Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00324


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 12. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1978 geborene X.___ meldete sich am 16. Oktober 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Jugendjahren bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Diese tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 19. Juli 2021 mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 28. Juni bis 26. September 2021 (Urk. 10/21). Daran anschliessend fanden ein Aufbautraining (vom 27. September 2021 bis 27. März 2022) und eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (vom 28. März bis 26. Juni 2022) statt (Urk. 10/29, 10/39), wobei während dieser Massnahmen jeweils Taggelder ausgerichtet wurden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 10/52). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 25. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 14. Mai 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=10/86]).


2. Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Zwar meldete sich der Versicherte bereits im Oktober 2020 zum Leistungsbezug an (Urk. 10/41). Da jedoch bis im Juni 2022 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und währenddem Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 10/39-40), konnte in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG frühestens anschliessend an die Zeit des Taggeldbezugs ein Rentenanspruch entstehen, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist und jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).




2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass beim Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit bestehe. Es bestünden jedoch noch Therapiemöglichkeiten. Würde eine konsequente psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen, würde sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessern und stabilisieren. Daher liege keine psychiatrische Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl seine behandelnden Ärzte als auch die Fachpersonen der Eingliederung würden ihn als vollständig arbeitsunfähig erachten. Es sei auf deren Einschätzung abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Selbst wenn indes stattdessen auf die Beurteilung des Gutachters abgestellt würde, stünde ihm vor dem Hintergrund dessen, dass er gemäss gutachterlicher Einschätzung in angepasster Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei, eine Teilrente zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er in angepasster Tätigkeit weniger verdienen würde als in angestammter Tätigkeit, weshalb ihm mindestens eine halbe Rente zustehe (Urk. 1).


3.    Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend, ICD-10: Z73, Urk. 10/75 S. 66).

    Der Explorand berichte über Probleme mit dem Gedächtnis. Manchmal, wenn er versuche Zeitung zu lesen, merke er, dass das Kurzzeitgedächtnis auch nicht gut sei. Er sei zurückgezogen und habe Mühe, das Haus zu verlassen. Je nachdem habe er Mühe, sich überhaupt zu bewegen und irgendetwas zu machen. Er verbringe viel Zeit damit, nichts zu tun. Er sei dann einfach blockiert. Er denke, dass er heute langsamer sei im Denken als früher, aber quantifizieren könne er das nicht. Er sei häufig innerlich sehr angespannt und nervös, habe schlechte Gedanken (Urk. 10/75 S. 31).

    Der Explorand mache einen gepflegten Eindruck, sei im Kontakt freundlich zugewandt und verhalte sich kooperativ. Der Blickkontakt werde immer wieder aufgenommen und gehalten. Der affektive Rapport sei stark erschwert herstellbar (Urk. 10/75 S. 44).

    Der Explorand sei allseits orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration könnten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden. Die Auffassung wirke ungestört. Das Langzeitgedächtnis wirke deutlich beeinträchtigt, es zeigten sich leichte Merkfähigkeitsstörungen. Der formale Gedankengang wirke verlangsamt, verarmt und etwas eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich zum depressiven Pol verschoben, die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Er wirke hypomim und zeige wenig Gestik (Urk. 10/75 S. 45-46).

    Die Kriterien für eine depressive Episode seien eindeutig erfüllt, wobei aufgrund der Phänomenologie im Moment von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 10/75 S. 65). Der Verlauf sei auffällig und für eine einfache rezidivierende depressive Störung nicht unbedingt typisch. Auffällig sei, dass lange gar keine Behandlung in Anspruch genommen worden sei, dass zuerst offenbar über längere Zeit nur eine ambulante Behandlung durchgeführt worden sei und der Explorand keine Medikamente habe einnehmen wollen. Während des stationären und tagesstationären Aufenthaltes habe sich dann eigentlich ein positiver Verlauf abgebildet, der sich auch bei den Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe. Dort seien viele gute Ressourcen des Exploranden beschrieben worden, wobei man aufgrund der bis zum Schluss bestehenden Schwankungen davon ausgegangen sei, eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Die langjährige psychiatrische Behandlung werde zwar weitergeführt, aber nur, wenn der Explorand in Z.___ sei, wobei er berichtet habe, dass er seit einem Jahr bei seiner Partnerin in A.___ lebe. So seien indes keine tagesstrukturierenden Massnahmen möglich. Eine Intensivierung der Behandlung sei dringend zu empfehlen. In erster Linie komme eine stationäre oder längere teilstationäre Behandlung in Frage, möglicherweise wäre eine Anpassung der Medikation sinnvoll. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass der Explorand seinen Lebensmittelpunkt eigentlich in A.___ habe. Zu empfehlen sei zudem eine konsequente Abstinenz von Cannabis, Alkohol und anderen Drogen (Urk. 10/75 S. 68).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, in seiner angestammten Tätigkeit als Dozent sei der Versicherte zu 40 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er zwei Mal zwei Stunden täglich anwesend sein könne und ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 10/75 S. 71).

    In angepasster Tätigkeit, d.h. in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden und bestärkenden Team, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies durchgehend seit dem stationären Aufenthalt im September 2020 (Urk. 10/75 S. 71-72).


4.    Das Gutachten von Dr. Y.___ vermag zu überzeugen. Es basiert auf den erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sei sowohl von der Einschätzung der behandelnden Ärzte als auch derjenigen der Fachleute der Eingliederung abgewichen, ohne dass er dies ausführlich begründet hätte. Aus diesem Grund könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7).

    Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Dr. Y.___ die Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Fachleute der Eingliederung vorlagen (Urk. 10/75 S. 7-8) und er sich eingehend mit diesen auseinandersetzte. Er legte überzeugend dar, weshalb er deren Ansicht nicht teile (Urk. 10/75 S. 52 ff.) und zeigte Widersprüche und Ungereimtheiten in den Berichten über die erfolgten Eingliederungsmassnahmen auf (Urk. 10/75 S. 62). Zutreffend wies er darauf hin, dass in diesen Berichten darauf hingewiesen worden war, der Versicherte verfüge bei der Arbeit in der Küche über ein gutes Arbeitstempo und einen hohen Durchhaltewillen, was für eine höhere als die attestierte Leistungsfähigkeit spreche (Urk. 10/75 S. 62). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründete der Gutachter somit nachvollziehbar, weshalb nicht auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie der Fachpersonen der Eingliederung abgestellt werden könne. Seine Beurteilung ist beweiskräftig. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden Team zu 60 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

5.3    Der Versicherte absolvierte ein Studium und anschliessend verschiedene Praktika, darunter auch fachfremde. Während einiger Jahre unterrichtete er an verschiedenen Bildungsinstitutionen mit einem Pensum von jeweils ungefähr 20 %, obwohl er über keine pädagogische Ausbildung verfügt (Urk. 10/4, 10/24, 10/75 S. 51-52). Vor dem Hintergrund dessen, dass er nie eine Festanstellung bekleidete, welche seiner Ausbildung entsprechen würde, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Da ihm als Absolvent des Studiengangs Umweltnaturwissenschaften Tätigkeiten in einem Büro ohne Kundenkontakt sowie in einem wohlwollenden Umfeld offenstehen, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den gleichen Tabellenwert abzustellen. Somit entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 40 % gleichzeitig dem Invaliditätsgrad.

5.4    Was den Rentenbeginn betrifft ist festzuhalten, dass dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Rentenleistungen sind daher erst auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kommen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt. Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Löst eine Rente sodann das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).

    Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis am 26. Juni 2022 Taggelder der Invalidenversicherung bezog (Urk. 10/41). In Anwendung von Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG hat er somit ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, wobei es der IV-Stelle in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 obliegen wird, die Taggelder um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen.


6.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gemäss beweiskräftiger gutachterlicher Einschätzung eine Intensivierung von therapeutischen Massnahmen sowie eine konsequente Abstinenz von Cannabis, anderen Drogen und Alkohol zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit wohl zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen sollte (Urk. 10/75 S. 72-73). Es wird daher Sache der IV-Stelle sein, dem Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung sowie seinen Rentenanspruch zeitnah zu überprüfen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Mai 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro