Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00315


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 26. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 1. Januar 2011 bei der Y.___ als Hauswart (Urk. 7/15). Am 18. Oktober 2012 stürzte er beim Wechseln einer Glühbirne bzw. Reinigen einer Lampe von der Leiter und zog sich eine distale Radiusfraktur links zu (Urk. 7/2). Wegen der Folgen dieses Unfalles meldete sich der Versicherte am 27. Februar 2013 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der für den Unfall leistungspflichtigen Unfallversicherung, SWICA Versicherungen AG (Z.___ Versicherungen), bei (Urk. 7/4/1-9, Urk. 7/9/1-10, Urk. 7/13). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 18. November 2013 (Urk. 7/15) und den Arztbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/18/5-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/18/7-23) ein. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ wurde per 31. Dezember 2013 aufgelöst (Urk. 7/15). Am 25. Januar 2014 nahm pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/26/3-4). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2014 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an, da der Invaliditätsgrad lediglich 16 % betrage (Urk. 7/28). Dagegen erhob X.___ durch die C.___ Rechtsschutz am 17. März 2014 Einwand (Urk. 7/32). Am 13. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm Arbeitsvermittlung gewähre und ihn bei der Stellensuche in Koordination mit dem RAV unterstütze (Urk. 7/44). In der Folge holte sie den Arztbericht des D.___ vom 26. Mai 2014 ein (Urk. 7/47). Am 15. September 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung erfolglos ab, wobei sie festhielt, dass der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zu 100 % zur Stellensuche angemeldet sei und deren Massnahmen weiterhin besuche (Urk. 7/54). Am 24. Oktober 2014 (Urk. 7/58) reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht des D.___ vom 7. Oktober 2014 (Urk. 7/57) ein. Der Einwand zum Vorbescheid wurde am 14. November 2014 (Urk. 7/60) durch die C.___ Rechtsschutz und am 5. Januar 2015 (Urk. 7/62) unter Beilage eines Berichtes des Spitals E.___ vom 20. November 2014 (Urk. 7/63) durch Rechtsanwalt Marc Spescha ergänzt. Die IV-Stelle holte den Arztbericht der Universitätsklinik F.___, Handchirurgie, vom 10. März 2015 ein (Urk. 7/68/1-8). Am 13. Mai 2015 wies die IV-Stelle X.___ darauf hin, dass er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine regelmässige fachpsychiatrische/psychotherapeutische Behandlung und eine adäquate psychopharmakologische Therapie nach Massgabe des Therapeuten mit entsprechendem Nachweis für die Dauer von 6 bis 12 Monaten durchzuführen habe und erst nach Abschluss dieser Massnahme über seinen Rentenanspruch entschieden werde. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, könne dies zur Ablehnung oder zur Kürzung von Leistungen führen (Urk. 7/71). Am 1. Juni 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Behandlung beim D.___ fortführe (Urk. 7/73). Die IV-Stelle holte den Arztbericht des D.___ vom 23. September 2015 ein (Urk. 7/78). Am 29. Januar 2016 stellte die Z.___ Versicherungen der IV-Stelle Unterlagen zu, damit diese zur geplanten Begutachtung des Versicherten betreffend allfällige Zusatzfragen und Kostenbeteiligung Stellung nehmen könne (Urk. 7/83; vgl. Urk. 7/87-88 [Zusatzfragen der IV-Stelle]). Das Gutachten des G.___ erging am 21. Juni 2016 (Urk. 7/89). Am 17. Oktober 2016 nahm der Versicherte Stellung zum Gutachten des G.___ (Urk. 7/94, unter Beilage des Berichtes der H.___ vom 22. September 2016 [Urk. 7/91]). Am 21. Oktober 2016 (Urk. 7/96) reichte er sodann einen Bericht des D.___ vom 22. September 2015 (richtig: 2016) ein (Urk. 7/95/12). Mit Verfügung vom 6. April 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). Die gegen diese Verfügung am 23. Mai 2017 (Urk. 7/104/3-10) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Dezember 2018 ab (Urk. 7/108/1-23).

1.2    Am 21. Juni 2023 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/117). Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes reichte er den Arztbericht des D.___ vom 24. Mai 2023 ein (Urk. 7/119). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 11. Juli 2023 mit, dass sie auf sein Gesuch eintrete (Urk. 7/124). Sie holte den Arztbericht des D.___ vom 25. September 2023 ein (Urk. 7/128/1-9). Sodann nahm sie das von der SWICA in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten der MEDAS I.___, O.___, vom 30. Oktober 2023 zu den Akten (Urk. 7/129/3-121). Nachdem er den Versicherten am 10. Januar 2024 psychiatrisch untersucht hatte, erstellte RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Untersuchungsbericht vom 11. Januar 2024 (Urk. 7/131). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2024 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/133). Dagegen erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 23. Februar 2024 (Urk. 7/145) bzw. am 5. April 2024 (Urk. 7/148) unter Beilage der Stellungnahme des D.___ vom 8. März 2024 (Urk. 7/147) Einwand. Am 16. April 2024 nahm RAD Arzt Dr. J.___ zum Einwand Stellung (Urk. 7/152). Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Kathrin Hohler von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich am 27. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2024 sei aufzuheben.

2.Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

3.Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen.

4.Subeventualiter sei das Verfahren zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 8. Juli 2024 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass nach wie vor keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis ausgewiesen sei. Es bestehe keine psychiatrische Diagnose, die sich länger andauernd oder bleibend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm zu 100 % möglich und sein Invaliditätsgrad liege unter 40 %. Es bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs seit der Begutachtung am 21. Juni 2016, der nach wie vor bestehenden Aggravation, der nur leichten, objektivierbaren psychopathologischen Befunde und der indirekten Hinweise auf das Funktionsniveau liege aus versicherungsmedizinischer Sicht keine schwere Einschränkung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor. Es sei somit keine Verschlechterung seit dem früheren Entscheid ausgewiesen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 27. Mai 2024 (Urk. 1) geltend, es könne nicht auf den RAD-Bericht abgestellt werden, da dieser den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 6. April 2017 verschlechtert, was von den behandelnden Ärzten klar festgestellt worden sei. Es sei gestützt auf die Berichte der Behandelnden von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Sollte dem nicht gefolgt werden, seien weitere Abklärungen vorzunehmen.


3.

3.1    Laut dem Bericht des K.___ Gesundheitszentrums über die von der Z.___ Versicherungen in Auftrag gegebene Evaluation der funktionellen Leistungshigkeit vom 27. August 2013 (Urk. 7/9) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach Plattenosteosynthese einer dislozierten distalen Radiusfraktur links am 18. Oktober 2012. Aktuell habe der Beschwerdeführer Probleme wegen einer Bewegungseinschränkung im Unterarm und Handgelenk links sowie belastungsabhängigen Schmerzen im Handgelenk, Ellbogen und Schultergelenk links. Die bisherige Tätigkeit als Hauswart sei aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch (Heben und Tragen max. 17,5 kg, Hantieren von Werkzeugen mit Anforderungen an Beweglichkeit des Unterarmes, Stossen). Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben von Gewichten von max. 7,5 kg bis Kopfhöhe, unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Beweglichkeit des Unterarmes/Handgelenkes links sowie ohne Leiternsteigen seien dem Beschwerdeführer dagegen bereits im jetzigen Zeitpunkt zumutbar. Mittelfristig sei es realistisch, dass dem Beschwerdeführer auch die Tätigkeit als Hauswart wieder möglich sei. Dazu sei aber eine intensive Rehabilitation nötig.

3.2    Gemäss dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/18/5-6) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach Plattenosteosynthese einer dislozierten distalen Radiusfraktur links am 18. Oktober 2012. Der Beschwerdeführer sei am 18. Oktober 2012 beim Wechseln einer Glühbirne von einer Leiter aus einer Höhe von ca. drei Metern gestürzt und habe sich dabei einen Bruch des linken Handgelenkes zugezogen. Trotz intensiver krankengymnastischer Beübungsbehandlung mittels Physiotherapie berichte der Beschwerdeführer noch über starke funktionelle Einschränkungen. Es bestünden keine Ruheschmerzen; bei Belastung jeglicher Art würden aber Schmerzen im Bereich des distalen Radioulnargelenks auftreten. Am 14. November 2013 sei die Metallentfernung erfolgt. Bei Austritt aus der stationären Behandlung sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand gewesen. Die Wundverhältnisse seien reizlos und bezüglich der Schmerzen kompensiert gewesen. Zwischen dem 14. und dem 24. November 2013 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Belastbarkeit des linken Handgelenkes sei deutlich eingeschränkt. Um eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Lagerist vornehmen zu können, müsse der weitere Verlauf abgewartet werden.

3.3

3.3.1    Laut dem Bericht des D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/47) bestehen beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode (ICD-10, F32.2), eine Störung durch Tabak (F17.2) sowie eine dislozierte distale extraartikuläre Radiusfraktur links am 18. Oktober 2012 mit/bei Status nach Operation am 19. Oktober 2012 und Status nach Plattenosteosynthese am 18. November 2013. Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 18. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden Schmerzen am Arm, Ellbogen und der Schulter links. Der Beschwerdeführer beklage sich über ständiges, teilweise anfallsartiges Weinen, Zittern, ständiges Gedankenkreisen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen (Durchschlaf zwei bis drei Stunden), Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit und Appetitverminderung. Daher sei er auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht, allerdings bestünde keine genügende medikamentöse Behandlung wegen Angst des Beschwerdeführers.

3.3.2    Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. September 2015 (Urk. 7/78) führte das D.___ aus, der Beschwerdeführer besuche die Psychotherapie pro Monat zwei- bis viermal. Es sei auch eine psychopharmakologische Therapie aufgegleist worden. Es sei geplant, die Behandlung im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen einen Praxis-Check vom 20. April bis zum 23. Mai 2015 absolvieren sollen. An seinem ersten Arbeitstag habe er wegen psychischer Probleme und starker Konzentrationsstörungen aufstehen und das Zimmer fluchtartig verlassen müssen, da er unter Angst vor Menschen und Agoraphobie leide. Er habe auch geweint und gezittert und der Einsatzleiter habe ihn nicht beruhigen können. So sei er am ersten Tag des Einsatzprogrammes nach Hause geschickt worden. Für den zweiten Tag habe er sich krankschreiben lassen. Am dritten Tag sei ihm eine leichte Markierarbeit zugewiesen worden. Beim Drücken der kranken Hand auf das Papier habe er Schmerzen empfunden. Er habe zu zittern begonnen, habe sich nicht mehr kontrollieren können, habe geweint, sei nervös und unkonzentriert gewesen. Er habe den Raum verlassen, um sich mit Rauchen zu beruhigen, was jedoch erfolglos geblieben sei. Der Einsatz habe deshalb am dritten Tag vollständig abgebrochen werden müssen.

3.3.3    Am 10. Mai 2017 (Urk. 3/3) hielt das D.___ auf Nachfrage des Beschwerdeführers fest, die psychische Krankheit des Beschwerdeführers sei behandelbar. Wichtig seien Compliance betreffend verschriebene Medikamente, Blutspiegelkontrollen und regelmässige Einzelpsychotherapie. Aktuell sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer sei mit dem Gutachten und dessen Folgen wie auch mit der Krankheit seiner Ehefrau (Mammakarzinom) beschäftigt gewesen. Die Ehefrau sei mehrmals operiert worden. Diese Ereignisse hätten zu einer Zunahme der depressiven Beschwerden geführt. Es sei deshalb von einer länger andauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen.

3.4     Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 21. Juni 2016 (Urk. 7/89/2-34) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/89/17):

    Neurologische Diagnosen

    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- leichte, schmerzbedingte Funktionseinschränkung der linken Hand nach CRPS I

    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- leichte Dysästhesien im Bereich der Operationsnarbe am distalen Unterarm

    Handchirurgische Diagnosen

- Status nach CRPS Typ I bei

- Status nach dislozierter distaler Radiusfraktur links und

- Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius links am 14. November 2013 (richtig wohl: 18. Oktober 2012)

- Status nach subtotaler Materialentfernung distaler Radius links am 14. November 2013

- Wenig dislozierte subcapitale Metacarpale II-Fraktur links vom 18. Oktober 2012

    Orthopädische Diagnosen

- Unspezifische und somatisch nicht erklärbare, inkonstante Bewegungseinschränkung der linken Schulter ohne Hinweis auf «frozen shoulder»

    Psychiatrische Diagnosen

    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- keine

    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Nikotinentzugssyndrom ICD 10 F17.3 bei

- Nikotinabhängigkeitssyndrom ICD 10 F17.24

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischem Schwerpunkt ICD 10 Z73

    Bei vorgängig guter Gesundheit und uneingeschränkter körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2012 durch den Sturz von einer Leiter eine dislozierte distale Radiusfraktur links und eine wenig dislozierte subcapitale Metacarpale II-Fraktur links erlitten. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer beim Unfall eine Schädelhirnverletzung erlitten habe. Bei der orthopädischen Befragung habe er hervorgehoben, dass die Ruhigstellung des linken Arms zu Beschwerden an der linken Schulter geführt habe. In Ruhe habe er heute keine Beschwerden mehr, sobald er den linken Arm einsetze, spüre er aber starke Schmerzen. Seit mehreren Monaten absolviere er keine Therapie mehr, da er keine Fortschritte erziele. Bei Bedarf alle zwei bis drei Wochen nehme er Dafalgan gegen die Schmerzen ein. Die klinischen und bildgebenden Befunde hätten die Schmerzen an der linken Schulter nicht erklären können. Es seien zudem Unterschiede zwischen aktiven und passiven Bewegungen zu beobachten gewesen, welche als Verdeutlichung, möglicherweise als Aggravation zu interpretieren seien (Urk. 7/89/22). Aus handchirurgischer Sicht bestehe eine Übereinstimmung zwischen den geklagten Beschwerden und den klinischen und radiologischen Befunden. Der aktuelle Zustand sei eine sichere Folge des Sturzes vom 18. Oktober 2012 (Urk. 7/89/22-23). Aus psychiatrischer Sicht falle auf, dass in den somatischen Berichten kein auffälliges psychisches Geschehen beschrieben worden sei. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer teilweise depressiv, in sich gekehrt, mit stark senkrechter Stirnfalte gewesen. Den linken Arm habe er meist ruhig gehalten, habe jedoch in einem unbeobachteten Moment problemlos ein Haar von der Kleidung entfernen können. Bei einer schweren Depression wäre ein solches Verhalten eher ungewöhnlich. Ebenso sei der Beschwerdeführer auch über die gesamte Dauer der Exploration schwingungsfähig geblieben. Er habe adäquat gelacht. Der Psychostatus weise weniger auf ein depressives als auf ein apathisches Syndrom hin. Verglichen mit dem klinischen Eindruck hätten die Angaben des Exploranden beim Psychostatus übersteigert gewirkt, im Sinne einer Aggravation. Der Unfall scheine geringe psychische Probleme verursacht zu haben, es fänden sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Dass der Beschwerdeführer hingegen arbeitslos geworden sei, habe ihm stark zugesetzt, was auf eine starke narzisstische Kränkung deuten könnte, die zu einer gewissen Selbstaufgabe zusammen mit Unsicherheit und Angst geführt habe. Eine depressive Episode könne nicht schlüssig belegt werden, was aber nicht bedeute, dass definitiv keine Depression bestehe. Eine auffällige Persönlichkeit werde trotz knapp zweijähriger psychiatrischer Behandlung nicht beschrieben. Seine Angaben über die Zeit vor dem Unfall sprächen gegen eine Persönlichkeitsstörung, jedoch gebe es klare Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischem Schwerpunkt. Diese Eigenart dürfte erschwerend beim Kränkungsprozess hinzugekommen sein (Urk. 7/89/23-24).

    Die reduzierte Beweglichkeit und Einsatzmöglichkeit der linken Hand und die eingeschränkte Beweglichkeit des linken Unterarms liessen die Aufnahme der angestammten Arbeit (Hauswart zu 100 %) nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten eingeschränkt, die den Gebrauch der linken Hand Heben und Tragen von Gegenständen, repetitive Bewegungen wie Vorderarmrotationen - erforderten. In Tätigkeiten, welche den Einsatz der linken Hand nicht erforderten, sei der Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht nicht eingeschränkt. Bei bimanuellen Arbeiten seien Belastungslimiten zu beachten, nämlich eine maximale Gewichtsbelastung der linken Hand von 3 kg für gelegentliches Heben und Tragen, für häufiges Hantieren von Gegenständen mit der linken Hand bis maximal 1 kg. Vermehrte Pausen würden es ermöglichen, eine arbeitsbedingte Zunahme der Schmerzen im linken Vorderarm zu mildern. Auch in einer an das Leiden angepassten bimanuellen Tätigkeit sei daher von einer um ca. 25 % reduzierten Effizienz (Rendement) auszugehen. Zudem sei den narzisstischen Grundstrukturen Rechnung zu tragen. Nach und nach sollte das Aktivitätsspektrum gesteigert werden (Urk. 7/89/24-25).

    Als Hauswart bestehe damit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In sämtlichen Tätigkeiten, welche den Gebrauch der linken Hand erforderten, sei der Beschwerdeführer eingeschränkt. Dabei handle es sich um das Heben und Tragen von Gegenständen, um repetitive Belastungen bei sich wiederholenden Arbeiten, insbesondere bei Vorderarmrotationen, welche nicht nur durch Schmerzen, sondern auch im Umfang eingeschränkt seien. Mit der linken Hand seien dem Beschwerdeführer allenfalls sehr leichte bis leichte Tätigkeiten zumutbar. Hierbei müssten ihm vermehrte Pausen und Erholung eingeräumt werden, womit er eine geringere Gesamtleistung erreiche. Aus orthopädischer Sicht, betreffend die linke Schulter, bestünden keine Einschränkungen. Ebenso bestünden bei fehlender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht. Die genannten Einschränkungen seien auf den Unfall vom 18. Oktober 2012 zurückzuführen, krankheitsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht vorhanden (Urk. 7/89/29-31).

3.5    Gemäss dem Bericht der H.___ vom 22. September 2016 (Urk. 7/91) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), ein cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.4), eine stationäre Mehrsklerose im Proc. styloideus radii (Erstdiagnose 29. Oktober 2013) (ICD-10 H80.8) sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis (ICD-10 K21.9). Der Beschwerdeführer sei vom 11. August bis zum 19. September 2016 in stationärer Behandlung gewesen. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung seiner Psychologin erfolgt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, im Jahr 2012 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Trotz chirurgischer Versorgung sei die Beweglichkeit seines linken Armes stark eingeschränkt geblieben, so dass er seinen Beruf nicht mehr habe ausüben können. In der Folge habe sich ein depressives Syndrom mit sozialem Rückzug, tiefer Traurigkeit, Wertlosigkeitsgefühlen, Antriebs- und Interesselosigkeit und latenten Suizidgedanken entwickelt. Seine chronisch labile Situation sei durch familiäre Belastungen (Herzerkrankung und Operation seiner Tochter, Diagnose eines Karzinoms bei seiner Ehefrau) und Konflikte exazerbiert. Nach Eindosierung der Medikamente hätten sich Affekt und Antrieb deutlich verbessert. Zum Austrittszeitpunkt habe sich nach komplikationslos verlaufener Belastungserprobung zu Hause klinisch kein Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung geboten. Der Beschwerdeführer trete in die ihm vertrauten ambulanten Verhältnisse aus.

3.6

3.6.1    Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 30. Juli 2016 (Urk. 7/100/11-12) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 12. Oktober 2012 als Hauswart zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei aber daran festzuhalten und es ergäben sich diesbezüglich aus dem Gutachten des G.___ keine neuen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ab August 2013 in einer ideal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/26/3-4). Diese Arbeitsfähigkeit würde durch kurzzeitige Einschränkungen auf Grund von medizinischen Behandlungen lediglich unterbrochen, eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nach August 2013 nicht ausgewiesen.

3.6.2    Am 25. Oktober 2016 (Urk. 7/100/13) führte Dr. B.___ aus, die vom D.___ und der H.___ attestierte Depression habe sich primär auf Grund psychosozialer Faktoren entwickelt. Ausserdem sei es im Rahmen des stationären Aufenthalts unter Therapie zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen (Durchschlafstörungen vollständig remittiert, deutliche Verbesserung von Affekt und Antrieb). Eine dauerhafte/langdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe sich somit auch aus den vom Beschwerdeführer neu eingereichten Berichte nicht. Vielmehr handle es sich nur um eine kurze Krankheitsepisode, welche sich unter stationärer Behandlung deutlich gebessert habe.

3.7    Im Austrittsbericht vom 8. Februar 2018 (Urk. 7/107/4-11) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2017 bis zum 31. Januar 2018 hielten die Fachpersonen der H.___ fest, es bestünden eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), Differentialdiagnose: anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), Differentialdiagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (Erstdiagnose: Januar 2018, ICD-10 F33.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25), ein cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis (ICD-10 K21.9). Der Eintritt sei per Fürsorgerische Unterbringung (FU) erfolgt, da der Notfallpsychiater eine akute Eigen- und Fremdgefährdung bescheinigt habe. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass es zu einem heftigen Streit mit seiner Ehefrau gekommen sei, habe aber bestritten, sie dabei mit einem Messer bedroht zu haben. Die während des ersten stationären Aufenthalts im Jahr 2016 eindosierte Medikation habe er aufgrund von Magendarmbeschwerden und Erbrechen selbständig abgesetzt, worauf sich zunehmend eine Aggravation der depressiven Symptomatik mit tiefer Traurigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühlen, subjektiven Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen entwickelt hätten. Seine chronisch labile psychische Situation sei durch familiäre und psychosoziale Belastungen in den letzten Jahren weiter aggraviert. Am 31. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer bei deutlicher und glaubhafter Distanzierung von akuter Selbst- und Fremdgefährdung in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden können. Aufgrund der derzeitigen Hinweise für eine Veränderung in den Diagnosen werde dringend ein Gesuch zur Wiederaufnahme von IV-Massnahmen empfohlen. Basierend auf dem aktuellen psychopathologischen Zustandsbild werde die Arbeitsfähigkeit derzeit als gering eingeschätzt.


4.

4.1

4.1.1    Laut dem Kurzaustrittsbericht der H.___ vom 5. Oktober 2020 (Urk. 7/128/24-25) über den Klinikaufenthalt vom 31. August bis zum 5. Oktober 2020 bestanden beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2) sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis (ICD-10 K21.9). Die Symptomatik sei unter erneuter Einstellung der Medikation nur partiell rückläufig gewesen. Eine weitere Anpassung habe der Beschwerdeführer nicht gewünscht. Er sei am 5. Oktober 2020 in stabilem Zustandsbild aus der Klinik ausgetreten. Zum Austrittszeitpunkt hätten keine akuten krankheitsbedingten Gefährdungsaspekte bestanden.

4.1.2    Im Gegensatz zum Kurzaustrittsbericht stellte die H.___ im abschliessenden Austrittsbericht vom 28. Oktober 2020 (Urk. 7/128/26-29) die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose, derzeit depressive Episode (ICD-10 F25.1). Es sei eine notfallmässige stationäre psychiatrische Behandlung wegen zunehmender depressiver Symptomatik erfolgt. Es bestehe seit einem Jahr keine psychiatrische Medikation mehr. Der Beschwerdeführer habe sich während mehreren Monaten in der Türkei und danach in Deutschland aufgehalten, um eine neue Existenz zu gründen. Nachdem dieser Plan gescheitert sei, sei er in die Schweiz zurückgekehrt, wo er arbeitslos und obdachlos sei. Im Behandlungsverlauf habe sich der Beschwerdeführer immer intensiver zunächst um eine Wohnung und dann um einen neuen Job gekümmert. Er habe deshalb fast täglich mehrere Stunden ausserhalb der Klinik verbracht und immer seltener an den Therapien teilgenommen. Da er trotz nicht remittierter depressiver Symptomatik auch keine weitere Anpassung der Medikation gewünscht habe, sei er aus der Klinik entlassen worden. Es habe unter dem multimodalen Behandlungsregime eine Response der depressiven Symptomatik und eine vollständige Entaktualisierung der psychotischen Symptomatik erreicht werden können.

4.2

4.2.1    Gemäss dem Schreiben des D.___ vom 24. Mai 2023 (Urk. 7/115) haben sich die Kriterien einer schizoaffektiven Störung bestätigt. Die nach dem Unfall im Jahr 2012 aufgetretene depressive Symptomatik persistiere bis heute. Ab 2018 habe der Beschwerdeführer begonnen, imperative Stimmen von Engeln zu hören, welche ihm gesagt hätte, er müsse sterben. Er habe begonnen, sich bizarr zu verhalten. In diesen Zusammenhang sei auch das Scheitern der beiden Arbeitsversuche im Jahr 2014 einzuordnen. Der Arbeitsversuch im Jahr 2020 sei geprägt gewesen von deutlich sichtbarer Nervosität, was zu seiner Entlassung geführt habe. Diese Symptomatik persistiere ebenfalls bis heute und habe zu weiteren drei stationären Aufenthalten in der Psychiatrie geführt. Die schizoaffektive Störung sei im Rahmen einer langfristigen Verschlechterung zu werten und nicht als vorübergehende Krise. Insgesamt bestehe seit 2017 eine deutliche Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers trotz Medikation und vier stationären Behandlungen.

4.2.2    Laut dem Arztbericht des D.___ vom 25. September 2023 (Urk. 7/128/1-9) bestehen beim Beschwerdeführer eine (1.) Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) sowie (2.) eine dislozierte distale extraartikuläre Radiusfraktur links am 18. Oktober 2012 mit/bei Status nach Plattenosteosynthese am 19. Oktober 2012 und Status nach Plattenosteosynthese am 18. November 2013. Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich auf Inhalte zu konzentrieren und irritierbar durch kleinste Ursachen. Dann komme es zu unangemessenem Weinen und emotional inadäquaten Ausbrüchen. Seit 2016 bestehe eine deutliche Verschlechterung ohne Verbesserung in stationären psychiatrischen Behandlungen. Der Beschwerdeführer könne sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Erwerbstätigkeit maximal zwei Stunden pro Tag arbeiten.

4.3    Laut dem von der SWICA eingeholten bidisziplinären (orthopädisch/neurologisch) Gutachten der MEDAS I.___ vom 30. Oktober 2023 (Urk. 7/129) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach dem Unfallereignis vom 18. Oktober 2012 (Sturz von der Leiter) mit

    -    dislozierter mehrfragmentärer distaler Radiusfraktur mit Abriss des     Processus styloideus ulnae und subkapitaler Metacarpale II-Fraktur links,

    -    Status nach offener Plattenosteosynthese am 18.10.2012,

    -    Status nach subtotaler Osteosynthesematerialentfernung am 14.11.2013,     verbleibend ein Schraubenschaft ohne Überstand, und

    -    Funktionseinschränkung und leichter bis maximal mässiger distaler     Radioulnargelenksarthrose links

    Es gebe keine nicht unfallkausalen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und keine unfallkausalen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Nicht unfallkausal und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Verdacht auf leichte degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit sei er zu 75 % arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Angepasst sei eine sehr leichte Tätigkeit, bei welcher die linke Hand für gelegentliches Heben und Tragen bis 3 kg und für häufiges Hantieren von Gegenständen bis 1 kg eingesetzt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei eine Präsenzzeit von 100 % (8.5 Stunden täglich) möglich. Eine Einschränkung von ca. 25 % bestehe aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Begutachtung durch das G.___ vom 21. Juni 2016 nicht verändert (Urk. 7/129/16-78). Gegenüber der medizinischen Beurteilung von 2016 lasse sich keine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektivieren. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über gleichlautende Beschwerden wie 2016 (Urk. 7/129/82).

4.4    Gemäss dem psychiatrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 10. Januar 2024 (Urk. 7/131) haben Anamnese sowie klinischer und testpsychologischer Befund erhebliche Zweifel an der Validität der geltend gemachten Beschwerden ergeben. Das Ergebnis der testpsychologischen Beschwerdevalidierung liege deutlich über dem evidenzbasierten, sehr strengen Grenzwert und erlaube somit den praktisch sicheren Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe. Die Wahrscheinlichkeit eines falsch-positiven Ergebnisses sei äusserst gering (maximal 1 %).

    Auch die Anamnese und der klinische Untersuchungsbefund liessen sich nicht mit einer gültigen Beschwerdedarstellung vereinbaren. Die geschilderte Symptomatik sei derart atypisch, dass sie nicht plausibel einer psychischen Störung zugordnet werden könne. Der Beschwerdeführer beschreibe das psychotische Erleben derart szenisch, wie es bei authentischen psychischen Störungen praktisch nicht erlebt werde. Auffällig sei ebenfalls, dass bei der Intensität der geltend gemachten psychotischen Beschwerden in den medizinischen Berichten keine für psychotische Störungen typische, begleitende formale Denkstörungen dokumentiert seien. Der Beschwerdeführer werde formalgedanklich lediglich als verlangsamt und an einer Stelle weitschweifig beschrieben, aber niemals als inkohärent oder gesperrt.

    Ebenfalls fehle die typische Systematisierung. Die geltend gemachte Symptomatik stehe beim Beschwerdeführer zusammenhanglos und damit isoliert nebeneinander, ohne dass zwischen den psychotischen Erlebnissen verschiedener Modalitäten eine Verbindung hergestellt werde.

    Neben der sehr atypischen Beschwerdedarstellung werde im Arztbericht des D.___ vom 24. Mai 2023 auch ein unterschiedlicher Beginn der Depression und kommentierenden/imperativen Stimmen angegeben (seit 30 Jahren und seit 2015/2018), was zusätzlich auf Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung hinweise. Dass die behandelnden Ärzte eine schizoaffektive Störung diagnostizieren würden, liege daran, dass diese auf die subjektive Beschwerdedarstellung des Beschwerdeführers abstellen würden, ohne diese kritisch zu hinterfragen, zu objektivieren und zu validieren.

    Die Aussagen des Beschwerdeführers während der Untersuchungssituation deckten sich grösstenteils mit den Angaben in den Akten. Die andersartige Beurteilung begründe also nicht darauf, dass unvollständige oder anderslautende Informationen vorliegen würden, sondern einzig und alleine darauf, dass die subjektive Darstellung anhand einer Beschwerdevalidierung überprüft worden sei.

    Aufgrund der nicht-authentischen Beschwerdedarstellung könne für die Diagnosestellung nicht auf die subjektive Beschwerdedarstellung des Beschwerdeführers abgestellt werden. Die objektiv vorhandenen Befunde erlaubten keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis. Es liege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor.

4.5    Das D.___ nahm am 8. März 2024 (Urk. 7/147) auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin Stellung. Das D.___ machte geltend, RAD-Arzt Dr. J.___ sei unerfahren, was sich darin zeige, dass er ungenügende Testverfahren angewendet habe. Eine schizoaffektive Störung sei gerade dadurch gekennzeichnet, affektive Wahrnehmungen im Rahmen des störungsbedingten Kontrollverlustes zu dramatisieren. Symptomübertreibungen seien Teil der Störung und kein Zeichen einer bewusstseinsnahen, pekuniär bedingten Strategie zu Rentenleistungen.

    Sowohl das D.___ als auch die H.___ hätten die Diagnose einer schizoaffektiven Störung bestätigt. Ohne entsprechende Diagnose hätte sich der Beschwerdeführer kaum während mehrerer Monate in stationärer Behandlung befunden. Die Depression des Beschwerdeführers existiere seit ca. 2015 und sei mehrfach klar ausgewiesen. Damit sei die affektive Störung erfüllt. Ebenso seien die Kriterien für eine schizoaffektive Störung deutlich bestätigt.

    Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich auf Inhalte zu konzentrieren, sei irritierbar durch kleinste Ursachen; es komme dann zu unangemessenem Weinen und emotionalen inadäquaten Ausbrüchen. Seit 2016 gebe es daher eine deutliche Verschlechterung ohne Verbesserung in stationären psychiatrischen Behandlungen. Es liege alleine an der Unerfahrenheit von Dr. J.___, hier trotz sich häufender stationärer Behandlungen mit immer schwerwiegenderen Diagnosen keine Verschlechterung zu sehen.

4.6    RAD-Arzt Dr. J.___ nahm am 16. April 2024 (Urk. 7/152/3-7) zu den Vorwürfen des D.___ und zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung. Betrachte man den Zeitverlauf, so falle auf, dass der Beschwerdeführer von 2018 bis 2020 während insgesamt 17 Monaten in der Türkei und Deutschland verbracht habe und in dieser Zeit keine psychiatrische Behandlung stattgefunden und der Beschwerdeführer keine Medikamente eingenommen habe. Wenige Tage nachdem er in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe wieder eine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden. Nachdem zuvor keine Sinnestäuschungen dokumentiert worden seien, würden nun erstmals optische (Schatten) und akustische (imperative Teufelsstimmen) Täuschungen und Gedankeneingebung dokumentiert. Es falle auf, dass die stationären Einweisungen in die H.___ im Zeitraum 2016 bis 2018 hauptsächlich aufgrund psychosozialer Belastungssituationen erfolgt seien. Initial sei eine depressive Störung diagnostiziert worden, welche im Verlauf in eine schizoaffektive Störung umdiagnostiziert worden sei. Der Vorgang wäre korrekt gewesen, wenn die Validität der Beschwerden überprüft worden wäre, was nicht der Fall sei. Es sei mehrheitlich auf die subjektive Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt worden. Im Anschluss sei die Diagnose mehrheitlich übernommen worden. Eine differenzierte Auseinandersetzung habe nicht mehr stattgefunden. Die diagnostischen Überlegungen der H.___ seien in Unkenntnis des psychiatrischen Gutachtens von 2016 übernommen worden, wo bereits aggravatorisches Verhalten festgestellt worden sei. Bei der stationären Behandlung im Jahr 2020 sei die Mitwirkung des Beschwerdeführers ungenügend gewesen, habe dieser doch mehrere Stunden täglich ausserhalb der Klinik verbracht, immer seltener Therapien wahrgenommen und auch keine weitere Anpassung der Medikation gewünscht.

    Insgesamt lasse sich festhalten, dass die stationären Klinikaufenthalte mit einer Ausnahme allesamt aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren erfolgt seien. Mehrfach werde auf eine Verbesserung im Verlauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe teilweise bei der Behandlung nicht mitgewirkt oder die Medikation abgesetzt. Die betreute Wohnform sei wegen der drohenden Obdachlosigkeit installiert worden, der Beschwerdeführer sei fähig gewesen, innerhalb von zwei Monaten wieder eine eigenständige Wohnform aufzugleisen. In der Gesamtschau würden die Umstände eindeutig gegen eine schwere Einschränkung des psychischen Gesundheitszustandes sprechen. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen.

    Es sei bereits früher aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt worden. Auch in der aktuellen Untersuchung hätten sich klare Hinweise für eine nicht-authentische Beschwerdedarstellung gezeigt. Die Kritik, dass die Beschwerdevalidierung nur anhand eines einzigen Tests durchgeführt worden sei, sei nicht korrekt. Es seien zahlreiche Inkonsistenzen festgestellt und die Beurteilung der Validität der Beschwerdeschilderung anhand des Gesamtkontextes vorgenommen worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Dramatisierung der affektiven Wahrnehmungen im Rahmen des störungsbedingten Kontrollverlustes eine Kennzeichnung der schizoaffektiven Störung sei. Die Ärzte des D.___ würden das Vorliegen einer übertriebenen Symptomdarstellung bestätigen, machten aber einen genuinen Kern der Symptome der Beschwerden geltend. Eine Verdeutlichung gehöre zur Aggravation und stelle den geringsten Schweregrad dar. Im vorliegenden Fall sei die testpsychologische Beschwerdevalidierung aber hochgradig auffällig gewesen, was mit einer Symptomverdeutlichung nicht vereinbar sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine nicht-authentische Beschwerdedarstellung und nicht lediglich um eine störungsbedingte Symptomverdeutlichung. Es könne deshalb nicht auf die subjektive Beschwerdedarstellung des Beschwerdeführers abgestellt werden. Die objektiv vorhandenen Befunde erlaubten keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis.

    Aufgrund der nicht-authentischen Beschwerdeschilderung könne auch nicht ohne Weiteres auf die Angaben des Beschwerdeführers zum Alltag, den sozialen Kontakten und zur Freizeitgestaltung abgestellt werden. In der Untersuchung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer auf gezieltes Befragen Einschränkungen geltend gemacht, an anderer Stelle aber von diversen Aktivitäten berichtet habe. Die Angabe, dass er nur selten seine Kleider wasche, würde beispielsweise seinem gepflegten Erscheinungsbild widersprechen. Die indirekten Hinweise würden gegen eine relevante Funktionseinschränkung im Alltag und gegen eine schwere Einschränkung des psychischen Gesundheitszustandes sprechen. Als Schlussbemerkung sei festzuhalten, dass die fachliche Diskreditierung des Referenten aufgrund des erst kürzlich erfolgten Erwerbs des Facharzttitels für Psychiatrie beinahe ironischen Charakter habe, da der ihn kritisierende Arzt des D.___ selbst gar nicht über den Facharzttitel verfüge.


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 7/101), wesentlich verschlechtert hat.

5.2    Unstrittig und durch die Akten insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS I.___ vom 30. Oktober 2023 (Urk. 7/129) ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit dem 6. April 2017 nicht verändert hat.

5.3    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte sich bereits im Urteil vom 6. Dezember 2018 (Urk. 7/108) damit auseinanderzusetzen, dass laut den Beurteilungen des D.___ eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestand als gemäss den Einschätzungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte.

5.3.1    Im Rahmen des rechtsprechungsgemäss bei psychischen Erkrankungen durchzuführenden, strukturierten Beweisverfahrens verwies es darauf, dass der psychiatrische Gutachter festgestellt habe, dass trotz offenbar seit spätestens Ende 2013 stattfindender psychiatrischer Behandlung in den somatischen Berichten an keiner Stelle schlüssig auffälliges psychisches Geschehen beschrieben worden sei. Nur im einzigen Bericht einer psychiatrischen Institution (D.___) würden psychiatrische Diagnosen angeführt, zwei jedoch nur als Verdachtsdiagnosen; vor allem der Schweregrad der Depression sei nicht schlüssig aus dem Bericht nachvollziehbar. Die Medikation erscheine für eine offenbar lang andauernde schwere Depression recht gering, es finde sich keine Augmentation mit anderen Antidepressiva oder auch Stimmungsstabilisatoren. In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sodann im unbeobachteten Moment mit dem linken Arm problemlos ein Haar von seiner Kleidung entfernen können. Dass ihm so etwas überhaupt auffalle, wäre bei einer schweren Depression ungewöhnlich; ebenso passe dazu nicht, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Exploration schwingungsfähig gewesen sei. Der Psychostatus weise weniger auf ein depressives als auf ein apathisches Syndrom hin. Zum klinischen Eindruck wirkten die Angaben des Beschwerdeführers beim Psychostatus deutlich übersteigert im Sinne eine Aggravation. Insgesamt könne eine depressive Episode nicht schlüssig belegt werden (Urk. 7/108/17).

5.3.2    Im Weiteren stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass beim Beschwerdeführer erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren ins Gewicht fallen (Urk. 7/108/40). Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang die Kritik des D.___, wonach das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass eine der Ursachen der Störungen des Beschwerdeführers die Ehekonflikte gewesen seien (Urk. 7/115/2). Im Urteil werden keine Ehekonflikte erwähnt, es wird einzig festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Krankheit seiner Ehefrau belastet (Urk. 7/108/17), das Familienleben aber intakt sei (Urk. 7/108/18). Der Umstand, dass die Ehe des Beschwerdeführers in der Folge zerbrochen ist und es auch zu einem Kontaktabbruch zur Tochter gekommen ist, stellen später hinzugetretene psychosoziale Belastungsfaktoren dar. Das Sozialversicherungsgericht hielt sodann fest, gegen eine lang dauernde schwere Ausprägung einer depressiven Symptomatik spreche auch der Umstand, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers während des stationären Aufenthalts und unter entsprechender Medikation schnell verbessert habe (Urk. 7/108/18).

5.3.3    Im Weiteren führte das Sozialversicherungsgericht aus, die Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft, namentlich fehle es auch an einer konsequenten Einnahme von psychopharmakologischen Medikamenten (Urk. 7/108/18).

5.3.4    Es konnte eine gewisse Persönlichkeitsproblematik erkannt werden, welche bei der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fiel. Beim Lebenskontext gelangte das Sozialversicherungsgericht dagegen zum Ergebnis, dass die sich positiv auf die Ressourcen des Beschwerdeführers auswirkenden Faktoren überwiegen (Urk. 7/108/18). Die Umstände würden für eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen sprechen, der Beschwerdeführer gehe aber nach wie vor wenn auch auf eher niederschwelligem Niveau einigen Aktivitäten nach (Urk. 7/108/19).

5.3.5    Bezüglich der Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen hielt das Sozialversicherungsgericht fest, der Beschwerdeführer besuche zwar regelmässig die Psychotherapie beim D.___. Darüber hinaus seien aber wenig Bemühungen erkennbar und auch eine konsequente Einnahme von Medikamenten sei nicht ersichtlich (Urk. 7/108/19).

5.3.6    Zusammenfassend gelangte das Sozialversicherungsgericht zum Ergebnis, dass bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren und insbesondere mit Blick auf den geringfügigen Schweregrad der gutachterlich erhobenen Befunde, die das psychische Beschwerdebild massgeblich beeinflussenden psychosozialen Belastungsfaktoren sowie auf das vom psychiatrischen Gutachter beobachtete aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführers eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 7/108/19-20).

5.4    RAD-Arzt Dr. J.___ hat den Beschwerdeführer selber ausführlich untersucht und eigene Testverfahren durchgeführt. Es handelt sich damit nicht um eine blosse Aktenbeurteilung, sondern um eine aufgrund eigener Abklärungen gewonnene Einschätzung. Mit der abweichenden Meinung des D.___ hat sich Dr. J.___ in sehr ausführlicher Weise auseinandergesetzt. Er verfügt über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie und ist damit dazu qualifiziert, eine fachpsychiatrische Beurteilung abzugeben.

5.5    Dr. J.___ legte nachvollziehbar mit der Nennung diverser Beispiele - dar, warum er die Beschwerdedarstellung des Beschwerdeführers für nicht authentisch hält und für die Diagnosestellung nicht darauf abgestellt werden kann. Bezüglich der Diagnose der schizoaffektiven Störung fällt im Übrigen auf, dass laut dem Bericht der H.___ vom 22. September 2016 (Urk. 7/91) keine psychotischen Symptome festgestellt werden konnten. Im Bericht vom 8. Februar 2018 (Urk. 7/107/4-11) wird die Diagnose einer schizoaffektive Störung dann erstmals festgehalten, als Differentialdiagnose wird aber weiterhin eine depressive Störung ohne psychotische Symptome mit Erstdiagnose im Januar 2018 aufgeführt. Im klinischen Eindruck habe imponiert, dass der Beschwerdeführer das Wahnsystem auch bei Nachfragen mit starker Gewissheit und dysphorischem und teilweise auch euphorischem Affekt verteidigt und wenig Interesse an einer Überprüfung der Inhalte gezeigt habe. Eine spezialisierte Behandlung auf wahnhafte und psychotische Symptome habe der Beschwerdeführer vehement abgelehnt (Urk. 7/107/9). Im Kurzaustrittsbericht der H.___ vom 5. Oktober 2020 (Urk. 7/128/24-25) wird wiederum keine schizoaffektive Störung diagnostiziert, sondern eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Im abschliessenden Austrittsbericht vom 28. Oktober 2020 (Urk. 7/128/26-29) lässt die H.___ die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose, derzeit depressive Episode, (ICD-10 F25.1) wieder einfliessen. Es lässt sich dem Bericht aber auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Einweisung in die Klinik während mehrerer Monate ohne Medikamenteneinnahme in der Türkei und in Deutschland gelebt und sich um den Aufbau einer neuen Existenz bemüht hat. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz schien eine stationäre Behandlung nicht zuletzt deshalb indiziert, weil der Beschwerdeführer über keine angemessene Wohngelegenheit verfügte und faktisch obdachlos war. Dementsprechend widmete er sich während seines Klinikaufenthalts nicht primär der psychiatrischen Behandlung, sondern er verliess die Klinik tagsüber während mehrerer Stunden zwecks Wohnungs- und Arbeitssuche. Trotz der nur rudimentären Behandlung konnte laut den Angaben der H.___ die vom Beschwerdeführer demonstrierte psychotische Symptomatik aber vollständig entaktualisiert werden. Eine weitere Anpassung der Medikation lehnte der Beschwerdeführer ab. Wenn Dr. J.___ unten diesen Umständen zum Ergebnis gelangt, dass auch die Anamnese und der klinische Untersuchungsbefund sich nicht mit einer gültigen Beschwerdedarstellung vereinbaren lassen, scheint dies als absolut plausibel.

5.6    Zurecht verweist Dr. J.___ darauf, dass neben der sehr atypischen Beschwerdedarstellung im Arztbericht des D.___ vom 24. Mai 2023 auch ein unterschiedlicher Beginn der Depression und kommentierenden/imperativen Stimmen angegeben (seit 30 Jahren und seit 2015/2018) wird, was zusätzlich auf Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung hinweist. Als widersprüchlich erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass alternativ zur schizoaffektiven Störung die Diagnose einer Depression ohne psychotische Symptome gestellt wird. Dass Dr. J.___ zum Ergebnis gelangt, dass keine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende psychiatrische Diagnose vorliegt, ist damit nachvollziehbar und überzeugend.

5.7    Nicht ausgewiesen ist insbesondere eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 6. April 2017. Keine neue Tatsache ist, dass das D.___ dem Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dabei handelt es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Es kann beim Beschwerdeführer weiterhin aggravatorisches Verhalten bzw. eine nicht valide Symptomdarstellung festgestellt werden. Unverändert liegen auch psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Die Ehe des Beschwerdeführers ist gescheitert, er hat keinen guten Kontakt mehr zu seiner Tochter und er ist immer noch arbeitslos. Nach wie vor bewirken die stationären Klinikaufenthalte eine schnelle Besserung der Situation, wobei anzumerken ist, dass die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich einer intensiven psychotherapeutischen Therapie zu unterziehen, weiterhin eher gering erscheint. Auch nach der Scheidung verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk. Er hat regelmässige Kontakte zu einem Kollegen und telefoniert mit diversen Familienmitgliedern. Sein Aktivitätsniveau erscheint höher, als er es selber darstellt. Seinen Angaben, dass er sich nur wenig um sein Wohlbefinden kümmert, widerspricht sein gepflegtes Erscheinungsbild. Während seines letzten stationären Aufenthalts verliess der Beschwerdeführer die Klinik täglich für mehrere Stunden, um seinen Aktivitäten nachzugehen.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 6. April 2017 ausgewiesen ist. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage der Bestätigung der Sozialbehörden der Stadt Zürich vom 23. Mai 2024 (Urk. 3) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

7.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Mai 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger