Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00325


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 5. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975 und tätig als Holzbau-Vorarbeiter (Urk. 8/85), stiess sich am 26. Mai 2017 das linke Knie am Bett an (Schadenmeldung UVG, Urk. 8/52/369). In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/52/363). Ab dem 1. September 2017 arbeitete der Versicherte wieder voll (Urk. 8/52/326), meldete aber im Dezember 2017 einen Rückfall (Urk. 8/52/324), woraufhin die Suva wieder Leistungen erbrachte (Urk. 8/52/313). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 stellte die Suva ihre Leistungen für die Meniskusläsion links per 12. Dezember 2018 ein (Urk. 8/52/270). Bezüglich der Bursitis Präpatellaris übernahm die Suva weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/52/263), so dass sie nach erhobener Einsprache (Urk. 8/52/246) mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 die Verfügung vom 15. Januar 2019 teilweise aufhob und für die Operation vom 17. Dezember 2018 insoweit Leistungen erbrachte, als die Resektion der Hämatobursa präpatellaris Knie links betroffen war (Urk. 8/52/219 ff.).

1.2    Am 29. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Knie und eine eingeschränkte Beweglichkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung sowie der Suva ein (vgl. Urk. 8/5; Urk. 8/14; Urk. 8/31; Urk. 8/44; Urk. 8/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Februar 2024, Urk. 8/89; Einwand vom 27. März 2024, Urk. 8/90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2024 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Abklärung von Eingliederungsmassnahmen und Gewährung einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-93), worüber der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 setzte das Gericht dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers eine Frist von 20 Tagen an, um die monatlich geleisteten Stunden des Beschwerdeführers für die Jahre 2020-2024 zu edieren. Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen aktuellen IK-Auszug einzureichen (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin als auch die Arbeitgeberin kamen dieser Aufforderung fristgerecht nach (Urk. 12-15), worüber die Parteien mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass die Versicherten in der Invalidenversicherung alles Zumutbare vorzukehren hätten, um die Folgen zu mildern, die aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden entstünden. Darüber hinaus gelte das Prinzip Eingliederung vor Rente, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, solange die Möglichkeit der Wiedererlangung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mittels Eingliederungsmassnahmen bestehe. Der Beschwerdeführer sei in einem vollen Pensum als Baustellenleiter tätig. In dieser Aufgabe verteile und delegiere er Aufgaben und habe Verantwortung über die gesamte Baustelle. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden sei er ab Dezember 2018 wiederkehrend kurzfristig arbeitsunfähig gewesen, nichtsdestotrotz habe er seine angestammte Tätigkeit wieder aufnehmen und stetig steigern können. Entsprechend sei er eingliederungsfähig gewesen und habe die Arbeitstätigkeit laufend steigern können. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einwand, dass eine Teilinvalidität bestehe, sei bis anhin weder begründet worden noch habe er entsprechende Berichte eingereicht (Urk. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin übersehe, dass der Beschwerdeführer zwar zu 100 % angestellt sei, allerdings lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Dies sei aus dem Schreiben seines Arbeitgebers ersichtlich. Des Weiteren bestehe diese Arbeitsunfähigkeit bereits seit 2018. Der angefochtenen Verfügung sei weder zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe, noch ob ihm ein solches Pensum zugemutet werden könne. Eine genaue medizinische Abklärung habe nicht stattgefunden. Damit liege eine Verletzung der Abklärungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes vor. Da die Frage der zumutbaren Erwerbstätigkeit gar nicht abgeklärt worden sei, sei auch die vorinstanzliche Feststellung, dass eine Eingliederungsfähigkeit bestehe, nicht haltbar. Dies könne erst nach medizinischer Abklärung beurteilt werden. Weitere Unterlagen seien nicht durch den Beschwerdeführer einzureichen, da sich die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bereits aus den Akten ergebe.


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im August 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


3.    Die wesentliche medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:

3.1    Am 26. Mai 2017 stiess sich der Beschwerdeführer nachts das linke Knie an der Ecke vom Bett (Schadenmeldung UVG vom 7. Juni 2017, Urk. 8/52/369). Im MRI des linken Knies vom 3. Juli 2017 wurde eine deutliche Bursitis präpatellaris bei sonst altersentsprechendem Befund diagnostiziert (Urk. 8/52/344). Im Bericht vom 19. Dezember 2018 diagnostizierte Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Folgendes (Urk. 8/5/7):

- Knorpelschaden femoropatellares Gleitlager und Knorpelläsion medialer und lateraler Femurkondylus

- Läsion des meniskokapsulären Überganges lateral Knie links

- Haematobursa praepatellaris Mai 2017

- alte Zerrung vorderes Kreuzband (VKB) und mediale Meniskuskontusion links

    Am 17. Dezember 2018 erfolgte eine Kniearthroskopie links (KAS) sowie eine Resektion der Haematobursa praepatellaris am linken Knie. Der Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und die Wunde sei bei Austritt reizlos gewesen (Urk. 8/5/7).

3.2    Dr. Y.___ notierte in seinem Bericht vom 22. Januar 2020, dass sich nach einem protrahierten Verlauf eine erfreuliche Situation zeige. Die Restbeschwerdesymptomatik des Beines dürfte durch die noch etwas hypertrophe Quadrizepsmuskulatur bedingt sein. Er habe Physiotherapie verordnet und empfohlen, ein Balance Board zu besorgen und Heimtraining zu machen. Der Beschwerdeführer sei ab dem 14. Januar 2020 zu 25 % arbeitsunfähig und ab dem 14. März 2020 voll arbeitsfähig (Urk. 8/14/9).

3.3    Am 30. Januar 2020 erfolgte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung ein orthopädisches/traumatologisches Assessment beim Z.___. Im Bericht vom 11. Februar 2020 notierten die Untersucher, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. Januar 2020 in einem 75%-Pensum arbeite und morgens mit nur leichten Schmerzen aufstehe, die Schmerzen während der Arbeit zunähmen. Manchmal schwelle das Gelenk noch an. Ab Anfang Februar seien Therapie in Form von Muskelkräftigung und Krankengymnastik geplant. Sie diagnostizierten eine Belastungsminderung des linken Beins bei Status nach offener Resektion der Hämatobursa präpatellaris und arthroskopisch assistierter Mikrofrakturierung femoropatellares Gleitlager, Knorpelglättung medialer und lateraler Femurkondylus vom Dezember 2018. 

    Der Beschwerdeführer sei nach der Operation zunächst voll arbeitsunfähig gewesen und habe am März 2019 die Arbeitsfähigkeit sukzessive gesteigert und sei mittlerweile bei einem Pensum von 75 %. Es würden weiterhin bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen retropatellar angegeben. Bei der klinischen Untersuchung sei noch ein deutliches Umfangminus in der linksseitigen Beinmuskulatur als Zeichen einer Belastungsminderung/-schonung festzustellen. Massnahmen wie Kräftigung seien vorgesehen. Es werde geschätzt, dass der Beschwerdeführer ab April 2020 wieder voll arbeitsfähig sein werde.

    Er sei in der Lage, Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg durchzuführen. Tätigkeiten in ständig knieender und hockender Position sollten vermieden werden. Es ergäben sich sonst keine weiteren wesentlichen Einschränkungen des Belastungsprofils (Urk. 8/14).

3.4    Der Beschwerdeführer stellte sich am 15. März 2020 aufgrund lumbaler Schmerzen seit zwei Tagen mit Aggravierung und Immobilisation am Morgen des Vorstellungstages im Spital A.___ notfallmässig selbst vor. Nach einem stationären Aufenthalt im Spital A.___ vom 15. bis 24. März 2020 (Austrittsbericht vom 23. März 2020, Urk. 8/21/7 ff.; vgl. auch Bericht vom 23. April 2020 zuhanden der Taggeldversicherung, Urk. 8/31/16 f.) erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ vom 24. März bis zum 6. April 2020. Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, notierte im Austrittsbericht vom 6. April 2020 folgende Rehabilitationsdiagnose (Urk. 8/21/12 ff.):

- Mobilitäts- und Partizipationsdefizit bei Radikulopathie L5 rechts

- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei grossvolumiger Diskushernie rechts Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 partiell sequestriert

- klinisch Grosszehenheberschwäche rechts M4, sensible Ausfälle am lateralen Unterschenkel und lateralen Fussrand (atypisches S1-Syndrom)

- CT-gesteuerte Infiltration L5 rechts am 18. März 2020

- MRI Lendenwirbelsäule (LWS) 16. März 2020: Grossvolumige, partiell sequestrierte Diskushernie Segment L4/5 mit Obliteration Recessus laterales beidseits, Kompression Nervenwurzel L5 rechts, intraforaminale Diskushernie Segment LWK 5/S1 rechts, lumbosakrale Übergangsanomalie (Sakralisation LWK 5), Retentionsharnblase

    Durch die Infiltration am 18. März 2020 sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Da der Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen vermeiden möchte, wünsche er einen konservativen Therapieversuch.

    Sie hätten den Beschwerdeführer nach zwei Wochen in gebessertem Zustand mit erreichten Rehabilitationszielen aber noch nicht ausreichender Belastbarkeit für die Rückkehr in den Beruf entlassen. Während der Reha hätten Kollegen den Wohnungsumzug in eine neue Wohnung im ersten Obergeschoss mit Lift vorgenommen. Für die Rückkehr in die angestammte körperlich sehr schwere Tätigkeit als Zimmermann auf Baustellen bestehe noch keine ausreichende Belastbarkeit. Sie hätten eine volle Arbeitsunfähigkeit als Zimmermann bis zum 30. April 2020 attestiert. Bei günstigem Verlauf könne danach die schrittweise Rückkehr in diese körperlich schwere Tätigkeit versucht werden (Arbeit auf Baustellen, Tragen von Lasten mehr als 25 kg, Gehen auf unebenem Grund und auf Dächern).

3.5    PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, führte im Bericht vom 28. April 2020 aus (Urk. 8/22/11 f.), dass sich der Beschwerdeführer zur Verlaufskontrolle bei Status nach konservativ behandelter Diskushernie LWK 4/5 vorstelle (vgl. Bericht vom 17. März 2020, Urk. 8/22/9 f.). Am heutigen Tag berichte der Beschwerdeführer über eine gewisse Besserung der Beschwerden, jedoch eine inkomplette Besserung. Weiterhin habe er starke rechtsseitige lumboischialgiforme Schmerzen, die über das Gesäss, den posterolateralen Ober- und Unterschenkel bis zur Ferse und die Fussaussenkante strahlen würden. Nach einigen Minuten Gehen gesellten sich Kribbelparästhesien hinzu. Er habe eine deutliche Taubheit dort und eine gewisse Fusschwäche sei persistierend. Die Schmerzen seien zwar erträglicher als zuvor, jedoch weiterhin auf der visuellen Analogskala (VAS) 3-4 im Bein unter Opioid Analgetika. Die berufliche Integration sei bisher nicht erfolgt.

    Zuhanden der Taggeldversicherung konstatierte PD Dr. D.___ gleichentags (Urk. 8/31/23), dass die Arbeitsunfähigkeit aktuell 100 % sei und in dieser Form auch bis zum 10. Mai 2020 bescheinigt werde, anschliessend müsse neu beurteilt werden. Es sei mit einer weiteren Verbesserung des Beschwerdebildes zu rechnen, der zeitliche Verlauf sei allerdings höchst individuell und könne nur schwer abgeschätzt werden. Eine angepasste Tätigkeit mit Vermeiden von Heben von Lasten und die Möglichkeit zur variablen Gestaltung der Körperposition wäre optimal. Sollten sich die Beschwerden nicht gut zurückbilden, sei eventuell noch eine Operation von Nöten.

3.6    Dr. Y.___ notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2. Juni 2020, dass ab dem 14. Januar 2020 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das linke Knie habe erreicht werden können. In der letzten Untersuchung vom 15. April 2020 habe der Beschwerdeführer von einem stationären Aufenthalt infolge einer Diskushernie berichtet und Befürchtungen geäussert, dass das rechte (richtig: linke) Knie wieder ein eigenständiges Krankheitsbild entwickelt habe, was in der Untersuchung nicht habe bestätigt werden können. Sowohl der Status nach Kniearthroskopie als auch die Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelirritation hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der persistierenden Schmerzen im rechten (richtig: linken) Kniegelenk halte er eine, lediglich für das Knie beurteilte, Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechtfertigt. Die Auswirkungen der LWS-Problematik könne er nicht beurteilen (Urk. 8/23).

3.7    PD Dr. D.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 23. Juni 2020 aus, dass sich anamnestisch, klinisch sowie auch radiologisch eine deutliche Befundverbesserung zeige. Die damals bestandene voluminöse Diskushernie habe sich spontan zurückgebildet. Die leichten noch residuellen Beschwerden sollten auch in den kommenden Wochen zunehmend verschwinden. Er habe erneut Physiotherapie sowie Analgetika verordnet. Bis Ende Woche habe er die 100%ige Arbeitsunfähigkeit verlängert, danach sei eine Wiedereingliederung zu 50 % während zwei Wochen sinnvoll. Nach Abschluss dieser Frist sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, den Beruf wieder voll auszuüben (Urk. 8/31/10 f.).

3.8    PD Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, notierte in seinem Bericht vom 27. September 2020, dass sich im MRI LWS vom 19. Juni 2020 eine Resthernie auf Höhe L4/5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 gezeigt habe. Sie würden eine erneute Infiltration durchführen. Sollten die Beschwerden bestehen bleiben, wäre eine mikrochirurgische Dekompression zu erwägen (Urk. 8/31/8 f.).

3.9    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, notierte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2020 zuhanden der Taggeldversicherung, dass die Leiden an der Wirbelsäule und am linken Knie im Vordergrund stünden. Der Beschwerdeführer werde wegen des Leidens an der Wirbelsäule im G.___ behandelt und das Knie an der Klinik H.___. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei der Beschwerdeführer seit dem 11. Juli 2020 nur 50 % arbeitsunfähig. Angaben zur Entwicklung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit seien erst nach den erneuten Konsultationen möglich (Urk. 8/31/7).

3.10    Dr. F.___ führte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 12. Februar 2021 aus (Urk. 8/40), dass der Beschwerdeführer vom 9. März bis zum 21. Juni 2020 mit Unterbrechungen voll arbeitsunfähig gewesen sei, vom 11. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2021 sei er zu 50 % arbeitsunfähig und vom 5. bis zum 14. Februar 2021 infolge eines Infekts voll arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer leide unter mässigen Beschwerden am linken Knie und dorsolumbal insbesondere bei Belastung. Die bisherige Tätigkeit als auch eine angepasste Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar.

3.11    Der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Arbeitsmedizin und Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2021 aus, dass es nicht ersichtlich sei, warum die Arbeitsfähigkeit nach so langer Zeit nicht gesteigert werden könne. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei somatisch nicht genügend ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2020 sowie von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2020 auszugehen. In einer den Beschwerden angepassten leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei er seit dem 1. Juni 2020 voll arbeitsfähig. Ob angestammt eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, lasse sich anhand der Unterlagen nicht sicher einschätzen (Urk. 8/44/7).

3.12    Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, konstatierte im Bericht vom 3. September 2021 (Urk. 8/49/8), dass bei vordiagnostizierter Hoffitis ein Infiltrationszyklus mit autologem konditioniertem Plasma empfohlen und durchgeführt worden sei. Nach zwölf Wochen berichte der Beschwerdeführer von keiner Verbesserung der Kniesymptomatik, sondern im Gegenteil von neu aufgetretenen Schmerzen ipsilateral gluteal.

3.13    Dr. F.___ führte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 28. Dezember 2021 aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2021 bis zum 4. Februar 2022 zu 50 % arbeitsunfähig sei in den administrativen Aufgaben als Zimmermann (Urk. 8/49).

3.14    Die Behandler der Klinik H.___ veranlassten im März 2022 ein Verlaufs-MRI des linken Knies. Am 11. März 2022 besprachen sie dieses mit dem Beschwerdeführer und konstatierten, dass das Verlaufs-MRI vollständig normal sei, es fänden sich keine Hinweise für eine Meniskusläsion oder andere intraartikuläre Ursachen. Auch die ausgiebige Abklärung in der Klinik K.___ habe keine Hinweise für eine intraartikuläre Ursache im linken Kniegelenk gebracht, vielmehr habe man den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Schmerzen bei nachgewiesener Diskushernie L4/5 rechts möglicherweise zusätzlich eine lumbogene Ursache haben könnten. Der Beschwerdeführer habe aber grossen Respekt vor einer Wirbelsäulen-OP, da in seinem Verwandtenkreis eher negative Erlebnisse bezüglich LWS-Operation bestünden. Es werde empfohlen, noch eine rheumatologische Abklärung durchführen zu lassen. Sollte keine rheumatologische Ursache gefunden werden, werde sich der Beschwerdeführer erneut im G.___ beim Wirbelsäulen-Team melden (Urk. 8/57/11 f.; vgl. hierzu Urk. 8/69/4 f.).

3.15    

3.15.1    Die Behandler des Zentrums L.___ der Universität G.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. Mai 2022 eine Lumbalgie und schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kompression der L5-Wurzel rechts. Der Beschwerdeführer berichte insgesamt von einem undulierenden Verlauf bezüglich der Lumbalgien und Beinschmerzen rechts. Aktuell und in den letzten 2-3 Tagen sei er bezüglich der Schmerzen sehr gut kompensiert und auch insgesamt bestehe zur Erstsymptomatik eine Besserungstendenz. Der Beschwerdeführer sei bezüglich eines operativen Vorgehens weiterhin eher zurückhaltend eingestellt. Es bestehe keine klare Operationsindikation und bei derzeit kompensiertem Leidensdruck mit angepasster Tätigkeit könne konservativ fortgefahren werden. Sollte es in Zukunft zu einer Beschwerdeprogredienz oder neuen Aspekten kommen, stünden sie jederzeit zur Verfügung (Urk. 8/64).

3.15.2    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 24. Mai 2022 notierten die Behandler des Wirbelsäulenzentrums G.___, dass sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. September bis 11. Oktober 2020 sowie vom 1. November bis zum 4. Dezember 2020 attestiert hätten, wobei sie keine Angaben dazu machen konnten, welche Anforderungen die aktuelle Tätigkeit an den Beschwerdeführer stellt. Sie gingen von einer guten Prognose aus (Urk. 8/63).

3.16    Dr. F.___ notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 9. September 2022 (Urk. 8/69), dass der Beschwerdeführer die bisherige und eine angepasste Tätigkeit unverändert maximal zu 50 % ausüben könne. Langfristig könne sich der Gesundheitszustand bessern, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die Prognose aber unsicher.

3.17    Infolge einer idiopathischen distalen Thrombose der V. tibialis posterior links, Erstdiagnose am 27. Juli 2022 in Mazedonien, wurde der Beschwerdeführer zur Thrombophilieabklärung überwiesen. Dr. med. M.___, Fachärztin für Hämatologie, Spezialgebiet Hämostaseologie, notierte in ihrem Bericht vom 15. Februar 2023 folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen (Urk. 8/79/10 ff.):

- Persistierender erhöhter Faktor VIII, Erstdiagnose November 2022

- Hochtitrige Antiphospholipid-Antikörper Subklasse IgA, unklarer Relevanz, Erstdiagnose November 2022

- Idiopathische distale Thrombose der V. tibialis posterior links, Erstdiagnose 27. Juli 2022 in Mazedonien

- Covid-19-Erkrankung Februar 2021

- Bekannte 3 hypodense Raumforderungen der Leber (Hämangiome)

    Sie verschreibe Xarelto als Rezidivprophylaxe. Der Beschwerdeführer solle sich in einem Jahr zur Laborkontrolle in ihrer Sprechstunde vorstellen.

3.18    Dr. Y.___ notierte im Bericht vom 24. Mai 2023, dass der Beschwerdeführer aufgrund persistierender Knieschmerzen zugewiesen worden sei. Klinisch stehe aktuell die Hoffitis im Vordergrund. Er habe ein Physiotherapie-Rezept ausgestellt für Ultraschall-Behandlung, Stosswellentherapie und Laser-Needling. Sollte die Beschwerdesymptomatik nach drei Monaten persistieren, sei ein Verlaufs-MRI gerechtfertigt (Urk. 8/79/7 f.).

3.19    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 20. Juli 2023 (Urk. 8/79) konstatierte Dr. F.___ erneut, dass der Beschwerdeführer unverändert zu 50 % arbeitsunfähig sei. Er leide unter wiederkehrenden Rückenschmerzen wechselhafter Ausprägung. Die bisherige Tätigkeit sei ihm je nach Belastung sicher zu 50 % zumutbar.

3.20    Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) Dr. med. N.___, Fachärztin für Chirurgie, nahm am 14. September 2023 Stellung. Sie notierte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/88/14 ff.):

- Lumboradikuläres Syndrom bei grossvolumiger Diskushernie rechts Lendenwirbelkörper 4/5, partiell sequestriert (MRI 16. März 2020)

- Persistierende Sensibilitätsstörung lateraler Unterschenkel rechts

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende:

- Verdacht auf Hoffitis Knie links

- Knorpel- und Meniskusläsion linkes Knie (Unfall vom 26. Mai 2017)

- Status nach offener Resektion der Hämatobursa präpatellaris Knie links und Needling lateraler meniscokapsulärer Übergang Dezember 2018

- Idiopathische distale Thrombose der V. tibialis posterior links, Erstdiagnose am 27. Juli 2022, erhöhter Faktor VIII, orale Rezidivprophylaxe mit Xarelto 10 mg

- Covid Erkrankung Februar 2021

    In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter/Zimmermann bestehe eine Einschränkung infolge der Belastungsintoleranz der Wirbelsäule. Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit folgenden Belastungen:

- Heben, Tragen, Bewegen und/oder Ziehen von schweren Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel oder in unergonomischer Haltung)

- mit Halten/Greifen von schweren Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel oder in unergonomischer Haltung)

- schwere körperliche Belastung (insbesondere in unergonomischer Haltung, z.B. mit Armvorhalt, körperfern)

- haufiges Kniebeugen

- häufiges Knieen (oder Hockstellung)

- häufiges Bücken

- in Zwangshaltung (dauernd hockend, gebückt, kniend, in vorgebeugter Körperposition)

- unter ungünstigen ergonomischen Bedingungen (mit vorgebeugtem Oberkörper, körperfern und gleichzeitiger Gewichtsbelastung)

- ohne wechselnde Körperhaltung

- mit exzentrischen Wirbelsäulenbelastungen

- mit [häufigen] Rotationsbewegungen des Körpers

- die häufiges Treppen- oder Leiternsteigen erfordern

- die nicht im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich sind.

    In der Tätigkeit als Bauarbeiter/Zimmermann bestünden folgende Arbeitsunfähigkeiten:

- 100 % vom 17. Dezember 2018 bis 24. Februar 2019

- 50 % vom 25. Februar bis 5. März 2019

- 70 % vom 6. März bis zum 16. Juni 2019

- 50 % vom 17. Juni 2019 bis zum 13. Januar 2020

- 25 % vom 14. Januar bis 29. Februar 2020

- 100 % seit dem 15. März 2020 versicherungsmedizinisch-theoretisch

    In angepasster Tätigkeit gemäss obigem Belastungsprofil sei der Beschwerdeführer seit dem 29. Juni 2020 zu 50 % arbeitsunfähig und spätestens seit August 2021 zu 20 % arbeitsunfähig gemäss des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung.

    Gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 20. Februar 2023 (richtig: 20. Juli 2023, vgl. E. 3.18) liege weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt als Zimmermann vor. Diese Tätigkeit werde weiterhin ausgeübt. Als Einschränkung würden wiederkehrende Rückenschmerzen unterschiedlicher Intensität angegeben. Bei kompensierter Schmerzsymptomatik und fehlendem fokalneurologischem Defizit sei die Behandlung in der Uniklinik G.___ im April 2022 abgeschlossen worden. Es sei eine fachärztlich rheumatologische Vorstellung erfolgt, die nicht vorliege.

    Bezüglich der Kniebeschwerden links sei im klinischen Befund eine gute Funktion mit freier Beweglichkeit und unauffälligen Stabilitätstests mit isolierter Druckdolenz über dem Hoffakörper im Mai 2023 dokumentiert worden (Dr. Y.___). Es sei im Bericht von Dr. M.___ eine Belastungsintoleranz des Knies anamnestisch beschrieben worden. Bezüglich der Ätiologie der Knie-/Beinbeschwerden seien schmerzmedizinische sowie fachärztliche Abklärungen erfolgt. Bildgebend und klinisch habe eine intraartikuläre Pathologie ausgeschlossen werden können. Aktuell werde für die Restbeschwerden eine Hoffaitis diskutiert und konservativ behandelt.

    Im Bericht von Dr. Y.___ werde anamnestisch beschrieben, dass der Beschwerdeführer zwar als Zimmermann angestellt sei, jedoch rein administrativ angepasst arbeite. Aufgrund des Wirbelsäulenleidens sei die angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr als leidensgerecht zu beurteilen.

    Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liege eine fachärztlich orthopädische Einschätzung aus dem Jahr 2020 vor, die sich lediglich auf die Kniebeschwerden beziehe. Hausärztlich werde ein stabiler Gesundheitszustand mit Angabe einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit angegeben. Die Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar, da keine funktionellen Einschränkungen dokumentiert seien.

    Es liege eine intermittierende Schmerzproblematik des Rückens- sowie des Kniegelenks vor. Im Jahr 2021 sei die Arbeitsfähigkeit durch die Krankentaggeldversicherung in angepasster Tätigkeit zu 80 % beurteilt worden. Da seitdem keine neuen richtungsweisenden Befunde oder Funktionseinschränkungen dokumentiert worden seien, werde sich der fachärztlich orthopädischen und versicherungsmedizinischen Einschätzung angeschlossen. Für eine angepasste Tätigkeit gelte das oben genannte Belastungsprofil. Es werde eine Leistungseinschränkung aufgrund der intermittierenden Schmerzsymptomatik berücksichtigt.


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2019 an, womit ein Leistungsanspruch frühestens ab Februar 2020 entstehen kann.

    Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer als regulärer Zimmermann/Bauarbeiter, was gerichtsnotorisch eine körperlich schwere Tätigkeit ist, unbestritten massgeblich eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit. Dies wird auch seitens der Behandler und von RAD-Ärztin Dr. N.___ und dem beratenden Arzt der Krankentaggeldversicherung Dr. I.___ entsprechend bestätigt (vgl. insbesondere E. 3.11 und E. 3.20).

    Unklar bleibt hingegen, ob bzw. wie lange er in welchem Ausmass in einer optimal angepassten Tätigkeit funktionell eingeschränkt war bzw. allenfalls noch ist:

    Die Krankentaggeldversicherung hielt in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2021 fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit bis Ende Juli 2021 zu 50 % und seit dem 1. August 2021 zu 80 % arbeitsfähig sei. Es sei bekannt, dass er vorwiegend eine sitzende Tätigkeit ausübe und körperlich auf der Baustelle nicht arbeiten müsse. Demzufolge könne ihm eine leichte bis gelegentlich mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 8/44/4). Der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. I.___, attestierte allerdings eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2020 und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2020 in der bisherigen Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. Juni 2020 (Urk. 8/44/7, E. 3.11).

    RAD-Ärztin Dr. N.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. März 2020 voll arbeitsunfähig sei als Bauarbeiter/Zimmermann. In angepasster Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsunfähig seit dem 29. Juni 2020 und spätestens seit August 2021 sei er zu 20 % arbeitsunfähig in angepasster Tätigkeit gemäss Vertrauensarzt Dr. I.___ (Urk. 8/88/15).

    Dr. N.___ vermischte damit das Schreiben der Krankentaggeldversicherung als auch die Einschätzung von Dr. I.___ bezüglich einer angepassten und der angestammten Tätigkeit und es bleibt unklar, welche Befunde eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit nach sich ziehen würden.

    Auch die weitere medizinische Aktenlage erweist sich als nicht hinreichend zur abschliessenden Beurteilung allfällig funktioneller Auswirkungen der vorliegend diagnostizierten Gesundheitsprobleme: Die vorliegenden medizinischen Berichte beziehen sich entweder auf die Beschwerden im Knie (E. 3.1; E. 3.2, E. 3.3, E. 3.6, E. 3.12, E. 3.14, E. 3.18) oder jene im Rücken (E. 3.4, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8, E. 3.15) - eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung eines Belastungsprofils unter Berücksichtigung aller Diagnosen ist nicht ersichtlich. Die Berichte von Dr. F.___ (E. 3.9-3.10, E. 3.13, E. 3.16, E. 3.19) bleiben aufgrund fehlender Angaben zu den funktionellen Auswirkungen und der objektiv erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar.

    Damit erweist sich die medizinische Aktenlage insbesondere auch im zeitlichen Verlauf als unvollständig abgeklärt.

4.2

4.2.1    Aus erwerblicher Sicht bleibt darüber hinaus unklar, wie sich seine Tätigkeit im zeitlichen Verlauf entwickelte:

    Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss IK-Auszug vom 17. Oktober 2024 (Urk. 13) zuerst für die O.___ GmbH, dann für die P.___ GmbH und aktuell für die Q.___ GmbH, in welchen jeweils R.___ Geschäftsführer oder/und Gesellschafter ist (online Handelsregisterauszüge vom 19. Februar 2025). Die enge Verbundenheit der Unternehmen wird auch klar ersichtlich aus dem Arbeitgeberfragebogen, der sich auch zur Tätigkeit 2017 und 2018 äussert (vgl. Urk. 8/26).

    Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Standortgespräches vom 19. September 2019 an, dass er als Baustellenleiter tätig sei, er verteile und delegiere Arbeiten, er helfe auch auf den Baustellen mit und arbeite selbst mit und trage die Verantwortung über die Baustelle. Das lange Gehen und Stehen bereiteten täglich Probleme. Er habe seine Arbeit bereits so angepasst, dass er weniger auf der Baustelle mithelfe. Er schone sein Knie so gut es gehe (Urk. 8/7).

    Gemäss Arbeitgeberfragebogen arbeitete der Beschwerdeführer vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens vom 26. Mai 2017 als Vorarbeiter, was gemäss den Arbeitgeberangaben eine körperlich wechselbelastende Tätigkeit mit oft leichtem Heben und selten mittelschweren Heben oder Tragen entspricht (vgl. Urk. 8/26/3).

    Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 10. Januar 2024 sei der Beschwerdeführer als Baustellenleiter in einem Pensum von 100 % angestellt. Seine Tätigkeit umfasse das Koordinieren und Überwachen der Baustellen, die Schnittstelle Büro/Baustelle, Vorarbeiter auf den Baustellen anleiten und das Betreuen der Mitarbeiter. Sein aktueller Monatslohn betrage Fr. 8'000.-- und er sei in einem Pensum von 100 % angestellt (Urk. 8/83). Gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2020 (welcher jenen von 1. Januar 2018 ersetzte) war der Beschwerdeführer als Holzbau-Vorarbeiter ohne Fortbildung angestellt in einem vollen Pensum zu einem Lohn von Fr. 6'750.-- monatlich (zuzüglich 13. Monatslohn, Urk. 8/85).

    Damit bleibt unklar, in welchem Zeitpunkt er genau welche Aufgaben hatte, bzw. was das genaue Belastungsprofil seiner Tätigkeit war und wieviel er ursprünglich als regulärer Vorarbeiter noch auf der Baustelle selbst mitarbeiten musste, bzw. ob dies im relevanten Zeitraum ab 2020 überhaupt noch der Fall war.

    Dies ist allerdings mit Blick darauf, dass zumindest im vorliegend zu beurteilbaren Zeitraum ab 2020 gestützt auf die medizinische Aktenlage als auch die Leistungserbringung der Krankentaggeldversicherung eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zumindest in einer körperlich schweren Tätigkeit wahrscheinlich erscheint, abzuklären.

4.2.2    Auch mit Blick auf den IK-Auszug liegen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer zumindest über einen relevanten Zeitraum von rund 3 Jahren in seiner Tätigkeit eingeschränkt war: Noch im Jahr 2018 erzielte der Beschwerdeführer bei der P.___ GmbH ein Einkommen von Fr. 86'382.--, welches in den Jahren 2019 bis 2021 mit Fr. 51'932.--, Fr. 49'839.-- und Fr. 63'423.-- erheblich niedriger ausfiel. Im Jahr 2022 stieg dann das Einkommen wieder auf Fr. 87'750.-- und im Jahr 2023 sogar auf Fr. 108'513.--.

    Damit liegen aus erwerblicher Sicht deutliche Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in dem in casu erheblichen Zeitraum ab Februar 2020 zumindest über einen längerdauernden Zeitraum in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, so dass insbesondere der Anspruch auf eine allfällige befristete Rente nicht abschliessend beurteilt werden kann.

4.3    Zusammenfassend erweist sich der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt als ungenügend beurteilbar, womit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. Hernach hat die Verwaltung neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova