Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00327


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 20. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1993 geborene X.___ bezog im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 8. März 2023 Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 139.35 (Urk.10/53, Urk. 10/42). Aufgrund einer ab 1. Januar 2024 laufenden beruflichen Abklärung als Junior Bauleiter stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits die Ausrichtung eines Taggeldes in Aussicht (Urk. 10/8, Urk. 10/22). Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde dabei ein Taggeld in der Höhe von Fr. 124.80 festgesetzt (Urk. 10/25); mit Mitteilung vom 15. Februar 2024 wurde über den Abbruch der beruflichen Massnahme per 24. Januar 2024 informiert (Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde das IV-Taggeld in Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2024 rückwirkend auf Fr. 139.35 festgesetzt (Urk. 10/39).

1.2    Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte die Suva die bisher gewährten Unfallversicherungsleistungen per 18. April 2024 ein (Urk. 10/53/2). Mit Mitteilung vom 22. Mai 2024 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt vom 13. Mai bis 12. November 2024 (Urk.10/47); das IV-Taggeld wurde dabei mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wiederum auf Fr. 124.80 pro Tag festgesetzt (Urk. 10/50).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, das Taggeld sei auf den Betrag von Fr. 139.35 anzupassen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 12. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 f.).

    Unter Hinweis auf die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 28. April bis 10. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 weiterhin die Anwendung eines Taggeldansatzes in der Höhe von Fr. 139.35 (Urk. 14). Mit Schreiben vom 11. November 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind (lit. b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen (lit. a), oder an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (lit. b). Versicherte, die eine höhere Berufsausbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (lit. a), oder ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert (lit. b). Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG).

1.2    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Art. 22 Abs. 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, Art. 24 Abs. 1 IVG). Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 4 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der Leistungseinstellung der Unfallversicherung per 18. April 2024 in Bezug auf das ab 13. Mai 2024 laufende IV-Taggeld kein Besitzstand mehr übernommen werden könne (Urk. 10/52, vgl. auch Urk. 9 und Urk. 19).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er auch für die Zeit vom 28. April bis 10. Mai 2024 aufgrund einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe, sodass auch ab dem 13. Mai 2024 von einem Taggeldansatz von Fr. 139.35 auszugehen sei (Urk. 1, Urk. 14).


3.

3.1    Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde noch nicht ausdrücklich auf die ab 28. April 2024 bestehende erneute Arbeitsunfähigkeit hinwies (Urk. 1), reichte er diesbezüglich mit Eingabe vom 5. Juni 2024 ergänzende Unterlagen ein (Urk. 3 f.), welche der Beschwerdegegnerin zeitgleich mit der Beschwerde zugestellt wurden (Urk. 5).

    Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Suva die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 28. April 2024 anerkannt hat (Urk. 4/1), weiter ist aufgrund der ärztlichen Zeugnisse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 28. April bis 10. Mai 2024 auszugehen (Urk. 4/2 f.).

3.2    Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Eingliederung Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hatte. Dies brachte er pendente lite mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 denn auch ausdrücklich vor unter Hinweis darauf, dass er für die Zeit vom 28. April bis 10. Mai 2024 ein Taggeld bei einem Tagesansatz von Fr. 139.35 erhalten habe (Urk. 14).

3.3    Vor diesem Hintergrund ist die Sache zur weiteren Abklärung des Bezugs eines UVG-Taggeldes in der Zeit ab 28. April 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2024 ist dabei in dem Umfang aufzuheben, als sie ab dem 13. Mai 2024 ein Taggeld von mehr als Fr. 124.80 verneinte; in diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2024 insoweit aufgehoben wird, als sie ein Taggeld von mehr als Fr. 124.80 verneint, und es ist die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Höhe des Taggeldes des Beschwerdeführers ab 13. Mai 2024 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty