Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00326
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 27. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war als Hilfsarbeiter tätig, zuletzt vom 10. März bis am 28. Juli 2019 im Rahmen eines von der Sozialberatung der Stadt Schlieren organisierten Arbeitsversuchs (Urk. 7/3/2, Urk. 7/38/5). Am 12. Dezember 2019 meldete ihn letztere zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Am 19. Dezember 2019 reichte der Versicherte sodann unter Hinweis auf eine Depression, psychische Schwierigkeiten sowie Probleme mit den Muskeln, den Knochen und dem Gewicht die Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte ihn am 3. April 2020 zur Angabe der behandelnden Ärzte auf (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 2. November 2020 wies sie das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass der Versicherte die Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 7/26).
1.2 Nachdem der Versicherte vom 30. März bis am 12. Mai 2021 stationär im Z.___ behandelt worden war (Urk. 7/27/2-3), meldete er sich am 19. August 2021 erneut zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (Urk. 7/27/1). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten, der in diesem Zeitpunkt an einem von der Sozialberatung organisierten Integrationsprogramm der ESPAS teilnahm, ab 23. Februar 2022 Eingliederungsberatungen durch (Urk. 7/38/5-18). Nach Eingang des Zwischenberichts der ESPAS vom 8. November 2022 (Urk. 7/36) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung mit Mitteilung vom 23. November 2022 ab (Urk. 7/37), holte weitere medizinische Berichte ein und legte die Sache Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst, zur Beurteilung vor (Stellungnahmen vom 25. April sowie 19. und 23. Oktober 2023; Urk. 7/49/4 ff.). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/50). Nachdem der Versicherte dagegen am 21. Dezember 2023 Einwand erhoben (Urk. 7/51) und diesen am 30. Januar 2024 ergänzend begründet hatte (Urk. 7/55), wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wie angekündigt ab (Urk. 7/57 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring, am 30. Mai 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere den Sachverhalt rechtskonform abzuklären, eventuell Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und allenfalls eine Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juli 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 IVG) vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 114). Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unterzogen worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls, dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung kooperiert. Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2.1, Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, N. 129 zu Art. 30 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 600/99 vom 6. Juli 2000 E. 1).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, sie habe zunächst den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass solche nicht möglich seien, weshalb sie die Rentenprüfung eingeleitet habe. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit September 2019 in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Getränkelieferant gesundheitlich beeinträchtigt sei und ihm diese nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit einer solchen Tätigkeit sei es ihm möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f.).
Für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sei eine zuverlässige Compliance absolut notwendig, welche im Rahmen des vom Sozialamt aufgegleisten Integrationsprogrammes nicht ersichtlich gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine schulische Ausbildung in der Schweiz absolviert und sei seit 1995 mehreren Hilfsarbeiten nachgegangen. Somit sei der vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren monierte Punkt, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Ausbildung habe absolvieren können, nicht nachvollziehbar. Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nicht (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin nehme in der angefochtenen Verfügung nur selektiv auf wenige im Einwandschreiben vorgebrachte Argumente Bezug, auf wesentliche Argumente sei sie mit keinem Wort eingegangen. Damit verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 5).
Gemäss den behandelnden Ärzten des Z.___ sei er im 1. Arbeitsmarkt seit Behandlungsbeginn am 13. Oktober 2020 nicht arbeitsfähig. Gestützt darauf sei das Wartejahr im Oktober 2021 abgelaufen. In diesem Zeitpunkt habe eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden in einem geschützten Rahmen bestanden. Es sei daher ein Rentenanspruch entstanden. Nach Ablauf des Wartejahres mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bräuchte es eine Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG, welche nicht aktenkundig sei (Urk. 1 S. 8).
Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sei nicht nur aktenwidrig, sondern eine herbeigeschriebene Behauptung, die nicht auf erhobenen Befunden und funktionellen Einschränkungen basiere. Es bestünden mehr als geringe Zweifel daran. Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt seien komplett widersprüchlich und setzten sich selektiv und einseitig vor allem mit Ausführungen medizinischer Laien auseinander. Eine medizinische Grundlage vermöge dies nicht zu ersetzen. Viele aktenkundige Ausführungen würden einfach übergangen oder vom Schreibtisch aus abgeändert (Urk. 1 S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe. Insbesondere lägen in medizinsicher Hinsicht sich widersprechende Sachverhalte vor, welche die RAD-Ärztin nicht genügend diskutiert habe. Es fehle an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage (Urk. 1 S. 10).
Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin würden sich letztlich auf eine aktenwidrige Behauptung zu Absenzen / Compliance beschränken ohne Abklärung der medizinischen Grundlage. Soweit es dazu Äusserungen in den medizinischen Akten gebe, handle es sich bei dieser Problematik um die Folgen des Gesundheitsschadens. Die Diskussion um die Absenzen / Compliance laufe im Ergebnis auf den Vorwurf einer Aggravation hinaus, wofür die medizinischen und rechtlichen Grundlagen fehlen würden (Urk. 1 S. 11). Auf den Arbeitgeberfragebogen vom 24. Januar 2020 könne diesbezüglich nicht abgestellt werden, da es sich dabei um hingekritzelte Vorurteile einer unbekannten Person handle (Urk. 1 S. 12).
Wieso die Tätigkeit bei der B.___ seine angestammte Tätigkeit sein solle, sei sodann nicht nachvollziehbar, da dies keine entlöhnte Arbeit gewesen sei, sondern ein Versuch der Arbeitsintegration. Ebenso fehlerhaft und zufällig sei es, irgendeine andere Hilfstätigkeit aus dem IK-Auszug als angestammte Tätigkeit zu bezeichnen. Keine dieser Hilfstätigkeiten habe über eine längere Zeit angedauert. Ohne Gesundheitsschaden hätte er eine Berufsausbildung absolviert, was beim Valideneinkommen zu berücksichtigen sei. Auch im Hinblick auf das Invalideneinkommen sei der Prozentvergleich bundeswidrig, da nicht abgeklärt worden sei, welche Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt in welchem Pensum aus medizinischer und rechtlicher Sicht möglich und zumutbar seien. Tätigkeiten mit den umschriebenen Voraussetzungen gebe es auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht. Allenfalls seien die funktionellen Einschränkungen so gross, dass mindestens ein Tabellenlohnabzug von 25 % erfolgen müsste (Urk. 1 S. 15).
Es sei ein unauflösbarer Widerspruch, wenn die Beschwerdegegnerin annehme, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien und trotzdem von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgehe. Zumindest stelle sich bei der Eingliederung die Frage der Arbeitsvermittlung, zumal auf jeden Fall spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art bestünden, welche die Evaluation der in Frage kommenden Arbeitsstellen relativ komplex machen würden. Es sei aktenkundig, dass er sehr motiviert sei, die Prognose ohne Unterstützung jedoch eher schlecht sei (Urk. 1 S. 17 f.).
2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 2. November 2020 erfolgte Verneinung eines Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht basierte, namentlich hatte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 7/16) nicht angegeben, bei welchen Ärzten er sich in Behandlung befindet (Urk. 7/26). Da der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers damit noch keiner materiellen Prüfung unterzogen worden war, hat die Beschwerdegegnerin im aktuellen Verfahren zu Recht nicht geprüft, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, sondern die Anspruchsvoraussetzungen ab der mit der Neuanmeldung vom 19. August 2021 (Urk. 7/27) erfolgten Aufgabe der Mitwirkungsverweigerung im Sinne einer Erstanmeldung geprüft (vgl. vorstehende E. 1.4).
2.4 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf wesentliche, im Einwandverfahren vorgebrachte Argumente nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht nicht gebietet, dass die entscheidende Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung jedenfalls zu den strittigen Leistungen Stellung genommen, ihre Entscheidgründe dargelegt und auch auf das Einwandschreiben Bezug genommen (Urk. 2 S. 1 f.). Bei dieser Ausgangslage ist ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und worauf sie sich dabei gestützt hat und der Beschwerdeführer war in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
3.
3.1 Am 3. September 2020 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers in der Klinik C.___. Die untersuchenden Fachpersonen stellten in ihrem Bericht vom 25. September 2020 die Diagnosen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) sowie von Residuen einer Sprachentwicklungsstörung mit einer reduzierten Aufnahmekapazität komplexer sprachlicher Information bei Zweitspracherwerb (Verdacht auf ICD-10 F80.9) und hielten Hinweise auf das Vorliegen einer Legasthenie fest (Verdacht auf ICD-10 F81.0; Urk. 7/47/1). Sie legten dar, das heterogene kognitive Leistungsprofil stelle eine besondere Herausforderung dar. Auch die Schwächen im Bereich der Handlungsplanung und -kontrolle seien für den Beschwerdeführer im beruflichen Umfeld eine deutliche Herausforderung. Kognitiv sei er in der Lage, diverse Aufgaben zu bewältigen, die Umsetzung gelinge wahrscheinlich aber nicht immer entsprechend. Der Beschwerdeführer sei auf eine gute Einarbeitung, eine enge und strukturierte Betreuung und klar umschriebene Aufgaben und Abläufe angewiesen. Aus neuropsychologischer Sicht sollte er in der Lage sein, eine seinen Defiziten angepasste Tätigkeit in der freien Wirtschaft zuverlässig auszuüben. Um im Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können und Vertrauen in die eigenen Leistungen aufzubauen, brauche er jedoch zunächst einen wohlwollenden teilgeschützten Rahmen. Aus diesem Grund sei er auf eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung angewiesen. Der Beschwerdeführer benötige zudem aufgrund der exekutiven Schwächen mehr Energie, um die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen, was zu einer schnelleren Ermüdung und Frustration führen könne. Auch die unreifen Impulskontrollmechanismen würden dazu beitragen, dass der Beschwerdeführer sein Potential aktuell nicht ausschöpfen könne. Dadurch werde ihm eine adäquate Umsetzung seines Leistungspotentials erschwert. Dies wirke sich auch auf sein Erleben und Verhalten aus. Therapeutisch empfählen sie die Weiterführung der Psychotherapie. Im Verlauf könne zur Stützung der exekutiven Funktionen auch ein kontrollierter medikamentöser Behandlungsversuch in Erwägung gezogen werden (Urk. 7/47/6).
3.2 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 30. März bis am 12. Mai 2021 zur stationär-psychiatrischen Behandlung im Z.___ auf. Die behandelnden Fachpersonen stellten die Hauptdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie die Nebendiagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide; Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12-2) sowie einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0; Urk. 7/45/1). Diagnostisch habe eine vorgängige neuropsychologische Abklärung den Befund einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ergeben, was sich mit dem klinischen Eindruck und dem berichteten Erleben des Beschwerdeführers gedeckt habe. Es sei eine medikamentöse Behandlung begonnen worden, worunter eine deutliche Verbesserung der mit der ADHS in Verbindung stehenden Symptomatik bemerkbar gewesen sei (Urk. 7/45/2). Der Beschwerdeführer sei als deutlich ruhiger in der Psychomotorik, konzentrationsfähig und geordneter im Denken erlebt worden. Zudem habe er berichtet, kaum mehr an Impulsivität zu leiden. Mit der anfänglichen Dosierung der Medikation und der Wirkung habe sich der Beschwerdeführer zufrieden gezeigt und habe keine Steigerung im weiteren Verlauf gewünscht. Er sei am 12. Mai 2021 einvernehmlich und stabilisiert entlassen worden (Urk. 7/45/3).
3.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Z.___, bei der sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2020 in Behandlung befindet, hielt in ihrem Bericht vom 5. August 2021 fest, der Beschwerdeführer nehme seit der stationären Behandlung regelmässig ein retardiertes Methylphenidat-Präparat ein, worunter insbesondere die Aufmerksamkeitsstörung, die Impulsivität und die motorische Unruhe deutlich rückgängig seien (Urk. 7/27/2). Aktuell befinde er sich in einem stabilen psychischen Zustand und erhalte zweimal wöchentlich eine psychiatrische Spitex-Betreuung sowie eine wöchentliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Darunter gehe sie von einer guten Prognose für eine stufenweise und begleitete Integration in den Arbeitsmarkt aus und bitte um Prüfung entsprechender Unterstützungsmöglichkeiten. Initial bräuchte der Beschwerdeführer sicher einen geschützten Rahmen und Begleitung (Urk. 7/27/3).
Am 3. Februar 2022 ergänzte Dr. D.___, die depressive Störung sei derzeit teilremittiert. Seit Behandlungsbeginn werde von einer Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 100 % ausgegangen (Urk. 7/32/6). Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in einem stabilen Zustand. Über das Sozialamt versuche er, in eine Tätigkeit zu kommen. Mit der medikamentösen Behandlung der ADHS sehe sie diesbezüglich die Chancen für eine kontinuierliche Tätigkeit im Vergleich zur Vergangenheit als deutlich verbessert (Urk. 7/32/7). Sie erachte die Prognose langfristig als mittelgradig bis günstig, sofern der Beschwerdeführer die entsprechende Unterstützung erhalte, mit der neuen Diagnose und der medikamentösen Behandlung unterstützt durch die Invalidenversicherung eine Ausbildung absolvieren zu können. Aufgrund der sehr komplexen Vorgeschichte mit Abbruch der Berufsschule und raschem Wechsel von Gelegenheitstätigkeiten, habe er beruflich nie richtig Fuss fassen können. Sie sehe dies der starken ADHS geschuldet. Sie sehe den Beschwerdeführer aktuell im ersten Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfähig an, zumal er nie gelernt habe, sich in einem Arbeitsumfeld zu bewegen und erst lerne, mit den Symptomen der ADHS umzugehen (Urk. 7/32/8). Es bestünden eine Ablenkbarkeit, eine tiefe Frustrationstoleranz, eine Störung der Impulskontrolle sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit. Sämtliche Symptome seien unter der aktuellen Medikation verbessert, aber noch vorhanden. Zur weiteren Verbesserung benötige der Beschwerdeführer ein entsprechendes Übungsumfeld. Er sei sehr motiviert und möchte für sich und seine Tochter Fuss fassen und eine Ausbildung abschliessen. Aktuell erachte sie eine angepasste Tätigkeit in einem entsprechenden Umfeld von derzeit drei bis vier Stunden als realistisch, mit kontinuierlicher Steigerung. Ohne Unterstützung gehe sie von einer eher schlechten Prognose aus. Mit Unterstützung sehe sie aktuell eine deutliche Verbesserung und ein gutes Eingliederungspotenzial (Urk. 7/32/9).
In ihrem Bericht vom 6. Dezember 2022 hielt Dr. D.___ neu die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellem Übergriff in der Kindheit fest und legte dar, im Vergleich zum letzten Bericht sei die Prognose bezüglich der Wiedereingliederung weniger günstig. Zwar habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich unter der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung stabilisieren können (Urk. 7/40/3). Er scheine indessen während seiner bisherigen Erwerbsbiographie deutlich dysfunktionale Muster entwickelt zu haben, die er unterdessen teilweise objektiv im Nachhinein erkennen könne. Gerade mit den Problemen der Emotionsregulation und der Impulsivität sei es aber schwierig für ihn, diese Situationen zu antizipieren und neue Verhaltensmuster auszuprobieren. Seit dem letzten Bericht seien zwei neue Krisen aufgetreten, in denen er nicht in der Lage gewesen sei, sich rechtzeitig beim Arbeitgeber abzumelden, worauf Scham- und Schuldgefühle, sozialer Rückzug und depressive Einbrüche erfolgt seien. Im ersten Arbeitsmarkt hätte er die Anstellung innert kürzester Zeit verloren (Urk. 7/40/4). Der Beschwerdeführer sei weiterhin sehr motiviert und setze sich ein (über die eigenen Grenzen hinaus). Ohne Unterstützung gehe sie von einer eher schlechten Prognose aus. Derzeit scheine es auch im zweiten Arbeitsmarkt schwierig zu sein, konstant und zuverlässig das Pensum zu erfüllen. Dies sehe sie nicht der Motivation geschuldet, sondern den psychischen Störungen (Urk. 7/40/5).
3.4 RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 25. April 2023 die Diagnosen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.1), mass sie vor dem Hintergrund, dass sich diese seit dem Austritt aus der stationären Behandlung deutlich gebessert habe und offenbar keine Medikation erforderlich sei, keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Anpassungsfähigkeit sowie das Durchhaltevermögen seien reduziert, es bestehe eine geringe Frustrationstoleranz. Aufgrund der Cannabis-Abhängigkeit sei die Fahreignung aufgehoben, es seien keine Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr für den Beschwerdeführer selbst und andere Personen möglich. Eine bisherige Tätigkeit sei nicht definiert worden, in einer angepassten Tätigkeit bestehe (während der Dauer der Hospitalisation) vom 30. März bis 12. Mai 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, darüber hinaus könne keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit plausibilisiert werden. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vermehrter Pausenbedarf) gegeben. Dabei handle es sich um eine vorstrukturierte Tätigkeit ohne Verletzungsgefahr mit sequenziellen Arbeitsschritten, in einem wohlwollenden Umfeld. Eine längere Einarbeitung sei erforderlich. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf mit Möglichkeit zur körperlichen Bewegung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der gestellten Diagnosen eine generelle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt bestehen solle. Sehr wahrscheinlich liege eine Überlagerung mit motivationalen und psychosozialen Faktoren vor. Im Privatbereich bestünden keine Einschränkungen. Zudem habe der Beschwerdeführer, wenn er zu einer Arbeitsstelle erschienen sei, gute Arbeit geleistet, sei es im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt. Die zahlreichen Absenzen seien nicht alleine durch eine ADHS zu begründen. Tageweise Stimmungstiefs stellten kein depressives Syndrom dar. Es sei anzunehmen, dass die Absenzen durch THC-Konsum zumindest mitbedingt seien, eine Abstinenz sei dringend angeraten. Darüber hinaus würden wahrscheinlich motivationale Faktoren eine Rolle spielen (Urk. 7/49/5).
Nach Eingang des Austrittsberichts betreffend den stationären Aufenthalt im Z.___ sowie des Berichts über die neuropsychologische Abklärung vom 25. September 2020 (vgl. vorstehende E. 3.1 f.) nannte Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr und mass der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie der psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu. Für nicht objektivierbar hielt sie die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Sie führte aus, ohne Stimulanzienbehandlung bestünden Schwächen im Bereich der Handlungsplanung und -kontrolle sowie eine erhöhte Impulsivität. Der Beschwerdeführer benötige eine gute Einarbeitung, eine enge strukturierte Betreuung und klar umschriebene Abläufe und Aufgaben. Es bestehe aufgrund der Cannabis-Abhängigkeit keine Fahreignung, das Bedienen von Maschinen mit Verletzungsgefahr für sich und andere sei nicht möglich. Bei Einhaltung dieses Belastungsprofils sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Während der stationären Behandlung sei eine Psychostimulanzienbehandlung mit Methylphenidat begonnen worden, mit sehr gutem Ansprechen und Reduktion von Impulsivität und Ablenkbarkeit. Unter der medikamentösen Behandlung sei davon auszugehen, dass die aufgeführten Einschränkungen reduziert oder sogar behoben werden könnten (Urk. 7/49/8).
Am 23. Oktober 2023 ergänzte Dr. A.___ schliesslich, die bisherige Tätigkeit bei einem Getränkelieferanten entspreche nicht dem Belastungsprofil. Das Führen von Fahrzeugen sei bei anhaltendem Cannabiskonsum verkehrsmedizinisch nicht gestattet. Seit September 2019 bestehe daher in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/49/9).
4.
4.1 Bevor die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen beruflicher Eingliederungsmassnahmen und allenfalls einer Invalidenrente geprüft werden können, muss der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt sein. In dieser Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 25. April sowie vom 19. und 23. Oktober 2023 (Urk. 7/49/4 ff.). Diesen kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu, weshalb sich die Frage ihres Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung bestehen (vgl. vorstehende E. 1.5). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass eine reine Aktenbeurteilung wie diejenige der RAD-Ärztin beweiskräftig ist, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E. 3 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es liege kein lückenloser Befund vor beziehungsweise die Befunde seien widersprüchlich (Urk. 1 S. 8 f.). Wie sich der Stellungnahme von Dr. A.___ entnehmen lässt, basiert ihre Einschätzung zum einen auf den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ und zum andern auf dem Austrittsbericht des Z.___ und dem Bericht betreffend die neuropsychologische Abklärung in der Klinik C.___ (vgl. Urk. 7/49/4 und 7). Diesen Berichten lässt sich übereinstimmend die Diagnose einer ADHS entnehmen, wobei diesbezüglich sowie hinsichtlich der in den psychiatrischen Berichten zusätzlich diagnostizierten depressiven Störung sowie der Cannabisabhängigkeit unter medikamentöser und therapeutischer Behandlung im Verlauf eine deutliche Besserung der Symptome festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/27, Urk. 7/32, Urk. 7/40, Urk. 7/45, Urk. 7/47). Anderslautende Einschätzungen der medizinischen Sachlage beziehungsweise abweichende Befunde lassen sich den Akten nicht entnehmen. Anhand der Berichte der behandelnden Ärzte konnte sich Dr. A.___ somit ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und den gegenwärtigen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen.
4.2.2 Inwiefern die aktenkundigen Befunde unvollständig beziehungsweise widersprüchlich sein sollten, legte der Beschwerdeführer nicht näher dar. Einzig der Zeitablauf seit dem letzten Bericht von Dr. D.___ vom 6. Dezember 2022, der im Verfügungszeitpunkt knapp eineinhalb Jahre zurücklag, genügt hierfür jedenfalls nicht, zumal es rechtsprechungsgemäss keinen absolut geltenden Grenzwert als formelles Kriterium für die Frage gibt, ab wann eine fachärztliche Beurteilung zu lange zurück liegt, um eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darzustellen. Dies ist vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen. Massgebend ist dabei, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit deren Erstellung nicht gewandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse verneint der Beschwerdeführer indessen explizit (Urk. 1 S. 8) und nach Lage der Akten bestehen keine Hinweise dafür, dass im Verfügungszeitpunkt ein im Vergleich zum Bericht von Dr. D.___ vom 6. Dezember 2022 veränderter Gesundheitszustand vorlag. Eine unvollständige Abklärung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht ausgewiesen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer verweist auf den Abschluss der beruflichen Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen und sieht darin einen unauflösbaren Widerspruch zur von Dr. A.___ attestierten Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 16). Allerdings ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (BGE 150 V 410 E. 9.5.3.2, 140 V 193 E. 3.2). Aus dem Umstand, dass die Eingliederung gemäss dem Wortlaut der Mitteilung vom 23. November 2022 - im Wesentlichen gestützt auf den Zwischenbericht der ESPAS vom 8. November 2022 (Urk. 7/36, vgl. auch Urk. 7/38 S. 17 f.) - aufgrund des Gesundheitszustandes abgeschlossen wurde (Urk. 7/37 S. 2), kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dabei fällt ins Gewicht, dass im Zwischenbericht der ESPAS nicht nur von gesundheitlich begründeten unentschuldigten Absenzen, sondern auch von zahlreichen, invaliditätsfremd begründeten Abwesenheiten die Rede war, wie private Herausforderungen, fehlendes Geld für das Busbillett oder keine gewaschenen Hosen (Urk. 7/36/2). Zudem lag in diesem Zeitpunkt in medizinischer Hinsicht einzig die Einschätzung von Dr. D.___ vor (Urk. 7/27, Urk. 7/32 vgl. auch das Eingliederungsprotokoll Urk. 7/38), welche sich - was noch darzulegen sein wird - für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als beweiskräftig erweist.
4.2.4 Somit beruht die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ auf einem medizinisch feststehenden Sachverhalt und sie ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Näher zu prüfen bleibt dagegen, ob die RAD-Stellungnahme auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere in Bezug auf die Schlussfolgerung einleuchtet, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei.
4.3
4.3.1 Dr. A.___ erachtet es nicht für nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der von den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen einer ADHS, einer Cannabisabhängigkeit sowie einer depressiven Störung, welche remittiert sei, dauerhaft vollumfänglich arbeitsunfähig sein sollte (Urk. 7/49/5). Diesbezüglich fällt zunächst ins Auge, dass die mittelgradige depressive Episode seit dem stationären Aufenthalt stark gebessert ist und Dr. D.___ jeweils eine Teilremission festhielt (Urk. 7/32/6, Urk. 7/40/3). Einschränkungen aufgrund der Cannabisabhängigkeit sind sodann nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund sowie dem von Dr. A.___ berücksichtigten Umstand, dass bezüglich der depressiven Störung keine medikamentöse Therapie stattfindet (Urk. 7/49/5), was auf eine geringe Ausprägung der Symptome hinweist, erweist sich die Einschätzung von Dr. A.___, dass den genannten Diagnosen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt, ohne Weiteres als nachvollziehbar. Unerheblich bleibt dabei, ob die Diagnosekriterien einer mittelgradigen depressiven Episode überhaupt je vorgelegen haben - was Dr. A.___ bezweifelt - da die dargelegte deutliche Besserung bereits nach dem stationären Aufenthalt im Frühjahr 2021 und somit deutlich vor der Neuanmeldung am 19. August 2021 eingetreten ist (vgl. E. 1.1, Urk. 7/27).
4.3.2 Was die Diagnose der ADHS betrifft, verneint Dr. A.___ in ihrer jüngsten Aktenbeurteilung vom 19. Oktober 2023 eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit (Urk. 7/49/7). Zunächst ist in dieser Hinsicht festzuhalten, dass Dr. A.___ ihre ursprüngliche Einschätzung einer 20%igen Einschränkung gestützt auf in der Zwischenzeit eingegangene Unterlagen, namentlich den Austrittsbericht des Z.___ und den Bericht betreffend die neuropsychologische Untersuchung in der Klinik C.___, revidierte (vgl. Urk. 7/49/7) und somit eine aktualisierte und vollständige medizinische Grundlage vorlag, weshalb diesbezüglich keine unauflösbaren Widersprüche zu erkennen sind. Dr. A.___ führte zur Begründung ihrer Einschätzung denn auch aus, dass bereits anlässlich der neuropsychologischen Abklärung eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in einem entsprechenden Arbeitsumfeld nach einer Angewöhnungszeit attestiert worden sei, wobei zu berücksichtigen sei, dass in diesem Zeitpunkt weder eine Medikation betreffend der ADHS stattgefunden noch eine Abstinenz von Cannabis vorgelegen habe und der Beschwerdeführer zumindest subjektiv unter einer Depression gelitten habe (Urk. 7/49/8). Tatsächlich ist seit der neuropsychologischen Abklärung betreffend alle diese Punkte eine deutliche Besserung eingetreten, was auch Dr. D.___ wiederholt festhielt (Urk. 7/27/2, Urk. 7/32/6 f., Urk. 7/40/3). Eine anhaltende und vollständige Arbeitsunfähigkeit trotz bis auf einzelne kurze Einbrüche stabilem psychischem Zustand (Urk. 9/27/3, Urk. 9/40/3) erweist sich daher - entsprechend der Beurteilung von Dr. A.___ - nicht als nachvollziehbar, zumal die Initialdosis der ADHS-Medikation gemäss dem Beschwerdeführer sowie der Einschätzung der behandelnden Fachpersonen des Z.___ eine genügende Wirkung insbesondere auch auf die Impulsivität zeitigte (Urk. 7/45/2 f.). Seither wurden sodann soweit ersichtlich keinerlei Versuche mit einer Dosissteigerung unternommen, wovon bei einer grundsätzlich vorhandenen, indessen ungenügenden Wirksamkeit auszugehen wäre. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, dass der Beschwerdeführer durch die Impulsivität und die Schwierigkeiten in der Emotionsregulation weiterhin derart stark eingeschränkt sein soll.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ weitgehend auf vom Beschwerdeführer geschilderte Schwierigkeiten im bisherigen Erwerbsleben basiert (Urk. 7/32/8), welche sich zum einen hauptsächlich vor Einleitung der medikamentösen Behandlung und der daraufhin eingetretenen Besserung zugetragen haben, weshalb daraus keine überzeugenden Schlüsse auf die aktuelle Situation zu ziehen sind. Zum anderen fand die letzte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt auch lange vor der Aufnahme der Behandlung bei Dr. D.___ statt, weshalb ihre Beurteilung nicht auf echtzeitlichen Befunden und Beobachtungen, sondern einzig auf der subjektiven Darstellung des Beschwerdeführers basiert. Dass sie dennoch, ohne dies zu hinterfragen oder alternative Gründe in Erwägung zu ziehen, pauschal davon ausgeht, die fehlende Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei seit jeher der ADHS geschuldet, zeugt von der - in diesem Zusammenhang rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden - Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2). Dass Dr. D.___ dazu tendiert, zur Hauptsache auf die Angaben des Beschwerdeführers anstatt auf die eigene medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsbeurteilung abzustellen, zeigt sodann auch der Umstand, dass sie stets von einer Abstinenz von Cannabis berichtete (Urk. 7/32/7, Urk. 7/40/2), der Beschwerdeführer indessen gemäss seinen Angaben anlässlich der Eingliederungsberatung weiterhin - wenn auch reduziert - Cannabiskonsum betrieb (Urk. 9/38/5). Die abweichende Beurteilung von Dr. D.___ vermag daher keine, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ zu wecken, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, namentlich einer Tätigkeit mit einer guten Einarbeitung, einer engen strukturierten Betreuung und klar umschriebenen Abläufen und Aufgaben sowie ohne Bedienen von Maschinen mit Verletzungsgefahr für sich und andere, voll arbeitsfähig ist.
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gilt gemäss Dr. A.___ spätestens seit dem Ende der stationären Behandlung im Mai 2021 (Urk. 7/49/5), was vor dem Hintergrund des seither weitgehend unveränderten Gesundheitszustands ohne Weiteres überzeugt.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, im ersten Arbeitsmarkt sei keine Tätigkeit vorhanden, die dem beschriebenen Belastungsprofil entspreche, weshalb von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 15).
5.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 134 zu Art. 28a).
Zwar dürfte sich das Finden einer angepassten Tätigkeit angesichts der psychisch bedingten Einschränkungen des Belastungsprofils - namentlich der erforderlichen engen Betreuung durch den Vorgesetzten, der Beschränkung auf klar umschriebene Abläufe und Aufgaben sowie die fehlende Zumutbarkeit der Bedienung von Maschinen mit Verletzungsgefahr - als nicht ganz einfach erweisen. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum allgemeinen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und auch Nischenarbeitsplätze enthält, auf die rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden zur Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er in somatischer Hinsicht nicht eingeschränkt ist, ist vorliegend von der Verwertbarkeit seiner vollzeitlichen und damit erheblichen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
5.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.4
5.4.1 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - wie vom Beschwerdeführer dargetan (Urk. 1 S. 15) - ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht bildgebend fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (zum Ganzen: BGE 140 V 290 E. 4.1).
5.4.2 Ausgewiesen ist, dass seitens der Invalidenversicherung im Jahr 1989 wegen verzögerter Sprachentwicklung ein Entscheid erging (Urk. 7/1). Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge erst im Jahr 2019 erneut an die IV-Stelle (Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/8), wobei ihm die behandelnde Psychotherapeutin E.___ - in Kenntnis der auch später diskutierten Diagnosen - in einer angepassten Tätigkeit wie Landschaftsgärtner, Hilfselektriker, einer Arbeit mit Tieren oder Kurierdiensten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (Bericht vom 25. September 2019, Urk. 7/2/2-3).
Der Beschwerdeführer hat zwar die nach Abschluss der obligatorischen Schule begonnene Berufswahlschule gemäss eigenen Angaben wegen Problemen mit seiner Disziplin abgebrochen (Urk. 7/38/2). Indessen geschah dies mehrere Jahre bevor der 1982 geborene Beschwerdeführer sich 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/8). Echtzeitliche Einschätzungen der Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt bzw. im Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben existieren nicht. Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer keinerlei Anstalten gemacht, eine Ausbildung zu absolvieren und er nahm auch erst im Jahr 2020 eine psychiatrische Therapie auf. Vielmehr war er zwischenzeitlich - zwar jeweils nur wenige Monate am Stück, aber in verschiedenen Tätigkeiten - als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 7/38/2, Urk. 7/12). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die Berufswahlschule und anschliessend eine berufliche Ausbildung absolviert hätte und ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, bestehen daher nicht. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Ausbildung absolviert hat. Da keine echtzeitlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit vorliegen und mithin betreffend diese Zeitspanne offensichtlich Beweislosigkeit vorliegt, verletzt die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz nicht, indem sie auf biographische Abklärungen verzichtet hat und davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin verschiedene Hilfsarbeiten verrichten würde, wie er dies bisher getan hat.
Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass seine letzte, im Rahmen eines durch das Sozialamt organisierten Arbeitsversuchs ausgeübte Tätigkeit als Getränkelieferant nicht als bisherige Tätigkeit für die Bestimmung des Validenlohns herbeigezogen werden kann, zumal er dabei gar keinen Lohn erzielte (vgl. Urk. 7/13/4). Dies hat die Beschwerdegegnerin indessen auch nicht getan, sondern sie hat - was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass sie zunächst einen Prozentvergleich vorgenommen (vgl. Urk. 7/49/9) und im Verlauf zusätzlich einen Leidensabzug diskutiert hat (Urk. 7/56/3) - sowohl betreffend das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf das in einer nicht näher spezifizierten Hilfsarbeitertätigkeit erzielbare Einkommen abgestellt, was nicht zu beanstanden ist.
5.5 Nach Eintritt des Gesundheitsschadens ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zwar in der Ausübung einer Hilfsarbeit in gewisser Hinsicht eingeschränkt. Da jedoch gemäss dem Vorstehenden den Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (vgl. vorstehende E. 5.2), ist auch für das Invalideneinkommen auf im Durchschnitt für Hilfsarbeiter erzielbare Einkommen und damit auf denselben Tabellenwert wie für das Valideneinkommen abzustellen.
Da der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, entspricht das Invalideneinkommen somit grundsätzlich dem Valideneinkommen. Er macht indessen geltend, angesichts seiner gewichtigen Einschränkungen sei vom Invalideneinkommen ein Tabellenlohnabzug von mindestens 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 15). Vor dem Hintergrund, dass rechtsprechungsgemäss eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 8.2.1 mit Hinweisen), ebenso wenig wie das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen), erscheint der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc) jedenfalls nicht als gerechtfertigt. Ohnehin hätte auch der maximale leidensbedingte Abzug keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge. Dies gilt auch bei zusätzlicher Berücksichtigung des ab Januar 2024 stets vorzunehmenden leidensbedingten Abzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Weiterungen zur Frage der Rechtskonformität von Art. 26bis Abs. 3 IVV und zu dessen allenfalls zusätzlicher Berücksichtigung zu einem Tabellenlohnabzug von 25 % erübrigen sich daher. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Rentenanspruchs somit abzuweisen.
5.6 Anzufügen bleibt Folgendes: Entgegen dem Beschwerdeführer ist in keinem Zeitpunkt von einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 40 % auszugehen, was für die Entstehung eines Rentenanspruchs vorausgesetzt wird (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Ein Nachweis einer seither eingetretenen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG erweist sich daher von vornherein nicht als erforderlich. Weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers können vor diesem Hintergrund unterbleiben (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen), zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin - wie dies der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 11) - von einem Aggravationsverhalten ausging, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Weiterungen erforderlich sind.
6.
6.1
6.1.1 Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte im Wesentlichen gestützt auf unentschuldigte Absenzen und fehlende Erreichbarkeit während der vom Sozialamt organisierten Eingliederungsmassnahme sowie die im Fragebogen des letzten Arbeitgebers dokumentierte Arbeitsverweigerung die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb kein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung bestehe (Urk. 2 S. 2).
6.2
6.2.1 Nach Art. 8 IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Sie können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteile des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 sowie 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1).
6.2.2 Die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung erfolgte ursprünglich ausdrücklich zur Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 7/27/1). Auch im Einwand- sowie im Beschwerdeverfahren - beantragte er stets die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/55/8, Urk. 1 S. 2), woraus sich zumindest ein gewisser Eingliederungswille ableiten lässt. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der von der Sozialhilfe organisierten Eingliederungsmassnahme bei der ESPAS durch diverse, teilweise unentschuldigte Absenzen auffiel (Urk. 7/36/2), es ist jedoch mit Blick auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu berücksichtigen, dass immerhin einige dieser Absenzen auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen waren (Urk. 7/38/11, Urk. 7/38/14, Urk. 7/38/16) und der Beschwerdeführer ansonsten gemäss dem Zwischenbericht der ESPAS sehr gute Leistungen erbrachte und motiviert mitarbeitete (Urk. 7/36/1). Eine hohe Motivation wurde ihm sodann auch von seiner behandelnden Psychiaterin attestiert (Urk. 7/40/5), eine solche ergibt sich zudem auch aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/38/6). Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich sodann aus dem im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als vier Jahre alten Arbeitgeberbericht der B.___ AG, worin der Beschwerdeführer unter anderem als nicht arbeitswillig und als sehr asozial bezeichnet wurde (Urk. 7/13), nichts Abschliessendes betreffend den aktuellen Eingliederungswillen des Beschwerdeführers ableiten, zumal der damalige Arbeitsversuch vor der - nach Aufnahme der Behandlung der ADHS - eingetretenen gesundheitlichen Besserung erfolgte.
Vor dem Hintergrund, dass berufliche Massnahmen unter anderem auch dazu dienen können, subjektive Eingliederungshindernisse zu beseitigen, erscheint es nach dem Gesagten als verfrüht, dem Beschwerdeführer gestützt auf eine mangelnde subjektive Eingliederungsfähigkeit berufliche Massnahmen zu verwehren. Es ist daher zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragten Integrationsmassnahmen für die berufliche Eingliederung beziehungsweise die Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 16 f.) erfüllt sind. Nicht ersichtlich und nicht konkret geltend gemacht wird, auf welche weitere Eingliederungsmassnahmen ein Anspruch bestehen könnte (vgl. Art. 8-18 IVG), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
6.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind sowie nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG), Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung.
Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ist jemand in einer zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er in dieser bereits eingliederungsfähig und es braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Entsprechend besteht vorliegend von vornherein kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG (vgl. BGE 137 V 1 E. 7).
6.4
6.4.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen istUrteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis).
6.4.2 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten aufgrund der Diagnose der ADHS in der Ausübung einer Hilfstätigkeit dahingehend eingeschränkt, dass er klar umschriebene Abläufe und Aufgaben benötigt und zudem auf eine gute Einarbeitung und Betreuung durch den Vorgesetzten angewiesen ist (Urk. 7/49/7). Somit bestehen invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitgeber im Sinne der zitierten Rechtsprechung und es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Finden einer Stelle auf das Fachwissen und die Hilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen ist. Vor dem Hintergrund, dass die leistungsspezifische Invalidität bereits vorliegt, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht, wobei ein relativ geringes Mass genügt (BGE 116 V 80 E 6a), sind die Voraussetzungen von Art. 18. Abs. 1 IVG somit erfüllt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ist zu bejahen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst der Prozess nicht aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer als juristischer Laie einer anwaltlichen Vertretung bedarf (Art. 61 lit. f ATSG; § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring zu gewähren.
7.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a GSVGer finden unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich des in der Hauptsache strittigen Rentenanspruchs, obsiegt hingegen bezüglich des eventualiter geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. Die Gerichtskosten sind den Parteien daher anteilsmässig aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich, sie dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) - wobei diese Kosten zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind - und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) aufzuerlegen.
7.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer).
Da Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 2), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da der in der Hauptsache gestellte Antrag auf die Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen und lediglich der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gutgeheissen wurde, ist die Parteientschädigung auf einen Viertel zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin folglich zu verpflichten, Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 555.-- zu bezahlen.
Im übrigen Betrag von Fr. 1'645.-- ist er zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Mai 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt;
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Mai 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring, Zürich, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 555.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring, Zürich, mit Fr. 1’645.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser