hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum, lediglich Fr. 52'533.33 erzielt. Es liege eine Erwerbseinbusse von 22.08 % vor. Damit sei die Beschwerdeführerin bislang nur unzureichend eingegliedert gewesen. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen und dabei insbesondere auf eine Umschulung liege aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass eine Selbsteingliederung in einfache Hilfsarbeitertätigkeiten aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar sei, auf der Hand. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf beruf-liche Massnahmen, idealerweise in Form einer Umschulung auf eine leidens-angepasste Tätigkeit, die zur angestammten Tätigkeit als Malerin lohnmässig in etwa gleichwertig sei.

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie gehe übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin sowohl die Tätigkeit als Malerin als auch die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Recovery bei der Y.___ AG nicht mehr zumutbar sei. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe dagegen für Tätigkeiten ohne besondere Belastungsanforderungen an die rechte Hand für Greifen und Halten und grobe manuelle Tätigkeiten. Für das Valideneinkommen sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf das zuletzt erzielte Einkommen bei der Y.___ AG abzustellen und dieses sei wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt auf Fr. 52'333.33 festzusetzen. Es liege eine freiwillige und bewusste Abkehr vom früheren Beruf als Malerin vor. Eine solche könne bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Abschluss ihrer Lehre als Malerin im Jahr 2010 ununterbrochen bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin im Verkauf gearbeitet. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die berufliche Umorientierung im Jahr 2010 gesundheitsbedingt erfolgt sei. Eine IV-Anmeldung sei damals aber nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe auch wenig Belege eingereicht, welche für eine gesundheitsbedingte Umorientierung sprechen würden. Dagegen spreche, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Arm und Hand belastende Tätigkeiten ausgeführt habe. Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin zumindest während der letzten fünf Jahren in der Abteilung Recovery bei der Y.___ AG zu 90 % körperlich schwere Tätigkeiten mit besonderer Belastung und Beanspruchung der Arme und Hände ausgeführt. Diese Angaben würden auch vom Arbeitgeberbericht der Y.___ AG gestützt. Die Beschwerdeführerin habe mithin während rund 13 Jahren ohne grössere Einschränkungen und Beschwerden solche Tätigkeiten ausführen können. Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine freiwillige Abkehr vom Beruf als Malerin vor. Es sei vom Einkommen als Verkäuferin bei der Y.___ AG auszugehen, womit eine Einkommenseinbusse von deutlich unter 20 % vorliege. Der Beschwerdeführerin stünden weiterhin eine Vielzahl von Hilfsarbeitertätigkeiten offen, insbesondere auch in der Detailhandelsbranche, in welcher die Beschwerdeführerin über ein Diplom verfüge. Somit handle es sich nicht um unqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeiten, die im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit nicht als qualitativ annähernd gleichwertig bezeichnet werden könnten.

2.4     In der Duplik vom 6. September 2024 (Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin geltend, aus der Dokumentation der Krankenversicherung ergebe sich, dass sie im Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ausbildung zur Malerin wegen einer Überlastungsbrachialgie rechts und einer Styloiditis ulnae physio- und ergotherapeutische Behandlungen habe in Anspruch nehmen müssen. Zwar sei dies seitens der Unfallversicherung nicht als Berufskrankheit anerkannt worden. Die entsprechende Anmeldung zeuge aber davon, dass sich die Beschwerden bereits damals auf die Arbeitsfähigkeit als Malerin ausgewirkt hätten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach die berufliche Umorientierung aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden erfolgt sei, sei damit überwiegend wahrscheinlich erstellt. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Gewährung beruflicher Massnahmen.


3.    Gemäss dem zu Händen der Mutuel Krankenversicherung AG erstellten orthopädischen Gutachten von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 5. Dezember 2023 (Urk. 9/23/4752) bestehen bei der Beschwerdeführerin funktionelle Handgelenksbeschwerden rechts mit rezidivierenden Tenosynovitiden und Strecksehnenganglien. Für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Recovery Bereich bestehe dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine ange-passte Tätigkeit ohne besondere Belastungsanforderungen an die rechte Hand bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Nicht in Frage kämen besondere Belastungsanforderungen für Greifen und Halten und alle grob manuellen Tätigkeiten. Als angepasst könnten Tätigkeiten im Bereich Beratung, Betreuung und Empfang betrachtet werden.

    Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie nach Abschluss der Schule eine dreijährige Ausbildung zur Malerin absolviert habe. Wegen ständiger belastungsabhängiger Beschwerden habe sie sich beruflich umorientiert und arbeite seit dem Jahr 2010 für die Y.___ AG. Sie habe Tätigkeiten im Verkauf in der SB-Abteilung, in der Möbelberatung, in der Solarberatung sowie im Bereich Bi to Bi in der Betreuung von Business-Kunden ausgeübt. Auch sei sie als Springerin in verschiedenen Bereichen eingesetzt worden. Seit 5 Jahren arbeite sie in der Abteilung Recovery. Ihre Tätigkeit sei zu 90 % körperlich mit besonderer Belastung und Beanspruchung der Arme und Hände. Sie bearbeite beschädigte Waren. Diese würden neu verpackt und es werde beurteilt, ob eine Reparatur erfolge oder sie auf dem Zweitchancenmarkt angeboten würden. Sie habe auch die Kundenretouren bearbeitet. Insgesamt schätze sie die Arbeit als sehr körperlich und sehr arm- und handbelastend ein. Wegen der Beschwerden am rechten Handgelenk könne sie die Arbeit seit Januar 2023 nicht mehr ausüben. Die Beschwerden hätten akut angefangen am 2. Januar 2023. Es sei beim Öffnen eines Joghurtbechers am Morgen zu starken Schmerzen gekommen. Seit dem 5. Januar 2023 sei sie krankgeschrieben. Mehrere Arbeitsversuche habe sie nach 2 bis 3 Tagen abbrechen müssen. Insgesamt seien die Beschwerden ohne die Arbeitsbelastung erträglich und von wechselnder Stärke und Intensität sowie Lokalisation. Sie seien aber während der letzten Monate nicht weggegangen. Die Beschwerdeführerin strebe eine Umschulung in eine körperlich leichte Arbeit an. Sie arbeite gerne mit Menschen (Betreuung, Empfang, Beratung). Sie habe auch schon Bewerbungen geschrieben, bisher jedoch nur Absagen bekommen.

    Die klinische Untersuchung habe zusammengefasst diskrete Zeichen einer Strecksehnen-Tendovaginitis am rechten streckseitigen Handgelenk sowie ein sonografischer Nachweis eines kleinen Strecksehnengangs am rechten Handgelenk ohne klinische Manifestation ergeben. Nach der abschliessenden Einschätzung der behandelnden Handchirurgin Dr. A.___ würden die durch die Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden/Störungen mit den Ergebnissen der klinischen und paraklinischen Untersuchungen sowie den vorliegenden Unterlagen nicht in vollem Umfang übereinstimmen. Die klinischen Angaben hätten nur zum Teil ein Korrelat in der Bildgebung. Für eine invasive Massnahme bestehe deshalb definitiv keine Indikation, nicht einmal für eine Stereoidinfiltration. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte berufliche Veränderung in eine manuell weniger belastende Arbeit sei grundsätzlich zu befürworten. Die funktionellen Handgelenksbeschwerden seien aus konstitutionellen und individuellen Gründen nicht dauerhaft therapeutisch zu beseitigen.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nach Absolvierung der Lehre nicht mehr als Malerin erwerbstätig gewesen sei, weil sie bereits damals Probleme an der rechten Hand gehabt habe. Es sind jedoch keine medizinischen Berichte aus jener Zeit vorhanden, welche der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigen. Erst zusammen mit der Replik hat die Beschwerdeführerin Unterlagen eingereicht, aus welchen hervorgeht, dass ihr im Jahr 2010 Physiotherapie und Ergotherapie zur Behandlung des rechten Handgelenks verordnet worden ist (Urk. 13/1-6). Es gilt dabei aber zu beachten, dass es sich zwar um eine grosse Anzahl an Bescheinigungen handelt, gesamthaft daraus aber lediglich hervorgeht, dass zwei physiotherapeutische Behandlungen mit je neun Terminen (Urk. 13/1, Urk. 13/2) und eine ergotherapeutische Behandlung mit 12 Terminen (Urk. 13/3) angeordnet worden sind. Die Behandlung fand mithin während eines begrenzten Zeitraums statt. Dass die Beschwerdeführerin deswegen gezwungen gewesen wäre, ihren Beruf als Malerin aufzugeben, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Ihren Angaben gegenüber Dr. B.___ ist sodann zu entnehmen, dass sie durchaus wieder in der Lage war, während mehreren Jahren Tätigkeiten zu verrichten, welche die Hände stark belasten. Sie arbeitete bei der Y.___ AG während 5 Jahren in der Abteilung Recovery und verrichtete dort gemäss ihren Angaben Arbeiten, welche zu 90 % mit körperlicher Anstrengung verbunden waren und die Arme und Hände besonders belasteten (Urk. 9/23/48). Es ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Abkehr vom Beruf als Malerin nicht freiwillig, d.h. aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.

4.2    Es ergibt sich sodann auch, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Y.___ AG beruflich entwickeln konnte und sie annähernd dasselbe Einkommen hat erzielen können, wie es ihr als Malerin möglich gewesen wäre. Die Y.___ AG hat angegeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2023 einen Jahreslohn von Fr. 31'520.-- erzielt hätte (Urk. 9/25/4). Geht man davon aus, dass dieser Lohn einem 60%-Pensum entspricht, würde der Jahreslohn für ein 100 %-Pensum tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht Fr. 52'533.33 betragen. Die Y.___ AG hat indessen angegeben, dass der Monatslohn Fr. 2'880.— betrug und der Beschwerdeführerin in den Monaten August und September 2023 nur ein Monatslohn für ein 40%-Pensum ausgerichtet worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin das ganze Jahr 60 % gearbeitet, so hätte sich der Jahreslohn bei einem Monatslohn von Fr. 2'880.-- auf Fr. 37'440. (13 x Fr. 2'880.--) belaufen, was bei einem 100 %-Pensum Fr. 62'400.-- ergäbe. Die Y.___ AG gab sodann an, dass sich der Jahresverdienst der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 auf Fr. 35'156.35 (inkl. Gratifikation von Fr. 4'551.--) belief (Urk. 9/25/5). Dieses Einkommen erzielte die Beschwerdeführerin bei einem durchschnittlich angerechneten Arbeitspensum von 56,66 % (10 Monate 60 %, 2 Monate 40 %). Umgerechnet auf ein 100%-Pensum hätte das Jahreseinkommen somit Fr. 62'047.90 betragen. Insgesamt ergibt sich damit aus den Angaben der Y.___ AG, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung eines 100%-Pensums ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 62'000.-- hätte erzielen können. Dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG grundsätzlich ein Einkommen in dieser Höhe erzielen konnte, ergibt sich auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/20), welcher für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 63'221.-- und für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 61'799.-- ausweist. Nach der Geburt ihrer Tochter am 25. April 2019 arbeitete die Beschwerdeführerin nicht mehr zu 100 %, weshalb die Jahreseinkommen entsprechend tiefer waren. Das Einkommen im Jahr 2022 belief sich aber immerhin auf Fr. 38'581.--. Geht man davon aus, dass diesem Einkommen ein 60 %-Pensum zugrunde lag, würde sich das Einkommen für ein 100%-Pensum auf Fr. 64'301.65 belaufen. Das Einkommen bei der Y.___ AG lag damit weniger als 10 % tiefer als das Einkommen von Fr. 67'423.51, welches die Beschwerdeführerin hypothetisch erzielen könnte, wenn sie weiterhin als Malerin gearbeitet hätte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Malerin gesundheitsbedingt aufgegeben hätte, ergäbe sich, dass es ihr gelungen ist, auf dem Weg der Selbsteingliederung ein annähernd gleichwertiges Einkommen zu erzielen.

4.3    Die Beschwerdeführerin hat 13 Jahre im Detailhandel gearbeitet und das Diplom als Detailhandelsspezialistin erworben (Urk. 9/11). Aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung und der fachlichen Qualifikation ist sie in der Lage, im Detail-handel mehr als blosse Hilfstätigkeiten zu verrichten. Im Detailhandel ist eine breite Palette von Tätigkeiten vorhanden, welche dem Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Erforderlich ist eine Tätigkeit, welche keine besonderen Belastungsanforderungen bezüglich Greifen und Halten mit der rechten Hand stellt und keine groben manuellen Tätigkeiten beinhaltet. Die Beschwerdeführerin möchte künftig eine Tätigkeit ausüben im Bereich Beratung, Betreuung und Empfang. Laut dem Gutachten von Dr. B.___ sind solche Tätigkeiten behinderungsangepasst (Urk. 9/23/51). Viele Stellen im Verkauf beinhalten einen grossen Anteil an Arbeiten, bei denen es um die Beratung, die Betreuung und den Empfang der Kundschaft geht. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, im Detailhandel eine Stelle zu suchen, welche besser angepasst ist als die letzte Stelle im Bereich Recovery, wo die Beschwerdeführerin oft schwere Gegenstände heben und tragen musste. Eine Einkommenseinbusse erleidet die Beschwerdeführerin nicht. Sie kann weiterhin zu 100 % als Detailhandelsangestellte arbeiten. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger